Pflicht zur Ladung sämtlicher Strafverteidiger zu einem in der mündlichen Verhandlung anberaumten Fortsetzungstermin
OLG Naumburg, Beschluss vom 25.05.2009
Der Angeklagte rügte das rechtsfehlerhafte Urteil des LG Naumburg mit der Revision. Das OLG Naumburg gab nun der Revision statt und hob das angefochtene Urteil auf.
Als Begründung führt das OLG an, dass das vorinstanzliche Urteil auf eine unrichtige Anwendung des Gesetzes beruhe, indem der ordnungsgemäß bevollmächtigte Wahlverteidiger des Angeklagten J.F. nicht zum Fortsetzungstermin geladen worden ist.
Der Angeklagte hatte weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten erklärt, auf die Ladung seines Wahlpflichtverteidigers zu dem Hauptverhandlungstag vom 7.10.2008 zu verzichten. Es ist allgemein anerkannt, „dass grundsätzlich weder in der rügelosen Einlassung noch im Unterlassen eines Aussetzungsantrages ein wirksamer Verzicht des Angeklagten, auf die Anwesendheit seines gewählten Verteidigers gesehen werden kann“ (BGH NStZ 2006, 461 ff.; BGHSt 36, 259ff.; BGH NStZ 2005, 114), „denn ein solcher Verzicht setzt die Kenntnis des Angekl. voraus, dass sein Verteidiger nicht geladen wurde und dass er deshalb die Aussetzung beantragen kann“.
Es ist aber gerade die Aufgabe des Gerichts, auch in Fall mehrerer Verteidiger wie beispielsweise einem Pflicht- und Wahlverteidiger eines Angeklagten jeden von ihnen zu einem in der mündlichen Verhandlung anberaumten Fortsetzungstermin zu laden. Dieser soll die Möglichkeit haben, an allen Verhandlungstagen sich von beiden Rechtsanwälten verteidigen zu lassen.
Im vorliegenden Fall war es weder ersichtlich, dass der Wahlpflichtverteidiger von dem Termin Kenntnis hatte, noch lagen Umständen vor, die auf einen grundsätzlich möglichen Verzicht des Wahlverteidigers selbst schließen lassen. Das Gericht hatte an einem vorherigen Verhandlungstermin, an welchem der Wahlverteidiger nicht anwesend war, erklärt, auf weitere schriftliche Ladung zu verzichten. Dies galt jedoch nach Ansicht des OLG nur den anwesenden Prozessbeteiligten.
Die Anwesendheit seines Wahlverteidigers hätte unter Umständen zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis führen können. Aus diesem Grund beruht das Urteil auf einen Rechtsfehler und ist nach Aufhebung und Zurückverweisung erneut zu entscheiden.
Eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum Strafrecht und Strafprozessrecht finden Sie unter “aktuelles”.
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