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	<title>Fachanwalt f&#252;r Strafrecht Dr. B&#246;ttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg</title>
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		<title>Zur Ablehnung der Beweisanträge nach § 244 Abs. 5 S. 2 StPO</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Mar 2010 08:43:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>CSC</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Strafprozessrecht
3. Strafsenat des BGH Az. 3 StR 451/09
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH),  mit welcher er die Verletzung formellen und materiellen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Strafprozessrecht<br />
<strong>3. Strafsenat des BGH Az. 3 StR 451/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte war vom Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH),  mit welcher er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.</p>
<p>Nach Feststellung des LG hatte der Angeklagte den Transport von 10kg Heroin mittels eines LKWs aus der Türkei nach Deutschland organisiert und plante, dieses gewinnbringend weiter zu verkaufen. Als der Angeklagte mit seinem LKW in K. angekommen war, veranlasste er den Mitangeklagten A, das Betäubungsmittel abzuholen. Kurz nach der Übergabe wurden der Mitangeklagte A, der Fahrer und in etwa zeitgleich auch der Angeklagte sowie Mitangeklagte C. festgenommen.</p>
<p>Im späteren Verfahren hatte sich der Angeklagte dahin eingelassen, dass es sich seiner Meinung nach bei der Ladung um geschmuggelte Antiquitäten handele, <em>„die er für einen erkrankten Bekannten entgegennehmen wolle“</em>. Um dieses zu beweisen, verwies er auf einige Telefonate mit seinen Verwandten in der Türkei. Im Verfahren bzw. der Hauptverhandlung beantragte der Strafverteidiger des Angeklagten sodann die Vernehmung des Neffen des Angeklagten, der sich zu diesem Zeitpunkt in der Türkei befand und bestätigen sollte, dass es sich hierbei in der Tat lediglich <em>„um einen Freundschaftsdienst im Zusammenhang mit dem Schmuggeln von Antiquitäten“</em> handele.</p>
<p>Diesen Antrag lehnte die Strafkammer gemäß §244 Abs. 5 S. 2 StPO ohne weitere Begründung mit der Erwägung ab, <em>„auch bei Erwiesenheit der unter Beweis gestellten Tatsache sei kein direkter Schluss darauf möglich, ob der Angeklagte die Tat begangen habe oder nicht“</em>. Auch zwei weitere Anträge der Verteidigung, die die Vernehmung von zwei Zeugen aus der Türkei vorsahen, wurden von der Strafkammer nach §244 Abs. 5 S. 2 StPO abgewiesen, da sie nur mögliche, aber nicht zwingende Schlüsse bezüglich der unter Beweis gestellten Tatsachen hinsichtlich des Freundschaftsdienstes des Angeklagten zuließen.</p>
<p>Der BGH sieht darin keine ausreichende Begründung für die Zurückweisung der drei Beweisanträge und führt dazu aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, abgelehnt werden, wenn dessen Anhörung nach pflichtgemäßer Beurteilung des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Ob die Ladung und Vernehmung eines Auslandszeugen geboten ist, richtet sich somit nach der Aufklärungspflicht des Gerichts im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO. Bei deren Prüfung hat der Tatrichter namentlich die Bedeutung und den Beweiswert der Aussage des benannten Zeugen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses zu würdigen. In diesem Rahmen ist er von dem sonst geltenden Verbot der Beweisantizipation befreit. Daher darf er prognostisch berücksichtigen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu würdigen wären. Kommt er dabei unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse mit rechtsfehlerfreier Begründung zu dem Ergebnis, dass der Zeuge die Beweisbehauptung nicht werde bestätigen können oder dass ein Einfluss der Aussage auf seine &#8211; des Tatrichters &#8211; Überzeugungsbildung auch dann sicher ausgeschlossen sei, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist die Ablehnung des Beweisantrags in aller Regel nicht zu beanstanden (st. Rspr.; s. nur BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 13; BGH NJW 2005, 2322, 2323 m. w. N.).“</em></p>
<p>Zudem bedarf eine dementsprechende Ablehnung eines solchen Beweisantrages eines Gerichtsbeschlusses nach §244 Abs. 6 StPO mit dazugehöriger Begründung. Damit soll sichergestellt werden, dass der Antragsteller davon unterrichtet wird, wie das Gericht den Antrag bewertet hat, und infolgedessen sich in seiner Verteidigung auf den weiteren Verfahrensgang und den Folgen des Ablehnungsbeschlusses einstellen kann. Des Weiteren wird durch den Ablehnungsbeschluss <em>„dem Revisionsgericht die rechtliche Überprüfung der tatrichterlichen Entscheidung ermöglicht“</em>.</p>
<p>Die drei Ablehnungsbeschlüsse erfüllen jedoch nicht die genannten Voraussetzungen, wie der 3. Strafsenat des BGH im Folgenden feststellt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Diesen Anforderungen werden die genannten Beschlüsse nicht gerecht. Sie enthalten noch nicht einmal im Ansatz eine antizipierende Würdigung des zu erwartenden Beweisergebnisses vor dem Hintergrund der bis dahin erhobenen Beweise. Damit ließen sie zum einen den Antragsteller über die Einschätzung der Strafkammer über die Beweissituation und die insoweit bestehende Verfahrenssituation völlig im Ungewissen. Zum anderen ist dem Senat die rechtliche Nachprüfung dahin verwehrt, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO rechtsfehlerfrei angenommen hat. Auf diese Rechtsprüfung ist der Senat beschränkt; er kann insbesondere die notwendige vorweggenommene Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen (BGH NJW 2005, 2322, 2323).“ [..] Es bedarf keiner näheren Betrachtung, ob die Ausführungen des Landgerichts dahin zu verstehen sein könnten, es habe trotz seines ausdrücklichen Hinweises auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO in der Sache die Beweisanträge nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung ablehnen wollen; denn die Beschlüsse genügen auch insoweit den an ihre Begründung zu stellenden Anforderungen nicht (s. hierzu Fischer in KK 6. Aufl. § 244 Rdn. 145 m. w. N.).“</em></p>
<p>Angesichts dieser dargelegten Verfahrensfehler im Sinne des §337 Abs. 1 StPO ist nicht auszuschließen, dass das LG zu einer abweichenden Beweiswürdigung auf Grund der drei erhobenen Beweisanträge und dieser Beweisbehauptungen gelangt wäre, die sich für den Angeklagten bei der Strafzumessung milder ausgewirkt haben könnte. Das Urteil ist insofern aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückzuweisen.</p>
<p><strong>Eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum Strafrecht und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a>.</strong></p>
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		<title>Die derzeitige Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung ist verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 08:36:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>CSC</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Vorratsdatenspeicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 1. Senat, Urteil vom 2. März 2010
Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08
In einem der spektakulärsten Urteile der vergangenen Jahre hatte sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut mit der so genannten „Vorratsdatenspeicherung“ zu befassen. Diese beruht auf die EU Richtlinie 2006/24/EG und trägt das Ziel der Speicherung von Verkehrsdaten von Telefondiensten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 1. Senat, Urteil vom 2. März 2010<br />
<strong>Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08</strong></p>
<p>In einem der spektakulärsten Urteile der vergangenen Jahre hatte sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut mit der so genannten „Vorratsdatenspeicherung“ zu befassen. Diese beruht auf die EU Richtlinie 2006/24/EG und trägt das Ziel der Speicherung von Verkehrsdaten von Telefondiensten und Internetdiensten wie auch E-Mails vorsorglich für mindestens 6 Monate, um so der Verfolgung von (schweren) Straftaten und der Gefahrenabwehr zu dienen.</p>
<p>Den drei (von fast 35.000 Beschwerdeführern) ausgewählten Musterfällen nahm sich das Bundesverfassungsgericht an. Die Beschwerdeführer sehen nach ihrer Ansicht durch die Vorratsdatenspeicherung vor allem das Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) sowie ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. So sei es unverhältnismäßig, sämtliche Daten dergestalt zu speichern, dass sich dadurch auch Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen lassen.</p>
<p>Der Erste Senat des BVerfG hatte sodann am 2. März 2010 sein Urteil bekannt gegeben und entschieden, dass die derzeitigen Regelungen des TKG und der StPO im Hinblick auf die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar seien.</p>
<p>So ist die Vorratsdatenspeicherung zwar grundsätzlich möglich und nicht schlechthin verfassungswidrig, jedoch in der derzeitigen Konstellation und insbesondere in der dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung nicht verfassungsmäßig. Auch wird durch die angegriffenen Regelungen keine hinreichende Datensicherheit und Datenbegrenzung gewährleistet. Laut Bundesverfassungsgericht <em>„genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtschutzforderungen“</em>.</p>
<p>Weiter hat das BVerfG angedeutet, dass es sich bei der Vorratsdatenspeicherung um einen besonders schweren Eingriff handelt mit einer <em>„Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt“</em>. Aus den Daten lassen sich <em>„bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen“</em>, die für sich genommen das aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG entwickelte Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzten. Schließlich hat jeder Bürger grundsätzlich das Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.</p>
<p>Allerdings ist eine Speicherung der Verkehrsdaten unter bestimmten Maßgaben mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar, wie das BVerfG im Weiteren ausführt. Hierzu müssen allerdings erst bestimmte Grundlagen und Vorgaben geschaffen werden. Angedeutet wird diesbezüglich unter Anderem die Speicherung der Verkehrsdaten durch Dritte (wie private Diensteanbieter), um auch der Staatsferne Rechnung zu tragen. Auch dürfen die vielen Informationen nicht zusammengeführt und bei der Speicherung als „Ganzes“ gesammelt werden. Letztlich müsse so eine bessere Sicherheit für die Aufbewahrung der Daten gewährleistet werden.</p>
<p>Im Rahmen der Strafprozessordnung ist es notwendig, den Abruf der Daten unter einen grundsätzlichen Richtervorbehalt zu stellen, um so auch nachträglich im gerichtlichen Verfahren die Anordnung überprüfen zu lassen. Wichtig sei auch hier nach Auffassung des BVerfG das Gebot der Transparenz: Der Betroffene müsse darüber informiert werden, wenn und wann seine Daten verwendet und abgerufen werden. Zur Not auch im Rahmen einer nachträglichen Kenntnisnahme. Bezüglich der Anwendung der Vorratsdatenspeicherung zur Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr darf auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht außer Acht gelassen werden.</p>
<p>Nach der derzeitigen Ausgestaltung ist das Abrufen der gespeicherten Daten zur Strafverfolgung „praktisch im Bezug auf alle Straftatbestände nutzbar“ und wodruch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliegt.</p>
<p>Auszug aus der Pressemitteilung des BVerfG vom 2. März 2010:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Mit den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entwickelten Maßstäben unvereinbar sind auch die Regelungen zur Verwendung der Daten für die Strafverfolgung. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO stellt nicht sicher, dass allgemein und auch im Einzelfall nur schwerwiegende Straftaten Anlass für eine Erhebung der entsprechenden Daten sein dürfen, sondern lässt unabhängig von einem abschließenden Katalog generell Straftaten von erheblicher Bedeutung genügen. Erst recht bleibt § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StPO hinter den verfassungsrechtlichen Maßgaben zurück, indem er unabhängig von deren Schwere jede mittels Telekommunikation begangene Straftat nach Maßgabe einer allgemeinen Abwägung im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung als möglichen Auslöser einer Datenabfrage ausreichen lässt. Mit dieser Regelung werden die nach § 113a TKG gespeicherten Daten praktisch in Bezug auf alle Straftatbestände nutzbar. Ihre Verwendung verliert damit angesichts der fortschreitenden Bedeutung der Telekommunikation im Lebensalltag ihren Ausnahmecharakter. Der Gesetzgeber beschränkt sich hier nicht mehr auf die Verwendung der Daten für die Verfolgung schwerer Straftaten, sondern geht hierüber und damit auch über die europarechtlich vorgegebene Zielsetzung der Datenspeicherung weit hinaus“.</em></p>
<p>Für die Strafverfolgung bedeutet es, dass die Verwendung der Daten der Vorratsdatenspeicherung nur dann zulässig ist, wenn im Einzelfall der Verdacht einer schwerwiegenden Straftat besteht. Hierfür sind enge Grenzen zu ziehen und hat der Gesetzgeber einen Strafkatalog zu schaffen. Im Hinblick auf die Gefahrenabwehr bedeutet dieses, dass eine hinreichend belegte, konkrete Gefahr für ein hohes Rechtsgut wie „Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Abwehr einer gemeinen Gefahr“ vorliegen muss.</p>
<p>Auszug aus der Pressemitteilung:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Für die Strafverfolgung folgt hieraus, dass ein Abruf der Daten zumindest den durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat voraussetzt. Welche Straftatbestände hiervon umfasst sein sollen, hat der Gesetzgeber abschließend mit der Verpflichtung zur Datenspeicherung festzulegen.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Für die Gefahrenabwehr ergibt sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass ein Abruf der vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten nur bei Vorliegen einer durch bestimmte Tatsachen hinreichend belegten, konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr zugelassen werden darf. Diese Anforderungen gelten, da es auch insoweit um eine Form der Gefahrenprävention geht, gleichermaßen für die Verwendung der Daten durch die Nachrichtendienste. Eine Verwendung der Daten von Seiten der Nachrichtendienste dürfte damit freilich in vielen Fällen ausscheiden. Dies liegt jedoch in der Art ihrer Aufgaben als Vorfeldaufklärung und begründet keinen verfassungsrechtlich hinnehmbaren Anlass, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Voraussetzungen für einen Eingriff der hier vorliegenden Art abzumildern.“</em></p>
<p>Letztlich resultiert aus dem Urteil und der zukünftigen Neugestaltung der Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bezüglich der strafprozessualen Regelungen:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Innerhalb des ihm dabei zustehenden Gestaltungsspielraums darf der Gesetzgeber solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Straftaten oder Rechtsgüterkatalogen für die Verfolgung von Straftaten, für die Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen zulassen. Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen darf. Ein Richtervorbehalt muss für solche Auskünfte nicht vorgesehen werden; die Betreffenden müssen von der Einholung einer solchen Auskunft aber benachrichtigt werden. Auch können solche Auskünfte nicht allgemein und uneingeschränkt zur Verfolgung oder Verhinderung jedweder Ordnungswidrigkeiten zugelassen werden. Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutbeeinträchtigung, der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird. Dies schließt entsprechende Auskünfte zur Verfolgung oder Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten nicht vollständig aus. Es muss sich insoweit aber um auch im Einzelfall besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten handeln, die der Gesetzgeber ausdrücklich benennen muss.“</em></p>
<p>Insgesamt und trotz der scharfen Kritik an der konkreten Ausgestaltung der Regelung der Vorratsdatenspeicherung scheint diese aber in Zukunft durch eine Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung der Erwägungen des BVerfG denkbar und wohl auch realistisch. Doch bis es so weit ist, wird der Gesetzgeber das Urteil und zusätzliche Erläuterungen abzuwarten und in den Prozess der gesetzlichen Neugestaltung einzubringen haben. Außerdem hat die EU bereits angekündigt, die entscheidende Richtlinie als Vorgabe der nationalen Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung erneut zu überprüfen und gegebenenfalls und unabhängig von nationalen Umsetzungsspielräumen nachzubessern.</p>
<p>Somit sind viele weitere Szenarien denkbar. Eines steht jedoch bereits jetzt fest: Die Vorratsdatenspeicherung wird es wohl auch in naher Zukunft geben und den Zielen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr dienen.</p>
<p><strong>Eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum Strafrecht und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a>.</strong></p>
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		<title>Die gefährliche Körperverletzung im Amt im Sinne des §§ 340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr 2 und 4 StGB</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/03/die-gefahrliche-korperverletzung-im-amt-im-sinne-des-%c2%a7%c2%a7-340-abs-3-224-abs-1-nr-2-und-4-stgb/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 08:19:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>CSC</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Az. BGH 4 StR 347/09
Der Entscheidung über die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft durch den 4. Strafsenats des BGH lag folgender Sachvershalt zugrunde: Als die Ehefrau des Geschädigten, die unter Einfluss von Alkohol und Medikamenten stehend auf dem Gehweg zusammengebrochen war, von der zuständigen Polizei mittels eines Krankenwagens zum Krankenhaus abtransportiert wurde, versuchte der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Az. BGH 4 StR 347/09</strong></p>
<p>Der Entscheidung über die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft durch den 4. Strafsenats des BGH lag folgender Sachvershalt zugrunde: Als die Ehefrau des Geschädigten, die unter Einfluss von Alkohol und Medikamenten stehend auf dem Gehweg zusammengebrochen war, von der zuständigen Polizei mittels eines Krankenwagens zum Krankenhaus abtransportiert wurde, versuchte der ebenfalls stark alkoholisierte Ehemann und Geschädigte (Eine Blutalkoholkonzentration von 3 Promille wurde gemessen) dieses zu verhindern.</p>
<p>Darauf entschlossen sich die anwesenden zwei Polizeibeamten, den Geschädigten<em> „zur Ausnüchterung in Gewahrsam zu nehmen und ihm zu diesen Zwecken zu fesseln“</em>. Als sich der Geschädigte hiergegen wehrte, während er auf dem Boden lag und von der Polizeibeamtin zu fesseln versucht wurde, biss er einer Polizeibeamtin durch ihre Jeans in den Oberschenkel.<br />
In diesem Moment versetzte die Polizeibeamtin den Geschädigten zwei <em>„kurze Schläge auf den Kieferknochen oder direkt in sein Gesicht“</em>, um sich so aus der Situation zu befreien. Der zweite Polizeibeamte trat dem Geschädigten daraufhin mehrmals mit seinem Schuh (ein fester Dienstschuh) in die Bauchgegend des Geschädigten.</p>
<p>Im anschließenden Verfahren wurde der Angeklagte aufgrund der Tritte in den auf dem Boden liegenden und stark alkoholisierten Geschädigten wegen einer Körperverletzung im Amt gemäß §340 Abs. 1 StGB vom Landgericht verurteilt. Die gefährliche Körperverletzung im Amt nach §§340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB lehnten die Richter jedoch ab, da ihrer Auffassung nach kein gefährliches Werkzeug in Gestalt des Dienstschuhs vorliegen würde und somit der Tatbestand der <a title="Körperverletzung" href="../../../../strafrecht/allgemeines-strafrecht/">gefährlichen Körperverletzung nach §224 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> nicht erfüllt gewesen sei.</p>
<p>Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte legten hiergegen eine Revision ein.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte hierzu fest: Das Landgericht hatte zu Unrecht darauf abgestellt, dass beim Geschädigten keine sichtbaren Verletzungen festgestellt werden konnten, und diesbezüglich das Merkmal des „gefährlichen Werkzeugs“ im Sinne des §224 Abs. 1 Nr. 2 StGB  überspannt. Es komme gerade nicht darauf an, ob im konkreten Fall erhebliche Verletzung festzustellen sind, sondern es reiche vielmehr bereits aus, dass das „Werkzeug“, wie im vorliegenden Fall der Dienstschuh, hierfür geeignet ist.</p>
<p>Hierzu führt der Senat aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Werkzeug &#8220;gefährlich&#8221; im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. nur BGH NStZ 2007, 95). Die potentielle Gefährlichkeit eines Gegenstandes im Einzelfall reicht aus, ohne dass es darauf ankommt, ob dessen Einsatz gegen den Körper des Opfers tatsächlich erhebliche Verletzungen hervorgerufen hat (BGHSt 30, 375, 377; vgl. auch Fischer StGB 56. Aufl. § 224 Rdn. 9 m.w.N.). Ob ein Schuh am Fuß des Täters in diesem Sinne als gefährliches Werkzeug anzusehen ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles entscheiden (BGHSt 30, 375, 376; BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Werkzeug 3). Erforderlich ist dazu regelmäßig, dass es sich entweder um einen festen, schweren Schuh handelt oder dass mit einem &#8216;normalen Straßenschuh&#8217; mit Wucht oder zumindest heftig dem Tatopfer in das Gesicht oder in andere besonders empfindliche Körperteile getreten wird (BGH, jew. aaO; vgl. auch BGH NStZ 1984, 328, 329; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 – 2 StR 470/06).“</em></p>
<p>Der feste Dienstschuh, wie er zur Ausrüstung bzw. zu der Dienstkleidung gehört, ist aufgrund seiner Beschaffenheit und in der Anwendung mehrerer Tritte in das am Boden liegende, nahezu wehrlose Opfers jedenfalls im konkreten Umstand ein mögliches Werkzeug im Sinne der Vorschrift. Somit liegen die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs und folglich die gefährliche Körperverletzung nahe.</p>
<p>Der Senat konnte zwar aus diesem Grund den Schuldspruch ändern, ließ den Strafausspruch von sechs Monaten jedoch aus folgenden Erwägungen unberührt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Angesichts der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei erwogenen, gewichtigen Milderungsgründe, insbesondere der dem Tatgeschehen vorausgegangenen erheblichen Provokationen durch den Geschädigten, der vom Angeklagten infolge seiner Suspendierung vom Dienst erlittenen finanziellen Einbußen sowie der zu erwartenden disziplinarischen Maßnahmen und der seit der Tat verstrichenen Zeit von nahezu drei Jahren kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht im Fall der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt eine höhere Einzelstrafe verhängt hätte. Im Übrigen erachtet der Senat die erkannte Strafe auch unter Zugrundelegung des erhöhten Strafrahmens für tat- und schuldangemessen.“</em></p>
<p>Im Ergebnis sind daher beide Revisionen für unbegründet erklärt und auch der Strafausspruch unverändert geblieben. Der angeklagte Polizeibeamte ist jedoch im Rahmen des Urteils des BGH wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden.</p>
<p><strong>Eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum Strafrecht und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a>.</strong></p>
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		<item>
		<title>Zum Begriff des „Psychotherapeuten“ im Sinne des § 174c Abs. 2 StGB</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/03/zum-begriff-des-%e2%80%9epsychotherapeuten%e2%80%9c-im-sinne-des-%c2%a7-174c-abs-2-stgb/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 08:12:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>CSC</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
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		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vergewaltigung]]></category>
		<category><![CDATA[Widmark-Formel]]></category>

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		<description><![CDATA[Az. BGH 1 StR 426/09
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision hatte beim Bundesgerichtshof (BGH) teilweise Erfolg aus den folgenden Erwägungen:
Der Angeklagte betrieb als ausgebildeter Heilpraktiker [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Az. BGH 1 StR 426/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen <a title="Sexualstrafrecht" href="../../../../strafrecht/sexualstrafrecht">sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person</a> in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision hatte beim Bundesgerichtshof (BGH) teilweise Erfolg aus den folgenden Erwägungen:</p>
<p>Der Angeklagte betrieb als ausgebildeter Heilpraktiker seit 1997 ein „Naturheilzentrum“, in welchem er unter Anderem Akupunktur und Homöopathie sowie auch eine Lebensberatung, Heilmassagen und Meditation anbot. Im konkreten Fall war die 23-jährige Patientin in Behandlung beim Angeklagten, da sie in den Augen ihrer Eltern nach Feststellung des Gerichts <em>„an starker Schüchternheit, Minderwertigkeitskomplexen, Ängsten vor Sozialkontakten sowie sexueller Gehemmtheit“</em> litt. Teil dieser Heilung war das Berühren der Patientin im Intimbereich und &#8211; später  bei der Tatbegehung &#8211; auch der Geschlechtsverkehr. Zuvor hatte er der angeklagte Heilpraktiker der schüchternen Patientin Alkohol in größeren Mengen zugeführt (über 2 Promille zum Tatzeitpunkt).</p>
<p>Bei der Beurteilung der Tat und des Strafmaßes war von entscheidender Bedeutung, ob sich die Betroffene in einer „psychotherapeutischer Behandlung“ beim Angeklagten im Sinne des §174c Abs. 2 StGB befand und somit dessen Tatbestand erfüllt ist.</p>
<p>Das Landgericht hatte sich hierbei Teilen der Literatur hinsichtlich der Begriffsbestimmung angeschlossen und die „psychotherapeutische Behandlung“ angenommen:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Dort wird überwiegend die Ansicht vertreten, der Begriff der „psychotherapeutischen Behandlung“ sei im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm weit zu verstehen. Ihm werden daher nicht nur Therapien subsumiert, die anerkannten Regeln der Berufsverbände folgen und sich einer der sog. Schulen zuordnen lassen, sondern auch „alternative“ Therapieformen einschließlich zahlreicher Therapie- und Psychotrainingsprogramme, die von Weltanschauungsgemeinschaften und religiös auftretenden Gruppierungen angeboten werden (Fischer, StGB 56. Aufl. § 174c Rdn. 6). Zudem soll es nicht auf eine bestimmte Amtsstellung, Ausbildung und Qualifikation des Täters ankommen (Fischer aaO Rdn. 13; Wolters in SK-StGB § 174c Rdn. 11). Vielmehr sollen auch Behandlungen durch Außenseiter und „Scharlatane“ erfasst werden (Renzikowski in MünchKomm, StGB § 174c Rdn. 2, 21; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 174c Rdn. 1, 8). Lediglich Veranstaltungen, Kurse und „Workshops“, die allein der Erlernung oder Erhöhung sozialer Kompetenz dienen sollen oder in Selbsthilfegruppen ohne therapeutische Leitung durchgeführt werden, sollen den Tatbestand des § 174c Abs. 2 StGB nicht erfüllen (Fischer aaO Rdn. 6; Renzikowski aaO Rdn. 21). Als Abgrenzungskriterium wird vorgeschlagen, maßgeblich auf die Intention des Opfers abzustellen, d.h. zu prüfen, ob sich dieses zum Zweck der Heilung oder Linderung einer psychischen Beeinträchtigung einer hierauf ausgerichteten therapeutischen Behandlung unterzieht (Laubenthal, Sexualstraftaten, 2000, Rdn. 279).“</em></p>
<p>Der 1. Strafsenat Senat sieht dies jedoch anders und grenzt die Bestimmung des „Psychotherapeuten“ angesichts des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots nach Art. 103 Abs. 2 GG, das eine Analogie zu Lasten des Täters verbietet, zu Recht weiter ein. Begründet wurde dieses neben dem Bestimmtheitsgebot mit der Tatsache, dass das Gericht auch nicht an die berufliche Stellung oder Qualifikation des Angeklagten in den Tatsachenfeststellungen angeknüpft hatte.</p>
<p>Wortlautzitat aus dem BGH Beschluss:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Im Unterschied dazu lässt sich der Anwendungsbereich des § 174c Abs. 2 StGB eindeutig bestimmen, wenn man als „psychotherapeutische Behandlung“ ausschließlich eine solche ansieht, die von einer Person durchgeführt wird, die berechtigt ist, die Bezeichnung „Psychotherapeut“ zu führen. Dies ist neben Ärzten lediglich Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gestattet (§ 1 Abs. 1 Satz 4 PsychThG), nicht aber Heilpraktikern wie dem Angeklagten. Hinzu treten muss, dass sich der Behandelnde wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren bedient, um Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, festzustellen, zu heilen oder zu lindern, denn nur dann handelt es sich nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 PsychThG um die Ausübung von Psychotherapie.“</em></p>
<p>Dennoch sei die vom LG angewandte Auslegung des Begriffs nicht fehlerhaft gewesen, da der Gesetzgeber den Täterkreis im Sinne des § 174c Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich nach Berufsgruppen bestimmt, sondern im Hinblick auf die Fallkonstellationen des Sexualstrafrechts von einem weitem Verständnis ausgeht:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die vom Senat vorgenommene Auslegung wird schließlich dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber in der Begründung des Entwurfs eines Strafrechtsänderungsgesetzes &#8211; § 174c StGB &#8211; vom 21. Juli 1997 selbst über Fälle sexuellen Missbrauchs berichtet, die er als „außerhalb des durch den hier vorgeschlagenen § 174c StGB erfassten Bereichs“ angesiedelt beurteilt. Hierzu werden insbesondere sexuell motivierte Berührungen eines Heilpraktikers im Brust- und Genitalbereich seiner Patientinnen gezählt (BTDrucks. 13/8267 S. 5 f.). Dementsprechend ist bei der näheren Erläuterung des Sinns der gesonderten Regelung des § 174c Abs. 2 StGB allein von der „Konsultation eines Psychotherapeuten“ die Rede (BTDrucks. 13/8267 S. 7).“</em></p>
<p>Demnach ist die Urteilsbegründung diesbezüglich im Ergebnis richtig und die Revision unbegründet.</p>
<p>Allerdings lag nach Auffassung des Senats das vorangegangene Urteil einer falschen Berechung der Blutalkoholkonzentration zugrunde, die zum einen Teilerfolg der Revision führt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Ihr ist allerdings zuzugeben, dass gegen die Feststellung der in diesem Zusammenhang indiziell herangezogenen Blutalkoholkonzentration der Geschädigten von knapp 2,3 Promille methodische Einwände bestehen. Denn das Landgericht hat zwar bei der Berechnung dieses Wertes zu Recht die sog. Widmark-Formel angewandt. Es ist dabei aber von einem Resorptionsdefizit des getrunkenen Alkohols von lediglich 10 % ausgegangen. Dies wäre zwar zutreffend, wenn es um die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten gegangen wäre. Da die Blutalkoholkonzentration aber im Zusammenhang mit der möglichen Widerstandsunfähigkeit M. S. s festgestellt werden sollte, hätte das Landgericht &#8211; vergleichbar den Fällen eines sog. Nachtrunks (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 10; s. auch BGHR StGB § 323a Abs. 1 Rausch 3) &#8211; zugunsten des Angeklagten ein Resorptionsdefizit von 30 % in seine Rechnung einstellen müssen. Es wäre dann zu einer &#8211; für sich genommen noch immer erheblichen &#8211; Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,7 Promille gelangt.“</em></p>
<p>Allerdings ist damit jedenfalls nicht auszuschließen, dass die falsche Bemessung der Blutalkoholkonzentration und die Feststellungen hinsichtlich der vom starken Alkohol Einfluss ausgehende Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten im Behandlungsverhältnis zu einer fehlerhaften Beweiswürdigung führten. Dies könnte sich zum Nachteil des Angeklagten in der Strafzumessung ausgewirkt haben. Aus diesem Grund war die Revision erfolgreich und der Schuldausspruch zu ändern sowie der Strafausspruch aufzuheben.</p>
<p><strong>Eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum Strafrecht und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a>.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Täuschung über Tatsachen beim Betrug i.S.d. § 263 I StGB</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/02/taeuschung-uber-tatsachen-beim-betrug-i-s-d-%c2%a7-263-i-stgb/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Feb 2010 08:24:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>CSC</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Auszahlung]]></category>
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		<category><![CDATA[Verfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensverfügung]]></category>

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		<description><![CDATA[Az: BGH 3 StR 500/09
Der Angeklagte war wegen Betruges gem. § 263 I StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten vom Landgericht in erste Instanz verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Revision zum 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) war erfolgreich.
Der BGH zitiert in dem Beschluss vom 13. Januar 2010 die Antragsschrift des Generalbundesanwalts, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Az: BGH 3 StR 500/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte war wegen <a title="Betrugsdelikte" href="../../../../strafrecht/betrug-und-betrugsdelikte/">Betruges gem. § 263 I StGB</a> zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten vom Landgericht in erste Instanz verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Revision zum 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) war erfolgreich.</p>
<p>Der BGH zitiert in dem Beschluss vom 13. Januar 2010 die Antragsschrift des Generalbundesanwalts, der sich der Senat in folgenden Gesichtspunkten anschließt: Nach Feststellungen des GBA liegt im vorliegenden Fall kein Betrug vor, da das vorangegangene Urteile keine ausreichenden Ausführungen darüber enthält, wer über welche konkreten Tatsachen durch welche Tathandlungen über Tatsachen i.S.d. §263 I StGB getäuscht worden ist bzw. welche Person im arbeitsteiligen Prozess eines Unternehmens die entscheidende Vermögensverfügung vorgenommen hat. Fehlt es hier an einer hinreichenden Grundlage für die Aufklärung des Tatvorgangs, sind insofern die Voraussetzungen des Betrugs nicht erfüllt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Eine Strafbarkeit wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass eine andere Person über Tatsachen getäuscht wird und durch den so hervorgerufenen Irrtum zu einer vermögensmindernden Verfügung veranlasst wird (Fischer, StGB 56. Aufl. § 263 Rdn. 5). Bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen müssen die Urteilsgründe daher regelmäßig darlegen, wer im konkreten Fall auf welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen die Entscheidung über die Erbringung der vom Täter erstrebten Leistung getroffen und damit die Verfügung vorgenommen hat (Senat NStZ 2002 [richtig: 2003], 313, 314 f.). Im Allgemeinen werden bei einer Bank Auszahlungsanordnungen auf der üblicherweise dafür vorgesehenen Sachbearbeiterebene getroffen. Im vorliegenden Fall ist angesichts der Größenordnung des Geschäfts jedoch davon auszugehen, dass die Entscheidung auf einer vorgesetzten Ebene getroffen wurde oder diese dem Sachbearbeiter zumindest Anweisungen erteilt hat, bevor es zur Auszahlung des angeblichen Kaufpreises kam. Für die Beurteilung der lrrtumsfrage bedurfte es daher der Feststellung, wer die Verfügung traf und welche Erkenntnisse der Verfügende hinsichtlich des finanzierten Geschäfts hatte (vgl. Senat aaO; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9 und 15; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 263 Rdn. 41a).“</em></p>
<p>Für den Betrug ist das Hervorrufen eines Irrtums als Täuschung einer Person zwingend notwendig. Verteilt sich die mögliche(n) Täuschungshandlungen auf mehrere Personen, müssen vom Gericht genaue Tatsachen vorgetragen werden, um die Annahme eines Betrugs zu begründen.</p>
<p>Im konkreten Fall hätte es nach Ansicht des GBA ferner einer weiteren Klärung bedurft, inwieweit der Direktor der Bank, der nach Feststellung des Landgerichts Kenntnis von dem Vorgang hatte, an dem Tathergang beteiligt und in seiner Position <em>„für die Auszahlung des Betrages verantwortlich war“</em>.</p>
<p>Der neue Tatrichter wird genauere und neue Feststellungen bezüglich der Aufklärung des Sachverhalts treffen müssen. Die Revision ist somit im Schuldspruch und im Strafausspruch erfolgreich.</p>
<p><strong>Eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum Strafrecht und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a>.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesendheit des Angeklagten</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/02/fortsetzung-der-hauptverhandlung-in-abwesendheit-des-angeklagten/</link>
		<comments>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/02/fortsetzung-der-hauptverhandlung-in-abwesendheit-des-angeklagten/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 17 Feb 2010 08:20:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>CSC</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Abwesendheit]]></category>
		<category><![CDATA[Fernbleiben]]></category>
		<category><![CDATA[Fortsetzungstermin]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Heilung]]></category>

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		<description><![CDATA[Az. BGH 4 StR 276/09
Der Angeklagte war wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, Raubes gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Verteidigung rügte mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts und hatte mit diesem Rechtsmittel vor dem 4. Strafsenat des BGH Erfolg.
Im Raum stand hier die Fortsetzung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Az. BGH 4 StR 276/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte war wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, Raubes gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Verteidigung rügte mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts und hatte mit diesem Rechtsmittel vor dem 4. Strafsenat des BGH Erfolg.</p>
<p>Im Raum stand hier die Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesendheit des Angeklagten:<br />
Der Angeklagte war aufgrund von Herzprobleme auf stationärer Untersuchung im Krankenhaus gewesen und konnte somit am dritten Verhandlungstag nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen. Eine Ärztin aus dem Krankenhaus teilte dem Verteidiger des Angeklagten fernmündlich am Morgen des Verhandlungstermins mit, dass der Angeklagte  zweimal das Bewusstsein verloren hat und Verdacht auf Herzinfarkt besteht.</p>
<p>Trotz dieser Kenntnis setzte die Strafkammer die Hauptverhandlung fort. In Abwesenheit des Angeklagten wurden drei der vom Verteidiger gestellten Beweisanträge gemäß §244 Abs. 6 StPO abgelehnt. Erst danach wurde die Hauptverhandlung vom Vorsitzenden des Gerichts unterbrochen und ein  neuer Termin zur Fortsetzung anberaumt.</p>
<p>Hierzu führt der BGH aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Die Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen den am dritten Verhandlungstage ausgebliebenen Angeklagten verstößt gegen § 230 Abs. 1 StPO. Die Verhandlung ohne den Angeklagten war hier auch nicht ausnahmsweise nach § 231 Abs. 2 StPO zulässig. Nach dieser Vorschrift darf zwar eine unterbrochene Hauptverhandlung ohne den Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er eigenmächtig ferngeblieben ist, d.h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (vgl. BGHSt 37, 249, 251), er über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.“</em></p>
<p>Entscheidend ist, ob der Angeklagte eigenmächtig ferngeblieben war. Die Tatsache, dass er bereits im Frühjahr 2008 wegen seiner Herzprobleme im Krankenhaus in stationärer Behandlung war und die Ärztin per Telefon über den Gesundheitszustand Auskunft erteilte, sprechen jedenfalls gegen ein eigenmächtiges Fernbleiben.</p>
<p>Nach §338 Nr. 5 StPO lag damit ein absoluter Revisionsgrund vor, da ohne rechtfertigenden Grund in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt worden ist. Anders als bei einem relativen Revisionsgrund wird bei einem absoluten Revisionsgrund das Beruhen des Urteils auf dem Fehler gesetzlich vermutet, so dass das Urteil aufzuheben war. Denn eine Heilung durch Nachholung des entsprechenden Teils der Hauptverhandlung war nicht möglich, da die Verkündung des Beschlusses, mit dem die drei Anträge des Verteidigers abgelehnt wurden, bereits einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung darstellen und diese auch nicht in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt worden ist.</p>
<p>Die Revision des Angeklagten hat somit vollumfänglich Erfolg.</p>
<p><strong>Eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum Strafrecht und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a>.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zum Beweisverwertungsverbot einer Blutentnahme unter Missachtung des Richtervorbehalts (§ 81a Abs. 2 StPO)</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/02/zum-beweisverwertungsverbot-einer-blutentnahme-unter-missachtung-des-richtervorbehalts-%c2%a7-81a-abs-2-stpo/</link>
		<comments>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/02/zum-beweisverwertungsverbot-einer-blutentnahme-unter-missachtung-des-richtervorbehalts-%c2%a7-81a-abs-2-stpo/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 16 Feb 2010 08:12:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>CSC</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Blutalkoholkonzentration]]></category>
		<category><![CDATA[Blutentnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Eilmaßnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Nachtrunk]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Trunkenheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Az. 1 Ss 310/09 (OLG Frankfurt)
Im folgenden Fall hatte sich das OLG Frankfurt a.M.  erneut mit der Verwertbarkeit einer entnommenen Blutprobe unter Missachtung des Richtervorbehalts zu befassen. Jedoch gelangte der Senat hier im besonderen Fall zu einem abweichenden Ergebnis. Dennoch hatte die Revision mit der allgemeinen Sachrüge des Angeklagten teilweise Erfolg.
Der Angeklagte war wegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Az. 1 Ss 310/09 (OLG Frankfurt)</strong></p>
<p>Im folgenden Fall hatte sich das OLG Frankfurt a.M.  erneut mit der Verwertbarkeit einer entnommenen Blutprobe unter Missachtung des Richtervorbehalts zu befassen. Jedoch gelangte der Senat hier im besonderen Fall zu einem abweichenden Ergebnis. Dennoch hatte die Revision mit der allgemeinen Sachrüge des Angeklagten teilweise Erfolg.</p>
<p>Der Angeklagte war wegen eines fahrlässig begangenen Vergehens der <a title="Verkehrsstrafrecht und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" href="../../../../strafrecht/verkehrsstrafrecht-und-verkehrsordnungswidrigkeitenrecht/">Trunkenheit im Straßenverkehr</a> vom Amtsgericht Hünfeld zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Darüber hinaus wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen.</p>
<p>Der Angeklagte rügte zum einen in seiner Revision, dass ein Beweisverwertungsverbot vorliege, da der zuständige Polizist zur Tatzeit gegen 21:20 Uhr die Blutentnahme zur Überprüfung der Blutalkoholkonzentration ohne richterliche Anordnung vorgenommen hat. Dabei stehe die Blutentnahme grundsätzlich unter dem Richtervorbehalt gemäß §81a Abs. 2 StPO und könne nur durch Anordnung des zuständigen Richters vorgenommen werden.</p>
<p>Hierzu führt die Staatsanwaltschaft aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Anordnung der Blutentnahme darf gemäß § 81 a Abs. 2 StPO nur durch den zuständigen Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung auch durch die Staatsanwaltschaft und &#8211; nachrangig &#8211; ihrer Ermittlungspersonen erfolgen. Der Richtervorbehalt hat seinen Grund darin, dass es sich bei der Entnahme einer Blutprobe um einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz geschützte Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit handelt, auch wenn der Eingriff nach § 81 a Abs. 1 Satz 2 StPO nur durch einen Arzt im Rahmen der Regeln ärztlicher Kunst erfolgen darf. Der Richtervorbehalt &#8211; auch der einfachgesetzliche &#8211; zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher grds. versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolges muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist. Das Bestehen einer solchen Gefährdung unterliegt der vollständigen, eine Bindung an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließenden gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerfG NJW 2007, 1345, 1346 m.w.N.; OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2008, NJW 2008, 2597, 2598).“</em></p>
<p>Der konkrete Tatverdacht der Trunkenheit bestand für den handelnden Polizeibeamten. Allerdings lag keine Gefahr im Verzug im Sinne des § 81a Abs. 2 StPO vor. Aufgrund der Werte des Alkoholtestes (2,0 Promille) hätte das Warten auf eine richterliche Anordnung zu keinem Beweisverlust geführt. Auch die Tatsache, dass es zum Zeitpunkt der Blutentnahme nach 21:20 Uhr war und somit ein eingerichteter richterlicher Eil- oder Notdienst fernmündlich zu erreichen gewesen wäre, ändert daran nichts.</p>
<p>Doch trotz Vorlage des Verstoßes gegen den Richtervorbehalt blieb die Frage offen, ob solche zu einem Beweisverwertungsverbot führe. Denn nicht jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften führt zu einem strafprozessualen Verwertungsverbot. Vielmehr sind der Einzellfall und die betroffenen Interessen im Wege einer Interessenabwägung zu berücksichtigen:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Der Gesetzgeber hat die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Missachtung des Richtervorbehaltes ein Verwertungsverbot hinsichtlich der rechtswidrig erlangten Beweismittel anzunehmen ist, nicht entschieden (vgl. BGH StV a.a.O.). Die Frage ist nach inzwischen gefestigter, verfassungsgerichtlich gebilligter (vgl. zuletzt BVerfG NJW 2008, 3053) obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGHSt a.a.O.; BGH StV a.a.O.). Dabei muss beachtet werden, dass die Annahme eines Verwertungsverbots, auch wenn die StPO nicht auf Wahrheitsfindung &#8221; um jeden Preis&#8221; gerichtet ist, eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BGHSt a.a.O.; BGH StV a.a.O.). Maßgeblich mit beeinflusst wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des infrage stehenden Verfahrensverstoßes, welches wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt wird (vgl. BGHSt a.a.O.; BGH StV a.a.O.; BGH NJW 2007, 2269; OLG Stuttgart -1 Ss 532/07-; Meyer-Goßner, a.a.O., § 81 a Rn. 32).“</em></p>
<p>Entscheidend ist also die Schwere des Verstoßes unter Berücksichtigung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens.  Ein Beweisverwertungsverbot ist insbesondere dann anzunehmen, <em>„wenn die Durchführung der Maßnahme auf einer bewusst fehlerhaften bzw. objektiv willkürlichen Annahme der Eingriffsbefugnis durch den Polizeibeamten beruht“</em>. Liegt hingegen nur ein Irrtum über die Zuständigkeit vor, ist ein Beweisverwertungsverbot regelmäßig nicht einschlägig.</p>
<p>Im konkreten Sachverhalt ist die Eilmaßnahme in Gestalt der Blutentnahme der Polizei nicht grundsätzlich verboten, sondern in Eilfällen gestattet. Eine solche hätte der Polizeibeamte angenommen, zumal auch ein Nachtrunk im Raume stand. Des Weiteren lagen auch die materiellen Voraussetzungen der Blutentnahme vor, da der Angeklagte unter starken Alkoholeinfluss stand und eine Gefährdung des Strafenverkehrs durch Trunkenheit in Betracht kam.</p>
<p>Ferner ergibt auch die Interessenabwägung keinen schwerwiegenden Verstoß, wie die Staatsanwaltschaft ausführt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass sich als betroffene Rechtsgüter das hochrangige Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nach § 316 StGB und das &#8211; unter einfachem Gesetzesvorbehalt stehende &#8211; Grundrecht des Angeklagten auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber standen. Während der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr dem Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit (wegen des dahinter stehenden Schutzes insbesondere von Leben und Gesundheit anderer Verkehrteilnehmer) dem Schutz hoher Rechtsgüter dient, stellt der Eingriff, dem sich der Angeklagte unterziehen musste, lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar (vgl. Thüringer OLG, a.a.O.).“</em></p>
<p>Auch ist nicht ersichtlich, dass der Polizeibeamte willkürlich gegen den Richtervorbehalt verstoßen hätte, sich keine Gedanken darüber gemacht bzw. willkürlich eine Gefahr im Verzug angenommen hat. Zudem ist es auch nicht aus den Urteilsfeststellungen ersichtlich, ob der <em>„Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert“</em> wäre.</p>
<p>Die Revision ist hinsichtlich des Beweisverwertungverbots unbegründet.</p>
<p>Allerdings hält das Urteil im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen bezüglich der Blutalkoholkonzentration einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte hatte nach der Fahrt im Straßenverkehr bereits weiteren Alkohol zu sich genommen, der jedoch herauszurechnen war.</p>
<p>So ging das Gericht zu Gunsten des Angeklagten im vorliegenden Fall von einem geringen Nachtrunk aus und einer Blutalkoholkonzentration zur Zeit der Fahrt von mindestens 1,3 bis 1,4 Promille aus, was einer absoluten Fahruntüchtigkeit entsprechen würde. Problematisch ist hierbei jedoch die Ermittlung des Nachtrunks und somit die Berechnung der tatsächlichen Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Tat (Fahren mit dem PKW):</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Von diesem Wert ist sodann die durch den Nachtrunk maximal verursachte Blutalkoholkonzentration abzuziehen. Die Blutalkoholkonzentration, die sich aus dem Genuss einer bestimmten Alkoholmenge ergibt, kann in der Weise errechnet werden, dass die wirksame Alkoholmenge (in Gramm) durch das mit dem sog. Reduktionsfaktor multiplizierte Körpergewicht (in Kg) geteilt wird. Es bedarf daher der Feststellung des Körpergewichts im Tatzeitpunkt, der Bestimmung des Reduktionsfaktors und der Mitteilung der aufgenommenen Alkoholmenge in Gramm. Hinsichtlich des Körpergewichts ist dabei zugunsten des Angeklagten vom Mindestgewicht auszugehen, da die durch Nachtrunk verursachte Blutalkoholkonzentration um so höher ist, je geringer das Körpergewicht ist. Wenn der individuelle Reduktionsfaktor nicht festgestellt ist, muss der Sachverständige darlegen, welcher Reduktionsfaktor bei dem Angeklagten als niedrigster Wert in Betracht kommt und zugunsten des Angeklagten davon ausgehen (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 20.05.1996 &#8211; 3 Ss 132/96 &#8211; und vom 13.11.2001 &#8211; 3 Ss 306/01 -; OLG Köln VRS 66, 352, 353).“</em></p>
<p>Die hierzu erforderlichen Feststellungen über die Berechnung der Blutalkoholmenge fehlen jedoch. Vielmehr ging das Gericht von <em>„mindestens 1,3 bis 1,4 Promille“</em> beim Angeklagten aus, ohne die Herleitung hierfür zu begründen. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei den anzuwendenden Grundsätzen der Berechnungsformel bei der richtigen Anwendung dieser zum Zeitpunkt der Fahrt eine geringerer Blutalkoholkonzentration besaß.</p>
<p>Der Senat schließt sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. Diese Darlegungsmängel führen zur Aufhebung des Urteils. Der neue Tatrichter wird über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Trunkenheit im Straßenverkehr neu zu entscheiden haben.</p>
<p><strong>Eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum Strafrecht und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a>.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zum den Haftgründen Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr &#8211; § 112 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 StPO</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Feb 2010 08:27:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>CSC</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Durchsuchungsmaßnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Fluchtgefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Haftgrund]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Tatsachen]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Verdunkelungsgefahr]]></category>

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		<description><![CDATA[Az: 1 Ws 789/09 (OLG Naumburg)
Am 22. September 2009 wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des dringenden Tatverdachts der Steuerhinterziehung in acht Fällen sowie den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft. Gegen den Haftbefehl legte der Angeklagte eine Beschwerde ein, die als unbegründet zurückgewiesen wurde. Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Az: 1 Ws 789/09 (OLG Naumburg)</strong></p>
<p>Am 22. September 2009 wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des dringenden Tatverdachts der Steuerhinterziehung in acht Fällen sowie den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr in <a title="Die Untersuchungshaft" href="../../../../information/verhalten-in-u-haft/">Untersuchungshaft</a>. Gegen den <a title="Der Haftbefehl" href="../../../../information/verhalten-bei-verhaftung/">Haftbefehl</a> legte der Angeklagte eine Beschwerde ein, die als unbegründet zurückgewiesen wurde. Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Magdeburg nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.</p>
<p>Das OLG Naumburg hält die <a title="Die Revision im Strafverfahren" href="../../../../strafrecht/revision-in-strafsachen/">Revision</a> jedoch für begründet. Nach Auffassung des OLG ist von einer Fluchtgefahr des Angeklagten nicht auszugehen. So würde ihm zwar eine nicht unerhebliche Gesamtstrafe drohen, allerdings begründete die Straferwartung nicht von alleine aus den Anreiz einer Fluchtgefahr. Vielmehr müssten alle sonstigen und individuellen Umstände berücksichtigt werden.</p>
<p>Zu den Voraussetzungen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr führt der Senat aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO liegt nicht vor. Die bloße Fortwirkung einer früheren Verdunkelungshandlung, die hier im vom Beschuldigten nicht hinreichend erklärten Verschwinden eines gefüllten Plastikmüllsacks im unmittelbaren Zusammenhang mit den Durchsuchungsmaßnahmen am 22. September 2009 erblickt werden könnte, reicht für die Annahme einer noch bestehenden Verdunkelungsgefahr grundsätzlich nicht aus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 112 Rdnr. 35). Die auf bestimmte Tatschen begründete Gefahr zukünftiger Verdunkelungshandlungen ist derzeit nicht ersichtlich. [..]<br />
Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine solche besteht dann, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher machen, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Dabei erfordert die Beurteilung der Fluchtgefahr die Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Art der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat, seiner Persönlichkeit, seiner Lebensverhältnisse, seines Vorlebens und seines Verhaltens vor und nach der Tat (Meyer-Goßner, a. a. 0., § 112 Rdnrn. 17, 19).“</em></p>
<p>Im vorliegenden Fall verfügt der Beschuldigte über „gefestigte soziale Bindungen“ zu seiner Lebensgefährtin und seinem Umfeld. So ist er zwar auf der einen Seite derzeit arbeitslos und lebt von seiner Ehefrau getrennt, anderseits ist er bis 2008 längere Zeit seinem Beruf als Schweißer kontinuierlich nachgegangen. Ferner hat er sowohl zu seinen Verwandten als auch zu seinen minderjährigen Kindern regelmäßig Kontakt. Zwar verfügt er weiterhin über Kontakte zu seinem Heimatland und auch über einen kasachischen Pass, jedoch reicht dies nicht aus, um damit eine Fluchtgefahr zu begründen. Auch die Höhe des Steuerschadens, der sich nach ersten Ermittlungen zwischen 47.000 und 88.000 Euro bewegt, rechtfertigt keine Annahme der Fluchtgefahr.</p>
<p>Folglich besteht kein Haftgrund, so dass der Haftbefehl nach Auffassung des Senats aufzuheben ist.</p>
<p><strong>Eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum Strafrecht und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a>.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Fehlerhafte Bestimmung der Anzahl der Einzelstrafen</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/02/fehlerhafte-bestimmung-der-anzahl-der-einzelstrafen/</link>
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		<pubDate>Fri, 12 Feb 2010 08:22:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>CSC</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Einzelstrafen]]></category>
		<category><![CDATA[Generalbundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Gesamststrafausspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Ordnungsziffern]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>

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		<description><![CDATA[Az: BGH 1 StR 162/09
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 41 Fällen und gewerbsmäßiger Hehlerei in 2 Fällen verurteilt worden. Die Verurteilung setze sich aus 36 vollendeten Betrugstaten zusammen, von denen 24 Fälle in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen worden sind, sowie 5 Fälle des versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges, von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Az: BGH 1 StR 162/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte war vom Landgericht wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 41 Fällen und gewerbsmäßiger Hehlerei in 2 Fällen verurteilt worden. Die Verurteilung setze sich aus 36 vollendeten Betrugstaten zusammen, von denen 24 Fälle in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen worden sind, sowie 5 Fälle des versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges, von denen wiederum jeweils 3 in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen worden sind.</p>
<p>Nach Feststellung des BGH werden jedoch lediglich 40 Betrugsfälle vom Sachverhalt belegt. Allem Anschein nach resultiert die fehlerhafte Annahme des LG auf einem offensichtlichen Versehen, da das Landgericht <em>„im Rahmen der rechtlichen Würdigung zutreffend nur von 40 Fällen des Betruges ausgegangenen ist und für diese Taten auch nur 4 Einzelstrafen verhängt hat“</em>.</p>
<p>Der 1. Strafsenat des BGH ändert daher den Schuldspruch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ab. Zu einer Aufhebung einer Einzelstraftat führt dies nicht, da der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler im Hinblick auf die Gesamtstrafe nicht beschwert war. Ebenso ändert sich nichts an dem Gesamtstrafausspruch.</p>
<p>Allerdings gibt der Senat angesichts dieses Versehens einen Hinweis:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Wird eine Tatserie abgeurteilt, ist es ratsam, in den Urteilsgründen für die einzelnen Taten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ordnungsziffern zu vergeben und diese durchgängig bei Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung sowie Strafzumessung weiterzuverwenden. Es kann den Bestand eines Urteils insgesamt gefährden, wenn &#8211; wie hier &#8211; die Urteilsgründe wegen einer inkonsistenten Nummerierung aus sich heraus nicht mehr ohne weiteres verständlich sind und die Ermittlung der für die Einzeltaten verhängten Strafen kaum ohne eine vollständige Rekonstruktion und tabellarische Exzerpierung des Urteilsinhalts möglich ist (vgl. BGH wistra 2006, 467, 468; BGH, Beschl. vom 11. Februar 2003 &#8211; 3 StR 391/02 m.w.N.).“</em></p>
<p>Trotz des mangels Sorgfalt bei der Abfassung des Urteiles vorliegenden Fehlers, hat der Senat die <em>„Darstellungsmängel letztlich als noch nicht durchgreifend erachtet“</em>. Im Weiteren ist die Revision des Angeklagten damit unbegründet im Sinne des §349 II StPO.</p>
<p><strong><br />
Eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum Strafrecht und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a>.</strong></p>
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		<item>
		<title>Vorrang des mildesten Gesetzes beim Verwertungsverbot</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/02/vorrang-des-mildesten-gesetzes-beim-verwertungsverbot/</link>
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		<pubDate>Thu, 11 Feb 2010 08:16:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>CSC</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Rückwirkungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsdelikte]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrszentralregister]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertungsverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[Az: 4 St RR 183/09 (OLG München)
Der Angeklagte wurde am 17.11.2008 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und unerlaubtem Entfernens vom Unfallort zur Gesamtstrafe von 11 Monaten verurteilt. Zudem wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen. Nach der Berufung richtete der Angeklagte seine Revision gegen diese und rügte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Az: 4 St RR 183/09 (OLG München)</strong></p>
<p>Der Angeklagte wurde am 17.11.2008 wegen <a title="Verkehrsstrafrecht und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" href="../../../../strafrecht/verkehrsstrafrecht-und-verkehrsordnungswidrigkeitenrecht/">fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs</a> in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und unerlaubtem Entfernens vom Unfallort zur Gesamtstrafe von 11 Monaten verurteilt. Zudem wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen. Nach der Berufung richtete der Angeklagte seine <a title="Die Revision im Strafverfahren" href="../../../../strafrecht/revision-in-strafsachen/">Revision</a> gegen diese und rügte darin die Verletzung des materiellen Rechts.</p>
<p>Nach Auffassung des OLG München hat die Revision des Angeklagten aus folgenden Gesichtspunkten Erfolg:</p>
<p>Die Vorahndungen des Angeklagten, zwei bereits abgeurteilte Verkehrsdelikte, unterlagen einem Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 8, Satz 1, 2 StVG und durften somit dem Angeklagten nicht zur Last gelegt und berücksichtigt werden. Fraglich war jedoch der Zeitpunkt der Tatbegehung im Hinblick auf die Anwendbarkeit der gesetzlichen Neuregelung.</p>
<p>Das OLG München führt dazu aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Nach der genannten Bestimmung &#8211; in der hier noch maßgeblichen Fassung &#8211; dürfen Vorstrafen eines Angeklagten für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG, das heißt hier nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 StVG für die Ahndung der Verstöße einer Person, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen hat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt oder tilgungsreif ist; unterliegen diese Eintragungen einer zehnjährigen Tilgungsfrist, dürfen sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den Vorschriften des § 29 StVG entspricht, nicht mehr zum Nachteil eines Angeklagten verwertet werden, selbst wenn die früheren Verurteilungen einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegen, § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG. Sind Entscheidungen im Verkehrszentralregister getilgt oder tilgungsreif, aber noch im Bundeszentralregister aufgeführt, gilt das mit umfassender Wirkung ausgestattete Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 StVG gleichwohl, denn den Tilgungsfristen des § 29 StVG &#8211; in der hier maßgeblichen Fassung &#8211; liegt der Gedanke der Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit zugrunde, während es bei den Tilgungsfristen und dem Verwertungsverbot nach dem Bundeszentralregistergesetz um eine Umsetzung des Resozialisierungsgedankens geht (ständige Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 16.10.2009 &#8211; 4St RR 142/09; OLG München NStZ-RR 2008, 89 = NZV 2008, 216; ferner KG NJW 2009, 1015 und VRS 106,130/131 jeweils m.w.N. sowie BayObLG DAR 1996, 243).“</em></p>
<p>Die vorangegangenen Ahndungen (Vorstrafen) vom 16.03.2000 und die vom 30.09.1994 durften angesichts dessen nicht mehr zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. Das Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 8, Satz 1, 2 StVG war folglich anzuwenden.</p>
<p>Ferner führt das OLG München aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Bei der Frage der Verwertbarkeit von Vorstrafen handelt es sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht um Verfahrensrecht, sondern um eine Regelung des sachlichen Rechts (vgl. für das Verwertungsverbot nach dem BZRG BGH St 24, 378/ 382; vgl. ferner Fischer StGB 56. Aufl. § 2 Rn. 6; Dannecker in LK StGB 12. Aufl. § 2 Rn. 27; Schmitz in MünchKomm StGB § 2 Rn. 10).“</em></p>
<p>Auch ist die Neuregelung des § 29 Abs. 8  S. 4 StVG am 12.01.2009 in Kraft getreten und vorher bereits verkündet worden. Die hier zu entscheidenden Straftaten sind zwar am 11.02.2008 begangenen worden und unterlagen daher dem zum Tatzeitpunkt geltenden Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 8 S. 2 StVG, jedoch ist im Sinne des in § 2 Abs. 3 StGB verankerten Rückwirkungsverbots aus dem Schutzzweck des Art. 103 Abs. 2 GG das <em>„Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG als mildestes Gesetz anzuwenden“</em>. Das mildeste Gesetz, das zwischen Tat und Verurteilung aufgrund einer Gesetzesänderung in Betracht kommt, genießt daher zugunsten des Angeklagten den Vorrang.</p>
<p>Somit hat die Revision vor dem OLG München Erfolg. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben und mit den zugrunde liegenden Feststellungen zurückzuverweisen.</p>
<p><strong><br />
Eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum Strafrecht und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a>.</strong></p>
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