Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung gem. § 287 StGB
Die Lotterie und die Ausspielung werden historisch bedingt als spezielle Glücksspiele erfasst, daher gibt es die Regelung des § 287 StGB.
Durch diese Regelung wird das Vermögensinteresse des Spielers und mittelbar zudem das fiskalische und ordnungsrechtliche Allgemeininteresse geschützt.
Gesetzestext des § 287 I StGB
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluss von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluss solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Voraussetzungen des § 287 I StGB
Die Verwirklichung des § 287 I StGB setzt voraus, das sowohl alle objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen vorliegen.
In objektiver Hinsicht muss es sich zunächst um Lotterien oder Ausspielungen handeln. Dies sind Veranstaltungen, die einem größeren Personenkreis die Möglichkeit eröffnen, gegen einen bestimmten Einsatz nach einem bestimmten Plan, ein vom Zufall abhängiges Anrecht auf einen Gewinn zu erwerben. Bedeutend ist hierbei, dass der Gewinn vom Zufall abhängt und dies für den Spieler erkennbar war.
Bei der Lotterie wird um Geld, bei der Ausspielung um Sachpreise gespielt. Um die Lotterie oder Ausspielung von anderen Glücksspielen abzugrenzen, wird auf den den Spielbetrieb regelnden Spielplan abgestellt, der vom Veranstalter vorgegeben wird.
Täter nach § 287 I StGB ist der Veranstalter einer solchen nicht genehmigten Lotterie oder Ausspielung. Die Spieler fallen nicht unter den Täterkreis, sie sind regelmäßig straflos. Veranstalten bedeutet dabei, dass ein Glücksspiel ermöglich wird oder die Herrschaftsgewalt über den Spielbetrieb ausgeübt wird. Eine Veranstaltung hat in der Regel begonnen, wenn der Täter alles Erforderliche für den Spielbetrieb getan hat, hierzu muss noch kein Los verkauft worden sein.
Zahlenlotto-Spielgemeinschaften stellen nicht immer eine Lotterie dar. Keine Lotterie liegt vor, wenn die Gesellschaft die Spielverträge zwischen Lotteriegesellschaft und Spielern nur vermittelt und diese im Fall des Gewinns einen direkten, individuellen Auszahlungsanspruch gegen den Lotterieveranstalter erlangen. Eine Lotterie liegt hingegen vor, wenn die Gewinne nicht individuell geltend gemacht werden können, sondern nur im Verhältnis der Beteiligung an der Spielgemeinschaft ausgeschüttet werden. Auch Preisrätsel, bei denen der Gewinn das Resultat einer Denkleistung ist, fallen nicht unter § 287 StGB.
Um den subjektiven Tatbestand zu verwirklichen genügt Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.
Rechtsfolgen des § 287 StGB
Das Strafgesetzbuch sieht für § 287 StGB einen Strafrahmen von entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor. Wie letztlich die konkrete Straferwartung aussieht, hängt von weiteren Faktoren ab, die bei der Strafzumessung eine Rolle spielen. Hier sind zum Beispiel etwaige Vorstrafen oder die Beweggründe der Tat anzuführen.
Es wurde in Absatz 2 das Werben für die unerlaubte Veranstaltung von Lotterien oder Ausspielungen unter Strafe gestellt.
(2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen (Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Werben bedeutet in diesem Zusammenhang jedes an einen einzelnen gerichtetes Propagieren der Teilnahme an einer Lotterie oder Ausspielung. Für eine Strafbarkeit muss die Werbung nicht erfolgreich gewesen sein.
Da es sich bei § 287 StGB nicht um ein Antragsdelikt handelt, können auch strafrechtliche Ermittlungen ohne die Stellung eines Strafantrags erfolgen.
Weitere Inhalte:
Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
Anwaltskanzlei Dr. Böttner













