„Winkeladvokatur“ muss keine Beleidigung sein

Was Gerichte als Beleidigung werten und was nicht, ist selbst für einen Strafverteidiger häufig nicht einfach vorherzusagen. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich sehr uneinheitlich und häufig können kleinste Details im konkreten Fall die Strafbarkeit beeinflussen.

Vor allem bei Beleidigungen gegen Polizeibeamte gibt es eine große Anzahl an Urteilen.

Für die Beurteilung wichtig ist vor allem die Frage, ob es sich schon um eine strafbare Schmähkritik oder noch um freie Meinungsäußerung handelt.

Werturteil oder Tatsachenbehauptung?

Bei den so genannten Beleidigungsdelikten ist die erste Weichenstellung bereits bei der Frage zu prüfen, ob es sich um ein Werturteil oder um eine Tatsachenbehauptung handelt. Denn wird gegenüber Dritten eine Tatsachenbehauptung aufgestellt, ist nicht die Beleidigung im Sinne des § 185 StGB, sondern die üble Nachrede (§ 186 StGB) oder die Verleumdung (§ 187 StGB) heranzuziehen.

Zuerst sind Werturteil und Tatsachenbehauptung voneinander abzugrenzen.

Eine Tatsache ist einem Beweis zugänglich. Somit ist so gut wie immer festzustellen, ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist. Beispiel: „Das Auto ist gestohlen.“

Dagegen sind Werturteile eine subjektive Stellungnahme, die objektiv weder wahr noch unwahr, sondern lediglich nach persönlicher Überzeugung richtig oder falsch sein können. Diese sind geprägt von einem subjektiven Dafürhalten oder dagegen sein. Beispiel: „Mein Nachbar singt fürchterlich.“

Die Abgrenzung im Einzelfall kann zum Teil schwer sein. Daher muss auf den Schwerpunkt der Äußerung im Gesamtzusammenhang abgezielt werden. Wird zum Beispiel jemand als „Esel“ bezeichnet, könnte es sich theoretisch um eine Tatsachenbehauptung handeln. Der Schwerpunkt wird hier jedoch eindeutig auf einem Werturteil liegen. Somit würde es sich in diesem Fall um ein Werturteil handeln.

Wann liegt eine Beleidigung vor?

Die Beleidigung ist laut Definition die Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung gegenüber einem anderen.

Eine Beleidigung kann sowohl unter vier Augen als auch gegenüber Dritten erfolgen. Zur Tatbestandsverwirklichung muss es ferner zu einer Ehrverletzung kommen. Hierbei ist es immer schwer festzumachen, welche Äußerung die Ehre nun verletzt und welche nicht.

Der Tatbestand der Beleidigung ist sehr flexibel und passt sich dem Leben und der Zeit an. Zum Teil können Äußerungen in bestimmten sozialen Schichten als Beleidigung gelten und in anderen dagegen nicht. Ein aktuelles Beispiel ist der Song von Bushido, dessen Text im Kontext der üblichen Sprache der sogenannten „Gangsta-Rappern“ betrachtet werden muss. Und auch die Bezeichnung „durchgeknallter Staatsanwalt“ stellt laut Rechtsprechung nicht zwingend eine Beleidigung dar. Insgesamt besteht bei der Frage der Ehrverletzung immer eine gewisse Rechtsunsicherheit, jede Äußerung muss im konkreten Kontext betrachtet werden.

Menschenwürde und Meinungsfreiheit

Der Tatbestand der Beleidigung steht im Spannungsverhältnis zwischen der Menschenwürde und der Meinungsfreiheit. Während der Handelnde sich häufig auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann, könnte sich der Beleidigte in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG verletzt fühlen.

Das Bundesverfassungsgericht räumt der Meinungsfreiheit grundsätzlich den größeren Raum ein. Somit muss der Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB eng ausgelegt werden. Die Meinungsfreiheit endet jedoch dort, wo es sich nur noch um eine Schmähkritik handelt. Eine Schmähkritik liegt dann vor, wenn es nicht mehr der Auseinandersetzung in einer Sache dient, sondern lediglich die Person diffamieren soll. Auch dieser Punkt ist häufig nicht eindeutig festzustellen und unterliegt der subjektiven Wertung des Gerichts.

Der Rechtsanwalt als „Winkeladvokat“

Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem konkreten Fall die Frage zu beantworten, ob die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2013, Az.: 1 BvR 1751/12). So hatte nämlich ein anderer Rechtsanwalt die Kanzlei des Vertreters der gegnerischen Partei in einem Zivilprozess bezeichnet.

Das Landgericht wertete diese Äußerung als Schmähkritik und verurteilte den Rechtsanwalt, diese Äußerung zu unterlassen.

Das Oberlandesgericht bestätigte zwar nicht die Einordnung als Schmähkritik, untersagte es dem Beschwerdeführer jedoch gleichermaßen, nach einer Abwägung der streitenden Interessen.

Das Bundesverfassungsgericht stellte nun jedoch fest, dass die Bezeichnung als Winkeladvokat von der Meinungsfreiheit abgedeckt sein könnte. Es handele sich zumindest nicht um eine Schmähkritik.

Somit bedarf es einer umfangreiche Abwägung der Meinungsfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht – diese Abwägung muss nun das Landgericht erneut durchführen.

Ein schmaler Grat

Insgesamt zeigt sich, welch schmaler Grat zwischen erlaubter Meinungsäußerung und einer Beleidigung besteht. Das Bundesverfassungsgericht neigt zwar zu einer sehr engen Auslegung des Beleidigungstatbestandes, trotzdem besteht bei diesem Delikt eine gewisse Rechtsunsicherheit. Dies liegt nicht nur an der subjektiven Bewertung der einzelnen Aussagen, sondern auch am stetigen Wandel der Zeit bezüglich Moral, Ehre und Anstand. Bei der Beleidigung geht es häufig auch nicht nur um strafrechtliche Sanktionen, sondern auch um zivilrechtliche Nebenforderungen. Dies kann, wie in diesem konkreten Fall, die Forderung des Unterlassens sein, aber auch teilweise die Forderung von Schadensersatz (Schmerzensgeld). Auf einen Strafverteidiger sollte dabei nicht verzichtet werden.

Siehe dazu:   BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2013, Az.: 1 BvR 1751/12

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Kanzlei: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner

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