Kredit

  • Auch bei einem Bandenchef muss für jede einzelne Tat festgestellt werden, ob er Mittäter, Anstifter oder Gehilfe war.

    Das Landgericht Duisburg stellte fest, dass sich der Angeklagte mit drei Tatgenossen zu einer Bande zusammenschloss. Die Bande soll mit gefälschten Pässen unter Vortäuschung ihrer Zahlungsbereitschaft diverse Waren erworben, Fahrzeuge geleast und Kredite beantragt haben. Dabei soll der Angeklagte als Kopf der Bande agiert haben. Der Angeklagte selbst war an den einzelnen Taten jedoch nicht direkt beteiligt, sondern bot lediglich seine Geschäftskontakte und Erfahrung im Geschäftsleben an.

  • Wegen Zinsmanipulation wird gegen zwölf internationale Großbanken ermittelt. Die Institute haben sich selbst angezeigt. Dies nimmt das Schweizer Kartellamt zum Anlass mal genauer hinzusehen.
    Die Wettbewerbshüter haben nun zu klären, ob die Referenzzinssätze „Libor“ und „Tibor“ manipuliert wurden. Dabei handelt es sich um Werte, die die Konditionen, zu denen sich Banken gegenseitig Geld leihen abbilden. Durch die Verfälschung der Angaben sei es vermutlich auch zu einer Beeinflussung der Kosten für Kredite an Unternehmen und Verbraucher gekommen. Denn: Werden die Zinssätze höher angegeben, so müssen auch die Kunden höhere Zinsen zahlen, als gerechtfertigt wäre. Die Differenz ist Gewinn der Banken.
    Eventuell handelt es sich bei den zwölf Banken noch nicht einmal um alle Betroffenen. Es könne noch zu weiteren Anzeigen kommen. Die Büroräume zahlreicher Geldhäuser wurden bereits durchsucht.
    Wegen ähnlicher Vorwürfe ermittelt bereits die  EU-Kommission sowie die Finanzaufsichtsbehörden einiger Länder.

    ( Quelle: Financial Times Deutschland online vom 03.02.2012 )


  • In der Diskussion um die Kreditaffäre des Bundespräsidenten Christian Wulff ist jetzt ein Gutachten des Staatsrechtlers  Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim in Heft 3 der NVwZ erschienen. Demnach hat Christian Wulff aus strafrechtlicher Sicht gegen § 331 StGB (Vorteilsannahme im Amt) verstoßen als er das Darlehen in Höhe von 500.000 Euro entgegen nahm während seiner Amtszeit als Ministerpräsident des Landes Niedersachsen. Verletzte er also das Wirtschaftsstrafrecht?

    Der § 331 I StGB ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sowie Geldstrafe bedroht und schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unkäuflichkeit von Amtsträgern und in die Sachlichkeit staatlicher Entscheidungen.

    Gesetzestext des § 331 I, II StGB

    (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

    Dennoch ist eine Strafverfolgung erst möglich, wenn Wulff das Amt als Bundespräsidenten niederlegt bzw. nicht mehr im Amt ist.

    An dieser Stelle sei auf einen ausführlichen Überblick zu der Norm sowie andere Vorschriften der Bestechungsdelikte hingewiesen.


  • 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), Az.: 5 StR 260/08

    Die Angeklagten B., L. und N. wurden vom LG wegen Untreue zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Angeklagten W. und Bü. wurden wegen Untreue zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt.

    Dagegen wandte sich die Staatsanwaltschaft mit dem Rechtsmittel der Revision.

    Nach Ansicht des 5. Strafsenats ist die Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet, da dem Urteilszusammenhang nicht zu entnehmen sei, dass sich die Schadensbestimmung auf die Feststellung eines Vermögensnachteils und auf die Bemessung von dessen Ausmaß im Ergebnis nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt habe.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Es war auf einen Vergleich der ausgereichten Darlehensvaluta mit dem Wert des Rückzahlungsanspruchs der kreditierenden Bank unter Berücksichtigung der Sicherheiten im Zeitpunkt der pflichtwidrigen riskanten Kreditgewährung abzustellen (vgl. BGHSt 47, 148, 157; BGH NStZ-RR 2005, 374, 375;). Die Annahme völliger Wertlosigkeit der Darlehensrückzahlungsforderung bei ausschließlicher Inrechnungstellung der Grundsicherheiten als Ausgangspunkt war insbesondere im Blick auf die anschließend über zwei Jahre mit Mieteinkünften aus dem kreditierten Plattenbau-Objekt geleisteten Zinszahlungen verfehlt. Nach Ansicht des Senats ist eine tatbestandsrelevante Vermögensgefährdung darin zu sehen, dass die Angeklagten mit der Kreditgewährung ein allzu weitgehendes Risiko eingegangen sind, weil anders als bei den anderen angeklagten Kreditgewährungen, kein ausreichender Sicherheitsspielraum vorhanden war. Dieses von ihnen erkannte pflichtwidrige Risiko hat sich dann in einer entsprechenden Vermögensgefährdung niedergeschlagen, die nach außen deutlich wurde. Hiernach besteht unter Berücksichtigung der pflichtwidrig von den Angeklagten eingegangenen Risiken im Ergebnis kein Zweifel daran, dass ein grundlegend abweichender zutreffender Ansatz der Bestimmung des Nachteils im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB insoweit kein günstigeres Ergebnis für die Angeklagten erbracht hätte.“

    Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde vom Senat als unbegründet verworfen.


  • 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 3 StR 576/08

    Ein interessanter Fall des Wirtschaftsstrafrecht: Dem Angeklagten wurde von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, als zuständiges Vorstandsmitglied der WestLB durch die Vergabe eines Großkredits an die britische Unternehmensgruppe B. seine Pflicht, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmerin und deren Marktchancen sorgfältig zu prüfen, gravierend verletzt und dadurch einen hohen Schaden verursacht zu haben. Das LG sprach ihn vom Vorwurf der Untreue freigesprochen, weil es keinen Schädigungsvorsatz erkennen konnte.

    Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.

    Der 3. Strafsenat ist der Ansicht, dass die Revision der Staatsanwaltschaft erfolgreich sei, da der Freispruch der rechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte bereits mit der Herausgabe des Commitment Letter seine Vermögensbetreuungspflichten gegenüber der WestLB verletzt und dadurch einen Vermögensnachteil für die Bank herbeigeführt habe, mit der Folge, dass für die Prüfung des Schädigungsvorsatzes auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei, begegne durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

    Aus dem Wortlaut des Urteils:

    „Regelmäßig ist bei einer Untreue durch die Vergabe eines Kredits ein Vermögensnachteil für die Bank frühestens dann eingetreten, wenn die Vermögensminderung durch die Auszahlung der Darlehenssumme einerseits und der Anspruch auf Rückzahlung des Kredits andererseits in einem wirtschaftlichen Missverhältnis zueinander stehen. Dies liegt meist vor, wenn der Vertragsschluss und die sich daran anschließende Darlehensauszahlung nach einer unzureichenden Bonitätsprüfung vorgenommen worden sind und dies dazu geführt hat, dass die Rückzahlung des Darlehens über das allgemeine Kreditrisiko hinaus gefährdet ist (vgl. BGHSt 40, 287, 294 ff.; 46, 30; 47, 148; BGH wistra 2000, 60, 61; NJW 2008, 2451, 2452; NStZ 2009, 330, 331; BVerfG NJW 2009, 2370, 2373). Es bedarf im Urteil näherer Darlegung und Begründung, wenn bei der Bewilligung eines Großkredits an ein Wirtschaftsunternehmen für die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Untreuetatbestandes ein Zeitpunkt vor der Kreditauszahlung als maßgeblich erachtet wird. Durch die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung ist nicht belegt, dass die für den objektiven Untreuetatbestand maßgebliche Vermögensverfügung bereits durch die Herausgabe des „Commitment Letter“ etwa sechs Monate vor Abschluss des Kreditvertrages und der sich anschließenden Darlehensauszahlung getroffen wurde.
    Nach dem im Urteil wiedergegebenen Inhalt des „Commitment Letter“ ist es daher möglich, dass die Bank durch dessen Herausgabe noch keine unwiderrufliche Verpflichtung einging, weil sie sich bei einem negativen Ausgang einer „Due-Diligence“-Prüfung oder weiterer Verhandlungen noch von der grundsätzlich gegebenen Kreditzusage lösen konnte, so dass diese im Ergebnis einer Absichtserklärung nahe kommen kann. Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen sieht sich der Senat indes nicht in der Lage, diese dem englischem Recht unterliegende Frage abschließend zu beurteilen.“

    Die Revision der Verteidigung hatte Erfolg: Das Urteil wurde durch den Senat mit seinen Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.


  • Nach Aussage der Kieler Staatsanwaltschaft wurden in der letzten Woche 23 Durchsuchungsbeschlüsse in Flensburg im Zusammenhang mit Geschäften der früheren Flensburger Sparkasse vollstreckt worden. Es bestehe der Verdacht der Gewährung von Krediten ohne ausreichende Sicherheiten, so die Staatsanwaltschaft Flensburg.
    Dabei wurden wohl auch die Privatwohnung des ehemaligen Vorstandschefs sowie der Flensburger Hauptsitz der jetzigen Nord-Ostsee-Sparkasse durchsucht.

    Die Staatsanwaltschaft erklärte, dass es um Kreditgeschäfte in Höhe von 23 Millionen Euro gehe, die insbesondere mutmaßliche Geschäfte mit Aktien der Beate Uhse AG beträfen. Es sollen eigens Firmen gegründet worden sein, um den Börsenkurs der Beate Uhse Aktien in die Höhe zu treiben. Die Sicherheiten für die gewährten Kredite sollen angeblich nur Beate Uhse Aktien gewesen sein.

    (Hamburger Abendblatt vom 28.10.2010, S. 27)

  • 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 314/09

    Der Angeklagte Gerhard Schmid, ehemaliger Vorstandsvorsitzende der Mobilcom AG,  ist wegen Bankrotts in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Deren Vollsteckung ist zur Bewährung ausgesetzt. Gleichzeitig gilt wegen eines Verstoßes gegen das Gebot zügiger Verfahrenserledigung fünf Monate der Strafe als verbüßt.

    Gegen das Urteil hat sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gewendet.

    So soll dem Angeklagten im Herbst 2002 von der ehemaligen Landesbank Sachsen ein Darlehen über ca. 100 Mio. Euro gekündigt worden sein, da dieser die verlangten Sicherheiten nicht stellen konnte. Etwa zu diesem Zeitpunkt überwies der Angeklagte 500.000 Euro sowie 240.000 Euro auf ein unter seinem Namen geführtes Konto bei einer Bank in Lichtenstein.  Zudem verkaufte er Anteile an einem Trust und ließ dieses Geld auf dieses Konto in Lichtenstein transferieren. Die Sachsen LB versuchte daraufhin im Wege der Zwangvollstreckung auf das Konto in Lichtenstein zuzugreifen, hatte jedoch keinen Erfolg.

    Das Landgericht hatte diesen Vorgang als Bankrott nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet und Schmid wegen Bankrotts in drei Fällen verurteilt. Begründet wurde dies damit, dass dem Angeklagten die Zahlungsunfähigkeit gedroht habe, da die Sachsen LB jederzeit die Kündigung des Darlehens nachholen hätte können und die Rückzahlung der gesamten Summe dem Angeklagten jedenfalls nicht möglich gewesen sei. Zudem habe der Angeklagte im diesem Zusammenhang  durch die Vermögenstransfers nach Lichtenstein einige Bestandteile seines Vermögens beiseite geschafft.

    Der 3. Strafsenat des BGH kann dem nicht folgen. Insbesondere die Begründung des Tatbestandmerkmals des „Beiseiteschaffen“ habe das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei vorgenommen.

    So heißt es in der Pressemitteilung des BGH:

    „Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht seine Rechtsansicht nicht rechtsfehlerfrei begründet. Denn es hat bei der Auslegung des Merkmals „Beiseiteschaffen“ im Bankrotttatbestand auf die Erschwernisse für die Landesbank Sachsen bei der Einzelzwangsvollstreckung abgestellt und sich nicht mit der Frage befasst, ob infolge der Überweisungen auf das Konto in Liechtenstein eine wesentliche Erschwernis des Zugriffs durch einen Insolvenzverwalter im Rahmen einer Gesamtvollstreckung (Insolvenz) eingetreten ist. Die Urteilsgründe stellen auch keine ausreichende Grundlage dar, um das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens aus anderen Gründen mit der notwendigen Sicherheit bejahen oder verneinen zu können. Es konnte daher weder die Verurteilung aufrechterhalten noch der Angeklagte durch den Bundesgerichtshof freigesprochen werden. Die Sache muss deshalb von einer anderen Strafkammer des Landgerichts Kiel neu verhandelt und entschieden werden.“

    Aus diesem Grund ist die Verurteilung wegen Bankrotts aufzuheben und die Sache zur neuen Hauptverhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt