Durchsuchungsbeschluss: Keine Durchsuchung auf reine Vermutungen

Gegen einen Beschuldigten wurde wegen Betruges, Hehlerei, Urkundenfälschung und des Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz ermittelt.

Das Verfahren angestoßen hatte eine Beschuldigtenvernehmung in einem anderen Verfahren. Dort wurde der Verdacht geäußert, dass der Beschuldigte mit kopierten PC-Programmen handeln würde. Zusätzlich solle sich der Angeklagte  damit gerühmt haben, dass sein neu erworbener Computer aus einer Diebstahlshandlung stammte.

Da weitere Ermittlungen den Verdacht nicht erhärteten, sollte der Zeuge erneut vernommen werden. Dieser befand sich aber nicht mehr in Deutschland. Aus diesem Grund wurde durch das Amtsgericht Erfurt ein Durchsuchungsbeschluss erlassen.

Bei der anschließenden Durchsuchung wurden mehrere Datenträger beschlagnahmt.

Die Strafverteidigung legte Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein. Kritisiert wurde vor allem, dass kein Anfangsverdacht vorlag. Ebenfalls wurde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, da es noch weitere Ermittlungsansätze gegeben hätte, die nicht so einschneidend wie eine Durchsuchung gewesen wären.

Das Landgericht Erfurt folgte der Argumentation der Strafverteidigung in beiden Punkten. Die Beschwerde hatte somit Erfolg.

Das Landgericht führt aus:

Letztlich beruht der Durchsuchungsbeschluss einzig und allein auf den pauschalen und im Duktus des „Anschwärzens“ gehaltenen Behauptungen des Herrn X, der in X geboren, offenbar aus einer Asylbewerberunterkunft in Deutschland wieder in sein Heimatland zurückgekehrt ist und somit nicht mehr „nachvernommen“ werden konnte. Seine im Beisein eines Dolmetschers getätigte Aussage wurde zudem nicht unmittelbar und als förmliche Zeugenvernehmung, sondern lediglich in einer polizeilichen „Kurzmitteilung“ wiedergegeben. Angesichts dieser Begleitumstände handelt es sich bei den Tatvorwürfen um nicht mehr als bloße Vermutungen, auf die ein Durchsuchungsbeschluss nach allgemeiner Auffassung nicht gestützt werden darf.

Ferner bestätigt das Landgericht auch die Auffassung der Strafverteidigung, dass es mildere Maßnahmen gegeben hätte:

Die Durchsuchungsanordnung verstößt auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die angeordneten Durchsuchungen stehen nicht in angemessenem Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts, zur Bedeutung des Aufklärungsinteresses und zur Schwere der dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen. So hatten die bisherigen Untersuchungen wie Kontoauskünfte oder eine Auskunft der Agentur für Arbeit die Verdachtsmomente gerade nicht bestätigt.

Insbesondere kamen — worauf der Verteidiger zu Recht abstellt – weniger einschneidende Maßnahmen als die Durchsuchung in Betracht, um den Verdacht gegen den Beschuldigten zu erhärten (oder auszuräumen).

Zusätzlich stellte das Landgericht fest, dass bei der Frage, ob ein Pflichtverteidiger zu bestellen sei, auch darauf abgestellt werden muss, dass bereits im Ermittlungsverfahren Fehler geschehen sind:

Dabei war auch zu berücksichtigen, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens bereits Fehler unterlaufen sind, so dass die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten unerlässlich erscheint. So kann fortan ein konventions- und menschenrechtskonformes sowie faires Verfahren mit gewährleistet werden.

Somit hatte die Beschwerde der Verteidigung vollumfänglich Erfolg. Das Landgericht Erfurt erklärte die Durchsuchung für rechtswidrig, damit darf die Staatsanwaltschaft die beschlagnahmten Gegenstände auch nicht mehr auswerten und in einen Prozess einbringen.

LG Erfurt, Beschluss vom 23.04.2012, Az.: 7 Qs 101/12

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