Jagdwilderei und Fischwilderei
Jagdwilderei gem. § 292 StGB
Durch diese Vorschrift soll das Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht geschützt werden.
Gesetzestext des § 292 I, II StGB
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
3. von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
begangen wird.
Voraussetzungen des § 292 I StGB
Um den Straftatbestand der Jagdwilderei gem. § 292 I StGB zu verwirklichen müssen alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen vorliegen.
Objektiv muss es zunächst um ein Tatobjekt handeln, dass dem Jagdrecht unterliegt. Dabei handelt es sich vor allem um wildlebende Tiere sowie Sachen. Hierunter fallen wilde und herrenlose Tiere. Ein bereits gezähmtes Tier wird wieder wild, wenn es die Gewohnheit aufgibt zu den Menschen zurückzukehren. Nimmt ein Jagdberechtigter ein Tier mit Aneignungsabsicht in Besitz, so ist es nicht mehr herrenlos. Sofern ein Nichtberechtigter Besitz an einem Wild ergreift, kann dieser kein Eigentum an dem Wild erwerben. Das Jagdrecht ist die mit dem Eigentum an Grund und Boden verbundene Befugnis auf einem bestimmten Gebiet die Jagd auszuüben und sich die dort lebenden, dem Jagdrecht unterliegenden Tiere zuzueignen. Täter kann jeder sein, der nicht zur Jagdausübung berechtigt ist.
Zudem muss dem Wild nachgestellt, es gefangen, es erlegt, es zugeeignet, es beschädigt oder zerstört werden. Nachstellen bedeutet in diesem Sinne, dass der Täter zum Fangen, Erlegen oder Zueignen des Wildes unmittelbar ansetzt. Fangen ist die Begründung der tatsächlichen Herrschaft über das Wild. Erlegen bedeutet die Tötung des Wilds.
Für den subjektiven Tatbestand muss der Täter mit Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln.
In § 292 II StGB werden besonders schwere Fälle mit Regelbeispielen geregelt.
Nr. 1 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig: Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn der Täter sich durch wiederholte Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen will. Gewohnheitsmäßig handelt der Täter, bei dem die Tat auf einem durch die wiederholte Begehung erworbenen Hang zu dem unrechtmäßigen Handeln beruht.
Nr. 2 Nachtszeit, Schonzeit, mit Schlingen oder nicht weidmännischer Weise: Nachtzeit ist die Zeit zwischen dem Ende der Abend- und dem Beginn der Morgendämmerung. Schonzeiten sind festgelegt in der BundesVO über Jagdzeiten v 2.4.1977. Die Anwendung von Schlingen ist durch § 19 I Nr. 8 BJagdG schon dem Jagdausübungsberechtigten untersagt. Das Merkmal der sonst nicht weidmännischen Art und Weise umfasst die anderen Merkmale des § 292 II Nr. 2 StGB.
Nr. 3 gemeinschaftlich mit Schusswaffen: Erforderlich ist gemeinschaftliches Handeln mindestens zweier Beteiligter, von denen wiederum mindestens zwei mit Schusswaffen ausgerüstet sein müssen.
Die Regelbeispiele gehen von ihrer Verwirklichung aus, das bedeutet, dass der Versuch eines Regelbeispiels nicht ausreicht, um einen besonders schweren Fall zu begründen. Neben den Regelbeispielen können auch andere, nicht ausdrücklich in § 292 II StGB genannte, schwere Begehungsarten vorliegen. Hinsichtlich dieser Regelbeispiele muss der Täter ebenfalls mit Vorsatz handeln.
Rechtsfolgen:
Für den Absatz 1 der Jagdwilderei sieht das Strafgesetzbuch einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.
Für die besonders schwere Begehungsart nach § 292 II StGB ist ein erhöhter Strafrahmen von Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren veranschlagt.
Der Straferwartung im konkreten Fall ist jedoch letztlich von weiteren Faktoren, wie etwaigen Vorstrafen oder der Art, des Ausmaßes und der Dauer der Jagdwilderei abhängig.
Nach § 294 StGB ist für die Verfolgung der Jagdwilderei nach § 292 I StGB ein Strafantrag nötig.
In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte.
Ferner ist erforderlich, dass die Tat von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd in beschränktem Unfang ausüben durfte.
Daraus ist zu schließen, dass bei einem allen anderen Fällen des § 292 I StGB und im besonders schweren Fall der Jagdwilderei gem. § 292 II StGB kein vorheriger Strafantrag nötig ist, damit die strafrechtlichen Verfolgungsbehörden ermitteln können.
Fischwilderei gem. § 293 StGB
Gesetzestext des § 293 StGB
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrecht
1. fischt oder
2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Voraussetzungen des § 293 StGB
Auch hier müssen zur Verwirklichung der Fischwilderei sämtliche objektive und subjektive Voraussetzungen erfüllt sein.
Anders als bei § 292 StGB handelt es sich in objektiver Hinsicht bei dem Tatobjekt nicht um Wild, sondern um herrenlose fischbare Wassertiere, die dem Fischereirecht unterliegen. Fische in Teichen und abgeschlossenen Gewässern sind nicht Gegenstand der Fischwilderei.
Als Tathandlung kommt das Fischen, das Zueignen, das Beschädigen oder das Zerstören der Fische in Betracht. Dabei muss der Täter unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrecht handeln. Unberechtigt fischt, wem das Fischereirecht oder die von einer Fischereiberechtigten gegebene Erlaubnis nicht zusteht oder wer den Umfang des ihm eingeräumten Fischereirechts überschreitet. Dies bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Für den subjektiven Tatbestand genügt vorsätzliches Handeln hinsichtlich der objektiven Merkmale.
Rechtsfolgen
Für die Fischwilderei sieht das Strafgesetzbuch einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor.
Auch hier gilt, dass sich die konkrete Straferwartung nach weiteren Faktoren, wie etwaigen Vorstrafen oder Art, Umfang und Ausmaß der Fischwilderei richten.
Auch für § 293 StGB ist gem. § 294 StGB die Stellung eines Strafantrags nötig.
In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte.
Ebenfalls ist hier erforderlich, dass die Tat von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Fischerei in beschränktem Unfang ausüben durfte. In den übrigen Fällen ist kein Strafantrag notwendig.
Anwaltskanzlei Dr. Böttner













