Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel gem. § 285 StGB

Mit dieser Regelung wird die bloße Beteiligung an einem Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB erfasst.

Gesetzestext des § 285 StGB

Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Voraussetzungen des § 285 StGB

Damit eine Strafbarkeit nach § 285 StGB gegeben ist, müssen sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sein.
Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 285 StGB ist es zunächst notwendig, dass der Täter als Spieler am unerlaubten Glücksspiel (nur solche wie in § 284 StGB) teilnimmt. Dies ist der Fall, wenn das Spiel bereits begonnen hat und Einsätze gemacht worden sind oder die Spielkarten ausgeteilt worden sind.
Von diesem Tatbestand wird auch die Gelegenheitsteilnahme an einem öffentlichen Glücksspiel erfasst, sofern die behördliche Genehmigung des Glücksspiels fehlt.
Auch der Veranstalter kann Täter sein, wenn er sich selbst am Spiel beteiligt.

Für den subjektiven Tatbestand ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Voraussetzungen notwendig.

Rechtsfolgen

Nach dem Strafgesetzbuch wird die Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Die konkrete Straferwartung hängt jedoch von weiteren Faktoren ab, beispielsweise seien hier etwaige Vorstrafen oder die Rahmenbedingungen der Beteiligung genannt.
Bei § 285 StGB handelt es sich nicht um ein Antragsdelikt, so dass auch ohne vorherig gestellten Strafantrag ermittelt werden kann.

Täterschaft und Teilnahme


Weitere Inhalte:

Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung

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