Die Unterschlagung zählt zu den Eigentumsdelikten, die sich von den Vermögensdelikten dahingehend abgrenzen, dass kein Vermögensschaden im engeren Sinne auftreten muss. So kann bereits eine Unterschlagung gegeben sein, wenn sich eine wertlose oder herrenlose (also eine Sache, die nicht im Besitz eines Anderen steht) Sache zugeeignet wird und infolgedessen kein Vermögensschaden bei einer anderen Person entsteht.