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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Betrug</title>
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	<description>Strafrechtkanzlei in Hamburg und Neumünster</description>
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		<title>Fehler in der Strafzumessung</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Aug 2010 08:01:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Strafzumessung / Strafaussetzung zur Bewährung
Az.: 1 Ss 51/10 (OLG Oldenburg)
Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Leer wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist der Strafausspruch auf 6 Monate ohne Strafaussetzung zur Bewährung festgesetzt worden. Hiergegen wendet sich der Angeklagte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Strafzumessung / Strafaussetzung zur Bewährung<br />
<strong>Az.: 1 Ss 51/10 (OLG Oldenburg)</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Leer wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist der Strafausspruch auf 6 Monate ohne Strafaussetzung zur Bewährung festgesetzt worden. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem OLG Oldenburg und kann mit dieser einen Erfolg erzielen.</p>
<p>Wie der Strafsenat ausführt, ist die Strafzumessung des LG Aurich von rechtlichen Bedenken getragen.</p>
<p>So habe das Landgericht bei der Prüfung einer Strafaussetzung unter anderem ausgeführt, <em>„die freiheitsentziehende Strafverbüßung werde den Angeklagten in seinen &#8211; vagen &#8211; Lebensplanungen auch &#8220;nicht groß beeinträchtigen&#8221;, weil er keine eigenen Einrichtungsgegenstände habe, sondern in einer Wohngemeinschaft lebe und seine Arbeitssituation zur Zeit schlecht sei. seine wohnlichen und beruflichen Verluste hielten sich in Grenzen. Familiär sei er nicht so gebunden, dass dort Probleme für die künftige Lebenssituation entstehen würden.“</em></p>
<p>Eine solche Urteilsformulierung verkenne nach Auffassung des Senats das <em>„das in einer Freiheitsstrafe liegende Übel in grundlegender und unvertretbarer Weise“.</em></p>
<p>Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Es geht nicht an, den völligen Verlust der persönlichen Freiheit und die massiven Lebenseinschränkungen, die mit einem Strafvollzug verbunden sind, in Hinblick auf Wohn, Eigentums und Lebensverhältnisse eines Angeklagten als &#8220;nicht große&#8221; Beeinträchtigung zu bewerten und so zu bagatellisieren.“</em></p>
<p>Angesichts dieser Urteilsbegründung ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten hiervon hat leiten lassen. Folglich ist das Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere kleine Strafkammer zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Betrug bei Gema</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 08:01:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Gema]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Gema
Die Verwertungsgesellschaft Gema hat Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Berlin wegen Betrugs gegen zwei ihrer, inzwischen gekündigten, Mitarbeiter erhoben. Die beiden ehemaligen Gema-Mitarbeiter sollen Livemusikveranstaltungen abgerechnet haben, die nicht in diesem Umfang oder gar nicht stattgefunden haben sollen. Über einen etwaigen finanziellen Schaden kann bisher noch nichts gesagt werden. Der Gema-Vorstandsvorsitzende [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Gema</p>
<p>Die Verwertungsgesellschaft Gema hat Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Berlin wegen Betrugs gegen zwei ihrer, inzwischen gekündigten, Mitarbeiter erhoben. Die beiden ehemaligen Gema-Mitarbeiter sollen Livemusikveranstaltungen abgerechnet haben, die nicht in diesem Umfang oder gar nicht stattgefunden haben sollen. Über einen etwaigen finanziellen Schaden kann bisher noch nichts gesagt werden. Der Gema-Vorstandsvorsitzende bezeichnete die Taten als „Angriff auf die Solidargemeinschaft“.<br />
<em>(FAZ vom 29.05.2010 Nr. 122, S. 16)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für               Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus               Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht               finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen               Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zur Kompensation der Verfahrensverzögerung</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/05/zur-kompensation-der-verfahrensverzoegerung/</link>
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		<pubDate>Thu, 06 May 2010 08:01:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<category><![CDATA[Verfahrensverzögerung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Beihilfe zum Betrug / rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 514/09
Der Angeklagte ist vom Landgericht Frankenthal wegen Beihilfe zum Betrug in insgesamt elf Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt worden. Die Verfahrensverzögerung, die im Zwischenverfahren eingetreten war, hat das LG dahingehend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Beihilfe zum Betrug / rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung<br />
<strong>4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 514/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist vom Landgericht Frankenthal wegen Beihilfe zum <a title="Betrug" href="/../../strafrecht/betrug-und-betrugsdelikte/">Betrug</a> in insgesamt elf Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt worden. Die Verfahrensverzögerung, die im Zwischenverfahren eingetreten war, hat das LG dahingehend kompensiert, dass es vier Monate der Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt hat. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und kann hiermit einen Teilerfolg erzielen.</p>
<p>Wie der 4. Strafsenat feststellt, ist die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug in einem der vom Landgericht aufgeführten Fälle aufgrund der eingetreten Verjährung rechtsfehlerhaft. Auch ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshaften ist danach nicht geeignet gewesen, <em>„eine Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB herbeizuführen, da er nicht die Beteiligung des Angeklagten an Taten des H. A. betraf“</em>.</p>
<p>Den betroffenen Verfahrensteil stellt der Senat somit ein und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Allerdings führt die Einstellung von diesem Verfahren in der Strafzumessung nicht zu einer Aufhebung der Gesamtstrafe.</p>
<p>Auszug aus dem Wortlaut der Entscheidung:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Der mit der Teileinstellung verbundene Wegfall der Einzelstrafe von vier Monaten würde zwar für sich genommen angesichts der Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe führen. Die Strafzumessung begegnet aber aus anderen Gründen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Zumessungserwägungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob es bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe die drohenden anwaltsrechtlichen Sanktionen gemäß § 114 Abs. 1 BRAO berücksichtigt hat. Die Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. BGH, Beschl. vom 27. August 1987 &#8211; 1 StR 412/87, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 8; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 46 Rdn. 9 m.w.N.).“</em></p>
<p>Es ist daher nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass das Landgericht angesichts dieser Feststellungen insgesamt unter Berücksichtigung der erheblichen beruflichen Konsequenzen für den Angeklagten als Rechtsanwalt zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre. Die Entscheidung ist daher an den neuen Tatrichter zurückzuverweisen.</p>
<p>Zudem wirken sich die Feststellungen des Senats auch auf die Kompensation wegen der hier vorliegenden und der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerungen aus. In Betracht kommt in diesem Fall ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK als Regelung zur Verfahrensverzögerungen zu Lasten des Angeklagten. Einzig die Bemessung der Kompensation bedarf einer Überprüfung und neuen Entscheidung.</p>
<p>Hierzu führt der Senat aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, dass es nicht nur im Zwischenverfahren, sondern auch während des Ermittlungsverfahrens zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gekommen ist, weil das Verfahren nach Fertigung des Abschlussberichts der Polizei bis zur Anklageerhebung nicht erkennbar gefördert wurde. Dagegen hält sich die Zeitspanne zwischen dem Eingang der Revisionsbegründung und der Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt, wie dieser in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, trotz der zwischenzeitlichen Herbeiführung einer Beschwerdeentscheidung zur Frage einer ordnungsgemäßen Vertretung des Angeklagten durch einen weiteren Verteidiger innerhalb der üblichen Verfahrensdauer.“</em></p>
<p>Folglich wird der neue Tatrichter auch über die Kompensation der der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerungen im Ermittlungsverfahren neu zu entscheiden haben. Dabei wird er sich an den vom Großen Senat für Strafsachen aufgestellten Maßstäben zu halten und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen haben, wobei der 4. Strafsenat des BGH in seiner Entscheidung – in dieser Form eher ungewöhnlich – konkrete Vorgaben hinsichtlich der Höhe der Kompensation macht:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Anrechnung hat sich aber im Regelfall auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken (vgl. BGHSt 52, 124, 146 f.; BGH, Urt. vom 9. Oktober 2008 &#8211; 1 StR 238/08; Beschl. vom 11. März 2008 &#8211; 3 StR 54/08; Senatsbeschl. vom 24. November 2009 &#8211; 4 StR 245/09). Im Hinblick auf § 358 Abs. 2 StPO darf im vorliegenden Fall der nach Abzug des für vollstreckt zu erklärenden Teils der schuldangemessenen Strafe verbleibende Strafanteil jedenfalls acht Monate nicht übersteigen.“<br />
</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für        Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus        Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht        finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen        Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Täuschung über Tatsachen beim Betrug i.S.d. § 263 I StGB</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Feb 2010 08:24:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Vermögensverfügung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision
3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 500/09
Der Angeklagte war wegen Betruges gem. § 263 I StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten vom Landgericht in erste Instanz verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Revision zum 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) war erfolgreich.
Der BGH zitiert in dem Beschluss vom 13. Januar [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision<br />
<strong>3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 500/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte war wegen <a title="Betrugsdelikte" href="../../../../strafrecht/betrug-und-betrugsdelikte/">Betruges gem. § 263 I StGB</a> zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten vom Landgericht in erste Instanz verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Revision zum 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) war erfolgreich.</p>
<p>Der BGH zitiert in dem Beschluss vom 13. Januar 2010 die Antragsschrift des Generalbundesanwalts, der sich der Senat in folgenden Gesichtspunkten anschließt: Nach Feststellungen des GBA liegt im vorliegenden Fall kein Betrug vor, da das vorangegangene Urteile keine ausreichenden Ausführungen darüber enthält, wer über welche konkreten Tatsachen durch welche Tathandlungen über Tatsachen i.S.d. §263 I StGB getäuscht worden ist bzw. welche Person im arbeitsteiligen Prozess eines Unternehmens die entscheidende Vermögensverfügung vorgenommen hat. Fehlt es hier an einer hinreichenden Grundlage für die Aufklärung des Tatvorgangs, sind insofern die Voraussetzungen des Betrugs nicht erfüllt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Eine Strafbarkeit wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass eine andere Person über Tatsachen getäuscht wird und durch den so hervorgerufenen Irrtum zu einer vermögensmindernden Verfügung veranlasst wird (Fischer, StGB 56. Aufl. § 263 Rdn. 5). Bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen müssen die Urteilsgründe daher regelmäßig darlegen, wer im konkreten Fall auf welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen die Entscheidung über die Erbringung der vom Täter erstrebten Leistung getroffen und damit die Verfügung vorgenommen hat (Senat NStZ 2002 [richtig: 2003], 313, 314 f.). Im Allgemeinen werden bei einer Bank Auszahlungsanordnungen auf der üblicherweise dafür vorgesehenen Sachbearbeiterebene getroffen. Im vorliegenden Fall ist angesichts der Größenordnung des Geschäfts jedoch davon auszugehen, dass die Entscheidung auf einer vorgesetzten Ebene getroffen wurde oder diese dem Sachbearbeiter zumindest Anweisungen erteilt hat, bevor es zur Auszahlung des angeblichen Kaufpreises kam. Für die Beurteilung der lrrtumsfrage bedurfte es daher der Feststellung, wer die Verfügung traf und welche Erkenntnisse der Verfügende hinsichtlich des finanzierten Geschäfts hatte (vgl. Senat aaO; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9 und 15; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 263 Rdn. 41a).“</em></p>
<p>Für den Betrug ist das Hervorrufen eines Irrtums als Täuschung einer Person zwingend notwendig. Verteilt sich die mögliche(n) Täuschungshandlungen auf mehrere Personen, müssen vom Gericht genaue Tatsachen vorgetragen werden, um die Annahme eines Betrugs zu begründen.</p>
<p>Im konkreten Fall hätte es nach Ansicht des GBA ferner einer weiteren Klärung bedurft, inwieweit der Direktor der Bank, der nach Feststellung des Landgerichts Kenntnis von dem Vorgang hatte, an dem Tathergang beteiligt und in seiner Position <em>„für die Auszahlung des Betrages verantwortlich war“</em>.</p>
<p>Der neue Tatrichter wird genauere und neue Feststellungen bezüglich der Aufklärung des Sachverhalts treffen müssen. Die Revision ist somit im Schuldspruch und im Strafausspruch erfolgreich.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Fehlerhafte Bestimmung der Anzahl der Einzelstrafen</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/02/fehlerhafte-bestimmung-der-anzahl-der-einzelstrafen/</link>
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		<pubDate>Fri, 12 Feb 2010 08:22:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
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		<category><![CDATA[Generalbundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Gesamststrafausspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Ordnungsziffern]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht 
1. Strafsenat des BGH, Az.  1 StR 162/09
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 41 Fällen und gewerbsmäßiger Hehlerei in 2 Fällen verurteilt worden. Die Verurteilung setze sich aus 36 vollendeten Betrugstaten zusammen, von denen 24 Fälle in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen worden sind, sowie 5 Fälle des versuchten banden- [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht <strong><br />
1. Strafsenat des BGH, Az.  1 StR 162/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte war vom Landgericht wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 41 Fällen und gewerbsmäßiger Hehlerei in 2 Fällen verurteilt worden. Die Verurteilung setze sich aus 36 vollendeten Betrugstaten zusammen, von denen 24 Fälle in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen worden sind, sowie 5 Fälle des versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges, von denen wiederum jeweils 3 in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen worden sind.</p>
<p>Nach Feststellung des BGH werden jedoch lediglich 40 Betrugsfälle vom Sachverhalt belegt. Allem Anschein nach resultiert die fehlerhafte Annahme des LG auf einem offensichtlichen Versehen, da das Landgericht <em>„im Rahmen der rechtlichen Würdigung zutreffend nur von 40 Fällen des Betruges ausgegangenen ist und für diese Taten auch nur 4 Einzelstrafen verhängt hat“</em>.</p>
<p>Der 1. Strafsenat des BGH ändert daher den Schuldspruch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ab. Zu einer Aufhebung einer Einzelstraftat führt dies nicht, da der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler im Hinblick auf die Gesamtstrafe nicht beschwert war. Ebenso ändert sich nichts an dem Gesamtstrafausspruch.</p>
<p>Allerdings gibt der Senat angesichts dieses Versehens einen Hinweis:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Wird eine Tatserie abgeurteilt, ist es ratsam, in den Urteilsgründen für die einzelnen Taten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ordnungsziffern zu vergeben und diese durchgängig bei Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung sowie Strafzumessung weiterzuverwenden. Es kann den Bestand eines Urteils insgesamt gefährden, wenn &#8211; wie hier &#8211; die Urteilsgründe wegen einer inkonsistenten Nummerierung aus sich heraus nicht mehr ohne weiteres verständlich sind und die Ermittlung der für die Einzeltaten verhängten Strafen kaum ohne eine vollständige Rekonstruktion und tabellarische Exzerpierung des Urteilsinhalts möglich ist (vgl. BGH wistra 2006, 467, 468; BGH, Beschl. vom 11. Februar 2003 &#8211; 3 StR 391/02 m.w.N.).“</em></p>
<p>Trotz des mangels Sorgfalt bei der Abfassung des Urteiles vorliegenden Fehlers, hat der Senat die <em>„Darstellungsmängel letztlich als noch nicht durchgreifend erachtet“</em>. Im Weiteren ist die Revision des Angeklagten damit unbegründet im Sinne des §349 II StPO.</p>
<p><strong><br />
</strong><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für  Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht  finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen  Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<item>
		<title>Tateinheit bei Betrug &#8211; § 52 StGB</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/02/tateinheit-bei-betrug-%c2%a7-52-stgb/</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Feb 2010 08:12:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Anstifter]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Gehilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Mittäter]]></category>
		<category><![CDATA[Tateinheit]]></category>
		<category><![CDATA[Tatmehrheit]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensdauer]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision
3. Strafsenat des BGH, Az.  3 StR 373/09
Der Angeklagte war wegen Betruges in sechs Fällen vom Landgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hiervon wurde 1 Monat Freiheitsstrafe als „Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer“ als vollstreckt ausgesprochen.
Der gegen das Urteil eingelegte Revision wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) teilweise stattgegeben, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision<strong><br />
3. Strafsenat des BGH, Az.  3 StR 373/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte war wegen <a title="Betrug und Betrugsdelikte" href="../../../../strafrecht/betrug-und-betrugsdelikte/">Betruges</a> in sechs Fällen vom Landgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hiervon wurde 1 Monat Freiheitsstrafe als <em>„Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer“</em> als vollstreckt ausgesprochen.</p>
<p>Der gegen das Urteil eingelegte <a title="Die Revision im Strafverfahren" href="../../../../strafrecht/revision-in-strafsachen/">Revision</a> wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) teilweise stattgegeben, soweit es um die Frage der Tateinheit bzw. Tatmehrheit geht:</p>
<p>Im vorliegenden Fall gründeten der Angeklagte sowie der Mitangeklagte eine GmbH zum An- und Verkauf von Lastkraftwagen und Nutzungsfahrzeugen. Nach dem sich das Geschäft als wenig lukrativ erwies, planten beide einen betrügerischen Handel mit nicht existierenden LKWs zu begehen. So schlossen sie insgesamt sechs Kaufverträge mit potentiellen Kunden über die Fahrzeuge ab und ließen sich nach Vertragsschluss den jeweiligen Kaufpreis vollständig oder teilweise überweisen. Mit Hilfe von mehreren Mittelsmännern wurde das Geld sodann abgehoben und aufgeteilt. Der Angeklagte erhielt eine „Provision“ in Höhe von mindestens 30.000 Euro, während der gesamte aus den sechs Fällen resultierende Schaden rund 140.000 Euro darstellte.</p>
<p>Problematisch ist allerdings der tatsächliche Tatbeitrag des Angeklagten im Hinblick auf die sechs vollendeten Taten. Das LG hat den Angeklagten aufgrund seines erheblichen Tatinteresses und seinem konkreten Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung als Mittäter angesehen.</p>
<p>Dies hält nach Auffassung des 3. Strafsenats des BGH in Karlsruhe einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Dazu der BGH im Wortlaut:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, so ist die Frage, ob die einzelnen Straftaten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden; maßgeblich ist dabei der Umfang seines Tatbeitrages bzw. seiner Tatbeiträge. Erfüllt ein Mittäter hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten &#8211; soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt &#8211; als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Allein die organisatorische Einbindung des Täters in ein betrügerisches Geschäftsunternehmen ist nicht geeignet, diese Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder je mehrere Einzeldelikte seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die je gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die übrigen Beteiligten die einzelnen Delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr.; vgl. etwa BGH wistra 2001, 336; NJW 2004, 2840, 2841 m. w. N).“</em></p>
<p>Angesichts dessen liegt nach Ansicht des Senats nur eine materiell-rechtliche Tat des Angeklagten im Sinne des § 52 StGB vor, indem er die GmbH plante bzw. zusammen mit dem Mitangeklagten gründete, das Personal anwarb und motivierte. Zwar begleitete er die Mittelsmänner beim Abheben des Geldes und der Übergabe, jedoch war zu diesem Zeitpunkt der Betrug bereits endgültig beendet. Dies reicht  nicht aus, seinen vollständigen Tatbeitrag zu den sechs Fällen zu begründen. Vielmehr liegt lediglich eine Handlung in Tateinheit vor.</p>
<p>Demgemäß ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend ab. Jedoch konnte der Senat in diesem Fall in Anwendung des § 354 I StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen lassen. Trotz der in Wirklichkeit vorliegenden Tateinheit statt der vom LG angenommenen Tatmehrheit ist angesichts der <em>„straff zusammengezogenen Gesamtstrafe“</em> auszuschließen, dass die Strafkamme zu einer niedrigeren Strafe für den Angeklagten gelangt wäre.</p>
<p><strong><br />
</strong><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für  Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht  finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen  Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zur Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Untreue und der Vermögensbetreuungspflicht</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 08:07:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision
Az. 5 St RR 357/09 ( OLG München )
Die Angeklagte war vom 16.5.2002 bis zum 11.7.2004 als Servicekraft einer Bank tätig und bediente im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Kunden bei der Abwicklung von Finanzdienstleistungen, wozu auch Verfügungen über Girokonten und Sparbücher zählten.
Als der ihr bekannte und zwischenzeitlich verstorbene Rentner J.T., der jährlich über [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision<strong><br />
Az. 5 St RR 357/09 ( OLG München )</strong></p>
<p>Die Angeklagte war vom 16.5.2002 bis zum 11.7.2004 als Servicekraft einer Bank tätig und bediente im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Kunden bei der Abwicklung von Finanzdienstleistungen, wozu auch Verfügungen über Girokonten und Sparbücher zählten.</p>
<p>Als der ihr bekannte und zwischenzeitlich verstorbene Rentner J.T., der jährlich über sein Sparbuch verfügte und die anfallenden Zinsen von diesem auf ein weiteres Sparbuch bei der Bank übertragen lies, in der Bank am 4.2.2004 anwesend war, gab die Angeklagte gegenüber einer Mitarbeiterin vor, J.T. habe sein Sparbuch vergessen, wolle aber 10.000 Euro von diesem abheben und habe bereits einen Auszahlungsbeleg unterzeichnet. Um die Auszahlung zu veranlassen und vorzunehmen, musste eine weitere Mitarbeiterin die Legitimation des J.T. kontrollieren und bestätigen. Auf Grundlage des bestätigten Auszahlungsauftrages wurde von einem dritten und nicht bekannten, weiteren Angestellten der Bank die Auszahlungsbuchung vorgenommen und das Geld vom Sparbuch abgebucht. Wer diese Buchung vornahm und wer den Betrag der Kasse entnommen und entgegengenommen hat, ist laut Feststellung des Gerichts nicht aufklärbar. Nachdem J.T. knapp 1 Jahr später die Abbuchung von seinem Sparbuch bemerkte und dies reklamierte, wurde ihm der Betrag in Höhe von 10.000 Euro auf sein Sparbuch zurückerstattet.</p>
<p>Die Berufungskammer des LG München II sah hierin eine Beihilfe zur <a title="Untreue" href="../../../../wirtschaftsstrafrecht/untreue/">Untreue</a> nach §§ 267 Abs. 1, 27 StGB. Begründet wurde dies damit, dass der Kunde und Rentner J.T. aufgrund der von ihm nicht beauftragten Abbuchung einen Schadensersatzanspruch in voller Höhe besaß; die Bank ihm demnach schadensersatzpflichtig in Höhe von 10.000 Euro geworden ist, was zudem einen Vermögensnachteil der Bank darstellt. Zudem sei nach Ansicht des Gerichts ein <a title="Betrug und Betrugsdelikte" href="../../../../strafrecht/betrug-und-betrugsdelikte/">Betrug</a> nach § 263 Abs. 1 StGB zu Lasten der Bank denkbar.</p>
<p>Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Angeklagten ist nach Auffassung des OLG München begründet. Bereits die erhobene Sachrüge erweist sich demnach als begründet. Weiter führt einleitend das Gericht aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Wegen Beihilfe zur Untreue nach § 266 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einem anderen Hilfe dazu leistet, die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Beihilfe nach § 27 Abs. 1 StGB setzt mithin eine vorsätzlich begangene Haupttat voraus, zu der sie akzessorisch ist (Fischer, StGB 56. Aufl. § 27 Rdn. 3).“</em></p>
<p>Es war unter Zugrundelegung der Urteilsfeststellungen unklar, auf welche Tatbestandsvariante der Untreue sich das LG München II in ihrem Urteil stützt. In Betracht kam sowohl der Missbrauch als auch die Verletzung einer Treuepflicht. Beide Varianten erfordern jedoch eine besondere Vermögensbetreuungspflicht:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB enthält zwei Tatbestandsvarianten, deren Verhältnis zueinander umstritten ist (Fischer a.a.O. § 266 Rdn. 6 ff.). Obwohl dem Urteil des Landgerichts München II nicht entnommen werden kann, welche der beiden Tatbestandsvarianten hier eingreifen sollen, muss der Meinungsstreit über das Verhältnis der Varianten nicht weiter vertieft werden. Denn beiden Varianten ist gemeinsam, dass ihre Verwirklichung nach Rechtsprechung und herrschender Meinung eine Vermögensbetreuungspflicht voraussetzt. Sie ergibt sich aus dem Innenverhältnis zwischen Betreutem und Befugnisinhaber und muss als wesentliche Pflicht charakterisiert werden können. Der pflichtgemäße Gebrauch der Befugnis muss daher gerade auch als Instrument der Vermögenssorge erscheinen. Die allgemeine Pflicht, auf die Interessen des Vermögensinhabers Bedacht zu nehmen oder sich dem Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft entsprechend gesetzes-, auftrags- oder vertragstreu zu verhalten, genügt dieser &#8220;Wesentlichkeit&#8221; nicht (Fischer, a.a.O. § 266 Rdn. 18).“</em></p>
<p>Die Feststellung des vorangegangenen Urteils verkennt bereits den Betroffenen des Vermögensnachteils, da es davon ausgeht, die Bank hätte einen Vermögensnachteil durch die rechtswidrige Barabhebung des J.T. erlitten. Die rechtswidrige Barabhebung begründet eine Schadensersatzpflicht, dessen Realisierung nicht mehr unmittelbar vom Täter der Untreue gesetzt ist. Ein Gefährdungsnachteil für die Bank ist schon insofern zu verneinen.</p>
<p>Aber selbst in dem Fall, dass die Bank als Geschädigte der Untreue angesehen werden würde, hätte es nach Ansicht des OLG München einer Begründung der Vermögensbetreuungspflicht des nicht bekannten Mitarbeiters, der die Abbuchung vornahm, bedurft. Maßgeblich für die Beurteilung des Sachverhalts ist daher die Frage, ob zum Tatzeitpunkt (4.2.2004) eine Beziehung in Form der Vermögensbetreuungspflicht zwischen der Bank und dem Opfer bestand. Im Zentrum der Untreue steht die Vermögensbetreuungspflicht als eine wesentliche Pflicht, die die Bank (genauer: der jeweilige Angestellte) gegenüber dem Betroffenen, dem Rentner J.T., besitzen müsste. Der gewöhnliche Bankangestellte ist jedoch in der Regel nicht zu selbstständigen Entscheidungen mit Wirkung auf das Bankvermögen befugt, so dass eine solche ausscheidet:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Eine Vermögensbetreuungspflicht der Bank (und damit ihrer Angestellten) kommt in Betracht, wenn die Bank die Vermögensverwaltung des Kunden übernommen hat und im Rahmen eingeräumter Entscheidungsspielräume selbständig und eigenverantwortlich über Einzeldispositionen entscheiden kann. Dazu reichen aber die Giro- oder Sparkontenverträge nicht aus (BGH NStZ 1984, 118/119; Dierlamm in MünchKomm-StGB § 266 Rdn. 70).“</em></p>
<p>Angesichts dieses Umstandes kann keine Vermögensbetreuungspflicht seitens der Bank bestehen und somit der objektive Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB nicht erfüllt sein.</p>
<p>Weiter hat das  OLG München auch einen Fehler in der Urteilsfeststellung zum subjektiven Tatbestand des § 266 Abs. 1 StGB festgesetellt: Die Beihilfe zur Untreue setzt eine vorsätzliche Haupttat voraus. Die Feststellungen des Gerichts ergeben hierzu jedoch wenige Anhaltspunkte. Vielmehr liegt ein Zusammenwirken von verschiedenen Personen vor, die ihrerseits jedenfalls nicht vorsätzlich bezogen auf eine Untreue gehandelt haben. Da nicht ersichtlich und nachweisbar ist, wer welchen Vorgang konkret vorgenommen und etwaige Sorgfaltspflichten verletzt hat und sogar davon auszugehen sein kann, dass der Bankangestellte, der letztlich die Auszahlung tätigte, guten Glaubens war, scheidet eine vorsätzliche Tat bezüglich der Untreue aus. Genaue Anhaltspunkte und Feststellungen diesbezüglich lässt das Urteil vermissen, wie auch der Senat des OLG München rügt.</p>
<p>Eine Verurteilung der Angeklagten ist angesichts dieser nicht hinreichend bestimmten Vermögensbetreuungspflicht sowie angesichts der Unzugänglichkeiten des objektiven und des subjektiven Tatbestands der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB nicht möglich. Das Urteil des LG München II wurde daher vom OLG München aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG München II zurückverwiesen.</p>
<p><strong><br />
</strong><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für  Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht  finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen  Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Annahme eines vollendeten Betruges in Fällen des Selbstbedienungstankens</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Feb 2010 08:27:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Irrtum]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstbedienungstanken]]></category>
		<category><![CDATA[Tanken]]></category>
		<category><![CDATA[Täuschungshandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Video-Überwachung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Betrug
4. Strafsenat, Az. 4 StR 254/09
In dem vom 4. Strafsenat des BGH zu entscheidenden  Sachverhalt hatte sich der Angeklagte in zwei unterschiedlichen Konstellationen des Selbstbedienungstankens ohne zu zahlen strafbar gemacht. Im ersten Fall betankte der Angeklagte am 12.08.2008 seinen PKW gegen 0:23 Uhr an einer Tankstelle mit Dieselkraftstoff in Wert von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Betrug<br />
<strong>4. Strafsenat, Az. 4 StR 254/09</strong></p>
<p>In dem vom 4. Strafsenat des BGH zu entscheidenden  Sachverhalt hatte sich der Angeklagte in zwei unterschiedlichen Konstellationen des Selbstbedienungstankens ohne zu zahlen strafbar gemacht. Im ersten Fall betankte der Angeklagte am 12.08.2008 seinen PKW gegen 0:23 Uhr an einer Tankstelle mit Dieselkraftstoff in Wert von rund 100 Euro und fuhr anschließend &#8211; wie vorher geplant &#8211; ohne zu zahlen davon. Zwei Tage später tankte er das Auto (einer anderen Person in dessen Anwesendheit) bei einer anderen Tankstelle auf, versuchte kurze darauf die Kassiererin im Verkaufsraum abzulenken und rannte, als diese misstrauisch wurde, sofort zum Auto und fuhr schnell davon.</p>
<p>Das LG Essen hatte in beiden Fällen einen Diebstahl gem. § 242 I StGB sowie einen <a title="Betrug und Betrugsdelikte" href="../../../../strafrecht/betrug-und-betrugsdelikte/">Betrug</a> nach § 263 StGB angenommen und den Angeklagten hiernach verurteilt. Hiergegen wand sich der Angeklagte mit seiner Revision, in der er die Verletzung des materiellen Rechts rügt.</p>
<p>Der BGH befasste sich sodann mit dem vorangegangenen Urteil und stellte dazu fest, dass beide Fälle keinen vollendeten Betrug darstellen. Begründet wurde dies damit, dass ein entscheidendes Tatbestandsmerkmal des Betrugs in beiden Konstellationen fehlte. Der Betrug nach §263 StGB setzt voraus, dass ein Irrtum bei einer anderen Person hervorgerufen werden muss und diese anschließend und aufgrund des Irrtums eine Vermögensverfügung vornimmt.</p>
<p>In beiden Situationen kam es nach Feststellung des Gerichts jedoch gar nicht zu einer irrtumsbedingten Täuschung, da der Angeklagte im ersten Fall bereits ohne Wahrnehmung der Kassiererin davon fuhr und im zweiten Fall auch die Ablenkung der Kassiererin nicht zwingend zu einer Täuschungshandlung gegenüber dieser führte.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„In den Fällen des Selbstbedienungstankens setzt die Annahme eines vollendeten Betruges voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen von Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal einen entsprechenden Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt. An der erforderlichen Irrtumserregung fehlt es, wenn das Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal überhaupt nicht bemerkt wird. Ist dies der Fall, liegt jedoch regelmäßig ein Betrugsversuch vor (vgl. Senat NJW 1983, 2827 mit Anm. Gauf/Deutscher NStZ 1983, 505; OLG Köln NJW 2002,1059).“</em></p>
<p>Allerdings war es theoretisch denkbar, dass der Angeklagte bereits durch die Video-Überwachung für das Kassenpersonal wahrnehmbar war und somit der Betrug durch die Vortäuschung der Zahlungsbereitschaft gegenüber der Video-Überwachung konstruiert werden könnte.</p>
<p>Hierzu stellte der BGH indes klar, dass allein die technische Möglichkeit einer Video-Überwachung für eine solche Annahme nicht ausreicht, sondern vielmehr die jeweiligen Umstände zu berücksichtigen sind:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Urteilsfeststellungen belegen hier nicht, dass die Tankvorgänge von dem jeweiligen Kassenpersonal wahrgenommen worden sind. Zwar wird dies unter den heutigen Verhältnissen (Video-Überwachung, Kontrollpulte im Kassenraum etc.) vielfach der Fall sein. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Tankvorgänge vom Kassenpersonal nicht bemerkt werden, insbesondere bei weitläufigen Tankstellen mit zahlreichen Zapfsäulen, bei großem Kundenandrang oder bei Inanspruchnahme durch Kassier- oder sonstige Verkaufstätigkeiten. Dass das Betanken im ersten Fall zur Nachtzeit stattfand, dass heißt zu einem Zeitpunkt, zu welchem üblicherweise mit geringerem Kundenaufkommen zu rechnen ist, rechtfertigt daher für sich gesehen nicht bereits den Schluss, die Kassiererin habe das Betanken des Fahrzeugs des Angeklagten auch tatsächlich wahrgenommen“.</em></p>
<p>Nach Ansicht des Senats liegt daher kein vollendeter Betrug in zwei Fällen vor. Die verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe sind daher aufzuheben und die neue Strafkammer wird neu zu entscheiden haben. Insbesondere wird nach Auffassung des BGH diese „<em>bei erneuter Verurteilung mit Blick auf die Regelungen der §§ 263 Abs. 4, 248 a StGB zu Fall II. 3 der Urteilsgründe auch Feststellungen zu dem Wert des erlangten Treibstoffes zu treffen haben“</em>.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Betrug &amp; Betrugsdelikte</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Sep 2009 12:21:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Subvention]]></category>
		<category><![CDATA[Subventionsbetrug]]></category>
		<category><![CDATA[§263 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Betrug und weitere Betrugsdelikte
Übersicht
Rechtliche Beratung
Betrug und Unternehmersstrafrecht
Opfer der Tat
Der Tatbestand Betrug zählt zu den ältesten Straftaten der Welt: Es wird ein Anderer mit der Absicht getäuscht, dem Täter einen Vermögensvorteil zu schaffen. Diese „Grundformel“ darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass bereits der Tatbestand eines &#8220;einfachen&#8221; Betruges gem. § 263 StGB (Mehr auch unter unserer anwalt-betrug.de-Infoseite) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Der Betrug und weitere Betrugsdelikte</h3>
<p><span style="text-decoration: underline;">Übersicht</span><br />
<a href="#rechtliche-beratung">Rechtliche Beratung</a><br />
<a href="#betrug-und-unternehmersstrafrecht">Betrug und Unternehmersstrafrecht</a><br />
<a href="#opfer-der-tat">Opfer der Tat</a></p>
<p>Der Tatbestand Betrug zählt zu den ältesten Straftaten der Welt: Es wird ein Anderer mit der Absicht getäuscht, dem Täter einen Vermögensvorteil zu schaffen. Diese „Grundformel“ darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass bereits der Tatbestand eines &#8220;einfachen&#8221; Betruges gem. <a title="Betrug" href="../strafrecht/allgemeines-strafrecht/betrug/">§ 263 StGB</a> (Mehr auch unter unserer <a title="Anwalt - Betrug Infoseite" href="http://www.anwalt-betrug.de" target="_blank">anwalt-betrug.de-Infoseite</a>) aus mehreren Tatbestandsmerkmalen besteht, die teilweise nicht einmal dem Gesetzestext zu entnehmen sind, sondern durch Fortbildung der Rechtsprechung quasi als &#8220;ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal&#8221; beim Betrug vorliegen müssen, zum Beispiel das Merkmal der &#8220;Stoffgleichheit&#8221;. Für einen juristischen Laien ist daher im Einzelfall schwierig zu erkennen, ob es sich bloß um ein fehlgeschlagenes Geschäft oder um einen Betrug handelt. Daneben existieren Abwandlungen und Auslegungen bis hin zu Spezialnormen, die sich unter dem Begriff  Betrugsdelikten (&#8221;Betrug&#8221;) zusammenfassen lassen und vertiefte Kenntnisse des materiellen Strafrechts erfordern, um den Einzelfall richtig beurteilen zu können.</p>
<p>So bezieht sich der Betrug in der Regel auf die Täuschungshandlung und einem Vermögensvorteil. Bleibt der Vermögensvorteil aus, ist im Umkehrschluss aber nicht immer gleich ein Betrug ausgeschlossen. So reicht es beispielsweise bei dem Tatbestand des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) bereits für eine vollendete Tat aus, wenn ein Antrag unter Verwendung falscher Angaben gestellt oder der Subventionsbetrag nicht im Sinne des Subventionszwecks verwendet wird. Bei einem Computerbetrug (§ 263a StGB) geht es nicht um die Täuschung eines Menschen, sondern dieser erfasst Fälle, in denen das „Ergebnis einer Datenverarbeitung […] beeinflusst“ wird. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann für einen vollendeten Betrug zudem bereits der Eintritt einer Vermögensgefährdung ausreichen ohne dass es zu einem eigentlich Schaden kommt.</p>
<h4 id="rechtliche-beratung">Die rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt</h4>
<p>Allerdings ist bei weitem nicht jedes fehlgeschlagene Rechtsgeschäft ein Betrug. Vielmehr müssen bei dem komplexen Tatbestand des Betruges zeitgleich mindestens fünf verschiedene Tatbestandsmerkmale zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung gegeben sein (Simultanitätsprinzip) und auch nachgewiesen werden, um eine Strafbarkeit wegen vollendeten Betruges zu begründen. <strong>Nicht immer hängt die Nichterfüllung eines Rechtsgeschäfts mit einer Täuschung zusammen. Nicht jede Täuschung die zu einem Schaden führt ist ein Betrug.<br />
</strong></p>
<p>Unabhängig davon ist jedoch bereits der Versuch des Betruges strafbar, so dass es für eine Strafbarkeit in der Regel auf die Vollendung und somit einem „Mehr“ als dem Versuchsstadium nicht ankommt. Ebenso beseitigt eine nachträglich Zahlung nicht einen Betrug, wenn dieser bereits vollendet ist. Es handelt sich bei den Betrugstatbeständen um Offizialdelikte, die von Amts wegen auch weiterverfolgt werden, wenn der vermeintlich Geschädigte die Strafanzeige zurückzieht.</p>
<p>Zudem gestalten sich die § 263ff StGB in der praktischen Anwendung oftmals schwierig, da zunächst rechtliche Vorfragen geklärt werden müssen, um überhaupt beurteilen zu können, ob z.B. über das Bestehen eines Anspruchs oder die Werthaltigkeit einer Gegenleistung getäuscht worden ist. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht ist daher in den meisten Fällen beim Betrug anzuraten. Neben der Unterform des sog. „Eingehungsbetruges“ spielen in der Praxis auch der Computerbetrug (§ 263a StGB) oder der Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) eine zunehmende Rolle.</p>
<h4 id="betrug-und-unternehmersstrafrecht">Betrug und Unternehmerstrafrecht</h4>
<p>Für Unternehmer sind neben dem Grundtatbestand des Betruges i.S.d. § 263 StGB auch die Regelung des Subventionsbetrugs und des Kreditbetrugs von Bedeutung. Diese spielen unter Anderem dann eine Rolle, wenn der Unternehmer auf öffentliche Gelder (Subventionen) oder Steuererleichterungen angewiesen ist und bei deren Beantragung falsche oder unvollständige Angaben macht oder die erlangten Mittel für andere Zwecke verwendet. Gleiches gilt für falsche Angaben oder Unterlagen bei der Gewährung eines Kredits. Werden falsche Unterlagen vorgelegt oder unrichtige Angaben (z.B. über wirtschaftliche Verhältnisse) gemacht und dadurch der Rückzahlungsanspruch in seinem Wert gemindert, wird durch die Bank der Vorwurf des Kreditbetrug bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.</p>
<p>Der &#8220;einfache&#8221; Betrug ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen gemäß § 263 Abs. 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedroht, was allein aus Sicht des Strafmaßes die möglichen schwerwiegenden Folgen dieses Deliktes verdeutlicht. Aus diesem Grund sollte der Vorwurf eines Betrug ernst genommen werden und in jedem Fall eine Beratung durch einen Strafverteidiger eingeholt werden, um beispielsweise eine Vorstrafe zu verhindern, die weitreichende Konsequenzen haben kann.</p>
<h4 id="opfer-der-tat">Wenn Sie Opfer eines Betruges geworden sind</h4>
<p>Wenn Sie oder Ihr Unternehmen Opfer eines Betruges geworden sind haben Sie alternativ zur Durchsetzung von Rückzahlungsansprüchen auf dem Zivilrechtsweg die – meist effektivere und kostengünstigere – Möglichkeit, durch die Erstattung einer Strafanzeige wegen Betrug nicht nur Druck auf den Schuldner auszuüben, sondern Ihre Rechte auch direkt im Strafverfahren im Wege des sog. <a title="Adhäsionsverfahren" href="../strafrecht/opfervertretung-nebenklage-adhaesionsverfahren/adhaesionsverfahren-und-adhaesionsantrag/">„Adhäsionsverfahrens“</a> geltend zu machen, wenn es zu einer Anklage kommt. Zudem kann durch Akteneinsicht in die Ermittlungsakte von den durch die Staatsanwaltschaft ermittelten Informationen über den Schuldner profitiert werden, die man allein auf dem Zivilrechtsweg häufig gar nicht erlangen könnte.</p>
<p>Allerdings sollten Sie möglichst einen Fachanwalt für Strafrecht mit der Erstattung der Anzeige beauftragen, denn schon vermeintlich kleine Fehler in der Formulierung können dazu führen, dass umgekehrt gegen Sie ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung, Erpressung oder Vortäuschens einer Straftat eingeleitet wird. Diese Gefahr kann durch die Beratung durch einen erfahrenen Strafrechtsanwalt von vornherein vermieden werden. Waren Sie sich z.B. darüber im Klaren, dass Sie in der Regel gar nicht wissen können, ob Ihr Vertragspartner einen Vertrag deshalb nicht erfüllt, weil er diesen von Anfang an nicht erfüllen wollte/konnte oder ob erst später ein Umstand eingetreten ist, der zur Nichterfüllung geführt hat? Im ersten Fall liegt ein Betrug vor, im zweiten möglicherweise nicht. Wussten Sie, dass bei Zug-um-Zug Geschäften in der Regel kein Betrug vorliegt?</p>
<p>Wussten Sie, dass sich ein Schuldner nicht durch eine Insolvenz von der Verbindlichkeit befreien kann, die – festgestellt – auf einem Betrug beruht? Einen auf Deliktsrecht gestützten Titel können Sie 30 Jahre lang vollstrecken und die Zinsen laufen weiter. Selbst bei derzeit unvermögenden oder insolventen Schuldnern kann sich die Titulierung eines Anspruches zumindest bei einem Schaden von mehr als fünftausend Euro wirtschaftlich lohnen.</p>
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Der Betrug und weitere Delikte im Überblick:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.anwalt-betrug.de/betrug-263-stgb-betrugsdelikte-strafrecht/" target="_blank">Betrug (§ 263 StGB)</a></li>
<li><a title="Computerbetrug" href="http://www.anwalt-betrug.de/computerbetrug-263a-stgb/">Computerbetrug (§263a StGB)</a></li>
<li><a title="Subventionsbetrug" href="http://www.anwalt-betrug.de/subventionsbetrug-264-stgb/">Subventionsbetrug (§ 264 StGB)</a></li>
<li><a title="Kapitalanlagebetrug" href="http://www.anwalt-betrug.de/kapitalanlagebetrug-264a-stgb/">Kapitalanlagebetrug (§264a StGB)</a></li>
<li><a title="Versicherungsmissbrauch" href="http://www.anwalt-betrug.de/versicherungsmissbrauch-265-stgb/">Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB)</a></li>
<li><a title="Kreditbetrug" href="http://www.anwalt-betrug.de/kreditbetrug-265b-stgb/">Kreditbetrug (§265 b StGB)</a></li>
</ul>
<p>Gern wird Sie Rechtsanwalt Dr. Böttner beraten, sollten Sie weitere Fragen zum Tatbestand des Betruges oder anderen Betrugsdelikten haben oder wenn Sie eine Vertretung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wünschen. Die Kanzlei ist in Hamburg und Neumünster, aber auch bundesweit tätig.</p>
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Aktuelle Rechtsprechung zum Betrug:</strong></p>
<ul>
<li><a title="Untreue und Betrug" href="../2010/02/taeuschung-uber-tatsachen-beim-betrug-i-s-d-§-263-i-stgb">Täuschung über Tatsachen beim Betrug</a></li>
<li><a title="Untreue und Betrug" href="../2010/02/zur-strafbarkeit-wegen-beihilfe-zur-untreue-und-der-vermogensbetreuungspflicht/">Die Vermögensbetreuungspflicht bei der Untreue</a></li>
<li><a title="Betrug bei Selbstbedienungstanken" href="../2010/02/annahme-eines-vollendeten-betruges-in-fallen-des-selbstbedienungstankens/">Vollendeter Betrug beim Selbstbedienungstanken</a></li>
<li><a title="Zur Kompensation der Verfahrensverzögerung " href="../2010/05/zur-kompensation-der-verfahrensverzoegerung/">Zur Kompensation der Verfahrensverzögerung</a></li>
</ul>
<p>Weitere Informationen zum Betrug erfahren Sie auf unserer <a title="Betrug Infoseite" href="http://www.anwalt-betrug.de" target="_blank">anwalt-betrug.de-Infoseite</a>.</p>
<p><a title="Zurück zur Übersicht" href="../"><br />
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