BGH: Wahrheitserforschung auch bei der Absprach nach § 257c StPO

Nur ein Sachverhalt, der auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts beruht, kann die Grundlage einer Verurteilung bilden.

Der Angeklagte betrieb eine Störzuchtanlage in den Vereinigten Staaten. In Deutschland ließ er durch Telefonverkäufer vorbörsliche Aktien der Gesellschaft vertreiben. Als sich Ende 2005 die wirtschaftliche Situation verschärfte, entschloss sich der Angeklagte erneut, letztlich wertlose, vorbörsliche Aktien vertreiben zu lassen. Dabei bezog er sich auf die Verkaufsprospekte der Jahre 2002 bis 2004. In einem Informationsbrief für die Anleger im Mai 2006 lobte er, obwohl er bereits von der schlechten finanziellen Lage wusste, die Entwicklung des Unternehmens.

Insgesamt sollen 662 deutsche Anleger für 13.481.593 Euro Aktien nach Januar 2006 erworben haben. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte nach einer Absprache gemäß § 257c StPO wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Dagegen richtete die Strafverteidigung die Revision.

Das Landgericht stützt seine Verurteilung hauptsächlich auf das Geständnis des Angeklagten. Die Telefonverkäufer oder Käufer der Aktien wurden dagegen nicht gefragt. Daher bleibt laut dem Bundesgerichtshof (BGH) offen, auf welche Weise die Aktienkäufer durch einen täuschungsbedingten Irrtum über Tatsachen zum Kauf veranlasst wurden. Denn der Angeklagte selbst kann lediglich von seiner eigenen Motivation der Täuschung sprechen. Ob es aber wirklich die Motivation der Käufer war, bleibt somit offen:

„Es erscheint angesichts der festgestellten Bemühungen des Angeklagten zwar durchaus naheliegend, dass Anleger den Kaufentschluss täuschungsbedingt gefasst haben; indes sind auch andere Motivationen denkbar. Die Annahme, es habe sich jeweils um Aktienkäufe aufgrund einer vom Angeklagten initiierten Täuschung der Anleger gehandelt, erweist sich damit letztlich als unbelegte Vermutung.“

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Urteil auf eine Verständigung nach § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO basiert. Das Gericht muss auch in diesem Fall die Wahrheit erforschen.

„Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet nicht von dieser Pflicht. Nur ein Sachverhalt, der auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht, kann die Grundlage einer Verurteilung bilden (BGH, Beschluss vom 22. September 2011 – 2 StR 383/11, NStZ-RR 2012, 52 mwN).“

Damit hat die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012, Az.: 3 StR 285/11


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