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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg</title>
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		<title>Piraten zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Jul 2010 08:01:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Seeräuber
Ein Rotterdamer Gericht hat fünf Seeräuber zu jeweils fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Seeräuberei verurteilt.
Die zwischen 25 und 45 Jahre alten Angeklagten haben a, 02.01.2009 versucht einen unter der Flagge der Niederländischen Antillen segelnden türkischen Frachter zu kapern, um im Anschluss Lösegeld zu erpressen. Dabei haben sie den Frachter mit einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Seeräuber</p>
<p>Ein Rotterdamer Gericht hat fünf Seeräuber zu jeweils fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Seeräuberei verurteilt.<br />
Die zwischen 25 und 45 Jahre alten Angeklagten haben a, 02.01.2009 versucht einen unter der Flagge der Niederländischen Antillen segelnden türkischen Frachter zu kapern, um im Anschluss Lösegeld zu erpressen. Dabei haben sie den Frachter mit einem Raketenwerfer und automatischen Waffen beschossen. Die Frachterbesatzung schaffte es das Boot der Seeräuber mit Leuchtmunition in Brand zu setzten, so dass es letztlich unterging. Die Angeklagten hingegen gaben an, dass sie in Seenot geratene Fischer gewesen sein, die sich Hilfe vom Frachter erhofft hatten.<br />
<em>(FAZ vom 18.06.2010 Nr. 138, S. 5)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für              Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus              Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht              finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen              Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Klage gegen die Bundesregierung?</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Jul 2010 08:01:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Bundesregierung
Die von der Bundesregierung im Rahmen des Sparpakets Anfang Juni beschlossene Brennelemente-Steuer steht auf wackligen Füßen. Die Betreiber von Kernkraftwerken prüfen die Möglichkeit einer Klage. Der Präsident des Deutschen Atomforums erklärte dazu: „Die Einführung einer Brennelementesteuer entspricht nicht der Verständigung zwischen der Bundesregierung und den Betreibern der Kernkraftwerken aus dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Bundesregierung</p>
<p>Die von der Bundesregierung im Rahmen des Sparpakets Anfang Juni beschlossene Brennelemente-Steuer steht auf wackligen Füßen. Die Betreiber von Kernkraftwerken prüfen die Möglichkeit einer Klage. Der Präsident des Deutschen Atomforums erklärte dazu: „Die Einführung einer Brennelementesteuer entspricht nicht der Verständigung zwischen der Bundesregierung und den Betreibern der Kernkraftwerken aus dem Jahr 2001.“ In dieser Verständigung heißt es, dass die Bundesregierung keine Initiative ergreifen wird, mit der die Nutzung der Kernenergie durch einseitige Maßnahmen diskriminiert würde. Darunter falle auch das Steuerrecht.<br />
<em>(FAZ vom 18.06.2010 Nr. 138, S. 9)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für              Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus              Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht              finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen              Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Verfahren eingestellt</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 08:01:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / sexueller Missbrauch
Die Staatsanwaltschaft Darmstadt teilte mit, dass die Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs gegen den früheren Schulleiter der Odenwaldschule sowie gegen fünf ehemalige Lehrer eingestellt worden seien. „Wir haben keine Sachverhalte gefunden, die bis in die Jetzt-Zeit oder in die nicht-rechtsverjährende Zeit geführt haben.“, so ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Darmstadt. Insgesamt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / sexueller Missbrauch</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft Darmstadt teilte mit, dass die Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs gegen den früheren Schulleiter der Odenwaldschule sowie gegen fünf ehemalige Lehrer eingestellt worden seien. „Wir haben keine Sachverhalte gefunden, die bis in die Jetzt-Zeit oder in die nicht-rechtsverjährende Zeit geführt haben.“, so ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Darmstadt. Insgesamt wurden damit ungefähr ein Dutzend Verfahren im Zusammenhang mit der Odenwaldschule eingestellt. Lediglich ein Fall ist wahrscheinlich nicht verjährt.<br />
<em>(FAZ vom 17.06.2010 Nr. 137, S. 4)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für              Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus              Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht              finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen              Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH hebt nachträgliche Sicherungsverwahrung auf</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/07/bgh-hebt-nachtraegliche-sicherungsverwahrung-auf/</link>
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		<pubDate>Sun, 25 Jul 2010 08:01:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Sicherungsverwahrung
Nach einem in Mai ergangenen und jetzt erst veröffentlichten Beschluss, erklärt der Bundesgerichtshof (BGH) die nachträglich verhängte Sicherungsverwahrung in einem Fall für unzulässig und hob sie auf. Dabei handelte es sich um den Fall eines Mannes, der 1989 wegen Vollrausches gem. § 323a StGB zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Sicherungsverwahrung</p>
<p>Nach einem in Mai ergangenen und jetzt erst veröffentlichten Beschluss, erklärt der Bundesgerichtshof (BGH) die nachträglich verhängte Sicherungsverwahrung in einem Fall für unzulässig und hob sie auf. Dabei handelte es sich um den Fall eines Mannes, der 1989 wegen Vollrausches gem. § 323a StGB zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde und bereits unter anderem wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung vorbestraft war. Er wurde in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, da er zur Begehung von schwerster, sexuell motivierter Straftaten neige. 1991 wurde die Unterbringung vom Landgericht Trier bestätigt. im Jahre 2007 wurde die nachträgliche Sicherungsverwahrung verhängt. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung wurde jedoch erst im Jahr 2004 eingeführt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied im Dezember 2009 (Az: 4 StR 577/09), dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht auf solche „Altfälle“ anwendbar sei. Aus diesem Grund hob der BGH die verhängte nachträgliche Sicherungsverwahrung auf.<br />
<em>(FAZ vom 11.06.2010 Nr. 132, S. 14)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für              Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus              Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht              finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen              Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Bundesarbeitsgericht gibt „Emmely“ recht</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Jul 2010 08:01:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat für „Emmely“ entschieden (Az.: 2 AZR 541/08). Die Erfurter Richter mussten über den Fall der Kassiererin Barbara Emme, bekannt unter dem Namen „Emmely“, entscheiden, welche Pfandbons im Wert von 1,30€ unterschlagen hatte und daraufhin gekündigt wurde.
Das BAG hat in diesem konkreten Fall entschieden, dass der Arbeitgeber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Kündigung</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat für „Emmely“ entschieden (Az.: 2 AZR 541/08). Die Erfurter Richter mussten über den Fall der Kassiererin Barbara Emme, bekannt unter dem Namen „Emmely“, entscheiden, welche Pfandbons im Wert von 1,30€ unterschlagen hatte und daraufhin gekündigt wurde.<br />
Das BAG hat in diesem konkreten Fall entschieden, dass der Arbeitgeber zunächst eine Warnung, sog. Abmahnung, hätte aussprechen müssen, bevor er zum Mittel der Kündigung hätte greifen dürfen. Und das obwohl „Emmely“ die Tat mehrfach bestritten und sogar andere Kollegen bezichtigt hatte. Das Gericht stand zwar zu, dass die Pflichtverletzung „erhebliche Irritationen beim Arbeitgeber hervorgerufen habe“, aber die lange Betriebszugehörigkeit von 31 Jahren bedinge, dass ein „großer Vorrat an Vertrauen“ bestehe. Um diesen aufzubrauchen bedürfe es mehr, als diese Tat.<br />
Durch diese Entscheidung wird es den Arbeitgebern deutlich erschwert bei Bagatellstraftaten ihre Mitarbeiter fristlos zu entlassen. Der Vorsitzende Richter des BAG betonte jedoch, dass der Diebstahl im Bagatellbereich nach wie vor noch Grund für eine Entlassung sei, dies sei allerdings nach dem Einzelfall zu unterscheiden.<br />
<em>(FAZ vom 11.06.2010 Nr. 132, S. 13)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für              Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus              Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht              finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen              Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Verstaatlichung der HRE nach LG München I verfassungsgemäß</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/07/verstaatlichung-der-hypro-real-estate-nach-lg-muenchen-i-verfassungsgemaess/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Jul 2010 08:01:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[HRE]]></category>
		<category><![CDATA[Hypo Real Estate]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten
Das Landgericht München I hat entschieden, dass die vollständige Verstaatlichung der Immobilienbank Hypo Real Estate (HRE) keinen Verstoß gegen das Grundgesetz darstellt. Es klagten fast 40 ehemalige Aktionäre gegen ihren Zwangsausschluss aus dem Unternehmen. Nach ihrer Ansicht war der sog. „squeeze-out“ formell und materiell fehlerhaft gewesen. Eigentlich setzt ein „squeeze-out“ voraus, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten</p>
<p>Das Landgericht München I hat entschieden, dass die vollständige Verstaatlichung der Immobilienbank Hypo Real Estate (HRE) keinen Verstoß gegen das Grundgesetz darstellt. Es klagten fast 40 ehemalige Aktionäre gegen ihren Zwangsausschluss aus dem Unternehmen. Nach ihrer Ansicht war der sog. „squeeze-out“ formell und materiell fehlerhaft gewesen. Eigentlich setzt ein „squeeze-out“ voraus, dass sich 95% der Aktien in der Hand eines Anlegers befinden. In diesem Fall hielt der Bund jedoch nur etwas mehr als 90% der Aktien. Wegen des Bankenrettungsgesetzes reichten in diesem speziellen Fall der HRE aber breits 90% zum Zwangsausschluss aus.<br />
Aufgrund der dramatischen Lage der HRE bestand keine Alternative. Der Vorsitzende Richter erklärte, dass „die Folgen einer Insolvenz desaströs gewesen wären“. Es sei zudem nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden. „Es kann Mittel geben, in denen jedes andere Mittel ausgeschlossen ist, um den Finanzmarkt zu stabilisieren“, so der Vorsitzende Richter. Jedoch liege keine Enteignung vor.<br />
<em>(FAZ vom 11.06.2010 Nr. 132, S. 20)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für              Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus              Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht              finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen              Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zur Anwendung der „Kronzeugenregelung“ nach § 46b StGB</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Jul 2010 08:01:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärung]]></category>
		<category><![CDATA[EWrpressung]]></category>
		<category><![CDATA[Kronzeugenaussage]]></category>
		<category><![CDATA[Kronzeugenregelung]]></category>
		<category><![CDATA[Menschenraub]]></category>
		<category><![CDATA[Urkundenfälschung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Urkundenfälschung
5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 182/10
Der Angeklagte ist vom Landgericht Dresden wegen Urkundenfälschung in insgesamt acht Fällen und versuchter Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Mit der hiergegen gerichteten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erzielt der Angeklagte einen Erfolg.
Der Angeklagte hatte durch Offenbarung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Urkundenfälschung<br />
<strong>5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 182/10</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist vom Landgericht Dresden wegen Urkundenfälschung in insgesamt acht Fällen und versuchter Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Mit der hiergegen gerichteten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erzielt der Angeklagte einen Erfolg.</p>
<p>Der Angeklagte hatte durch Offenbarung seines Wissens über den an ihm selbst verübten erpresserischen Menschenraub nach § 239a StGB in Tateinheit mit der räuberischen Erpressung nach § 255 StGB wesentlich bei der Aufklärung dieser Straftat mitgewirkt. Die Strafkammer des Landgericht Dresden hatte jedoch die Regelung des § 46 StGB nicht angewendet, da es sich beim Angeklagten ihrerseits nach nicht um einen Tatbeteiligten, sondern um das Tatopfer handele. Außerdem seien die Aussagen des Angeklagten als Zeuge nicht freiwillig erfolgt.</p>
<p>Diese Erwägungen halten nach Ansicht des Strafsenats des BGH der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.</p>
<p>Auszug aus dem Revisionsbeschluss des Strafsenats:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em><br />
„Nach der vom Gesetzgeber bewusst überaus weit ausgestalteten Tatbestandsfassung des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist nicht erforderlich, dass es sich bei dem „Kronzeugen“ um einen Tatbeteiligten handelt (Regierungsentwurf in BT-Drucks 16/6268 S. 10, 12; Fischer, StGB 57. Aufl. § 46b Rdn. 13a). Der „Kronzeuge“ muss lediglich Aufklärungshilfe zu „einer“ der in § 100a Abs. 2 StPO aufgeführten Taten leisten. Ein Zusammenhang mit den von ihm verübten Taten ist nicht vorausgesetzt. Die vom Landgericht in diesem Zusammenhang zitierte Vorschrift des § 46b Abs. 1 Satz 3 StGB enthält keine Eingrenzung auf Tatbeteiligte, sondern statuiert für den Tatbeteiligten das zusätzliche Erfordernis einer Aufklärung über den eigenen Tatbeitrag hinaus. Hieraus ergibt sich im Gegenschluss, dass der „Kronzeuge“ ansonsten lediglich Wissen über irgendeine Katalogtat offenbaren muss.“</em></p>
<p>Bezüglich der Freiwilligkeit der Zeugenaussage des Angeklagten stellt der Senat folgendes fest:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Entgegen der Auffassung des Landgerichts wird das Merkmal der Freiwilligkeit nicht mit Blick auf eine strafprozessuale Aussagepflicht des Zeugen (vgl. §§ 51, 70 StPO) ausgeschlossen.<br />
Freiwilligkeit ist nach der insoweit auf § 46b StGB übertragbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 31 BtMG dann gegeben, wenn sich der Beschuldigte frei zur Offenbarung entschließen kann; unfreiwillig handelt hingegen, wer meint, nicht mehr anders handeln zu können (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Freiwillig 1 und 2). Abgesehen davon, dass gesetzliche Anzeigepflichten betreffend begangene Straftaten nach geltender Rechtslage die Ausnahme bilden und der Zeuge – was das Landgericht im Grundsatz nicht verkennt – etwa bei polizeilichen Vernehmungen nicht aussagen muss, führt eine gegebene Zeugnispflicht nicht dazu, dass er nicht Herr seiner Entschlüsse ist und eine Aussage daher nicht mehr auf einem autonomen Entschluss beruhen kann. Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber den Tatbestand des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB und damit das Freiwilligkeitserfordernis selbst bei Bestehen einer strafbewehrten Anzeigepflicht nach § 138 StGB nicht in Frage gestellt sieht (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des federführenden Rechtsausschusses des Bundestages in BT-Drucks 16/13094 S. 5). Anders läge es, wenn der Zeuge erst nach gegen ihn konkret ergriffenen Erzwingungsmaßnahmen (vgl. §§ 51, 70 StPO) aussagen würde. Hierzu enthält das Urteil indessen keine Feststellungen.“</em></p>
<p>Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch unter Anwendung des § 46b StGB und der „Kronzeugenaussage“ milder für den Angeklagten ausgefallen wäre. Somit hebt der Senat den Strafausspruch des Landgerichts Dresden auf und verweist die Entscheidung an das neue Tatgericht.</p>
<p>Im Rahmen der Ermessensausübung wird das neue Tatgericht die Umstände des konkreten Einzelfalls näher darlegen und bewerten müssen. Hier ist nach Ansicht des Senats ebenfalls zu berücksichtigen, ob und inwiefern der Angeklagte durch seine Wissensoffenbarung vorrangig der Aufklärung beigetragen hat ab Kenntnis von Tat und Tätern.</p>
<p>Sollte das Tatgericht die Anwendung des § 46 StGB bejahen, <em>„hat es nach der auch in diesem Punkt sehr weitgehenden und wenig bestimmten gesetzlichen Konzeption die Angemessenheit und Gebotenheit der Strafmilderung für jede dem Angeklagten zur Last liegende Tat zu prüfen (Regierungsentwurf aaO S. 13, unter Bezugnahme auf BayObLG NJW 1991, 2575, 2579)“</em>.</p>
<p>Die Revision des Angeklagten hat somit im Rahmen der Ausführungen einen Erfolg erzielt.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für             Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus             Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht             finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen             Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Klage gegen Lehman scheitert erneut</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Jul 2010 08:01:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten
Die Oberlandesgerichte Hamburg, Dresden, Celle und nun auch Bamberg (Az.: 4 U 241/09) haben jeweils Klagen gegen die Lehman-Bank abgewiesen. Damit scheint sich die Aussicht auf Schadensersatz für Käufer von Lehman-Zertifikaten immer mehr zu schmälern. Ein etwaiger Zusammenbruch von Lehman sei „als theoretisch zu betrachten“ gewesen. Die Bank habe sogar auf dieses [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten</p>
<p>Die Oberlandesgerichte Hamburg, Dresden, Celle und nun auch Bamberg (Az.: 4 U 241/09) haben jeweils Klagen gegen die Lehman-Bank abgewiesen. Damit scheint sich die Aussicht auf Schadensersatz für Käufer von Lehman-Zertifikaten immer mehr zu schmälern. Ein etwaiger Zusammenbruch von Lehman sei „als theoretisch zu betrachten“ gewesen. Die Bank habe sogar auf dieses „theoretische Emittentenrisiko“ hingewiesen. Aus diesen Gründen sei eine Aufklärung darüber, dass Zertifikate nicht der Einlagensicherung unterliegen bei „erwachsenen und durchschnittlich gebildeten“ Kunden nicht erforderlich gewesen.<br />
<em>(FAZ vom 11.06.2010 Nr. 132, S. 23)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für               Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus               Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht               finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen               Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Leutheusser-Schnarrenberger stellt Eckpunkte für Neuregelung der Sicherungsverwahrung vor</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Jul 2010 08:01:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Bundesjustizministerin]]></category>
		<category><![CDATA[EGMR]]></category>
		<category><![CDATA[Neuregelung]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht/ Aktuelle Nachrichten
Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hatte bereits angekündigt, dass die derzeitige Regelung der Sicherungsverwahrung neu geordnet werden müsse (vgl. Blog-Eintrag vom 14.05.2010). Diese Neuordnung stützt sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der das deutsche System der Sicherungsverwahrung für teilweise unrechtmäßig einstufte.
Die Neuregelung der Sicherungsverwahrung soll sich nur noch auf Sexual- und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht/ Aktuelle Nachrichten</p>
<p>Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hatte bereits angekündigt, dass die derzeitige Regelung der Sicherungsverwahrung neu geordnet werden müsse (vgl. Blog-Eintrag vom 14.05.2010). Diese Neuordnung stützt sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der das deutsche System der Sicherungsverwahrung für teilweise unrechtmäßig einstufte.<br />
Die Neuregelung der Sicherungsverwahrung soll sich nur noch auf Sexual- und Gewalttaten beschränken. Vermögensdelikte ohne Gewaltanwendung, wie sie derzeit erfasst werden, sollen nicht mehr der Möglichkeit der Sicherungsverwahrung unterfallen. Die Bundesjustizministerin gab an, dass man sich „auf die wirklich gefährlichen Täter konzentrieren“ wolle.<br />
Die Änderungen sollen ausschließlich für Neufälle gelten. Das bedeutet, dass alle Altfälle weiterhin nach der derzeit geltenden Rechtlage beurteilt werden.<br />
<em>(FAZ vom 10.06.2010 Nr. 131, S. 4)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für               Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus               Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht               finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen               Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Wissens- und Vollständigkeitserklärungen bei Unternehmenskäufen</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Jul 2010 08:01:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten
Vor Unternehmenskäufen oder Kapitalmarkstransaktionen werden Vorstände oder Geschäftsführer häufig zu Wissens- und Vollständigkeitserklärungen aufgefordert. Dabei müssen Fragekataloge beantwortete werden; Kontrollfragen werden abgeprüft; es wird eruiert, ob keine wesentlichen Informationen vorenthalten werden und ob die Unterlagen vollständig und aktuell sind; Bestätigungen hinsichtlich der Unternehmensplanung werden abverlangt.
Nun stellt sich die Frage inwieweit eine Haftung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten</p>
<p>Vor Unternehmenskäufen oder Kapitalmarkstransaktionen werden Vorstände oder Geschäftsführer häufig zu Wissens- und Vollständigkeitserklärungen aufgefordert. Dabei müssen Fragekataloge beantwortete werden; Kontrollfragen werden abgeprüft; es wird eruiert, ob keine wesentlichen Informationen vorenthalten werden und ob die Unterlagen vollständig und aktuell sind; Bestätigungen hinsichtlich der Unternehmensplanung werden abverlangt.<br />
Nun stellt sich die Frage inwieweit eine Haftung besteht, wenn Fragen und Erklärungen (vorsätzlich oder fahrlässig) falsch abgegeben wurden. Die Abgabe solcher Erklärungen stellt lediglich eine Voraussetzung dar, damit ein Vertrag zwischen Dritten entsteht. Entweder zwischen Verkäufer und Käufer (Unternehmenskauf) oder zwischen dem Unternehmen und der Investmentbank (beim Börsengang).<br />
Handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden, so ist die Haftung des Managements begrenzt. Sie kommt in Frage bei einer sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB. Dazu müsste die Erklärung aber wissentlich falsch oder zumindest bedenkenlos abgegeben worden sein. Weiterhin besteht die Möglichkeit der quasivertraglichen Haftung nach § 311 III BGB. Diese greift jedoch nur, wenn Vertragsfremde besonderes Vertrauen in Anspruch genommen haben und so die Vertragsverhandlungen erheblich beeinflussen. Hier muss bedacht werden, dass Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer nicht automatisch ein solches Vertrauen in Anspruch nehmen.<br />
Bei Kapitalmarktstransaktionen werden von den Banken neben den oben geschilderten Wissens- und Vollständigkeitserklärungen noch Bescheinigungen des Managements zur Vermeidung von Prospekthaftung verlangt. Im Haftungsprozess kann die Bank den Manager so jedoch nur wegen Abwehrkosten in Regress nehmen. Das Unternehmen kann den Manager im Prospekthaftungsfall eher in Regress nehmen. Dies jedoch im Rahmen der allgemeinen Managerhaftung und nicht aufgrund der abgegebenen Erklärung.<br />
Bei Unternehmenskäufen kann es nur dann zu einer persönlichen Haftung des Managers kommen, wenn der Verkäufer als Haftungspartei ausfällt. Ist dies jedoch der Fall, so ist eine Haftung fast nicht mehr abzuwehren.<br />
Bei Übernahme und Fusion ist die Haftung etwas anders gestaltet. Hier kann ein Haftungsfall bereits dann entstehen, wenn keine ausdrückliche Wissens- oder Vollständigkeitserklärung abgegeben wurde, der Manager aber fahrlässig etwas verschwiegen hat. Dies begründet sich damit, dass die Rechtsprechung eine Haftung dann bereits bejaht hat, wenn der Betreffende an dem Geschäft ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat.<br />
<em>(FAZ vom 09.06.2010 Nr. 130, S. 19)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für               Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus               Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht               finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen               Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Befangenheit wegen Wunsch auf Selbstjustiz</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 08:01:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Befangenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Inkassounternehmen]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Befangenheit
Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Az.: 2 StR 595/09), dass ein Schöffe wegen Befangenheit abgelehnt werden kann, wenn er sich offen zu Methoden der Selbstjustiz bekennt.
Dem Strafverfahren, an dem der Schöffe beteiligt war, lag eine mittelbare Verbindung zum Angeklagten zugrunde. Der im Strafverfahren Angeklagte wurde durch einen Anwalt vertreten, der auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Befangenheit</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Az.: 2 StR 595/09), dass ein Schöffe wegen Befangenheit abgelehnt werden kann, wenn er sich offen zu Methoden der Selbstjustiz bekennt.<br />
Dem Strafverfahren, an dem der Schöffe beteiligt war, lag eine mittelbare Verbindung zum Angeklagten zugrunde. Der im Strafverfahren Angeklagte wurde durch einen Anwalt vertreten, der auch einen Schuldner des Schöffen, der im Hauptberuf Inkassounternehmer ist, vertritt. Der Schöffe schrieb an den Schuldner, dass dieser sich nicht mehr an den Anwalt wenden solle, sondern das Problem mit ihm „unter Männern klären“ solle.<br />
<em>(BGH, 2. Strafsenat, Az. 2 StR 595/09)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für               Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus               Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht               finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen               Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Keine Fusion von Axel Springer und ProSieben-Sat.1 Media</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Jul 2010 08:01:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Axel Springer]]></category>
		<category><![CDATA[Fusion]]></category>
		<category><![CDATA[Medienunternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[ProSieben-Sat1 Media AG]]></category>
		<category><![CDATA[Übernahme]]></category>

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		<description><![CDATA[Wettbewerbsrecht / Aktuelle Nachrichten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigt, das eine Fusion zwischen Axel Springer und ProSieben-Sat.1 Media AG untersagte. Die Einschätzung, dass durch die Fusion eine beherrschende Stellung auf den Werbemärkten zu vermuten sei, sei nach Ansicht des BGH nicht zu beanstanden. Nach Einschätzung von Experten könne das Urteil des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wettbewerbsrecht / Aktuelle Nachrichten</p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigt, das eine Fusion zwischen Axel Springer und ProSieben-Sat.1 Media AG untersagte. Die Einschätzung, dass durch die Fusion eine beherrschende Stellung auf den Werbemärkten zu vermuten sei, sei nach Ansicht des BGH nicht zu beanstanden. Nach Einschätzung von Experten könne das Urteil des BGH zur Folge haben, „dass keine innerdeutschen größeren Übernehmen mehr möglich sind“.<br />
(BGH, Beschluss vom 8. Juni 2010 – KVR 4/09)</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für               Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus               Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht               finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen               Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Manipulationsvorwurf gegen Deutsche Bank</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/07/manipulationsvorwurf-gegen-deutsche-bank/</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Jul 2010 08:01:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Kreditausfall]]></category>
		<category><![CDATA[Kursmanipulation]]></category>
		<category><![CDATA[Manipulationsverdacht]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten
Nach dem Kollaps der isländischen Bank Kaupthing. von der Gläubiger insgesamt 40 Milliarden Euro fordern, ermittelt die britische Antibetrugsbehörde Senior Fraud Office (SFO) seit Dezember 2009. Dabei geht es vornehmlich um Investmentvehikel, die von vertrauten Dritten der Kaupthing, gegründet worden sein sollen. Diesen Investmentvehikeln soll Kaupthing Kredite in Höhe von 500 Millionen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten</p>
<p>Nach dem Kollaps der isländischen Bank Kaupthing. von der Gläubiger insgesamt 40 Milliarden Euro fordern, ermittelt die britische Antibetrugsbehörde Senior Fraud Office (SFO) seit Dezember 2009. Dabei geht es vornehmlich um Investmentvehikel, die von vertrauten Dritten der Kaupthing, gegründet worden sein sollen. Diesen Investmentvehikeln soll Kaupthing Kredite in Höhe von 500 Millionen Euro gewährt haben. Aufgrund dieser Summe verkauften die Verhikel Kreditausfallschutz gegen die isländische Bank. Damit sollte das Vertrauen der Investoren in die Kaupthing wiederhergestellt werden.<br />
Wie nun bekannt wurde, ermittelt die SFO jetzt auch gegen die Deutsche Bank wegen des Vorwurfs der Kursmanipulation. Nach Aussagen ehemaliger Kaupthing-Mitarbeiter habe die Idee das Vertrauen der Investoren durch die Kreditausfallversicherung zu beeinflussen von der Deutschen Bank gestammt. Die Deutsche Bank erklärte dazu, dass die mit der SFO zusammenarbeiten werde. Jedoch habe nach Angaben der Deutschen Bank gar kein Beratungsmandat für die Kaupthing bestanden.<br />
<em>(FAZ vom 08.06.2010 Nr. 129, S. 19)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für               Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus               Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht               finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen               Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Bußgeld für Käufer von Plagiaten</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Jul 2010 08:01:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[geistiges Eigentum]]></category>
		<category><![CDATA[Markenpiraterie]]></category>
		<category><![CDATA[Produktpiraterie]]></category>
		<category><![CDATA[Unrechtsbewusstsein]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Bußgeld
Der Vorsitzende des Aktionskreises gegen Produkt und Markenpiraterie (APM) fordert härtere Strafen gegen Markenpiraten. Doch damit nicht genug, er fordert ebenfalls Bußgelder für Verbraucher, die gefälschte Produkte kaufen. Dies begründet er mit den hohen Schäden, die der Wirtschaft entstünden. Die Verbrauchen hätten ein fehlendes Unrechtsbewusstsein, wenn sie Plagiaten kaufen würden. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Bußgeld</p>
<p>Der Vorsitzende des Aktionskreises gegen Produkt und Markenpiraterie (APM) fordert härtere Strafen gegen Markenpiraten. Doch damit nicht genug, er fordert ebenfalls Bußgelder für Verbraucher, die gefälschte Produkte kaufen. Dies begründet er mit den hohen Schäden, die der Wirtschaft entstünden. Die Verbrauchen hätten ein fehlendes Unrechtsbewusstsein, wenn sie Plagiaten kaufen würden. Gerade deshalb müsse es Konsequenzen haben, damit dem Verbraucher signalisiert werde, dass es nicht in Ordnung sei „fremdes geistiges Eigentum“ zu verletzen.<br />
<em>(FAZ vom 07.06.2010 Nr. 128, S. 16)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für               Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus               Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht               finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen               Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Hohe Haftstrafen für Bandidos</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Jul 2010 08:01:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Bandendiebstahl]]></category>
		<category><![CDATA[Bandidos]]></category>
		<category><![CDATA[Einbruch]]></category>
		<category><![CDATA[Haftstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[rockerbande]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Badendiebstahl
Das Landgericht Gera hat mehrere Mitglieder der Rockerbande „Bandidos“ wegen schweren Bandendiebstahls zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt. Der Hauptangeklagte wurde zu acht Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, seine sieben weiteren Mitangeklagten wurden zu Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren verurteilt.
Nach Ansicht der zweiten Strafkammer das Landgerichts Gera, haben die Angeklagten in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Badendiebstahl</p>
<p>Das Landgericht Gera hat mehrere Mitglieder der Rockerbande „Bandidos“ wegen schweren Bandendiebstahls zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt. Der Hauptangeklagte wurde zu acht Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, seine sieben weiteren Mitangeklagten wurden zu Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren verurteilt.<br />
Nach Ansicht der zweiten Strafkammer das Landgerichts Gera, haben die Angeklagten in der Zeit von 2007 bis 2008 Einbrüche in Supermärkte und Bäckereifilialen verübt. Das Diebesgut reichte von Zigaretten über Bargeld zu ganzen Tresoren. Die Band hat in dieser Zeit Beute im Wert von mehreren zehntausend Euro erlangt.<br />
(LG Gera, Az 801 Js 13989/08 )</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für               Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus               Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht               finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen               Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Persönlichkeitsrecht vs. Pressefreiheit in Hamburg</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/07/persoenlichkeitsrecht-vs-pressefreiheit-in-hamburg/</link>
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		<pubDate>Thu, 08 Jul 2010 08:01:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[APR; Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Meinungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Persönlichkeitsrecht
Ein Münsteraner Rechtsanwalt beklagt die presserechtlichen Gepflogenheiten des Hamburgischen Landgerichts. In Hamburg würde grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit überwiegen und das, obwohl es dafür im Grundgesetz keine Anhaltspunkte gebe. Das Bundesverfassungsgerichtshof und der Bundesgerichtshof hätten in den letzten Monaten viele Entscheidungen der Hamburger Gerichte bemängelt.
Trotzdem würden sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Persönlichkeitsrecht</p>
<p>Ein Münsteraner Rechtsanwalt beklagt die presserechtlichen Gepflogenheiten des Hamburgischen Landgerichts. In Hamburg würde grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit überwiegen und das, obwohl es dafür im Grundgesetz keine Anhaltspunkte gebe. Das Bundesverfassungsgerichtshof und der Bundesgerichtshof hätten in den letzten Monaten viele Entscheidungen der Hamburger Gerichte bemängelt.<br />
Trotzdem würden sich die Hamburger Gerichte immer für jene Interpretation der Meinungsäußerung entscheiden, gegen die etwaige Berichtserstattungskläger nicht vorgehen könnten oder würden.<br />
<em>(FAZ vom 02.06.2010 Nr. 125, S. 21)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für               Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus               Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht               finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen               Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Betrug bei Gema</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 08:01:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Gema
Die Verwertungsgesellschaft Gema hat Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Berlin wegen Betrugs gegen zwei ihrer, inzwischen gekündigten, Mitarbeiter erhoben. Die beiden ehemaligen Gema-Mitarbeiter sollen Livemusikveranstaltungen abgerechnet haben, die nicht in diesem Umfang oder gar nicht stattgefunden haben sollen. Über einen etwaigen finanziellen Schaden kann bisher noch nichts gesagt werden. Der Gema-Vorstandsvorsitzende [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Gema</p>
<p>Die Verwertungsgesellschaft Gema hat Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Berlin wegen Betrugs gegen zwei ihrer, inzwischen gekündigten, Mitarbeiter erhoben. Die beiden ehemaligen Gema-Mitarbeiter sollen Livemusikveranstaltungen abgerechnet haben, die nicht in diesem Umfang oder gar nicht stattgefunden haben sollen. Über einen etwaigen finanziellen Schaden kann bisher noch nichts gesagt werden. Der Gema-Vorstandsvorsitzende bezeichnete die Taten als „Angriff auf die Solidargemeinschaft“.<br />
<em>(FAZ vom 29.05.2010 Nr. 122, S. 16)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für               Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus               Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht               finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen               Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Urteil wegen des Besitz von kinderpornographischen Schriften</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 08:01:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Bundestagsabgeordnete]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[kinderpornos]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Sexualstrafrecht
Der ehemalige Bundestagsabgeordnete Dr. Jörg Tauss wurde vom Landgericht Karlsruhe wegen Verbreitung, Besitz und Erwerbs von kinderpornographischen Schriften in mehr als hundert Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Haftstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Als die Ermittler im März 2009 die kinderpornographischen Schriften entdeckten gab Dr. Tauss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Sexualstrafrecht</p>
<p>Der ehemalige Bundestagsabgeordnete Dr. Jörg Tauss wurde vom Landgericht Karlsruhe wegen Verbreitung, Besitz und Erwerbs von kinderpornographischen Schriften in mehr als hundert Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Haftstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.<br />
Als die Ermittler im März 2009 die kinderpornographischen Schriften entdeckten gab Dr. Tauss deren Besitz unumwunden zu, begründete diesen jedoch mit dienstlichem Interesse. Nach Ansicht des Landgerichts Karlsruhe habe sich jedoch ergeben, dass er „ nicht aus politischen Gründen und der ordnungsgemäßen Erfüllung seines Mandats, sondern aus privaten Gründen in der Kinderpornoszene virtuell unterwegs war“. Dabei sei nicht notwendigerweise nötig, dass Tauss aus sexuellem Interesse gehandelt habe. Nach Meinung des Vorsitzenden sei auch denkbar, „dass er sich schlicht aus Neugierde in der Kinderpornoszene bewegte.“ Allerdings erfolgte dies über einen langen Zeitraum (Mai 2007 bis Januar 2009). Zudem habe er Kontakte im großen Umfang aufgebaut.<br />
<em>(FAZ vom 29.05.2010 Nr. 122, S. 2)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für               Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus               Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht               finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen               Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Erschwerte Straffreiheit für Selbstanzeiger</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Jul 2010 08:01:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Straffreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Teilanzeige]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Selbstanzeige
Bisher reichte es für die Straffreiheit von Steuerbetrügern aus, wenn diese bei der Selbstanzeige die Konten dem Finanzamt mitteilten, mit deren Entdeckung sie rechneten.
Dies hat nun ein Ende. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Selbstanzeiger sich nun völlig offenbaren müssen (Az.: 1 StR 577/09). Wenn dies nicht geschieht, so [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Selbstanzeige</p>
<p>Bisher reichte es für die Straffreiheit von Steuerbetrügern aus, wenn diese bei der Selbstanzeige die Konten dem Finanzamt mitteilten, mit deren Entdeckung sie rechneten.<br />
Dies hat nun ein Ende. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Selbstanzeiger sich nun völlig offenbaren müssen (Az.: 1 StR 577/09). Wenn dies nicht geschieht, so ist keine Straffreiheit mehr zu erreichen. Nach dem Ersten Strafsenat des BGH sei eine „Teilanzeige“ unmöglich. Um eine Straffreiheit zu erwirken, sei eine „Rückkehr zur Steuerehrlichkeit“ nötig. Eine solche liege nur bei richtigen und vollständigen Angaben des Selbstanzeigenden vor.<br />
<em>(BGH, 1. Strafsenat Az. 1 StR 577/09)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für               Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus               Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht               finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen               Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Anklage wegen Insiderhandel</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Jul 2010 08:01:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Börse]]></category>
		<category><![CDATA[Insiderhandel]]></category>
		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[WpHG]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelles
Eine Sekretärin des amerikanischen Konzerns Disney und ein mit ihr befreundeter Mann sind in den USA wegen versuchtem Insiderhandels angeklagt worden. Die beiden sollen versucht haben, nicht öffentliche Informationen an mehr als 30 Hedge-Fonds zu verkaufen. Die Sekretärin war für den Kommunikationschef von Walt Disney angestellt und hatte daher Zugriff auf die Quartalszahlen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelles</p>
<p>Eine Sekretärin des amerikanischen Konzerns Disney und ein mit ihr befreundeter Mann sind in den USA wegen versuchtem Insiderhandels angeklagt worden. Die beiden sollen versucht haben, nicht öffentliche Informationen an mehr als 30 Hedge-Fonds zu verkaufen. Die Sekretärin war für den Kommunikationschef von Walt Disney angestellt und hatte daher Zugriff auf die Quartalszahlen, bevor diese veröffentlicht wurden. Gemeinsam mit ihrem Freund soll sie die Informationen an Fondmanager angeboten haben. Die Fondmanager wendeten sich jedoch an die Polizei. Den beiden drohen Strafen von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe.<br />
<em>(FAZ vom 28.05.2010 Nr. 121)</em></p>
<p><strong>Anmerkung: </strong>Auch in Deutschland greifen die Überwachungsmaßnahmen der BaFin in verstärktem Maße und führen zu einer erheblichen Steigerung der Fallzahlen im Bereich Insiderhandelt und Verstößen gegen das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), wenn auch nicht mit der Androhung einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für               Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus               Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht               finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen               Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Lästern erlaubt!</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/07/laestern-erlaubt/</link>
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		<pubDate>Thu, 01 Jul 2010 08:01:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Arbeitskollege]]></category>
		<category><![CDATA[Chef]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Lästereien]]></category>
		<category><![CDATA[Privatsphäre]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Lästereien vor Arbeitskollegen über den Chef oder unwahre Behauptungen über die Geschäftslage nicht zur Kündigung führen können. „Der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen dringen“. Insofern wäre auch keine Störung des Betriebsfriedens oder des Vertrauensverhältnisses zum Chef die Folge. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Lästereien vor Arbeitskollegen über den Chef oder unwahre Behauptungen über die Geschäftslage nicht zur Kündigung führen können. „Der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen dringen“. Insofern wäre auch keine Störung des Betriebsfriedens oder des Vertrauensverhältnisses zum Chef die Folge. Die „vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre“ ist demnach ein Ausdruck der Persönlichkeit und wird durch das Grundgesetz geschützt.<br />
<em>(FAZ vom 26.05.2010 Nr. 119, S. 19)</em></p>
<p><strong>Anmerkung: </strong>Ein guter Chef sollte stets ein offenes Ohr für Anregungen oder auch Kritik seiner Mitarbeiter haben und diese in regelmäßigen Abständen abfragen und erörtern.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für               Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus               Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht               finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen               Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Keine Enterbung über Steuerhinterziehung</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/06/keine-enterbung-uber-steuerhinterziehung/</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Jun 2010 08:01:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Ehepartner]]></category>
		<category><![CDATA[Enterbung]]></category>
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		<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>
		<category><![CDATA[Schweiz]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten
Oftmals werden Gelder auf Konten in Liechtenstein und der Schweiz zum Zwecke der Steuerhinterziehung versteckt. Diese Vorgehensweise hat jedoch auch zur Folge, dass das Geld vor der Ehefrau oder etwaigen Verwandten geschützt wird.
In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 1-22 U 126/06) jedoch jetzt entschieden, dass niemand auf diese Art und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten</p>
<p>Oftmals werden Gelder auf Konten in Liechtenstein und der Schweiz zum Zwecke der Steuerhinterziehung versteckt. Diese Vorgehensweise hat jedoch auch zur Folge, dass das Geld vor der Ehefrau oder etwaigen Verwandten geschützt wird.<br />
In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 1-22 U 126/06) jedoch jetzt entschieden, dass niemand auf diese Art und Weise enterbt werden kann. Dies sei nach dem deutschen Zivilrecht unwirksam. In einer solchen Konstruktion ist die Umgehung des Erbrechts und des darin verankerten Pflichtteils zu sehen.<br />
<em>(FAZ vom 20.05.2010 Nr. 115, S. 12)</em></p>
<p><strong>Anmerkung:</strong> In vielen Fällen ist das Verschleiern von Vermögenswerten vor der Ehepartnerin/dem Ehepartner neben der Entgehung des Zugriffs des Finanzamtes ein Grund dafür, warum (heute muss man sagen mehr oder weniger) anonyme Nummernkonten verwendet werden.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für               Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus               Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht               finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen               Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Gegenüber Banker wird Berufsverbot ausgesprochen</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Jun 2010 08:01:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Banker]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzbehörde]]></category>
		<category><![CDATA[Royal Bank of Scotland]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftskrise]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten
Die Londoner Finanzaufsicht, die Financical Services Authority (FAS) hat gegenüber dem ehemaligem Chef des Investmentbanking der Royal Bank of Scotland (RBS) ein umfangreiches Berufsverbot ausgesprochen. Dieser darf auf Lebenszeit keine Vollzeitbeschäftigung und keinen einflussreichen Posten in der Finanzbranche mehr ausfüllen. Dies beruht auf den dramatischen Verlusten der RBS, die der ehemalige Chef [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten</p>
<p>Die Londoner Finanzaufsicht, die Financical Services Authority (FAS) hat gegenüber dem ehemaligem Chef des Investmentbanking der Royal Bank of Scotland (RBS) ein umfangreiches Berufsverbot ausgesprochen. Dieser darf auf Lebenszeit keine Vollzeitbeschäftigung und keinen einflussreichen Posten in der Finanzbranche mehr ausfüllen. Dies beruht auf den dramatischen Verlusten der RBS, die der ehemalige Chef des Investmentbanking zu verantworten hat.<br />
<em>(FAZ vom 19.05.2010 Nr. 114, S. 16)</em></p>
<p><strong>Anmerkung: </strong>Rechtliche und teilweise auch strafrechtliche Problematiken insbesonders im Zusammenhang mit Untreue § 266 StGB drohen immer noch in vielen Bereichen der Wirtschaft. Mag die Krise nach Meinung der Regierung ausgestanden sein, so gilt dies sicher nicht für Ihre Folgen.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für               Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus               Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht               finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen               Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Für Jugendliche keine lebenslange Freiheitsstrafe ohne Tötungsdelikt</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/06/fur-jugendliche-keine-lebenslange-freiheitsstrafe-ohne-toetungsdelikt/</link>
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		<pubDate>Mon, 28 Jun 2010 08:01:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendliche]]></category>
		<category><![CDATA[Supreme-Court]]></category>
		<category><![CDATA[Tötungsdelikt]]></category>
		<category><![CDATA[USA]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten
Der Supreme-Court, das Oberste Gericht in Washington hat entschieden, dass die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei Jugendlichen, sofern keine Möglichkeit auf eine Bewährung besteht, nur dann verfassungsgemäß ist, wenn es sich um Tötungsdelikte handelt.
Das Gericht begründete dies damit, dass die lebenslange Freiheitsstrafe bei Jugendlichen, wenn es sich nicht um Tötungsdelikt handelt, eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten</p>
<p>Der Supreme-Court, das Oberste Gericht in Washington hat entschieden, dass die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei Jugendlichen, sofern keine Möglichkeit auf eine Bewährung besteht, nur dann verfassungsgemäß ist, wenn es sich um Tötungsdelikte handelt.<br />
Das Gericht begründete dies damit, dass die lebenslange Freiheitsstrafe bei Jugendlichen, wenn es sich nicht um Tötungsdelikt handelt, eine „grausame und außergewöhnliche Bestrafung“ sei. Derzeit verbüßen 137 jugendliche Straftäter in den USA eine lebenslange Freiheitsstrafe, ohne die Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung, obwohl ihren Taten keine Tötungsdelikte zu Grunde lagen.<br />
<em>(FAZ vom 19.05.2010 Nr. 114, S. 6)</em></p>
<p><strong>Kommentar: </strong>Im Verhältnis dazu können wir uns in der BRD also glücklich schätzen, uns mit solchen Fragen (noch) nicht beschäftigen zu müssen.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für               Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus               Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht               finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen               Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<item>
		<title>Strafprozessordnung vs. private Ermittler</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/06/strafprozessordnung-vs-private-ermittler/</link>
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		<pubDate>Fri, 25 Jun 2010 08:01:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Private Ermittler]]></category>
		<category><![CDATA[Schweigerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsanwaltschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten
Mit dem Korruptionsfall Siemens fing alles an. Während früher in solchen Fällen die Polizei und die Staatsanwaltschaft Hausdurchsuchungen machten, wurden im Fall Siemens private Ermittler eingesetzt. Hunderte Millionen soll der Konzern einer amerikanischen Anwaltskanzlei gezählt haben, dass diese die Börsenaufsicht milde stimmte und gleichzeitig den deutschen Ermittlungsbehörden bei der Arbeit half. Inzwischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten</p>
<p>Mit dem Korruptionsfall Siemens fing alles an. Während früher in solchen Fällen die Polizei und die Staatsanwaltschaft Hausdurchsuchungen machten, wurden im Fall Siemens private Ermittler eingesetzt. Hunderte Millionen soll der Konzern einer amerikanischen Anwaltskanzlei gezählt haben, dass diese die Börsenaufsicht milde stimmte und gleichzeitig den deutschen Ermittlungsbehörden bei der Arbeit half. Inzwischen ist dies Gang und Gebe, wenn sich in einem großen Unternehmen ein Skandal anbahnt.<br />
Es wird befürchtet, dass eine solche Vorgehensweise die Schutzregeln der Strafprozessordnung (StPO) außer Kraft setze. Beispielsweise, da keines der Unternehmen mehr Gebrauch von seinem Schweigerecht mache. Vielmehr geloben sie öffentlich mit der Staatsanwaltschaft zusammen zu arbeiten. Die Folge sei, dass die Ermittlungsbehörden zunächst mit etwaigen Zwangsmaßnahmen abwarteten, da die Unternehmen in der Regel kooperationsbereit wären.<br />
Ein weiteres Problem stelle sich bei dem Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter. Dieses ist zwar in der StPO verankert, so dass sich die Mitarbeiter im Falle einer Straftat nicht selbst belasten müssten, jedoch stellt sich die Frage wie dies in arbeitsrechtlicher Hinsicht zu werten sei, wenn die Mitarbeiter zur Mitwirkung an de Aufklärung verpflichtet sind.<br />
<em>(FAZ vom 18.05.2010 Nr. 113, S. 18)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für              Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus              Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht              finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen              Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Leutheusser-Schnarrenberger fordert Überprüfung der Sicherungsverwahrung</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Jun 2010 08:01:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesjustizminister]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesänderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten
Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Justiz aufgefordert die Sicherungsverwahrung zu prüfen. Die Folge ist nun, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte jeden Einzelfall bewerten müssten. Eine Gesetzesänderung sei wegen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine zwingende Folge, jedoch habe die Koalition dies verabredet. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten</p>
<p>Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Justiz aufgefordert die Sicherungsverwahrung zu prüfen. Die Folge ist nun, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte jeden Einzelfall bewerten müssten. Eine Gesetzesänderung sei wegen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine zwingende Folge, jedoch habe die Koalition dies verabredet. Die Sicherungsverwahrung solle auf schwere Straftaten beschränkt werden. Zudem solle die Sicherungsverwahrung vom Strafvollzug abgegrenzt werden.<br />
<em>(FAZ vom 15.05.2010 Nr. 111, S. 4)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für              Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus              Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht              finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen              Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Die Rechtliche Bewertung von Google und seinem Street-View-Projekt</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Jun 2010 08:01:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[BDSG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesdatenschutzgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Datenübermittlung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenverarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[Scan]]></category>
		<category><![CDATA[Street-View]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten
Nachdem der Internetkonzern Google eingestanden hat im Rahmen seiner Street-View-Projekts über Jahre persönliche Daten von Internetnutzern auch nicht verschlüsselten Funknetzen erfasst zu haben, stellt sich die Frage der rechtlichen Bewertung des Ganzen.
Zunächst ist § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anzuführen, welcher regelt, dass personenbezogene Daten zu geschäftlichen Zwecken nur erhoben, gespeichert, verändert oder übermittelt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten</p>
<p>Nachdem der Internetkonzern Google eingestanden hat im Rahmen seiner Street-View-Projekts über Jahre persönliche Daten von Internetnutzern auch nicht verschlüsselten Funknetzen erfasst zu haben, stellt sich die Frage der rechtlichen Bewertung des Ganzen.<br />
Zunächst ist § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anzuführen, welcher regelt, dass personenbezogene Daten zu geschäftlichen Zwecken nur erhoben, gespeichert, verändert oder übermittelt werden dürfen, wenn berechtigte Interessen gegeben sind und keine schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Die von Google erfassten Daten, stellen solche Daten gem. § 28 BDSG dar. Das Bundesdatenschutzgesetz ist jedoch nur anwendbar, wenn keine anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten in Frage kommen.<br />
Hier ist insbesondere an das Telekommunikationsgesetz (TKG) zu denken. § 89 TKG regelt, dass es unzulässig ist mit einer Funkanlage Nachrichten anzuhören, die nicht für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind. Ferner dürfen die Inhalte oder der Empfang solcher Nachrichten, auch wenn dies unbeabsichtigt passiert, nicht mitgeteilt werden. Die von Google verwendeten Street-View-Fahrzeuge verfügen über so genannte Funkscanner. Hinsichtlich des Scans durch die Street-View-Fahrzeuge von Google gibt Google an, dass es sich um einen Fehler der Scan-Software gehandelt habe.<br />
Überdies ist an eine Strafbarkeit des Verhaltens von Google nach dem Strafgesetzbuch (StGB) zu denken. Hier kommt § 202b StGB, das Abfangen von Daten in Betracht. Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft macht sich danach strafbar. Die Gretchenfrage in diesem Fall ist nun, ob es sich bei den nicht-verschlüsselten Funknetzen um öffentliche Datenübermittlungen handelte, so dass keine strafbare Handlung von Google vorläge. Zudem stellt sich hier die Problematik des vorsätzlichen Abfangens.<br />
Ob eine Strafbarkeit von Google gegeben ist, damit darf sich nun die Staatsanwaltschaft Hamburg befassen. Wir dürfen gespannt sein.<br />
<em>(FAZ vom 18.05.2010 Nr. 113, S. 4)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für              Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus              Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht              finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen              Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
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		<title>Zur Störung des öffentlichen Friedens</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/06/zur-stoerung-des-oeffentlichen-friedens/</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Jun 2010 08:01:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Eskalation]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährlichkeitsprognose]]></category>
		<category><![CDATA[öffentlicher Frieden]]></category>
		<category><![CDATA[psychiatrisches Krankenhaus]]></category>
		<category><![CDATA[Störung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterbringungsanordnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Störung
1. Strafsenat des BGH; Az. 1 StR 148/10
Der Angeklagte ist vom Landgericht Augsburg wegen „sechs tatmehrheitlichen Fällen der Bedrohung, davon drei Fälle in Tateinheit mit Beleidigung, wegen zweier Fälle der Störung des öffentlichen Friedens, davon ein Fall in Tateinheit mit Bedrohung, sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung“ insgesamt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Störung<br />
<strong>1. Strafsenat des BGH; Az. 1 StR 148/10</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist vom Landgericht Augsburg wegen<em> „sechs tatmehrheitlichen Fällen der Bedrohung, davon drei Fälle in Tateinheit mit Beleidigung, wegen zweier Fälle der Störung des öffentlichen Friedens, davon ein Fall in Tateinheit mit Bedrohung, sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung“</em> insgesamt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Darüber hinaus hat das Landgericht die Unterbringung in einem psychischen Krankenhaus angeordnet. Gegen das Urteil wandte sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof und kann hiermit einen Teilerfolg erzielen.</p>
<p>Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Vater des Angeklagten verstorben war, erschien der Angeklagte am 4. Februar im Amtsgericht D. und nahm an dem Termin zur Regelung der Nachlassangelegenheiten teil. Im Gespräch mit der zuständigen Rechtspflegerin erklärte der Angeklagte, er wisse wo Waffen seien, seine Leute seien überall und er würde den Nachlassverwalter, einen Rechtsanwalt aus München, sowie eine Mitarbeiterin der ARGE umbringen. Anschließend bedrohte er ebenso die Rechtspflegerin, die diese Äußerung ernst nahm. Am 11. Mai rief er bei der Polizeiinspektion G. an und erklärte, dass er aufgrund seines Geldmangels nun gezwungen sei, eine Bank oder Tankstelle zu überfallen. Des Weiteren sagt er am Telefon, dass er beabsichtigte zur ARGE in G. zu fahren, um dort ein paar Personen <em>„über den Haufen zu schlagen“</em>.</p>
<p>Das Landgericht Augsburg sah durch diesen Sachverhalt den Tatbestand der Störung des öffentlichen Friedens als erfüllt an. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter eine der im Katalog des §126 Abs. 1 StGB aufgezählte Straftat androht und zudem zum Ausdruck bringt, <em>„dass die Verwirklichung der angedrohten Tat in seinem Machtbereich liegt (MünchKommStGB/Schäfer § 126 Rdn. 11; S/S-Lenckner/Sternberg-Lieben § 126 Rdn. 5)“</em>.</p>
<p>Im Beschluss des Strafsenats heißt es dazu:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Gestört ist der öffentliche Frieden, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines ‚psychischen Klimas‘, in dem Taten wie die angedrohten begangen werden können, aufgehetzt werden (BGH NJW 1978, 58, 59; BGHSt 34, 329, 331). Allerdings muss eine solche Störung noch nicht eingetreten sein; jedoch muss die Handlung zumindest konkret zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet gewesen sein (BGHSt 34, 329, 331 f.). Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die entsprechende Ankündigung in der Öffentlichkeit erfolgt (MünchKommStGB/Schäfer § 126 Rdn. 31), woran es vorliegend allerdings in beiden Fällen fehlt. Eine Ankündigung gegenüber einem Einzelnen kann dann genügen, wenn nach den konkreten Umständen damit zu rechnen ist, dass der angekündigte Angriff einer breiten Öffentlichkeit bekannt werden wird, entweder bei einer Zusendung an die Medien oder an einen nicht näher eingegrenzten Kreis von Personen, von deren Diskretion nicht auszugehen ist (BGHSt 34, 329, 332); bei einer Mitteilung an Betroffene könnte dies gelten, wenn man davon ausgehen könnte, dass diese aus Sorge um Opfer oder aus Empörung über die Drohung sich an die Öffentlichkeit wenden könnten (BGH aaO). Solches hat die Strafkammer nicht festgestellt.“</em></p>
<p>Zutreffend hätte nach Ansicht des 1. Strafsenats des BGH das Landgericht Augsburg darlegen müssen, ob die Androhungen jeweils in einer solchen Weise erfolgt sind, dass sie zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet sind.</p>
<p>Hierzu führt der BGH in seiner Revisionsentscheidung aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Sind, wie in den hier maßgeblichen Fällen, Adressaten der Drohungen staatliche Organe, wird regelmäßig damit zu rechnen sein, dass diese zwar Maßnahmen zur Vermeidung der angedrohten Taten ergreifen oder veranlassen, jedoch regelmäßig im Übrigen mit Diskretion vorgehen, einerseits um die Präventivmaßnahmen nicht zu gefährden (BGHSt aaO), andererseits um auch die Öffentlichkeit nicht ohne Weiteres zu beunruhigen. [..]</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Wie in Fall III. Ziff. 6 die Äußerungen des Angeklagten gegenüber der für Nachlassangelegenheiten zuständigen Rechtspflegerin des Amtsgerichts und im Fall III. Ziff. 7 gegenüber dem Polizeibeamten zu Maßnahmen hätten führen können, die ihrerseits eine Beunruhigung in der Bevölkerung als Folge hätten haben können, hat das Tatgericht nicht ausgeführt. Damit fehlt es jeweils an hinreichenden Feststellungen zum Tatbestand des § 126 Abs. 1 StGB. Allerdings kann eine mit der Drohung vorgenommene Vortäuschung gegenüber einer Behörde nach § 145d Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar sein, was das Landgericht von seinem Standpunkt aus zutreffend nicht erörtert hat.“</em></p>
<p>Demnach waren die beiden Schuldaussprüche vom Landgericht Augsburg wegen Störung des öffentlichen Friedens, in einem Fall auch in Tateinheit wegen der Bedrohung, aufzuheben. Dies führt zur Aufhebung der verhängten Einzelstrafen und somit der Gesamtfreiheitsstrafe. Die übrigen Taten können hingegen bestehen bleiben.</p>
<p>Gleichzeitig führt die Änderung des Schuldausspruchs dazu, dass nach Ansicht des Senats die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufzuheben ist.</p>
<p>Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Auch die angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus war schon deswegen aufzuheben, weil der neue Tatrichter die Aussetzung der festzulegenden Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung möglicherweise anders beurteilen und dann auch eine Unterbringungsanordnung nach § 67b StGB ausgesetzt werden könnte. Im Übrigen könnte die Gefährlichkeitsprognose auch eine andere Beurteilung erfahren, falls der neue Tatrichter den Tatbestand des § 126 StGB in den beiden Fällen aufgrund der neu getroffenen Feststellungen nicht als gegeben ansieht.“</em></p>
<p>Abschließend weist der Senat noch auf eine vom Landgericht widersprüchlich aufgestellte Prognose hin:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die vom Landgericht sich zu eigen gemachte Äußerung des Sachverständigen, wonach „Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten in ihrer Eskalation nicht vorhersehbar“ seien, er aber gerade deswegen „mit einem sehr hohen Grad der Wahrscheinlichkeit für die Allgemeinheit gefährlich“ sei (UA S. 26), durchaus widersprüchlich ist und daher einer Prognose in dieser Weise nicht zugrunde gelegt werden kann.“</em></p>
<p>Insgesamt ist der Schuldausspruch wie ausgeführt abzuändern und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufzuheben.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für              Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus              Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht              finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen              Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Freie Bahn für „Adwords“</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Jun 2010 08:01:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Adwords]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[Markennamen]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten
Der Europäische Gerichtshof (Az.: C-91/09) hat entschieden, dass Firmen in der Intersuchmaschine „Google“ fremde Markennamen als Stichwörter für ihre Werbung nutzen dürfen.
Erst wenn ein Durchschnittsnutzer nicht mehr erkenne, „ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder doch mit diesem wirtschaftlich verbunden ist“ könne diese Art der Werbung unzulässig sein.
(FAZ vom 12.05.2010 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten</p>
<p>Der Europäische Gerichtshof (Az.: C-91/09) hat entschieden, dass Firmen in der Intersuchmaschine „Google“ fremde Markennamen als Stichwörter für ihre Werbung nutzen dürfen.<br />
Erst wenn ein Durchschnittsnutzer nicht mehr erkenne, <em>„ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder doch mit diesem wirtschaftlich verbunden ist“</em> könne diese Art der Werbung unzulässig sein.<br />
<em>(FAZ vom 12.05.2010 Nr. 109, S. 23)</p>
<p></em><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für              Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus              Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht              finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen              Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zur Würdigung des polizeiliches Einwirkens</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/06/zur-wuerdigung-des-polizeiliches-einwirkens/</link>
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		<pubDate>Fri, 18 Jun 2010 08:01:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Falschgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Geldfälschung]]></category>
		<category><![CDATA[Handeltreiben]]></category>
		<category><![CDATA[polizeiliches Einwirken]]></category>
		<category><![CDATA[Strafbemessung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Strafzumessung
4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 98/10
Das Landgericht Magdeburg hat den Angeklagte wegen Geldfälschung und wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Strafzumessung<br />
<strong>4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 98/10</strong></p>
<p>Das Landgericht Magdeburg hat den Angeklagte wegen Geldfälschung und wegen <a title="Betäubungsmittelstrafrecht" href="../../../../strafrecht/betaeubungsmittelstrafrecht-btmg/">unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge</a> zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH).</p>
<p>Während der Teil der Revision hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit vom Strafsenat als unbegründet abgelehnt wird,  erzielt der Angeklagte mit seiner Revision bezüglich der ausgeführten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Sachrüge einen Teilerfolg.</p>
<p>Wie das Landgericht Magdeburg festgestellt hat, vereinbarte der Angeklagte mit einem verdeckten Ermittler einen Ankauf von 2000 Stangen Zigaretten. Im Gegenzug sollte der Angeklagte dem Ermittler 110.000 Euro in Falschgeld zahlen. Als es jedoch zu Verzögerungen bei der Beschaffung des Falschgeldes kam, bot der Angeklagte an, die Ware mit echtem Geld zu bezahlen, um das Geschäft nach dem vereinbarten Termin abzuwickeln. Der verdeckte Ermittler erklärte sich jedoch bereit, auf das Falschgeld zu warten, da er bereits eine weitere Verwendung desselbigen geplant hätte.  Als es zum Austausch der Ware kam, wurde der Angeklagte festgenommen und das Falschgeld sichergestellt.</p>
<p>Wie der Strafsenat ausführt, wurde jedoch dieser Umstand im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die auf die &#8211; ursprünglich auch vereinbarte &#8211; Übergabe von Falschgeld zielende polizeiliche Einwirkung auf den Angeklagten hätte bei der Strafzumessung ausdrücklich gewürdigt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1988 – 2 StR 399/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 4; BGH, Beschluss vom 21. Juli 1993 – 2 StR 331/93, BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 10). Der Erwägung, es habe &#8220;von Anfang an eine lückenlose polizeiliche Überwachung der Taten&#8221; vorgelegen (UA 18), kann der Senat nicht entnehmen, dass das Landgericht dem hier erörterten Sachverhalt, der eigenständige Bedeutung hat, das ihm zukommende Gewicht beigemessen hat. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht, wenn es den genannten Umstand in die Erwägungen einbezogen hätte, zu einer günstigeren Einzelstrafe im Hinblick auf die Geldfälschung gekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1988 – 2 StR 399/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 4). Über die betreffende Einzelstrafe ist deshalb neu zu befinden. Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die der Strafbemessung zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.“</em></p>
<p>Aus diesem Grund erzielt der Angeklagte mit der Revision einen Teilerfolg vor dem BGH und das Urteil des Landgerichts Magdeburg wurde in seinem Strafausspruch aufgehoben.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für             Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus             Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht             finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen             Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Persönliche Milderungsgründe bei Drogenstraftaten</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/06/persoenliche-milderungsgruende-bei-drogenstraftaten/</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Jun 2010 08:01:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Bewährungsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Drogenstraftaten]]></category>
		<category><![CDATA[Drohung]]></category>
		<category><![CDATA[Milderungsgründe]]></category>
		<category><![CDATA[Nötigung]]></category>
		<category><![CDATA[räuberischer Erpressung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Betäubungsmittelstrafrecht BtMG / Milderungsgründe
5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 130/10
Der Angeklagte ist vom Landgericht Kiel „unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, wegen räuberischer Erpressung, wegen versuchter Nötigung, wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Betäubungsmittelstrafrecht BtMG / Milderungsgründe<br />
<strong>5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 130/10</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist vom Landgericht Kiel <em>„unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, wegen räuberischer Erpressung, wegen versuchter Nötigung, wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.“</em> worden. Mit der hiergegen gerichteten Revision kann der Angeklagte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Teilerfolg erzielen.</p>
<p>Wie der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des BGH ausführt, hat der Strafausspruch des Landgerichts Kiel keinen Bestand, da das Landgericht diverse Milderungsgründe in der Bestimmung des Strafrahmens außer Acht gelassen und den Angeklagten, der bereits vor 10 Jahren wegen Straftaten im <em>„Drogenmilieu“</em> verurteilt wurde, für einen <em>„hartnäckigen Wiederholungstäter“</em> und <em>„massiven Bewährungsversager“</em> gehalten hat.</p>
<p>Auszug aus dem Wortlaut der Entscheidung des Bundesgerichtshofs:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Insbesondere genügen die Erwägungen, mit denen das Landgericht in den Fällen 2 und 4 des Urteils das Vorliegen minder schwerer Fälle nach § 249 Abs. 2 StGB bzw. § 239a Abs. 2 StGB trotz eher atypisch gelagerter Straftaten im Drogenmilieu und einer Reihe gewichtiger Milderungsgründe ausgeschlossen hat, auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGHSt 29, 319, 320) nicht den Anforderungen der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. dazu BGHSt 26, 97, 98 f.; BGH NStZ 1982, 246; 1983, 119). Das Landgericht lastet dem Angeklagten tragend an, ein „hartnäckiger Wiederholungstäter“ und „massiver Bewährungsversager“ zu sein (UA S. 85), den auch früher erlittene Untersuchungshaft nicht von der Begehung der gegenständlichen Straftaten abgehalten habe. Es berücksichtigt dabei aber nur vordergründig, dass die letzten unmittelbar einschlägigen Delikte und Verurteilungen ebenso wie die seinerzeit vollstreckte Untersuchungshaft rund zehn Jahre zurückliegen und der Angeklagte die damals gewährten Strafaussetzungen zur Bewährung durchgestanden hat, weswegen die Strafen erlassen werden konnten (UA S. 6). Ebenso lag es mit einer im Jahr 2002 verhängten Bewährungsstrafe wegen <a title="Betäubungsmittelstrafrecht" href="../../../../strafrecht/betaeubungsmittelstrafrecht-btmg/">Betäubungsmitteldelikten</a> (UA S. 7). Weitere Vorverurteilungen betrafen geringer gewichtige Delikte. Die im Rahmen der Strafzumessung zur Persönlichkeit des Angeklagten getroffenen Wertungen finden deshalb in den Feststellungen keine hinlängliche Grundlage.“</em></p>
<p>Diese Begründungs- und Wertungsfehler führen zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs. Der neue Tatrichter ist jedoch nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, die zu keinem Widerspruch mit den bisherigen stehen. Ein Sachverständiger hat des Weiteren zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB gegeben sind, da – vom BGH wiederholt entschieden – die Entscheidung gemäß § 64 StGB nicht vom Verschlechterungsverbot umfasst ist.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für             Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus             Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht             finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen             Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zur Fristberechnung der Revision</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Jun 2010 08:01:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Fristberechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Zustellung]]></category>
		<category><![CDATA[Zustellungsmangel]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Frist
1. Strafsenat des BGH, Az. 1 StR 210/10
Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung verurteilt. Hiergegen wendet er sich in seiner Revision, die mit Beschluss des LG Münchens aufgrund vom Landgericht festgestellten versäumten Frist zunächst als unzulässig verworfen worden ist. Der Bundesgerichtshof hob diesen Beschluss auf, da [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Frist<br />
<strong>1. Strafsenat des BGH, Az. 1 StR 210/10</strong></p>
<p><strong></strong>Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung verurteilt. Hiergegen wendet er sich in seiner Revision, die mit Beschluss des LG Münchens aufgrund vom Landgericht festgestellten versäumten Frist zunächst als unzulässig verworfen worden ist. Der Bundesgerichtshof hob diesen Beschluss auf, da nach Ansicht des Senats die Frist für die Begründung der Revision vom Angeklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht versäumt worden ist.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des 1. Strafsenats des BGH zur Voraussetzung der Wirksamkeit der Zustellung des Urteils für den Beginn der Revisionsbegründungsfrist:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Voraussetzung hierfür (der Beginn der Frist) ist gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO die wirksame Zustellung des Urteils. Hieran fehlt es, wie der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf BGHR StPO § 37 Abs. 1 Wirksamkeit 3 zutreffend ausgeführt hat. Eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 23. November 2004 &#8211; 5 StR 429/04) kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, da das Schreiben vom 12. Januar 2010 nur mitteilt, &#8220;dass das Urteil am 23.12.2009 in der Kanzlei eingegangen ist&#8221;. Dem lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass das Urteil der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war (Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T. ), tatsächlich zugegangen ist. Die ordnungsgemäße Zustellung ist deshalb nachzuholen.“</em></p>
<p>Somit ist die Revision des Angeklagten zulässig und der Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für             Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus             Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht             finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen             Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zum Aufklärungserfolg nach § 31 BtMG</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/06/zum-aufklaerungserfolg-nach-%c2%a7-31-btmg/</link>
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		<pubDate>Tue, 15 Jun 2010 08:00:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärungserfolg]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärungsmotivation]]></category>
		<category><![CDATA[Haftempfindlichkeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Strafmilderungsgründe]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessungserwägungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Betäubungsmittelstrafrecht
2. Strafsenat des BGH, Az. 2 StR 102/10
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der Revision zu Ungunsten des Angeklagten ein, die vom Generalbundesanwalt (GBA) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Betäubungsmittelstrafrecht<br />
<strong>2. Strafsenat des BGH, Az. 2 StR 102/10</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen <a title="Betäubungsmittelstrafrecht" href="../../../../strafrecht/betaeubungsmittelstrafrecht-btmg/">unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge</a> zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der Revision zu Ungunsten des Angeklagten ein, die vom Generalbundesanwalt (GBA) teilweise vertreten wurde und über die der Bundesgerichtshof (BGH) nun zu entscheiden hatte.</p>
<p>Wie der 2. Strafsenat des BGH feststellt, hält der Strafausspruch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Allerdings hat das Rechtsmittel vom Generalbundesanwalt insoweit keinen Erfolg, als dass die Revision eine fehlerhafte Anwendung des § 31 BtMG a.F. rügt.</p>
<p>Auszug aus dem Wortlaut der Entscheidung:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt (UA 28), dass der Angeklagte in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung &#8220;Angaben zu der bisher nicht in diesem Umfang bekannten Rolle des Angeklagten M. bei der Vorbereitung und Planung des Geschäfts&#8221; gemacht hat, was einen weiteren eigenständigen Aufklärungserfolg dokumentiert. In diesem Zusammenhang steht die Erwägung der Revision, der Angeklagte habe mit den Angaben zum Mitangeklagten M. lediglich seinen eigenen Tatbeitrag hinsichtlich der subjektiven Seite herunterspielen wollen, der Anwendung des § 31 BtMG nicht entgegen. Denn § 31 Nr. 1 BtMG setzt keine bestimmte Aufklärungsmotivation voraus, sondern stellt nach seinem Sinn und Zweck allein auf das Vorliegen eines objektiven Aufklärungserfolges ab (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 5; BGH StV 1991, 67; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 149)“</em></p>
<p>Ferner wird von der Revision der Staatsanwaltschaft gerügt, dass von der Strafkammer anerkannte Strafmilderungsgründe nicht berücksichtigt wurden. Zwar wurde die Trennung des Angeklagten von seiner Familie durch die Verurteilung einbezogen, jedoch weitere mit diesem Umstand verbundene Haftempfindlichkeiten nicht dargelegt. Allerdings ist diese Trennung die <em>„Folge der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und als solche kein die Strafe mildernder Gesichtspunkt“</em>.</p>
<p>Es ist somit nach Ansicht des Senats nicht auszuschließen, dass die Strafe auf fehlerhafte Strafzumessungserwägungen beruht, so dass auf die Revision das Urteil des Landgerichts im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben wird.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für             Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus             Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht             finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen             Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zur Verschiebung des Strafrahmens</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/06/zur-verschiebung-des-strafrahmens/</link>
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		<pubDate>Mon, 14 Jun 2010 06:15:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Fassungversehen]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[Tateinheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Strafzumessung / Mord / gefährliche Körperverletzung
5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 132/10
Der Angeklagte ist vom Landgericht Leipzig wegen versuchten Mordes „und“ gefährlicher Körperverletzung insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Gegen das Urteil und den Schuldausspruch wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Strafzumessung / Mord / gefährliche Körperverletzung<br />
<strong>5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 132/10</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist vom Landgericht Leipzig wegen versuchten Mordes „und“ gefährlicher Körperverletzung insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Gegen das Urteil und den Schuldausspruch wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und kann einen Teilerfolg erzielen.</p>
<p>Wie der Strafsenat feststellt, beruht die Verurteilung des Angeklagten auf einem Fassungsversehen. Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass die Strafkammer am Landgericht Leipzig von Tateinheit der zwei Delikte ausgegangen ist. Der Senat ändert den Tenor diesbezüglich.</p>
<p>Des Weiteren hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher Überprüfungen aufgrund folgender Überlegungen des Senats nicht stand:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Im Hinblick auf die Vielzahl der dem Angeklagten zugute zu haltenden Milderungsgründe (UA S. 26, 27), namentlich auch der Umstand, dass das Tatopfer nur unerheblich verletzt wurde (vgl. zu den Anforderungen an die vorzunehmende Gesamtschau BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 9 und 12), ist die Entscheidung der Strafkammer unvertretbar, die Strafrahmenverschiebung nach den § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu versagen. Ferner weist der Senat abermals darauf hin (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2010 – 5 StR 113/10), dass es rechtsfehlerhaft ist, innerhalb des wegen der Erfolgsnähe nicht verschobenen Strafrahmens die Erfolgsnähe neuerlich zu Lasten des Angeklagten zu gewichten.“</em></p>
<p>Nach Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wird nach Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts die Strafe mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit niedriger ausfallen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für            Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus            Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht            finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen            Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zur Verständigung im Berufungsverfahren</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/06/zur-verstaendigung-im-berufungsverfahren/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Jun 2010 08:01:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Berufungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Deal]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesänderung]]></category>
		<category><![CDATA[Geständnis]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessverhalten]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsfolgenausspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensbeteiligten]]></category>
		<category><![CDATA[Verständigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Berufung / Verständigung / Deal
Az.: 7 Ns 610 Js 13070/09 – AK 113/09 (LG Freiburg)
Die Angeklagte war vom AG Freiburg wegen vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmittel tateinheitlich begangen mit Beihilfe zum Handeltreiben mit solchen jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Zudem wurde das sichergestellte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Berufung / Verständigung / Deal<br />
<strong>Az.: 7 Ns 610 Js 13070/09 – AK 113/09 (LG Freiburg)</strong></p>
<p>Die Angeklagte war vom AG Freiburg wegen vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmittel tateinheitlich begangen mit Beihilfe zum Handeltreiben mit solchen jeweils in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Zudem wurde das sichergestellte Handy der Angeklagten eingezogen.</p>
<p>Gegen dieses Urteil legten die Angeklagte und auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch.</p>
<p>Unabhängig der Feststellungen des Gerichts zum Tathergang stand die Frage im Raum, ob sich die Angeklagte mit dem Gericht verständigt hatte und es somit zu einem milderen Strafausspruch kommen könnte. Die Rechtslage ist vor dem Hintergrund des am 4.9.2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren noch uneinheitlich und im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung vorerst zu entscheiden.</p>
<p>Hierzu stellt das Landgericht Freiburg fest:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Obgleich in dem am 04.08.2009 in Kraft getretenen „Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren“ ausdrückliche Hinweise für die Handhabung der Besonderheiten des Berufungsverfahrens fehlen und sich weder dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD und dessen Begründung (BT-Drucks 16/11736) noch dessen ausführlicher Würdigung durch Jahn und Müller (NJW 2009. 2625: Das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren – Legitimation und Reglementierung der Absprachenpraxis) entnehmen lassen, geht die Kammer ohne weiteres davon aus, dass Verständigungen auch im Berufungsrechtszug möglich und zulässig sind. Etwaige Regelungslücken können durch richterliche Rechtsfortbildung geschlossen werden.“</em></p>
<p>Diese angewandt könnte eine Verständigung bereits durch die Rücknahme des Rechtsmittels in der Berufung aufseiten der Angeklagten und zu ihren Gunsten vorliegen.</p>
<p>Der Senat führt diesbezüglich aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Entsprechend der in der Berufungshauptverhandlung erfolgten Verständigung i. S. d. § 257 c StPO hat die den Tatvorwurf bisher bestreitende Angekl. ihre unbeschränkt eingelegte Berufung zurückgenommen, so dass die Kammer nur noch über die &#8211; auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte – Berufung der StA zu befinden hatte. Zwar ist in § 257 c Abs. 2 S. 2 StPO festgelegt, dass „Bestandteil jeder Verständigung ein Geständnis sein soll“. Ein solches wurde im vorliegenden Fall gerade nicht abgelegt. Die Kammer hat jedoch diese Soll-Vorschrift im Licht des § 257 c Abs. 2 S. 1 StPO gesehen, wonach Gegenstand einer Verständigung auch das „Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten“ sein darf. Dementsprechend kann im Berufungsverfahren dem Erfordernis eines Geständnisses i. S. d. § 257 c Abs. 2 S. 2 StPO die Beschränkung der Berufung auf  den Rechtsfolgenausspruch oder &#8211; wenn wie hier zugleich die StA eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung eingelegt hat – die Rücknahme des eigenen Rechtsmittels genügen.“</em></p>
<p>Dies bedeutet, dass die Verständigung der Angeklagten im Sinne des §257 c Abs. 2 S. 2 StPO als solche anzuerkennen und die Revision erfolgreich ist.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für           Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus           Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht           finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen           Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Anspruch auf Beiordnung eines Wahlverteidigers</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/06/anspruch-auf-beiordnung-eines-wahlverteidigers/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Jun 2010 08:01:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Anhörung]]></category>
		<category><![CDATA[Ausländer]]></category>
		<category><![CDATA[Beiordnung]]></category>
		<category><![CDATA[JVA]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[U-Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Verteidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlverteidiger]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafrecht-bundesweit.de/?p=2042</guid>
		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Beiordnung des Pflichtverteidigers
Az. 21 Qs 18/10 &#8211; LG Frankfurt (Oder)
Der Beschuldigte wurde am 17.12.2009 durch das AG Frankfurt verkündet und befindet sich derzeit in der JVA Cottbus-Dissenchen. Davor war er in der JVA Kempen und anschließend in der JVA Frankfurt (Oder) ansässig. Nach Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wurde der Beschuldigte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Beiordnung des Pflichtverteidigers<br />
<strong>Az. 21 Qs 18/10 &#8211; LG Frankfurt (Oder)</strong></p>
<p>Der Beschuldigte wurde am 17.12.2009 durch das AG Frankfurt verkündet und befindet sich derzeit in der JVA Cottbus-Dissenchen. Davor war er in der JVA Kempen und anschließend in der JVA Frankfurt (Oder) ansässig. Nach Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wurde der Beschuldigte durch den Rechtsanwalt D. als Pflichtverteidiger vertreten. Hiergegen erhob er später eine Beschwerde, mit der er die Beiordnung des Pflichtverteidigers rügt.</p>
<p>Die entscheidende Frage war, ob dem Beschuldigten die Gelegenheit gegeben worden ist bzw. er sich dessen bewusst war, in einem bestimmten Zeitraum einen Anwalt für seine Verteidigung zu benennen. Eine solche Möglichkeit entspricht dem Grundsatz des fairen Verfahrens und ist gesetzlich ausdrücklich normiert.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Dem Besch. soll gem. §142 Abs. 1 StPO möglichst der von ihm als Anwalt seines Vertrauens benannte RA als Verteidiger beigeordnet werden. Ihm ist deshalb Gelegenheit zu geben, innerhalb einer bestimmenden Frist einen Anwalt zu benennen, Dies hat ihm der Vorsitzende unmissverständlich mitzuteilen (vgl. Meyer-Goßner, 51 Aufl. Rn.10 zu § 142 StPO). Die Vorschriften der StPO über die notwendige Mitwirkung und die Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren (§140 ff StPO) sind insoweit Ausdruck des grundgesetzlichen geschätzten Anspruchs auf ein faires Verfahren.“</em></p>
<p>Hier verhielt es sich jedoch anders: Der Beschuldigte hatte während seines Aufenthaltes in der JVA einen Antrag auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gestellt, jedoch sich keinen gewünschten Anwalt seines Vertrauens als Strafverteidiger gesucht. Dies allein würde jedoch nicht bedeuten, dass er von seinem Recht auf einen Anwalt seines Vertrauens keinen Gebrauch machen möchte. Vielmehr kann in dieser Annahme im konkreten Fall ein Verfahrensfehler begründet sein.</p>
<p>Wortlaut des Strafsenats:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“In dem vorliegenden Verfahren konnte nicht allein aus der Tatsache, dass der Besch. anlässlich seiner Anhörung im Zuge der Haftbefehlsverkündigung durch das AG Kempten einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gestellt hat, geschlossen werden, er werde keinen Vorschlag unterbreiten, was seine Anhörung insoweit entbehrlich gemacht hätte. Es musste vielmehr davon ausgegangen werden, dass dem Besch. sein Recht aus §142 Abs.1 S. 1 StPO auf Beiordnung eines Verteidigers für das Strafverfahren nicht bekannt war, zumal er Ausländer ist. Einer vorherigen Anhörung des Besch. stand auch nicht eine erhebliche Verfahrensverzögerung entgegen, bzw. hat auch die Verfahrenslage die Bestellung eines Verteidigers nicht so dringlich gemacht, dass der Eintritt einer nur geringen Verzögerung unvertretbar gewesen wäre. Die Beiordnung des RA D. als Pflichtverteidiger war somit verfahrensfehlerhaft und ist auf die Beschwerde des Besch., wie geschehen, aufzuheben. Ergänzend hierzu war noch festzustellen, dass auch nicht etwa eine Heilung der unterlassenen Anhörung dadurch erfolgt ist, dass der Besch. diese widerspruchslos angenommen und über einen längeren Zeitraum vertrauensvoll mit dem für ihn bestellten Pflichtverteidiger zusammengearbeitet hat.“</em></p>
<p>Nachdem der Beschuldigte in die JVA Cottbus-Dissenchen verlegt wurde und von hieraus den Rechtsanwalt K zu seine Strafverteidigung beauftragte, legte RA K zeitnah die vorliegende Beschwerde gegen die Bestellung des vorherigen Pflichtverteidigers D. ein und verwies dabei auch auf die unterbliebene Anhörung. Des Weiteren sind wichtige Gründe i. S. d. § 142 Abs. 1 S 3 StPO, die gegen die Bestellung des vom Beschuldigten benannten Wahlverteidigers als sein Pflichtverteidiger sprechen, ebenfalls nicht ersichtlich.</p>
<p>Aus diesem Grund wird der Beschwerde des Beschuldigten vom LG Frankfurt (Oder)  stattgegeben und es ist die Bestellung des Rechtsanwalts D. als Wahlverteidigervorzunehmen.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für           Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus           Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht           finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen           Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Beiordnung des gewählten Verteidigers als Pflichtverteidiger</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Jun 2010 08:01:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Beiordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlunsrichter]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Vollmacht]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Beschwerde / Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger
Az. 21 Qs 7/10 (LG Bonn)
Nachdem der Beschwerdeführer am Abend des 18.12.2009 vorläufig festgenommen und am Tag darauf der Haftbefehl gegen ihn vom LG Bonn erlassen wurde, befand er sich in Untersuchungshaft. Bereits am 30.12.2009 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer einen Pflichtverteidiger beizuordnen, der am 6.01.2010 unter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Beschwerde / Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger<br />
<strong>Az. 21 Qs 7/10 (LG Bonn)</strong></p>
<p>Nachdem der Beschwerdeführer am Abend des 18.12.2009 vorläufig festgenommen und am Tag darauf der Haftbefehl gegen ihn vom LG Bonn erlassen wurde, befand er sich in Untersuchungshaft. Bereits am 30.12.2009 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer einen Pflichtverteidiger beizuordnen, der am 6.01.2010 unter Vorlage einer Vollmacht gegenüber der Staatsanwaltschaft erschien und die Beiordnung als Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers beantragte.</p>
<p>Am 8.01.2010 beantragte Rechtsanwalt Dr. K bei der Staatsanwaltschaft die Besucherlaubnis und konnte am 11.01.2010 den Beschwerdeführer aufsuchen. Am darauf folgenden Tag bestellte sich RA Dr. K als Wahlverteidiger des Beschwerdeführers und legte die Vollmacht von diesem vor. Hinzu kamen weitere Anträge sowie die schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers, er wolle nur vom Rechtsanwalt Dr. K vertreten werden und das Mandatsverhältnis zum vorherigen Pflichtverteidiger sei erloschen. Dieses Schreiben sowie weitere Anträge des Wahlverteidigers übersandte die Staatsanwaltschaft dem zuständigen Ermittlungsrichter am 19.01.2010. Jedoch hatte der Ermittlungsrichter bereits am 14.01.2010 die angefochtene Entscheidung erlassen und ist zu diesem Zeitpunkt in Unkenntnis hinsichtlich des Wahlverteidigers Dr. K gewesen.</p>
<p>Die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beiordnung des Pflichtverteidigers ist aus folgenden Gesichtspunkten begründet:</p>
<p>Wie das LG Bonn feststellt, kann der Beschuldigte die Beiordnung eines <strong>bestimmten</strong> Verteidigers wünschen, der das Amt des Pflichtverteidigers wahrnehmen kann, soweit keine wichtigen Hinderungsgründe bestehen. In diesem Fall ist das Auswahlermessen des Vorsitzenden regelmäßig auf Null reduziertt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Nach diesen Kriterien hätte bereits am 14.01.2010  RA Dr. K. zum Pflichtverteidiger bestellt werden müssen. Zwar war die Entscheidung des Ermittlungsrichters subjektiv auf der Grundlage der dem AG am Donnerstag, 14.01.2010, vorliegende Aktenbestandteile nicht zu beanstanden. Objektiv war jedoch das Mandatsverhältnis des Beschwerdeführers zu RA H als Verteidiger im vorliegenden Ermittlungsverfahren bereits seit Dienstag, 12.01.2010, erloschen und der Beschwerdeführer hatte bereits RA Dr. K. als Verteidiger seines Vertrauens benannt. Dies ergibt sich aus der schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers persönlich, die seitens RA Dr. K. am 12. 01.2010 zusammen mit seiner Bestellung zu den Akten gereicht worden ist. Die Erklärungen durften auch gegenüber der Staatsanwaltschaft und mussten nicht unmittelbar gegenüber dem Ermittlungsrichter abgegeben werden. Zwar beruhte die Bestellung als Pflichtverteidiger auf § 1,10 Abs. 1 Nr.4 StPO i. d. F ab 01.01.2010 mit der Folge, dass sich die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des AG Bonn unmittelbar aus §§ 141 Abs. 4 Halbs. 2, 126 Abs.1 S. 1 StPO ergibt, weil dort auch der U-Haftbefehl erlassen worden ist. Die Bestellung  als Verteidiger durch RA K. und der damit verbundene Antrag, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, bezog sich nämlich auf das Verfahren insgesamt und die Ermittlungen waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Damit war die StA insgesamt noch „Herrin des Ermittlungsverfahrens“. Verzögerungen in der Übermittlung zwischen der StA und dem für die Bestellung zuständigen Ermittlungsrichter des AG, die hier eine Woche betragen haben, können insoweit nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.“</em></p>
<p>Folgerichtig ist die Beschwerde des Beschuldigten begründet und der Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. K als solcher durch das Gericht beizuordnen, der bisherige Pflichtverteidiger zu entpflichten.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für           Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus           Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht           finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen           Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Unverhältnismäßigkeit von Beugehaft</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/06/unverhaeltnismaessigkeit-der-beugehaft/</link>
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		<pubDate>Mon, 07 Jun 2010 08:01:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Beugehaft]]></category>
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		<category><![CDATA[Unverhältnismäßigkeit]]></category>
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		<category><![CDATA[Zeugenaussage]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Beschwerde / Androhung von Beugehaft
3. Strafsenat des BGH, Az. StB 32/09
Der Beschwerdeführer ist Zeuge in einem Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie unter Anderem wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung gegen die Angeklagten M. und C. vor dem 5. Strafsenat des OLG Frankfurt am Main. Als der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Beschwerde / Androhung von Beugehaft<br />
<strong>3. Strafsenat des BGH, Az. StB 32/09</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer ist Zeuge in einem Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie unter Anderem wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung gegen die Angeklagten M. und C. vor dem 5. Strafsenat des OLG Frankfurt am Main. Als der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vom Vertreter des Generalbundesanwaltes vernommen und ihm die Frage gestellt wurde <em>&#8220;Wurden Sie oder Ihre Familie seit Ihren Aussagen bei der Polizei bis heute in Deutschland oder der Türkei von irgendjemandem aufgefordert oder gebeten, nicht oder in einem bestimmten Sinn in dem vorliegenden Strafverfahren auszusagen?&#8221;</em> verweigerte er die Beantwortung dieser Frage, denn eine wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage würde dazu führen, dass er sich und seine Ehefrau der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt sehe.</p>
<p>Daraufhin hat das OLG Frankfurt am Main gegen den Beschwerdeführer mit Beschluss ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 Euro, ersatzweise für je 50 Euro einen Tag Ordnungshaft verhängt und <em>„zur Erzwingung des Zeugnisses Beugehaft bis zu einer Höchstdauer von zwei Monaten angeordnet“</em>.  Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und hat mit dieser hinsichtlich der Anordnung der Beugehaft Erfolg.</p>
<p>Die Beschwerde gegen die Kostenauferlegung und der Verhängung des Ordnungsgeldes bzw. ersatzweise der Ordnunghaft ist aus folgenden Gründen unbegründet.</p>
<p>Hierzu führt der Strafsenat des BGH aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO geregelter Fall, in dem ausnahmsweise die Beschwerde gegen einen Beschluss des im ersten Rechtszug zuständigen Oberlandesgerichts zulässig ist, liegt insoweit nicht vor. Im Gegensatz zur Anordnung von Beugehaft ist die Verhängung von Ersatzordnungshaft keine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO, weil diese lediglich für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, sofort festgesetzt wird (§ 70 Abs. 1 Satz 2 StPO). Sie hat daher keine Verhaftung zum Inhalt, sondern eine an die Bedingung der Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes anknüpfende Entscheidung (vgl. BGHSt 36, 192, 197; BGH NStZ 1994, 198; BGH, Beschl. vom 12. August 2008, StB 16 &#8211; 17/08; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 304 Rdn. 13).“ </em></p>
<p>Anders sieht es bei der Anordnung der Beugehaft aus. Unabhängig der Frage, ob sich der Beschwerdeführer in dem Prozess als Zeuge auf das gesetzliche Auskunftsverweigerungsrecht gemäß §44 StPO berufen kann, ist die Anordnung nach Ansicht des Senats jedoch unverhältnismäßig:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Das Oberlandesgericht hat bei der Anordnung der Beugehaft sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Da § 70 StPO keine speziellen materiellen Voraussetzungen zum Schutz des Freiheitsgrundrechts vorsieht, kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu. Danach muss die Beugehaft nach den Umständen des Falles unerlässlich sein und darf zur Bedeutung der Strafsache und der Aussage für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen (vgl. BVerfG NJW 2007, 1865, 1868; Meyer-Goßner aaO § 70 Rdn. 13).“</em></p>
<p>Obwohl den Angeklagten im vorliegenden Prozess sehr schwere Straftaten zu Last liegen, ist die Aussage des Zeugen (und Beschwerdeführers) für den Ausgang des Prozesses von keinerlei Bedeutung mehr gewesen. Nach Feststellung des OLG Frankfurt war die Beantwortung dieser Frage gegenüber den Zeugen von keiner Bedeutung mehr und konnte das Strafverfahren daher nicht mehr beeinflussen, so dass die Antwort nicht durch Beugehaft erzwungen werden durfte. In derartigen Konstellationen ist nach Auffassung des Senats das in §70 Abs. 2 StPO eingeräumte Ermessen auf Null reduziert. Die Beschwerde hat somit Erfolg.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt  für          Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus           Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht           finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen           Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Verurteilungen aufgrund der Vorratsdatenspeicherung</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/06/verurteilungen-aufgrund-der-vorratsdatenspeicherung/</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Jun 2010 08:01:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikationsgeheimnis]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikationsüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Verurteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorratsdatenspeicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten
Vor knapp 3 Monaten entschied das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde im Musterverfahren gegen die so genannte Vorratsdatenspeicherung. Konkret richteten sich die Beschwerdeführer gegen die aktuellen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (§113a, 113b TKG) sowie §100g StPO und rügten auch die Verletzung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis.
Des BVerfG hält mit dem Urteil vom 2. März [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten</p>
<p>Vor knapp 3 Monaten entschied das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde im Musterverfahren gegen die so genannte Vorratsdatenspeicherung. Konkret richteten sich die Beschwerdeführer gegen die aktuellen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (§113a, 113b TKG) sowie §100g StPO und rügten auch die Verletzung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis.</p>
<p>Des BVerfG hält mit dem Urteil vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) die derzeitige Ausgestaltung der Telekommunikationsüberwachung (Vorratsdatenspeicherung) für verfassungswidrig, sieht jedoch diese Regelungen nicht für gänzlich verfassungswidrig. Es müssen jedoch einige Regelungen abgepasst und konkretisiert werden.</p>
<p>Die Fraktion „DIE LINKE“ hatte vor kurzem bei der Bundesregierung eine Anfrage über die Zahl der festgestellten Verurteilungen durch eben diese Vorratsdatenspeicherung gestellt. Die Bundesregierung antwortete (BT-Drucks. 17/1482) nun dahingehend, dass keine Erkenntnisse darüber vorliegen würden, in wie vielen Fällen es tatsächlich zu einer Verurteilung auf Grundlage der umstrittenen Telekommunikationsüberwachung gekommen sei. Demnach seien zwischen Mai 2008 und August 2009 in 4.707 Verfahren  auf die Vorratsdatenspeicherung zugegriffen worden. Genaue Zahlen im Hinblick auf die Verurteilung seien jedoch nicht bekannt.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt  für          Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus           Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht           finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen           Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<item>
		<title>Verbesserung der Effektivität des Strafverfahrens</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/06/verbesserung-der-effektivitaet-des-strafverfahrens/</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Jun 2010 08:01:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesentwurf]]></category>
		<category><![CDATA[Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Revisionsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Zeugenladung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten
Ebenfalls wurde vom Bundesrat am 7.05.2010 ein Gesetzesentwurf zur „Verbesserung der Effektivität des Strafverfahrens“ beschlossen und in den Bundestag eingebracht (BR-Drucks. 120/10).
Angesichts der begrenzten Ressourcen der Justiz bestehe ein Verbesserungsbedarf in den unterschiedlichen Abläufen des Strafverfahrens. Hierbei sei es das Ziel, die Strafverfahren zu beschleunigen ohne dabei die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten</p>
<p>Ebenfalls wurde vom Bundesrat am 7.05.2010 ein Gesetzesentwurf zur<em> „Verbesserung der Effektivität des Strafverfahrens“</em> beschlossen und in den Bundestag eingebracht (BR-Drucks. 120/10).</p>
<p>Angesichts der begrenzten Ressourcen der Justiz bestehe ein Verbesserungsbedarf in den unterschiedlichen Abläufen des Strafverfahrens. Hierbei sei es das Ziel, die Strafverfahren zu beschleunigen ohne dabei die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen oder gegen berechtigte rechtsstaatliche Interessen des Bürgers, aber auch des Rechtstaatsprinzips zu verstoßen. Viele Vorschläge seien in der Literatur und auch rechtspolitischen Diskussion bereits aufgetaucht, jedoch herrsche hier eine gewisse Uneinigkeit.</p>
<p>Im Hinblick auf strukturelle Reformen forderte der Bundesrat bereits vor einigen Jahren (BR-Drucks. 660/06) einen Gesetzesentwurf zur Effektivierung des Strafverfahrens. Von dem Entwurf wurden jedoch nur einige Teile umgesetzt. Hier bestünde noch weiterer Bedarf.</p>
<p>Der derzeitige Entwurf sieht beispielsweise die Einführung einer Pflicht vor, dass Zeugen auf Ladung vor der Polizei zu erscheinen haben. Diese Pflicht soll das Ermittlungsverfahren vereinfachen und beschleunigen. Ferner sind die Erstreckung des §153a StPO auf das Revisionsverfahren und eine Modifizierung der gerichtlichen Zuständigkeit bei den Entscheidungen nach §454 b Abs. 3 StPO in dem vorgelegten Entwurf vorgesehen.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für           Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus           Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht           finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen           Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Änderungen des §113 StGB</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/06/aenderungen-des-%c2%a7113-stgb/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Jun 2010 08:01:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Diensthandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesentwurf]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[tätlicher Angriff]]></category>
		<category><![CDATA[Vollstreckungshandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Waffe]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten
Aufgrund des Anstiegs von tätlichen Angriffen gegen die Polizeibeamten in den letzten Jahren, reagierte die Politik mit einem Entwurfe einer Gesetzesänderung des §113 StGB (BR-Drucks. 98/10). Der §113 Abs. 1 StGB sieht unter Anderem den Schutz staatlicher Vollstreckungshandlungen vor. Wer danach Widerstand gegen die Vollstreckungsbeamten bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung leistet, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten</p>
<p>Aufgrund des Anstiegs von tätlichen Angriffen gegen die Polizeibeamten in den letzten Jahren, reagierte die Politik mit einem Entwurfe einer Gesetzesänderung des §113 StGB (BR-Drucks. 98/10). Der §113 Abs. 1 StGB sieht unter Anderem den Schutz staatlicher Vollstreckungshandlungen vor. Wer danach Widerstand gegen die Vollstreckungsbeamten bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung leistet, wird nach der derzeitigen Regelung mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.</p>
<p>Um dem Schutzcharakter der Vorschrift zu verstärken und der <em>„Bagatellisierung“</em> entgegen zu treten, sieht der am 7.5.2010 vom Bundesrat beschlossene Entwurf eine Erhöhung des Strafrahmens vor. Ferner wird eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des §113 StGB auch auf Rettungskräfte und Feuerwehrleute diskutiert. Diese Personen seien ebenso bei ihrer Arbeit am Einsatzort schützenswert und dürften sich nicht durch Behinderungen oder tätlichen Angriffen gefährdet sehen. Die Einführung des §113 Abs. 1 Satz 2 verfolgt diesen Zweck.</p>
<p>Des Weiteren wird durch die Ergänzung <em>„andere gefährliche Werkzeuge“</em> im §113 Abs. 2 StGB eine Strafbarkeitslücke geschlossen, die alle mitgeführten Werkzeuge, die jedoch nicht unter dem Begriff der <em>„Waffe“</em> fallen, nun in der Vorschrift einschließt.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für           Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus           Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht           finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen           Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Zur Dokumentation der Verständigung</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/06/zur-dokumentation-der-verstaendigung/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Jun 2010 08:01:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Deal]]></category>
		<category><![CDATA[Dokumentation]]></category>
		<category><![CDATA[Niederschrift]]></category>
		<category><![CDATA[Verständigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Verständigung / Deal
3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 528/09
Der Angeklagte war vom Landgericht Hannover wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Hiergegen wendet er sich mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Auf Antrag des Angeklagten wird diesem nach Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision die Wiedereinsetzung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Verständigung / Deal<br />
<strong>3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 528/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte war vom Landgericht Hannover wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Hiergegen wendet er sich mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH).</p>
<p>Auf Antrag des Angeklagten wird diesem nach Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, die Revision im Übrigen als unbegründet verworfen. Nach Ansicht des 3. Strafsenats des BGH hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand.</p>
<p>Jedoch fügt der Senat noch folgende Bemerkung (obiter dictum) hinzu, da dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist und das Landgericht diesbezüglich auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen hat:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Bezugnahme auf die Niederschrift wäre zwar nicht geeignet, einer etwaigen Dokumentationspflicht über den Inhalt einer Verständigung in den Urteilsgründen Genüge zu tun, da die Urteilsurkunde aus sich heraus verständlich sein muss und eine Bezugnahme nur im Rahmen von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zulässig ist (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 267 Rdn. 8). § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO (eingefügt durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 &#8211; BGBl I 2353) erfordert indes lediglich die Angabe, dass dem Urteil eine Verständigung (§ 257 c StPO) vorausgegangen ist. Die Vorschrift soll &#8220;auch für die Urteilsgründe Transparenz&#8221; herstellen (BegrRE BTDrucks. 16/12310 S. 15). Hierfür ist die Angabe des Inhalts der Verständigung nicht erforderlich. Insoweit findet die notwendige Dokumentation in der Sitzungsniederschrift statt (§ 273 Abs. 1 a StPO). Diese ist ggf. die Grundlage für die &#8211; vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen, sondern nur aufgrund einer Verfahrensrüge unter erforderlichem Tatsachenvortrag vorzunehmende &#8211; Prüfung, ob das Verfahren nach § 257 c StPO eingehalten worden ist (anders wohl Meyer-Goßner aaO EH § 267 Rdn. 1).“</em></p>
<p>Der 3. Strafsenat des BGH zeigt mit dieser Entscheidung die Notwendigkeit und die Anforderung an eine Dokumentation einer Verständigung (sog. „<em>Deal</em>“) auf, die das Landgericht hier nicht eingehalten. Da die Revision jedoch im Übrigen unbegründet war, konnte dennoch ein Verwerfungsbeschluss erlassen werden.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für           Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus           Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht           finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen           Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<item>
		<title>Tote haben kein Gewahrsam</title>
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		<pubDate>Mon, 31 May 2010 08:01:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Brandstiftung]]></category>
		<category><![CDATA[Diebstahl]]></category>
		<category><![CDATA[Gewahrsam]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Tote]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Diebstahl
5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 403/09
Der Angeklagte war vom  Landgericht wegen Mordes, wegen Brandstiftung mit Todesfolge in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung sowie wegen Diebstahls in der Gesamtstrafe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützte Revision.
Diese hat vor [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Diebstahl<br />
<strong>5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 403/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte war vom  Landgericht wegen Mordes, wegen Brandstiftung mit Todesfolge in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung sowie wegen Diebstahls in der Gesamtstrafe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützte Revision.</p>
<p>Diese hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) insofern einen Teilerfolg erzielt, als dass der Angeklagte nicht wegen Diebstahl verurteilt werden kann, da das Opfer – wie vom Landgericht zu Gunsten des Angeklagten angenommen – zum Zeitpunkt des Diebstahls bereits vom Angeklagten für tot gehalten wurde. Insofern scheidet das Tatbestandsmerkmal des Bruchs fremden Gewahrsams aus, denn Tote können kein Gewahrsam an einer Sache besitzen.</p>
<p>Hierzu führt der 5. Strafsenat aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Nicht aufrecht erhalten bleiben kann auch der Schuldspruch wegen Diebstahls. Da die Strafkammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass er J. bei der Brandlegung bereits für tot hielt, fehlte es ihm zum Zeitpunkt der Mitnahme der Kleider und des Fotoapparates der Getöteten am erforderlichen Vorsatz, fremden Gewahrsam zu brechen. Nach seiner Vorstellung waren die Sachen vielmehr gewahrsamslos, da eine Tote keinen Gewahrsam gehabt hätte (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 1). Anstelle einer Schuldspruchänderung und Einzelstrafkorrektur hat der Senat – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – von der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.“</em></p>
<p>Zudem ändert der 5. Strafsenat des BGH den Schuldausspruch hinsichtlich der vom Landgericht erklärten Tatmehrheit zwischen Mord und Brandstiftung mit Todesfolge im Ablauf des Tatgeschehens.</p>
<p>Auszug aus dem Wortlaut der Entscheidung:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Indes bedarf der Schuldspruch der Korrektur. Die Strafkammer ist von Tatmehrheit zwischen Mord (aus sonst niedrigen Beweggründen) und Brandstiftung mit Todesfolge (in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung) ausgegangen. Da die Geschädigte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jedoch infolge der Kombination aller gegen sie gerichteten Gewalthandlungen, auch des Brandes, verstarb, verbindet der einheitliche Erfolg der Handlungen – der Tod der Geschädigten – die Straftatbestände des Mordes und der qualifizierten Brandstiftung zur Tateinheit. Dies lässt die Einzelfreiheitsstrafe von zwölf Jahren für die qualifizierte Brandstiftung entfallen.“</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für           Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus           Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht           finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen           Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Funke verklagt Hypo Real Estate auf Gehaltsnachzahlung</title>
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		<pubDate>Fri, 28 May 2010 08:01:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Bank]]></category>
		<category><![CDATA[Gehaltsnachzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Hyp Real Estate]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten
Nach dem Niedergang der Hypo Real Estate verklagt der dafür verantwortliche Georg Funke gegen seine Kündigung und für sein Millionengehalt. Funke möchte 3,5 Millionen Euro an Gehaltsnachzahlung einklagen, weil sein Vorstandsvertrag bei der HRE eigentlich bis 2013 lief.
Am 06.05.2010 fand der erste Prozesstag am Landgericht München statt. Funke selbst ist am Verhandlungstag [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten</p>
<p>Nach dem Niedergang der Hypo Real Estate verklagt der dafür verantwortliche Georg Funke gegen seine Kündigung und für sein Millionengehalt. Funke möchte 3,5 Millionen Euro an Gehaltsnachzahlung einklagen, weil sein Vorstandsvertrag bei der HRE eigentlich bis 2013 lief.</p>
<p>Am 06.05.2010 fand der erste Prozesstag am Landgericht München statt. Funke selbst ist am Verhandlungstag nicht erschienen und hat es vorgezogen seinen Anwalt sprechen zu lassen. Was der Vorsitzende Richter am Ende des ersten Prozesstages resümiert, dürfte den Abwesenden erfreuen: „Lehman und die Folgen, das war für niemand absehbar.“</p>
<p>Das Gericht hat „erhebliche Bedenken“, ob die Kündigung auf Druck der Politik gerechtfertigt gewesen sei. „Das muss eine Bank doch aushalten“, sagt der Vorsitzende Richter. Für Funkes Anwalt war es schlicht „höhere Gewalt“, dass die von Funke geführte Bank in Liquiditätsnot geriet. Die Anwälte der Hypo Real Estate lassen sich hingegen derart ein, dass ausreichend Anhaltspunkte zu sehen seien, die eine Kündigung rechtfertigen würden.<br />
Das Verfahren ist zunächst vertagt worden.<br />
<em>(Quelle FAZ vom 07.05.2010 Nr. 105, S. 22)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für          Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus          Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht          finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen          Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<item>
		<title>Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Versagung der Akteneinsicht</title>
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		<pubDate>Thu, 27 May 2010 08:01:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Propaganda]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[sofortige Beschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikationsgeheimnis]]></category>
		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Sofortige Beschwerde / Telekommunikationsgeheimnis
3. Strafsenat des BGH, Az. StB 38/09
Der Beschuldigte ist Drittbetroffener des Beschlusses des Ermittlungsrichters zur Anordnung und Durchführung der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen und erhob hiergegen die sofortige Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Im vorliegenden Fall führte die Generalbundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten und weitere Personen ein Ermittlungsverfahren „wegen des Verdachts der Unterstützung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Sofortige Beschwerde / Telekommunikationsgeheimnis<br />
<strong>3. Strafsenat des BGH, Az. StB 38/09</strong></p>
<p>Der Beschuldigte ist Drittbetroffener des Beschlusses des Ermittlungsrichters zur Anordnung und Durchführung der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen und erhob hiergegen die sofortige Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Im vorliegenden Fall führte die Generalbundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten und weitere Personen ein Ermittlungsverfahren <em>„wegen des Verdachts der Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigungen A. Q. im Zweistromland und A. a. I. sowie weiterer Straftaten“</em>.<br />
Konkret wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in fünf Fällen im Zeitraum zwischen dem 25. November 2007 und dem 5. Januar 2008 auf der Internetseite der „G. I. M.“ so genanntes Propagandamaterial der Gruppe der A. Q. weiterverbreitet zu haben. Insbesondere habe dieses Material auf die Werbung neuer Mitglieder und Unterstützer abgezielt, was eine Straftat im Sinne der §§ 129 a Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2, 129 b Abs. 1 StGB darstellt. Auch stellte er weiteres, vergleichbares Propagandamaterial auf die genannte Seite.</p>
<p>Im unter anderem hierauf gerichteten Ermittlungsverfahren ordnete der zuständige Ermittlungsrichter des BGH durch mehrere Beschlüsse die Telekommunikationsüberwachung des Beschuldigten an, was durch das Bundeskriminalamt vollzogen wurde.</p>
<p>Nachdem der Beschuldigte mit Schreiben des Generalbundesanwalts vom 29. Januar 2009 über die Überwachung der Telekommunikation in 2 Fällen in Kenntnis gesetzt wurde, erhob er Beschwerde und beantragte durch seine Verfahrensbevollmächtigte die Überprüfung der Rechtsmäßigkeit dieser Überwachungsmaßnahmen sowie die Art und Weise ihres Vollzugs. Zudem wurde ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Der Ermittlungsrichter hatte diesen Antrag als unbegründet verworfen.</p>
<p>Nach Ansicht des Strafsenats ist die sofortige Beschwerde begründet.</p>
<p>So hat der Ermittlungsrichter des BGH über den Antrag auf Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Anordnung und des Vollzugs der Überwachungsmaßnahme entschieden, ohne dass dem Beschuldigten vorher durch den Generalbundesanwalt, der zur Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch berufen war, Akteneinsicht im erforderlichen Umfang gewährt worden ist. Dadurch ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auf Seiten des Beschuldigten verletzt, was letztlich zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückweisung der Sache an den zuständigen Ermittlungsrichter führt.</p>
<p>Weiter führt der 3. Strafsenat aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die an einer überwachten Telekommunikation beteiligten Personen können auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach der Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen (§ 101 Abs. 7 Satz 2 StPO). Da ihnen das Gesetz in diesem Verfahren die Stellung eines Verfahrensbeteiligten einräumt, haben sie einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch, der in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes steht und grundsätzlich unabdingbar ist, sichert jedem Verfahrensbeteiligtem das Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung seines Vorbringens bei einer gerichtlichen Entscheidung. Zum rechtlichen Gehör vor Gericht gehört insbesondere die Möglichkeit, sich auf Antrag über alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel durch Einsicht in die Akten zu informieren (vgl. BVerfG NStZ 2007, 274; BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17; BGH, Beschl. vom 22. September 2009 &#8211; StB 28/09).“</em></p>
<p>Auch bezüglich des Geheimhaltungsinteresses, das die Gefährdung der Aufklärung der Straftat verhindern soll, bemerkt der Senat im Weiteren:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Soweit im Einzelfall das öffentliche Interesse, die bisherigen Ermittlungsergebnisse ganz oder zum Teil geheim zu halten, um die Aufklärung von Straftaten nicht zu gefährden, einer Akteneinsicht im dargestellten Umfang entgegensteht, ist die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der heimlichen Ermittlungsmaßnahme solange zurückzustellen, bis das Geheimhaltungsinteresse entfallen ist und deshalb Akteneinsicht gewährt werden kann (BGH, Beschl. vom 22. September 2009 &#8211; StB 28/09; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 101 Rdn. 25 a). Ein &#8220;in camera&#8221;-Verfahren, in dem das zur Entscheidung berufene Gericht von entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweismitteln Kenntnis erlangen würde, zu denen sich der Antragsteller nicht äußern konnte, ist im Strafprozess mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. BVerfGE 109, 279, 371; BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17).“</em></p>
<p>Angesichts dieser Ausführungen verletzt der Beschluss des Ermittlungsrichters das grundrechtsgleiche Recht des Beschuldigten/Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, indem der Generalbundesanwalt dem Betroffenen nicht im erforderlichen und beantragten Umfang die Akteneinsicht gewährt hatte. So war es dem Beschwerdeführers nicht möglich, anhand der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen zu prüfen, <em>„ob die Voraussetzungen des § 100 a StPO vorlagen, insbesondere die Beweismittel den Verdacht einer Anlasstat gemäß §§ 129 a, 129 b StGB begründeten“</em>. Somit war er nicht in der Lage, die Rechtmäßigkeit der Telekommunikationsmaßen zu  beurteilen und sich diesbezüglich zu äußern.</p>
<p>Insgesamt führt die Verletzung des Anspruchs auf sein rechtliches Gehör zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Ferner wird dieser an den Ermittlungsrichter zurückverwiesen zur erneuten Entscheidung.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für           Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus           Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht           finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen           Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verfassungsbeschwerde gegen Griechenland-Hilfe</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/05/verfassungsbeschwerde-gegen-griechenland-hilfe/</link>
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		<pubDate>Wed, 26 May 2010 08:01:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[EU]]></category>
		<category><![CDATA[Griechenland-Hilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Inflationsgemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Lissabon-Vertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialstaatsprinzip]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten
Das Bundesverfassungsgericht hat den Weg für die umstrittene deutsche Griechenland-Hilfe frei gemacht. Der am 07.05.2010 von fünf Klägern eingereichte Eilantrag auf Verfassungsbeschwerde gegen die Griechenland-Subventionen wurde vom Bundesverfassungsgericht als unbegründet abgewiesen.
„Das Bundesverfassungsgericht hat keine hinreichenden Anhaltspunkte, die zu der Annahme zwingen, dass die währungs- und finanzpolitische Einschätzung der Bundesregierung fehlerhaft ist“, heißt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat den Weg für die umstrittene deutsche Griechenland-Hilfe frei gemacht. Der am 07.05.2010 von fünf Klägern eingereichte Eilantrag auf Verfassungsbeschwerde gegen die Griechenland-Subventionen wurde vom Bundesverfassungsgericht als unbegründet abgewiesen.<br />
„Das Bundesverfassungsgericht hat keine hinreichenden Anhaltspunkte, die zu der Annahme zwingen, dass die währungs- und finanzpolitische Einschätzung der Bundesregierung fehlerhaft ist“, heißt es in der Entscheidung.<br />
<em>(Quelle FAZ vom 10.05.2010 Nr. 107, S. 12)</em></p>
<p><strong>Die vorherige Meldung vom 8.05.2010:</strong></p>
<p>Fünf Kläger, darunter die Ökonomen Wilhelm Hankel und Joachim Starbatty sowie der Rechtswissenschaftler Karl Albrecht Schachtschneider, haben Klage beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen die die Griechenland-Subventionen eingelegt.</p>
<p>Die Beschwerdeführer sehen mehrere Grundrechte verletzt. So sei ihr Wahlrecht gem. Art. 38 GG verletzt, da die Abgeordneten mit ihrer Zustimmung zum Gesetz die demokratischen Grenzen für die Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU verletzt hätten, die ihnen die Verfassungsrichter im „Lissabon-Urteil“ gesetzt hätten. Zudem sei der „Lissabon-Vertrag“ verletzt, der eine gegenseitige Finanzhilfe verbiete. Übersei sei ihr Grundrecht auf Eigentum gem. Art. 14 GG verletzt, weil die EU nun keine Stabilitätsgemeinschaft mehr sei, sondern eine „Inflationsgemeinschaft“. Des Weiteren rügen sie eine Verletzung der Handlungsfreiheit gem. Art. 2 GG und des Sozialstaatsprinzips. Außerdem habe die EU nun die Schwelle zum Bundesstaat überschritten. Damit verliere Deutschland jedoch seine eigene Staatlichkeit, was nach Art. 146 GG nur durch eine Volksabstimmung beschlossen werden könne.</p>
<p>Nun bleibt abzuwarten, ob die Verfassungsbeschwerde überhaupt zulässig ist und wenn ja, wie die Richter entscheiden werden.<br />
<em>(Quelle FAZ vom 08.05.2010 Nr. 106, S. 14)</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für          Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus          Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht          finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen          Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Schreiber zu acht Jahren Haft verurteilt</title>
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		<pubDate>Tue, 25 May 2010 08:01:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Lichtenstein]]></category>
		<category><![CDATA[Provision]]></category>
		<category><![CDATA[Rüstungsgeschäfte]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerschuld]]></category>
		<category><![CDATA[Vermittlertätigkeiten]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten
Das Landgericht Augsburg verurteilte am 05.05.2010 den Geschäftsmann und Ex-Waffenlobbyisten Karlheinz Schreiber zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen Steuerhinterziehung in sechs besonders schweren Fällen.
Schreiber wurde schuldig befunden in den Jahren 1988 bis 1993 Provision aus Vermittlertätigkeiten für Rüstungs- und Flugzeuggeschäfte in Höhe von ca. 65 Mio. Mark erhalten und nicht versteuert [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten</p>
<p>Das Landgericht Augsburg verurteilte am 05.05.2010 den Geschäftsmann und Ex-Waffenlobbyisten Karlheinz Schreiber zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen Steuerhinterziehung in sechs besonders schweren Fällen.<br />
Schreiber wurde schuldig befunden in den Jahren 1988 bis 1993 Provision aus Vermittlertätigkeiten für Rüstungs- und Flugzeuggeschäfte in Höhe von ca. 65 Mio. Mark erhalten und nicht versteuert zu haben. Daraus resultierten ca. 15 Mio. Mark Steuerschulden. Zudem soll Schreiber Briefkastenfirmen in Lichtenstein und Panama sowie Konten in der Schweiz unterhalten haben und so ein „System der Verschleierung“ geschaffen haben.</p>
<p>Überdies bestünden nach Ansicht der 9. Strafkammer des Landgerichts Augsburg keine Zweifel, dass die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Bestechung und Beihilfe zur Untreue, ebenfalls zuträfen. Diese könnten jedoch aufgrund von Verjährung nicht aufrecht erhalten werden.</p>
<p>Schreibers Anwälte kündigten bereits am 05.05.2010 Revision an.<br />
<em>(Quelle FAZ vom 06.05.2010 Nr. 104, S. 1)</p>
<p></em><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für          Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus          Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht          finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen          Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<item>
		<title>Staatsanwaltschaft stellt Verfahren gegen KfW-Vorstand ein</title>
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		<pubDate>Mon, 24 May 2010 08:01:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Amtspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[KfW]]></category>
		<category><![CDATA[Lehman Brothers]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Vorstand]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten
Der KfW-Vorstand wurde angezeigt, da die KfW auch nach dem Niedergang von Lehman Brothers am 15. September 2008 320 Millionen Euro an die insolvente Bank überwiesen hatte und nicht sämtliche Transfers gestoppt hatte.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt will nun ihre Verfahren gegen aktive und ehemalige KfW-Vorstände mangels Schuld einstellen. Sofern die Generalstaatsanwaltschaft als vorgesetzte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten</p>
<p>Der KfW-Vorstand wurde angezeigt, da die KfW auch nach dem Niedergang von Lehman Brothers am 15. September 2008 320 Millionen Euro an die insolvente Bank überwiesen hatte und nicht sämtliche Transfers gestoppt hatte.<br />
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt will nun ihre Verfahren gegen aktive und ehemalige KfW-Vorstände mangels Schuld einstellen. Sofern die Generalstaatsanwaltschaft als vorgesetzte Behörde keinen Einspruch erhebt, werden die Verfahren eingestellt. Nach Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt, unter Mithilfe des Bundeskriminalamtes, stehe nun fest, dass der frühere Bankvorstand seine Amtspflichten nicht vorsätzlich vernachlässigt habe. Von Anklagen sei daher abzusehen.<br />
<em>(Quelle süddeutsche.de am 02.05.2010)</p>
<p></em><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für          Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus          Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht          finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen          Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Prozess gegen Mobilcom-Chef wird neu verhandelt</title>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 10:54:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Bankrott]]></category>
		<category><![CDATA[Beiseiteschaffen]]></category>
		<category><![CDATA[Gesamtvollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzverwalter]]></category>
		<category><![CDATA[Mobilcom]]></category>

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Der 3. Strafsenat des Bundsgerichtshofs entschied, dass der Prozess gegen den ehemaligen Mobilcom-Chef Gerhard Schmid wiederholt werden muss.
Das Urteil des Landgerichts Kiel sei rechtsfehlerhaft und biete keine &#8220;ausreichende Grundlage&#8221;, um Schmid zu verurteilen. Das Urteil könne weder aufrechterhalten werden, noch werde Schmid dadurch freigesprochen. Vielmehr müsse neu verhandelt werden.
Das Kieler Landgericht hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten</p>
<p>Der 3. Strafsenat des Bundsgerichtshofs entschied, dass der Prozess gegen den ehemaligen Mobilcom-Chef Gerhard Schmid wiederholt werden muss.</p>
<p>Das Urteil des Landgerichts Kiel sei rechtsfehlerhaft und biete keine &#8220;ausreichende Grundlage&#8221;, um Schmid zu verurteilen. Das Urteil könne weder aufrechterhalten werden, noch werde Schmid dadurch freigesprochen. Vielmehr müsse neu verhandelt werden.</p>
<p>Das Kieler Landgericht hatte den Angeklagten im Januar 2009 wegen vorsätzlichen Bankrottes in drei Fällen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Nach Ansicht des 3. Strafsenats hat das Landgericht Kiel seine Rechtsansicht nicht rechtsfehlerfrei begründet. Denn es habe bei der Auslegung des Merkmals &#8220;Beiseiteschaffen&#8221; im Bankrotttatbestand gem. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf die Erschwernisse für die Landesbank Sachsen bei der Einzelzwangsvollstreckung abgestellt und sich nicht mit der Frage befasst, ob infolge der Überweisungen auf das Konto in Liechtenstein eine wesentliche Erschwernis des Zugriffs durch einen Insolvenzverwalter im Rahmen einer Gesamtvollstreckung (Insolvenz) eingetreten sei. Zudem stellten die Urteilsgründe auch keine ausreichende Grundlage dar, um das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens aus anderen Gründen mit der notwendigen Sicherheit bejahen oder verneinen zu können.<br />
<em>(Quelle spiegel-online am 29.04.2010)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für          Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus          Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht          finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen          Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Warnung vor Deals im Wirtschaftsstrafrecht</title>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 10:51:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Absprache]]></category>
		<category><![CDATA[Deals]]></category>
		<category><![CDATA[Geständnis]]></category>
		<category><![CDATA[Mannesmann]]></category>
		<category><![CDATA[Verabredungen]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zumwinkel]]></category>

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Die neuen Beschränkungen für Absprachen in Strafprozessen, sog. Deals werden offenbar systematisch umgangen. Thomas Fischer, Strafrichter am Bundesgerichtshof, warnte jetzt auf dem Frühjahrssymposion des Deutschen Anwaltvereins davor. Den Beteiligten drohe in solchen Fällen selbst ein Strafverfahren wegen Rechtsbeugung.
Besonders bei Wirtschaftsdelikten seien solche Deals zwischen der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern üblich. Der typischer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten</p>
<p>Die neuen Beschränkungen für Absprachen in Strafprozessen, sog. Deals werden offenbar systematisch umgangen. Thomas Fischer, Strafrichter am Bundesgerichtshof, warnte jetzt auf dem Frühjahrssymposion des Deutschen Anwaltvereins davor. Den Beteiligten drohe in solchen Fällen selbst ein Strafverfahren wegen Rechtsbeugung.</p>
<p>Besonders bei Wirtschaftsdelikten seien solche Deals zwischen der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern üblich. Der typischer Handel lautet dabei: Geständnis gegen Bewährungsstrafe. Solche Deals waren lange umstritten, etwa im &#8220;Mannesmann-Prozess&#8221; und im Strafverfahren gegen den früheren VW-Personalvorstand Peter Hartz. Auch im Steuerstrafprozess gegen den Ex-Postchef Klaus Zumwinkel soll es solche Verabredungen gegeben haben. Durch eine Gesetzesänderung vor etwa einem Jahr wurden die Deals im Strafverfahren jedoch ausdrücklich erlaubt, vgl. § 257 c StPO. Voraussetzung dafür ist in jedem Fall die öffentliche Bekanntgabe über die etwaige Absprache gem. § 257 c Abs. 3 StPO.</p>
<p>Eine Absprache ohne Protokollierung sei nach der Ansicht von Fischer &#8220;definitiv illegal&#8221;. Solche gegenseitigen &#8220;Schweigeversprechen&#8221; seien eine ernste Gefahr für die Kultur des Rechtsstaats und die Rechtstreue der Bevölkerung. Derartige Verstöße nachzuweisen sei jedoch sehr schwierig, wie Fischer einräumte.<br />
<em>(Quelle: FAZ vom 29.04.2010 Nr. 99, S. 13)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für          Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus          Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht          finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen          Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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