Betrug

  • Die Staatsanwaltschaft Berlin hat vor kurzem Ermittlungen gegen Verantwortliche der Investitionsbank Berlin (IBB) wegen Untreue und Beihilfe zur Untreue aufgenommen. Konkret soll die Berliner Bank Corona-Soforthilfen ohne ausreichende vorherige Überprüfung vergeben haben. Es sollen auch Verfahren gegen den Vorstand eingeleitet worden sein.

    Aufgrund der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen Corona-Soforthilfen beantragt und genehmigt bekommen. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgte zumeist über die Landesbanken. In Berlin war die Investitionsbank Berlin für die Anträge und Überprüfung zuständig. In vielen Fällen sollen die Antragsteller aber versucht haben, mittels falscher Anträge zu Unrecht die Soforthilfe zu erhalten. Den Verantwortlichen der Bank wird nun vorgeworfen, die Anträge nicht ausreichend geprüft zu haben.

  • Aufgrund aufgesetzter Phishing-Webseiten zur Corona-Soforthilfe drohen etliche Strafverfahren wegen Betruges.

    Diese Strafverfahren drohen nicht nur gegen die Betreiber dieser Seiten, sondern auch gegenüber den gutgläubigen Antragstellern, welche dort ihre Daten eingegeben haben. Erfahrungsgemäß werden solche Daten nämlich für weitere Betrugsstraftaten verwendet. Häufig erhalten die Betroffenen erst Wochen oder Monate später einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung der Polizei und realisieren erst dann, dass sie Opfer einer Straftat geworden sind und nun selbst als Beschuldigte geführt werden. In diesen Fällen sollte umgehend ein spezialisierter Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt werden.

  • Immer mehr Menschen lassen sich für das Einkaufen im Internet dank Cashback-Anbietern mit barer Münze belohnen. Für jeden Einkauf im Web erhalten sie dadurch ein paar Euro auf ihr Konto gutgeschrieben. Dieses System bietet aber auch Gelegenheit zum Missbrauch. Nun ist die Staatsanwaltschaft auf eine besondere Masche in Bezug auf Cashback-Systeme aufmerksam geworden und hat bundesweit etliche Strafverfahren eingeleitet. Ausgangspunkt war wohl vor allem eine Geldwäscheverdachtsanzeige der Rabobank.

  • Der bloße Kauf von Programmen wie „Droidjack“ stellt (noch) keine Straftat dar. Dabei erfolgten bereits Wohnungsdurchsuchungen. Rechtsanwalt Dr. Böttner stellt für Sie die Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss dar und warum eine frühe Verteidigung trotz möglicher Rechtswidrigkeit der Durchsuchung notwendig ist. Denn auch bei „Blackshades“ wurden bereits Wohnungen durchsucht.

    Die meisten Benutzer von Computern, Smartphones oder anderen mit dem Internet verbundenen Geräten, beschleicht von Zeit zu Zeit das ungute Gefühl, dass die persönlichen Daten auf den Geräten nicht so sicher sind, wie man es gerne hätte. Es ist kein Geheimnis, dass es mit der entsprechenden Software problemlos möglich ist, fremde Computer und Mobiltelefone auszulesen und den Nutzer zu „überwachen“. Möglich ist dies auch mit der Software „DroidJack“. Für die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main war das Anlass genug, in der vergangenen Woche mit einer groß angelegten Razzia gegen Käufer des Programms vorzugehen. Angeblich bestehe der Tatverdacht des Computerbetruges gem. § 263a StGB.

  • Die deutsche Automobilindustrie genießt weltweit hohes Ansehen. Dementsprechend groß war die Empörung, als bekannt wurde, dass dort nicht alles so verlässlich ist, wie es der Ruf deutscher Autos suggeriert. Die rufschädigende Empörung ist aber nicht das einzige, was der VW-Führungsetage derzeit Kopfzerbrechen bereiten dürfte. In der VW-Affäre hat nämlich mittlerweile auch die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen aufgenommen und Durchsuchungen in der Firma durchgeführt. Neben den finanziellen Folgen, die auf VW unter anderem durch Ersatzforderungen geschädigter Kunden, Autohändler und Aktionäre zukommen werden, verdient aus rechtlicher Perspektive insbesondere die strafrechtliche Beurteilung des Skandals Aufmerksamkeit.

  • Der Angeklagte wurde im konkreten Fall wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs (§ 263 StGB) in mehreren Fällen vom Landgericht verurteilt. In einem Fall kam es jedoch nicht zur Vollendung der Tat, da die Geschädigte zuvor die Polizei informierte und der Angeklagte bei der Entgegennahme des Geldes an der Haustür festgenommen wurde. Es blieb somit bei einem versuchten Betrug.

  • Mehrere Tausend Internetnutzer erhielten in der letzten Woche unerfreuliche Post. Eine Rechtsanwaltskanzlei mahnte im Namen ihrer Mandantin angebliche Nutzer der mittlerweile sehr bekannten Porno-Seite Redtube gemäß §§ 97, 97a UrhG ab, weil diese einen Pornofilm gesehen haben sollen. Das Besondere: Die Nutzer sollen den Film nicht per Peer2Peer oder Download vervielfältigt im Sinne des Urheberechts oder kopiert haben, sondern lediglich per Online-Streaming angeschaut haben.

  • Der Betrug (§ 263 StGB) ist ein häufig unterschätztes Delikt. Bereits bei kleinsten Geldbeträgen kann der Tatbestand des Betruges vollendet sein und sowohl strafrechtliche als auch berufliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dies musste jüngst ein LKA-Beamter erfahren, als er 11 Fotokopien von der behördeneigenen Druckerei für seine Betriebsratskandidatur anfertigen ließ. Dabei war anfangs jedoch nicht klar, ob es sich nun um Betrug, Unterschlagung (§ 246 StGB) oder Diebstahl (§ 242 StGB) handelte.

  • Die Staatsanwaltschaft Köln hat eine mutmaßliche Betrügerbande unter anderem wegen Steuerhinterziehung angeklagt. Die vier italienischen Staatsbürger sollen mehrere Scheinfirmen betrieben haben, um anderen Unternehmen aus der Baubranche falsche Rechnungen und Bescheinigungen auszustellen. Damit soll nicht nur das Finanzamt getäuscht, sondern auch die Sozialkassen um Millionenbeträge betrogen worden sein.

  • Nachdem in einem Strafprozess die grundsätzliche Schuldfrage geklärt ist, geht es zumeist um die Strafzumessung. Die meisten Straftatbestände besitzen einen weiten Strafrahmen. Beispielsweise erlauben Betrug (§ 263 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) eine Strafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder „nur“ eine Geldstrafe. Delikte wie zum Beispiel der Meineid (§ 154 StGB) ordnen gar eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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