Das Jugendstafrecht und Jugendstrafverfahren
Das Jugendstrafrecht behandelt sämtliche von Jugendlichen und Heranwachsenden begangenen strafrechtlichen Delikte mit der Besonderheit, dass diese nach dem Jugendstrafverfahren abgeurteilt werden. Aus diesem Grund besitzt das Jugendstrafrecht einige Abweichungen gegenüber dem „erwachsenen“ Strafverfahren, weshalb eine besondere Kenntlichmachung beim Rechtsanwalt im Jugendstrafrecht durchaus berechtigt ist. Jugendstrafrecht kann auch auf Heranwachsende bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anwendung finden, wenn sog. „Reifeverzögerungen“ festgestellt werden.
Der größte Unterschied zwischen dem Erwachsenen- und dem Jugendstrafrecht ist die Zielvorgabe: Während nach Erwachsenenstrafrecht die Bestrafung (nicht mutmaßlich die Gefängnisstrafe) nach dem gesetzlichen Strafrahmen bestimmt wird und sich in erster Linie an der Schuld des Täters orientiert, gilt im Jugendstrafverfahren der so genannte „Erziehungsgedanke“. Gemeint ist damit die Tatsache, dass sich der heranwachsende Jugendliche noch im lernfähigen Alter befindet und durch erzieherische Einwirkung von weiteren Straftaten durch das Jugendstrafrecht abgehalten werden kann. Im Vordergrund steht der Täter und seine Entwicklung und weniger die Tat. Auch basieren viele Delikte auf „falschen Vorbildern“ oder einer jugendtypischen „Gruppendynamik“ in Großstädten wie Hamburg oder Berlin, so dass es den Tätern oftmals an Vernunft und Werten bzw. dem Mut fehlt, sich von falschen Freunden zu lösen und Mutproben zu wiederstehen. Erziehungsdefizite sollen im Wege des Jugendstrafverfahrens vermindert und Werte beigebracht werden. Durch die Sanktion soll der junge Mensch im erzieherischem Sinne nach dem Jugendstrafrecht beeindruckt und auf den richtigen Weg gebracht werden.
Zum Prozess sollte auch im Jugendstrafrecht immer ein Anwalt hinzugezogen werden
Dennoch darf nicht verkannt werden, dass der Richter im Einzelfall auch Maßnahmen und Strafen nach dem „erwachsenen“ Strafrecht anordnen kann und darüber hinaus die Grenzen oft fliessend sind. Teilweise kann den Angeklagten nach Jugendstrafrecht sogar eine härtete Sanktion treffen, als dies nach Erwachsenenstrafrecht der Falle gewesen wäre, wennn das Gericht dies aus erzieherischen Gründen für notwendig erachtet.
Hinzu kommt die Tatsache, dass gerade der Jugendliche im Prozess vor Fehlern geschützt werden muss. Ein Rechtsanwalt kann die Sachlage deutlich objektiver einschätzen, den Jugendlichen im Jugendstrafrecht beraten und die Wahrung seiner Recht im Prozess unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens und - wenn dies sinnvoll ist – unter Einbindung der Eltern wahren.
Aus diesem Grund sollte insbesondere bei mehrfachen strafrechtlichen Verfahren gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden oder schwereren Straftaten im Jugendstrafrecht in jedem Fall ein Rechtsanwalt kontaktiert werden und sich sowohl die Eltern als auch der Täter/Opfer anwaltlich beraten lassen. Insbesondere im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung des Jugendlichen ist ein erfolgreiches Verfahren vor den Jugendgerichten wichtig.
Wenden Sie sich an uns. Wir beraten bzw. vertreten Sie oder Ihren Sohn bzw. Ihre Tochter im Jugendstrafrecht. Als Fachanwalt für Strafrecht wird Sie Herr Dr. Böttner als Strafverteidiger im Bereich des Jugendstrafrechts und in der Jugendkriminalität in Hamburg, Neumünster, aber auch bundesweit, qualifiziert beraten.
Aktuelle Rechtsprechung zum Jugensstrafrecht:
Anwaltskanzlei Dr. Böttner