Steuerstrafrecht und Steuerstraftaten
Das Steuerstrafrecht zählt zum allgemeinen Wirtschaftsstrafrecht. Aufgrund der Eigenständigkeit von Steuerstrafverfahren gelten jedoch einige Besonderheiten.
Das Steuerstrafrecht betrifft diejenigen, die steuerpflichtig sind und dem Finanzamt gegenüber erhebliche Tatsachen (steuerrechtliche Angaben) unrichtig oder unvollständig angegeben haben. Teilweise erfolgen die Falschangaben vorsätzlich, um eine so genannte Steuerverkürzung zu erreichen, sprich: Man möchte weniger bis gar keine Steuern zahlen. Häufig beruhen falsche oder unvollständige Angaben jedoch auf bloße Unkenntnis, welche indes dem Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung in vielen Fällen nicht entgegensteht.
Der Rechtsanwalt kooperiert mit dem Steuerberater
In der Regel obliegt die Pflicht der richtigen Steuerangaben bei jedem steuerpflichtigen Bürger (beziehungsweise dessen Steuerberater). Dennoch ist im Zuge der Ermittlung durch die Steuerfahndung wegen einer Steuerstraftat die Hinzuziehung eines im Steuerstrafrecht erfahrenen Strafverteidigers überaus empfehlenswert. Dieser berät nicht nur den Steuerpflichtigen hinsichtlich strafrechtlicher Aspekte des Verfahrens (Steuerstrafrecht), sondern kooperiert auch effektiv mit dem Steuerberater. Diese Zusammenarbeit ist sinnvoll, da der Steuerberater primär die Aufgabe zu erfüllen hat die steuerlichen Belange abzuwickeln, wohingegen der Steuerstrafverteidiger im Steuerstrafrecht sich ganz auf die Verteidigungsmöglichkeiten im Steuerstrafverfahren konzentrieren kann und über entsprechende Erfahrung im Zusammenhang mit Verhandlungen vor Strafgerichte verfügt.
Die strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 371 AO
Als das wohl bekannteste strafbefreiende Instrument gilt die Selbstanzeige. Diese Besonderheit des Steuerstrafrechts lässt bei einer wirksamen und rechtzeitigen Selbstanzeige trotz vollzogener Steuerhinterziehung die Strafbarkeit vollständig entfallen. So stellt die Abgabenordnung (AO) in § 371 AO Steuerzahlern ausdrücklich Straffreiheit in Aussicht, wenn sie ihre Steuersünden rechtzeitige anzeigen und nachträglich bezahlen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Steuerstraftat noch nicht wurde und der Steuerpflichtige dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage hätte wissen müssen. Ebenfalls enfaltet die Selbstanzeige dann keine strafbefreiende Wirkung mehr, wenn ein Steuerprüfer zur Prüfung erschienen ist oder dem Täter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bzgl. der Steuerschuld bekannt gegeben worden ist. Desweiteren müssen auch einige andere Punkte gegeben sein, wie z.B. die Vollständigkeit der Selbstanzeige und die Nachzahlung des Steuerschadens in einem vom Finanzamt (z.B in Hamburg) festgesetzten Zeitraum. Über die besten Schritte informiert Sie dabei ein Rechtsanwalt mit Fachkenntnissen im Strafrecht und Steuerstrafrecht.
Über den weiteren Verlauf und wie Sie sich bereits im Vorfeld vor einem Straftatbestand des Steuerstrafrechts schützen können, beraten wir Sie gerne. Rechtsanwalt Dr. Böttner ist mit seiner Kanzlei in Hamburg, aber auch bundesweit tätig und berät Sie persönlich im Steuerstrafrecht.
Aktuelle Rechtsprechung zum Steuerstrsfrecht:
Anwaltskanzlei Dr. Böttner













