Hehlerei
Hehlerei – § 259 StGB
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Hinweis:
Unsere Seiten werden ständig aktualisiert und erweitert. In Kürze werden wir Ihnen an dieser Stelle weitere Inhalte und Informationen zu diesen Straftatbeständen zur Verfügung stellen.
Anwaltskanzlei Dr. Böttner