Der Betrug und weitere Betrugsdelikte
Übersicht
Rechtliche Beratung
Betrug und Unternehmersstrafrecht
Opfer der Tat
Der Tatbestand Betrug zählt zu den ältesten Straftaten der Welt: Es wird ein Anderer mit der Absicht getäuscht, dem Täter einen Vermögensvorteil zu schaffen. Diese„Grundformel“ darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass bereits der Tatbestand eines “einfachen” Betruges gem. § 263 StGB aus mehreren Tatbestandsmerkmalen besteht, die teilweise nicht einmal dem Gesetzestext zu entnehmen sind, sondern durch Fortbildung der Rechtsprechung quasi als “ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal” beim Betrug vorliegen müssen, zum Beispiel das Merkmal der “Stoffgleichheit”. Für einen juristischen Laien ist daher im Einzelfall schwierig zu erkennen, ob es sich bloß um ein fehlgeschlagenes Geschäft oder um einen Betrug handelt. Daneben existieren Abwandlungen und Auslegungen bis hin zu Spezialnormen, die sich unter dem Begriff Betrugsdelikten (”Betrug”) zusammenfassen lassen und vertiefte Kenntnisse des materiellen Strafrechts erfordern, um den Einzelfall richtig beurteilen zu können.
So bezieht sich der Betrug in der Regel auf die Täuschungshandlung und einem Vermögensvorteil. Bleibt der Vermögensvorteil aus, ist im Umkehrschluss aber nicht immer gleich ein Betrug ausgeschlossen. So reicht es beispielsweise bei dem Tatbestand des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) bereits für eine vollendete Tat aus, wenn ein Antrag unter Verwendung falscher Angaben gestellt oder der Subventionsbetrag nicht im Sinne des Subventionszwecks verwendet wird. Bei einem Computerbetrug (§ 263a StGB) geht es nicht um die Täuschung eines Menschen, sondern dieser erfasst Fälle, in denen das „Ergebnis einer Datenverarbeitung […] beeinflusst“ wird. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann für einen vollendeten Betrug zudem bereits der Eintritt einer Vermögensgefährdung ausreichen ohne dass es zu einem eigentlich Schaden kommt.
Die rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt
Allerdings ist bei weitem nicht jedes fehlgeschlagene Rechtsgeschäft ein Betrug. Vielmehr müssen bei dem komplexen Tatbestand des Betruges zeitgleich mindestens fünf verschiedene Tatbestandsmerkmale zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung gegeben sein (Simultanitätsprinzip) und auch nachgewiesen werden, um eine Strafbarkeit wegen vollendeten Betruges zu begründen. Nicht immer hängt die Nichterfüllung eines Rechtsgeschäfts mit einer Täuschung zusammen. Nicht jede Täuschung die zu einem Schaden führt ist ein Betrug.
Unabhängig davon ist jedoch bereits der Versuch des Betruges strafbar, so dass es für eine Strafbarkeit in der Regel auf die Vollendung und somit einem „Mehr“ als dem Versuchsstadium nicht ankommt. Ebenso beseitigt eine nachträglich Zahlung nicht einen Betrug, wenn dieser bereits vollendet ist. Es handelt sich bei den Betrugstatbeständen um Offizialdelikte, die von Amts wegen auch weiterverfolgt werden, wenn der vermeintlich Geschädigte die Strafanzeige zurückzieht.
Zudem gestalten sich die § 263ff StGB in der praktischen Anwendung oftmals schwierig, da zunächst rechtliche Vorfragen geklärt werden müssen, um überhaupt beurteilen zu können, ob z.B. über das Bestehen eines Anspruchs oder die Werthaltigkeit einer Gegenleistung getäuscht worden ist. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht ist daher in den meisten Fällen beim Betrug anzuraten. Neben der Unterform des sog. „Eingehungsbetruges“ spielen in der Praxis auch der Computerbetrug (§ 263a StGB) oder der Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) eine zunehmende Rolle.
Betrug und Unternehmerstrafrecht
Für Unternehmer sind neben dem Grundtatbestand des Betruges i.S.d. § 263 StGB auch die Regelung des Subventionsbetrugs und des Kreditbetrugs von Bedeutung. Diese spielen unter Anderem dann eine Rolle, wenn der Unternehmer auf öffentliche Gelder (Subventionen) oder Steuererleichterungen angewiesen ist und bei deren Beantragung falsche oder unvollständige Angaben macht oder die erlangten Mittel für andere Zwecke verwendet. Gleiches gilt für falsche Angaben oder Unterlagen bei der Gewährung eines Kredits. Werden falsche Unterlagen vorgelegt oder unrichtige Angaben (z.B. über wirtschaftliche Verhältnisse) gemacht und dadurch der Rückzahlungsanspruch in seinem Wert gemindert, wird durch die Bank der Vorwurf des Kreditbetrug bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.
Der “einfache” Betrug ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen gemäß § 263 Abs. 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedroht, was allein aus Sicht des Strafmaßes die möglichen schwerwiegenden Folgen dieses Deliktes verdeutlicht. Aus diesem Grund sollte der Vorwurf eines Betrug ernst genommen werden und in jedem Fall eine Beratung durch einen Strafverteidiger eingeholt werden, um beispielsweise eine Vorstrafe zu verhindern, die weitreichende Konsequenzen haben kann.
Wenn Sie Opfer eines Betruges geworden sind
Wenn Sie oder Ihr Unternehmen Opfer eines Betruges geworden sind haben Sie alternativ zur Durchsetzung von Rückzahlungsansprüchen auf dem Zivilrechtsweg die – meist effektivere und kostengünstigere – Möglichkeit, durch die Erstattung einer Strafanzeige wegen Betrug nicht nur Druck auf den Schuldner auszuüben, sondern Ihre Rechte auch direkt im Strafverfahren im Wege des sog. „Adhäsionsverfahrens“ geltend zu machen, wenn es zu einer Anklage kommt. Zudem kann durch Akteneinsicht in die Ermittlungsakte von den durch die Staatsanwaltschaft ermittelten Informationen über den Schuldner profitiert werden, die man allein auf dem Zivilrechtsweg häufig gar nicht erlangen könnte.
Allerdings sollten Sie möglichst einen Fachanwalt für Strafrecht mit der Erstattung der Anzeige beauftragen, denn schon vermeintlich kleine Fehler in der Formulierung können dazu führen, dass umgekehrt gegen Sie ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung, Erpressung oder Vortäuschens einer Straftat eingeleitet wird. Diese Gefahr kann durch die Beratung durch einen erfahrenen Strafrechtsanwalt von vornherein vermieden werden. Waren Sie sich z.B. darüber im Klaren, dass Sie in der Regel gar nicht wissen können, ob Ihr Vertragspartner einen Vertrag deshalb nicht erfüllt, weil er diesen von Anfang an nicht erfüllen wollte/konnte oder ob erst später ein Umstand eingetreten ist, der zur Nichterfüllung geführt hat? Im ersten Fall liegt ein Betrug vor, im zweiten möglicherweise nicht. Wussten Sie, dass bei Zug-um-Zug Geschäften in der Regel kein Betrug vorliegt?
Wussten Sie, dass sich ein Schuldner nicht durch eine Insolvenz von der Verbindlichkeit befreien kann, die – festgestellt – auf einem Betrug beruht? Einen auf Deliktsrecht gestützten Titel können Sie 30 Jahre lang vollstrecken und die Zinsen laufen weiter. Selbst bei derzeit unvermögenden oder insolventen Schuldnern kann sich die Titulierung eines Anspruches zumindest bei einem Schaden von mehr als fünftausend Euro wirtschaftlich lohnen.
Der Betrug und weitere Delikte im Überblick:
- Betrug (§ 263 StGB)
- Computerbetrug (§263a StGB)
- Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
- Kapitalanlagebetrug (§264a StGB)
- Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB)
- Kreditbetrug (§265 b StGB)
Gern wird Sie Rechtsanwalt Dr. Böttner beraten, sollten Sie weitere Fragen zum Tatbestand des Betruges oder anderen Betrugsdelikten haben oder wenn Sie eine Vertretung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wünschen. Die Kanzlei ist in Hamburg und Neumünster, aber auch bundesweit tätig.
Aktuelle Rechtsprechung zum Betrug:
Anwaltskanzlei Dr. Böttner