Pfandkehr gem. § 289 StGB
Durch diese Vorschrift sollen bewegliche Sachen in der Hand des Nichteigentümers geschützt werden, an denen jemand ein Nutznießungs-, Pfand-, Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht hat.
Gesetzestext des § 289 I StGB
(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Voraussetzungen des § 289 I StGB
Damit die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 289 I StGB erfüllt sind, müssen sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand vorliegen.
In objektiver Hinsicht muss ein Wegnehmen einer Sache vorliegen. An der Sache muss ein Gebrauchs-, Nutznießungs-, Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht bestehen. Ein Wegnehmen ist im Entfernen aus dem Machtbereich des Berechtigten zu sehen, damit dieser nicht mehr sein entsprechendes Recht an der Sache ausüben kann. Auch bloßes Zerstören kann als wegnehmen im Sinne des § 289 I StGB gesehen werden. Die Wegnahme der Sache muss zugunsten des Eigentümers erfolgen.
In subjektiver Hinsicht verlangt § 289 I StGB für eine Strafbarkeit ein vorsätzliches Handeln in rechtswidriger Absicht. Der Vorsatz muss sich darauf beziehen das Recht zumindest zeitweise zu vereiteln. In rechtswidriger Absicht handelt derjenige, der das Bestehen des Rechts im Sinne des § 289 I StGB für möglich hält und Kenntnis von der Verletzung des Rechts hat.
Rechtsfolgen des § 289 I StGB
Das Strafgesetzbuch sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Die konkrete Straferwartung richtet sich letztlich nach weiteren Faktoren. Beispielsweise sind hier etwaige Vorstrafen oder der Beweggrund der Pfandkehr zu nennen.
Nach Absatz 2 ist auch der Versuch der Pfandkehr strafbar.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Das bedeutet, dass es für eine Bestrafung nach § 289 StGB nicht auf die Vollendung der Tat ankommt.
Allerdings wird die Tat gem. § 289 III StGB nur nach gestelltem Strafantrag verfolgt.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Das bedeutet, dass eine strafrechtliche Ermittlung durch die Strafverfolgungsbehörden erst nach der Stellung eines Strafantrags eingeleitet wird. Es handelt sich somit um ein sog. Antragsdelikt.
Anwaltskanzlei Dr. Böttner













