URKUNDENDELIKTE NACH § 268 StGB: FÄLSCHUNG TECHNISCHER AUFZEICHNUNGEN

Was viele Mandanten überrascht, ist der Umstand, dass als Urkundendelikt nicht nur das Verfälschen von verschriftlichen Urkunden gilt, sondern auch das Fälschen von technischen Aufzeichnungen. Werden solche gefälschten technischen Aufzeichnungen hergestellt oder gebraucht, droht Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

In vielen Fällen werden neben dem Vorwurf des § 268 StGB auch weitere Straftatbestände wie der Betrug vorgeworfen. Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Fälschung technischer Aufzeichnungen muss daher auch immer die umliegenden Straftatbestände beachten. Sofern Ihnen der Vorwurf des Fälschung technischer Aufzeichnungen gemacht wird, ist daher eine möglichst frühzeitig und individuell abgestimmte Verteidigung durch uns der Schlüssel zur bestmöglichen Verteidigung.

Durch diese Regelungen soll die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs mit technischen Aufzeichnungen geschützt werden. Die schnelle technische Entwicklung und daraus resultierenden Sicherheitslücken waren ausschlaggebend für die Schaffung dieser Norm.

Gesetzestext des § 268 I, III StGB

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflusst.

Voraussetzungen des § 268 I, III StGB

Für den objektiven Tatbestand des § 268 I StGB ist erforderlich, dass es sich bei dem Tatobjekt überhaupt um eine technische Aufzeichnungen handelt. Technische Aufzeichnungen sind in § 268 II StGB legaldefiniert:

(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.

Darstellung bedeutet dabei die dauerhafte Fixierung von Informationen durch das technische Gerät in einem von dem Gerät abtrennbaren Stück oder Teil. Daten sind Informationen, die in einer für eine Datenverarbeitungsanlage erkennbaren Form codiert sind. Mess- und Rechenwerte geben Zustände und Geschehensabläufe wieder. Hinsichtlich des selbstständigen Bewirkens ist es notwendig, dass das Gerät Aufzeichnung hervorbringt, die einen neuen Informationsgehalt aufweisen.
Des Weiteren muss der Täter eine unechte technische Aufzeichnung herstellen oder eine technische Aufzeichnung verfälschen oder eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebrauchen.
Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung im Sinne des § 268 I Nr. 1 StGB bedeutet das Nachmachen, was von Hand oder unter Einsatz technischer Hilfsmittel geschehen kann. So soll vorgetäuscht werden, dass die technische Aufzeichnung von einem funktionierenden Gerät stammt. Daraus ergibt sich, dass keine unechte technische Aufzeichnung vorliegt, wenn der Täter das Gerät in Kenntnis eines vorhandenen immanenten Defekts weiterarbeiten lässt.
Bei der Tatmodalität des Verfälschens wird in eine schon vorhandene echte technische Aufzeichnung eingegriffen.
Nach Absatz 3 steht es der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflusst. Der ordnungsgemäße Ablauf muss demnach beeinflusst worden sein. Dies stellt einen Unterfall des § 268 I Nr. 1 StGB dar.
Unter Gebrauchen einer unechten oder verfälschten technischen Aufzeichnung im Sinne des § 268 I Nr. 2 StGB ist zu verstehen, dass diese dem zu Täuschenden mit der Möglichkeit der Wahrnehmung zugänglich gemacht wird. Dies kann durch Vorlegen, Übergeben oder Hinterlegen geschehen, eine tatsächliche Kenntnisnahme wird jedoch nicht vorausgesetzt.
Bezüglich des subjektiven Tatbestandes muss neben dem Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, die Absicht bestehen, dies zur Täuschung im Rechtsverkehr zu tun. Dabei geht es dem Täter um Herbeiführung eines Irrtums bei dem Getäuschten sowie die Veranlassung des Getäuschten zu einem rechtserheblichen Handeln. Die tatsächliche Irrtumserregung beim Opfer ist jedoch unerheblich.

Rechtsfolgen bei Fälschung technischer Aufzeichnungen

Für die Fälschung von technischen Aufzeichnungen sieht das Strafgesetzbuch ein Strafmaß von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Dieses Strafmaß gilt sowohl für die Tatmodalitäten des § 268 I StGB als auch für die des § 268 III StGB.

Nach Absatz 4 steht auch hier die versuchte Begehungsform unter Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Absatz 5 bestimmt, dass die Qualifikationen und Regelbeispiele des § 267 III, IV StGB auch hier Anwendung finden, so dass hier auf die Ausführungen bei § 268 StGB verwiesen wird.

(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Ein Strafbefehl für Straftaten im Sinne des § 268 I, III StGB erscheint möglich, da diese den Charakter eines Vergehens ausweisen.
Lediglich bei der Verwirklichung einer der Qualifikation des § 267 IV StGB entsprechenden Straftat ist ein Strafbefehl ausgeschlossen.

Auch bei § 268 StGB handelt es sich nicht um ein sog. Antragsdelikt, so dass die Strafverfolgungsbehörden ohne vorherig gestellten Strafantrag tätig werden dürfen.

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