Vermögensabschöpfung & unternehmerisches OwiG

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Beschlagnahme und Arrest
Präventive Beratung

Hat der Täter durch eine rechtswidrig begangene Tat etwas „erlangt“, so wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht der so genannte Verfall angeordnet. Die Vermögensabschöpfung wird durch den Verfall und die Sicherstellung in den Vorschriften der §§73ff StGB geregelt. Mit diesen Instrumenten hat der Gesetzgeber ein Instrumentarium zu schaffen, um dem Täter die aus Straftaten erlangte Vermögenswerte zu entziehen sowie die bei der Begehung der Tat verwendeten Mittel einzuziehen.

Der Verfall gilt jedoch nicht, wenn der Geschädigte aus der Tat einen Anspruch auf die Sache besitzt, der den Wert des Erlangten sowieso entzieht. In Frage kommen hier vor allem zivilrechtliche Ansprüche (z.B. Herausgabeanspruch gemäß §985 BGB oder Schadensersatz).

Die Verfallsordnung wurde jedoch einer entscheidenden Änderung unterzogen: Die Rückführung des Erlangten aus einer rechtswidrigen Tat an den Täter ist für alle Fälle ausgeschlossen, selbst wenn das Opfer nicht bekannt ist oder auf seine Ansprüche verzichten sollte. In diesem Fall zieht der Staat die Vermögenswerte ein.

Beschlagnahme und Arrest als Zwangs- und Sicherungsmittel

Die Beschlagnahmung ist gemäß §111b Abs. 3 StPO nach sechs Monaten aufzuheben, kann jedoch um weitere sechs Monate verlängert werden. Dies räumt der Ermittlungsbehörde mehr Zeit zur Ermittlung ein und verhindert die Veräußerung der Sache.

Eine große Neuerung der Vermögensabschöpfung fand in dem Bereich des unternehmerischen Ordnungswidrigkeitenrechts statt. Im Bereich der Wirtschaftskriminalität hat sich in den letzten Jahren – begleitet von weitreichender Berichterstattung – Einiges verändert. Der Gesetzgeber hat unter anderem durch das neue Ordnungswidrigkeitenrecht (OwiG) strengere Vorschriften zu schaffen, um die Unternehmer und um deren mögliche Pflichtverletzungen schärfer zu bestrafen. Mit diesem Mittel und der Bildung von spezialisierten Schwerpunktstaatsanwaltschaften wird so versucht, eine längst übliche Praxis von Korruption und Steuervergehen, aber auch den Bereich der gewerbsmäßigen und organisierten Kriminalität zu bekämpfen. Insgesamt soll so unter Anderem auch der illegale Geldfluss verhindert werden.
Im Fokus der Regelungen stehen die Normen §§30, 130 OwiG: So ist demnach die Verhängung von Geldbußen in Höhe von bis zu 1 Million Euro möglich. Adressat der Geldbuße sind Personen aus dem Unternehmen, die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen oder Pflichtverletzungen begehen (§ 130 OwiG) sowie das Unternehmen als solches (§ 30 OwiG). Doch damit nicht genug: Die Geldbuße kann nach §17 Abs. 4 OwiG noch deutlich erhöht werden und sich nach dem vom Täter gezogenen „wirtschaftlichen Vorteil“ richten. Somit ist nach oben keine Grenze gesetzt. Denkbar sind angesichts erster Urteile auch 3-4-stellige Millionenbeträge, wie sie aus dem Kartellrecht bereits bekannt sind.

Präventive Beratung durch einen Wirtschaftsstrafrechtler

Aus diesem Grund sind die Regelungen nicht zu unterschätzen und können in der weiteren Rechtsfortbildung die Tür für Geldbußen in Millionenhöhe öffnen. Diese können nicht nur kleinere Unternehmen in ihrer Existenz bedrohen.

Insgesamt gestalten sich die Vermögensabschöpfung und auch das unternehmerbezogene Ordnungswidrigkeitenrecht sehr komplex. Besonders Letzteres bedarf im Hinblick auf die möglichen Geldbußen in gravierender Höhe einer ausführliche Beratung bzw. Verteidigung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger für Wirtschaftsstrafrecht.

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