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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Alkohol</title>
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		<title>Geständnis im Hamburger Taxifahrer-Fall</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Jan 2012 09:14:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Körperverletzung / Freiheitsberaubung  / Hamburg / Taxifahrer / Strafverteidiger Im so genannten Hamburger Taxifahrer-Fall legte der 57-jährige angeklagte Taxifahrer zum Prozessauftakt vor dem Hamburger Landgericht ein Geständnis ab. So erklärte der wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung angeklagte Mann, er habe die Tat aus ihm unerklärlichen Gründen begangen und hätte vorher zehn Whiskey getrunken. Auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Körperverletzung / Freiheitsberaubung  / Hamburg / Taxifahrer /<a title="Strafverteidiger" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/philosophie/strafverteidigung/" target="_blank"> Strafverteidiger </a></p>
<p>Im so genannten Hamburger Taxifahrer-Fall legte der 57-jährige angeklagte Taxifahrer zum Prozessauftakt vor dem Hamburger Landgericht ein Geständnis ab. So erklärte der wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung angeklagte Mann, er habe die Tat aus ihm unerklärlichen Gründen begangen und hätte vorher zehn Whiskey getrunken. Auch entschuldigte er sich für das Verhalten.</p>
<p>Das damals 32-jährige Opfer stieg an der Hamburger Reeperbahn morgens in das Taxi des Mannes ein. Als der angetrunkene Fahrer einen Umweg fuhr und sie sich weigerte, dafür zu zahlen, schlug er ihr in das Gesicht und verbrachte sie anschließend in den Kofferraum. Mehr als 6 Stunden war sie darin gefangen. So schrie der Angeklagte mehrmals, ignorierte ihre Hilferufe, polterte auf den geschlossenen Kofferraum und drohte sogar das Auto in einem See zu versenken.</p>
<p>Das Opfer der „Entführung“ fühlte sich in Todesangst und leidet nach eigenen Angaben heute noch unter Angstzuständen, insbesondere in dunklen Räumen fühle sie sich unsicher. Für sie sei es ein Mordversuch gewesen, heißt es weiter. Nur per Handy konnte sie von der Polizei später geortet werden. Erst dann konnte sie gerettet werden. Tonmitschnitte zeigten, wie verzweifelt die Erzieherin war. Beim Angeklagten wurde später ein BAK Wert von knapp 0,8 Promille festgestellt.</p>
<p>Anfang Februar ist mit dem Urteil zu rechnen.</p>
<p><em>( Quelle: Hamburger Abendblatt, 18.01.2012 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Zu den Besonderheiten des Jugendstrafrechts</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Nov 2011 09:53:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gefährliche Körperverletzung / Jugendstrafe / Schlägerei / schädliche Neigungen / Schwere der Schuld / Alkoholkonsum BGH, Beschluss vom 27.09.2011, Az.: 3 StR 259/11 Das Landgericht Hildesheim hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Er war zur Tatzeit 17 Jahre alt. Seine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gefährliche Körperverletzung /<a title="Jugendstrafrecht" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/jugendstrafrecht/" target="_blank"> Jugendstrafe</a> / Schlägerei / schädliche Neigungen / Schwere der Schuld / Alkoholkonsum<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 27.09.2011, Az.: 3 StR 259/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Hildesheim hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Er war zur Tatzeit 17 Jahre alt. Seine Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts griffen der Angeklagte und zwei Mittäter aus Lust an einer Schlägerei mehrere junge Männer an. Sie schlugen mit ihren Fäusten auf den Geschädigten W ein, der auf den Boden stürzte. Einer der Angreifer schlug dem Geschädigten R mehrfach so wuchtig mit der Faust in das Gesicht, dass dessen Nasenbein brach. Anschließend traten der Angeklagte und ein Mittäter mit ihren Sportschuhen heftig gegen den Kopf und Körper des am Boden liegenden W. Sowohl die Schläge gegen den Kopf des R als auch die Tritte gegen den Kopf des W waren potentiell lebensgefährlich.</p>
<p>Eine Jugendstrafe kann gemäß § 17 II JGG wegen „schädlichen Neigungen“ oder der „Schwere der Schuld“ verhängt werden. Das Landgericht hat auf den Angeklagten wegen Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe für erforderlich gehalten. Schädliche Neigungen konnten insbesondere wegen seiner positiven Persönlichkeitsentwicklung seit Mitte 2009 nicht sicher feststellen werden. Dabei wurde zu Lasten des Jugendlichen dessen brutale Vorgehensweise gewertet. Zu seinen Gunsten wertete das Gericht die „Enthemmung“ durch den vorangegangenen Alkoholkonsum und seine positive Entwicklung. Insbesondere nehme er seine schulische Ausbildung nun ernst. Zudem sei er noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten.</p>
<p>Dazu der BGH:</p>
<blockquote><p><em>„Ohne Rechtsfehler ist die Jugendkammer davon ausgegangen, dass wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich ist. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Erwägungen, mit denen sie die Höhe der verhängten Jugendstrafe begründet hat. Diese lassen besorgen, sie könnte nicht bedacht haben, dass sich auch bei einer wegen Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe deren Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten bemisst (Eisenberg, JGG, 14. Aufl., § 18 Rn. 20 ff.). Die Urteilsgründe stellen in erster Linie &#8211; wie bei der Strafzumessung nach Erwachsenenstrafrecht &#8211; auf das in der Tat zum Ausdruck gekommene Unrecht ab. Sie erwähnen den Erziehungsgedanken nur pauschal, ohne das Tatunrecht gegen die Folgen der Verbüßung der verhängten Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten abzuwägen. Insbesondere stellt die Jugendkammer nicht dar, warum trotz der festgestellten positiven Entwicklung dem vorrangigen Erziehungsgedanken nur durch Verbüßung einer langdauernden Jugendstrafe, die noch dazu die begonnene schulische Ausbildung unterbrechen würde, Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1987 &#8211; 2 StR 353/87, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 2; BGH, Beschluss vom 18. August 1992 &#8211; 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8).“</em></p></blockquote>
<p>Damit betont der BGH erneut die Besonderheiten des Jugendstrafrechts. Es gehe hier in erster Linie um erzieherische Aspekte, welche auch im Urteil klar erkennbar sein müssen. Das Gericht müsse Überlegungen anstellen und eine Art „Abwägung“ treffen. Im vorliegenden Fall sei dies nicht erfolgt. Es werde nicht deutlich, warum das Landgericht eine lange Jugendstrafe verhängt, obwohl sich der Angeklagte positiv entwickelt hat. Insbesondere werde durch die Vollstreckung einer Jugendstrafe seine Ausbildung unterbrochen. Daher hat der BGH das Urteil des Landgerichts Hildesheim im Strafausspruch aufgehoben.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Nov 2011 13:33:32 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Führerschein / Polizei / Vergewaltigung / Geldstrafe Vor dem Amtsgericht Emmendingen (Baden-Württemberg) musste sich ein 47-jähriger Mann verantworten. Ihm wurde fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vorgeworfen. Der Mann sei im Mai mit ca. zwei Promille noch Auto gefahren; laut Sachverständigen könnten es sogar 3 Promille gewesen sein. Zudem hatte er seit April keinen Führerschein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / Führerschein / Polizei / <a title="Vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> / Geldstrafe</p>
<p>Vor dem Amtsgericht Emmendingen (Baden-Württemberg) musste sich ein 47-jähriger Mann verantworten. Ihm wurde fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vorgeworfen.<br />
Der Mann sei im Mai mit ca. zwei Promille noch Auto gefahren; laut Sachverständigen könnten es sogar 3 Promille gewesen sein. Zudem hatte er seit April keinen Führerschein mehr. Sein Mitbewohner hat ihn nach der Tat bei der Polizei angezeigt.<br />
Im Prozess verwickelten sich die Zeugen, welche alle aus dem näheren Wohnumfeld des Angeklagten stammen, in Widersprüche. Es wurde nicht deutlich wer etwas gesehen oder gehört hatte. Letztlich wurde wohl nur geschlussfolgert, dass der Angeklagte betrunken gewesen sei.<br />
Der Richter fragte die Zeugen nachdrücklich, ob es eventuell zu Absprachen zwischen den Nachbarn kam, um die alkoholisierten Fahrten des Angeklagten zu unterbinden.<br />
Ein Zeuge sagte daraufhin aus, dass es Absprachen gab, um den Angeklagten vor Gericht zu bringen und vielleicht hinter Gittern. Er habe seine Freundin geschlagen und eventuell sogar vergewaltigt. Die Frau hätte allerdings nicht die Kraft gehabt, den Mann anzuzeigen.<br />
Strafverteidiger und Staatsanwaltschaft sahen die Tat als bestätigt an und forderten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Bei der Tagessatzhöhe gingen die Anträge aber auseinander. Der Verteidiger forderte eine Tagessatzhöhe von 5 Euro, also insgesamt 300 Euro. Die Staatsanwaltschaft forderte das Doppelte.</p>
<p>Das Gericht entsprach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft und verurteilte den Mann zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro. Auf seinen Führerschein muss der Mann noch mindestens vier Monate verzichten.</p>
<p>( Quelle: Badische Zeitung online vom 04.11.2011 )</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Messerattacke im Zustand verminderter Schuldfähigkeit</title>
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		<pubDate>Sun, 16 Oct 2011 08:06:03 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Versuchter Totschlag / gefährliche Körperverletzung / Schmerzensgeldzahlung  / Drogen / Alkohol / Schuldfähigkeit BGH, Beschluss vom 10.08.2011, Az.: 2 StR 203/11 Das Landgericht Frankfurt hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugunsten des Nebenklägers auf eine Schmerzensgeldzahlung erkannt. Gegen diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Versuchter Totschlag / gefährliche Körperverletzung / Schmerzensgeldzahlung  / Drogen / Alkohol / Schuldfähigkeit<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 10.08.2011, Az.: 2 StR 203/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Frankfurt hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugunsten des Nebenklägers auf eine Schmerzensgeldzahlung erkannt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.<br />
Nach den Feststellungen des Landgerichts stach der Angeklagte beim Verlassen einer Gaststätte dem Nebenkläger mit einem Messer von hinten seitlich in den Hals, weil er sich von diesem bedroht fühlte. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei bei Tatbegehung durch Schlafmangel und einen vorangegangenen Drogen- und Alkoholkonsum erheblich vermindert, aber nicht aufgehoben.<br />
Nach Ansicht des BGH, sind die Ausführungen des Landgerichts zur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerhaft.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>&#8220;Die Kammer hat nicht bedacht, dass eine lediglich verminderte Einsichtsfähigkeit nicht ohne Weiteres die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt. Bei Feststellung einer nur erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit bleibt offen, ob diese im Einzelfall die Unrechtseinsicht tatsächlich ausgeschlossen hat oder nicht. Der Täter, der trotz generell gegebener verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht gehabt hat, ist voll schuldfähig. Fehlte ihm die Einsicht in das Unrecht seiner Tat, kann § 21 StGB nur angewendet werden, wenn ihm dies vorzuwerfen ist. Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, dass eine Bestrafung ausscheidet (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 21, 27, 28 f.; 34, 22, 25 f.; 40, 341, 349; BGH RuP 2006, 101; BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2 mwN).</em><br />
<em>Zu der Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit tatsächlich Einsicht in das Unrecht seines Tuns hatte oder nicht, verhalten sich die Urteilsgründe in nur unzureichender Weise. Der Umstand, dass der Angeklagte in Verkennung der Realität eine Bedrohungssituation wahrnahm und in dieser &#8220;panischen Situation“ zustach (UA S. 19), lässt einen Schluss auf das Fehlen der Unrechtseinsicht nicht ohne Weiteres zu. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei „nicht ausgeschlossen“, da der Angeklagte nach der Tat planvoll gehandelt und die von ihm als bedrohlich empfundene Situation nicht bewusst herbeigeführt habe (UA S. 19), sind dies freilich keine für die Beurteilung der Einsichtsfähigkeit eines Täters geeignete Kriterien.&#8221;</em></p>
<p>Der BGH stellt klar, dass auf Grundlage der Feststellungen des Landgerichts nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB bei dem Angeklagten zur Tatzeit vorlagen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Erst Alkohol und Drogen, dann folgte die tödliche Schlägerei</title>
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		<pubDate>Sat, 15 Oct 2011 08:57:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Jugendkammer / Schlägerei / Körperverletzung mit Todesfolge  / Alkohol / Drogen  / Verurteilung / Jugendstrafe Vor der Jugendkammer des Landgerichts Saarbrücken muss sich ein 15-jähriger Jugendlicher verantworten. Ihm wird Körperverletzung mit Todesfolge vorgeworfen. Laut Anklage habe er einen 17-jährigen Jugendlichen mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Dieser war bewusstlos und verstarb später im Krankenhaus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Jugendkammer / Schlägerei / Körperverletzung mit Todesfolge  / Alkohol / Drogen  / Verurteilung / <a title="Jugendstrafrecht" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/jugendstrafrecht" target="_blank">Jugendstrafe</a></p>
<p>Vor der Jugendkammer des Landgerichts Saarbrücken muss sich ein 15-jähriger Jugendlicher verantworten. Ihm wird Körperverletzung mit Todesfolge vorgeworfen.<br />
Laut Anklage habe er einen 17-jährigen Jugendlichen mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Dieser war bewusstlos und verstarb später im Krankenhaus an einer Hirnblutung. Dem ging voraus, dass das Opfer Mädchen Alkohol und Drogen angeboten hatte.<br />
Der Angeschuldigte gestand die Tat. Er hat bereits zuvor in zwei Fällen andere mit Tritten und Schlägen verletzt.<br />
Das Gericht muss über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden. Im Falle einer Verurteilung droht dem Jugendlichen sogar eine Jugendstrafe.</p>
<p><em>( Quelle: Tageblatt online vom 11.10.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
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		<title>OLG Oldenburg: Beschädigen ungleich zerstören (des Polizeifahrzeugs)</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Sep 2011 09:35:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht /  Revison /Vollrausch / Körperverletzung / Beleidigung / Sachbeschädigung OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.04.2011, Az.: 1 Ss 66/11 Das Amtsgericht Westerstede hatte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Auf die dagegen eingelegte Berufung hatte das Landgericht Oldenburg den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht /  Revison /Vollrausch / Körperverletzung / Beleidigung / Sachbeschädigung<br />
<strong>OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.04.2011, Az.: 1 Ss 66/11<br />
</strong></p>
<p>Das Amtsgericht Westerstede hatte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt.<br />
Auf die dagegen eingelegte Berufung hatte das Landgericht Oldenburg den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung wiederum zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.<br />
Die zulässige Revision führt lediglich zu der sich aus dem Tenor ergebenden Änderung des Schuldspruchs.</p>
<p>Das Landgericht hatte zuvor festgestellt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>&#8220;Der Angeklagte weigerte sich, in den Streifenwagen einzusteigen, wand und wehrte sich und hielt sich am Türrahmen fest. Schließlich gelang es dem Polizeibeamten K…, den Angeklagten auf die Rückbank zu drängen, sich auf ihn zu legen und ihn mit Handschellen an die Kopfstütze anzuschließen. Während der Zeuge K… um den VW Touran herum zur Fahrertür ging, trat der Angeklagte von innen gegen die Seitenverkleidung und schließlich gegen die hintere rechte Scheibe, so dass diese zersplitterte. Die dort anwesende Polizeibeamtin K… wurde, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hatte, durch herumfliegende Splitter am Auge verletzt und musste ärztlich behandelt werden. Während der anschließenden Fahrt zum Kommissariat trat der weiterhin aggressive Angeklagte nach vorheriger Ankündigung auch die andere hintere Seitenscheibe des Polizeifahrzeugs heraus. Auf der Wache in W… angekommen, betitelte er den anwesenden Polizeibeamten D… als &#8220;Scheißbulle&#8221; und &#8220;Wichser&#8221; und kränkte ihn dadurch in seiner Ehre.<br />
Durch das zu diesem Fall festgestellte Verhalten hat sich der Angeklagte nach Ansicht der Strafkammer des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung gemäß §§ 113, 305a Abs. 1 Nr. 2, 223, 185, 52 StGB strafbar gemacht.“</em></p>
<p>Als problematisch sah das OLG die Verurteilung wegen der Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel und wegen Körperverletzung:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Verurteilung wegen Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel gemäß § 305a Abs. 1 Nr. 2 StGB kann indessen keinen Bestand haben. Denn ein jedenfalls &#8220;teilweises Zerstören&#8221; im Sinne dieser Vorschrift hat das Landgericht nicht festgestellt. Ein solches ist mehr als ein &#8220;Beschädigen&#8221; und nur dann anzunehmen, wenn durch die Substanzverletzung einzelne, funktionell selbständige Teile der Sache, die für die zweckentsprechende Nutzung des Gesamtgegenstandes von Bedeutung sind, unbrauchbar gemacht werden (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl, § 305 Rz. 5). Diese Teile müssen für die bestimmungsgemäße Verwendung wesentlich sein (vgl. Schönke-Schröder, StGB, 28. Aufl., § 305 Rz. 5). Eine nicht nachhaltige Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit wie etwa die Zerstörung eines Reifens eines Kraftfahrzeuges (vgl. Fischer, a.a.O., § 305a Rz. 10) reicht hierfür nicht aus. Dem steht das Eintreten von Scheiben eines Fahrzeuges gleich.“<br />
„Soweit die Strafkammer den Angeklagten in diesem Falle auch wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt hat, übersieht sie, dass die durch die Zerstörung der Seitenscheiben durch Fußtritte entstandenen, in Gesichtshöhe unkontrolliert herumfliegenden Glassplitter als gefährliche Werkzeuge gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen sind (vgl. OLG Köln, Urteil v. 17.09.1985, 1 Ss 424/85, VRS 70, 273), und der Angeklagte sich somit auch in diesem Fall der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat.“</em></p>
<p>Folglich sag das OLG durch das Eintreten der Scheiben im Polizeiwagen den Tatbestand der Sachbeschädigung verwirklicht und durch die dadurch verursachten Glassplitter den der gefährlichen Körperverletzung.<br />
Daher wurde das Urteil des Landgerichts Oldenburg im Schuldspruch dahingehend zu geändert,  dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon einem Falle in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Sachbeschädigung und Beleidigung verurteilt wird.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>„Gott“, Meister“ oder einfach nur voll? Sachverständiger weiß es auch nicht</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Sep 2011 11:12:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mord / Freiheitsstrafe / Schuldfähigkeit / Alkohol / Strafverteidiger / Freispruch Vor dem Schwurgericht Bonn muss sich ein 22-jähriger Paketfahrer verantworten. Ihm wird vorgeworfen in der Silvesternacht einen fremden Mann ohne Vorwarnung von hinten angegriffen zu haben. Dabei soll der alkoholisierte Angeklagte den 44-jährigen Lehrer geschlagen und getreten haben. Außerdem soll er ihm mit dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Mord und Totschlag" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/toetungsdelikte-und-kapitalstrafsachen-wie-mord-totschlag/" target="_blank">Mord</a> / Freiheitsstrafe / Schuldfähigkeit / Alkohol / Strafverteidiger / Freispruch</p>
<p>Vor dem Schwurgericht Bonn muss sich ein 22-jähriger Paketfahrer verantworten. Ihm wird vorgeworfen in der Silvesternacht einen fremden Mann ohne Vorwarnung von hinten angegriffen zu haben. Dabei soll der alkoholisierte Angeklagte den 44-jährigen Lehrer geschlagen und getreten haben. Außerdem soll er ihm mit dem Tod gedroht haben, sofern er ihm nicht bestätige, er sei Gott oder „ein Meister“. Die Tat wurde von einer 16-jährigen Schülerin aus dem Fenster beobachtet. Der Angeklagte kann sich angeblich nicht mehr an das Geschehen erinnern.</p>
<p>Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, welches Auskunft über die Schuldfähigkeit des Angeklagten geben sollte. Der Sachverständige attestierte dem Mann eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit, begründet durch den Alkoholkonsum. Allerdings könne auch nicht ausgeschlossen sein, dass er bei der Tat schuldunfähig war. Das Gutachten verunsicherte das Gericht, da es keine klare Aussage erkennen lässt.<br />
Diese Situation machte sich der Strafverteidiger zum Vorteil und berief sich auf die nicht auszuschließende Schuldunfähigkeit und plädierte daher auf Freispruch.</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft hingegen wertet das Verhalten des Angeklagten in der Tatnacht, insbesondere gegenüber der Polizei, als psychiatrisch unauffällig und lehnte eine Schuldunfähigkeit daher ab. In ihrem Plädoyer fordert die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten wegen versuchten Mordes aufgrund von Heimtücke und niedrigen Beweggründen.<br />
<em>( Quelle: Kölnische Rundschau online vom 26.08.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<item>
		<title>Strafrecht: Missbrauch von Notrufen im Vollrausch</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/07/strafrecht-missbrauch-von-notrufen-im-vollrausch/</link>
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		<pubDate>Wed, 06 Jul 2011 10:50:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Missbrauch von Notrufen / Vollrausch 3. Strafsenat des OLG Bamberg, Az.: 3 Ss 20/11 Die Angeklagte wurde vom AG wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung aussetzt wurde. Dagegen ging die Angeklagte mit Berufung vor, welche vom LG verworfen wurde. Dazu stellte das LG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Missbrauch von Notrufen / Vollrausch<br />
<strong>3. Strafsenat des OLG Bamberg, Az.: 3 Ss 20/11</strong></p>
<p>Die Angeklagte wurde vom AG wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung aussetzt wurde.<br />
Dagegen ging die Angeklagte mit Berufung vor, welche vom LG verworfen wurde. Dazu stellte das LG fest, dass die Angeklagte am Tattag Alkohol in solchen Mengen zu sich genommen habe, dass sie in einen Zustand geriet, der ihre Schuldfähigkeit nicht ausschließbar aufhob. Bei Trinkbeginn sei sich die Angeklagte darüber bewusst oder habe es wenigstens billigend in Kauf genommen, dass sie in einen solchen Rauschzustand geraten würde. Während dieses Zustandes habe die Angeklagte zwischen 17:45 Uhr und 20:54 Uhr ohne entsprechenden Anlass in insgesamt 54 Fällen die Einsatzzentrale der Polizei über die Notrufnummer 110 angerufen. Sie habe mit den Polizisten reden bzw. die Beamten zu einem Besuch bei sich überreden wollen. Dabei sie sich die Angeklagte darüber bewusst gewesen, dass die Notrufnummer 110 nur in Notsituationen gewählt werden darf. Durch ihr Blockieren der Notrufnummer sei das verlässliche Funktionieren des Notrufs gestört gewesen. Da nicht auszuschließen gewesen sei, dass in einigen Fällen ‚echte’ Notrufe vorgelegen hätten, hätten die Beamten sämtliche Anrufe der Angeklagte entgegen nehmen müssen.<br />
Hiergegen wandte sich die Angeklagte mit Revision.</p>
<p>Der Strafsenat erachtet die Revision als erfolglos. Es sei kein Fehler zum Nachteil der Angeklagten erkennbar.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Der Wortlaut des § 145 I Nr. 1 StGB kann dahingehend eingeschränkt werden, dass für den objektiven Tatbestand neben dem grundlosen Anwählen der Notrufnummer und der hierdurch technisch bewirkten Herstellung einer Verbindung zur Notrufzentrale und der nachfolgenden Annahme des Rufs auch ein etwaiger Gesprächsinhalt bzw. die Äußerungen des Anrufers gegenüber dem Diensthabenden und vor allem dessen Bewertung in dem Sinne mit zu berücksichtigen seien, dass erst hierdurch die nach dem Schutzzweck der Norm sowie dem geschützten Rechtsgut von einem ‚Notruf’ vorausgesetzte sog. „Auslösefunktion“ eintreten könne.<br />
Eine missbräuchliche Betätigung der im Tatbestand genannten Notsignale könnte bewirken, dass ohne Grund zum Einsatz gerufene Helfer während dieser Zeit für einen notwendigen Hilfsdienst nicht zur Verfügung stehen und ein Hilfsbedürftiger deshalb ohne sofortige Hilfe bleibt. Vom Schutzzweck der Vorschrift wird jedoch auch erfasst, dass die Funktionsfähigkeit der Anlage, die das Herbeirufen von Hilfe ermöglicht, gesichert bleibt und nicht durch missbräuchliche Inanspruchnahme beeinträchtigt wird. Diese weitere Schutzrichtung wird in § 145 II StGB besonders deutlich, sie liegt aber auch dem § 145 I SGB zugrunde und wird bedeutsam in den Fällen, in denen das Rettungsgerät, ohne dass es unbrauchbar gemacht worden ist, durch eine missbräuchliche Betätigung nicht verwendungsfähig oder -bereit ist.<br />
Von § 145 Abs. 1 StGB sind nur Notrufe im engeren Sinne erfasst, nicht etwa Hilferufe bei harmlosen häuslichen Streitigkeiten zwischen Familienmitgliedern oder Wohnungsnachbarn.<br />
Zum Notruf oder Notzeichen im Sinne des Tatbestandes gehört, dass sie auf eine Notlage und damit zusammenhängend auf das Bedürfnis nach fremder Hilfe oder auf eine erhebliche Gefahr aufmerksam machen. Einem Notruf oder -zeichen kommt diese Eigenschaft dann zu, wenn sie in ihren Voraussetzungen und in der Art der Ausführung durch Gesetz, behördliche Anordnung, Vereinbarung oder Übung im wesentlichen festgelegt sind oder ihren Sinn aus den konkreten Umständen gewinnen.<br />
Die Ausgestaltung der Notrufnummer 110, die mit einem gewöhnlichen Fernsprechanschluss nicht vergleichbar ist, versetzt die Polizeileitstelle bei eingehenden Anrufen, auch dann, wenn sich der Anrufer nicht meldet oder sich nicht mehr verständlich machen kann, ohne weiteres in die Lage, notwendig erscheinende Hilfsmaßnahmen einzuleiten. Die Hilfeleistung ist nicht von weiteren Erklärungen des Anrufers abhängig. in diesem Zusammenhang kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass es sich beim polizeilichen Notruf 110 im täglichen Leben um die wichtigste Einrichtung handelt, über die Hilfsmaßnahmen nicht nur der Polizei, sondern auch anderer Institutionen zu erlangen sind.<br />
Das LG hat deshalb die jeweils tatbestandliche Erfüllung des § 145 I Nr. 1, 1. Alt. StGB zu Recht als Rauschtaten im Sinne von § 323 a I StGB gewertet.“<br />
</em></p>
<p>Die Entscheidung des LG blieb insofern unbeanstandet durch das OLG.<br />
Selten gelangen Gerichtsentscheidungen zur Thematik „Missbrauch von Notrufen“ bis zur Revision. Viele Verfahren werden bei früh einsetzender Strafverteidigung durch auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt bereits im Ermittlungsverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Minder schwerer Fall von Totschlag</title>
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		<pubDate>Sat, 18 Jun 2011 08:02:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Totschlag Das Landgericht Kiel verurteilte eine 22-jährige Frau zu wegen Totschlags in einem minderschweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten. Die Frau hatte ihrem Freund nach einem Streit einen tödlichen Stich ins Herz versetzt. Ferner wurde vom Gericht die Unterbringung der drogen- und alkoholabhängigen Frau in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Totschlag</p>
<p>Das Landgericht Kiel verurteilte eine 22-jährige Frau zu wegen Totschlags in einem minderschweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten. Die Frau hatte ihrem Freund nach einem Streit einen tödlichen Stich ins Herz versetzt. Ferner wurde vom Gericht die Unterbringung der drogen- und alkoholabhängigen Frau in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zu der Verurteilung wegen Totschlags wurde eine frühere Verurteilung wegen Körperverletzung hinzugezählt.</p>
<p>Nach Ansicht des Gerichts habe die Frau ihrem Freund das Messer mit der 17cm langen Klinge ins Herz gestoßen, so dass dieser verblutete, obwohl keine Notwehrsituation vorgelegen habe. Allerdings sei strafmildernd berücksichtigt worden, dass die Frau während der Beziehung vom späteren Opfer vergewaltigt, geschlagen und gewürgt wurde.<br />
<em>( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 20.05.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Bewährungsstrafe trotz schwerem sexuellen Missbrauchs</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Jun 2011 08:25:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / sexueller Missbrauch / Sexualstrafrecht Das Landgericht Lübeck verurteilte einen 49-jährigen Italiener wegen des Missbrauchs an einem Minderjährigen zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren. Die Staatsanwaltschaft hatte indes eine Strafe von drei Jahren und neun Monaten gefordert. Der Mann hatte gestanden sich mehrfach an einem 12-jährigen Jungen vergangen zu haben und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / sexueller Missbrauch / <a title="sexualstrafrecht" href="http://www.rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de">Sexualstrafrecht</a></p>
<p>Das Landgericht Lübeck verurteilte einen 49-jährigen Italiener wegen des <a title="sexueller missbrauch an kindern" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-kindern-gem-176-stgb/" target="_blank">Missbrauchs an einem Minderjährigen</a> zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren. Die Staatsanwaltschaft hatte indes eine Strafe von drei Jahren und neun Monaten gefordert.</p>
<p>Der Mann hatte gestanden sich mehrfach an einem 12-jährigen Jungen vergangen zu haben und ihn mit Geld und Geschenken gelockt zu haben. Danach gab er dem Jungen Alkohol und übte den Geschlechtsverkehr aus.<br />
Zu dem relativ milden Urteil kam es, da die Tat bereits in den Jahren 2002 und 2003 erfolgte und sich das Opfer nicht mehr richtig daran erinnern könne. Ferner begründete das Gericht sein Urteil damit, dass das Opfer zwar nicht mochte, was mit ihm gemacht wurde, er jedoch das Unangenehme für die Geschenke und das Geld in Kauf genommen habe.<br />
<em>( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 12.05.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Absolute Fahruntüchtigkeit für Rollstuhlfahrer bei 1,1 Promille</title>
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		<pubDate>Sat, 09 Apr 2011 08:38:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Trunkenheitsfahrt Das Oberlandesgericht Nürnberg erklärte in einem Urteil, dass die absolute Fahruntüchtigkeit für Rollstuhlfahrer mit motorisierten Kranken-Rollstühlen bei 1,1 Promille liegt. Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass der Betroffene mit seinem elektrisch angetriebenen Krankenrollstuhl unterwegs war. Er wurde mit 1,25 Promille von der Polizei gestellt. Es habe zwar keine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Trunkenheitsfahrt</p>
<p>Das Oberlandesgericht Nürnberg erklärte in einem Urteil, dass die absolute Fahruntüchtigkeit für Rollstuhlfahrer mit motorisierten Kranken-Rollstühlen bei 1,1 Promille liegt.<br />
Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass der Betroffene mit seinem elektrisch angetriebenen Krankenrollstuhl unterwegs war. Er wurde mit 1,25 Promille von der Polizei gestellt. Es habe zwar keine alkoholbedingten Fahrfehler gemacht, jedoch sei die Öffentlichkeit durch sein verhalten gefährdet worden. Dem widersprach der Mann. Er erklärte, dass er zum Zigarettenkauf unterwegs gewesen sei und lediglich 300 Meter auf einem Radweg unterwegs gewesen sei. Zudem läge die Grenze für absolute Fahruntüchtigkeit für Radfahrer bei 1,6 Promille, diese gelte auch für ihn und diese habe er nicht überschritten.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Nürnberg war hinsichtlich der Gleichstellung zu Radfahrer jedoch anderer Ansicht. Bei Radfahrern sei keine derart starke Fremdgefährdung gegeben, da diese bei entsprechender Alkoholisierung meistens nicht mehr das Gleichgewicht halten könnten und so das Weiterfahren einstellen müssten.<br />
Das Gericht setzte für den Rollstuhlfahrer eine Geldstrafe von 1500 Euro fest.<br />
<em>( Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 2 St OLG Ss 230/10 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Mord aus Fussballfrust</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Feb 2011 08:26:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Mord Vor dem Landgericht Hannover findet ein Prozess gegen einen 42-jährigen Frührentner statt, der zwei Italiener am 05.07.2010 aufgrund eines Streites ermordet haben soll, weil Italien bereits vier Mal Fußballweltmeister wurde und Deutschland lediglich drei Mal. Der Verteidiger des Angeklagten verlas eine Erklärung, in dem der Angeklagte angibt, dass er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Mord</p>
<p>Vor dem Landgericht Hannover findet ein Prozess gegen einen 42-jährigen Frührentner statt, der zwei Italiener am 05.07.2010 aufgrund eines Streites ermordet haben soll, weil Italien bereits vier Mal Fußballweltmeister wurde und Deutschland lediglich drei Mal.<br />
Der Verteidiger des Angeklagten verlas eine Erklärung, in dem der Angeklagte angibt, dass er sich nur noch schemenhaft an den Morgen erinnern könne; lediglich an die Geräusche von drei Schüssen.<br />
Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass er mit den beiden Italienern in einem Lokal in Streit geraten sei und dieses verlassen habe, um mit dem Taxi nach Hause zu fahren und eine Pistole zu holen. Danach sei er zurückgekehrt und habe einen der Italiener direkt mit einem Kopfschuss getötet. Dem anderen Italiener habe er in den Hinterkopf und den Rücken geschossen.<br />
Einem psychiatrischen Gutachten nach sei der Angeklagte zu dem Tatzeitpunkt wahrscheinlich vermindert schuldfähig gewesen, es seien Alkohol und Psychopharmaka in seinem Blut gefunden worden. Jedoch habe er sich aus Frust über die eigene desolate soziale Lage zum Herr über Leben und Tod aufgeschwungen, um kurzzeitig das eigenen Ohnmachtsgefühl auszuschalten.<br />
<em>( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 21.01.2011, S. 14 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Urteil nach Verkehrsunfall mit Uwe Seeler &#8211; Manager</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Feb 2011 08:57:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verkehrsstrafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Verkehrsstrafrecht /Autounfall Am Amtsgericht Hamburg-Harburg ging der Prozess gegen einen 22-jährigen Mann zu Ende, der den Wagen von Uwe Seeler-Manager Treimetten gerammt hatte, während in selbigen Seeler und Treimetten saßen. Der Angeklagte musste polizeilich vorgeführt werden, da er nicht pünktlich zum Termin erschienen ist. Seiner Einlassung zufolge habe er die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Verkehrsstrafrecht /Autounfall</p>
<p>Am Amtsgericht Hamburg-Harburg ging der Prozess gegen einen 22-jährigen Mann zu Ende, der den Wagen von Uwe Seeler-Manager Treimetten gerammt hatte, während in selbigen Seeler und Treimetten saßen. Der Angeklagte musste polizeilich vorgeführt werden, da er nicht pünktlich zum Termin erschienen ist. Seiner Einlassung zufolge habe er die Nacht vorher gefeiert und daher verschlafen.<br />
Ihm wird durch die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, den Wagen von Treimetten mit 220 km/h auf der A7 gerammt zu haben. Zum Unfallzeitpunkt soll er 1,5 Promille Alkoholgehalt im Blut gehabt haben und nicht im Besitz eines Fahrerlaubnis gewesen sein. Der Aufprall auf den Wagen von Treimetten war so stark, dass das Beifahrerfenster heraussprang und nahezu rechtwinklig in der Verankerung hing. Es grenzt an ein Wunder, dass Seeler davon nicht verletzt wurde. Treimetten erlitt durch den Unfall einen Rippenbruch und Verbrennungen am Unterarm. Seeler erlitt eine Platzwunde am Kopf, die sich später entzündete und eine Rückenverletzung, wegen der er operiert werden musste. Zudem ist er auf dem rechten Ohr seit dem Unfall taub.</p>
<p>Der Angeklagte erklärte im Prozess, dass er sich mit Treimetten auf der A7 ein Rennen geliefert habe. Ferner sei er von Treimetten mehrfach bedrängt worden.  Dies konnte jedoch während der Beweisaufnahme widerlegt werden. Es wurden die Computerchips der Autos ausgewertet, welche die Geschwindigkeit beim Unfall aufgezeichnet hatten. Danach ist Treimetten 79 km/h gefahren, während der Angeklagte mit 220 km/h unterwegs war. Der Wagen von Treimetten wurde durch den Unfall sogar noch auf 90 km/h beschleunigt.</p>
<p>Der Richter verurteilte den Angeklagten schließlich zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Überdies darf er nicht vor Juli 2013 seinen Führerschein machen.<br />
<em>(Quelle: Hamburger Abendblatt vom 15./16.01.2011, S. 11)</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Die gefährliche Körperverletzung im Amt im Sinne des §§ 340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr 2 und 4 StGB</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/03/die-gefahrliche-korperverletzung-im-amt-im-sinne-des-%c2%a7%c2%a7-340-abs-3-224-abs-1-nr-2-und-4-stgb/</link>
		<comments>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/03/die-gefahrliche-korperverletzung-im-amt-im-sinne-des-%c2%a7%c2%a7-340-abs-3-224-abs-1-nr-2-und-4-stgb/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 08:19:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision 4. Strafsenat des BGH, Az.  4 StR 347/09 Der Entscheidung über die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft durch den 4. Strafsenats des BGH lag folgender Sachvershalt zugrunde: Als die Ehefrau des Geschädigten, die unter Einfluss von Alkohol und Medikamenten stehend auf dem Gehweg zusammengebrochen war, von der zuständigen Polizei mittels eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision<br />
<strong>4. Strafsenat des BGH, Az.  4 StR 347/09</strong></p>
<p>Der Entscheidung über die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft durch den 4. Strafsenats des BGH lag folgender Sachvershalt zugrunde: Als die Ehefrau des Geschädigten, die unter Einfluss von Alkohol und Medikamenten stehend auf dem Gehweg zusammengebrochen war, von der zuständigen Polizei mittels eines Krankenwagens zum Krankenhaus abtransportiert wurde, versuchte der ebenfalls stark alkoholisierte Ehemann und Geschädigte (Eine Blutalkoholkonzentration von 3 Promille wurde gemessen) dieses zu verhindern.</p>
<p>Darauf entschlossen sich die anwesenden zwei Polizeibeamten, den Geschädigten<em> „zur Ausnüchterung in Gewahrsam zu nehmen und ihm zu diesen Zwecken zu fesseln“</em>. Als sich der Geschädigte hiergegen wehrte, während er auf dem Boden lag und von der Polizeibeamtin zu fesseln versucht wurde, biss er einer Polizeibeamtin durch ihre Jeans in den Oberschenkel.<br />
In diesem Moment versetzte die Polizeibeamtin den Geschädigten zwei <em>„kurze Schläge auf den Kieferknochen oder direkt in sein Gesicht“</em>, um sich so aus der Situation zu befreien. Der zweite Polizeibeamte trat dem Geschädigten daraufhin mehrmals mit seinem Schuh (ein fester Dienstschuh) in die Bauchgegend des Geschädigten.</p>
<p>Im anschließenden Verfahren wurde der Angeklagte aufgrund der Tritte in den auf dem Boden liegenden und stark alkoholisierten Geschädigten wegen einer Körperverletzung im Amt gemäß §340 Abs. 1 StGB vom Landgericht verurteilt. Die gefährliche Körperverletzung im Amt nach §§340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB lehnten die Richter jedoch ab, da ihrer Auffassung nach kein gefährliches Werkzeug in Gestalt des Dienstschuhs vorliegen würde und somit der Tatbestand der <a title="Körperverletzung" href="../../../../strafrecht/allgemeines-strafrecht/">gefährlichen Körperverletzung nach §224 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> nicht erfüllt gewesen sei.</p>
<p>Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte legten hiergegen eine Revision ein.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte hierzu fest: Das Landgericht hatte zu Unrecht darauf abgestellt, dass beim Geschädigten keine sichtbaren Verletzungen festgestellt werden konnten, und diesbezüglich das Merkmal des „gefährlichen Werkzeugs“ im Sinne des §224 Abs. 1 Nr. 2 StGB  überspannt. Es komme gerade nicht darauf an, ob im konkreten Fall erhebliche Verletzung festzustellen sind, sondern es reiche vielmehr bereits aus, dass das „Werkzeug“, wie im vorliegenden Fall der Dienstschuh, hierfür geeignet ist.</p>
<p>Hierzu führt der Senat aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Werkzeug &#8220;gefährlich&#8221; im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. nur BGH NStZ 2007, 95). Die potentielle Gefährlichkeit eines Gegenstandes im Einzelfall reicht aus, ohne dass es darauf ankommt, ob dessen Einsatz gegen den Körper des Opfers tatsächlich erhebliche Verletzungen hervorgerufen hat (BGHSt 30, 375, 377; vgl. auch Fischer StGB 56. Aufl. § 224 Rdn. 9 m.w.N.). Ob ein Schuh am Fuß des Täters in diesem Sinne als gefährliches Werkzeug anzusehen ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles entscheiden (BGHSt 30, 375, 376; BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Werkzeug 3). Erforderlich ist dazu regelmäßig, dass es sich entweder um einen festen, schweren Schuh handelt oder dass mit einem &#8216;normalen Straßenschuh&#8217; mit Wucht oder zumindest heftig dem Tatopfer in das Gesicht oder in andere besonders empfindliche Körperteile getreten wird (BGH, jew. aaO; vgl. auch BGH NStZ 1984, 328, 329; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 – 2 StR 470/06).“</em></p>
<p>Der feste Dienstschuh, wie er zur Ausrüstung bzw. zu der Dienstkleidung gehört, ist aufgrund seiner Beschaffenheit und in der Anwendung mehrerer Tritte in das am Boden liegende, nahezu wehrlose Opfers jedenfalls im konkreten Umstand ein mögliches Werkzeug im Sinne der Vorschrift. Somit liegen die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs und folglich die gefährliche Körperverletzung nahe.</p>
<p>Der Senat konnte zwar aus diesem Grund den Schuldspruch ändern, ließ den Strafausspruch von sechs Monaten jedoch aus folgenden Erwägungen unberührt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Angesichts der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei erwogenen, gewichtigen Milderungsgründe, insbesondere der dem Tatgeschehen vorausgegangenen erheblichen Provokationen durch den Geschädigten, der vom Angeklagten infolge seiner Suspendierung vom Dienst erlittenen finanziellen Einbußen sowie der zu erwartenden disziplinarischen Maßnahmen und der seit der Tat verstrichenen Zeit von nahezu drei Jahren kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht im Fall der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt eine höhere Einzelstrafe verhängt hätte. Im Übrigen erachtet der Senat die erkannte Strafe auch unter Zugrundelegung des erhöhten Strafrahmens für tat- und schuldangemessen.“</em></p>
<p>Im Ergebnis sind daher beide Revisionen für unbegründet erklärt und auch der Strafausspruch unverändert geblieben. Der angeklagte Polizeibeamte ist jedoch im Rahmen des Urteils des BGH wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zum Begriff des „Psychotherapeuten“ im Sinne des § 174c Abs. 2 StGB</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/03/zum-begriff-des-%e2%80%9epsychotherapeuten%e2%80%9c-im-sinne-des-%c2%a7-174c-abs-2-stgb/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 08:12:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<category><![CDATA[Patientin]]></category>
		<category><![CDATA[Psychotherapeut]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vergewaltigung]]></category>
		<category><![CDATA[Widmark-Formel]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision 1. Strafsenat des BGH, Az.  1 StR 426/09 Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision hatte beim Bundesgerichtshof (BGH) teilweise Erfolg aus den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision<br />
<strong>1. Strafsenat des BGH, Az.  1 StR 426/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen <a title="Sexualstrafrecht" href="../../../../strafrecht/sexualstrafrecht">sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person</a> in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision hatte beim Bundesgerichtshof (BGH) teilweise Erfolg aus den folgenden Erwägungen:</p>
<p>Der Angeklagte betrieb als ausgebildeter Heilpraktiker seit 1997 ein „Naturheilzentrum“, in welchem er unter Anderem Akupunktur und Homöopathie sowie auch eine Lebensberatung, Heilmassagen und Meditation anbot. Im konkreten Fall war die 23-jährige Patientin in Behandlung beim Angeklagten, da sie in den Augen ihrer Eltern nach Feststellung des Gerichts <em>„an starker Schüchternheit, Minderwertigkeitskomplexen, Ängsten vor Sozialkontakten sowie sexueller Gehemmtheit“</em> litt. Teil dieser Heilung war das Berühren der Patientin im Intimbereich und &#8211; später  bei der Tatbegehung &#8211; auch der Geschlechtsverkehr. Zuvor hatte er der angeklagte Heilpraktiker der schüchternen Patientin Alkohol in größeren Mengen zugeführt (über 2 Promille zum Tatzeitpunkt).</p>
<p>Bei der Beurteilung der Tat und des Strafmaßes war von entscheidender Bedeutung, ob sich die Betroffene in einer „psychotherapeutischer Behandlung“ beim Angeklagten im Sinne des §174c Abs. 2 StGB befand und somit dessen Tatbestand erfüllt ist.</p>
<p>Das Landgericht hatte sich hierbei Teilen der Literatur hinsichtlich der Begriffsbestimmung angeschlossen und die „psychotherapeutische Behandlung“ angenommen:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Dort wird überwiegend die Ansicht vertreten, der Begriff der „psychotherapeutischen Behandlung“ sei im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm weit zu verstehen. Ihm werden daher nicht nur Therapien subsumiert, die anerkannten Regeln der Berufsverbände folgen und sich einer der sog. Schulen zuordnen lassen, sondern auch „alternative“ Therapieformen einschließlich zahlreicher Therapie- und Psychotrainingsprogramme, die von Weltanschauungsgemeinschaften und religiös auftretenden Gruppierungen angeboten werden (Fischer, StGB 56. Aufl. § 174c Rdn. 6). Zudem soll es nicht auf eine bestimmte Amtsstellung, Ausbildung und Qualifikation des Täters ankommen (Fischer aaO Rdn. 13; Wolters in SK-StGB § 174c Rdn. 11). Vielmehr sollen auch Behandlungen durch Außenseiter und „Scharlatane“ erfasst werden (Renzikowski in MünchKomm, StGB § 174c Rdn. 2, 21; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 174c Rdn. 1, 8). Lediglich Veranstaltungen, Kurse und „Workshops“, die allein der Erlernung oder Erhöhung sozialer Kompetenz dienen sollen oder in Selbsthilfegruppen ohne therapeutische Leitung durchgeführt werden, sollen den Tatbestand des § 174c Abs. 2 StGB nicht erfüllen (Fischer aaO Rdn. 6; Renzikowski aaO Rdn. 21). Als Abgrenzungskriterium wird vorgeschlagen, maßgeblich auf die Intention des Opfers abzustellen, d.h. zu prüfen, ob sich dieses zum Zweck der Heilung oder Linderung einer psychischen Beeinträchtigung einer hierauf ausgerichteten therapeutischen Behandlung unterzieht (Laubenthal, Sexualstraftaten, 2000, Rdn. 279).“</em></p>
<p>Der 1. Strafsenat Senat sieht dies jedoch anders und grenzt die Bestimmung des „Psychotherapeuten“ angesichts des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots nach Art. 103 Abs. 2 GG, das eine Analogie zu Lasten des Täters verbietet, zu Recht weiter ein. Begründet wurde dieses neben dem Bestimmtheitsgebot mit der Tatsache, dass das Gericht auch nicht an die berufliche Stellung oder Qualifikation des Angeklagten in den Tatsachenfeststellungen angeknüpft hatte.</p>
<p>Wortlautzitat aus dem BGH Beschluss:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Im Unterschied dazu lässt sich der Anwendungsbereich des § 174c Abs. 2 StGB eindeutig bestimmen, wenn man als „psychotherapeutische Behandlung“ ausschließlich eine solche ansieht, die von einer Person durchgeführt wird, die berechtigt ist, die Bezeichnung „Psychotherapeut“ zu führen. Dies ist neben Ärzten lediglich Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gestattet (§ 1 Abs. 1 Satz 4 PsychThG), nicht aber Heilpraktikern wie dem Angeklagten. Hinzu treten muss, dass sich der Behandelnde wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren bedient, um Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, festzustellen, zu heilen oder zu lindern, denn nur dann handelt es sich nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 PsychThG um die Ausübung von Psychotherapie.“</em></p>
<p>Die vom LG angewandte weite Auslegung des Begriffs war fehlerhaft. Eine weite und zu unbestimmte Auslegung verstoße unter Umständen gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG.  Allerdings habe der Gesetzgeber davon Abstand genommen,  den Täterkreis im Sinne des § 174c Abs. 2 StGB  ausdrücklich nach Berufsgruppen zu bestimmen.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die vom Senat vorgenommene Auslegung wird schließlich dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber in der Begründung des Entwurfs eines Strafrechtsänderungsgesetzes &#8211; § 174c StGB &#8211; vom 21. Juli 1997 selbst über Fälle sexuellen Missbrauchs berichtet, die er als „außerhalb des durch den hier vorgeschlagenen § 174c StGB erfassten Bereichs“ angesiedelt beurteilt. Hierzu werden insbesondere sexuell motivierte Berührungen eines Heilpraktikers im Brust- und Genitalbereich seiner Patientinnen gezählt (BTDrucks. 13/8267 S. 5 f.). Dementsprechend ist bei der näheren Erläuterung des Sinns der gesonderten Regelung des § 174c Abs. 2 StGB allein von der „Konsultation eines Psychotherapeuten“ die Rede (BTDrucks. 13/8267 S. 7).“</em></p>
<p>Die Revision war insofern teilweise erfolgreich.</p>
<p>Allerdings lag nach Auffassung des Senats das vorangegangene Urteil einer falschen Berechung der Blutalkoholkonzentration zugrunde, die zum einen Teilerfolg der Revision führt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Ihr ist allerdings zuzugeben, dass gegen die Feststellung der in diesem Zusammenhang indiziell herangezogenen Blutalkoholkonzentration der Geschädigten von knapp 2,3 Promille methodische Einwände bestehen. Denn das Landgericht hat zwar bei der Berechnung dieses Wertes zu Recht die sog. Widmark-Formel angewandt. Es ist dabei aber von einem Resorptionsdefizit des getrunkenen Alkohols von lediglich 10 % ausgegangen. Dies wäre zwar zutreffend, wenn es um die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten gegangen wäre. Da die Blutalkoholkonzentration aber im Zusammenhang mit der möglichen Widerstandsunfähigkeit M. S. s festgestellt werden sollte, hätte das Landgericht &#8211; vergleichbar den Fällen eines sog. Nachtrunks (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 10; s. auch BGHR StGB § 323a Abs. 1 Rausch 3) &#8211; zugunsten des Angeklagten ein Resorptionsdefizit von 30 % in seine Rechnung einstellen müssen. Es wäre dann zu einer &#8211; für sich genommen noch immer erheblichen &#8211; Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,7 Promille gelangt.“</em></p>
<p>Allerdings ist damit jedenfalls nicht auszuschließen, dass die falsche Bemessung der Blutalkoholkonzentration und die Feststellungen hinsichtlich der vom starken Alkohol Einfluss ausgehende Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten im Behandlungsverhältnis zu einer fehlerhaften Beweiswürdigung führten. Dies könnte sich zum Nachteil des Angeklagten in der Strafzumessung ausgewirkt haben. Aus diesem Grund war die Revision erfolgreich und der Schuldausspruch zu ändern sowie der Strafausspruch aufzuheben.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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