Bundesregierung will Strafbarkeit von Nacktbildern auch von Erwachsenen erweitern

Der Fall „Edathy“ rückte die „Grauzone“ zwischen legalen Posing-Bildern und strafbarer Kinderpornografie in den Fokus der Öffentlichkeit. Die Bundesregierung will nun die Gesetze verschärfen und dabei nicht nur Kinder, sondern auch Erwachsene vor der Veröffentlichung und Weitergabe von Nacktbildern schützen. Denn häufig finden auch Erwachsene gegen ihren Willen Nacktfotos von sich im Internet, nicht selten veröffentlicht vom Ex-Partner oder Lover.

Verschärfung des Strafrechts im Bereich des Persönlichkeitsrechts: Strafbarkeit für Nacktbilder und bloßstellende Bilder

Die unbefugte Herstellung und Verbreitung von Nacktbildern soll zukünftig grundsätzlich strafbar sein. Dabei soll es weder auf das Alter des Abgebildeten, noch darauf ankommen, ob die Bilder gegen Entgelt weitergegeben worden sind. Die Bundesregierung plant einen umfassenden strafrechtlichen Schutz des Persönlichkeitsrechts vor der Herstellung und Verbreitung solcher Bilder.

Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) möchte dabei nicht nur Bilder von „unbekleideten Personen“ unter den Schutz des erweiterten § 201a StGB stellen, sondern auch „bloßstellende“ Bilder strafrechtlich sanktionieren. Während die unbefugte Anfertigung von Nacktbildern oder „bloßstellenden“ Bildern mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden soll, droht nach aktuellem Entwurf für die Verbreitung sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Grauzone bei Posing-Bildern von Kindern

Vor allem sollen dann auch Bilder strafbar sein, die nackte Kinder beim Baden oder Spielen zeigen, was teilweise bereits bei ungewollten Amateurbildern erfolgt. Bisher gelten solche Posing-Bilder als nicht vom Straftatbestand der Verbreitung bzw. des Besitzes von Kinderpornografischen Schriften gem. § 184b StGB (Kinderpornos) umfasst und sind damit nicht strafbar. Die Strafbarkeit setzt bisher erst dann ein, wenn die Bilder als Pornografie einzustufen sind. Der Fall „Edathy“ und die Empörung über den legalen Bezug von Bildern unbekleideter Kinder und Jugendlicher scheint hier Auslöser für diese Gesetzesänderung zu sein.

Der Gesetzgeber möchte offenbar gleich Nägel mit Köpfen machen und schießt dabei weit über das eigentliche Ziel hinaus. Denn auch „bloßstellende Bilder“, zum Beispiel von Betrunkenen in der Öffentlichkeit, sollen zukünftig strafbar sein.

Schwierige Abgrenzungsprobleme: Wann sind Bilder strafbar, was ist noch erlaubt?

In der Praxis stellt sich dann die Frage nach der Abgrenzung, wann eine Straftat vorliegt und wann strafloses Verhalten. In fast jedem Familienalbum finden sich nämlich Bilder von unbekleideten Kindern. Eine Kriminalisierung von harmlosen Urlaubsfotos der eigenen Kinder am Strand will aber wohl Niemand. Und in Zeiten von Facebook und Co. werden auch private Kinderfotos von der Familie oder Freunden online gestellt und verbreitet.

Auch wird sich für den Strafverteidiger und die Strafgerichte die Frage stellen, was denn nun „bloßstellende“ Bilder sind. Was für den einen bloßstellend erscheinen mag, kann für den anderen ein normales Foto oder gar Kunst sein. Dabei können bereits heute ehrverletzende Fotos über die Beleidigung (§ 185 StGB) sanktioniert werden. Die Verbreitung nicht autorisierter Fotos kann unter Berufung auf das Persönlichkeitsrecht mittels eines Unterlassungsanspruchs zivilrechtlich untersagt werden.

Änderung des Strafgesetzes schafft mehr Fragen als Antworten

Der Entwurf des neuen Strafgesetzes scheint mit seinen schwammigen Formulierungen mehr Fragen zu erzeugen als Antworten zu geben. Durch den Entwurf werden nämlich nicht alte Grauzonen beseitigt, sondern viel mehr neue Abgrenzungsproblematiken erschaffen.

Damit gelangt die Bundesregierung auch in Konflikt mit dem im Strafrecht besonders zu beachtenden Bestimmtheitsgebot. Vor allem im Strafrecht muss jeder Mensch wissen, was er tun darf und was nicht. Bei der Strafbarkeit von „bloßstellenden“ Bildern ist diese Bestimmtheit aber kaum mehr gegeben. Daher ist es fraglich, ob diese Pläne tatsächlich so umgesetzt werden können, ohne dass der neue Straftatbestand vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.

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