Sachbeschädigung
Sachbeschädigung – §303
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Hinweis:
Unsere Seiten werden ständig aktualisiert und erweitert. In Kürze werden wir Ihnen an dieser Stelle weitere Inhalte und Informationen zu diesen Straftatbeständen zur Verfügung stellen.
Anwaltskanzlei Dr. Böttner