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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Akteneinsicht</title>
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	<description>Strafrechtkanzlei in Hamburg und Neumünster</description>
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		<title>BVerfG: Zur Beschränkung der Akteneinsicht eines Strafverteidigers</title>
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		<pubDate>Sun, 18 Dec 2011 09:31:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Akteneinsicht / Strafverteidigung / Vollmacht / Verfassungsbeschwerde / BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2011, Az.: 2 BvR 449/11 Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Gladbeck. In zwei beim Amtsgericht Gladbeck anhängigen Strafverfahren beantragte er Akteneinsicht. Mit gesondertem Schreiben zeigte der Beschwerdeführer gegenüber dem Amtsgericht Gladbeck jeweils die Verteidigung der Angeschuldigten an und bat um Akteneinsicht. Das Amtsgericht Gladbeck [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Akteneinsicht / <a title="strafverteidiger" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/philosophie/strafverteidigung/" target="_blank">Strafverteidigung</a> / Vollmacht / Verfassungsbeschwerde /<br />
<strong>BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2011, Az.: 2 BvR 449/11</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Gladbeck. In zwei beim Amtsgericht Gladbeck anhängigen Strafverfahren beantragte er Akteneinsicht. Mit gesondertem Schreiben zeigte der Beschwerdeführer gegenüber dem Amtsgericht Gladbeck jeweils die Verteidigung der Angeschuldigten an und bat um Akteneinsicht. Das Amtsgericht Gladbeck teilte dem Rechtsanwalt mit Verfügungen vom 25.01.2011 mit: <em>&#8220;Da eine Vollmacht nicht vorliegt, mag Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle genommen werden.&#8221;</em></p>
<p>Dagegen wendete sich der Beschwerdeführer jeweils mit der Beschwerde. Er forderte die Übersendung der Akten in sein Büro. Mit Beschlüssen vom 7. und 8. Februar 2011 half das Amtsgericht Gladbeck den Beschwerden nicht ab.<br />
Die zulässige Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Verfügungen vom 25.01.2011 und damit gegen die Art und Weise, wie einem Strafverteidiger Einsicht in die Verfahrensakten gewährt wird.<br />
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„a) Die Gewährung von Akteneinsicht nur auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gladbeck verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot. </em><br />
<em>aa) Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missgedeutet wird (vgl. BVerfGE 74, 102 &lt;127&gt;; 87, 273 &lt;278 f.&gt;; 96, 189 &lt;203&gt;; 112, 185 &lt;215 f.&gt;; speziell zur teilweisen Verweigerung von Akteneinsicht BVerfGE 62, 338 &lt;342 ff.&gt;). </em><br />
<em>bb) Die angegriffenen Verfügungen des Amtsgericht Gladbeck vom 25. Januar 2011, durch die Akteneinsicht nur auf der Geschäftstelle gewährt wurde, sind unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar. </em><br />
<em>(a) Gemäß § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO sollen dem Verteidiger auf Antrag, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Es wird unterschiedlich beurteilt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verteidiger Anspruch auf Überlassung der Akten hat und ob das Gericht in diesem Fall verpflichtet ist, sie ihm zu übersenden oder über ein Gerichtsfach zuzuleiten. Die Fachgerichte gehen davon aus, dass kein Anspruch auf Akteneinsicht in der Kanzlei und kein Anspruch auf Überlassung oder Übersendung der Akten besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1999 &#8211; 1 StR 672/98 -, NStZ 2000, S. 46; BGH, Beschluss vom 12. September 2007 &#8211; 1 StR 337/07 -, juris; KG, Beschluss vom 19. Dezember 2001 &#8211; 1 AR 1546/01 u.a. -, VRS 102, S. 205; ebenso Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 147 Rn. 28 m.w.N.). In der Literatur wird dagegen angenommen, dass ein (auswärtiger) Verteidiger &#8211; sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen &#8211; einen Rechtsanspruch auf Überlassung und Übersendung hat (vgl. Lüderssen/Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 147 Rn. 141 &lt;2007&gt;; Wohlers, in: Systematischer Kommentar zur StPO, § 147 Rn. 70 f. &lt;April 2004&gt;; Rieß, Festgabe für Karl Peters &lt;1984&gt;, S. 113 &lt;127&gt;; vgl. zur Erhebung einer Auslagenpauschale bei Versendung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. März 1996 &#8211; 2 BvR 386/96 -, NJW 1996, S. 2222 &lt;2222 f.&gt;). </em><br />
<em>Nach allgemeiner Ansicht ist die Beauftragung eines Wahlverteidigers formlos möglich. Für den Nachweis der Beauftragung soll regelmäßig die Anzeige des Verteidigers genügen. Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde soll verlangt werden können, wenn Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen (vgl. Wohlers, in: Systematischer Kommentar zur StPO, § 137 Rn. 8 &lt;Februar 2004&gt;; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, Vor § 137 Rn. 9). </em><br />
<em>(b) Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Klärung, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Verteidiger einen Anspruch auf Überlassung oder Übersendung der Akten hat sowie unter welchen Voraussetzungen von ihm die Vorlage einer Vollmachtsurkunde oder der sonstige Nachweis seiner Bevollmächtigung verlangt werden kann. Jedenfalls hat ein Verteidiger Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht und über deren Durchführung willkürfrei entschieden wird. </em><br />
<em>Die angegriffenen Verfügungen des Amtsgerichts Gladbeck vom 25. Januar 2011 sind bereits in sich widersprüchlich. Bei berechtigten und nicht widerlegten Zweifeln an der Bevollmächtigung des Beschwerdeführers hätte diesem die Akteneinsicht vollständig versagt werden müssen. Beschränkungen hinsichtlich der Art und Weise der Akteneinsicht sind nicht geeignet, Zweifel an der Bevollmächtigung auszuräumen oder den Mangel einer fehlenden Bevollmächtigung zu beheben. Die Nichtabhilfeentscheidungen und die dienstliche Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch verdeutlichen zusätzlich, dass die Beschränkung auf Einsichtnahme in der Geschäftsstelle allein der Sanktionierung der Nichtvorlage von Vollmachten diente. Das Amtsgericht Gladbeck hat sich somit in nicht mehr vertretbarer Weise von einer Anwendung der maßgeblichen Vorschrift des § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO gelöst und von sachfremden Erwägungen leiten lassen.</em><br />
<em>Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich sind zudem die Erwägungen, mit denen das Amtsgericht Gladbeck in den Nichtabhilfeentscheidungen seine Zweifel an der Bevollmächtigung des Beschwerdeführers begründet hat. Dessen Mandanten waren volljährig und konnten daher ohne Mitwirkung weiterer Personen sowohl einen Verteidiger beauftragen als auch sonst ihre Verfahrensrechte wahrnehmen. Eine generelle Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht tragfähig belegt.“</em></p>
<p>Damit gibt das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer recht. Die Verfügungen des Amtsgericht vom 25.01.2011 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 I GG. Die Beschränkung der Akteneinsicht auf die Geschäftsstelle des Gerichts ist unzulässig. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgericht hat das Amtsgericht hier gegen das Willkürverbot verstoßen, da die Beschränkung nicht nachvollziehbar ist und auf sachfremden Erwägungen – der Sanktionierung der Nichtvorlage der Vollmachten – beruht. Auch wenn der Beschwerdeführer mittlerweile Akteneinsicht hatte, besteht sein Interesse an einer Entscheidung wegen Wiederholungsgefahr fort.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zum Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers</title>
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		<pubDate>Mon, 16 May 2011 08:01:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ordnungswidrigkeit / Beschwerde / Akteneinsichtsrecht / Strafverteidiger 1. Kammer für Bußgeldsachen des LG Ellwange, Az.: 1 Qs 166/09 Gegen den Betroffenen ist beim AG Ellwangen ein Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften anhängig. Die ihm ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit wurde mit einem Lasermessgerät PoliScan speed der Firma VITRONIC Bildverarbeitungssysteme gemessen. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ordnungswidrigkeit / Beschwerde / Akteneinsichtsrecht / Strafverteidiger<br />
<strong>1. Kammer für Bußgeldsachen des LG Ellwange, Az.: 1 Qs 166/09</strong></p>
<p>Gegen den Betroffenen ist beim AG Ellwangen ein Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften anhängig. Die ihm ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit wurde mit einem Lasermessgerät PoliScan speed der Firma VITRONIC Bildverarbeitungssysteme gemessen.<br />
Der Strafverteidiger des Betroffenen hatte beantragt, ihm eine Abschrift der Bedienungsanleitung des Messgeräts zukommen zu lassen. Diesen Antrag lehnte das AG und räumte dem Strafverteidiger lediglich die Möglichkeit ein, die Bedienungsanleitung nach vorherige Absprache in den Räumen des Autobahnpolizeireviers Hildesheim einzusehen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen, dessen Verteidiger in Hamburg niedergelassen ist.</p>
<p>Nach Ansicht der Kammer des Landgericht ist die Beschwerde begründet, da dem Verteidiger des Betroffenen ein Akteneinsichtsrecht nach § 46 I OWiG i. V. mit § 147 StPO zustünde, welches auch die Bedienungsanleitung erfasse.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Das Recht auf Akteneinsicht umfasst alle Akten und Aktenteile, einschließlich Bild- und Tonbandaufnahmen, auf die der Schuldvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird und die zur Begründung des Anspruchs über die Rechtsfolgen herangezogen werden (Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 60, Rd. Nr. 97). Aus dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit folgt, dass Schriftstücke, Unterlagen, Bild- und Tonaufnahmen, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein könnten, diesem nicht ferngehalten werden dürfen, da dies eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs bedeuten würde. Sofern sich diese Vorgänge nicht in den Ermittlungsakten befinden, sondern in anderen Akten oder bei anderen Behörden, so müssen auch diese den Akten zugänglich gemacht werden. Das Einsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes ergibt sich bereits aus seinem Recht, den Polizeibeamten, der die Messung vorgenommen hat, als Zeugen zu der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung zu befragen, was ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung des Gerätes nicht möglich ist (so auch AG Neuruppin ZfSch 2009, 177-178).<br />
Zudem erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht nicht, wie das Amtsgericht meint, lediglich auf Einsicht in die Originalbedienungsanweisung in den Räumen der Dienststelle. Eine Reise nach Heidenheim nur zu dem Zweck, das Original der Bedienungsanleitung des Messgeräts einzusehen, kann dem Verteidiger des Betroffenen nicht zugemutet werden, da die weite Reise von Hamburg mit Mühen und Kosten verbunden ist, die außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (so auch BayObLG NJW 1991, 1070 ff  zur Einsichtnahme einer polizeilichen Videoaufzeichnung; unter Bezugnahme darauf auch AG Kleve, VRR 2008, 357).“</em></p>
<p>Der Beschluss des AG wurde aufgehoben.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Besorgnis der Befangenheit bei Ungleichbehandlung von Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Aug 2010 08:01:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Diebstahl / Besorgnis der Befangenheit / § 24 StPO OLG Dresden, Az: 1 Ss 347/09 Der Angeklagte ist wegen Diebstahls in zwei Fällen vom Amtsgericht Görlitz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Hiergegen haben der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, welche allerdings abgelehnt wurde. Dagegen wendet sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Diebstahl / Besorgnis der Befangenheit / § 24 StPO<br />
<strong>OLG Dresden, Az: 1 Ss 347/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist wegen Diebstahls in zwei Fällen vom Amtsgericht Görlitz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Hiergegen haben der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, welche allerdings abgelehnt wurde. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die vor dem OLG Dresden aus nachstehenden Gründen Erfolg hat.</p>
<p>Am festgesetzten Termin der Berufungshauptverhandlung konnte der Wahlverteidiger RA I. vorerst nicht beiwohnen und beantragte eine Terminverlegung, die jedoch seitens des Gerichts zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig hat der Vorsitzende Richter die Beiordnung der RAin S. als Verteidigern vorgenommen, ohne dass der Angeklagte hierzu Stellung nehmen konnte. Als der Wahlverteidiger RA I. den Termin der Verhandlung nun doch wahrnehmen konnte, beantragte dieser Akteneinsicht und die Aufhebung der Bestellung der RAin S. als Verteidigerin des Angeklagten. Die konkrete Akteneinsicht scheiterte später jedoch daran, dass dem Wahlverteidiger zu wenig Zeit eingeräumt wurde bzw. sich die Akten zu diesem Zeitpunkt bei der Pflichtverteidigerin befanden. Auch dem Antrag auf Bestellung des Wahlverteidigers wurde nicht entsprochen.</p>
<p>Der Angeklagte hat angesichts dieser Vorgänge in der Berufungshauptverhandlung  den Vorsitzenden Richter abgelehnt, weil dieser seiner Meinung nach <em>„die Besorgnis der Voreingenommenheit begründete</em>“. Dieser Befangenheitsantrag wurde zurückgewiesen.</p>
<p>Das Ablehnungsgesuch ist nach Ansicht des OLG Dresden zu Unrecht verworfen worden. Denn <em>„der Angeklagte konnte aufgrund des zuvor beschriebenen Verfahrensablaufs von seinem Standpunkt aus den Eindruck gewinnen, dass der abgelehnte Richter seinen Belangen nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit gegenüberstehe (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 24 Rdnr. 8 m.w.N.).“</em></p>
<p>Weiter heißt es im Beschluss:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Allein die Tatsache, dass der Wahlverteidiger aus terminlichen Gründen verhindert ist, eine Hauptverhandlung wahrzunehmen, gebiete die sofortige, ungeprüfte Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht. Bestellt das Gericht jedoch aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung einen vom Angeklagten nicht gewünschten Pflichtverteidiger, kann &#8211; nach den Gegebenheiten des Einzelfalls &#8211; der Angeklagte Grund zur Annahme einer Befangenheit des Richters haben (vgl. BayObLG a.a.O.).“</em></p>
<p>Auch die Verfahrensweise zur Akteneinsicht sei nicht unproblematisch. Insbesondere ist dem Wahlverteidiger die Akteneinsicht erschwert worden. Dieses kann den Eindruck einer Ungleichbehandlung erwecken. So führt der Senat im Beschluss aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Gemäß § 147 Abs. 4 StPO sollen dem Verteidiger grundsätzlich auf seinen Antrag die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume mitgegeben werden. Soweit im Beschluss vom 24. März 2009 ausgeführt wird, dass nicht zu beanstanden sei, dass der Vorsitzende &#8220;in der knappen verbleibenden Zeit die Akten nicht zur Einsichtnahme durch den Verteidiger nach Dresden versandt hat, in Anbetracht des Transportweges und der regelmäßig ungewissen Dauer des Verbleibs der Akten in den Kanzleiräumen von Verteidigern&#8221;, sind diese Erwägungen angesichts der tatsächlich zur Verfügung stehenden Zeit und insbesondere auch der von Rechtsanwalt I. vorgeschlagenen Abwicklungsmodalität nicht tragfähig. Dadurch, dass die neu bestellte Pflichtverteidigerin die Akten ohne Weiteres in ihre Kanzleiräume überstellt bekam, konnte sich dem Angeklagten der Eindruck der Ungleichbehandlung aufdrängen. Zudem ist nicht erkennbar, ob möglicherweise etwaige Zweitakten hätten versandt werden können bzw. warum Zweitakten nicht angelegt sind.“</em></p>
<p>Aus diesem Grund hat die Revision des Angeklagten vor dem OLG Dresden Erfolg. Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für              Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus              Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht              finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen              Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Versagung der Akteneinsicht</title>
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		<pubDate>Thu, 27 May 2010 08:01:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Telekommunikationsgeheimnis]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Sofortige Beschwerde / Telekommunikationsgeheimnis 3. Strafsenat des BGH, Az. StB 38/09 Der Beschuldigte ist Drittbetroffener des Beschlusses des Ermittlungsrichters zur Anordnung und Durchführung der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen und erhob hiergegen die sofortige Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Im vorliegenden Fall führte die Generalbundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten und weitere Personen ein Ermittlungsverfahren „wegen des Verdachts der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Sofortige Beschwerde / Telekommunikationsgeheimnis<br />
<strong>3. Strafsenat des BGH, Az. StB 38/09</strong></p>
<p>Der Beschuldigte ist Drittbetroffener des Beschlusses des Ermittlungsrichters zur Anordnung und Durchführung der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen und erhob hiergegen die sofortige Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Im vorliegenden Fall führte die Generalbundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten und weitere Personen ein Ermittlungsverfahren <em>„wegen des Verdachts der Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigungen A. Q. im Zweistromland und A. a. I. sowie weiterer Straftaten“</em>.<br />
Konkret wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in fünf Fällen im Zeitraum zwischen dem 25. November 2007 und dem 5. Januar 2008 auf der Internetseite der „G. I. M.“ so genanntes Propagandamaterial der Gruppe der A. Q. weiterverbreitet zu haben. Insbesondere habe dieses Material auf die Werbung neuer Mitglieder und Unterstützer abgezielt, was eine Straftat im Sinne der §§ 129 a Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2, 129 b Abs. 1 StGB darstellt. Auch stellte er weiteres, vergleichbares Propagandamaterial auf die genannte Seite.</p>
<p>Im unter anderem hierauf gerichteten Ermittlungsverfahren ordnete der zuständige Ermittlungsrichter des BGH durch mehrere Beschlüsse die Telekommunikationsüberwachung des Beschuldigten an, was durch das Bundeskriminalamt vollzogen wurde.</p>
<p>Nachdem der Beschuldigte mit Schreiben des Generalbundesanwalts vom 29. Januar 2009 über die Überwachung der Telekommunikation in 2 Fällen in Kenntnis gesetzt wurde, erhob er Beschwerde und beantragte durch seine Verfahrensbevollmächtigte die Überprüfung der Rechtsmäßigkeit dieser Überwachungsmaßnahmen sowie die Art und Weise ihres Vollzugs. Zudem wurde ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Der Ermittlungsrichter hatte diesen Antrag als unbegründet verworfen.</p>
<p>Nach Ansicht des Strafsenats ist die sofortige Beschwerde begründet.</p>
<p>So hat der Ermittlungsrichter des BGH über den Antrag auf Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Anordnung und des Vollzugs der Überwachungsmaßnahme entschieden, ohne dass dem Beschuldigten vorher durch den Generalbundesanwalt, der zur Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch berufen war, Akteneinsicht im erforderlichen Umfang gewährt worden ist. Dadurch ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auf Seiten des Beschuldigten verletzt, was letztlich zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückweisung der Sache an den zuständigen Ermittlungsrichter führt.</p>
<p>Weiter führt der 3. Strafsenat aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die an einer überwachten Telekommunikation beteiligten Personen können auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach der Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen (§ 101 Abs. 7 Satz 2 StPO). Da ihnen das Gesetz in diesem Verfahren die Stellung eines Verfahrensbeteiligten einräumt, haben sie einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch, der in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes steht und grundsätzlich unabdingbar ist, sichert jedem Verfahrensbeteiligtem das Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung seines Vorbringens bei einer gerichtlichen Entscheidung. Zum rechtlichen Gehör vor Gericht gehört insbesondere die Möglichkeit, sich auf Antrag über alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel durch Einsicht in die Akten zu informieren (vgl. BVerfG NStZ 2007, 274; BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17; BGH, Beschl. vom 22. September 2009 &#8211; StB 28/09).“</em></p>
<p>Auch bezüglich des Geheimhaltungsinteresses, das die Gefährdung der Aufklärung der Straftat verhindern soll, bemerkt der Senat im Weiteren:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Soweit im Einzelfall das öffentliche Interesse, die bisherigen Ermittlungsergebnisse ganz oder zum Teil geheim zu halten, um die Aufklärung von Straftaten nicht zu gefährden, einer Akteneinsicht im dargestellten Umfang entgegensteht, ist die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der heimlichen Ermittlungsmaßnahme solange zurückzustellen, bis das Geheimhaltungsinteresse entfallen ist und deshalb Akteneinsicht gewährt werden kann (BGH, Beschl. vom 22. September 2009 &#8211; StB 28/09; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 101 Rdn. 25 a). Ein &#8220;in camera&#8221;-Verfahren, in dem das zur Entscheidung berufene Gericht von entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweismitteln Kenntnis erlangen würde, zu denen sich der Antragsteller nicht äußern konnte, ist im Strafprozess mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. BVerfGE 109, 279, 371; BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17).“</em></p>
<p>Angesichts dieser Ausführungen verletzt der Beschluss des Ermittlungsrichters das grundrechtsgleiche Recht des Beschuldigten/Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, indem der Generalbundesanwalt dem Betroffenen nicht im erforderlichen und beantragten Umfang die Akteneinsicht gewährt hatte. So war es dem Beschwerdeführers nicht möglich, anhand der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen zu prüfen, <em>„ob die Voraussetzungen des § 100 a StPO vorlagen, insbesondere die Beweismittel den Verdacht einer Anlasstat gemäß §§ 129 a, 129 b StGB begründeten“</em>. Somit war er nicht in der Lage, die Rechtmäßigkeit der Telekommunikationsmaßen zu  beurteilen und sich diesbezüglich zu äußern.</p>
<p>Insgesamt führt die Verletzung des Anspruchs auf sein rechtliches Gehör zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Ferner wird dieser an den Ermittlungsrichter zurückverwiesen zur erneuten Entscheidung.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für           Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus           Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht           finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen           Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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