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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Bank</title>
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		<title>Schwere räuberische Erpressung mit einer Spielzeugpistole</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Nov 2011 09:54:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[schwere räuberische Erpressung / Freiheitsstrafe / Sicherungsverwahrung / Waffe / Bank / Drohung BGH, Beschluss vom 11.05.2011, Az.: 2 StR 618/10 Das Landgericht Kassel hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung nach § 255 i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>schwere räuberische Erpressung / Freiheitsstrafe / Sicherungsverwahrung / Waffe / Bank / Drohung<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 11.05.2011, Az.: 2 StR 618/10</strong></p>
<p>Das Landgericht Kassel hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung nach § 255 i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.</p>
<p>Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.<br />
Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte am 12. April 2010 eine Sparkasse, nachdem er für die Tatausführung unmittelbar zuvor aus der Auslage eines Drogeriemarktes eine Wasserpistole entnommen hatte. Die grellbunte Spielzeugpistole, die auch in ihrer Form einer echten Waffe nicht ähnelte, verbarg er in seiner Jackentasche. Nach Betreten der Sparkasse begab sich der Angeklagte zu dem Filialleiter und erklärte ihm, dass es sich um einen Banküberfall handele und er so schnell wie möglich so viel Geld wie möglich haben wolle.</p>
<p>Zugleich deutete er an, mit einer Schusswaffe bewaffnet zu sein, indem er seine Hand in die Jackentasche steckte und mit der darin befindlichen Wasserpistole eine zielende Bewegung machte. Der Filialleiter, der den in der Jackentasche verborgenen Gegenstand nicht sehen konnte, aber befürchtete, dass es sich um eine echte Waffe handelte, ging mit ihm zum Kassenraum. Dort befanden sich zwei weitere Bankangestellte, die in dem Angeklagten den Täter wiedererkannten, der sie bei einem früheren Überfall im Vorjahr bereits mit einer echt aussehenden Pistole bedroht hatte. Sie sahen, dass der Angeklagte mit einem in seiner Jackentasche verborgenen Gegenstand drohte, und gingen davon aus, dass er eine echte Schusswaffe mit sich führe. Daraufhin erhielt der Angeklagte Bargeld in Höhe von 2.490 € ausgehändigt.</p>
<p>Dazu der BGH:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen lediglich einen Schuldspruch wegen &#8211; einfacher &#8211; räuberischer Erpressung (§ 255 i.V.m. § 249 Abs. 1 StGB). Ihnen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte den Bankangestellten konkludent drohte, von einer Schusswaffe Gebrauch zu machen, falls sie sich seiner Forderung nach Herausgabe von Geld widersetzen sollten. Damit hat der Angeklagte die Voraussetzungen der räuberischen Erpressung erfüllt. Für die Tatbestandserfüllung ist unerheblich, ob der Täter die Ausführung seiner Drohung beabsichtigt oder ob sie für ihn überhaupt realisierbar ist, solange er nur will, dass die Bedrohten &#8211; wie hier &#8211; die Ausführung der Drohung für möglich halten (BGHSt 23, 294, 295 f.; BGH, NStZ 1997, 184).</em><br />
<em> Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei der von dem Angeklagten verwendeten Wasserpistole indes um kein &#8220;Werkzeug oder Mittel&#8221; im Sinne der Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB, um den Widerstand einer anderen Person durch Drohung mit Gewalt zu verhindern.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheiden als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (vgl. BGHSt 38, 116, 118 f.; BGH, NStZ 1997, 184; NStZ 2007, 332, 333; Senat, NStZ 2011, 278; weitere Nachw. bei Fischer, StGB 58. Aufl., § 250 Rn. 10a). Danach haftet einem zur Drohung eingesetzten vorgeblich gefährlichen Gegenstand keine objektive Scheinwirkung an, wenn seine objektive Ungefährlichkeit schon nach dem äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt. Für diese Beurteilung kommt es allein auf die Sicht eines objektiven Betrachters und nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelte (vgl. BGH, aaO).“</em></p>
<p>Einen solchen Fall nahm der BGH hier an. Die Wasserpistole sei nach ihrem äußeren Erscheinungsbild<em> &#8220;nicht geeignet, den Anschein einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs zu erwecken, da sie nach Form und Farbe deutlich als Spielzeug zu klassifizieren gewesen wäre&#8221;</em>. Es kommt dabei nicht auf die objektive Betrachtung des Gesamtumstände an. Insbesondere reicht die Schlussfolgerung der beiden Angestellten nicht aus.</p>
<p>Daher hat der BGH das Urteil im Schuldspruch geändert Der Angeklagte sei  lediglich der räuberischen Erpressung schuldig. Außerdem wurde der Ausspruch über die Strafe sowie der Unterbringung der Angeklagten aufgehoben. Zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrung betonte der BGH, die strengeren formellen Voraussetzungen des § 66 StGB durch Änderung der Vorschrift.</p>
<p>&nbsp;<br />
<strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH weist zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern ab</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Sep 2011 06:43:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH / Lehman-Brothers Pleite / Banken / Anlageberatung Quelle: Pressemitteilung des BGH, Nr. 145/2011 vom 27.09.2011 Wie der Bundesgerichtshof (BGH) mittels Pressemitteilung bekannt gibt, wurden die zwei Schadensersatzklagen von betroffenen Anlegern von Lehman-Brothers Zertifikaten, die im Zuge der Pleite der US-Bank wertlos wurden und noch kurz vorher von der jeweiligen Bank zum Kauf empfohlen worden sind, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH / Lehman-Brothers Pleite / Banken / Anlageberatung<br />
<strong>Quelle: Pressemitteilung des BGH, Nr. 145/2011 vom 27.09.2011</strong></p>
<p>Wie der Bundesgerichtshof (BGH) mittels Pressemitteilung bekannt gibt, wurden die zwei Schadensersatzklagen von betroffenen Anlegern von Lehman-Brothers Zertifikaten, die im Zuge der Pleite der US-Bank wertlos wurden und noch kurz vorher von der jeweiligen Bank zum Kauf empfohlen worden sind, abgelehnt. Damit dürften weitere ähnlich gelagerte Fälle wenig Aussicht auf Erfolg für die Anleger haben.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Pressemitteilung:</span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Bundesgerichtshof entscheidet über zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Parallelverfahren erstmals über Schadensersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. entschieden.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>In der Sache XI ZR 178/10 hatte der Anleger im Dezember 2006 auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der beklagten Sparkasse einen Betrag in Höhe von 10.000 € in eine &#8220;ProtectExpress-Anleihe&#8221; investiert. In der Parallelsache XI ZR 182/10 hatte die dortige Klägerin im Oktober 2007 auf Empfehlung eines Mitarbeiters derselben Sparkasse für 10.000 € eine &#8220;Bull Express Garant Anleihe&#8221; erworben. In beiden Fällen handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung hingen bei der &#8220;ProtectExpress-Anleihe&#8221; von der Wertentwicklung eines aus 10 Titeln des DAX 30-Index bestehenden Aktienkorbs (&#8220;Lehman Brothers Deutschland Dividend Basket&#8221;) und bei der &#8220;Bull Express Garant Anleihe&#8221; von der Wertentwicklung des Aktienindex EuroStoxx 50 ab. Bei beiden Anleihen sollte der Anleger im für ihn ungünstigsten Fall den angelegten Betrag am Laufzeitende ohne Zinsen zurück erhalten.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Mit ihren Klagen verlangen die Anleger, die der beklagten Sparkasse mehrere Aufklärungspflichtverletzungen vorwerfen, im Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrages zuzüglich des Ausgabeaufschlages nebst Zinsen.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Kläger hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen habe die Beklagte in beiden Fällen ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht verletzt. Für die beklagte Sparkasse sei nach den unangegriffenen berufungsgerichtlichen Feststellungen zum Zeitpunkt des jeweiligen Beratungsgesprächs ein konkretes Insolvenzrisiko der Emittentin bzw. der Garantiegeberin nicht erkennbar gewesen; auch die Kläger hätten nichts anderes behauptet. Die Beklagte sei allerdings zur Aufklärung über das bei Zertifikaten der vorliegenden Art vom Anleger zu tragende sog. allgemeine Emittentenrisiko, wonach die Rückzahlung des angelegten Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten abhängt, verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung sei sie indes nachgekommen. Das Berufungsgericht habe jeweils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Anleger über das Risiko, bei einer Lehman-Insolvenz die Anlagesummen vollständig zu verlieren, hinreichend belehrt worden seien. In einem solchen Falle bedürfe es keiner zusätzlichen Aufklärung darüber, dass die streitgegenständlichen Zertifikate keinem Einlagensicherungssystem unterfielen, weil einer dahingehenden Information keine eigenständige Bedeutung zukomme.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Zu Recht habe das Berufungsgericht ferner eine Aufklärungspflicht der beklagten Sparkasse über die Gewinnmarge der von ihr verkauften Zertifikate verneint. Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfehle, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erziele; denn in einem solchen Fall sei es für den Kunden offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolge, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden müsse. Nichts anderes gelte, wenn &#8211; wie dies hier nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts in beiden Sachen der Fall war &#8211; fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts (Festpreisgeschäft) zu einem über dem Einkaufspreis der Bank liegenden Preis veräußert werden. Dem stehe auch weder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung versteckter Innenprovisionen noch diejenige zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen entgegen, weil die Gewinnmarge beim Eigengeschäft keiner dieser beiden Fallgruppen zugeordnet werden könne.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Für die von den Anlegern geltend gemachten Schadensersatzansprüche sei schließlich ohne Belang, ob ihnen bekannt gewesen sei, dass der Erwerb der Zertifikate im Wege des Eigengeschäfts der Beklagten erfolgt sei. Zu einer diesbezüglichen Informationspflicht sei die Beklagte vertraglich nicht verpflichtet gewesen. Die Annahme einer Pflicht zur Auskunft über das Eigengeschäft laufe nämlich, wie schon das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, auf die als solche für den Anleger bedeutungslose Information hinaus, dass die Bank ihn über Existenz und Höhe der Gewinnspanne nicht aufzuklären habe.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Urteil vom 27. September 2011 &#8211; XI ZR 178/10 LG Hamburg &#8211; Urteil vom 23. Juni 2009 &#8211; 319 O 4/09 OLG Hamburg &#8211; Urteil vom 23. April 2010 &#8211; 13 U 118/09</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>und</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Urteil vom 27. September 2011 &#8211; XI ZR 182/10 LG Hamburg &#8211; Urteil vom 1. Juli 2009 &#8211; 325 O 22/09 OLG Hamburg &#8211; Urteil vom 23. April 2010 &#8211; 13 U 117/10</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>(veröffentlicht WM 2010, 1029)</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Karlsruhe, den 27. September 2011</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos durch die Bank ist unwirksam</title>
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		<pubDate>Sat, 11 Jun 2011 10:52:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bundesgerichtshof / Darlehen / AGB Kontrolle / monatliche Gebühr Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH), Nr. 97/2011 vom 7.6.2011 Im Zentrum der Entscheidung über die Zulässigkeit einer AGB Klausel bezüglich der monatlichen Gebühr stand die so genannte AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 I BGB über eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners. Pressemitteilung: Klausel über die Zahlung einer monatlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof / Darlehen / AGB Kontrolle / monatliche Gebühr<br />
<strong>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH), Nr. 97/2011 vom 7.6.2011</strong></p>
<p>Im Zentrum der Entscheidung über die Zulässigkeit einer AGB Klausel bezüglich der monatlichen Gebühr stand die so genannte AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 I BGB über eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners.</p>
<p>Pressemitteilung:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos durch die Bank ist unwirksam</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Bank.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Die Beklagte verwendet gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Bedingungen für Darlehensverträge eine Klausel, durch welche sie sich beim Abschluss von Darlehensverträgen die Bezahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos versprechen lässt.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB* unwirksam. Er nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verwendung der Klausel gegenüber Privatkunden zu unterlassen bzw. sich bei der Abwicklung bestehender Verträge mit Privatkunden nicht hierauf zu berufen. Zur Begründung führt er unter anderem an, die Beklagte erbringe für die vereinnahmte Kontoführungsgebühr keine Sonderleistung, sondern genüge mit der Führung des Darlehenskontos lediglich ihrer Rechnungslegungspflicht, die eingehenden Darlehensraten ordnungsgemäß zu verbuchen und den Kunden darüber zu informieren. Diese Leistung schulde sie bereits aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten, weshalb sie hierfür kein Entgelt verlangen könne.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der XI. Zivilsenat hat der Unterlassungsklage, die in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben war, auf die Revision des Klägers stattgegeben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die angegriffene Klausel halte der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand:</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handele es sich bei der streitigen Gebührenklausel nicht um eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* der Inhaltskontrolle von vornherein entzogene Preisklausel. Eine solche liege nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur vor, wenn die betreffende Gebühr den Preis für eine vom Klauselverwender angebotene vertragliche Leistung festlege. Davon könne hier jedoch keine Rede sein. Die Kontoführungsgebühr diene nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank. Diese führe das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Der Bankkunde hingegen, der seine regelmäßigen Zahlungspflichten üblicherweise dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan entnehmen könne, sei auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen. Etwas anderes folge vorliegend auch nicht daraus, dass die Beklagte ihren Kunden am Ende eines Kalenderjahres eine Zins- und Saldenbestätigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung erteile. Hiermit lasse sich die angegriffene Gebühr allein schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Beklagte nach dem eindeutigen Wortlaut der streitigen Klausel das Entgelt nicht für die Erteilung der Jahresbescheinigung, sondern ausdrücklich zur Abgeltung der Kontoführung erhebe.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halte die Klausel nicht stand. Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, die es &#8211; wie hier &#8211; im eigenen Interesse erbringt, halten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB* nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Soweit in einzelnen Vorschriften des Preisordnungsrechts auch die Behandlung von Kontoführungsgebühren geregelt wird, folgt hieraus nichts anderes. Denn diese Vorschriften betreffen allein die formelle Art und Weise der Preisangabe im Verkehr, nicht aber die materielle Zulässigkeit einzelner Preisbestandteile.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Urteil vom 7. Juni 2011 &#8211; XI ZR 388/10</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>LG Ravensburg &#8211; Urteil vom 25. März 2010 &#8211; 2 O 117/09</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>OLG Stuttgart &#8211; Urteil vom 21. Oktober 2010 &#8211; 2 U 30/10 (ZIP 2011, 462)</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Karlsruhe, den 7. Juni 2011</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>* § 307 BGB</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Inhaltskontrolle</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>2. wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Kreditaufnahme eines selbstständigen Arztes zum Immobilienerwerb zwecks Tilgung von Steuerschulden und Kompensation von Mindereinnahmen als Unternehmerkredit</title>
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		<pubDate>Sun, 24 Apr 2011 08:48:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Revision / Kreditbetrug / Betrug 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 1 StR 502/10 Die Angeklagte wurde vom LG wegen Kreditbetruges zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: Bei der Angeklagten handelt es sich um eine freiberuflich tätige Ärztin, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / Revision / Kreditbetrug / Betrug<br />
1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 1 StR 502/10</p>
<p>Die Angeklagte wurde vom LG wegen <a title="Kreditbetrug" href="http://www.anwalt-betrug.de/kreditbetrug-265b-stgb/" target="_blank">Kreditbetruges</a> zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.</p>
<p>Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:<br />
Bei der Angeklagten handelt es sich um eine freiberuflich tätige Ärztin, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Ihre Versuche bei Banken Kredite zu erlangen schlugen fehl. Auf Vorschlag eines Finanzvermittlers entschloss sich sie Angeklagte, Darlehen zum Erwerb von Immobilien aufzunehmen, deren Valuta die geschuldeten Kaufpreise überstiegen. Aus dem Differenzbetrag sollte die Angeklagte nach Abzug von Provisionen Rückzahlungen erhalten, mit denen sie Steuerschulden in Höhe von ca. 150.000 EUR abtragen und durch Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung entstandene Mindereinnahmen ausgleichen wollte. Mit diesem Ziel schloss sie bei der Kreissparkasse Darlehensverträge über insgesamt 475.000 EUR ab. Sie unterzeichnete dabei eine unvollständige Vermögens- und Schuldenaufstellung. Nach Ansicht des LG sei der Angeklagten dabei bewusste gewesen, dass sich das Verschweigen der Darlehensverpflichtungen bei der Bewilligungsentscheidung der Kreissparkasse für sie günstig auswirken würde. Ferner sei ihr klar gewesen, dass die Höhe der Verbindlichkeiten ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Bonität durch die Bank gewesen sei und der Kredit nicht ausgereicht worden wäre, hätte sie die Bank über den Erwerb der weiteren vollfinanzierten Immobilien in Kenntnis gesetzt. Daraufhin wurde  die Darlehensvaluta ausgezahlt.<br />
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG ein.</p>
<p>Nach Entscheidung 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist die Revision begründet, da kein Kreditbetrug im Sinne des § 265b StGB vorliegt.</p>
<p>Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„§ 265b StGB, der als abstraktes Gefährdungsdelikt eine Strafbarkeit im Vorfeld des Betruges auch ohne Eintritt eines Vermögensschadens begründet, ist beschränkt auf Kredite &#8220;für einen Betrieb oder ein Unternehmen&#8221;. Dies erfordert, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung der Kreditnehmer ein Unternehmen sein muss, das einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb hat (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 &#8211; 5 StR 508/02; vgl. auch BayObLG NJW 1990, 1677). Die Feststellungen des Landgerichts belegen die Annahme eines solchen Betriebskredits nicht.“</em></p>
<p>Der Strafsenat hob aufgrund der erfolgreichen Revision der Strafverteidigung das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zum Straftatbestand der Untreue hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Mar 2011 07:51:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Bank]]></category>
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		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Verfassungsbeschwerde / Untreue 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts, Az.: 2 BvR 2559/08; 2 BvR 105/09; 2 BvR 491/09 Hierbei handelt es sich um eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen für strafrechtliche Verurteilungen wegen Untreue gem. § 266 StGB unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes des Art. 103 Abs. 2 GG. Es handelte sich um [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Verfassungsbeschwerde / Untreue<br />
<strong>2. Senat des Bundesverfassungsgerichts, Az.: 2 BvR 2559/08; 2 BvR 105/09; 2 BvR 491/09</strong></p>
<p>Hierbei handelt es sich um eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen für strafrechtliche Verurteilungen wegen<a title="Untreue " href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/wirtschaftsstrafrecht/untreue/" target="_blank"> Untreue gem. § 266 StGB</a> unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes des Art. 103 Abs. 2 GG. Es handelte sich um drei miteinander verbundene Verfahren. Die drei Beschwerdeführer waren jeweils wegen Untreue verurteilt worden und der Ansicht, dass der weit gefasste Straftatbestand der Untreue gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes verstoße.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Tatgerichts verwaltete der Beschwerdeführer im ersten Verfahren als Bereichsvorstand der Fa. Siemens AG Gelder aus „schwarzen Kassen“. Dadurch entzog er den zuständigen Unternehmensorganen den Zugriff auf diese Gelder und verwendete sie später zum Zweck der Bestechung.<br />
Beim zweiten Verfahren handelte es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Vorstand einer Betriebskrankenkasse. Dieser schädigte nach den Feststellungen des Tatgerichts das Vermögen der Betriebskrankenkasse dadurch, dass er Angestellten der Krankenkasse über viele Jahre hinweg, zusätzlich zu deren Gehalt und der Vergütung geleisteter Überstunden Prämien in erheblicher Höhe bewilligte und so den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum überschritt.<br />
Bei den Beschwerdeführern im dritten Verfahren handelte es sich um Vorstandsmitglieder der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank A. Nach Feststellung des Tatgerichts sollen diese unter Verletzung ihrer der Bank gegenüber bestehenden Informations- und Prüfungspflichten, einen nicht ausreichend gesicherten Kredit für den Bau und die Modernisierung von Plattenbauwohnungen über knapp 20 Mio. DM bewilligt und ausgezahlt haben.</p>
<p>Alle Beschwerdeführer wurden wegen Untreue gem. § 266 StGB zu Bewährungsstrafen verurteilt.</p>
<p>Der 2. Senat erachtete die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 als nicht begründet. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 erachtete es die Verfassungsbeschwerde als begründet, da das Urteil gegen ihn nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des § 266 I StGB entspreche. Es sei nicht auszuschließen, dass die Verurteilung der Beschwerdeführer auf diesem Verstoß beruhe.<br />
Nach Ansicht des 2. Senats sei der Tatbestand des § 266 I StGB mit der Verfassung zu vereinbaren. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liege nicht vor. Verfassungsrechtliche Bedenken, welche die Weite eines Straftatbestandes bei isolierter Betrachtung auslösen müsste, könnten durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung entkräftet werden. Daher hält der 2. Senat die Rechtsprechung dazu an, bei verbleibenden Unklarheiten über den Abwendungsbereich, diese durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung auszuräumen. Aufgrund des in Art. 103 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommenden strengen Gesetzesvorbehalts sei die Kontrolldichte bezüglich der Rechtsanwendung durch die Fachgerichte im Bereich des materiellen Strafrechts erhöht. Das Regelungskonzept des Gesetzgebers habe zwar zu einer sehr weit gefassten und verhältnismäßig unscharfen Vorschrift geführt, dies sei jedoch zum einen dem Interesse eines wirksamen und umfassenden Vermögensschutzes geschuldet und zum anderen sei § 266 I StGB das zu schützende Rechtsgut klar zu entnehmen. Der Tatbestand des § 266 I StGB lasse eine konkretisierende Auslegung zu. Diese sei von der Rechtsprechung in langjähriger Praxis umgesetzt worden und habe sich so in ihrer tatbestandsbegrenzenden Funktion als grundsätzlich tragfähig erwiesen.<br />
Diesen vom 2. Senat aufgestellten Anforderungen genügten die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 sei eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 2 GG geschehen.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Auslegung und Anwendung des Nachteilsmerkmals durch das LG Berlin erweist sich dagegen als verfassungswidrig. Bei der Feststellung eines Vermögensnachteils hat die Strafkammer auf die Rechtsfigur des Gefährdungsschadens zurückgegriffen. Diese dogmatische Konstruktion ist unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden, doch müssen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des Untreuetatbestands (hier: des Nachteilsmerkmals) auch fallbezogen gewahrt bleiben.<br />
Der Dogmatik der schadensgleichen Vermögensgefährdung oder des Gefährdungsschadens liegt die Annahme zugrunde, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung unter bestimmten Umständen bereits die Gefahr eines zukünftigen Verlusts eine gegenwärtige Minderung des Vermögenswerts und damit einen vollendeten Schaden oder Nachteil im Sinne der §§ 263, 266 StGB darstellen kann (vgl. RGSt 16, 1, 11).<br />
Auch wenn mithin keine prinzipiellen verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Anwendung der dogmatischen Figur des Gefährdungsschadens auf den Untreuetatbestand, auch und gerade in Fällen der Kreditvergabe, bestehen, so ist doch festzustellen, dass damit die Gefahr einer Überdehnung des Tatbestands in erhöhtem Maße verbunden ist.<br />
Die Entscheidungen des LG und des BGH verletzen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG, weil sie im vorliegenden Fall einen Vermögensschaden angenommen haben, obwohl keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Feststellungen zu dem Nachteil getroffen wurden, der durch die pflichtwidrige Kreditvergabe der Beschwerdeführer verursacht worden sein könnte.“</em></p>
<p>Der Senat verwies daher das Verfahren des Beschwerdeführers 3 an das LG Berlin zurück, um den konkreten Schaden bei der riskanten Kreditvergabe über rund zehn Millionen Euro zu beziffern.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Neue Ermittlungen gegen Vorstand der BayernLB</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Jan 2011 08:08:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Untreue Die Staatsanwaltschaft München ermittelt erneut gegen einen ehemaligen Manager der BayernLB. Bei den Ermittlungen geht es um 50 Millionen US-Dollar, die in die „Privatstiftung Sonnenschein“ zugunsten des ehemaligen Risikovorstands Gerhard Gribkowsky geflossen sind. Im Mai 2007 hatte Gribkowsky ohne Wissen der BayernLB in Salzburg die &#8220;Sonnenschein Privatstiftung&#8221; gegründet und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Untreue</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft München ermittelt erneut gegen einen ehemaligen Manager der BayernLB. Bei den Ermittlungen geht es um 50 Millionen US-Dollar, die in die „Privatstiftung Sonnenschein“ zugunsten des ehemaligen Risikovorstands Gerhard Gribkowsky geflossen sind.</p>
<p>Im Mai 2007 hatte Gribkowsky ohne Wissen der BayernLB in Salzburg die &#8220;Sonnenschein Privatstiftung&#8221; gegründet und in einer Tochterfirma der Stiftung Gelder angelegt. Die Süddeutsche Zeitung vermutet, dass die Gelder aus Mauritius im Indischen Ozean und den Jungfraueninseln in der Karibik zugeflossen waren.<br />
Bisher steht die Staatsanwaltschaft am Anfang der Ermittlungen. Daher äußert sie sich derzeit noch nicht dazu woher das Geld stammen könnte. Auch inwieweit Gribkowsky vernommen wurde, als Beschuldigter oder als Zeuge, wird noch nicht offenbart.</p>
<p>Laut der Süddeutschen Zeitung prüft die Staatsanwaltschaft insbesondere, ob die Gelder im Zusammenhang mit der Formel 1 geflossen sind. Gribkowsky hatte bei dem Verkauf der Vermarktungsrechte im Jahr 2005 eine zentrale Rolle gespielt.<br />
<em>(Quelle: Süddeutsche.de vom 03.01.2011; Hamburger Abendblatt vom 04.01.2011, S. 23)</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Anklage im Hypo-Verfahren in Österreich</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/11/anklage-im-hypo-verfahren-in-oesterreich/</link>
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		<pubDate>Sat, 27 Nov 2010 08:01:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Untreue Dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Wolfgang Kulterer der notverstaatlichten Bank Hypo Group Alpe Adria, steht nun eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft Klagenfurt bevor. Ihm wird in der Anklageschrift Untreue vorgeworfen. Hierbei handelt es sich insbesondere um zwei Vorwürfe. Zum einen soll er einen Kredit an die Fluggesellschaft Styrian Spirit, die später [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Untreue</p>
<p>Dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Wolfgang Kulterer der notverstaatlichten Bank Hypo Group Alpe Adria, steht nun eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft Klagenfurt bevor. Ihm wird in der Anklageschrift Untreue vorgeworfen. Hierbei handelt es sich insbesondere um zwei Vorwürfe. Zum einen soll er einen Kredit an die Fluggesellschaft Styrian Spirit, die später Konkurs angemeldet hat und zum anderen an einen Privatdetektiv vergeben haben.<br />
Des Weiteren muss sich Kulterer vor einem Untersuchungsausschuss des Kärntner Landtages wegen Falschaussage verantworten.<br />
<em>(Quelle: FAZ vom 05.11.2010 Nr. 258, S. 18)</em></p>
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		<title>Steuer-CD rückt Unschuldige in Blick der Ermittler</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Nov 2010 07:01:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Steuerstrafrecht Das Bundesland Nordrhein-Westfalen hat eine Steuer-CD gekauft, die Kontodaten der Schweizer Privatbank Julius Bär beinhalten soll. Jedoch sollen hier auch Unschuldige erfasst werden. Die Ermittler der Staatsanwaltschaft Münster sollen demnach auch bei Bürgern, die kein Konto bei Julius Bär hatten, erschienen sein. Die Staatsanwaltschaft Münster schweigt bisher zu den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Steuerstrafrecht</p>
<p>Das Bundesland Nordrhein-Westfalen hat eine Steuer-CD gekauft, die Kontodaten der Schweizer Privatbank Julius Bär beinhalten soll. Jedoch sollen hier auch Unschuldige erfasst werden. Die Ermittler der Staatsanwaltschaft Münster sollen demnach auch bei Bürgern, die kein Konto bei Julius Bär hatten, erschienen sein. Die Staatsanwaltschaft Münster schweigt bisher zu den Vorwürfen und verwies auf die laufenden Ermittlungen.<br />
<em>(Quelle: Hamburger Abendblatt vom 25.10.2010, S. 3)</em><br />
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		<title>Ermittlungen gegen Flensburger Sparkasse</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Nov 2010 07:01:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Kreditgeschäfte Nach Aussage der Kieler Staatsanwaltschaft wurden in der letzten Woche 23 Durchsuchungsbeschlüsse in Flensburg im Zusammenhang mit Geschäften der früheren Flensburger Sparkasse vollstreckt worden. Es bestehe der Verdacht der Gewährung von Krediten ohne ausreichende Sicherheiten, so die Staatsanwaltschaft Flensburg. Dabei wurden wohl auch die Privatwohnung des ehemaligen Vorstandschefs sowie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Kreditgeschäfte</p>
<p>Nach Aussage der Kieler Staatsanwaltschaft wurden in der letzten Woche 23 Durchsuchungsbeschlüsse in Flensburg im Zusammenhang mit Geschäften der früheren Flensburger Sparkasse vollstreckt worden. Es bestehe der Verdacht der Gewährung von Krediten ohne ausreichende Sicherheiten, so die Staatsanwaltschaft Flensburg.<br />
Dabei wurden wohl auch die Privatwohnung des ehemaligen Vorstandschefs sowie der Flensburger Hauptsitz der jetzigen Nord-Ostsee-Sparkasse durchsucht.<br />
Die Staatsanwaltschaft erklärte, dass es um Kreditgeschäfte in Höhe von 23 Millionen Euro gehe, die insbesondere mutmaßliche Geschäfte mit Aktien der Beate Uhse AG beträfen. Es sollen eigens Firmen gegründet worden sein, um den Börsenkurs der Beate Uhse Aktien in die Höhe zu treiben. Die Sicherheiten für die gewährten Kredite sollen angeblich nur Beate Uhse Aktien gewesen sein.<br />
<em>(Hamburger Abendblatt vom 28.10.2010, S. 27)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH hebt die Verurteilung wegen Bankrotts auf</title>
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		<pubDate>Tue, 28 Sep 2010 08:01:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Gerhard Schmid]]></category>
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		<category><![CDATA[Vorstandsvorsitzende]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / aktuelle Nachrichten / Bankrott 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 314/09 Der Angeklagte Gerhard Schmid, ehemaliger Vorstandsvorsitzende der Mobilcom AG,  ist wegen Bankrotts in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Deren Vollsteckung ist zur Bewährung ausgesetzt. Gleichzeitig gilt wegen eines Verstoßes gegen das Gebot zügiger Verfahrenserledigung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / aktuelle Nachrichten / Bankrott<br />
<strong>3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 314/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte Gerhard Schmid, ehemaliger Vorstandsvorsitzende der Mobilcom AG,  ist wegen Bankrotts in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Deren Vollsteckung ist zur Bewährung ausgesetzt. Gleichzeitig gilt wegen eines Verstoßes gegen das Gebot zügiger Verfahrenserledigung fünf Monate der Strafe als verbüßt.</p>
<p>Gegen das Urteil hat sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gewendet.</p>
<p>So soll dem Angeklagten im Herbst 2002 von der ehemaligen Landesbank Sachsen ein Darlehen über ca. 100 Mio. Euro gekündigt worden sein, da dieser die verlangten Sicherheiten nicht stellen konnte. Etwa zu diesem Zeitpunkt überwies der Angeklagte 500.000 Euro sowie 240.000 Euro auf ein unter seinem Namen geführtes Konto bei einer Bank in Lichtenstein.  Zudem verkaufte er Anteile an einem Trust und ließ dieses Geld auf dieses Konto in Lichtenstein transferieren. Die Sachsen LB versuchte daraufhin im Wege der Zwangvollstreckung auf das Konto in Lichtenstein zuzugreifen, hatte jedoch keinen Erfolg.</p>
<p>Das Landgericht hatte diesen Vorgang als Bankrott nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet und Schmid wegen Bankrotts in drei Fällen verurteilt. Begründet wurde dies damit, dass dem Angeklagten die Zahlungsunfähigkeit gedroht habe, da die Sachsen LB jederzeit die Kündigung des Darlehens nachholen hätte können und die Rückzahlung der gesamten Summe dem Angeklagten jedenfalls nicht möglich gewesen sei. Zudem habe der Angeklagte im diesem Zusammenhang  durch die Vermögenstransfers nach Lichtenstein einige Bestandteile seines Vermögens beiseite geschafft.</p>
<p>Der 3. Strafsenat des BGH kann dem nicht folgen. Insbesondere die Begründung des Tatbestandmerkmals des „Beiseiteschaffen“ habe das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei vorgenommen.</p>
<p>So heißt es in der Pressemitteilung des BGH:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht seine Rechtsansicht nicht rechtsfehlerfrei begründet. Denn es hat bei der Auslegung des Merkmals &#8220;Beiseiteschaffen&#8221; im Bankrotttatbestand auf die Erschwernisse für die Landesbank Sachsen bei der Einzelzwangsvollstreckung abgestellt und sich nicht mit der Frage befasst, ob infolge der Überweisungen auf das Konto in Liechtenstein eine wesentliche Erschwernis des Zugriffs durch einen Insolvenzverwalter im Rahmen einer Gesamtvollstreckung (Insolvenz) eingetreten ist. Die Urteilsgründe stellen auch keine ausreichende Grundlage dar, um das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens aus anderen Gründen mit der notwendigen Sicherheit bejahen oder verneinen zu können. Es konnte daher weder die Verurteilung aufrechterhalten noch der Angeklagte durch den Bundesgerichtshof freigesprochen werden. Die Sache muss deshalb von einer anderen Strafkammer des Landgerichts Kiel neu verhandelt und entschieden werden.“</em></p>
<p>Aus diesem Grund ist die Verurteilung wegen Bankrotts aufzuheben und die Sache zur neuen Hauptverhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Erste deutsche Bank zahlt staatliche Hilfe zurück</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Aug 2010 08:01:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Aareal Bank]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten Die Aareal Bank konnte als erste deutsche Bank einen Teil ihrer staatlichen Kapitalhilfen zurückzahlen. Dabei fließen 150 Millionen Euro zurück an den Bankenrettungsfon Soffin. Auf die weitere Rückzahlung der dann noch ausstehenden 375 Millionen Euro wollte sich die Aaareal Bank noch nicht festlegen. Zunächst war geplant, dass die Rückführung der staatlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten</p>
<p>Die Aareal Bank konnte als erste deutsche Bank einen Teil ihrer staatlichen Kapitalhilfen zurückzahlen. Dabei fließen 150 Millionen Euro zurück an den Bankenrettungsfon Soffin. Auf die weitere Rückzahlung der dann noch ausstehenden 375 Millionen Euro wollte sich die Aaareal Bank noch nicht festlegen.<br />
Zunächst war geplant, dass die Rückführung der staatlichen Hilfe erst Anfang 2011 erfolgen sollte, jedoch konnte dies aufgrund der guten geschäftlichen Entwicklung nun ein halbes Jahr früher beginnen.<br />
Neben der Aareal Bank haben die Commerzbank, die Hypo Real Estate und die West LB Gelder von Soffin erhalten. Die Aareal Bank ist jedoch die einzige, die bereits mit der Rückzahlung begonnen hat.<br />
<em>(FAZ vom 29.06.2010 Nr. 147, S. 12)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für              Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus              Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht              finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen              Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Verstaatlichung der HRE nach LG München I verfassungsgemäß</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Jul 2010 08:01:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten Das Landgericht München I hat entschieden, dass die vollständige Verstaatlichung der Immobilienbank Hypo Real Estate (HRE) keinen Verstoß gegen das Grundgesetz darstellt. Es klagten fast 40 ehemalige Aktionäre gegen ihren Zwangsausschluss aus dem Unternehmen. Nach ihrer Ansicht war der sog. „squeeze-out“ formell und materiell fehlerhaft gewesen. Eigentlich setzt ein „squeeze-out“ voraus, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten</p>
<p>Das Landgericht München I hat entschieden, dass die vollständige Verstaatlichung der Immobilienbank Hypo Real Estate (HRE) keinen Verstoß gegen das Grundgesetz darstellt. Es klagten fast 40 ehemalige Aktionäre gegen ihren Zwangsausschluss aus dem Unternehmen. Nach ihrer Ansicht war der sog. „squeeze-out“ formell und materiell fehlerhaft gewesen. Eigentlich setzt ein „squeeze-out“ voraus, dass sich 95% der Aktien in der Hand eines Anlegers befinden. In diesem Fall hielt der Bund jedoch nur etwas mehr als 90% der Aktien. Wegen des Bankenrettungsgesetzes reichten in diesem speziellen Fall der HRE aber breits 90% zum Zwangsausschluss aus.<br />
Aufgrund der dramatischen Lage der HRE bestand keine Alternative. Der Vorsitzende Richter erklärte, dass „die Folgen einer Insolvenz desaströs gewesen wären“. Es sei zudem nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden. „Es kann Mittel geben, in denen jedes andere Mittel ausgeschlossen ist, um den Finanzmarkt zu stabilisieren“, so der Vorsitzende Richter. Jedoch liege keine Enteignung vor.<br />
<em>(FAZ vom 11.06.2010 Nr. 132, S. 20)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für              Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus              Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht              finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen              Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Klage gegen Lehman scheitert erneut</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Jul 2010 08:01:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten Die Oberlandesgerichte Hamburg, Dresden, Celle und nun auch Bamberg (Az.: 4 U 241/09) haben jeweils Klagen gegen die Lehman-Bank abgewiesen. Damit scheint sich die Aussicht auf Schadensersatz für Käufer von Lehman-Zertifikaten immer mehr zu schmälern. Ein etwaiger Zusammenbruch von Lehman sei „als theoretisch zu betrachten“ gewesen. Die Bank habe sogar auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten</p>
<p>Die Oberlandesgerichte Hamburg, Dresden, Celle und nun auch Bamberg (Az.: 4 U 241/09) haben jeweils Klagen gegen die Lehman-Bank abgewiesen. Damit scheint sich die Aussicht auf Schadensersatz für Käufer von Lehman-Zertifikaten immer mehr zu schmälern. Ein etwaiger Zusammenbruch von Lehman sei „als theoretisch zu betrachten“ gewesen. Die Bank habe sogar auf dieses „theoretische Emittentenrisiko“ hingewiesen. Aus diesen Gründen sei eine Aufklärung darüber, dass Zertifikate nicht der Einlagensicherung unterliegen bei „erwachsenen und durchschnittlich gebildeten“ Kunden nicht erforderlich gewesen.<br />
<em>(FAZ vom 11.06.2010 Nr. 132, S. 23)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für               Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus               Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht               finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen               Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Funke verklagt Hypo Real Estate auf Gehaltsnachzahlung</title>
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		<pubDate>Fri, 28 May 2010 08:01:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten Nach dem Niedergang der Hypo Real Estate verklagt der dafür verantwortliche Georg Funke gegen seine Kündigung und für sein Millionengehalt. Funke möchte 3,5 Millionen Euro an Gehaltsnachzahlung einklagen, weil sein Vorstandsvertrag bei der HRE eigentlich bis 2013 lief. Am 06.05.2010 fand der erste Prozesstag am Landgericht München statt. Funke selbst ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten</p>
<p>Nach dem Niedergang der Hypo Real Estate verklagt der dafür verantwortliche Georg Funke gegen seine Kündigung und für sein Millionengehalt. Funke möchte 3,5 Millionen Euro an Gehaltsnachzahlung einklagen, weil sein Vorstandsvertrag bei der HRE eigentlich bis 2013 lief.</p>
<p>Am 06.05.2010 fand der erste Prozesstag am Landgericht München statt. Funke selbst ist am Verhandlungstag nicht erschienen und hat es vorgezogen seinen Anwalt sprechen zu lassen. Was der Vorsitzende Richter am Ende des ersten Prozesstages resümiert, dürfte den Abwesenden erfreuen: „Lehman und die Folgen, das war für niemand absehbar.“</p>
<p>Das Gericht hat „erhebliche Bedenken“, ob die Kündigung auf Druck der Politik gerechtfertigt gewesen sei. „Das muss eine Bank doch aushalten“, sagt der Vorsitzende Richter. Für Funkes Anwalt war es schlicht „höhere Gewalt“, dass die von Funke geführte Bank in Liquiditätsnot geriet. Die Anwälte der Hypo Real Estate lassen sich hingegen derart ein, dass ausreichend Anhaltspunkte zu sehen seien, die eine Kündigung rechtfertigen würden.<br />
Das Verfahren ist zunächst vertagt worden.<br />
<em>(Quelle FAZ vom 07.05.2010 Nr. 105, S. 22)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für          Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus          Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht          finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen          Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Wertungswiderspruch bei Untreuehandlung</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Apr 2010 08:01:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Beihilfe zur Untreue 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 498/09 Der Angeklagte S. wurde vom Landgericht Oldenburg wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt, Angeklagter B zu einer solchen von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Weitere Angeklagte wurden zu einer Geldstrafe und zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Beihilfe zur Untreue<br />
<strong>3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 498/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte S. wurde vom Landgericht Oldenburg wegen Beihilfe zur <a title="Untreue" href="../../wirtschaftsstrafrecht/untreue/Untreue">Untreue</a> zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt, Angeklagter B zu einer solchen von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Weitere Angeklagte wurden zu einer Geldstrafe und zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren verurteilt, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurden.</p>
<p>Die Angeklagten S. und B wenden sich gegen das Urteil mit ihrer Sachrüge innerhalb der Revision. Diese haben in der Sache Erfolg und sind gemäß §357 StPO auf weiteren, nicht revidierenden Angeklagten zu erstrecken.</p>
<p>Die Feststellungen des Landgerichts Oldenburg enthalten nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) gewisse Widersprüche, welche auch nicht in den Entscheidungsgründen aufgelöst werden. Aus diesem Grund halten die Schuldsprüche bzw. das Urteil der rechtlichen Überprüfung nicht stand.</p>
<p>Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte S sowie ein früherer Mitangeklagter veranlassten, dass die Firma des Angeklagten H einen Kaufvertrag in Höhe von 1.286,00 Euro mit der litauischen Bank U. banko schlossen. Gegenstand des Kaufvertrages waren zehn LKws mit Kühlaufliegern. Die Bank schloss daraufhin einen Leasingvertrag über die LKws mit der Firma U. Rent als Leasingnehmerin.  Die Lieferung bzw. die Auslieferung der LKWs war jedoch seitens der Angeklagten zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt.</p>
<p>Weiter heißt es:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Vielmehr sollten von dem seitens der U. banko gezahlten Kaufpreis 42,5 % an die U. Rent zurückfließen, 12,5 % sollte der Angeklagte S. erhalten, 30 % die als Verkäuferin auftretende deutsche Firma und 15 % ein &#8220;involvierter Direktor&#8221; der Bank. Dessen Beteiligung hat das Landgericht, ebenso wie diejenige &#8220;anderer relevanter Entscheidungsträger der beteiligten litauischen Firmen&#8221; zugunsten der Angeklagten unterstellt, da es ihre Einbindung in die Tat weder positiv feststellen noch hat ausschließen können.“</em></p>
<p>Als die litauische Bank 579.010 Euro an die Firma des Angeklagten H gezahlt hatte, trat der Angeklagte und Vermittler St. gegenüber der Bank als Verkäuferin der LKa auf, so dass die litauische Bank weitere 707.795 Euro an die Firma des Angeklagten B auszahlte.</p>
<p>Wie der Strafsenat nun feststellt, ist der vorangegangene Ablauf der Untreuehandlung nicht mit der Feststellung des Landgerichts zu vereinbaren und würden sich Widersprüche aufdrängen über den komplexen Tathergang.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Mit diesem Sachverhalt unvereinbar ist indes die Feststellung des Landgerichts (UA S. 10), dass der Geschäftsführer der U. Rent am 12. August 2006 die Firma B. aufsuchte, &#8220;um sich die Lkw zeigen zu lassen&#8221;, und der frühere Mitangeklagte Stä. aus diesem Anlass telefonisch Kontakt zu dem Angeklagten St. aufnahm, &#8220;um zu erfragen, welche Grundstücke er den litauischen Besuchern zeigen solle, um die erforderlichen Abstellmöglichkeiten für die Lkw nachweisen zu können&#8221;; denn danach ging der Geschäftsführer der U. Rent ersichtlich davon aus, dass die Lkws geliefert werden sollten. Dies steht jedoch in einem offen Widerspruch zu der Feststellung, dass an die U. Rent 42,5 % des Kaufpreises zurückfließen sollten, mithin die dort Beteiligten notwendig um den Scheincharakter der Geschäfte wussten.“</em></p>
<p>Fraglich ist jedoch die vom LG festgestellte Absprachen, insbesondere der unterstellten Kenntnis über die nicht beabsichtigte Lieferung der LKws auf Seiten der litauischen U. Rent.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Dieser Widerspruch wird im Urteil nicht aufgelöst. Vielmehr wird der Besuch des Geschäftsführers der U. Rent bei der Firma B. in der Beweiswürdigung mehrfach belegt. Die Widersprüchlichkeit entzieht dem Urteil die Grundlage; denn ist es danach möglich, dass die Verantwortlichen der U. Rent von einer Lieferung der Lkws ausgingen, so entfällt ein wesentlicher Bestandteil der vom Landgericht angenommenen Untreuehandlung. Der Schädigung der Bank müssen dann völlig andere Absprachen zwischen den Beteiligten zugrunde gelegen haben. Danach hat das Urteil keinen Bestand; denn ihm kann vor diesem Hintergrund &#8211; insbesondere auch im Hinblick auf die teilweise Anwendung des Zweifelssatzes hinsichtlich der Tatbeteiligung auf litauischer Seite &#8211; nicht mit Sicherheit entnommen werden, dass sich die Angeklagten unabhängig von den genauen Vorgängen in Litauen und den Einzelheiten der dort getroffenen Absprachen auf jeden Fall der Beihilfe zur Untreue schuldig gemacht haben.“</em></p>
<p>Demnach sind die Sache erneut zu verhandeln und der Widerspruch in den Feststellungen des LG Oldenburg aufzulösen.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für       Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus       Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht       finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen       Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Täuschung über Tatsachen beim Betrug i.S.d. § 263 I StGB</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Feb 2010 08:24:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 500/09 Der Angeklagte war wegen Betruges gem. § 263 I StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten vom Landgericht in erste Instanz verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Revision zum 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) war erfolgreich. Der BGH zitiert in dem Beschluss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision<br />
<strong>3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 500/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte war wegen <a title="Betrugsdelikte" href="../../../../strafrecht/betrug-und-betrugsdelikte/">Betruges gem. § 263 I StGB</a> zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten vom Landgericht in erste Instanz verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Revision zum 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) war erfolgreich.</p>
<p>Der BGH zitiert in dem Beschluss vom 13. Januar 2010 die Antragsschrift des Generalbundesanwalts, der sich der Senat in folgenden Gesichtspunkten anschließt: Nach Feststellungen des GBA liegt im vorliegenden Fall kein Betrug vor, da das vorangegangene Urteile keine ausreichenden Ausführungen darüber enthält, wer über welche konkreten Tatsachen durch welche Tathandlungen über Tatsachen i.S.d. §263 I StGB getäuscht worden ist bzw. welche Person im arbeitsteiligen Prozess eines Unternehmens die entscheidende Vermögensverfügung vorgenommen hat. Fehlt es hier an einer hinreichenden Grundlage für die Aufklärung des Tatvorgangs, sind insofern die Voraussetzungen des Betrugs nicht erfüllt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Eine Strafbarkeit wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass eine andere Person über Tatsachen getäuscht wird und durch den so hervorgerufenen Irrtum zu einer vermögensmindernden Verfügung veranlasst wird (Fischer, StGB 56. Aufl. § 263 Rdn. 5). Bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen müssen die Urteilsgründe daher regelmäßig darlegen, wer im konkreten Fall auf welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen die Entscheidung über die Erbringung der vom Täter erstrebten Leistung getroffen und damit die Verfügung vorgenommen hat (Senat NStZ 2002 [richtig: 2003], 313, 314 f.). Im Allgemeinen werden bei einer Bank Auszahlungsanordnungen auf der üblicherweise dafür vorgesehenen Sachbearbeiterebene getroffen. Im vorliegenden Fall ist angesichts der Größenordnung des Geschäfts jedoch davon auszugehen, dass die Entscheidung auf einer vorgesetzten Ebene getroffen wurde oder diese dem Sachbearbeiter zumindest Anweisungen erteilt hat, bevor es zur Auszahlung des angeblichen Kaufpreises kam. Für die Beurteilung der lrrtumsfrage bedurfte es daher der Feststellung, wer die Verfügung traf und welche Erkenntnisse der Verfügende hinsichtlich des finanzierten Geschäfts hatte (vgl. Senat aaO; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9 und 15; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 263 Rdn. 41a).“</em></p>
<p>Für den Betrug ist das Hervorrufen eines Irrtums als Täuschung einer Person zwingend notwendig. Verteilt sich die mögliche(n) Täuschungshandlungen auf mehrere Personen, müssen vom Gericht genaue Tatsachen vorgetragen werden, um die Annahme eines Betrugs zu begründen.</p>
<p>Im konkreten Fall hätte es nach Ansicht des GBA ferner einer weiteren Klärung bedurft, inwieweit der Direktor der Bank, der nach Feststellung des Landgerichts Kenntnis von dem Vorgang hatte, an dem Tathergang beteiligt und in seiner Position <em>„für die Auszahlung des Betrages verantwortlich war“</em>.</p>
<p>Der neue Tatrichter wird genauere und neue Feststellungen bezüglich der Aufklärung des Sachverhalts treffen müssen. Die Revision ist somit im Schuldspruch und im Strafausspruch erfolgreich.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zur Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Untreue und der Vermögensbetreuungspflicht</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 08:07:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision Az. 5 St RR 357/09 ( OLG München ) Die Angeklagte war vom 16.5.2002 bis zum 11.7.2004 als Servicekraft einer Bank tätig und bediente im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Kunden bei der Abwicklung von Finanzdienstleistungen, wozu auch Verfügungen über Girokonten und Sparbücher zählten. Als der ihr bekannte und zwischenzeitlich verstorbene Rentner J.T., [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision<strong><br />
Az. 5 St RR 357/09 ( OLG München )</strong></p>
<p>Die Angeklagte war vom 16.5.2002 bis zum 11.7.2004 als Servicekraft einer Bank tätig und bediente im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Kunden bei der Abwicklung von Finanzdienstleistungen, wozu auch Verfügungen über Girokonten und Sparbücher zählten.</p>
<p>Als der ihr bekannte und zwischenzeitlich verstorbene Rentner J.T., der jährlich über sein Sparbuch verfügte und die anfallenden Zinsen von diesem auf ein weiteres Sparbuch bei der Bank übertragen lies, in der Bank am 4.2.2004 anwesend war, gab die Angeklagte gegenüber einer Mitarbeiterin vor, J.T. habe sein Sparbuch vergessen, wolle aber 10.000 Euro von diesem abheben und habe bereits einen Auszahlungsbeleg unterzeichnet. Um die Auszahlung zu veranlassen und vorzunehmen, musste eine weitere Mitarbeiterin die Legitimation des J.T. kontrollieren und bestätigen. Auf Grundlage des bestätigten Auszahlungsauftrages wurde von einem dritten und nicht bekannten, weiteren Angestellten der Bank die Auszahlungsbuchung vorgenommen und das Geld vom Sparbuch abgebucht. Wer diese Buchung vornahm und wer den Betrag der Kasse entnommen und entgegengenommen hat, ist laut Feststellung des Gerichts nicht aufklärbar. Nachdem J.T. knapp 1 Jahr später die Abbuchung von seinem Sparbuch bemerkte und dies reklamierte, wurde ihm der Betrag in Höhe von 10.000 Euro auf sein Sparbuch zurückerstattet.</p>
<p>Die Berufungskammer des LG München II sah hierin eine Beihilfe zur <a title="Untreue" href="../../../../wirtschaftsstrafrecht/untreue/">Untreue</a> nach §§ 267 Abs. 1, 27 StGB. Begründet wurde dies damit, dass der Kunde und Rentner J.T. aufgrund der von ihm nicht beauftragten Abbuchung einen Schadensersatzanspruch in voller Höhe besaß; die Bank ihm demnach schadensersatzpflichtig in Höhe von 10.000 Euro geworden ist, was zudem einen Vermögensnachteil der Bank darstellt. Zudem sei nach Ansicht des Gerichts ein <a title="Betrug und Betrugsdelikte" href="../../../../strafrecht/betrug-und-betrugsdelikte/">Betrug</a> nach § 263 Abs. 1 StGB zu Lasten der Bank denkbar.</p>
<p>Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Angeklagten ist nach Auffassung des OLG München begründet. Bereits die erhobene Sachrüge erweist sich demnach als begründet. Weiter führt einleitend das Gericht aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Wegen Beihilfe zur Untreue nach § 266 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einem anderen Hilfe dazu leistet, die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Beihilfe nach § 27 Abs. 1 StGB setzt mithin eine vorsätzlich begangene Haupttat voraus, zu der sie akzessorisch ist (Fischer, StGB 56. Aufl. § 27 Rdn. 3).“</em></p>
<p>Es war unter Zugrundelegung der Urteilsfeststellungen unklar, auf welche Tatbestandsvariante der Untreue sich das LG München II in ihrem Urteil stützt. In Betracht kam sowohl der Missbrauch als auch die Verletzung einer Treuepflicht. Beide Varianten erfordern jedoch eine besondere Vermögensbetreuungspflicht:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB enthält zwei Tatbestandsvarianten, deren Verhältnis zueinander umstritten ist (Fischer a.a.O. § 266 Rdn. 6 ff.). Obwohl dem Urteil des Landgerichts München II nicht entnommen werden kann, welche der beiden Tatbestandsvarianten hier eingreifen sollen, muss der Meinungsstreit über das Verhältnis der Varianten nicht weiter vertieft werden. Denn beiden Varianten ist gemeinsam, dass ihre Verwirklichung nach Rechtsprechung und herrschender Meinung eine Vermögensbetreuungspflicht voraussetzt. Sie ergibt sich aus dem Innenverhältnis zwischen Betreutem und Befugnisinhaber und muss als wesentliche Pflicht charakterisiert werden können. Der pflichtgemäße Gebrauch der Befugnis muss daher gerade auch als Instrument der Vermögenssorge erscheinen. Die allgemeine Pflicht, auf die Interessen des Vermögensinhabers Bedacht zu nehmen oder sich dem Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft entsprechend gesetzes-, auftrags- oder vertragstreu zu verhalten, genügt dieser &#8220;Wesentlichkeit&#8221; nicht (Fischer, a.a.O. § 266 Rdn. 18).“</em></p>
<p>Die Feststellung des vorangegangenen Urteils verkennt bereits den Betroffenen des Vermögensnachteils, da es davon ausgeht, die Bank hätte einen Vermögensnachteil durch die rechtswidrige Barabhebung des J.T. erlitten. Die rechtswidrige Barabhebung begründet eine Schadensersatzpflicht, dessen Realisierung nicht mehr unmittelbar vom Täter der Untreue gesetzt ist. Ein Gefährdungsnachteil für die Bank ist schon insofern zu verneinen.</p>
<p>Aber selbst in dem Fall, dass die Bank als Geschädigte der Untreue angesehen werden würde, hätte es nach Ansicht des OLG München einer Begründung der Vermögensbetreuungspflicht des nicht bekannten Mitarbeiters, der die Abbuchung vornahm, bedurft. Maßgeblich für die Beurteilung des Sachverhalts ist daher die Frage, ob zum Tatzeitpunkt (4.2.2004) eine Beziehung in Form der Vermögensbetreuungspflicht zwischen der Bank und dem Opfer bestand. Im Zentrum der Untreue steht die Vermögensbetreuungspflicht als eine wesentliche Pflicht, die die Bank (genauer: der jeweilige Angestellte) gegenüber dem Betroffenen, dem Rentner J.T., besitzen müsste. Der gewöhnliche Bankangestellte ist jedoch in der Regel nicht zu selbstständigen Entscheidungen mit Wirkung auf das Bankvermögen befugt, so dass eine solche ausscheidet:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Eine Vermögensbetreuungspflicht der Bank (und damit ihrer Angestellten) kommt in Betracht, wenn die Bank die Vermögensverwaltung des Kunden übernommen hat und im Rahmen eingeräumter Entscheidungsspielräume selbständig und eigenverantwortlich über Einzeldispositionen entscheiden kann. Dazu reichen aber die Giro- oder Sparkontenverträge nicht aus (BGH NStZ 1984, 118/119; Dierlamm in MünchKomm-StGB § 266 Rdn. 70).“</em></p>
<p>Angesichts dieses Umstandes kann keine Vermögensbetreuungspflicht seitens der Bank bestehen und somit der objektive Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB nicht erfüllt sein.</p>
<p>Weiter hat das  OLG München auch einen Fehler in der Urteilsfeststellung zum subjektiven Tatbestand des § 266 Abs. 1 StGB festgesetellt: Die Beihilfe zur Untreue setzt eine vorsätzliche Haupttat voraus. Die Feststellungen des Gerichts ergeben hierzu jedoch wenige Anhaltspunkte. Vielmehr liegt ein Zusammenwirken von verschiedenen Personen vor, die ihrerseits jedenfalls nicht vorsätzlich bezogen auf eine Untreue gehandelt haben. Da nicht ersichtlich und nachweisbar ist, wer welchen Vorgang konkret vorgenommen und etwaige Sorgfaltspflichten verletzt hat und sogar davon auszugehen sein kann, dass der Bankangestellte, der letztlich die Auszahlung tätigte, guten Glaubens war, scheidet eine vorsätzliche Tat bezüglich der Untreue aus. Genaue Anhaltspunkte und Feststellungen diesbezüglich lässt das Urteil vermissen, wie auch der Senat des OLG München rügt.</p>
<p>Eine Verurteilung der Angeklagten ist angesichts dieser nicht hinreichend bestimmten Vermögensbetreuungspflicht sowie angesichts der Unzugänglichkeiten des objektiven und des subjektiven Tatbestands der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB nicht möglich. Das Urteil des LG München II wurde daher vom OLG München aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG München II zurückverwiesen.</p>
<p><strong><br />
</strong><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für  Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht  finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen  Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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