Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels gem. § 284 StGB

Die Vorschrift betrifft das öffentliche Veranstalten eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis. Durch die Norm soll die staatliche Kontrolle einer Kommerzialisierung der natürlichen Spielleidenschaft gesichert werden. Zudem wird das Vermögen geschützt.

Gesetzestext des § 284 I, II StGB

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

Voraussetzungen des § 284 I, II StGB

Um den Tatbestand des § 284 StGB zu erfüllen müssen sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen vorliegen.
Dabei muss es sich in objektiver Hinsicht zunächst um ein Glücksspiel handeln. Das Glücksspiel stellt eine Unterart des Spiels dar. Es ist von dem Unterhaltungsspiel, der Wette und dem Geschicklichkeitsspiel zu unterscheiden. Es handelt sich um ein Spiel, bei dem die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom Grad der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt wird, sondern allein oder primär vom Zufall. Entscheidend hierfür sind die Fähigkeiten und Erfahrungen eines Durchschnittsspielers. Erforderlich ist ein Einsatz, durch den die Chance auf den aus dem Glücksspiel resultierenden Vorteil erlangt wird. Hierunter fallen auch Lotterien oder Ausspielungen.
Weiterhin nötig, ist die Möglichkeit eines Gewinns. Ob der Spieler diesen Gewinn anstrebt ist unerheblich, Es genügt als auch, wenn der Spieler aus Zeitvertreib am Glücksspiel teilnimmt.
Der Täter muss ein Glücksspiel veranstalten oder halten. Veranstalten bedeutet dabei, dass ein Glücksspiel ermöglich wird oder die Herrschaftsgewalt über den Spielbetrieb ausgeübt wird. Ein Glücksspiel hält, wer die Spieleinrichtungen zur Verfügung stellt. Zudem kann auch das Bereitstellen von Einrichtungen den Tatbestand erfüllen. Damit sind das Zugänglichmachen von Spieleinrichtungen sowie das Bereitstellen von Räumen und Inventar gemeint.
Das Glücksspiel muss öffentlich sein. Öffentlich ist das Glücksspiel, wenn beliebige Personen die Beteiligung ermöglicht wird.
Nach Absatz 2 gilt es auch als öffentlich, wenn dass Glücksspiel in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften als gewohnheitsmäßig veranstaltet wird.
Für den subjektiven Tatbestand wird für beide Absätze Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale verlangt.

Rechtsfolgen

Das Strafgesetzbuch sieht für das unerlaubte Veranstalten von Glücksspiel gem. § 284 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.
Absatz 3 enthält einen Qualifikationstatbestand des § 284 I StGB.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Damit wird ein erhöhter Strafrahmen für den Täter festgesetzt, der entweder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt. In diesem Fall sieht das Strafgesetzbuch Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Wie die konkrete Straferwartung letztlich aussieht, hängt zum einem von der jeweiligen Begehungsform ab und zum anderen von weiteren Faktoren, die bei der Strafzumessung eine Rolle spielen. Beispielsweise seien hier etwaige Vorstrafen oder die Art und Weise des Glücksspiels genannt.

Letztlich wurde in Absatz 4 das Werben für unerlaubtes Glücksspiel unter Strafe gestellt.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Werben bedeutet in diesem Zusammenhang jedes an einen einzelnen gerichtetes Propagieren der Teilnahme an einem Glücksspiel. Für eine Strafbarkeit muss die Werbung nicht erfolgreich gewesen sein.

Bei § 284 StGB handelt es sich nicht um ein so genanntes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass auch ohne vorherige Stellung eines Strafantrags ermittelt werden kann.


Weitere Inhalte:

Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung

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