Staatsanwaltschaft Hamburg stellt das Verfahren gegen Giovanni Di Lorenzo ein

Das Ermittlungsverfahren wegen Wahlfälschung (§ 107a StGB) gegen Giovanni Di Lorenzo, den Chefredakteur der „Zeit“ , ist von der Staatsanwaltschaft Hamburg gem. § 153a StPO gegen die Zahlung einer Geldauflag vorläufig eingestellt worden. Die genaue Höhe der Geldauflage wurde seitens der Staatsanwaltschaft nicht angegeben. Laut dem „Hamburger Abendblatt“ soll es sich jedoch um eine „namhafte“ finanzielle Auflage handeln.

Das Strafverfahren gegen den bekannten Journalisten wird endgültig eingestellt, wenn die vollständige Geldauflage gezahlt ist.

Damit kommt Giovanni Di Lorenzo mit einem „blauen Auge“ davon. Bei einer Einstellung eines Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO bleibt ein Schuldausspruch aus. Es gilt die Unschuldsvermutung und erfolgt weder ein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis noch im Bundeszentralregister.

Aussage im TV bei „Günther Jauch“ führte zur Einleitung eines Strafverfahrens

Auslöser des Ermittlungsverfahrens gegen Giovanni Di Lorenzo war seine Äußerung zum Wahlsystem und Wahlrecht der Europawahl 2014 im Rahmen der TV-Sendung „Günther Jauch“ in der ARD. Dort hatte der Journalist und Autor erklärt und öffentlich zugegeben, er habe zwei Mal bei der diesjährigen Europawahl seine Stimme abgegeben. Da er sowohl eine italienische als auch eine deutsche Staatsangehörigkeit besitze und von daher zwei Wahlkarten erhalten habe, habe er gleich zwei Mal gewählt.

So wie viele Millionen TV-Zuschauer und auch einige anwesende Politiker irrte er sich jedoch über diesen Umstand. Denn § 6 IV EU-Wahlgesetz (EuWG) sieht vor, dass Wahlberechtigte mit einer doppelten Staatsangehörigkeit nur einmal an der Europawahl teilnehmen dürfen. Wer jedoch, so wie Giovanni Di Lorenzo, zwei Wahlkarten erhält und zwei Stimmzettel abgibt, verstößt gegen das europäische Wahlrecht und kann sich dann nach dem deutschen Strafrecht nach § 107a StGB wegen Wahlfälschung strafbar. Es droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren für Denjenigen, der unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt bzw. das Ergebnis verfälscht.

Verfahrenseinstellung bei geringer Schuld?

Die Staatsanwaltschaft sah jedoch nur eine geringe Schuld bei Giovanni Di Lorenzo. Denn offenkundig habe er rechtsirrig gehandelt und zum anderen sich durch seine Aussage im Fernsehen vor einem Millionenpublikum selbst belastet. Dadurch ist die Tat überhaupt erst aufgedeckt worden. Der Vorgang wäre wahrscheinlich sonst gar nicht aufgefallen. Anders als im Steuerstrafrecht führt bei dem Tatbestand der Wahlfälschung eine „Selbstanzeige“ nicht zu einem Wegfall der Strafe. Auch wäre ein wahrscheinlich vorliegender Verbotsirrtum vermeidbar gewesen. Beide Aspekte sprachen jedoch für eine geringe Schuld.

Die frühere Einschätzung einer Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage war also zutreffend. Es war eine weise Entscheidung, der Einstellung zuzustimmen, da anderenfalls eine Geldstrafe in Betracht gekommen wäre. Diese wäre wahrscheinlich nicht nur höher als die Auflage ausgefallen sondern stellt – anders als die Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO, vor allem eine Verurteilung dar, die zumindest ins Bundeszentralregister eingetragen worden wäre.

Aufgrund der öffentlichen Diskussion über dieses Wahlsystem und auch die Strafbarkeit dürfte bei der nächsten Europawahl in einigen Jahren solch ein Vorfalls vermutlich nicht noch einmal auftreten. Jedenfalls würde sich Niemand aus Unkenntnis der Strafbarkeit dazu bekennen. Es ist aber auch zu erwarten, dass durch einen Abgleich die Doppelwahl verhindert wird.

Weitere Informationen darüber, in welchen Fällen eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO in Betracht kommt und welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind finden Sie im Überblick über den Ablauf eines Strafverfahren.

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