Betäubungsmittelstrafrecht: Freispruch trotz nachgewiesenen Cannabis-Anbaus

Die Legalisierung von Cannabis wird seit Jahren in der Wissenschaft und Politik kontrovers diskutiert. Auch im Strafrecht hat sich in dieser Zeit der Umgang mit „leichten Betäubungsmitteln“ und Drogen wie Cannabis verändert. In vielen Verfahren kann bei frühzeitiger Einschaltung eines auf Betäubungsmittelstrafrecht spezialisierten Strafverteidigers die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit erreicht werden. Ebenfalls gelingt es bei geringeren Mengen auch härterer Drogen wie Kokain, Ecstasy, Amphetamin oder Speed bei Vorliegen von Eigenbedarf bei der Staatsanwaltschaft ein Absehen von der Strafverfolgung zu erreichen.

Wenn Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln erhalten haben, sollten Sie bitte nicht zur Vorladung erscheinen, sondern schnellstmöglich Kontakt mit Rechtsanwalt Dr. Böttner aufnehmen.

Auch für die Herstellung und den Besitz von größeren Drogenmengen kann es Gründe geben, die ein Gericht sogar zu einem Freispruch bewegen können. Bei einem chronischen Schmerzpatienten fand die Polizei während einer Hausdurchsuchung zehn Hanfpflanzen. Vor dem Amtsgericht gab der Angeklagte an, dass er das gewonnene THC ausschließlich zur Selbstmedikation nutzt. Er hatte vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zwar die Erlaubnis Medizin-Cannabisblüten zur erwerben, jedoch keine Erlaubnis, die Pflanzen selbst anzubauen. Letztere war lediglich beantragt, aber noch nicht beschieden gewesen.
Die Strategie hatte Erfolg, der Richter sah den Beschuldigten hinsichtlich des Besitzes und Anbaus als entschuldigt an. Der Angeklagte habe eine gegenwärtige Gefahr für seine Gesundheit durch den Anbau abgewendet. Seine chronischen Schmerzen hätten nicht auf andere Art und Weise abgewendet werden können. Für den medizinischen Cannabis hätte der Beschuldigte das Doppelte seiner monatlichen Sozialleistung aufbringen müssen. Dies konnte er sich finanziell nicht leisten.
Mit dieser umfangreichen Begründung bejahte das Amtsgericht einen entschuldigenden Notstand und sprach den Angeklagten frei. Die Staatsanwaltschaft hat bereits Berufung gegen das Urteil angekündigt. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob das Landgericht das Urteil hält.

Bereits vor einigen Wochen endete ein ähnlicher Fall mit einem Freispruch vor einem anderen Amtsgericht. Damals bescheinigte das Gericht dem Beschuldigten sogar in einem rechtfertigenden Notstand gehandelt zu haben.

Diese Verfahren zeigen, dass nicht jede Anklage wegen Besitz und Herstellung von Betäubungsmitteln mit einer Verurteilung enden muss. Häufig gibt es gute Argumente, welche die Strafverteidigung vorbringen kann, um mögliche Strafen drastisch zu verringern oder gänzlich zu vermeiden.

Wenn Sie sich frühzeitig an uns wenden, kann Rechtsanwalt Dr. Böttner bereits im Ermittlungsverfahren prüfen, ob eine Durchsuchung der Wohnung überhaupt rechtmäßig ist. Denn unlängst hatte im Februar 2015 eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hatte im dortigen Fall entschieden, dass die Wohnungsdurchsuchung beim Verdacht des Cannabisanbaus für den medizinisch indizierten Selbstverbrauch rechtswidrig war, weil das Landgericht die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und seine Selbstanzeige bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Reichweite der Durchsuchungsanordnung nicht berücksichtigt hatte.

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