Wie lange darf die Untersuchungshaft dauern?

Die Untersuchungshaft ist eine der intensivsten Ermittlungsmaßnahmen in einem Strafprozess. Die Untersuchungshaft steht für eine Freiheitsentziehung eines (zu diesem Zeitpunkt) Unschuldigen. Aus diesem Grund sieht das Gesetz auch besondere Voraussetzungen für die Anordnung und Dauer der Untersuchungshaft vor.

Wann darf Untersuchungshaft angeordnet werden?

Die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft sind in § 112 StPO geregelt. Für die Anordnung muss zuallererst ein dringender Tatverdacht vorliegen. Das bedeutet, dass eine hohe Wahrscheinlich der Tatbegehung durch den Beschuldigten bestehen muss. Ferner muss ein Haftgrund vorliegen, wie beispielsweise der Haftgrund der Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder aber auch die Wiederholungsgefahr bei bestimmten Delikten nach § 112a StPO.

Bestehen ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund wie die Fluchtgefahr, muss schließlich noch die Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Würde die Untersuchungshaft völlig außer Verhältnis zur begangenen Tat und den möglichen Folgen stehen, so dürfte diese nicht angeordnet werden.

Wie lange darf Untersuchungshaft dauern?

Die Untersuchungshaft ist keine vorweggenommene Strafe, sondern soll lediglich das Strafverfahren sichern und den Ermittlungsbehörden Zeit für die notwendigen Ermittlungshandlungen geben. Die Untersuchungshaft darf aber nicht unendlich aufrechterhalten werden, nur weil die Ermittlungen nicht voranschreiten.

Grundsätzlich beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sechs Monate. Eine Fortdauer über sechs Monate darf nur erfolgen, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund die Fortdauer rechtfertigen. Wurde die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr angeordnet, liegt die maximale Grenze, unabhängig vom Umfang der Ermittlungen, bei 12 Monaten.

Beschleunigungsgrundsatz bei der U-Haft

Ermittlungsbehörden und Gerichte dürfen dieses Zeitfenster jedoch nicht grundlos voll ausschöpfen. Da es sich weiterhin um Haft gegen einen Unschuldigen handelt, müssen die Verfahren, bei denen Untersuchungshaft vollstreckt wird, beschleunigt behandelt werden. Das Gericht muss alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um das Verfahren zu beschleunigen. Dies gilt auch für das Zwischenverfahren nach §§ 199 ff. StPO, bei dem über die Eröffnung der Hauptverhandlung entschieden wird.

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch für Entscheidung der Haftfortdauer relevant

In einer aktuellen Entscheidung entschied das Bundesverfassungsgericht ferner, dass auch für die Entscheidung über die Haftfortdauer die Verhältnismäßigkeit beachtet werden müsse (BVerfG Beschluss vom 22. Januar 2014, Az. 2 BvR 2248/13). Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft steigt das Gewicht des Freiheitsanspruchs regelmäßig. Je länger die Haft aufrechterhalten werden soll, desto strengere Anforderungen an die Zügigkeit der Ermittlungsarbeiten und desto höhere Anforderungen an den Haftgrund müssen gestellt werden.

Dabei kommt es primär auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an. So fließt die Komplexität der Rechtsfragen, die Anzahl der beteiligten Personen und auch das Verteidigungsverhalten in die Frage der Verhältnismäßigkeit ein. Dies führt zwangsläufig dazu, dass die Anforderung an die Begründung von Haftfortdauerentscheidungen steigt, je länger die Untersuchungshaft bereits angeordnet wurde.

Mögliche Rechtsmittel und Hilfe gegen Untersuchungshaft

Eine Untersuchungshaft reißt den Betroffenen meist überraschend aus seinem bisherigen Leben. Neben der stigmatisierenden Wirkung droht auch der Verlust von Arbeitsplatz und Wohnung. Aus diesem Grund ist das oberste Gebot die Verhinderung der Untersuchungshaft. Dazu stehen unterschiedliche Rechte zur Verfügung. Vor allem die Haftprüfung und die Haftbeschwerde geben dem Strafverteidiger die Möglichkeit, die Anordnung nachträglich überprüfen zu lassen.

Neben den Voraussetzungen zur Anordnung der Untersuchungshaft muss in der Strafverteidigung vor allem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Haftfortdauerentscheidungen berücksichtigt werden. Da die Anforderungen mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen, kann ein Strafverteidiger nach Überschreitung einer bestimmten Dauer trotz unveränderter Faktenlage häufig die Aussetzung der Untersuchungshaft erreichen. Dies kann unter anderem auch durch die Stellung einer Kaution oder durch Erfüllung bestimmter Meldeauflagen erfolgen.

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