Richter soll Prüfungsaufgaben fürs Staatsexamen verkauft haben

Eine Geschichte wie aus einem guten Kinofilm: Ein Richter soll Prüfungsinhalte des juristischen Staatsexamens verkauft haben. Als er vermeintlich aufflog, soll er das Land verlassen haben und in Italien mit 30.000 Euro in bar und einer geladenen Pistole festgenommen worden sein.

Aufgefallen sein soll der Verkauf der Prüfungsaufgaben durch einen Prüfling, der in seiner Wiederholungsprüfung auffallend gute Leistungen erbracht hatte. Der entscheidende Hinweis soll aus einem Verfahren gegen einen Repetitor stammen, der ebenfalls Klausuren angeboten haben soll und gegen den gesondert strafrechtlich ermittelt wird. Der Richter selbst soll im Landesjustizprüfungsamt Niedersachsen gearbeitet und so Einblick in die Prüfungsfragen bekommen haben.

Als beamtenrechtliche Konsequenz wurde bereits ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Das Dienstgericht entsprach einem Antrag auf vorläufige Dienstenthebung. Damit wurden auch die Bezüge des Richters halbiert. Es drohen jedoch weitere Konsequenzen aus dem Strafrecht:

Konsequenzen eines Verkaufs von Prüfungsaufgaben für Prüfer

Sollten die Vorwürfe tatsächlich zutreffen, steht der Vorwurf der Bestechlichkeit nach § 332 StGB im Raum. In diesem Fall droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Die Staatsanwaltschaft geht anscheinend sogar von einem besonders schweren Fall der Bestechlichkeit nach § 335 StGB aus. Dann droht sogar eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

Dazu müsste es sich jedoch um einen Amtsträger handeln. Der Amtsträger ist in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB definiert. Der Richter fällt ausdrücklich nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a alt. 2 StGB drunter. Dass die Diensthandlung nicht in den originären Aufgabenbereich des Richters fällt, ist dabei unschädlich. Dies zeigt sich schon dadurch, dass die Amtsträgerschaft auch bei einem Rechtsanwalt, der als Prüfer bestellt wurde, erfüllt sein würde. Denn in seiner Tätigkeit als Prüfer für den Staat würde er unter § 11 Abs. 1 Nr. 2 Lit. C StGB fallen und damit ebenfalls die Amtsträgerschaft besitzen.

Nachgedacht werden könnte auch über eine Strafbarkeit nach § 299 StGB, also wegen den Straftaten der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Dazu müsste der Prüfer aber Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebs sein. Die Tätigkeit einer öffentlichen Behörde, soweit sie als Hoheitsträger handelt, fällt jedoch nicht darunter.

Dazu kommen jedoch noch dienstrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Verurteilung. Besonders bitter für den Richter wäre die automatische Amtsenthebung nach § 24 Nr. 1 DRiG, falls er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt werden sollte. Er wäre quasi Arbeitslos.

Konsequenzen des Einkaufs von Prüfungsaufgaben für Prüflinge

Das Land Niedersachsen kündigte bereits an, rund 2000 Staatsexamina überprüfen zu wollen.
Sollte sich herausstellen, dass mittels unzulässigen Hilfsmitteln das Staatsexamen geschrieben und bestanden wurde, droht die Bewertung der Prüfungsleistung als „ungenügend“ nach § 15 NJAG. In einem Fall des schweren Täuschungsversuchs, der hier wohl gegeben wäre, würde sogar die gesamte Staatsprüfung als nicht bestanden erklärt werden. Die Aufhebung des Staatsexamens selbst müsste jedoch über § 48 VwVfG erfolgen. Ob eine Wiederholung der Prüfung stattfinden kann, liegt im Ermessen des Prüfungsamtes und ergeht in Einzelfallentscheidungen.

Aber auch strafrechtlich droht den Prüflingen Ärger. Ihrerseits würden sie sich wegen Bestechung (§ 334 StGB) strafbar machen. Hier droht eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Dahinter tritt eine Teilnahme und/oder Beihilfe zu den Handlungen des Richters zurück.

An weitere Delikte aus dem Strafgesetzbuch könnte man denken. Diese sind aber vermutlich nicht erfüllt. Weder kommt eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) noch ein Betrug im Sinne des § 263 StGB durch die Täuschungshandel im Examen in Betracht. Auch bezüglich einer späteren Anstellung kann kein Betrug bejaht werden, denn die Prüflinge täuschten nicht über das Bestehen der für die Juristen so wichtigen Prüfung, denn sie hatten sie ja tatsächlich, wenn auch möglicherweise rechtswidrig, bestanden.

Grundsätzlich ist auch der Titel als „Assessor“ nach dem zweiten Staatsexamen durch § 132a StGB, der Vorschrift des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen geschützt. Da der Titel aber formal wirksam verliehen wurde, wenn möglicherweise auch rechtswidrig, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Auch wenn weitere Titel oder Dienstbezeichnungen durch das Staatsexamen erlangt wurden, durften diese getragen werden.

Existenzen stehen auf dem Spiel

Bisher kann keiner absehen, wie viele Personen tatsächlich von diesem Skandal betroffen sind. Fest steht nur, dass einige Existenzen auf dem Spiel stehen. Sollte sich der Verdacht gegen den Richter erhärten, droht nicht nur die Entlassung aus dem Richterdienst, sondern er wird sich auch mit einem Strafverteidiger vor Gericht gegen den Vorwurf der Bestechlichkeit verteidigen müssen.

Für die Prüflinge steht neben dem Vorwurf der Bestechung vor allem die Aberkennung des Staatsexamens im Raum. Dies kann vor allem dann heikel werden, wenn es der letzte Versuch der Prüflinge war. Auch ist bisher noch völlig offen, ob diese Personen nicht vielleicht bereits als Richter oder Staatsanwälte im öffentlichen Dienst arbeiten. Mit dem Wegfall des zweiten Staatsexamens ist dann natürlich auch die berufliche Karriere zerstört.

Über den Autor

Kanzlei: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner

Anwaltskanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt und Neumünster: Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Strafverteidigung, Revision in Strafsachen Kanzlei mit Strafrecht-Spezialisierung Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht Rechtsanwalt und Strafverteidiger Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidigung bundesweit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt