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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Betrug</title>
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	<description>Strafrechtkanzlei in Hamburg und Neumünster</description>
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		<title>Trickbetrug: iPad 2 aus Knete</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 09:00:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Betrug / iPad 2 /  Handel / Knete Die Masche klingt kinderleicht und dennoch absurd: Die Kunden eines gekauften iPad 2 geben de wertvollen Tablett-PC kurze Zeit nach dem Kauf zurück im Rahmen des rechtlichen Widerrufs/Rückgaberecht – doch anstatt dem dünnen Gerät von Apple befindet sich eine Knetmasse in dem Karton mit vergleichbaren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / <a title="Betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de/betrug-263-stgb-betrugsdelikte-strafrecht/" target="_blank">Betrug</a> / iPad 2 /  Handel / Knete</p>
<p>Die Masche klingt kinderleicht und dennoch absurd: Die Kunden eines gekauften iPad 2 geben de wertvollen Tablett-PC kurze Zeit nach dem Kauf zurück im Rahmen des rechtlichen Widerrufs/Rückgaberecht – doch anstatt dem dünnen Gerät von Apple befindet sich eine Knetmasse in dem Karton mit vergleichbaren Gewicht und original Versiegelung.</p>
<p>Anscheinend achten die Verkäufer nicht immer so auf den Inhalt des Kartons. Anders lässt es sich nicht erklären, dass dieser Betrug – wie von gemeldet wurde – in Kanada nun mehrfach erfolgreich bei großen Handelsketten wie Walmarkt funktionierte. Oftmals wurden die Kartons aufgrund der perfekten Verspiegelung gleich direkt weiterverkauft und der neue Kunde staunte nicht schlecht über die Knete. Beim ersten betroffenen Kunden reagierte das Geschäft noch ungläubig, mittlerweile berichteten schon mehrere Sender darüber. Bislang zeigten sich die Handelsketten immer kulant.</p>
<p>Selbstverständlich liegt hierbei ein klarer Betrug vor, doch sind die Täter zumeist längst verschwunden, wenn der falsche Inhalt auffällt. Von derzeit knapp 30 Fällen sei die Rede, aber das gesamte Ausmaß ist noch nicht überschaubar. Mittlerweile soll sich sogar Apple nun in die Ermittlungen eingeschaltet haben.</p>
<p><em>( Quelle: golem, 19.01.2012 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>OLG: Betrug verjährt</title>
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		<pubDate>Sun, 29 Jan 2012 08:18:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Schwerer Diebstahl / Betrug / Urkundenfälschung / Schulden / Freiheitsstrafe / Bewährungsstrafe / gemeinnützige Arbeit Eine mittlerweile 59-jährige Frau soll sich laut Anklage des schweren Diebstahls und des Betrugs in acht Fällen, davon sieben in Tateinheit mit Urkundenfälschung, strafbar gemacht haben. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass die Bankangestellte Bekannte um ihr Geld betrog. Dabei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schwerer Diebstahl /<a title="Betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de/betrug-263-stgb-betrugsdelikte-strafrecht/" target="_blank"> Betrug</a> / <a title="Urkundenfälschung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/urkundendelikte-urkundenfaelschung-267-stgb/" target="_blank">Urkundenfälschung</a> / Schulden / Freiheitsstrafe / Bewährungsstrafe / gemeinnützige Arbeit</p>
<p>Eine mittlerweile 59-jährige Frau soll sich laut Anklage des schweren Diebstahls und des Betrugs in acht Fällen, davon sieben in Tateinheit mit Urkundenfälschung, strafbar gemacht haben.<br />
Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass die Bankangestellte Bekannte um ihr Geld betrog. Dabei behauptete sie, dass sie Geld zu besonders guten Konditionen anlegen könne. Stattdessen bezahlte sie mit diesem Geld ihre Schulden. Es soll ein Schaden von 200.000 Euro entstanden sein.<br />
Das Amtsgericht Osnabrück verurteile die Frau wegen schweren Diebstahls und Betrugs im November 2009 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das Landgericht Osnabrück verurteile sie in der Berufung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Um die bezüglich des Betrugs bereits eingetretene Verjährungsfrist zu umgehen, werteten die Richter die sogenannten „Nachtaten“ der Angeklagten als neue Tat, nämlich als neuen Betrug.<br />
Gegen diese Entscheidung legte die Angeklagte Revision zum Oberlandesgericht Oldenburg ein. Das Gericht hob das Urteil auf und verwies es zurück nach Osnabrück.<br />
Die Verurteilung wegen Betrugs konnte nicht bestehen bleiben. Die Frau wurde daher vom Landgericht wegen einem verbleibenden Fall des Betrugs und dem Diebstahl in einem besonders schweren Fall zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Zusätzlich muss sie gemeinnützige Arbeit leisten. Das Urteil ist rechtskräftig.</p>
<p><em>( Quelle: Neue Osnabrücker Zeitung online vom 03.01.2012 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Vom Diamantenfieber und Anlagebetrug</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 09:54:49 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Betrug / Freiheitsstrafe / Verfahrensdauer / Berufsverbot / Anlagebetrug / Befangenheitsantrag / Vermögensschaden BGH, Beschluss vom 14.04.2011, Az.: 1 StR 458/10 Das Landgericht Baden-Baden hat den Angeklagten H. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 56 Fällen, wegen Betruges in 81 Fällen, wegen versuchten Betruges in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de/betrug-263-stgb-betrugsdelikte-strafrecht/" target="_blank">Betrug </a>/ Freiheitsstrafe / Verfahrensdauer / Berufsverbot / <a title="Kapitalanlagebetrug" href="http://www.anwalt-betrug.de/kapitalanlagebetrug-264a-stgb/" target="_blank">Anlagebetrug</a> / Befangenheitsantrag / Vermögensschaden<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 14.04.2011, Az.: 1 StR 458/10</strong></p>
<p>Das Landgericht Baden-Baden hat den Angeklagten H. wegen gewerbs- und bandenmäßigen<a title="Betrug" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/betrug-und-betrugsdelikte/" target="_blank"> Betruges</a> in 56 Fällen, wegen Betruges in 81 Fällen, wegen versuchten Betruges in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte B. hat das Landgericht wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 56 Fällen, wegen Betruges in 78 Fällen und wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Jeweils ein Jahr der verhängten Strafen wurde als Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer als vollstreckt erklärt.<br />
Daneben hat das Landgericht gegen die Angeklagten für die Dauer von drei Jahren ein Berufsverbot für den Beruf eines Vermittlers bzw. Verkäufers von Diamanten verhängt und festgestellt, dass die von drei Adhäsionsklägern geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt seien.<br />
Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen.<br />
Nach den Feststellungen des Landgerichts machten sich die Angeklagten selbstständig und verkauften m Zeitraum von September 2000 bis Januar 2003 in 78 Fällen Diamanten minderer Qualität zu überhöhten Preisen an Privatanleger und versuchten dies in zwei weiteren Fällen. Die Diamanten sollten als Wertanlage dienen. Dabei verwendeten die Angeklagten ein System, wobei sich die Kunden durch die wahrheitswidrigen Angaben der Angeklagten oder deren entsprechend instruierten Verkäufer täuschen ließen. Zunächst verkauften die Angeklagten den Kunden Diamanten im „richtigen“ Wert und später dann zu überhöhten Preisen. Nach Ermittlungen der Polizei wurde der Betrieb 2003 eingestellt. Anschließend wurden die Angeklagten aber wieder als Verkäufer für Diamanten tätig und verwendeten wieder ihr zuvor praktiziertes Betrugs-Modell. Die Angeklagten haben dabei nach Feststellungen des Gerichts  insgesamt rund 6,5 Millionen Euro erbeutet, die sie nach eigenen Angaben vollständig verbraucht haben.<br />
Im Prozess wurde ein Sachverständiger gehört, obwohl die Strafverteidigung einen Ablehnungsgesuche gegen den Sachverständigen gestellt hatte. Diesen hatte das Gericht abgelehnt.</p>
<p>Dazu der BGH:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche ist rechtsfehlerhaft. Das festgestellte Verhalten des Sachverständigen P, ist geeignet, bei einem vernünftigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.“</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Ein Sachverständiger kann gemäß § 74 Abs. 1 StPO aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. So kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er durch mündliche oder schriftliche Äußerungen den Eindruck der Voreingenommenheit hervorgerufen hat. Bei der Beurteilung der Ablehnung von Sachverständigen ist das Revisionsgericht an die Tatsachen gebunden, die der Tatrichter seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2007 &#8211; 1 StR 331/07 mwN, NStZ 2008, 50; BGH, Urteil vom 2. August 1995 &#8211; 2 StR 221/94, BGHSt 41, 206, 211). Es entscheidet &#8211; ohne eigene Ermittlungen &#8211; als Rechtsfrage, ob die Strafkammer über das Ablehnungsgesuch ohne Verfahrensfehler und mit ausreichender Begründung befunden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. September 2007 &#8211; 1 StR 407/07, NStZ 2008, 229; BGH, Beschluss vom 23. März 1994 &#8211; 2 StR 67/94, NStZ 1994, 388; bei Becker NStZ-RR 2002, 66 mwN).“</em><br />
<em>„Zwar geht die Strafkammer zutreffend davon aus, dass weder auf die von der Verteidigung behaupteten Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen noch auf den Umstand, dass der Sachverständige eine wissenschaftliche Meinung vertritt, die sich zum Nachteil des Angeklagten auswirken könnte, ein Befangenheitsantrag gestützt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2006 &#8211; 2 StR 436/06; BGH, Beschluss vom 20. November 2001 &#8211; 1 StR 470/01; BGH, Urteil vom 2. August 1995 &#8211; 2 StR 221/94). Indes erschließt sich dem Senat ein Bezug zwischen vorangehenden Äußerungen der Verteidigung über die gutachterliche Tätigkeit des Sachverständigen und dem vom Sachverständigen im Zusammenhang mit seiner Anfrage als „hilfreich“ bezeichneten Hinweis im Schreiben vom 22. Mai 2009 nicht; dieser enthält keine sachliche Richtigstellung. Unabhängig davon, dass der „Hinweis“ in seinem Tatsachenkern zwar nichts Unzutreffendes enthält, ist nicht ersichtlich, welche Rolle der Mandatsstruktur eines Verteidigers bei der Wertbestimmung von Diamanten zukommen könnte. Der „Hinweis“ ist in seinem Kontext geeignet, den Eindruck zu erwecken, als stellte der Sachverständige demgegenüber einen solchen Zusammenhang her. Dem kommt vorliegend deswegen besondere Bedeutung zu, weil (wovon die Strafkammer auch im Urteil ausgeht) speziell die in Rede stehende Bewertung von Farbdiamanten &#8211; anders als etwa bei typisierten Analyseverfahren oder wissenschaftlich objektivierten Untersuchungsverfahren &#8211; nicht unwesentlich Ausfluss der auf persönlichen Erfahrungen und Einschätzungen basierenden Sachkunde des jeweiligen Sachverständigen ist. Deshalb ist hier ein strenger Maßstab an die Unbefangenheit des Sachverständigen anzulegen. Die beanstandeten, außerhalb eigener wissenschaftlicher Publikationen erfolgten Äußerungen des Sachverständigen können aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Angeklagten Zweifel begründen, ob der Sachverständige, der auf seinem Fachgebiet ein besonderes, nicht allgemein verfügbares Wissen besitzt und mit dieser Sachkunde das Gericht bei der Wahrheitserforschung im zu entscheidenden Fall unterstützen soll, die ihm obliegende Aufgabe unvoreingenommen und unparteiisch erfüllen werde.“</em></p>
<p>Damit stellt der BGH klar, dass hier besondere Anforderungen an die Unbefangenheit des Sachverständigen zu stellen sind. Diese seien nicht erfüllt.</p>
<p>Danach machte der BGH Ausführungen zur Betrugs-Strafbarkeit:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Vermögensschaden entstanden ist, bestimmt sich auch in Fällen sogenannten Anlagebetrugs grundsätzlich anhand der Differenz zwischen dem vereinbarten oder dem gezahlten Preis und dem nach allgemeinen Kriterien zu bestimmenden (Markt)Wert des Anlageobjekts (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 &#8211; 1 StR 550/82, NStZ 1983, 313). An einem Schaden fehlt es, soweit die Vermögensminderung durch den wirtschaftlichen Wert des Erlangten ausgeglichen wird. Bei der deshalb &#8211; wie stets &#8211; gebotenen Gesamtsaldierung ist jedoch auch der subjektive Wert des Erlangten für den Verletzten zu berücksichtigen. Ist nach dem Urteil eines sachlichen Beurteilers eine (möglicherweise sogar objektiv gleichwertige) Gegenleistung des Täuschenden bei normativer Betrachtung unter Berücksichtigung der individuellen und wirtschaftlichen Bedürfnisse und Verhältnisse des Geschädigten sowie der von ihm verfolgten Zwecke subjektiv wertlos, begründet dies einen Vermögensschaden in voller Höhe des zur Erlangung der Gegenleistung aufgewandten (sog. persönlicher Schadenseinschlag, st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 16. August 1961 &#8211; 4 StR 166/61, BGHSt 16, 321; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 &#8211; 1 StR 245/09, wistra 2010, 407; Tiedemann in LK-StGB, 11. Aufl., § 263 Rn. 178; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 263 Rn. 121). Insofern kann als Schaden die gesamte Leistung des Tatopfers dann anzusehen sein, wenn ein Anleger über Eigenart und Risiko des Geschäftes derart getäuscht worden ist, dass er etwas völlig anderes erwirbt, als er erwerben wollte („aliud”), die empfangene Gegenleistung für ihn mithin in vollem Umfang unbrauchbar ist (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1983 &#8211; 1 StR 576/82, BGHSt 32, 22; Beschluss vom 14. Juli 2010 &#8211; 1 StR 245/09; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 263 Rn. 127 mwN).“</em><br />
<em> „So verhält es sich hier, weil nach den Feststellungen der Strafkammer die verfahrensgegenständlichen Farbdiamanten von so geringer Qualität waren, dass sie &#8211; entgegen den Angaben der Angeklagten &#8211; nicht zur Kapital-, Wert- oder Geldanlage geeignet waren. Eine den von den Geschädigten gezahlten Kaufpreis erbringende Weiterverkaufsmöglichkeit bestand für derartige Diamanten nicht. Da die Anleger &#8211; wie den Angeklagten bekannt war und was diese bewusst für ihre Täuschungshandlung ausnutzten &#8211; ausschließlich aus Gründen der möglichst gewinnbringenden Kapitalanlage Diamanten erwerben wollten, besteht aus der Sicht eines objektiven Betrachters auch keine andere Verwendung, die den Kaufpreis aufwiegen könnte.“</em><br />
<em> „Die Strafkammer legt &#8211; zutreffend &#8211; als strafzumessungsrelevanten Vermögensschaden die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und einem auch ohne Vorhandensein eines geregelten Marktes ermittelbaren objektiven Wert der Farbdiamanten zugrunde. Letzteren hat sie jedoch (als absoluten Wert oder mittels eines Zuschlags) „den Ausführungen des Sachverständigen P.  entnommen“ (UA S. 215) und sich „von der Richtigkeit der Bewertungen des Sachverständigen P.  “ insoweit überzeugt, als dieser Abweichungen zu anderen als den von ihm dargelegten Bewertungsparametern und -ergebnissen nachvollziehbar habe erläutern können (UA S. 220 ff.). Damit stützt die Strafkammer ihre Strafzumessungserwägungen maßgeblich auf die Bewertung jenes Sachverständigen, der begründeten Anlass zu Zweifeln an seiner Unbefangenheit hat aufkommen lassen. Dies betrifft auch die Fälle, in denen die Strafkammer als Basis für die Errechnung eines „Mindestschadens“ den von den Angeklagten bezahlten Einkaufspreis annimmt, den sie &#8211; entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen (UA S. 217) &#8211; für eher hoch ansieht. Der Strafausspruch ist daher aufzuheben und die Sache unter Aufhebung der diesbezüglichen Feststellungen an das Landgericht zurückzuverweisen.“</em></p>
<p>Damit bestimmt der BGH, dass er sich hier um einen Betrugsschaden handelt, soweit die „Diamanten“ von geringer Qualität waren. Es handelte sich dabei um etwas anderes, als die Anleger eigentlich erwerben wollten – nämlich einen echten Diamanten als Wertanlage.<br />
Aus diesen Gründen hat der BGH das Urteil des Landgerichts Baden-Baden aufgehoben.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>OLG: „Anstellungsbetrug“ erfordert mangelhafte Arbeitsleistung</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 08:04:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Betrug / Urkundenfälschung / Freiheitsstrafe / Zeugnis / Führungszeugnis / Vorstrafen / gefährliche Körperverletzung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2010, Az.: III-3 Rvs 145/10 Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Auf die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Wuppertal das Urteil des Amtsgerichts abgeändert [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Betrug" href="http://http://www.anwalt-betrug.de/betrug-263-stgb-betrugsdelikte-strafrecht/" target="_blank">Betrug</a> / Urkundenfälschung / Freiheitsstrafe / Zeugnis / Führungszeugnis / Vorstrafen / gefährliche Körperverletzung</p>
<p><strong>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2010, Az.: III-3 Rvs 145/10</strong></p>
<p>Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit <a title="Urkundenfälschung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/urkundendelikte-urkundenfaelschung-267-stgb/" target="_blank">Urkundenfälschung</a> zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Auf die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Wuppertal das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Angeklagte wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt.</p>
<p>Nach Feststellungen des Gerichts hatte die Frau ihrem Arbeitgeber gefälschte Zeugnisse und ein altes Führungszeugnis vorgelegt, um einen Job als Altenpflegerin zu bekommen. Aus diesem Grund sagte sie ihrem Arbeitgeber auch nichts von den Vorstrafen wegen gefährlicher Körperverletzung.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung wendete sich die Angeklagte mit der Revision.</p>
<p>Dazu das OLG:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>&#8220;Der Anstellungsbetrug bildet einen Unterfall des Eingehungsbetrugs, weshalb der Schaden durch einen Vergleich der versprochenen Vergütung mit der zu erwartenden Arbeitsleistung zu ermitteln ist. Maßgeblich sind die Verhältnisse bei Vertragsabschluss. Zu unterscheiden ist zwischen der auf Täuschung beruhenden Begründung eines &#8211; hier vorliegenden &#8211; privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses und der Erschleichung einer Beamtenstellung (vgl. Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., §263 Rdnr. 153; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 263 Rdnr. 152).</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em> Im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeistsverhältnisses entsteht dem Arbeitgeber ein Schaden, wenn die Leistungen, die der Täter tatsächlich zu erbringen imstande ist, den bezahlten Lohn nicht wert sind (BGH NJW 1961, 2027, 2028; BGHSt 17, 254,256; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, aaO, Rdnr. 154; Fischer, aaO). Bei fachlich einwandfreien Leistungen kommt ein Schaden dagegen nur ausnahmsweise in Betracht. Dies einmal dann, wenn es sich um eine besondere Vertrauensstellung handelt und die Bezahlung gerade mit Rücksicht darauf besonders hoch festgesetzt ist, der Täter jedoch die für diese Stellung erforderlichen Eigenschaften nicht besitzt, so wenn er aus seiner früheren Stellung wegen Unzuverlässigkeit entlassen worden ist und nun eine Anstellung in führender Funktion erschleicht (vgl. RGSt 73,268, 269 f.; BGH NJW 1961, 2027, 2028: BVerfG NJW 1988. 2589, 2590; OLG Celle MDR 1960, 696, 697; Cramer/Perron in SchönkeSchröder, aaO). Dasselbe gilt, wenn der Verkehr den Wert einer Arbeitsleistung nicht nur nach ihrem sachlichen Effekt, sondern auch im Hinblick auf eine bestimmte Ausbildung besonders bemisst. Nach § 263 StGB strafbar ist daher, wer eine Stellung erschleicht, die ihm ohne die fälschlich vorgespiegelte Ausbildung möglicherweise nicht oder nur gegen eine geringere Bezahlung übertragen worden wäre (vgl. RGSt 64, 33, 36 f.; RGSt 65, 273, 275; BGHSt 17, 254, 257; BGH NJW 1961, 2027, 2028; BGH NJW 1978, 2042, 2043; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, aaO). Von diesen Fällen abgesehen liegt ein Anstellungsbetrug dagegen nicht schon deshalb vor, weil der Geschädigte den Täter ohne die Täuschungshandlung nicht eingesellt hätte, z.B. weil dieser vorbestraft oder sonst charakterlich unzuverlässig ist. Von einem einfachen Arbeiter oder Angestellten kann nach der Verkehrsanschauung nicht mehr erwartet werden, als er leistet, was er verspricht (Cramer/Perron in Schönke/Schröder, aaO).&#8221;</em></p>
<p>So stellt das OLG klar, dass es bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen (Anstellungs-)Betrugs auf einen Schaden ankommt. Dieser zeigt sich sodann in dem „Verlust“, also der Bezahlung des Lohns. Ein Schaden soll nach Auffassung des Gerichts in der Regel aber nicht vorliegen, sofern die Arbeitsleistung einwandfrei erfolgte. Eine Ausnahme liegt hier nach Ansicht des OLG nicht vor. Aus diesem Grund hat das OLG die Angeklagte vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen.</p>
<p><strong><br />
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		<title>BGH: Zum Vermögensnachteil beim Betrug &#8211; Schadenskompensation</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Jan 2012 08:14:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Betrug / Geldstrafe / Entschädigung / Schadenskompensation / Forderung / Fälligkeit BGH, Beschluss vom 05.07.2011, Az.: 3 StR 444/10 Das Landgericht Hildesheim hat gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 € verhängt. Zugleich hat es als Entschädigung für die überlange Dauer des Verfahrens ausgesprochen, dass 30 Tagessätze [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de/betrug-263-stgb-betrugsdelikte-strafrecht/">Betrug</a> /<a title="Geldstrafe" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/ablauf-eines-strafverfahrens/#geldstrafe-tagessatz" target="_blank"> Geldstrafe</a> / Entschädigung / Schadenskompensation / Forderung / Fälligkeit<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 05.07.2011, Az.: 3 StR 444/10</strong></p>
<p>Das Landgericht Hildesheim hat gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 € verhängt. Zugleich hat es als Entschädigung für die überlange Dauer des Verfahrens ausgesprochen, dass 30 Tagessätze dieser Strafe als vollstreckt gelten.<br />
In der Revision hat sich der BGH dem Antrag des Generalbundesanwalts angeschlossen.</p>
<p>Aus der Antragsschrift:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>&#8220;… Die Strafkammer hat zwar einen konkreten Schaden in Höhe von 4.907.533,97 DM brutto (UA S. 194) konkret benannt. Das genügt den rechtlichen Anforderungen hier jedoch nicht. Es handelt sich dabei nämlich um den Vermögensabfluss wegen der Zahlung auf eine tatsächlich nicht erbrachte Leistung (Grundsanierung von Baustraßen im Spätherbst 1997), dem nach Auffassung der Kammer eine &#8216;dem Grunde nach&#8217; berechtigte Forderung des Vertragspartners wegen einer erbrachten Leistung (Herstellung der Baustraßen im Frühjahr/Sommer 1997) gegenüber stand. Nach den Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass die Geschädigte durch die Tat von der Gegenforderung befreit wurde, dass mithin eine Schadenskompensation eingetreten ist. Soweit sich dem Urteil eine Begründung für die Auffassung der Kammer, eine Schadenskompensation sei nicht erfolgt, entnehmen lässt (UA S. 185), ist sie rechtlich nicht tragfähig. Den wirtschaftlichen Wert der Gegenforderung hat die Kammer nicht festgestellt, entsprechende Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten hat sie abgelehnt. Nach den lückenhaft in den Urteilsgründen enthaltenen Anhaltspunkten lässt sich nicht ausschließen, dass der Wert der Gegenforderung die Höhe des Vermögensabflusses überstiegen hat. …&#8221;</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>&#8220;Dass zum anderen nach dem Tatplan eine prüffähige Rechnung für den &#8216;wahren&#8217; (UA S. 57) Anspruch nicht mehr gestellt, dieser Anspruch somit nicht mehr fällig und geltend gemacht werden sollte, schließt die Kompensationsfähigkeit nicht aus, sondern schafft hierfür gerade die Voraussetzung, nämlich das Sich-Begeben der Forderung seitens des von der Tat Begünstigten. Hätte die Arge auf die Geltendmachung des Anspruchs nicht verzichtet, hätte sie zur Tatzeit eine prüffähige Rechnung noch erstellen können. Durch ihre rechtsfehlerhaften Erwägungen hat die Strafkammer sich den Weg zur Erörterung der rechtlich maßgeblichen Kriterien für das Vorliegen einer Schadenskompensation versperrt.&#8221;</em></p>
<p>Danach könne im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass beim Geschädigten eine Schadenskompensation eingetreten ist. Möglich sei nämlich, dass dieser durch die Tat von der Gegenforderung befreit wurde, so dass ein Vermögensnachteil im Sinne von § 263 StGB abgelehnt werden müsste. Das Landgericht hätte folglich eine Schadenskompensation ausführlich prüfen müssen. Die grundsätzlich Geeignetheit eines Anspruchs könne nicht nur aufgrund der mangelnden Fälligkeit der Gegenforderung angenommen werden. Die getroffenen Feststellungen reichen nach Auffassung der BGH nicht aus, so dass dieser das Urteil aufgehoben hat.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Entlastung im Bestechungs-Prozess um den THW Kiel</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/12/entlastung-im-bestechungs-prozess-um-den-thw-kiel/</link>
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		<pubDate>Fri, 23 Dec 2011 09:05:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bestechung / Manipulation / Handball / Untreue / Betrug Im Prozess wegen Bestechung und Manipulation gegen den ehemaligen Manager des THW Kiel, Uwe Schwenker sowie den Ex-Trainer Zvonimir Serdarusic sorgte die Aussage eines Funktionärs des Europäischen Handball-Verbandes (EHF) für eine große Entlastung der beiden Angeklagten. So erklärte Jesus Guerrero jetzt: „Für mich war es ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Bestechung" href="http://www.wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger.de/bestechlichkeit-und-bestechung-im-geschaeftlichen-verkehr-299-stgb/" target="_blank">Bestechung</a> / Manipulation / Handball / <a title="Untreue" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/wirtschaftsstrafrecht/untreue/" target="_blank">Untreue</a> / <a title="Betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de" target="_blank">Betrug</a></p>
<p>Im Prozess wegen Bestechung und Manipulation gegen den ehemaligen Manager des THW Kiel, Uwe Schwenker sowie den Ex-Trainer Zvonimir Serdarusic sorgte die Aussage eines Funktionärs des Europäischen Handball-Verbandes (EHF) für eine große Entlastung der beiden Angeklagten. So erklärte Jesus Guerrero jetzt: „Für mich war es ein ganz normales Finalspiel“. Der Prozess wird unabhängig dessen weiter fortgesetzt. Weiterhin erklärte Guerrero, die Referees hätten eine überdurchschnittlich gute Leistung nach internen Kontrollen erhalten.</p>
<p>Den beiden Angeklagten wird von der Staatsanwaltschaft Kiel vorgeworfen, dass Rückspiel im Finale der Champions League im Jahre 2007 manipuliert und die beiden polnischen Schiedsrichter über einen Mittelsmann bestochen zu haben, so dass ihr Verein den Titel holen konnte. Alle Beteiligten bestreiten die Vorwürfe.</p>
<p>Neben der Bestechung steht der Verdacht der Untreue in Gestalt der Zahlung von Schwarzgeld sowie Betrug im Raum.</p>
<p><em>( Quelle: Abendblatt, 21.12.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
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		<title>BGH: Zur Verurteilung des Geschäftsführers einer GmbH wegen Untreue trotz Einverständnis der Gesellschafter</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Dec 2011 09:22:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Betrug / Untreue / Bankrott / Freiheitsstrafe / GmbH / Geschäftsführer / Pflichtwidrigkeit / Einverständnis BGH, Beschluss vom 30.08.2011, Az.: 3 StR 228/11 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen sowie wegen Untreue in 33 Fällen und wegen Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Weiter hat es ausgesprochen, dass von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de/">Betrug</a> / <a title="untreue" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/wirtschaftsstrafrecht/untreue/" target="_blank">Untreue</a> / Bankrott / Freiheitsstrafe / GmbH / Geschäftsführer / Pflichtwidrigkeit / Einverständnis<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 30.08.2011, Az.: 3 StR 228/11</strong></p>
<p>Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen sowie wegen Untreue in 33 Fällen und wegen<a title="bankrott" href="http://www.wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger.de/bankrottdelikte-bankrott-283-stgb/" target="_blank"> Bankrotts</a> zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Weiter hat es ausgesprochen, dass von der verhängten Freiheitsstrafe neun Monate als vollstreckt gelten. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.<br />
Dabei hat das Landgericht festgestellt, dass die Ehefrau des Angeklagten seit Juni 2005 Alleingesellschafterin einer GmbH war, als deren faktischer Geschäftsführer der Angeklagte fungierte. Der Angeklagte spielte zahlreichen Interessenten vor, deren Geld zur Finanzierung von Leasingfahrzeugen an eine Leasinggesellschaft weiterleiten. In 18 von 20 vom Landgericht festgestellten Fällen leisteten die von ihm geworbenen Interessenten Anzahlungen in Höhe von mehreren tausend Euro. Der Angeklagte verwendete die Zahlungen allerdings nicht wie angekündigt, sondern für eigene und die Zwecke der Gesellschaft. So verschaffte er sich eine vorübergehende Einnahmequelle.<br />
Der Angeklagte überweiß verschiedene Beträge vom Geschäftskonto der Gesellschaft an seine Tochter, seine Ehefrau und den Vermieter seiner Privatwohnung. Diesen Leistungen standen keine Leistungen an die Gesellschaft gegenüber.<br />
Zudem unterließ es der Angeklagte fristgerecht eine Bilanz der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2005 aufzustellen.</p>
<p>Der BGH zu den Feststellungen des Landgerichts:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen eines Betruges &#8211; II. 3. der Urteilsgründe &#8211; verurteilt hat, ändert der Senat den Schuldspruch im Sinne einer tatmehrheitlichen Begehungsweise der vom Landgericht im Einzelnen festgestellten Taten (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2001 &#8211; 3 StR 461/00, wistra 2001, 217, 218). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den Vorwurf einer tatmehrheitlichen Begehung nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einsatzstrafe von vier Jahren und neun Monaten.“</em></p>
<p>Zur Verurteilung wegen Untreue führt der BGH aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Das Landgericht hat zwar im Grundsatz richtig gesehen, dass sich ein Missbrauch der Verfügungsmacht über das Konto der Gesellschaft gegen einen anderen Vermögensträger als die Betrugstaten richtete, so dass Untreuetaten des Angeklagten als deren faktischer Geschäftsführer keine mitbestraften Nachtaten sind (BGH, Beschluss vom 20. September 2000 &#8211; 3 StR 19/00, NStZ 2001, 195 f.). Es hat sich jedoch nicht mit der Frage des Vorliegens und der Wirksamkeit eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses der Gesellschafter bzw. der Alleingesellschafterin als Vermögensinhaber befasst.</em><br />
<em> Da die Pflichtwidrigkeit des Handelns Merkmal des Untreuetatbestands ist, schließt das Einverständnis des Inhabers des zu betreuenden Vermögens die Tatbestandsmäßigkeit aus (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 &#8211; 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 342; Beschluss vom 31. Juli 2009 &#8211; 2 StR 95/09, BGHSt 54, 52, 57; Urteil vom 27. August 2010 &#8211; 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 278). Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Vermögensinhabers dessen oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Gesamtheit ihrer Gesellschafter.</em><br />
<em> Aus dem Einverständnis der Gesellschafter folgt indessen nicht in jedem Fall der Ausschluss der Tatbestandsmäßigkeit. Zwar können der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Zustimmung ihrer Gesellschafter grundsätzlich Vermögenswerte entzogen werden, weil sie gegenüber ihren Gesellschaftern keinen Anspruch auf ihren ungeschmälerten Bestand hat. Ein Einverständnis der Gesellschafter ist allerdings unwirksam und die Vermögensverfügung des Geschäftsführers deshalb missbräuchlich, wenn unter Verstoß gegen Gesellschaftsrecht die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird, etwa durch Beeinträchtigung des Stammkapitals entgegen § 30 GmbHG, durch Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung oder durch Gefährdung der Liquidität (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 &#8211; 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 157 ff.; Beschluss vom 10. Februar 2009 &#8211; 3 StR 372/08, NJW 2009, 2225, 2227; Beschluss vom 31. Juli 2009 &#8211; 2 StR 95/09, BGHSt 54, 52, 57 ff.). Dazu hat das Landgericht ebenso wenig Feststellungen getroffen wie zum Einverständnis als solchem. Seine Ausführungen zum &#8220;Geschäftsmodell&#8221; der Gesellschaft legen einen Verstoß zwar nahe, ergeben ihn aber nicht mit einer die Verurteilung tragenden hinreichenden Deutlichkeit.“</em></p>
<p>Der BGH betont, dass eine Verurteilung wegen Untreue die Pflichtwidrigkeit des Handelns voraussetzt. Daraus folge, dass ein Einverständnis in der Regel bereits den Tatbestand der Untreue ausschließt. Eine Ausnahme würde nach Ansicht der Richter lediglich vorliegen, wenn das Einverständnis zu einem Verstoß gegen Gesellschaftsrecht – zum Beispiel die Unterschreitung der Mindesthöhe des Stammkapitals gemäß § 30 GmbHG – führt. Für eine solche Annahme habe das Landgericht allerdings nicht genügend Feststellungen getroffen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Sache „von bedeutendem Wert“ im Sinne von § 315b I StGB</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Dec 2011 08:25:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eingriff in der Straßenverkehr / Betrug / Wertgrenze / Freiheitsstrafe / Verkehrsunfall / Haftpflichtversicherung / Rücktritt BGH, Beschluss vom 12.04.2011, Az.: 4 StR 22/11 Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in acht Fällen, Betruges in drei Fällen und versuchten Betruges in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eingriff in der Straßenverkehr /<a title="Betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de" target="_blank"> Betrug</a> / Wertgrenze / Freiheitsstrafe / Verkehrsunfall / Haftpflichtversicherung / Rücktritt<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 12.04.2011, Az.: 4 StR 22/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in acht Fällen, Betruges in drei Fällen und versuchten<a title="Betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de" target="_blank"> Betruges</a> in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und wegen überlanger Verfahrensdauer sechs Monate dieser Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Der Angeklagte hatte in mehreren Fällen Verkehrsunfälle provoziert, um sich danach an die Haftpflichtversicherung zu wenden. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.</p>
<p>Der BGH gab der Revision in wesentlichen Punkten statt, sowohl hinsichtlich des nicht ausreichend geprüften Rücktritts vom Versuch als auch hinsichtlich des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>&#8220;Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte zwar die Verkehrsunfälle jeweils absichtlich herbeigeführt und dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs durch einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteile vom 20. Februar 2003 – 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, und vom 22. Juli 1999  – 4 StR 90/99, NJW 1999, 3132). Der Straftatbestand des § 315b Abs. 1 StGB setzt aber darüber hinaus voraus, dass durch den tatbestandsmäßigen Eingriff Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden. Eine solche Gefährdung belegen die Urteilsgründe nicht.</em><br />
<em>Die zu den einzelnen Unfällen getroffenen Feststellungen geben keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass in den genannten Fällen Leib und Leben eines anderen Menschen konkret gefährdet worden sind. Das Urteil enthält insbesondere keine Angaben zu den Geschwindigkeiten der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Kollision (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 4 StR 408/09, NStZ 2010, 216), die Intensität des Aufpralls wird nicht mitgeteilt bzw. – im Fall 3 – als gering bezeichnet (UA 26: &#8220;leichter Anstoß“), und Verletzungen bei unfallbeteiligten Dritten sind ersichtlich nicht eingetreten.</em><br />
<em>Auch die Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert ist nicht hinreichend belegt. Hierbei ist über den Gesetzeswortlaut hinaus erforderlich, dass der Sache von – im Urteil bereits nicht eindeutig festgestelltem – bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2008 – 4 StR 617/07, StV 2008, 580; vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 315b Rn. 16), dessen Höhe nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215). Der maßgebliche Grenzwert lag im Tatzeitraum bei 1.500 DM (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002  – 4 StR 103/02, BHGSt 48, 119; Beschluss vom 27. September 2007 – 4 StR 1/07, NStZ-RR 2008, 83).&#8221;</em></p>
<p>Damit liegt nach Ansicht des BGH hier keine objektive Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert vor. In vier Fällen konnte das Landgericht nicht feststellen, dass der Schaden mindestens 1500 DM betrug. Vielmehr war der Schaden jeweils „sehr gering“. Die Schadensbilder &#8211; &#8220;geringfügiger Farbabrieb“, &#8220;Lackabschürfungen und kleine Blechverformungen“, &#8220;Schaden am Kotflügel und der Stoßstange“ &#8211; lassen auch nicht darauf schließen, dass ein erheblicher Schaden entstand.<br />
Zwar könne nach Auffassung der BGH dennoch eine Strafbarkeit gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben sein. Dafür müsse es aber nach der Vorstellung des Täters zumindest möglich sein, dass ein erheblicher Schaden entsteht.</p>
<p>Zum Betrug führte der BGH ferner aus, dass das Landgericht den Rücktritt vom Versuch nicht ausreichend geprüft hat.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>OLG Hamm: „Gewerbsmäßiger Betrug“ kein eigener Tatbestand</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Dec 2011 10:20:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gewerbsmäßiger Betrug / Freiheitsstrafe / Internethandel / Sprungrevision / Gesamtschaden / Strafzumessung / Regelbeispiel OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2011, Az.: III – 5 RVs 40/11 Das Amtsgericht Essen hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betruges in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte die Betrugstaten im Internethandel begangen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gewerbsmäßiger<a title="Betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de/betrug-263-stgb-betrugsdelikte-strafrecht/" target="_blank"> Betrug</a> / Freiheitsstrafe / Internethandel / <a title="Revision" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/revision-in-strafsachen/" target="_blank">Sprungrevision </a>/ Gesamtschaden / Strafzumessung / Regelbeispiel<br />
<strong>OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2011, Az.: III – 5 RVs 40/11</strong></p>
<p>Das Amtsgericht Essen hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen <a title="Betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de/betrug-263-stgb-betrugsdelikte-strafrecht/" target="_blank">Betruges</a> in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte die Betrugstaten im Internethandel begangen. Gegen dieser Entscheidung legte der Angeklagte Sprungrevision ein.</p>
<p>Dazu das OLG:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>&#8220;Das Landgericht hat in den 20 abgeurteilten Fällen jeweils ausgehend vom Strafrahmen eines besonders schweren Falles des Betruges Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten verhängt und dabei zunächst verkannt, dass gem. § 263 Abs. 4 StGB i.V.m. § 243 Abs. 2 StGB ein besonders schwerer Fall des Betruges ausgeschlossen ist, wenn sich die Tat lediglich auf eine Vermögensverschiebung von geringem Ausmaß bezieht. Als gering sind nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm Schäden bis etwa 50,00 EUR anzusehen (zu vgl. OLG Hamm, NJW 2003, 3145; OLG Zweibrücken, NStZ 2000, 536). Jedenfalls bei den festgestellten Schäden in Höhe von 32,86 EUR (Fall 13 inkl. Versandkosten) und von 48,90 EUR (Fall 14 inkl. Versandkosten) hätte das Amtsgericht zwingend den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde legen müssen. Feststellungen dahingehend, dass die subjektiv erstrebte Bereicherung oberhalb der Geringwertigkeitsgrenze gelegen hätte, sind nicht getroffen worden. Es ist auch davon auszugehen, dass die Einzelstrafen deutlich geringer ausgefallen wären, wenn dem Tatrichter bewusst gewesen wäre, dass die unwiderlegbare Gegenindikation des § 243 Abs. 2 StGB die Annahme der besonderen Schwere dieser Fälle ausschließt.&#8221;</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>&#8220;Zwar war hier die Annahme besonders schwerer, weil gewerbsmäßig begangener Fälle grundsätzlich denkbar, weil die Geringwertigkeitsgrenze, wenn man sie bei 50,00 EUR zieht, überschritten war. Es ist aber schon zweifelhaft, ob das Amtsgericht überhaupt erkannt hat, dass von der Erfüllung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 5. 2 Nr. 1 StGB nur eine Indizwirkung ausgeht, die durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden kann. Ferner hat es ersichtlich nicht bedacht, dass beim Betrug für die Strafzumessung vor allem die Schadenshöhe ausschlaggebend ist (zu vgl. BGH NStZ 1999, 244, 245; BGHSt 36, 320, 325; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 263 Rdnr. 207) und beim gewerbsmäßigen Betrug selbst bei zahlreichen vorge-worfenen Fällen ein besonders schwerer Fall dann nicht in Betracht kommt, wenn der Schaden die Geringwertigkeitsgrenze nur knapp übersteigt, der Gesamtschaden relativ gering war und gewichtige zugunsten des Täters sprechende Umstände vorliegen (zu vgl. BGH wistra 2001, 303 f; KG Berlin,Beschluss vom 13.01.2010 — 1 Ss 465/09 -).&#8221;</em></p>
<p>Damit stellt das OLG fest, dass ein besonders schwerer Fall dann ausscheiden muss, wenn der Schaden nur knapp über der Geringwertigkeitsgrenze liegt, der Gesamtschaden gering ist und weiterhin Gesichtspunkte zugunsten des Täters gegeben sind. Zwar sei die Strafzumessung grundsätzlich nicht Aufgabe des Revisionsgerichts. Allerdings lag hier nach Ansicht des OLG ein evidenter Rechtsfehler vor:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>&#8220;Der Schuldspruch ist lediglich dahingehend zu berichtigen, dass die Bezeichnung „gewerbsmäßigen“ entfällt, da das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB lediglich ein Regelbeispiel für den besonders schweren Fall darstellt und gemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist, weil es keinen eigenständigen Tatbestand bezeichnet (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 260 Rdnr. 25 m.w.N.).&#8221;</em></p>
<p>So hat das Tatgericht verkannt, dass das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit nur ein Regelbeispiel darstellt und somit keinen selbständigen Tatbestand. Daher ist das Merkmal auch nicht in die Urteilsformel aufzunehmen. Ferner ist es nach Ansicht des OLG nicht nachvollziehbar, dass das Tatgericht unabhängig von der weit auseinander fallenden Schadenshöhe jeweils eine Strafe von sechs Monaten verhängt hat.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Verständigung im Strafverfahren ist kein Geständnis</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Dec 2011 08:57:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[versuchter schwerer Raub / Freiheitsstrafe / versuchter Betrug / Verständigung / Geständnis / Beweiswürdigung BGH, Beschluss vom 22.09.2011, Az.: 2 StR 383/11 Das Landgericht Köln hat den Angeklagten D. wegen versuchten schweren Raubes, zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die nichtrevidierenden Mitangeklagten P. und M. wurden ebenfalls wegen versuchten schweren Raubes zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>versuchter schwerer Raub / Freiheitsstrafe / versuchter<a title="Betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de/betrug-263-stgb-betrugsdelikte-strafrecht/" target="_blank"> Betrug </a>/ Verständigung / Geständnis / Beweiswürdigung<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 22.09.2011, Az.: 2 StR 383/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Köln hat den Angeklagten D. wegen versuchten <a title="Raub" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/vermoegensdelikte-wie-raub-diebstahl-erpressung/" target="_blank">schweren Raubes</a>, zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.<br />
Die nichtrevidierenden Mitangeklagten P. und M. wurden ebenfalls wegen versuchten schweren Raubes zu zwei Jahren bzw. drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei M. zusätzlich wegen <a title="Betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de/betrug-263-stgb-betrugsdelikte-strafrecht" target="_blank">versuchten Betruges</a> verurteilt wurde.<br />
Der BGH hat festgestellt, dass die Verurteilung allein auf der Anklageschrift beruht, welcher die Angeklagten „nicht entgegengetreten“ sind.<br />
Dies hat der 2. Strafsenat des BGH dazu bewogen, deutliche Worte zu den Mindestanforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung zu finden, da das Gericht auch bei einer Verständigung den wahren Sachverhalt zu erforschen hat und es keineswegs ausreicht, dass einer Anklageschrift „nicht entgegengetreten“ wird:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Das Urteil genügt damit nicht den Mindestanforderungen, die an die richterliche Überzeugungsbildung auch dann zu stellen sind, wenn die Entscheidung, wie hier, nach einer Verständigung ergangen ist. Auch bei einer Verständigung hat das Gericht von Amts wegen den wahren Sachverhalt aufzuklären (§ 257c Abs. 1 S. 2, § 244 Abs. 2 StPO). Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet nicht von dieser Pflicht (vgl. BGH, NStZ 2009, 467; NStZ-RR 2010, 54; Senat, NStZ-RR 2010, 336; Beschluss vom 9. März 2011 &#8211; 2 StR 428/10). Nur ein Sachverhalt, der auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht, kann die Grundlage einer Verurteilung bilden. Eine Anklageschrift kann auch dann nicht Grundlage sein, wenn ihr neben dem Angeklagten, wie vorliegend, seine wegen gemeinschaftlichem Handelns angeklagten Mittäter ebenfalls nicht entgegengetreten sind. Diesem Einlassungsverhalten lässt sich ein irgendwie geartetes &#8211; auch nur &#8220;schlankes&#8221; &#8211; Geständnis, das einen als glaubhaft bewertbaren inhaltlichen Gehalt hätte, auf den einen Schuldspruch tragende Feststellungen gestützt werden könnten, nicht entnehmen (vgl. BGH, NStZ 2004, 509, 510). Es fehlt schon an einem tatsächlichen Einräumen des dem Anklagevorwurf zu Grunde liegenden Sachverhalts.“</em></p>
<p>Damit betont der BGH, dass eine Verständigung kein Geständnis ist. Da das Urteil – ausweislich der Urteilsgründe – allerdings allein auf der Anklageschrift und der Verständigung beruht, liegt keine ausreichende Beweiswürdigung im Sinne des § 261 StPO vor. Daher hat der BGH das Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Aufhebung des Urteils erstreckt sich auch auf die Mitangeklagten, soweit sie wegen derselben Tat verurteilt sind.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Zu einer Drogentherapie als Aspekt der Strafzumessung</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Oct 2011 09:37:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Betrug / Freiheitsstrafe / EC-Karte /  Strafvollstreckung / Strafzumessung / Drogentherapie BGH, Urteil vom 03.05.2011, Az.: 1 StR 100/11 Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Angeklagte wegen Betruges in 113 Fällen &#8211; unter Freispruch im Übrigen &#8211; zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt, wobei zwei Urteile einbezogen wurden. Gegen diese Entscheidung legte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Betrug Infoseite" href="http://www.anwalt-betrug.de" target="_blank">Betrug</a> / Freiheitsstrafe / EC-Karte /  Strafvollstreckung / Strafzumessung / Drogentherapie<br />
<strong>BGH, Urteil vom 03.05.2011, Az.: 1 StR 100/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Angeklagte wegen <a title="Betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de/betrug-263-stgb-betrugsdelikte-strafrecht/" target="_blank">Betruges</a> in 113 Fällen &#8211; unter Freispruch im Übrigen &#8211; zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt, wobei zwei Urteile einbezogen wurden. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.<br />
Die Frau habe nach Feststellungen des Landgericht unberechtigt EC-Karten benutzt, um Bekleidungsstücke, Lebensmittel und Spirituosen zu erwerben. Dabei entstand ein Gesamtschaden von über 11.000 €. Die Waren verkaufte sie weiter und benutzt das Geld für die Beschaffung von Amphetamin. In fünf weiteren Fällen schloss sie unter einer anderen Identität Mobilfunkverträge ab, wodurch ein Schaden von über 1.000 € entstand.<br />
Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sei diese Strafe vertretbar niedrig. Zudem seien Aspekte der Strafvollstreckung berücksichtigt worden, nämlich die bisher positiv verlaufende Drogentherapie.</p>
<p>Der Strafsenat führt dazu aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Einbeziehung der Auswirkungen der Strafhöhe auf die Therapie, in der sich die Angeklagte derzeit befindet, liegt hier noch im Rahmen der nach § 46 StGB zulässigen Strafzumessungserwägungen.“</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Mit der Erwägung, diesen Erfolg der Therapie zu stabilisieren und nicht zu gefährden, hat das Landgericht auf die Wirkung der Strafe für das zukünftige Leben der Angeklagten abgestellt. Da hierbei von maßgeblicher Bedeutung ist, dass die unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BtMG begonnene und weit fortgeschrittene Therapie nicht unterbrochen wird, durfte die Strafkammer bei der Festsetzung der Gesamtstrafe &#8211; unter Einbeziehung der Verurteilung, die bislang die Grundlage für den Vollstreckungsaufschub bot &#8211; auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 BtMG in den Blick nehmen, solange das Maß des Schuldangemessenen nicht unterschritten wird.</em><br />
<em>Die dazu von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, die von der Strafkammer gebildete Gesamtstrafe stelle keinen gerechten Schuldausgleich mehr dar, ist zwar nicht fern liegend. Der Senat vermag sie im vorliegenden Fall letztlich nicht zu teilen. Die Taten haben einen gemeinsamen Ursachenzusammenhang. Sie beruhen auf der &#8211; weitgehend überwundenen &#8211; Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten. Dies rechtfertigt hier einen engen Zusammenzug bei der Bildung der Gesamtstrafe, ein Vorgang, der sich mathematischer Betrachtung ohnehin entzieht. Schematismus ist hierbei ebenso nicht angebracht (BGH, Urteil vom 8. August 2001 &#8211; 1 StR 291/01). Der Tatrichter darf sich bei der Gesamtstrafenbildung nicht von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen (BGH, Beschluss vom 25. August 2010 &#8211; 1 StR 410/10). Unter Berücksichtigung der weiteren Begründung der Strafkammer zur Festsetzung der Gesamtstrafe, vermag der Senat auch insoweit keinen Rechtsfehler zu erkennen. Die Rechtsfolge weicht hier noch nicht nach unten von dem ab, was als gerechter Schuldausgleich noch angesehen werden kann.“</em></p>
<p>Somit schließt sich der BGH der Auffassung des Landgerichts an. Eine bereits begonnene Drogentherapie kann daher auch bei der Strafzumessung positiv berücksichtigt werden. Insbesondere ist dies gerechtfertigt, wenn die Berücksichtigung dazu dient, die Therapie nicht zu unterbrechen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Zum unmittelbaren Ansetzen bei der Fälschung von EC-Karten</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Sep 2011 08:50:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Fälschung von EC-Karten / Freiheitsstrafe / Jugendstrafe / Computerbetrug BGH, Urteil vom 27.01.2011, Az.: 4 StR 33 Das Landgericht Bielefeld hat die Angeklagten jeweils der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug in mehreren Fällen sowie der versuchten banden- und gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion schuldig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Fälschung von EC-Karten / Freiheitsstrafe / Jugendstrafe / <a title="Computerbetrug" href="http://www.anwalt-betrug.de/computerbetrug-263a-stgb/" target="_blank">Computerbetrug</a><br />
<strong>BGH, Urteil vom 27.01.2011, Az.: 4 StR 33</strong></p>
<p>Das Landgericht Bielefeld hat die Angeklagten jeweils der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem <a title="Computerbetrug" href="http://www.anwalt-betrug.de/computerbetrug-263a-stgb/" target="_blank">Computerbetrug</a> in mehreren Fällen sowie der versuchten banden- und gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion schuldig gesprochen. Die zwei Männer wurden zu einer  langjährigen Freiheits- bzw. Jugendstrafe verurteilt.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts schlossen sich die Angeklagten Mitte 2009 einer Gruppe an. Deren Ziel war es, in großem Umfang Daten der EC- bzw. Kreditkarten von Bankkunden, die einen Geldautomaten benutzen, auszulesen und auf Kartenrohlinge zu übertragen. Anschließend sollte unter Verwendung der ebenfalls erlangten persönlichen Geheimzahl (PIN) Geld von Geldautomaten abgehoben wird.</p>
<p>Zunächst wurden die Daten der Kunden durch ein manipuliertes Kartenlesegerät des Türöffnungsmechanismus ausgelesen und dann die Geheimzahlen durch Kameras ausgespäht. Die Daten wurden dann an Mittäter übergeben und von dort nach Italien weiter geleitet. Dort wurden Kartendoubletten hergestellt. Allerdings konnte es zu keinem Zeitpunkt zu einem Schaden kommen, da die Manipulation des Türöffners bemerkt und die Konten gesperrt wurden.</p>
<p>Die Angeklagten rügten die Verurteilung wegen versuchter banden- und gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion, da noch kein unmittelbares Ansetzen gegeben sei.</p>
<p>Dazu der BGH:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es genügt, dass er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und unmittelbar in die tatbestandliche Handlung einmünden. Das Versuchsstadium erstreckt sich deshalb auch auf Handlungen, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren „Willensimpulses“ nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestands übergeht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 – 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34 m.w.N.).</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 3 StR 303/01, NJW 2002, 1057).“</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Zu Recht hat das Landgericht auf das enge Ineinandergreifen der einzelnen einem festen Ablaufplan folgenden Tatbeiträge und auf den nach dem Tatplan engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Tatbeitrag der Angeklagten und dem Beschreiben der Kartenrohlinge durch andere Bandenmitglieder als eigentlicher Fälschungshandlung abgestellt. Die dem Auslesen der Daten und der Weitergabe der Speichermedien nachfolgenden Arbeitsschritte bis hin zu den – der Tatbestandsverwirklichung des § 152b StGB nachgelagerten – Abhebungen an den Geldautomaten mussten vonstatten gehen, bevor die Manipulation an den Lesegeräten in den Bankfilialen bemerkt wurde. Die schnelle zeitliche Abfolge wurde durch das eingespielte System von Tatbeiträgen gewährleistet, bei dem den in Italien sitzenden Mittätern die einzelnen Datenübersendungen jeweils avisiert wurden. Diese wussten dadurch bereits im Voraus, dass die Erbringung ihres eigenen Tatbeitrags unmittelbar bevorstand. Es bedurfte mithin keines neuen Willensimpulses bei einem der durch die Bandenabrede verbundenen Mittäter mehr, sondern die Angeklagten setzten mit der Weitergabe der Daten – was ihnen bewusst war – gleichsam einen automatisierten Ablauf in Gang, so dass auch unter dem Gesichtspunkt der konkreten nahen Rechtsgutsgefährdung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 3 StR 303/01, aaO; Beschluss vom 2. August 1989 – 3 StR 239/89, BGHR StGB § 22 Ansetzen 11; Beschluss vom 7. Oktober 1993 – 4 StR 506/93, StV 1994, 240) die Annahme eines unmittelbaren Ansetzens geboten ist. Dass dem Beschreiben der Kartenrohlinge die Auswertung der Speichermedien durch Abgleich von Videoaufzeichnungen und ausgelesenen Kartendaten und die Übersendung der Daten nach Italien vorausgingen, stellt danach bei der gebotenen wertenden Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1980 – 3 StR 108/80, NJW 1980, 1759) keine diese Annahme hindernden Zwischenschritte dar (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Mai 1991 – 5 StR 4/91, BGHR StGB § 22 Ansetzen 14; Beschluss vom 11. Mai 2010 – 3 StR 105/10).“</em></p>
<p>Auch der BGH bejaht wie zuvor das Landgericht das unmittelbare Ansetzen. Dies sei spätestens mit der Weitergabe der Daten erfolgt. In einem anderen Fall hatte der BGH das unmittelbare Ansetzen verneint.</p>
<p>Allerdings hatten die Angeklagten sich bis dahin nur bemüht, Kartenrohlinge zu erhalten und wurden bereits vor Erhalt der Rohlinge festgenommen. Im vorliegenden Fall allerdings wurden die Daten bereits ausgespäht und sogar weitergegeben. Ab diesem Zeitpunkt konnten die Angeklagten nicht mehr in das Geschehen eingreifen. Dies muss den Angeklagten auch bewusst gewesen sein, da es ihrem Tatplan entsprach.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zur Erforderlichkeit einer konkret bezifferten Schadensfeststellung</title>
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		<pubDate>Sun, 11 Sep 2011 14:15:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Revision / Strafrecht / Betrug / Freiheitsstrafe BGH, Beschluss vom 14.04.2011, Az.: 2 StR 616/10 Das Landgericht Köln hat den Angeklagten wegen Betrugs in 78 rechtlich zusammenfallenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein. Der Angeklagte erwarb eine vermögenslose Aktiengesellschaft als Alleinaktionär und wurde deren alleiniger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Revision / Strafrecht /<a title="Betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de"> Betrug</a> / Freiheitsstrafe<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 14.04.2011, Az.: 2 StR 616/10</strong></p>
<p>Das Landgericht Köln hat den Angeklagten wegen<a title="Betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de"> Betrugs</a> in 78 rechtlich zusammenfallenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.<br />
Der Angeklagte erwarb eine vermögenslose Aktiengesellschaft als Alleinaktionär und wurde deren alleiniger Vorstand. Den Aufsichtsrat berief er ab und ersetzt ihn durch nahe stehende Personen. Sein Plan war es, durch den &#8220;Verkauf von Aktien&#8221; der AG an Privatanleger an Geld zu kommen. Den Verkauf wickelte er über Telefonverkäufer ab. Gegenstand des Verfahrens sind 78 Fälle, durch welche insgesamt 17 Anleger getäuscht worden sein sollen. Die Summe der Einnahmen der AG beläuft sich dabei auf ca. 8,2 Millionen Euro.<br />
Das Landgericht hatte bei der Verurteilung einen nicht näher bezifferten Vermögensgefährdungsschaden bei den Anlegern angenommen.<br />
Nach Ansicht des BGH könne hier ein Vermögensschaden – hier ein sog. Eingehungsschaden durch Abschluss eines Vertrages &#8211; nicht ohne weiteres angenommen werden:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Ein Schaden i.S.v. § 263 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt (Prinzip der Gesamtsaldierung, BGHSt 53, 199, 201 mwN). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung (BGHSt 30, 388 f.; BGH wistra 1993, 265; wistra 1995, 222; NStZ 1999, 353, 354; BGHSt 53, 199, 201). Bei der &#8211; hier vorliegenden &#8211; Konstellation eines Betruges durch Abschluss eines Vertrages ist der Vermögensvergleich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beziehen (Eingehungsschaden). Zu vergleichen sind die wirtschaftlichen Werte der beiderseitigen Vertragspflichten (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 10). Ein Schaden liegt demnach vor, wenn die von dem Getäuschten eingegangene Verpflichtung wertmäßig höher ist als die ihm dafür gewährte Gegenleistung unter Berücksichtigung aller mit ihr verbundenen, zur Zeit der Vermögensverfügung gegebenen Gewinnmöglichkeiten (BGHSt 30, 388, 390). Zu berücksichtigen ist beim Eingehen von Risikogeschäften dabei auch eine täuschungs- und irrtumsbedingte Verlustgefahr, die über die vertraglich zugrunde gelegte hinausgeht. Ein darin liegender Minderwert des im Synallagma Erlangten ist unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bewerten (vgl. BGHSt 53, 198, 202 f.; zur Frage der Entbehrlichkeit des Begriffs des Gefährdungsschadens vgl. Fischer StGB 58. Aufl. § 263 Rn. 157 f.). Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss des 2. Senats &#8211; 2 BvR 2559/08, NJW 2010, 3209, 3220) ist dieser Minderwert konkret festzustellen und ggf. unter Beauftragung eines Sachverständigen zur wirtschaftlichen Schadensfeststellung zu beziffern. Sofern genaue Feststellungen zur Einschätzung dieses Risikos nicht möglich sind, sind Mindestfeststellungen zu treffen, um den dadurch bedingten Minderwert und den insofern eingetretenen wirtschaftlichen Schaden unter Beachtung des Zweifelsatzes zu schätzen. Dieser zunächst durch die rein rechnerische Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Werte der gegenseitigen vertraglichen Ansprüche bestimmte Schaden materialisiert sich mit der Erbringung der versprochenen Leistung des Tatopfers (Erfüllungsschaden) und bemisst sich nach deren vollen wirtschaftlichen Wert, wenn die Gegenleistung völlig ausbleibt bzw. nach der Differenz zwischen dem wirtschaftlichen Wert der Leistung und demjenigen der Gegenleistung, soweit eine solche vom Täter erbracht wird (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 &#8211; 3 StR 434/10).“</em></p>
<p>Nach Ansicht des BGH kann ein Schaden in Höhe der jeweiligen Anlagesumme nur bestehen, wenn die Aktie zum jeweiligen Zeichnungszeitpunkt zweifelsfrei wertlos ist. Dafür ist erforderlich, dass das Gericht eine konkrete Ermittlung vornimmt, um die Schadenshöhe genau beziffern zu können. Dabei hätte das Landgericht sich die verschiedenen Zeitpunkte angucken und differenziert betrachten müssen.<br />
Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, sondern das Landgericht vielmehr alle Betrugstaten verknüpft hat, muss das Urteil nach Ansicht des BGH insgesamt aufgehoben werden.<br />
Zudem hat der BGH bezweifelt, dass es sich bei den Taten um 78 selbstständigen Taten handelt. Es sei erneut zu prüfen, ob die einzelnen Handlungen der Telefonverkäufer dem Angeklagten als mittäterschaftlich zugerechnet werden können, obwohl dieser nicht jeden einzelnen Anruf neu instruierte.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Zur Verjährungsunterbrechung durch einen Durchsuchungsbeschluss</title>
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		<pubDate>Sat, 10 Sep 2011 11:25:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Betrug / Durchsuchungsbeschluss / Freiheitsstrafe / Verjährung BGH, Beschluss vom 03.05.2011, Az.: 3 StR 33/11 Vom Amtsgericht Mönchengladbach erging ein Durchsuchungsbeschluss, in welchem der Angeklagte als Mitbeschuldigter genannt war. Die Durchsuchung sollte dabei nicht bei dem Angeklagten stattfinden, sondern in der Wohnung, den Neben- und Geschäftsräumen, den Kraftfahrzeugen, sonstigen Sachen sowie der Person des Mitangeklagten. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de">Betrug </a>/ Durchsuchungsbeschluss / Freiheitsstrafe / Verjährung<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 03.05.2011, Az.: 3 StR 33/11</strong></p>
<p>Vom Amtsgericht Mönchengladbach erging ein Durchsuchungsbeschluss, in welchem der Angeklagte als Mitbeschuldigter genannt war. Die <a title="Durchsuchung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/verhalten-bei-durchsuchung/" target="_self">Durchsuchung</a> sollte dabei nicht bei dem Angeklagten stattfinden, sondern in der Wohnung, den Neben- und Geschäftsräumen, den Kraftfahrzeugen, sonstigen Sachen sowie der Person des Mitangeklagten. Die Ermittlungsmaßnahme sollte laut der Beschlussbegründung explizit dazu dienen, Beweismittel gegen den Angeklagten zu finden.<br />
Fraglich war im vorliegenden Fall, ob dieser Durchsuchungsbeschluss für die Räume des Mitangeklagten die Verjährung nach § 78c I StGB für den Angeklagten unterbrechen kann.</p>
<p>Dazu der BGH:<br />
<em> </em></p>
<p><em> </em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Gemäß § 78c Abs. 4 StGB wirkt die Verjährungsunterbrechung nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Die Handlung muss daher gegen eine bestimmte Person als Täter oder Teilnehmer gerichtet sein. Dies ist zu bejahen, wenn sie dazu dient, das den Täter oder Teilnehmer betreffende Verfahren fortzusetzen.<br />
Hierfür ist es jedenfalls nicht allein maßgebend, wer von einer Durchsuchung oder Beschlagnahme unmittelbar betroffen ist. Dies zeigt sich schon daran, dass die Strafprozessordnung einerseits in § 103 StPO Durchsuchungen auch zu Lasten nicht tatverdächtiger Dritter zulässt, während andererseits § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB jede Durchsuchungsanordnung für die Verjährungsunterbrechung genügen lässt. Sogar eine Maßnahme, die ausschließlich nicht tatverdächtige Dritte unmittelbar betrifft, ist daher grundsätzlich geeignet, die Verjährung gegenüber einem Beschuldigten zu unterbrechen (BGH, Beschluss vom 1. August 1995 &#8211; 1 StR 275/95, StV 1995, 585).“</em></p>
<p>Damit stellt der BGH klar, dass von der Wirkung eines Durchsuchungsbeschlusses auch andere Beteiligte erfasst werden, sofern der Beschluss auch der Aufklärung ihrer Beiträge dient. Die Beschlüsse dienen der umfassenden Aufklärung und richten sich daher regelmäßig gegen alle Tatverdächtigen. Es könne nicht darauf ankommen, wo die Durchsuchung stattfindet.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>§ 154d StPO: Zivilrecht geht vor Strafrecht</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Sep 2011 10:30:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Klageerzwingungsverfahren / Scheidung / Betrug / Diebstahl / Einstellung OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.02.2011, Az.: 1 Ws 33/11 Der Antragsteller wollte mit seiner Strafanzeige bei der Polizei erreichen, dass gegen seine Frau ein Verfahren wegen Betrugs oder Diebstahls eingeleitet wird. Momentan ist zwischen den beiden ein Scheidungsverfahren anhängig. In der vom Antragsteller erstatteten Anzeige warf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Klageerzwingungsverfahren / Scheidung / <a href="http://www.anwalt-betrug.de">Betrug</a> / Diebstahl / Einstellung<br />
<strong>OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.02.2011, Az.: 1 Ws 33/11</strong></p>
<p>Der Antragsteller wollte mit seiner Strafanzeige bei der Polizei erreichen, dass gegen seine Frau ein Verfahren wegen <a href="http://www.anwalt-betrug.de/">Betrug</a>s oder Diebstahls eingeleitet wird. Momentan ist zwischen den beiden ein Scheidungsverfahren anhängig. In der vom Antragsteller erstatteten Anzeige warf er seiner Noch-Ehefrau vor, bei ihrem Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung diverse Gegenstände mitgenommen zu haben, die allerdings nur im Eigentum des Antragsstellers standen. Das zunächst eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 154 d S. 1 StPO vorläufig eingestellt.<br />
Der Antragssteller sollte zivilrechtlich gegen seine Frau vorgehen, um dort die Eigentumsverhältnisse klären zu lassen. Dies geschah nicht fristgerecht, sodass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Frau endgültig einstellte.<br />
Gegen diese Entscheidung legte der Mann Beschwerde ein, welche abgelehnt wurde. Daraufhin stellte er beim OLG Nürnberg den Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 172 II 1, 3 StPO.</p>
<p>Dazu das OLG:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, kann die Staatsanwaltschaft nach § 154 d S. 1 StPO zur Austragung der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. Die von dem Antragsteller angestrebte Klageerhebung wegen Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) oder Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) betrifft Delikte, die nach § 12 Abs. 2 StGB als Vergehen einzustufen sind. Bei der Frage, wer Eigentümer der in Rede stehenden Gegenstände ist, handelt es sich um eine Vorfrage, die für das Tatbestandsmerkmal „fremd“ in § 242 StGB und das Tatbestandsmerkmal der Beschädigung des „Vermögens eines anderen“ in § 263 Abs. 1 StGB präjudizielle Bedeutung hat. Auch hat die Staatsanwaltschaft dem Antragsteller eine angemessene Frist gem. § 154 d S. 1 gesetzt und ihn hiervon nach § 154 d S. 2 benachrichtigt. Diese Frist ist fruchtlos abgelaufen, sodass die Voraussetzungen für eine endgültige Verfahrenseinstellung nach § 154 d S. 3 StPO vorlagen.<br />
Ein Ermessen wurde rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die angestellten Erwägungen den maßgeblichen Bedeutungsgehalt der Ermächtigungsnorm – hier der Regelung des § 154 d StPO – treffen und die entscheidungserheblichen Aspekte des Sachverhalts zutreffend erfasst werden. Der Umstand, dass die staatsanwaltlichen Verfügungen vom 12.7. und 15. 11.2010 keine die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Ermessensentscheidung aufzeigende Begründung enthalten, lässt vorliegend nicht auf einen materiellen Ermessensmangel schließen, weil sich die Ermessensausübung aus den sonstigen Umständen ergibt.“</em></p>
<p>Im vorliegenden Fall hat der Antrag keinen Erfolg, da weder geltend gemacht werden kann, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 154 d StPO nicht vorgelegen haben weder dass die Staatsanwaltschaft das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe.<br />
Zudem stellt das OLG Nürnberg klar, dass ein Zivilverfahren immer dann Vorrang hat, wenn es darum geht, gerade spezifische Fragen des Zivilrechts zu klären. In diesen Fällen gewährt das Zivilrecht einen besseren Rechtsschutz.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Gute Strafverteidigung: „Falscher Beruf“ führt zum Freispruch</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/09/gute-strafverteidigung-falscher-beruf-fuehrt-zum-freispruch/</link>
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		<pubDate>Thu, 01 Sep 2011 08:06:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Körperverletzung / Betrug / Geldstrafe / Strafverteidiger / Freispruch Ein 26-jähriger Mann war vor dem Amtsgericht wegen des Verdachts der Körperverletzung und des Betrug angeklagt. Ihm wurde vorgeworfen, einen Taxifahrer nach der Fahrt angegriffen zu haben und sodann das Taxi – ohne zu bezahlen – verlassen zu haben. Laut Aussage des Fahrers habe der Angeklagte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Körperverletzung /<a href="http://www.anwalt-betrug.de" target="_blank"> Betrug</a> / <a title="Geldstrafe und Tagessätze" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/ablauf-eines-strafverfahrens/#geldstrafe-tagessatz">Geldstrafe</a> / Strafverteidiger / Freispruch</p>
<p>Ein 26-jähriger Mann war vor dem Amtsgericht wegen des Verdachts der Körperverletzung und des Betrug angeklagt. Ihm wurde vorgeworfen, einen Taxifahrer nach der Fahrt angegriffen zu haben und sodann das Taxi – ohne zu bezahlen – verlassen zu haben.</p>
<p>Laut Aussage des Fahrers habe der Angeklagte ihm während der Fahrt sogar von seinem Beruf erzählt. Als das Taxi am gewünschten Ort anhielt, wollte der Angeklagte zunächst aussteigen, um Geld aus seiner Wohnung zu holen. Der Taxifahrer wurde skeptisch und fuhr mit dem Angeklagten zu einer Bank, um dort an seine 40 Euro zu kommen. Dort angelangt sprühte der 26-jährige dem Mann Reizgas ins Gesicht und flüchtete. Der Taxifahrer allerdings erhielt durch Passanten, denen er den Mann beschrieb seinen Namen und rief die Polizei. Es wurde ein Mann ermittelt, der sodann angeklagt wurde. Allerdings passte der Beruf, den der Fahrgast im Taxi nannte nicht.</p>
<p>Im Prozess stellt sich heraus, dass ein anderer Mann mit entsprechendem Namen als Täter in Betracht käme, welcher auch dem „zutreffenden“ Beruf nachgeht. Beide Männer bestritten die Tat. Der Taxifahrer war sich den ganzen Prozess über sicher, dass der Angeklagte in seinem Taxi saß und die Tat begangen habe.</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft forderte eine Geldstrafe für den Angeklagten, die Verteidigung einen Freispruch. Das Gericht folgte dem Antrag der Verteidigung, da Zweifel an der Tat bestünden. Hauptargument für den Freispruch war, dass der Beruf des Angeklagten nicht dem in der Tatnacht genannten entspricht.<br />
<em>( Quelle: Schaumburger Nachrichten online vom 25.08.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Erfolgreiche Revision vor dem BGH: Konkretisierung bei Serienstraftaten</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Aug 2011 12:11:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Revision / Betrug / Strafverteidigung / Urkundenfälschung / § 200 StPO BGH, Beschluss vom 07.12.2010, Az.: 3 StR 434/10 Das Landgericht Duisburg hat den Angeklagten K. wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 51 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagten S. und Ku. hat es des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Revision / <a title="Betrug Infoseite" href="http://www.anwalt-betrug.de" target="_blank">Betrug</a> / Strafverteidigung / <a title="Urkundenfälschung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/urkundendelikte-urkundenfaelschung-267-stgb/" target="_blank">Urkundenfälschung</a> / § 200 StPO<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 07.12.2010, Az.: 3 StR 434/10</strong></p>
<p>Das Landgericht Duisburg hat den Angeklagten K. wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 51 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagten S. und Ku. hat es des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 35 Fällen schuldig gesprochen und gegen sie Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren bzw. zwei Jahren und neun Monaten verhängt.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg.</p>
<p>Im vorliegenden Fall ging es darum, dass die Angeklagten Betrugstaten zu Lasten von Mobilfunkbetreibern begangen haben sollen. Dabei hatte jeder der Angeklagten einen anderen „Tatbeitrag“ zu erfüllen. Der Angeklagte K. unterstützte die Taten mit einem Darlehn in Höhe von 5000-6000 Euro. Die Angeklagten S. und Ku. erstellten insbesondere Ausweise und Debitkarten nicht existenter Personen.</p>
<p>Der BGH beanstandete die Entscheidung:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, so ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden; maßgeblich ist dabei der Umfang seines Tatbeitrags oder seiner Tatbeiträge. Erfüllt ein Mittäter hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten &#8211; soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt &#8211; als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Allein die organisatorische Einbindung des Täters in ein betrügerisches Geschäftsunternehmen ist nicht geeignet, die Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeldelikte seiner Mittäter gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die übrigen Beteiligten die einzelnen Delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 10. Mai 2001 &#8211; 3 StR 52/01, wistra 2001, 336; BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 &#8211; 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840).“</em></p>
<p><em> </em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Bei einer Serie von Straftaten mehrerer Angeklagter ist sorgfältig auf eine geordnete und übersichtliche Darstellung der einzelnen Taten zu achten, um Fehler zu vermeiden. Dem wird das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht.“</em></p>
<p>So ist dies nach der Entscheidung des BGH auch im vorliegenden Fall gewesen. Das Landgericht habe den individuellen Tatbeitrag der Angeklagten zu der jeweiligen Tat nicht konkret genug benannt. Vielmehr seien die Beiträge nur pauschal umschrieben. Daher hat der BGH das Urteil auf die Revision aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Revision gegen Verurteilung eines Chefarztes wegen Bestechlichkeit und Betruges verworfen</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Aug 2011 08:59:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[behandlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Bestechlichkeit]]></category>
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		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH / Revision / Bestechlichkeit / Betrug BGH, Pressemitteilung vom 05.08.2011 Mit der vorliegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung eines Chefarztes wegen Bestechlichkeit ( § 322 StGB) und Betrug ( § 263 stGB ) aus den folgenden Gründen und Erwägungen verworfen. Pressemitteilung: Mit Urteil vom 12. März 2010 hat das Landgericht Essen den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH / Revision / Bestechlichkeit / Betrug</p>
<p><strong>BGH, Pressemitteilung vom 05.08.2011</strong></p>
<p>Mit der vorliegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung eines Chefarztes wegen <a title="Bestechlichkeit § 322 StGB - Wirtschaftsstrafrecht" href="http://www.wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger.de/bestechlichkeit-332-stgb/" target="_blank">Bestechlichkeit ( § 322 StGB)</a> und <a title="Betrug § 263 StGB" href="http://www.anwalt-betrug.de/betrug-263-stgb-betrugsdelikte-strafrecht/" target="_blank">Betrug ( § 263 stGB )</a> aus den folgenden Gründen und Erwägungen verworfen.<br />
<span style="text-decoration: underline;"><strong><br />
Pressemitteilung:</strong></span></p>
<p style="padding-left: 30px;">
<p style="padding-left: 30px;"><em>Mit Urteil vom 12. März 2010 hat das Landgericht Essen den Angeklagten wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB)* in 30 Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 StGB)** und in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Betruges, versuchten Betruges und Steuerhinterziehung zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten weitere Straftaten zur Last gelegt. Insoweit wurde das Verfahren teilweise eingestellt. Teilweise wurde der Angeklagte freigesprochen.</em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em></p>
<p style="padding-left: 30px;">Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Tatzeitraum Universitätsprofessor und leitete an einem Universitätsklinikum die Klinik für Allgemein- und Transplantationschirurgie. Im Zeitraum von Mai 2003 bis Anfang des Jahres 2007 forderte er von 30 Regelleistungspatienten, die keinen Anspruch auf eine wahlärztliche Behandlung durch den Angeklagten hatten, eine &#8220;Spende&#8221; und versprach als Gegenleistung, diese Patienten in der Weise zu bevorzugen, dass er sie persönlich behandeln werde, was er in 29 Fällen dann auch tat. In drei dieser Fälle setzte der Angeklagte die Patienten unter Druck, indem er die Operation als dringlich oder nur durch ihn durchführbar darstellte. In einem Fall wusste der Angeklagte, dass er die Operation nicht selbst würde vollständig durchführen können, vereinbarte aber gleichwohl eine &#8220;Spende&#8221;. Die Patienten zahlten Beträge zwischen 2.000,- € und 7.500,- €, die mit Ausnahme eines Falles auf ein beim Universitätsklinikum geführtes Drittmittelkonto einbezahlt wurden, über das der Angeklagte faktisch frei verfügen konnte; in einem Fall behielt der Angeklagte die geforderte &#8220;Spende&#8221; (7.500,- € &#8220;bar und in kleinen Scheinen&#8221;) für sich. Das Landgericht nahm an, der Angeklagte, der den äußern Ablauf der Spendeneinwerbung einräumte, habe diese nicht für verbotenes Unrecht gehalten, bei gehöriger Erkundigung hätte er diesen Irrtum aber vermeiden können (§ 17 StGB)***.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Darüber hinaus erzielte der Angeklagte im Rahmen seiner als Nebentätigkeit genehmigten Behandlung von Wahlleistungspatienten Einnahmen (u.a. Zahlungen von Patienten ohne Rechnung), die er zum einen nicht gegenüber der Universitätsverwaltung, zum anderen nicht in seiner Einkommensteuer angab. Dadurch wurde sowohl das vom Angeklagten geschuldete Entgelt für die Nutzung der Universitätseinrichtungen (35% der erzielten Einnahmen) als auch die vom Angeklagten zu zahlende Einkommensteuer zu niedrig festgesetzt.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte in mehreren Fällen angeblich von ihm persönlich erbrachte Operationsleistungen gegenüber den Patienten hat abrechnen lassen, obgleich er zum Zeitpunkt der Operation nicht im Universitätsklinikum war. Das Landgericht hat dies als Betrug bzw. versuchten Betrug (§ 263 StGB) gewertet.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Der Bundesgerichtshof  hat die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt, als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO); die umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Lasten des Angeklagten eingelegte Revision zurückgenommen. Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskräftig.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Beschluss vom 13. Juli 2011 – 1 StR 692/10<br />
Landgericht Essen – Urteil vom 12. März 2010, 56 KLs 20/08</p>
<p></em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em> </em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Karlsruhe, 05. August 2011</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Verlosung eines Hauses im Internet erfüllt den Tatbestand des Betrugs</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Jul 2011 08:25:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Internetverlosung / Betrug § 263 StGB Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 15.03.2011, Az.: 1 StR 529/10 Der BGH hatte zu klären, inwiefern eine Strafbarkeit wegen Betrugs gemäß § 263 I StGB vorliegt, wenn jemand die öffentliche Verlosung eines Hauses im Internet ohne Erlaubnis der Behörde veranstaltet. Zum Sachverhalt: Der Angeklagte veranstaltete im Internet eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Internetverlosung /<a title="Betrug § 263 StGB" href="http://www.anwalt-betrug.de/betrug-263-stgb-betrugsdelikte-strafrecht/" target="_blank"> Betrug § 263 StGB</a><br />
<strong>Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 15.03.2011, Az.: 1 StR 529/10</strong></p>
<p>Der BGH hatte zu klären, inwiefern eine Strafbarkeit wegen Betrugs gemäß § 263 I StGB vorliegt, wenn jemand die öffentliche Verlosung eines Hauses im Internet ohne Erlaubnis der Behörde veranstaltet.</p>
<p>Zum Sachverhalt:<br />
Der Angeklagte veranstaltete im Internet eine Verlosung, bei der die Teilnahme ein zuvor absolviertes Quiz voraussetzte. Eine Erlaubnis der Glücksspielbehörde lag nicht vor. Vielmehr hat diese den Angeklagten auf die benötigte Erlaubnis hingewiesen. Nichtsdestotrotz startete der Angeklagte die Verlosung und informierte auf der Internetseite sogar über die Zulässigkeit. Daraufhin nahmen 18294 Personen an der Verlosung teil und zahlten insgesamt 404833 Euro an den Angeklagten, der das Geld verbrauchte. Ausgezahlt wurden an einige Teilnehmer insgesamt ungefähr 4000 Euro. Nach dem erneuten Hinweis der Behörde auf die Rechtswidrigkeit beendete der Angeklagte die Verlosung.</p>
<p>Der BGH hat im vorliegenden Fall die Strafbarkeit nach § 263 I StGB ebenfalls bejaht.<br />
Zu den Tatbestandsvoraussetzungen, hier dem Betrugsschaden, führt der Senat im Folgenden aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Durch die wahrheitswidrigen Ausführungen auf seiner Internetseite rief der Angeklagte bei den Spielteilnehmern die Fehlvorstellung hervor, dass er die Rechtslage bezüglich der Zulässigkeit des von ihm angebotenen Gewinnspiels abschließend geklärt habe und dass seinem Vorhaben von Seiten der zuständigen Behörden keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden. Eine solche Klärung der Rechtslage war vor Aufnahme des Spielbetriebes aber gerade nicht erfolgt. Aufgrund des vorangegangenen Schriftverkehrs mit den Behörden, die den Angeklagten mehrfach auf ihre rechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit des Gewinnspiels hingewiesen hatten, und der von ihm eingeholten Auskünfte von Rechtsanwälten, die die Rechtslage ebenfalls als „unklar“ bezeichnet und ein weiteres Vorgehen nur im Einvernehmen mit den Behörden angemahnt hatten, musste er vielmehr damit rechnen, dass ihm die weitere Durchführung seines Vorhabens einschließlich der Verlosung der von ihm als Hauptgewinn ausgelobten Immobilie umgehend untersagt werden wird, wie dies dann auch tatsächlich geschehen ist.?Im Vertrauen auf die Zusicherung des Angeklagten erbrachten die Teilnehmer ihre Spieleinsätze und erlitten insoweit auch einen Vermögensschaden. Die Gegenleistung des Angeklagten blieb infolge der drohenden Untersagung des Gewinnspiels hinter der vertraglich geschuldeten Leistung zurück, denn der Angeklagte war grundsätzlich weder willens noch in der Lage, den überwiegenden Teil der vereinnahmten Gelder, den er schon für eigene Zwecke verbraucht hatte, im Fall einer vorzeitigen zwangsweisen Einstellung des Spielbetriebes durch die Behörden an die Spielteilnehmer zurückzuzahlen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1983 – 3 StR 300/83; BGH, Urteil vom 3. November 1955 – 3 StR 172/55, BGHSt 8, 289, 291). Dass er einen geringen Teil der Einsätze an einige der Spielteilnehmer – die ihm zum Teil mit einer Strafanzeige gedroht hatten – zurück erstattet hat, steht dabei der Annahme eines Betrugsschadens nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009- 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 204).“</em></p>
<p>Eine derartige Verurteilung hätte vermieden werden können, wenn der Angeklagte vor der Veranstaltung der Verlosung im Internet kundigen Rechtsrat eines Strafverteidigers bzw. auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts eingeholt hätte.<br />
Bei vorheriger Einholung eines strafrechtlichen Gutachtens wäre entweder die Straftat vermieden worden oder der Angeklagte könnte jetzt zumindest Regressansprüche gegen den Gutachter geltend machen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Revision des BGH: Zu den Anforderungen einer Anklageschrift</title>
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		<pubDate>Thu, 14 Jul 2011 11:17:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Anklageschrift / § 200 StPO / Betrug BGH,  Urteil vom 02.03.2011, Az.: 2 StR 524/10 Das Landgericht hatte das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß § 260 III StPO eingestellt. Als Verfahrenshindernis sah das Gericht hier die unzureichenden Angaben in die Anklage, welche nicht den Anforderungen des § 200 I 1 StPO [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Anklageschrift / § 200 StPO / Betrug<br />
<strong>BGH,  Urteil vom 02.03.2011, Az.: 2 StR 524/10</strong></p>
<p>Das Landgericht hatte das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß § 260 III StPO eingestellt. Als Verfahrenshindernis sah das Gericht hier die unzureichenden Angaben in die Anklage, welche nicht den Anforderungen des § 200 I 1 StPO gerecht wurden.</p>
<p>Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, woraufhin der BGH das Urteil zum Teil aufhob und es in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurück verwies.</p>
<p>Der BGH hatte sich dabei mir der Frage befasst, wie detailliert Einzelakte beschrieben werden müssen, wenn es sich um eine Vielzahl gleichartiger Delikte – hier <a title="betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de">Betrug</a> – handelt, welche zu einer Tateinheit verbunden werden.</p>
<p>Grundsätzlich sind an eine Anklage hohe Anforderungen zu stellen, da es sich dabei um wichtige Informationen für den Angeklagten und dessen Verteidigung handelt. Um also eine gute und umfassende Verteidigung gewährleisten zu können, sind eben diese detaillierten Informationen erforderlich.</p>
<p>Dazu führte der BGH aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Bei einer Vielzahl gleichartig begangener Betrugsdelikte müssen zu deren Konkretisierung grundsätzlich auch die Geschädigten der einzelnen Fälle benannt und diese so dargestellt werden, dass sie von etwaigen weiteren Fällen durch nähere Einzelheiten oder Begleitumstände unterscheidbar sind (vgl. BGH StV 2007, 171 f.; KK-Schneider 6. Aufl. § 200 StPO Rn. 11 mwN). Dies gilt jedoch nur, wenn die Serienstraftaten je für sich prozessual als selbständige Taten zu werten sind, etwa weil sie auch materiell-rechtlich in Realkonkurrenz stehen (vgl. BGH NJW 2008, 2131, 2132; NStZ 2008, 352). Wird dagegen eine Vielzahl gleichartiger Einzelakte durch dieselbe Handlung des Beschuldigten zu gleichartiger Tateinheit und damit auch prozessual zu einer Tat verbunden, genügt die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion, wenn die Identität dieser Tat klar gestellt ist. Einer individualisierenden Beschreibung ihrer Einzelakte bedarf es bei einer solchen Fallgestaltung nicht, um den Prozessgegenstand unverwechselbar zu bestimmen.“</em></p>
<p>Das heißt, dass es für den BGH in erster Linie auf die Abgrenzbarkeit der Taten voneinander ankommt. Stehen die Taten allerdings in Tateinheit, so müsse die Umgrenzung der Taten in der Anklage ausreichend sein.<br />
Aus diesem Grund hatte die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Einstellung des Landgerichts auch teilweise Erfolg.</p>
<p><strong><br />
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		<title>BGH bestätigt Urteil zur Steuerhinterziehung</title>
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		<pubDate>Tue, 12 Jul 2011 08:30:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Steuerhinterziehung / Revision / Finanzbehörden / Strafmilderung Das Landgericht München I verurteile den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Nach Beschluss des BGH vom 14.12.2010  ist die vom Angeklagten eingelegte Revision nach § 349 II StPO unbegründet (Az.: 1 StR 275/10). Der BGH hatte sich mit der Frage zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="steuerstrafrecht" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/wirtschaftsstrafrecht/steuerstrafrecht/" target="_self">Steuerhinterziehung</a> / Revision / Finanzbehörden / Strafmilderung</p>
<p>Das Landgericht München I verurteile den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten.</p>
<p>Nach Beschluss des BGH vom 14.12.2010  ist die vom Angeklagten eingelegte Revision nach § 349 II StPO unbegründet (Az.: 1 StR 275/10).</p>
<p>Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Strafbarkeit gemäß § 370 I Nr. 1 AO auch gegeben ist, wenn die Finanzbehörden Kenntnis des zu Grunde liegenden Sachverhalts und zudem Zugang zu den Beweismitteln hatten.<br />
Das Landgericht hielt diesen Umstand für irrelevant, da es bei der Strafbarkeit nach § 370 I Nr. 1 AO nicht darauf ankäme, dass die Behörden getäuscht werden. Die Täuschung ist folglich – anders als es beim Betrug der Fall ist – keine Tatbestandsvoraussetzung. Es geht lediglich um die falschen Angaben, wobei es also egal ist, ob die Behörden die Unrichtigkeit kennen oder nicht.</p>
<p>Diese Rechtsprechung bestätigte der BGH.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Abofalle: Konkludenten Täuschung durch Webseitenbetreiber im Internet</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Jul 2011 10:45:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Internetbetrug / sofortige Beschwerde / Abo-Falle 1. Strafsenat des OLG Frankfurt/Main, Az.: 1 Ws 29/09 In der Anklageschrift wird den Angeschuldigten zur Last gelegt im Zeitraum August 2006 bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung (der Angeschuldigte A durch 22 rechtlich selbständige Handlungen, die Angeschuldigte C durch 12 rechtlich selbständige Handlungen), teilweise gemeinschaftlich handelnd, sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Internetbetrug / sofortige Beschwerde / Abo-Falle<br />
<strong>1. Strafsenat des OLG Frankfurt/Main, Az.: 1 Ws 29/09</strong></p>
<p>In der Anklageschrift wird den Angeschuldigten zur Last gelegt im Zeitraum August 2006 bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung (der Angeschuldigte A durch 22 rechtlich selbständige Handlungen, die Angeschuldigte C durch 12 rechtlich selbständige Handlungen), teilweise gemeinschaftlich handelnd, sich wegen gemeinschaftlichen <a title="betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de" target="_blank">Betrugs </a>strafbar gemacht zu haben.<br />
Den Angeschuldigten sollen eine kostenpflichtige Websites betrieben haben, deren Layout durch seine Gestaltung die Kostenpflichtigkeit und den Umstand, dass eine Nutzung den Abschluss eines drei- bis sechsmonatigen Abonnements zu Preisen bis zu € 59,95 Euro nach sich zieht, in den Hintergrund treten lasse. Dabei hätten die Angeschuldigten die Websites bewusst so gestaltet, dass die Kostenpflichtigkeit der Seite und der Vertragsschluss weder offensichtlich noch deutlich erkennbar seien, so dass die Nutzer der Websites zu nicht bewussten Vertragsabschlüssen verleitet worden seien.<br />
Das LG lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, da es die Annahme, in dem Betreiben der Websites liege eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB, verneinte. Allein der Umstand, dass die Kostenpflichtigkeit möglicherweise nicht auf den ersten Blick erkennbar sei, trage Annahme einer Täuschung nicht.<br />
Gegen diesen Beschluss legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein.</p>
<p>Nach Ansicht des OLG sei die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zulässig und begründet. Das Hauptverfahren sei zu eröffnen gewesen, da eine Verurteilung der Angeschuldigten gemäß § 203 StPO hinreichend wahrscheinlich sei. Der hinreichende Tatverdacht gründe sich auf die in der Anklage genannten Beweismittel.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschluss:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„In dem Betreiben der Websites liegt nach Auffassung des Senats auch unter Beachtung der engen Wortlautbindung im Strafrecht eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB.<br />
Zutreffend hat das LG allerdings hervorgehoben, dass eine ausdrückliche Täuschung nicht in Betracht kommt.<br />
Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Vorliegend wird diese Voraussetzung durch das Betreiben der hier gegenständlichen Websites erfüllt.<br />
Die Angeschuldigten gehören zu dem Personenkreis, der Letztverbrauchern geschäftsmäßig Leistungen anbietet, so dass sie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in der zur Tatzeit gültigen Fassung verpflichtet waren, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für die Leistungen zu zahlen sind. Dieser Verpflichtung kamen sie nicht nach.<br />
Im Zusammenhang mit der Erkennbarkeit der Preisangabe ist auch zu berücksichtigen, dass ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher als Nutzer der hier gegenständlichen Websites nicht erwarten muss, dass die angebotenen Leistungen kostenpflichtig sind.<br />
Aufgrund des nicht den gesetzlichen Anforderungen genügenden, unzureichenden Hinweises auf die Entgeltlichkeit der Leistung ist daher ein konkludentes Miterklären der Unentgeltlichkeit zu bejahen.<br />
Hätten die Angeschuldigten wirklich die Kenntnisnahme der Nutzer von der Kostenpflicht bezweckt, so hätte es nahe gelegen, wenn sie statt des Einfügens eines umständlichen Zwischenschrittes über den Sternchenhinweis direkt bei den bei Aufruf der Seite sichtbar werdenden Informationen über die Leistung auch gleich Angaben zu deren Entgeltlichkeit angebracht hätten.“</em></p>
<p>Der Nichteröffnungbeschluss des LG wurde aufgehoben und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt eröffnet und zur Hauptverhandlung zugelassen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Hamburger Taxifahrer unter Betrugsverdacht</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Jul 2011 08:29:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Betrug / Taxifahrer / Hamburg / EC-Karte Ein Taxifahrer aus Hamburg wird verdächtigt, angetrunkene Fahrgäste systematisch um mehrere Tausend Euro betrogen haben. Dabei soll er mindestens neun Fahrgästen ihre EC- oder Kreditkarten entwendet und Geld vom jeweiligen Konto abgehoben haben. Die Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs eingeleitet. Die Taten sollen sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht /<a title="betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de" target="_blank"> Betrug </a>/ Taxifahrer / Hamburg / EC-Karte</p>
<p>Ein Taxifahrer aus Hamburg wird verdächtigt, angetrunkene Fahrgäste systematisch um mehrere Tausend Euro betrogen haben. Dabei soll er mindestens neun Fahrgästen ihre EC- oder Kreditkarten entwendet und Geld vom jeweiligen Konto abgehoben haben. Die Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs eingeleitet.</p>
<p>Die Taten sollen sich zwischen Oktober 2008 und Februar 2011 ereignet haben. Der Verdächtige soll dabei gezielt nach angetrunkenen Fahrgästen Ausschau gehalten und bei Bezahlung mit EC- oder Kreditkarte die PIN in Erfahrung gebracht haben. Während der Zahlung soll die Kartenvorrichtung von ihm abgeschaltet worden sein, damit eine Zahlung nicht erfolgen konnte. Das Scheitern das Zahlung habe er den Opfern nicht mitgeteilt, jedoch die EC- oder Kreditkarte gegen eine zuvor gestohlene andere Karte ausgetauscht haben. Im Anschluss an die Fahrten soll er dann Geld vom Konto seiner Fahrgäste abgehoben haben.<br />
<em>( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 23.05.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen hat Vorrang vor gerichtlichen Bemühungen um eine Verfahrensverbindung</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/06/das-beschleunigungsgebot-in-haftsachen-hat-vorrang-vor-gerichtlichen-bemuehungen-um-eine-verfahrensverbindung/</link>
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		<pubDate>Tue, 28 Jun 2011 08:58:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Haftbeschwerde / U-Haft / Haftbefehl 1. Strafsenat des OLG Oldenburg, Az.: 1 Ws 128/11 Die Staatsanwaltschaft Oldenburg klagte den Angeschuldigten am AG Jever an,  er habe in der Zeit vom 5. April 2008 bis zum 26. Januar 2010 durch 71 Straftaten, davon in 45 Fällen gemeinschaftlich mit der Mitangeschuldigten G und S handelnd [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / Haftbeschwerde / <a title="u-haft" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/verhalten-in-untersuchungshaft-u-haft/" target="_self">U-Haft</a> / Haftbefehl<br />
<strong>1. Strafsenat des OLG Oldenburg, Az.: 1 Ws 128/11</strong></p>
<p>Die Staatsanwaltschaft Oldenburg klagte den Angeschuldigten am AG Jever an,  er habe in der Zeit vom 5. April 2008 bis zum 26. Januar 2010 durch 71 Straftaten, davon in 45 Fällen gemeinschaftlich mit der Mitangeschuldigten G und S handelnd</p>
<p style="padding-left: 30px;">1. gewerbsmäßige <a title="betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de" target="_blank">Betrugshandlungen</a> begangen, wobei es in fünfzehn Fällen beim Versuch blieb<br />
2. <a title="Untreue" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/wirtschaftsstrafrecht/untreue/" target="_self">Untreue</a><br />
3. gewerbsmäßige Betrugshandlungen in Tateinheit mit <a title="missbrauch von scheck und kreditkarten" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/wirtschaftsstrafrecht/missbrauch-von-scheck-und-kreditkarten-266b-stgb/" target="_self">Missbrauch von Scheck und Kreditkarten</a> begangen.</p>
<p>Das AG Oldenburg erließ aufgrund dieser Vorwürfe auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den Angeschuldigten gemäß § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO einen Untersuchungshaftbefehl wegen Wiederholungsgefahr. Seit dem 27. September 2010 befindet sich der Angeschuldigte in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 hielt das AG Jever den Haftbefehl im Haftprüfungsverfahren aufrecht.</p>
<p>Der Angeschuldigte legte dagegen Haftbeschwerde ein. Das AG Oldenburg half dieser jedoch  nicht ab. Nach Eingang der Akten beim Landgericht Oldenburg am 24. Februar 2011 hat dieses die Haftbeschwerde als Antrag auf Haftprüfung behandelt und den Haftbefehl aufrechterhalten.</p>
<p>Hiergegen und gegen den Haftbefehl wendet sich der Angeschuldigte mit der Beschwerde. Das Landgericht half dieser ebenfalls nicht ab und legte diese mit den Akten zur Entscheidung dem OLG Oldenburg vor.</p>
<p>Vor dem 1. Strafsenat des OLG Oldenburg war die weitere Beschwerde schließlich erfolgreich. Das Gericht hielt die Beschwerde des Angeschuldigten für zulässig und begründet. Der Ablauf des Verfahrens sei mit dem in Haftsachen nach Art. 2 Abs. 2 GG zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz unvereinbar und daher sei eine weitere Untersuchungshaft auf seiner Grundlage nicht verhältnismäßig.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschluss:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Das Verfahren ist nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.<br />
Der Haftbefehl vom 22.09.2010 beinhaltet Vorwürfe von Straftaten, die zwischen dem 5. April 2008 und 26. Januar 2010 begangen wurden. Die Anklage vom 27.09.2010, die Anfang Oktober beim AG Jever einging, wurde erst gemäß Verfügung vom 08.11.2010 dem Verteidiger des Angeschuldigten zugestellt. Über eine Zulassung der Anklage ist bis heute, nicht entschieden worden.<br />
Zwar ist dies hauptsächlich auf den Kompetenzkonflikt zwischen dem AG Jever und dem LG Oldenburg zurückzuführen, der erst am 24.02.2011 durch die Übernahme des Verfahrens durch das LG Oldenburg endete. Das rechtfertigt aber nicht die damit einhergehende Verzögerung in dieser Haftsache.<br />
Die infolge dieser ungewöhnlichen und langwierigen Verfahrensweise eingetretene erhebliche Verzögerung des Verfahrens widerspricht dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen und darf sich nicht zu Lasten des Angeschuldigten auswirken. Gerichtliche Bemühungen um eine Verfahrensverbindung sind gegenüber dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen nachrangig. Der in Untersuchungshaft gehaltene Angeschuldigte hat ein Recht darauf, dass die Haftsache mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben wird. Somit müssen die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Dies verlangt der verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgrundsatz (BVerfGE 20, 45. 36, 264). An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (BVerfG StV 2006, 81). Kommt es zu vermeidbaren erheblichen und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen, wobei es auf eine wie auch immer geartete Vorwerfbarkeit nicht ankommt, liegt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vor (BVerfG NJW 2006, 1336. OLG Nürnberg StV 2011, 39).“</em></p>
<p>Aufgrund der erfolgreichen weiteren Beschwerde hob das OLG Oldenburg den Haftbefehl und die Haftfortdauerentscheidung des LG Oldenburg auf und veranlasste die unverzüglich Freilassung des Angeschuldigten.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Erfolgreiche Revision: Urteil gegen früheren CDU-Kreisvorsitzenden aufgehoben</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Jun 2011 12:32:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Untreue / Betrug / Steuerhinterziehung Der Bundesgerichtshof hob das Urteil gegen den früheren CDU-Kreisvorsitzenden Richard B. auf. Das Landgericht Köln hatte ihn wegen Untreue, Betrug und Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Rahmen einer Parteispendenaffäre zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Ansicht des Landgerichts Köln hatte B. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / <a title="Untreue" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/wirtschaftsstrafrecht/untreue/" target="_self">Untreue</a> / <a title="betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de" target="_blank">Betrug</a> / <a title="steuerhinterziehung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/wirtschaftsstrafrecht/steuerstrafrecht/" target="_blank">Steuerhinterziehung</a></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hob das Urteil gegen den früheren CDU-Kreisvorsitzenden Richard B. auf. Das Landgericht Köln hatte ihn wegen Untreue, Betrug und Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Rahmen einer Parteispendenaffäre zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde.</p>
<p>Nach Ansicht des Landgerichts Köln hatte B. im Jahre 1999 dafür gesorgt, dass 33.000 Euro unbekannter Herkunft an den CDU-Kreisverband gezahlt wurden. Dagegen legte die Verteidigung Revision ein. Die Revision war erfolgreich und der Bundesgerichtshof entschied, dass das Urteil die Verurteilung Blömers wegen Untreue nicht tragen würde. Dies wurde damit begründet, dass die Pflichten aus dem Parteigesetz keinen das Parteivermögen schützenden Charakter habe. Daher komme keine strafbare Untreue in Betracht.</p>
<p>Nun wurde die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen.<br />
<em>(Quelle: Bundesgerichtshof, Az.: 1 StR 94/10 )</em></p>
<p><strong><br />
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		<title>Schwerer Betrug durch Prostituierte</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/06/schwerer-betrug-durch-prostituierte/</link>
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		<pubDate>Mon, 13 Jun 2011 08:18:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Betrug Vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg muss sich eine 28 Jahre alte Prostituierte wegen schweren Betrugs verantworten. Die Frau soll einen Rechtsanwalt finanziell ruiniert und psychisch angegriffen haben. Die 28-Jährige sei seine einstige Mandantin gewesen, welche er in einem Betrugsprozess vertreten habe. Danach sei er ihr verfallen und hörig ergeben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / <a title="betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de" target="_blank">Betrug</a></p>
<p>Vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg muss sich eine 28 Jahre alte Prostituierte wegen schweren<a title="betrug " href="http://www.anwalt-betrug.de/betrug-263-stgb-betrugsdelikte-strafrecht/" target="_blank"> Betrugs </a>verantworten. Die Frau soll einen Rechtsanwalt finanziell ruiniert und psychisch angegriffen haben.<br />
Die 28-Jährige sei seine einstige Mandantin gewesen, welche er in einem Betrugsprozess vertreten habe. Danach sei er ihr verfallen und hörig ergeben gewesen. Daher habe er ihren ausschweifenden Lebensstil finanziert. In ca. 1,5 Jahren habe er ihr 200.000 Euro gegeben. Dies stellte bis dahin kein strafbares Verhalten dar. Als sie jedoch eine Notlage vortäuschte, um 36.000 Euro von dem Anwalt zu bekommen bewegte sie sich bereits im Bereich des Betrugs. Danach log sie erneut für Geld. Einmal soll sie 17.000 Euro für eine etwaige Schwangerschaftsuntersuchung verlangt haben. Dann bekam sie 3.000 Euro, da sie dem Rechtsanwalt erklärte, dass sie von einem „Hells Angel“ unter Druck gesetzt werde. Und schließlich erschlich sie sich 15.000 Euro, da sie ihm erzählte, dass sie einen Bordellbetrieb aufbauen wolle.<br />
Die Angeklagte gestand zu Beginn des Prozess, was diesen ungemein verkürzte. Das Amtsgericht verurteilte sie zu einer Bewährungsstrafe von 16 Monaten. Zudem muss sie 36.000 Euro an den Rechtsanwalt zahlen.<br />
<em>( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 14.05.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
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		<title>BGH zum Tanken ohne Bezahlen</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Jun 2011 10:31:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Betrug / Tanken Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Tanken ohne zu Bezahlen, auch wenn dies ohne Vorsatz und nur aus Unachtsamkeit geschieht, der Tankstellenbetreiber von dem Tankenden die Kosten für einen Privatdetektiv verlangen kann, der engagiert werden musste, um den Tankenden ausfindig zu machen. Der Entscheidung lag der Fall [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / <a title="betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de" target="_blank">Betrug</a> / Tanken</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Tanken ohne zu Bezahlen, auch wenn dies ohne Vorsatz und nur aus Unachtsamkeit geschieht, der Tankstellenbetreiber von dem Tankenden die Kosten für einen Privatdetektiv verlangen kann, der engagiert werden musste, um den Tankenden ausfindig zu machen.</p>
<p>Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass ein Mann für 10 Euro getankt und nicht gezahlt hatte. Letztlich erhielt der Mann eine Rechnung in Höhe von 180 Euro, die auch die Detektivkosten auswies. Der Bundesgerichtshof erklärte, dass nicht der Eindruck entstehen dürfe, dass auch bei geringen Beträgen risikolos getankt werden könne, ohne zu Bezahlen und ließ die Rechnung unbeanstandet.<br />
<em>( Quelle: Bundesgerichtshof Az.: VIII ZR 171/10 )</em></p>
<p><strong><br />
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		<item>
		<title>Voraussetzungen für die Pflichtwidrigkeit des Abschlusses eines Vergleichs über die Rückforderung betrügerisch erlangter Honorarzahlungen</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/05/voraussetzungen-fuer-die-pflichtwidrigkeit-des-abschlusses-eines-vergleichs-ueber-die-rueckforderung-betruegerisch-erlangter-honorarzahlungen/</link>
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		<pubDate>Wed, 25 May 2011 09:07:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Tatverdacht]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Beschwerde / Untreue 3. Strafsenat des OLG Karlsruhe, Az.: 3 Ws 199/04 Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen die Angeschuldigten mit dem Vorwurf der Untreue sowie der Beihilfe zur Untreue. Laut Anklageschrift sollen der Angeschuldigte Y. als Vorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung und der Angeschuldigte Dr. X. in seiner Eigenschaft als stellvertretender Vorsitzender der Abrechnungsstelle [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Beschwerde /<a title="Untreue" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/wirtschaftsstrafrecht/untreue/" target="_self"> Untreue</a><br />
<strong>3. Strafsenat des OLG Karlsruhe, Az.: 3 Ws 199/04</strong></p>
<p>Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen die Angeschuldigten mit dem Vorwurf der Untreue sowie der Beihilfe zur Untreue.<br />
Laut Anklageschrift sollen der Angeschuldigte Y. als Vorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung und der Angeschuldigte Dr. X. in seiner Eigenschaft als stellvertretender Vorsitzender der Abrechnungsstelle gemeinschaftlich handelnd gegenüber der Erbin des am 27.05.1998 verstorbenen Dr. A., dessen Abrechnungen mindestens in einigen Quartalen I als fehlerhaft erkannt worden seien, trotz eines errechneten Rückforderungsanspruchs in Höhe von 6.618.413,- DM auf Grund eines abgeschlossenen Vergleichs lediglich 2 Millionen DM zurückgefordert haben. Die Erbin habe in vier Monatsraten insgesamt 1.451.116,20 DM an die Kassenärztliche Vereinigung gezahlt, in Höhe von 548.883,80 DM sei mit noch offenen Honoraransprüchen aufgerechnet worden. Zum Nachteil der übrigen in der Kassenärztlichen Vereinigung zusammengeschlossenen Ärzte hätten die Angeschuldigten Y. und Dr. X. somit auf einen Betrag von 4.618.413,- DM verzichtet. Dadurch sei ein Schaden in Höhe von 4.618.413,- DM entstanden. Der Angeschuldigte Z. habe als Geschäftsführer der Kassenärztlichen Vereinigung die Tat der Angeschuldigten Y. und Dr. X. gefördert, indem er den später abgeschlossenen Vergleich ausgehandelt habe.<br />
Das LG lehnte mit Beschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigten aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Ein hinreichender Tatverdacht einer Untreuehandlung bzw. der Beihilfe bestehe nicht.<br />
Dagegen ging die Staatsanwaltschaft mit einer sofortigen Beschwerde vor.</p>
<p>Der 3. Strafsenat des BGH hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft für unbegründet erachtet. Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne des Anklagevorwurfs gegen die Angeklagten sei nicht gegeben.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Eröffnung des Hauptverfahrens setzt voraus, dass der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die nach Maßgabe des Akteninhalts vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist (BGHSt 23, 304, 306). Die Wahrscheinlichkeit muss so groß sein, dass es einer Entscheidung durch das erkennende Gericht bedarf, um festzustellen, ob noch bestehende Zweifel gerechtfertigt sind.<br />
Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes erscheint eine Verurteilung der Angeschuldigten Y. und Dr. X. wegen Untreue und des Angeschuldigten Z. wegen Beihilfe zu Untreue nicht wahrscheinlich, weil ein pflichtwidriges Handeln im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB beim Abschluss des Vergleichs nach dem Ergebnis der Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit nicht nachgewiesen werden kann.<br />
Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Quantifizierung der betrügerisch abgerechneten Laborleistungen beruhen die aus der Akte ersichtlichen Versuche, den Schadensumfang abzuschätzen, allesamt auf ungesicherten Annahmen zum Umfang der berechtigten bzw. in Betrugsabsicht erbrachten Leistungen.“</em></p>
<p>Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde als unbegründet verworfen.</p>
<p><strong><br />
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		<title>Risikogeschäfte im Zusammenhang mit dem Untreuetatbestand</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/05/risikogeschaefte-im-zusammenhang-mit-dem-untreuetatbestand/</link>
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		<pubDate>Wed, 25 May 2011 09:03:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[vermögensverlust]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Untreue / Betrug 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 2 StR 355/03 Die Angeklagten H. und B. wurden vom Vorwurf der Untreue bzw. vom Vorwurf des Betrugs aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dem Angeklagten H. wurde vorgeworfen, dass er als Abteilungsleiter Geschäfte bei der Firma M. im Zusammenwirken mit dem Angeklagten B. Aufträge [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / <a title="Untreue" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/wirtschaftsstrafrecht/untreue/" target="_self">Untreue</a> / <a title="Betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de" target="_blank">Betrug</a><br />
<strong>2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 2 StR 355/03</strong></p>
<p>Die Angeklagten H. und B. wurden vom Vorwurf der Untreue bzw. vom Vorwurf des Betrugs aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dem Angeklagten H. wurde vorgeworfen, dass er als Abteilungsleiter Geschäfte bei der Firma M. im Zusammenwirken mit dem Angeklagten B. Aufträge im Außenhandelsbereich erteilt habe, ohne dass den jeweiligen Transaktionen Kompensationsgeschäfte der Firma M. zu Grunde lagen.<br />
Der Angeklagten B. soll, nach Anweisung der jeweiligen Zahlungen an Drittfirmen die Rechnungsbeträge der Firma D. &amp; H., deren alleiniger Gesellschafter und allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer er war, in Rechnung gestellt haben, obwohl er gewusste haben soll, dass dieses Unternehmen auf Grund seiner ökonomischen Situation nicht in der Lage sein würde, die übernommenen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. So sei es den Angeklagten gelungen, Umsatzgeschäfte vorzutäuschen und die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen durch die Firma M. erheblich zu verzögern. Der Firma M. sei ein Gesamtschaden in Höhe von 8.267.035 DM entstanden.</p>
<p>Gegen die Freisprüche legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.</p>
<p>Nach Ansicht des 2. Strafsenats des BGH hat die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg. Die Scheingeschäfte der Angeklagten seien nicht erwiesen. Zudem habe der Angeklagte H. den Rahmen zulässiger &#8220;Risikogeschäfte&#8221; nicht überschritten.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Urteils:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Feststellungen der Strafkammer zu den einzelnen Geschäften rechtfertigen entgegen dem Vorbringen der Revision nicht eine Verurteilung des Angeklagten H. wegen Untreue bzw. des Angeklagten B. wegen Beihilfe zur Untreue. Der Angeklagte H. war verpflichtet, bei seiner Tätigkeit die für ihn geltenden kaufmännischen Maßstäbe zu beachten. Zwar handelte es sich um so genannte Risikogeschäfte, also um Geschäfte, die für den Treugeber das Risiko des Vermögensverlustes beinhaltete, jedoch erfüllt der Abschluss eines mit einem Risiko behafteten Geschäfts nicht schon wegen des Risikos als solchem oder wegen des Eintritts eines Verlustes den Tatbestand der Untreue. Es darf somit keine Pönalisierung von wirtschaftlich vernünftigen Ausgaben im Rahmen kaufmännischen Unternehmergeistes stattfinden. Ein riskantes Handeln, dessen Folgen einen anderen treffen, ist allerdings in der Regel pflichtwidrig, wenn der Handelnde den ihm gezogenen Rahmen nicht einhält, insbesondere die Grenzen des verkehrsüblichen Risikos überschritten hat (BGH wistra 1982, 148, 150; 1985, 190 f.;). Ein von § 266 StGB erfasstes (Risiko-)Geschäft liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter bewusst und entgegen den Regeln kaufmännischer Sorgfalt eine äußerst gesteigerte Verlustgefahr auf sich nimmt, nur um eine höchst zweifelhafte Gewinnaussicht zu erhalten (BGH NStZ 1990, 437 f.). Für die Beurteilung des eingeräumten Spielraums maßgebend ist dabei das zu Grunde liegende Treueverhältnis, danach beurteilt sich, wie weit diesem das Eingehen oder Vermeiden von Verlustrisiken innewohnt, sowie ob und in welchem Umfang sich eine Begrenzung der Dispositionsmacht daraus ergibt.“</em></p>
<p>Nach Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft ist der Freispruch rechtskräftig.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/05/zur-verletzung-des-rechtlichen-gehoers/</link>
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		<pubDate>Thu, 12 May 2011 08:42:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Beschwerde]]></category>
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		<category><![CDATA[Strafverteidiger]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Beschwerde / Verfahrensrecht / Anspruch auf rechtliches Gehör 3. Strafsenat des KG, Az.: 3 Ws 454/10 Das AG Tiergarten erließ gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen. Dagegen legte der Angeklagte Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Das AG Tiergarten lehnte den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Beschwerde / Verfahrensrecht / Anspruch auf rechtliches Gehör<br />
<strong>3. Strafsenat des KG, Az.: 3 Ws 454/10</strong></p>
<p>Das AG Tiergarten erließ gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen <a title="Betrug Informationsseite" href="http://www.anwalt-betrug.de">versuchten Betrugs</a> in zwei Fällen. Dagegen legte der Angeklagte Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Das AG Tiergarten lehnte den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung mit Beschluss ab. Hiergegen hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt, gleichzeitig Akteneinsicht gemäß § 147 VII StPO beantragt und eine Beschwerdebegründung nach erfolgter Akteneinsicht angekündigt.<br />
Die Beschwerde wurde vom LG Berlin verworfen, ohne dass dem Angeklagten zuvor Auskünfte oder Abschriften aus der Akte erteilt oder sein Akteneinsichtsgesuch abschlägig beschieden worden waren. Dagegen wandte sich der Angeklagte mit einer Anhörungsrüge. Diese wurde vom  LG Berlin mit Beschluss als unbegründet verworfen. Hiergegen legte der Angeklagte Beschwerde ein.</p>
<p>Die Beschwerde hatte Erfolg, der 3. Strafsenat des Kammergericht Berlin hat den Beschluss aufgehoben, da der Antrag des Angeklagten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs zulässig und begründet ist. Der Angeklagte ist in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 I GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Im Rechtsmittelverfahren gebietet es der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern seinen Anträgen nicht stattgegeben wird (vgl. BVerfGE 6, 12, 14). Behält sich der Beschwerdeführer eine (weitere) Begründung seines Rechtsmittels vor, so steht dies im Regelfall einer sofortigen Entscheidung über die Beschwerde entgegen (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 20. Dezember 2007 &#8211; 1 Ws 474/07, Rn. 17). Das Gericht muss in diesen Fällen im Hinblick auf Art. 103 I GG bis zur Entscheidung eine angemessene Zeit warten, wenn es für diese Begründung keine Frist gesetzt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1992 &#8211; 1 BvR 1232/92, Rn. 2).<br />
Ferner liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wenn sich der Verfahrensbeteiligte zu Tatsachen oder Beweisergebnissen, aber auch zu Anträgen und Rechtsauffassungen anderer Verfahrensbeteiligter, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sein können, vor der gerichtlichen Entscheidung deshalb nicht hat äußern können, weil ihm die entsprechenden Entscheidungsgrundlagen nicht bekannt waren.“</em></p>
<p>Deshalb ist der Beschluss des LG Berlin aufgrund der erfolgreichen Beschwerde aufgehoben worden.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Kreditaufnahme eines selbstständigen Arztes zum Immobilienerwerb zwecks Tilgung von Steuerschulden und Kompensation von Mindereinnahmen als Unternehmerkredit</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/04/kreditaufnahme-eines-selbststaendigen-arztes-zum-immobilienerwerb-zwecks-tilgung-von-steuerschulden-und-kompensation-von-mindereinnahmen-als-unternehmerkredit/</link>
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		<pubDate>Sun, 24 Apr 2011 08:48:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Bank]]></category>
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		<category><![CDATA[Vermögensschaden]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafrecht-bundesweit.de/?p=3087</guid>
		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Revision / Kreditbetrug / Betrug 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 1 StR 502/10 Die Angeklagte wurde vom LG wegen Kreditbetruges zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: Bei der Angeklagten handelt es sich um eine freiberuflich tätige Ärztin, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / Revision / Kreditbetrug / Betrug<br />
1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 1 StR 502/10</p>
<p>Die Angeklagte wurde vom LG wegen <a title="Kreditbetrug" href="http://www.anwalt-betrug.de/kreditbetrug-265b-stgb/" target="_blank">Kreditbetruges</a> zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.</p>
<p>Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:<br />
Bei der Angeklagten handelt es sich um eine freiberuflich tätige Ärztin, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Ihre Versuche bei Banken Kredite zu erlangen schlugen fehl. Auf Vorschlag eines Finanzvermittlers entschloss sich sie Angeklagte, Darlehen zum Erwerb von Immobilien aufzunehmen, deren Valuta die geschuldeten Kaufpreise überstiegen. Aus dem Differenzbetrag sollte die Angeklagte nach Abzug von Provisionen Rückzahlungen erhalten, mit denen sie Steuerschulden in Höhe von ca. 150.000 EUR abtragen und durch Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung entstandene Mindereinnahmen ausgleichen wollte. Mit diesem Ziel schloss sie bei der Kreissparkasse Darlehensverträge über insgesamt 475.000 EUR ab. Sie unterzeichnete dabei eine unvollständige Vermögens- und Schuldenaufstellung. Nach Ansicht des LG sei der Angeklagten dabei bewusste gewesen, dass sich das Verschweigen der Darlehensverpflichtungen bei der Bewilligungsentscheidung der Kreissparkasse für sie günstig auswirken würde. Ferner sei ihr klar gewesen, dass die Höhe der Verbindlichkeiten ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Bonität durch die Bank gewesen sei und der Kredit nicht ausgereicht worden wäre, hätte sie die Bank über den Erwerb der weiteren vollfinanzierten Immobilien in Kenntnis gesetzt. Daraufhin wurde  die Darlehensvaluta ausgezahlt.<br />
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG ein.</p>
<p>Nach Entscheidung 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist die Revision begründet, da kein Kreditbetrug im Sinne des § 265b StGB vorliegt.</p>
<p>Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„§ 265b StGB, der als abstraktes Gefährdungsdelikt eine Strafbarkeit im Vorfeld des Betruges auch ohne Eintritt eines Vermögensschadens begründet, ist beschränkt auf Kredite &#8220;für einen Betrieb oder ein Unternehmen&#8221;. Dies erfordert, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung der Kreditnehmer ein Unternehmen sein muss, das einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb hat (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 &#8211; 5 StR 508/02; vgl. auch BayObLG NJW 1990, 1677). Die Feststellungen des Landgerichts belegen die Annahme eines solchen Betriebskredits nicht.“</em></p>
<p>Der Strafsenat hob aufgrund der erfolgreichen Revision der Strafverteidigung das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe infolge Zeitablaufs</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Apr 2011 08:14:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Unverhältnismäßigkeit]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Beschwerde / Verfahrensrecht / Widerruf Bewährung / unverhältnismäßig 1. Senat des OLG Hamm, Az.: 1 Ws 520/10 Der Verurteilte wurde vom AG wegen Betruges unter Einbeziehung anderer Urteile zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die zunächst mit Beschluss des AG auf 4 Jahre [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Beschwerde / Verfahrensrecht / Widerruf Bewährung / unverhältnismäßig<br />
<strong>1. Senat des OLG Hamm, Az.: 1 Ws 520/10</strong></p>
<p>Der Verurteilte wurde vom AG wegen <a title="betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de" target="_blank">Betruges</a> unter Einbeziehung anderer Urteile zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die zunächst mit Beschluss des AG auf 4 Jahre bestimmte Verjährungszeit verlängerte die Strafvollstreckungskammer des LG aufgrund der erneuten Verurteilung um 6 Monate.<br />
Mit weiterem Urteil des AG wurde der Verurteilte wegen Diebstahls unter Einbeziehung anderer Urteile zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde durch Beschluss des AG auf 3 Jahre festgesetzt.<br />
Das AG verurteilte den Angeklagten wegen Betruges in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Nach den Feststellungen des AG beging der Verurteilte die Taten während laufender Bewährungszeit der Verurteilungen zu 1. und 2.<br />
Die Strafvollstreckungskammer des LG wies den Verurteilten darauf hin, dass aufgrund des Urteils des AG ein Reststrafenerlass hinsichtlich der Verurteilungen zu 1. und 2. nicht erfolgen werde und er mit  dem Widerruf der Bewährung zu rechnen habe. Daraufhin widerrief die Strafvollstreckungskammer die Strafaussetzung aus den Urteilen zu 1. und 2. Zur Begründung stütze sie sich auf die einschlägige Rückfälligkeit des Verurteilten. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Verurteilte mit einer sofortigen Beschwerde.</p>
<p>Das OLG Hamm gab der sofortigen Beschwerde teilweise statt. Hinsichtlich des Widerrufs der Strafaussetzung des ersten Urteils sei die sofortige Beschwerde erfolgreich, da dieser nicht verhältnismäßig sei. Die höchstmögliche Bewährungszeit sei bereits abgelaufen.<br />
Hinsichtlich des Widerrufs der Strafaussetzung des zweiten Urteils hingegen habe die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschluss:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Zwar liegt der Widerrufsgrund gem. § 56f I Nr. 1 StGB unzweifelhaft vor. Insbesondere hat der Verurteilte während laufender Bewährungszeit erhebliche einschlägige Straftaten begangen. Auch der Ablauf der Bewährungszeit stünde dem Widerruf vorliegend nicht entgegen, da die Entscheidung über die Strafaussetzung wegen der gegen den Verurteilten anhängigen Strafverfahren zulässigerweise zurückgestellt worden ist. Die Verlängerung der Bewährungszeit sowie die Erteilung von Auflagen gem. § 56f II StGB kamen aber schon deshalb nicht in Betracht, da die Höchstfrist der Bewährungsdauer von 7 1/2 Jahren längst abgelaufen ist. Der Widerruf der Strafaussetzung verstößt vorliegend aber gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.<br />
Es ist zwar nicht unumstritten, aber in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass über § 56f Abs. 2 StGB hinaus, welcher Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist, in besonderen Fällen der Widerruf der Strafaussetzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen sein kann (Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl.-Stree/Kinzig § 56 Rdnr 9; OLG Stuttgart B. v. 10.11.2006,  RPfleger 2007, 224, Rdnr 26).“</em></p>
<p>Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich des Widerrufs der Strafaussetzung des ersten Urteils wurde insoweit aufgehoben.</p>
<p><strong><br />
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		<title>Neue Inhalte: Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten nach § 266b StGB</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Feb 2011 16:56:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Neue Inhalte Nachdem wir Ihnen vor wenigen Wochen bereits einige neue Delikte mit dazugehörigen Seiten vorgestellt haben, möchten wir Sie über eine weitere neue Unterseite auf unser Kanzlei-Homepage informieren. Ab heute finden Sie auch eine Beschreibung des Missbrauchs von Scheck und Kreditkarten nach § 266b StGB. Das noch recht neue [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Neue Inhalte</p>
<p>Nachdem wir Ihnen vor wenigen Wochen bereits einige neue Delikte mit dazugehörigen Seiten vorgestellt haben, möchten wir Sie über eine weitere neue Unterseite auf unser Kanzlei-Homepage informieren. Ab heute finden Sie auch eine Beschreibung des <a title="Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten nach § 266b StGB" href="../../../missbrauch-von-scheck-und-kreditkarten-266b-stgb/" target="_self">Missbrauchs von Scheck und Kreditkarten nach § 266b StGB</a>. Das noch recht neue Straftatbestand soll die Strafbarkeitslücke zwischen dem <a title="Betrug § 263 StGB" href="http://www.anwalt-betrug.de/betrug-263-stgb-betrugsdelikte-strafrecht/" target="_blank">Betrug gem. §263 StGB</a> und der <a title="Untreue" href="../../../untreue/" target="_self">Untreue gem. § 266 StGB</a> schließen und ist besonders bei den so genannten 3-Personen-Verhältnissen einschlägig, wenn der Täter die Scheck- oder Kreditkarte des Karteninhabers missbraucht und dadurch ein Vermögensschaden herbeiführt.</p>
<p><strong><br />
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		<title>Anklage wegen Anlagebetrugs</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/02/anklage-wegen-anlagebetrugs/</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Feb 2011 10:48:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Anlageberatung]]></category>
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		<category><![CDATA[Dresden]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Anlagebetrug Vor dem Landgericht Dresden müssen sich drei Männer wegen Anlagebetrugs verantworten. Dabei geht es um das sog. „Global Scaling“, eine Technik, mit man angeblich Telefongespräche und Datenmengen mittels natürlich vorkommender Gravitationswellen übertragen kann. Diese Technik ist jedoch bis heute nicht nachgewiesen. Dennoch investierten im Jahre 2003 ca. 3000 Anleger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / <a title="Kapitalanlagebetrug § 264a StGB" href="http://www.anwalt-betrug.de/kapitalanlagebetrug-264a-stgb/" target="_self">Anlagebetrug</a></p>
<p>Vor dem Landgericht Dresden müssen sich drei Männer wegen Anlagebetrugs verantworten. Dabei geht es um das sog. „Global Scaling“, eine Technik, mit man angeblich Telefongespräche und Datenmengen mittels natürlich vorkommender Gravitationswellen übertragen kann. Diese Technik ist jedoch bis heute nicht nachgewiesen.<br />
Dennoch investierten im Jahre 2003 ca. 3000 Anleger in diese Technik. Ihnen wurden bis zu 18 Prozent Rendite in Aussicht gestellt.<br />
Die so zustande gekommenen 9 Millionen Euro wurden von einer Leipziger Anlageberatung in eine Gesellschaft nach Nordzypern umgeleitet. Diese Gesellschaft soll von den drei Angeklagten gegründet worden sein. Zunächst gab es auch einen vierten Angeklagten, dieser war der Inhaber der Leipziger Anlageberatung. Er nahm sich jedoch März 2010 das Leben.</p>
<p>Zunächst soll noch eine Rendite an die Anleger ausgeschüttet worden sein, so dass die Anleger weitere Gelder anlegten. Diese Rendite sei jedoch laut der Anklageschrift Produkt eines Schneeballsystems und von weiteren Anlegern bezahlt worden.<br />
Die Staatsanwaltschaft Dresden wirft den Angeklagten vor einen Schaden von mehr als 5 Millionen Euro verursacht zu haben.<br />
<em>(Quelle: FAZ vom 12.11.2010 Nr. 9, S. 7)</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<item>
		<title>Täuschung beim Betrug durch Unterlassen der Meldepflicht eines Unternehmers</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/12/taeuschung-beim-betrug-durch-unterlassen-der-meldepflicht-eines-unternehmers/</link>
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		<pubDate>Thu, 09 Dec 2010 07:32:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<category><![CDATA[Finanzamt]]></category>
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		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Betrug 1. Strafsenat des BGH, Az.: 1 StR 111/10 Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen „Betruges in 102 Fällen und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt jeweils in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in zehn Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / <a title="Betrugsdelikte" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/wirtschaftsstrafrecht/betrugsdelikte/" target="_self">Betrug</a><br />
<strong>1. Strafsenat des BGH, Az.: 1 StR 111/10</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen <em>„<a title="Anwalt Betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de" target="_blank">Betruges</a> in 102 Fällen und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt jeweils in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in zehn Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren“</em> verurteilt worden. Mit der hiergegen gerichteten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) kann er einen Teilerfolg erziehen.</p>
<p>Wie das Landgericht festgestellt hat, war der Angeklagte alleiniger Geschäftsführer der Firma B. GmbH und beschäftigte mehrere Angestellte mit der Firma. Jedoch wurden den Sozialversicherungsträgern sowie dem zuständigen Finanzamt keine Meldung der Arbeitsverhältnisse gemacht. Es wurden vielmehr mit den Arbeitnehmern Werkverträge zum Schein geschlossen und diese als selbstständige Subunternehmer dargestellt.<em>„Durch die pflichtwidrig unterlassenen Meldungen an die Sozialversicherungsträger wurden nach den Feststellungen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.918.546,25 Euro vorenthalten“ </em>heißt es weiter in den Urteilsfeststellungen. Betroffen sind davon nur die Rentenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Ferner bestand aufgrund der Gehälter der Arbeitnehmer keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse.</p>
<p>Die unterlassene Meldung an die Sozialversicherungsträger für die Beitragszeiträume zwischen Januar 1996 und Juni 2004 wertet das Landgericht als Betrug i.S.v. § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB. Für den anschließenden Zeitraum bis zum April 2005 wertete das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 StGB in insgesamt zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit demselben gemäß § 266a Abs. 2.</p>
<p>Während die Feststellungen bezüglich der zehn letzteren Fälle ist die Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsgeld nach Ansicht des Strafsenats keiner Bedenken gegenüberstehen tragen die Feststellungen in den Fällen 1 bis 102 keine Verurteilung wegen <a title="Betrug und Betrugsdelikte" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/betrug-und-betrugsdelikte/" target="_self">Betruges</a>. Denn wie der Senat ausführt, erscheint die Täuschung im Sinne des Betruges nach § 263 StGB im konkreten Fall fraglich. Zwar kann das Unterlassen der Meldepflicht durch das Machen von unwahren oder unvollständigen Angaben eine solche darstellen, allerdings nur wenn dies zumindest konkludent gegenüber einem Mitarbeiter einer entsprechenden Einzugsstelle erfolgt.</p>
<p>So heißt es im Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Eine Täuschung kann in solchen Fällen jedoch nur angenommen werden, wenn durch das Unterlassen der Meldung der Arbeitnehmer gegenüber einem Mitarbeiter einer Einzugsstelle zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht wird, dass keine oder lediglich die gemeldeten Arbeitnehmer tatsächlich bei dem fraglichen Arbeitgeber beschäftigt sind. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt: „Täuschungen und korrespondierende Irrtümer von Mitarbeitern einer Einzugsstelle durch unrichtige Meldungen über die sozial-versicherungspflichtige Beschäftigung von Arbeitnehmern kommen nur in Betracht, wenn und soweit hinsichtlich der beschäftigten Arbeitnehmer Meldungen an diese Einzugsstelle hätten erfolgen müssen (vgl. § 28f, 28i SGB IV). Darauf beschränkt sich der Erklärungswert der Meldungen und die Mitarbeiter der Einzugsstelle machen sich nur insoweit Gedanken über die Geltendmachung von Sozialversicherungsbeiträgen. Falls gegenüber den für beschäftigte Arbeitnehmer zuständigen Einzugsstellen keine Erklärungen über die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgen, kann bei den Mitarbeitern der zuständigen Einzugsstellen ein Irrtum nur vorliegen, wenn der Arbeitgeber dort erfasst ist (vgl. BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 1; BGHR StGB § 263 Abs 1 Irrtum 5 und 8; BayObLG Beschluss vom 19.03.2002 &#8211; 5 St R R 33/02 -; Boxleitner in Wabnitz/Janovsky Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts 3. Aufl. Kap. 17 Rn. 52; Fischer StGB 57. Aufl. § 263 StGB Rn. 57; LK/Gribbohm 11. Aufl. § 266a StGB Rn. 115 f.; LK/Tiedemann 11. Aufl. § 263 StGB Rn. 78; Heitmann in Müller-Gugenberger/Bieneck Wirtschaftsstrafrecht 4. Aufl. § 36 Rn. 67).<br />
Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass im Tatzeitraum einzelne Arbeitnehmer angemeldet waren, weitere vierzig Arbeitnehmer dagegen nicht (UA S. 16). Es bleibt danach offen, an welche Einzugsstelle Meldungen erfolgten (UA S. 16: ‚bei den Sozial-versicherungsträgern gemeldeten Arbeitnehmern’).“</em></p>
<p>So hätte es hier im vorliegenden Fall weiterer Feststellungen durch das Landgericht bedurft bezüglich welcher Krankenkassen der Angeklagte die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Meldungen abgegeben hatte. Weiter ist es entscheidend, ob unter den Krankenkassen, an denen der Angeklagte die Meldung abgegeben hatte, welche von den nicht gemeldeten Arbeitnehmern dabei sind.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Sollten sich die für die nicht gemeldeten Arbeitnehmer zu-ständigen Krankenkassen nicht unter den Krankenkassen befinden, gegenüber denen der Angeklagte Meldungen abgab und war die B. GmbH als Arbeitgeber auch nicht aus anderen Gründen bei den für die nicht gemeldeten Arbeitnehmer zuständigen Krankenkassen erfasst, kommt in den Fällen 1 bis 102 der Urteilsgründe lediglich eine Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt i.S.v. § 266a Abs. 1 StGB in Betracht.“</em></p>
<p>Der Generalbundesanwalt führte diesbezüglich aus, dem sich der Senat anschließt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Hinsichtlich der nicht gemeldeten vierzig Arbeitnehmer beschränken sich die Urteilsgründe darauf, die BKK als zuständige Einzugsstelle zu bezeichnen. Diese rechtliche Bewertung ist nicht durch Tatsachen belegt. Zudem dürfte es angesichts der aus den Urteilsgründen ersichtlichen früheren Beschäftigungsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer ausgeschlossen sein, dass für alle die bezeichnete Krankenkasse zuständig war oder gewesen wäre (vgl. UA S. 16 ff., 73 ff.). Es liegt nahe, dass das Landgericht sich an der Auffangzuständigkeit nach § 28i S. 2 SGB IV i.V.m. §§ 28f Abs. 2 SGB IV, 175 Abs. 3 S. 3 SGB V orientiert hat (vgl. UA S. 15).“</em></p>
<p>Insgesamt führen die Rechtsfehler in den Fällen 1 bis 201 der Urteilsgründe dazu, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges aufzuheben sei, was zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs führt.</p>
<p>Außerdem fügt der Strafsenat noch unter anderem hinzu, dass in der neuen Entscheidung durch das Landgericht auch näher zu prüfen sei, wann das Unternehmen im Handelsregister gelöscht wurde und somit die Beitragspflichten erlöscht sind. Daran schließt sich auch die Beendigung der Tat an, was einen Einfluss auf die Verurteilung im konkreten Fall haben kann:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Denn Taten nach § 266a Abs. 1 StGB sind erst beendet, wenn die Beitragspflicht erloschen ist (BGHSt 53, 24; wistra 1992, 23). Gleiches gilt bei § 266a Abs. 2 StGB und § 263 StGB in den Fällen des Sozialversicherungsbetruges, bei denen es sich um Erfolgsdelikte handelt. Beendigung ist insoweit erst mit dem vollständigen Eintritt des angestrebten Erfolges gegeben. Die Frage, wann für die einzelnen Taten des vorliegenden Verfahrens Tatbeendigung gegeben ist, ist aber entscheidend dafür, ob und ggfs. in welchem Umfang nach § 55 Abs. 1 StGB zu verfahren ist. Der Generalbundesanwalt hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt: „‚Begangen’ i.S.v. § 55 Abs. 1 S. 1 StGB ist eine Tat erst mit deren Beendigung (Fischer StGB 57. Aufl. § 55 StGB Rn. 7; LK/Rissing-van-Saan 12. Aufl. § 55 StGB Rn. 9 jew. m.w.N. auch zu abweichenden Ansichten). Dies gilt auch für echte Unterlassungsdelikte (Senat BGHR StGB § 55 Abs 1 Begehung 1; zu Dauerdelikten Senat Urteil vom 02.12.2003 &#8211; 1 StR 102/03; BGH NJW 1999, 1344).“</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Betrug um Holocaust-Opfer</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Dec 2010 08:01:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / aktuelle Nachrichten / Betrug Gegen 17 ehemalige und gegenwärtige Mitarbeiter der „Jewish Claims Conference“ wurde von der Staatsanwaltschaft New York Anklage erhoben. Insgesamt sollen sie durch Betrug 42 Millionen Doller ertrogen haben. Die „Jewish Claims Conference“ ist eine 1951 in New York gegründete Organisation, die die Interessen von Holocaust-Opfern vertritt und in Sammelklagen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / aktuelle Nachrichten / <a title="Betrug und Betrugsdelikte" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/betrug-und-betrugsdelikte/" target="_self">Betrug</a></p>
<p>Gegen 17 ehemalige und gegenwärtige Mitarbeiter der „Jewish Claims Conference“ wurde von der Staatsanwaltschaft New York Anklage erhoben. Insgesamt sollen sie durch <a title="Betrugsdelikte im Strafrecht" href="http://www.anwalt-betrug.de/betrug-263-stgb-betrugsdelikte-strafrecht/" target="_blank">Betrug</a> 42 Millionen Doller ertrogen haben. Die „Jewish Claims Conference“ ist eine 1951 in New York gegründete Organisation, die die Interessen von Holocaust-Opfern vertritt und in Sammelklagen finanzielle Entschädigungen von Deutschland zu erstreitet und verteilt.<br />
Der russische Einwanderer Seymon Domnitser soll laut Staatsanwaltschaft in den letzten elf Jahren die Mittel aus zwei Entschädigungsfällen vergeben haben. Dabei sollten mehr als 5500 Anträge gefälscht und sodann das Geld unter den 17 Angeklagten selbst aufgeteilt worden sein. Zudem sollen jüdische Einwanderer aufgefordert worden sein, Anträge zu stellen, obwohl sie keinen Anspruch auf Entschädigung hatten.<br />
Von den 17 Angeklagten waren am 09.11.2010 12 festgenommen worden, die fünf weiteren befinden sich bereits seit längerem in Haft. Vier der Angeklagten haben sich laut Staatsanwaltschaft für schuldig bekannt. Den Angeklagten drohen jetzt bis zu 20 Jahre Freiheitsstrafe.<br />
<em>(Quelle: FAZ vom 11.11.2010 Nr. 263, S. 1)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zum fehlenden Strafverteidiger während der Hauptverhandlung</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/11/zum-fehlenden-strafverteidiger-waehrend-der-hauptverhandlung/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Nov 2010 08:01:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Betrug / Abtrennung wesentlicher Teil der Hauptverhandlung 3. Strafsenat des BGH, Az.: 3 StR 24/10 Der Angeklagte ist wegen Betrugs in insgesamt 19 Fällen, versuchten Betrugs und Beihilfe zum Betrug in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, sowie wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen und Beihilfe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / <a title="Betrug und Betrugsdelikte" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/betrug-und-betrugsdelikte/" target="_self">Betrug</a> / Abtrennung wesentlicher Teil der Hauptverhandlung<br />
<strong>3. Strafsenat des BGH, Az.: 3 StR 24/10</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist wegen <a title="Betrug Infoseite" href="http://www.anwalt-betrug.de">Betrugs</a> in insgesamt 19 Fällen, versuchten Betrugs und Beihilfe zum Betrug in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, sowie wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen und Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten vom Landgericht verurteilt worden. Zudem wurde ein Notebook des Angeklagten eingezogen.</p>
<p>Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Mit der Rüge vorschriftswidriger Abwesendheit eines notwenigen Verteidigers in der Hauptverhandlung hat er Erfolg.</p>
<p>Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vorsitzende der Strafkammer bestellte am 10. Oktober 2008 die Rechtsanwälte A. und S. zur Verteidigung des Angeklagten. Zum Fortsetzungstermin blieben sowohl Rechtsanwalt A. als auch Rechtsanwalt S. aus. Stattdessen erschien der sich als „Vertreter“ für den erkrankten Rechtsanwalt A. ausgebende Rechtsanwalt Sch. Dieser sagte jedoch, er könne nicht als Verteidiger auftreten, da er mit dem <em>„Verfahrensstoff nicht vertraut sei“</em>.</p>
<p>Sodann wurde die Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten beschlossen. Die Hauptverhandlung gegen den Mitangeklagten wurde daraufhin fortgesetzt und abgeschlossen.</p>
<p>Der Angeklagte rügt mit seiner Revision, dass während der Verhandlung bzw. Entscheidung über die Verfahrensabtrennung entgegen § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO kein Verteidiger des Angeklagten anwesend war.</p>
<p>Hierzu führt der Strafsenat aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Rechtsanwalt Sch. war nicht der Verteidiger des Angeklagten. Zum allgemeinen Vertreter von Rechtsanwalt A. war er weder amtlich (§ 53 Abs. 2 Satz 3 BRAO) noch &#8211; wie sich aus der eingeholten Erklärung von Rechtsanwalt A. zur Überzeugung des Senats ergibt &#8211; durch diesen selbst bestellt (§ 53 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BRAO). Eine &#8220;Untervollmacht&#8221; für die Verteidigung des Angeklagten konnte Rechtsanwalt A. nicht erteilen, denn die Bestellung zum Verteidiger blieb auf seine Person beschränkt (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 142 Rdn. 15). Da Rechtsanwalt Sch. nach dem unwidersprochen gebliebenen Revisionsvorbringen die Übernahme der Verteidigung abgelehnt hat, konnte der Angeklagte ihn auch nicht ausdrücklich oder stillschweigend zum Verteidiger wählen (Meyer-Goßner aaO vor § 137 Rdn. 4).“</em></p>
<p>Dem könnte jedoch entgegen gehalten werden, dass der Verteidiger nicht während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung abwesend war. Dies ist bei der Verhandlung und Entscheidung über die Verfahrenstrennung der Fall gewesen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Urteil gegen den Angeklagten auf der Abwesendheit eines Verteidigers während dieses Verfahrensabschnitts beruht.</p>
<p>Fraglich war jedoch, ob die Verfahrenstrennung und die daraus resultierende Veränderung für den Prozess ausreichen.</p>
<p>Der Strafsenat stellt dazu in seinem Beschluss fest:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Werden Strafsachen gegen mehrere Angeklagte, die wegen eines sachlichen Zusammenhangs miteinander verbunden waren (§§ 2, 3 StPO), wieder getrennt, so führt dies zu einer grundlegenden Veränderung des prozessualen Verhältnisses der Angeklagten zueinander. Die Trennung kann den weiteren Gang der Untersuchung beeinflussen und die Verteidigung beschränken, denn ihre Wirkung erschöpft sich nicht allein darin, dass ein bisheriger Mitangeklagter die verfahrensrechtliche Stellung eines Zeugen erhält. Sie kann auch die Möglichkeiten des Gerichts und des Angeklagten beeinträchtigen, sich mit Abweichungen oder Übereinstimmungen in den wechselseitigen Einlassungen unmittelbar auseinanderzusetzen. Dem entspricht es, dass eine Verfahrenstrennung im Einzelfall die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzen kann (Meyer-Goßner aaO § 2 Rdn. 14). Aus demselben Grund sind auch der Schlussvortrag des Verteidigers eines Mitangeklagten und dessen letztes Wort grundsätzlich wesentliche Teile der Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 32, 270; BGH NStZ 1983, 34). Der denkbare Ausnahmefall, dass es an jeglichem Bezug der den Mitangeklagten (noch) angelasteten Taten zueinander fehlt, liegt hier nicht vor, denn dem Mitangeklagten lagen vier Fälle der Urkundenfälschung zur Last, zu denen dem Angeklagten Anstiftung vorgeworfen wurde (vgl. Taten 9, 13 und 14 der Urteilsgründe).Die Verfahrenstrennung steht nach § 4 Abs. 1 StPO im Ermessen des Gerichts. Damit bleibt die Möglichkeit, dass der Angeklagte, wäre er verteidigt gewesen, der Verfahrenstrennung widersprochen und das Landgericht zu einer anderen Entscheidung bewogen hätte.“</em></p>
<p>Im konkreten Fall hätte die Strafkammer jedoch die Verfahrensabtrennung auch außerhalb der Hauptverhandlung beschließen können, was allerdings nach Auffassung des Strafsenats zu keinem anderen Ergebnis führt. Die Anforderungen an den Öffentlichkeitsgrundsatz bezüglich solcher Verfahrenstrennung können hier außer Acht gelassen werden.</p>
<p>Des Weiteren fügt der Strafsenat dem Beschluss noch folgende Bemerkung hinsichtlich der Feststellungen der Beihilfe des Angeklagten auf Hinblick der erneuten Entscheidung der Strafkammer hinzu:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Geht der Haupttäter einen Vertrag ein und erfüllt er damit den Tatbestand des Betruges, so genügt die Anwesenheit an seiner Seite bei Vertragsschluss für sich allein noch nicht den Anforderungen, die nach § 27 Abs. 1 StGB an eine Beihilfe zu stellen sind. Soweit keine Garantenpflicht besteht, setzt auch die psychische Beihilfe ein aktives Handeln voraus; es muss den Haupttäter im Tatplan, im Tatentschluss oder im Tatausführungswillen bestärken und so dessen tatbestandsmäßiges Handeln erleichtern oder fördern (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 27 Rdn. 11, 14). Dies bedarf der konkreten Feststellung.“</em></p>
<p>Die Revision vor dem BGH hat somit Erfolg im Rahmen der Feststellungen und das Urteil ist an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Schwarzfahren keine Straftat?</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Nov 2010 08:32:58 +0000</pubDate>
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		<guid isPermaLink="false">http://www.strafrecht-bundesweit.de/?p=2456</guid>
		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Beförderungserschleichung Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entscheiden, dass nicht bei jedem Schwarzfahren eine strafbare Beförderungserschleichung vorliegt. Der Entscheidung lag der Fall eines Hartz-IV-Empfängers zugrunde, der ohne Fahrschein ein öffentliches Verkehrsmittel benutzte. Nach Ansicht des Gerichts liege nur dann eine strafbare Handlung vor, wenn sich einem objektiven Dritten der Anschein einer ordnungsgemäßen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / <a title="Betrug und Betrugsdelikte" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/betrug-und-betrugsdelikte/" target="_self">Beförderungserschleichung</a></p>
<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entscheiden, dass nicht bei jedem Schwarzfahren eine strafbare <a title="Erschleichung von Leistungen 265a stgb" href="http://www.anwalt-betrug.de/betrug-erschleichen-von-leistungen-265a-stgb/">Beförderungserschleichung</a> vorliegt.<br />
Der Entscheidung lag der Fall eines Hartz-IV-Empfängers zugrunde, der ohne Fahrschein ein öffentliches Verkehrsmittel benutzte. Nach Ansicht des Gerichts liege nur dann eine strafbare Handlung vor, wenn sich einem objektiven Dritten der Anschein einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Vertragsbedingungen aufdränge. Das Nutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne Fahrschein reiche dafür nicht aus.<br />
Dies bedinge, dass die Gerichte die genaueren Umstände der Fahrt ermitteln und nachweisen müssten, dass sich der Vorsatz auf alle objektiven Bedingungen des § 265a StGB erstrecke.<br />
<em>(Az.: Oberlandesgericht Frankfurt 1 Ss 336/08)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
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		<title>Prozess gegen Schrottimmobilien-Händler</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/09/prozess-gegen-schrottimmobilien-haendler/</link>
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		<pubDate>Mon, 06 Sep 2010 08:01:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzierung]]></category>
		<category><![CDATA[Händler]]></category>
		<category><![CDATA[Kurkundenfälschung]]></category>
		<category><![CDATA[Schrottimmobilien]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten Es müssen sich 14 Angeklagte wegen des Handels mit so genannten Schrottimmobilien zu überhöhten Preisen vor dem Darmstädter Landgericht verantworten. Die Angeklagten sollen mehr als 100 Häuser verkauft haben. Dazu hätten sie eine Finanzierung angeboten und unter Vorlage falscher Dokumente Darlehen bei Banken ertrogen. Die Banken zahlten ca. 14,3 Millionen an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten</p>
<p>Es müssen sich 14 Angeklagte wegen des Handels mit so genannten Schrottimmobilien zu überhöhten Preisen vor dem Darmstädter Landgericht verantworten. Die Angeklagten sollen mehr als 100 Häuser verkauft haben. Dazu hätten sie eine Finanzierung angeboten und unter Vorlage falscher Dokumente Darlehen bei Banken ertrogen. Die Banken zahlten ca. 14,3 Millionen an Darlehen aus. Die Anklage lautet daher auf bandenmäßige Urkundenfälschung und Betrug.<br />
Aufgrund der vielen Angeklagten wird der Prozess jedoch nicht in Darmstadt, sondern im Frankfurter Justizzentrum abgehalten.<br />
<em>(Quelle: FAZ vom 25.08.2010 Nr. 196, S. 14)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Fehler in der Strafzumessung</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/08/fehler-in-der-strafzumessung/</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Aug 2010 08:01:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Lebenseinschränkungen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafausspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[Wohngemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[WOhnverhältnisse]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Strafzumessung / Strafaussetzung zur Bewährung Az.: 1 Ss 51/10 (OLG Oldenburg) Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Leer wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist der Strafausspruch auf 6 Monate ohne Strafaussetzung zur Bewährung festgesetzt worden. Hiergegen wendet sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Strafzumessung / Strafaussetzung zur Bewährung<br />
<strong>Az.: 1 Ss 51/10 (OLG Oldenburg)</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Leer wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist der Strafausspruch auf 6 Monate ohne Strafaussetzung zur Bewährung festgesetzt worden. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem OLG Oldenburg und kann mit dieser einen Erfolg erzielen.</p>
<p>Wie der Strafsenat ausführt, ist die Strafzumessung des LG Aurich von rechtlichen Bedenken getragen.</p>
<p>So habe das Landgericht bei der Prüfung einer Strafaussetzung unter anderem ausgeführt, <em>„die freiheitsentziehende Strafverbüßung werde den Angeklagten in seinen &#8211; vagen &#8211; Lebensplanungen auch &#8220;nicht groß beeinträchtigen&#8221;, weil er keine eigenen Einrichtungsgegenstände habe, sondern in einer Wohngemeinschaft lebe und seine Arbeitssituation zur Zeit schlecht sei. seine wohnlichen und beruflichen Verluste hielten sich in Grenzen. Familiär sei er nicht so gebunden, dass dort Probleme für die künftige Lebenssituation entstehen würden.“</em></p>
<p>Eine solche Urteilsformulierung verkenne nach Auffassung des Senats das <em>„das in einer Freiheitsstrafe liegende Übel in grundlegender und unvertretbarer Weise“.</em></p>
<p>Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Es geht nicht an, den völligen Verlust der persönlichen Freiheit und die massiven Lebenseinschränkungen, die mit einem Strafvollzug verbunden sind, in Hinblick auf Wohn, Eigentums und Lebensverhältnisse eines Angeklagten als &#8220;nicht große&#8221; Beeinträchtigung zu bewerten und so zu bagatellisieren.“</em></p>
<p>Angesichts dieser Urteilsbegründung ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten hiervon hat leiten lassen. Folglich ist das Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere kleine Strafkammer zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Betrug bei Gema</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/07/betrug-bei-gema/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 08:01:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Gema]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Gema Die Verwertungsgesellschaft Gema hat Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Berlin wegen Betrugs gegen zwei ihrer, inzwischen gekündigten, Mitarbeiter erhoben. Die beiden ehemaligen Gema-Mitarbeiter sollen Livemusikveranstaltungen abgerechnet haben, die nicht in diesem Umfang oder gar nicht stattgefunden haben sollen. Über einen etwaigen finanziellen Schaden kann bisher noch nichts gesagt werden. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Gema</p>
<p>Die Verwertungsgesellschaft Gema hat Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Berlin wegen Betrugs gegen zwei ihrer, inzwischen gekündigten, Mitarbeiter erhoben. Die beiden ehemaligen Gema-Mitarbeiter sollen Livemusikveranstaltungen abgerechnet haben, die nicht in diesem Umfang oder gar nicht stattgefunden haben sollen. Über einen etwaigen finanziellen Schaden kann bisher noch nichts gesagt werden. Der Gema-Vorstandsvorsitzende bezeichnete die Taten als „Angriff auf die Solidargemeinschaft“.<br />
<em>(FAZ vom 29.05.2010 Nr. 122, S. 16)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für               Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus               Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht               finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen               Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<item>
		<title>Zur Kompensation der Verfahrensverzögerung</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/05/zur-kompensation-der-verfahrensverzoegerung/</link>
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		<pubDate>Thu, 06 May 2010 08:01:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Anrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Generalbundesanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Kompensation]]></category>
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		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[Teileinstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensverzögerung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Beihilfe zum Betrug / rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung 4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 514/09 Der Angeklagte ist vom Landgericht Frankenthal wegen Beihilfe zum Betrug in insgesamt elf Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt worden. Die Verfahrensverzögerung, die im Zwischenverfahren eingetreten war, hat das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Beihilfe zum Betrug / rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung<br />
<strong>4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 514/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist vom Landgericht Frankenthal wegen Beihilfe zum <a title="Betrug" href="/../../strafrecht/betrug-und-betrugsdelikte/">Betrug</a> in insgesamt elf Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt worden. Die Verfahrensverzögerung, die im Zwischenverfahren eingetreten war, hat das LG dahingehend kompensiert, dass es vier Monate der Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt hat. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und kann hiermit einen Teilerfolg erzielen.</p>
<p>Wie der 4. Strafsenat feststellt, ist die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug in einem der vom Landgericht aufgeführten Fälle aufgrund der eingetreten Verjährung rechtsfehlerhaft. Auch ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigshaften ist danach nicht geeignet gewesen, <em>„eine Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB herbeizuführen, da er nicht die Beteiligung des Angeklagten an Taten des H. A. betraf“</em>.</p>
<p>Den betroffenen Verfahrensteil stellt der Senat somit ein und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Allerdings führt die Einstellung von diesem Verfahren in der Strafzumessung nicht zu einer Aufhebung der Gesamtstrafe.</p>
<p>Auszug aus dem Wortlaut der Entscheidung:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Der mit der Teileinstellung verbundene Wegfall der Einzelstrafe von vier Monaten würde zwar für sich genommen angesichts der Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe führen. Die Strafzumessung begegnet aber aus anderen Gründen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Zumessungserwägungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob es bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe die drohenden anwaltsrechtlichen Sanktionen gemäß § 114 Abs. 1 BRAO berücksichtigt hat. Die Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. BGH, Beschl. vom 27. August 1987 &#8211; 1 StR 412/87, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 8; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 46 Rdn. 9 m.w.N.).“</em></p>
<p>Es ist daher nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass das Landgericht angesichts dieser Feststellungen insgesamt unter Berücksichtigung der erheblichen beruflichen Konsequenzen für den Angeklagten als Rechtsanwalt zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre. Die Entscheidung ist daher an den neuen Tatrichter zurückzuverweisen.</p>
<p>Zudem wirken sich die Feststellungen des Senats auch auf die Kompensation wegen der hier vorliegenden und der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerungen aus. In Betracht kommt in diesem Fall ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK als Regelung zur Verfahrensverzögerungen zu Lasten des Angeklagten. Einzig die Bemessung der Kompensation bedarf einer Überprüfung und neuen Entscheidung.</p>
<p>Hierzu führt der Senat aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, dass es nicht nur im Zwischenverfahren, sondern auch während des Ermittlungsverfahrens zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gekommen ist, weil das Verfahren nach Fertigung des Abschlussberichts der Polizei bis zur Anklageerhebung nicht erkennbar gefördert wurde. Dagegen hält sich die Zeitspanne zwischen dem Eingang der Revisionsbegründung und der Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt, wie dieser in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, trotz der zwischenzeitlichen Herbeiführung einer Beschwerdeentscheidung zur Frage einer ordnungsgemäßen Vertretung des Angeklagten durch einen weiteren Verteidiger innerhalb der üblichen Verfahrensdauer.“</em></p>
<p>Folglich wird der neue Tatrichter auch über die Kompensation der der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerungen im Ermittlungsverfahren neu zu entscheiden haben. Dabei wird er sich an den vom Großen Senat für Strafsachen aufgestellten Maßstäben zu halten und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen haben, wobei der 4. Strafsenat des BGH in seiner Entscheidung – in dieser Form eher ungewöhnlich – konkrete Vorgaben hinsichtlich der Höhe der Kompensation macht:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Anrechnung hat sich aber im Regelfall auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken (vgl. BGHSt 52, 124, 146 f.; BGH, Urt. vom 9. Oktober 2008 &#8211; 1 StR 238/08; Beschl. vom 11. März 2008 &#8211; 3 StR 54/08; Senatsbeschl. vom 24. November 2009 &#8211; 4 StR 245/09). Im Hinblick auf § 358 Abs. 2 StPO darf im vorliegenden Fall der nach Abzug des für vollstreckt zu erklärenden Teils der schuldangemessenen Strafe verbleibende Strafanteil jedenfalls acht Monate nicht übersteigen.“<br />
</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für        Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus        Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht        finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen        Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
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		<title>Täuschung über Tatsachen beim Betrug i.S.d. § 263 I StGB</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/02/taeuschung-uber-tatsachen-beim-betrug-i-s-d-%c2%a7-263-i-stgb/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Feb 2010 08:24:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Auszahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Bank]]></category>
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		<category><![CDATA[Verfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensverfügung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 500/09 Der Angeklagte war wegen Betruges gem. § 263 I StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten vom Landgericht in erste Instanz verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Revision zum 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) war erfolgreich. Der BGH zitiert in dem Beschluss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision<br />
<strong>3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 500/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte war wegen <a title="Betrugsdelikte" href="../../../../strafrecht/betrug-und-betrugsdelikte/">Betruges gem. § 263 I StGB</a> zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten vom Landgericht in erste Instanz verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Revision zum 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) war erfolgreich.</p>
<p>Der BGH zitiert in dem Beschluss vom 13. Januar 2010 die Antragsschrift des Generalbundesanwalts, der sich der Senat in folgenden Gesichtspunkten anschließt: Nach Feststellungen des GBA liegt im vorliegenden Fall kein Betrug vor, da das vorangegangene Urteile keine ausreichenden Ausführungen darüber enthält, wer über welche konkreten Tatsachen durch welche Tathandlungen über Tatsachen i.S.d. §263 I StGB getäuscht worden ist bzw. welche Person im arbeitsteiligen Prozess eines Unternehmens die entscheidende Vermögensverfügung vorgenommen hat. Fehlt es hier an einer hinreichenden Grundlage für die Aufklärung des Tatvorgangs, sind insofern die Voraussetzungen des Betrugs nicht erfüllt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Eine Strafbarkeit wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass eine andere Person über Tatsachen getäuscht wird und durch den so hervorgerufenen Irrtum zu einer vermögensmindernden Verfügung veranlasst wird (Fischer, StGB 56. Aufl. § 263 Rdn. 5). Bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen müssen die Urteilsgründe daher regelmäßig darlegen, wer im konkreten Fall auf welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen die Entscheidung über die Erbringung der vom Täter erstrebten Leistung getroffen und damit die Verfügung vorgenommen hat (Senat NStZ 2002 [richtig: 2003], 313, 314 f.). Im Allgemeinen werden bei einer Bank Auszahlungsanordnungen auf der üblicherweise dafür vorgesehenen Sachbearbeiterebene getroffen. Im vorliegenden Fall ist angesichts der Größenordnung des Geschäfts jedoch davon auszugehen, dass die Entscheidung auf einer vorgesetzten Ebene getroffen wurde oder diese dem Sachbearbeiter zumindest Anweisungen erteilt hat, bevor es zur Auszahlung des angeblichen Kaufpreises kam. Für die Beurteilung der lrrtumsfrage bedurfte es daher der Feststellung, wer die Verfügung traf und welche Erkenntnisse der Verfügende hinsichtlich des finanzierten Geschäfts hatte (vgl. Senat aaO; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9 und 15; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 263 Rdn. 41a).“</em></p>
<p>Für den Betrug ist das Hervorrufen eines Irrtums als Täuschung einer Person zwingend notwendig. Verteilt sich die mögliche(n) Täuschungshandlungen auf mehrere Personen, müssen vom Gericht genaue Tatsachen vorgetragen werden, um die Annahme eines Betrugs zu begründen.</p>
<p>Im konkreten Fall hätte es nach Ansicht des GBA ferner einer weiteren Klärung bedurft, inwieweit der Direktor der Bank, der nach Feststellung des Landgerichts Kenntnis von dem Vorgang hatte, an dem Tathergang beteiligt und in seiner Position <em>„für die Auszahlung des Betrages verantwortlich war“</em>.</p>
<p>Der neue Tatrichter wird genauere und neue Feststellungen bezüglich der Aufklärung des Sachverhalts treffen müssen. Die Revision ist somit im Schuldspruch und im Strafausspruch erfolgreich.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Fehlerhafte Bestimmung der Anzahl der Einzelstrafen</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/02/fehlerhafte-bestimmung-der-anzahl-der-einzelstrafen/</link>
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		<pubDate>Fri, 12 Feb 2010 08:22:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Einzelstrafen]]></category>
		<category><![CDATA[Generalbundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Gesamststrafausspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Ordnungsziffern]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht 1. Strafsenat des BGH, Az.  1 StR 162/09 Der Angeklagte war vom Landgericht wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 41 Fällen und gewerbsmäßiger Hehlerei in 2 Fällen verurteilt worden. Die Verurteilung setze sich aus 36 vollendeten Betrugstaten zusammen, von denen 24 Fälle in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen worden sind, sowie 5 Fälle des versuchten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht <strong><br />
1. Strafsenat des BGH, Az.  1 StR 162/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte war vom Landgericht wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 41 Fällen und gewerbsmäßiger Hehlerei in 2 Fällen verurteilt worden. Die Verurteilung setze sich aus 36 vollendeten Betrugstaten zusammen, von denen 24 Fälle in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen worden sind, sowie 5 Fälle des versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges, von denen wiederum jeweils 3 in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen worden sind.</p>
<p>Nach Feststellung des BGH werden jedoch lediglich 40 Betrugsfälle vom Sachverhalt belegt. Allem Anschein nach resultiert die fehlerhafte Annahme des LG auf einem offensichtlichen Versehen, da das Landgericht <em>„im Rahmen der rechtlichen Würdigung zutreffend nur von 40 Fällen des Betruges ausgegangenen ist und für diese Taten auch nur 4 Einzelstrafen verhängt hat“</em>.</p>
<p>Der 1. Strafsenat des BGH ändert daher den Schuldspruch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ab. Zu einer Aufhebung einer Einzelstraftat führt dies nicht, da der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler im Hinblick auf die Gesamtstrafe nicht beschwert war. Ebenso ändert sich nichts an dem Gesamtstrafausspruch.</p>
<p>Allerdings gibt der Senat angesichts dieses Versehens einen Hinweis:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Wird eine Tatserie abgeurteilt, ist es ratsam, in den Urteilsgründen für die einzelnen Taten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ordnungsziffern zu vergeben und diese durchgängig bei Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung sowie Strafzumessung weiterzuverwenden. Es kann den Bestand eines Urteils insgesamt gefährden, wenn &#8211; wie hier &#8211; die Urteilsgründe wegen einer inkonsistenten Nummerierung aus sich heraus nicht mehr ohne weiteres verständlich sind und die Ermittlung der für die Einzeltaten verhängten Strafen kaum ohne eine vollständige Rekonstruktion und tabellarische Exzerpierung des Urteilsinhalts möglich ist (vgl. BGH wistra 2006, 467, 468; BGH, Beschl. vom 11. Februar 2003 &#8211; 3 StR 391/02 m.w.N.).“</em></p>
<p>Trotz des mangels Sorgfalt bei der Abfassung des Urteiles vorliegenden Fehlers, hat der Senat die <em>„Darstellungsmängel letztlich als noch nicht durchgreifend erachtet“</em>. Im Weiteren ist die Revision des Angeklagten damit unbegründet im Sinne des §349 II StPO.</p>
<p><strong><br />
</strong><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für  Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht  finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen  Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<item>
		<title>Tateinheit bei Betrug &#8211; § 52 StGB</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/02/tateinheit-bei-betrug-%c2%a7-52-stgb/</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Feb 2010 08:12:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Anstifter]]></category>
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		<category><![CDATA[Mittäter]]></category>
		<category><![CDATA[Tateinheit]]></category>
		<category><![CDATA[Tatmehrheit]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensdauer]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision 3. Strafsenat des BGH, Az.  3 StR 373/09 Der Angeklagte war wegen Betruges in sechs Fällen vom Landgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hiervon wurde 1 Monat Freiheitsstrafe als „Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer“ als vollstreckt ausgesprochen. Der gegen das Urteil eingelegte Revision wurde durch den Bundesgerichtshof [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision<strong><br />
3. Strafsenat des BGH, Az.  3 StR 373/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte war wegen <a title="Betrug und Betrugsdelikte" href="../../../../strafrecht/betrug-und-betrugsdelikte/">Betruges</a> in sechs Fällen vom Landgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hiervon wurde 1 Monat Freiheitsstrafe als <em>„Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer“</em> als vollstreckt ausgesprochen.</p>
<p>Der gegen das Urteil eingelegte <a title="Die Revision im Strafverfahren" href="../../../../strafrecht/revision-in-strafsachen/">Revision</a> wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) teilweise stattgegeben, soweit es um die Frage der Tateinheit bzw. Tatmehrheit geht:</p>
<p>Im vorliegenden Fall gründeten der Angeklagte sowie der Mitangeklagte eine GmbH zum An- und Verkauf von Lastkraftwagen und Nutzungsfahrzeugen. Nach dem sich das Geschäft als wenig lukrativ erwies, planten beide einen betrügerischen Handel mit nicht existierenden LKWs zu begehen. So schlossen sie insgesamt sechs Kaufverträge mit potentiellen Kunden über die Fahrzeuge ab und ließen sich nach Vertragsschluss den jeweiligen Kaufpreis vollständig oder teilweise überweisen. Mit Hilfe von mehreren Mittelsmännern wurde das Geld sodann abgehoben und aufgeteilt. Der Angeklagte erhielt eine „Provision“ in Höhe von mindestens 30.000 Euro, während der gesamte aus den sechs Fällen resultierende Schaden rund 140.000 Euro darstellte.</p>
<p>Problematisch ist allerdings der tatsächliche Tatbeitrag des Angeklagten im Hinblick auf die sechs vollendeten Taten. Das LG hat den Angeklagten aufgrund seines erheblichen Tatinteresses und seinem konkreten Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung als Mittäter angesehen.</p>
<p>Dies hält nach Auffassung des 3. Strafsenats des BGH in Karlsruhe einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Dazu der BGH im Wortlaut:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, so ist die Frage, ob die einzelnen Straftaten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden; maßgeblich ist dabei der Umfang seines Tatbeitrages bzw. seiner Tatbeiträge. Erfüllt ein Mittäter hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten &#8211; soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt &#8211; als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Allein die organisatorische Einbindung des Täters in ein betrügerisches Geschäftsunternehmen ist nicht geeignet, diese Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder je mehrere Einzeldelikte seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die je gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die übrigen Beteiligten die einzelnen Delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr.; vgl. etwa BGH wistra 2001, 336; NJW 2004, 2840, 2841 m. w. N).“</em></p>
<p>Angesichts dessen liegt nach Ansicht des Senats nur eine materiell-rechtliche Tat des Angeklagten im Sinne des § 52 StGB vor, indem er die GmbH plante bzw. zusammen mit dem Mitangeklagten gründete, das Personal anwarb und motivierte. Zwar begleitete er die Mittelsmänner beim Abheben des Geldes und der Übergabe, jedoch war zu diesem Zeitpunkt der Betrug bereits endgültig beendet. Dies reicht  nicht aus, seinen vollständigen Tatbeitrag zu den sechs Fällen zu begründen. Vielmehr liegt lediglich eine Handlung in Tateinheit vor.</p>
<p>Demgemäß ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend ab. Jedoch konnte der Senat in diesem Fall in Anwendung des § 354 I StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen lassen. Trotz der in Wirklichkeit vorliegenden Tateinheit statt der vom LG angenommenen Tatmehrheit ist angesichts der <em>„straff zusammengezogenen Gesamtstrafe“</em> auszuschließen, dass die Strafkamme zu einer niedrigeren Strafe für den Angeklagten gelangt wäre.</p>
<p><strong><br />
</strong><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für  Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht  finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen  Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<item>
		<title>Zur Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Untreue und der Vermögensbetreuungspflicht</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 08:07:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision Az. 5 St RR 357/09 ( OLG München ) Die Angeklagte war vom 16.5.2002 bis zum 11.7.2004 als Servicekraft einer Bank tätig und bediente im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Kunden bei der Abwicklung von Finanzdienstleistungen, wozu auch Verfügungen über Girokonten und Sparbücher zählten. Als der ihr bekannte und zwischenzeitlich verstorbene Rentner J.T., [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision<strong><br />
Az. 5 St RR 357/09 ( OLG München )</strong></p>
<p>Die Angeklagte war vom 16.5.2002 bis zum 11.7.2004 als Servicekraft einer Bank tätig und bediente im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Kunden bei der Abwicklung von Finanzdienstleistungen, wozu auch Verfügungen über Girokonten und Sparbücher zählten.</p>
<p>Als der ihr bekannte und zwischenzeitlich verstorbene Rentner J.T., der jährlich über sein Sparbuch verfügte und die anfallenden Zinsen von diesem auf ein weiteres Sparbuch bei der Bank übertragen lies, in der Bank am 4.2.2004 anwesend war, gab die Angeklagte gegenüber einer Mitarbeiterin vor, J.T. habe sein Sparbuch vergessen, wolle aber 10.000 Euro von diesem abheben und habe bereits einen Auszahlungsbeleg unterzeichnet. Um die Auszahlung zu veranlassen und vorzunehmen, musste eine weitere Mitarbeiterin die Legitimation des J.T. kontrollieren und bestätigen. Auf Grundlage des bestätigten Auszahlungsauftrages wurde von einem dritten und nicht bekannten, weiteren Angestellten der Bank die Auszahlungsbuchung vorgenommen und das Geld vom Sparbuch abgebucht. Wer diese Buchung vornahm und wer den Betrag der Kasse entnommen und entgegengenommen hat, ist laut Feststellung des Gerichts nicht aufklärbar. Nachdem J.T. knapp 1 Jahr später die Abbuchung von seinem Sparbuch bemerkte und dies reklamierte, wurde ihm der Betrag in Höhe von 10.000 Euro auf sein Sparbuch zurückerstattet.</p>
<p>Die Berufungskammer des LG München II sah hierin eine Beihilfe zur <a title="Untreue" href="../../../../wirtschaftsstrafrecht/untreue/">Untreue</a> nach §§ 267 Abs. 1, 27 StGB. Begründet wurde dies damit, dass der Kunde und Rentner J.T. aufgrund der von ihm nicht beauftragten Abbuchung einen Schadensersatzanspruch in voller Höhe besaß; die Bank ihm demnach schadensersatzpflichtig in Höhe von 10.000 Euro geworden ist, was zudem einen Vermögensnachteil der Bank darstellt. Zudem sei nach Ansicht des Gerichts ein <a title="Betrug und Betrugsdelikte" href="../../../../strafrecht/betrug-und-betrugsdelikte/">Betrug</a> nach § 263 Abs. 1 StGB zu Lasten der Bank denkbar.</p>
<p>Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Angeklagten ist nach Auffassung des OLG München begründet. Bereits die erhobene Sachrüge erweist sich demnach als begründet. Weiter führt einleitend das Gericht aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Wegen Beihilfe zur Untreue nach § 266 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einem anderen Hilfe dazu leistet, die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Beihilfe nach § 27 Abs. 1 StGB setzt mithin eine vorsätzlich begangene Haupttat voraus, zu der sie akzessorisch ist (Fischer, StGB 56. Aufl. § 27 Rdn. 3).“</em></p>
<p>Es war unter Zugrundelegung der Urteilsfeststellungen unklar, auf welche Tatbestandsvariante der Untreue sich das LG München II in ihrem Urteil stützt. In Betracht kam sowohl der Missbrauch als auch die Verletzung einer Treuepflicht. Beide Varianten erfordern jedoch eine besondere Vermögensbetreuungspflicht:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB enthält zwei Tatbestandsvarianten, deren Verhältnis zueinander umstritten ist (Fischer a.a.O. § 266 Rdn. 6 ff.). Obwohl dem Urteil des Landgerichts München II nicht entnommen werden kann, welche der beiden Tatbestandsvarianten hier eingreifen sollen, muss der Meinungsstreit über das Verhältnis der Varianten nicht weiter vertieft werden. Denn beiden Varianten ist gemeinsam, dass ihre Verwirklichung nach Rechtsprechung und herrschender Meinung eine Vermögensbetreuungspflicht voraussetzt. Sie ergibt sich aus dem Innenverhältnis zwischen Betreutem und Befugnisinhaber und muss als wesentliche Pflicht charakterisiert werden können. Der pflichtgemäße Gebrauch der Befugnis muss daher gerade auch als Instrument der Vermögenssorge erscheinen. Die allgemeine Pflicht, auf die Interessen des Vermögensinhabers Bedacht zu nehmen oder sich dem Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft entsprechend gesetzes-, auftrags- oder vertragstreu zu verhalten, genügt dieser &#8220;Wesentlichkeit&#8221; nicht (Fischer, a.a.O. § 266 Rdn. 18).“</em></p>
<p>Die Feststellung des vorangegangenen Urteils verkennt bereits den Betroffenen des Vermögensnachteils, da es davon ausgeht, die Bank hätte einen Vermögensnachteil durch die rechtswidrige Barabhebung des J.T. erlitten. Die rechtswidrige Barabhebung begründet eine Schadensersatzpflicht, dessen Realisierung nicht mehr unmittelbar vom Täter der Untreue gesetzt ist. Ein Gefährdungsnachteil für die Bank ist schon insofern zu verneinen.</p>
<p>Aber selbst in dem Fall, dass die Bank als Geschädigte der Untreue angesehen werden würde, hätte es nach Ansicht des OLG München einer Begründung der Vermögensbetreuungspflicht des nicht bekannten Mitarbeiters, der die Abbuchung vornahm, bedurft. Maßgeblich für die Beurteilung des Sachverhalts ist daher die Frage, ob zum Tatzeitpunkt (4.2.2004) eine Beziehung in Form der Vermögensbetreuungspflicht zwischen der Bank und dem Opfer bestand. Im Zentrum der Untreue steht die Vermögensbetreuungspflicht als eine wesentliche Pflicht, die die Bank (genauer: der jeweilige Angestellte) gegenüber dem Betroffenen, dem Rentner J.T., besitzen müsste. Der gewöhnliche Bankangestellte ist jedoch in der Regel nicht zu selbstständigen Entscheidungen mit Wirkung auf das Bankvermögen befugt, so dass eine solche ausscheidet:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Eine Vermögensbetreuungspflicht der Bank (und damit ihrer Angestellten) kommt in Betracht, wenn die Bank die Vermögensverwaltung des Kunden übernommen hat und im Rahmen eingeräumter Entscheidungsspielräume selbständig und eigenverantwortlich über Einzeldispositionen entscheiden kann. Dazu reichen aber die Giro- oder Sparkontenverträge nicht aus (BGH NStZ 1984, 118/119; Dierlamm in MünchKomm-StGB § 266 Rdn. 70).“</em></p>
<p>Angesichts dieses Umstandes kann keine Vermögensbetreuungspflicht seitens der Bank bestehen und somit der objektive Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB nicht erfüllt sein.</p>
<p>Weiter hat das  OLG München auch einen Fehler in der Urteilsfeststellung zum subjektiven Tatbestand des § 266 Abs. 1 StGB festgesetellt: Die Beihilfe zur Untreue setzt eine vorsätzliche Haupttat voraus. Die Feststellungen des Gerichts ergeben hierzu jedoch wenige Anhaltspunkte. Vielmehr liegt ein Zusammenwirken von verschiedenen Personen vor, die ihrerseits jedenfalls nicht vorsätzlich bezogen auf eine Untreue gehandelt haben. Da nicht ersichtlich und nachweisbar ist, wer welchen Vorgang konkret vorgenommen und etwaige Sorgfaltspflichten verletzt hat und sogar davon auszugehen sein kann, dass der Bankangestellte, der letztlich die Auszahlung tätigte, guten Glaubens war, scheidet eine vorsätzliche Tat bezüglich der Untreue aus. Genaue Anhaltspunkte und Feststellungen diesbezüglich lässt das Urteil vermissen, wie auch der Senat des OLG München rügt.</p>
<p>Eine Verurteilung der Angeklagten ist angesichts dieser nicht hinreichend bestimmten Vermögensbetreuungspflicht sowie angesichts der Unzugänglichkeiten des objektiven und des subjektiven Tatbestands der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB nicht möglich. Das Urteil des LG München II wurde daher vom OLG München aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG München II zurückverwiesen.</p>
<p><strong><br />
</strong><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für  Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht  finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen  Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Annahme eines vollendeten Betruges in Fällen des Selbstbedienungstankens</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Feb 2010 08:27:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Betrug 4. Strafsenat, Az. 4 StR 254/09 In dem vom 4. Strafsenat des BGH zu entscheidenden  Sachverhalt hatte sich der Angeklagte in zwei unterschiedlichen Konstellationen des Selbstbedienungstankens ohne zu zahlen strafbar gemacht. Im ersten Fall betankte der Angeklagte am 12.08.2008 seinen PKW gegen 0:23 Uhr an einer Tankstelle mit Dieselkraftstoff in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Betrug<br />
<strong>4. Strafsenat, Az. 4 StR 254/09</strong></p>
<p>In dem vom 4. Strafsenat des BGH zu entscheidenden  Sachverhalt hatte sich der Angeklagte in zwei unterschiedlichen Konstellationen des Selbstbedienungstankens ohne zu zahlen strafbar gemacht. Im ersten Fall betankte der Angeklagte am 12.08.2008 seinen PKW gegen 0:23 Uhr an einer Tankstelle mit Dieselkraftstoff in Wert von rund 100 Euro und fuhr anschließend &#8211; wie vorher geplant &#8211; ohne zu zahlen davon. Zwei Tage später tankte er das Auto (einer anderen Person in dessen Anwesendheit) bei einer anderen Tankstelle auf, versuchte kurze darauf die Kassiererin im Verkaufsraum abzulenken und rannte, als diese misstrauisch wurde, sofort zum Auto und fuhr schnell davon.</p>
<p>Das LG Essen hatte in beiden Fällen einen Diebstahl gem. § 242 I StGB sowie einen <a title="Betrug und Betrugsdelikte" href="../../../../strafrecht/betrug-und-betrugsdelikte/">Betrug</a> nach § 263 StGB angenommen und den Angeklagten hiernach verurteilt. Hiergegen wand sich der Angeklagte mit seiner Revision, in der er die Verletzung des materiellen Rechts rügt.</p>
<p>Der BGH befasste sich sodann mit dem vorangegangenen Urteil und stellte dazu fest, dass beide Fälle keinen vollendeten Betrug darstellen. Begründet wurde dies damit, dass ein entscheidendes Tatbestandsmerkmal des Betrugs in beiden Konstellationen fehlte. Der Betrug nach §263 StGB setzt voraus, dass ein Irrtum bei einer anderen Person hervorgerufen werden muss und diese anschließend und aufgrund des Irrtums eine Vermögensverfügung vornimmt.</p>
<p>In beiden Situationen kam es nach Feststellung des Gerichts jedoch gar nicht zu einer irrtumsbedingten Täuschung, da der Angeklagte im ersten Fall bereits ohne Wahrnehmung der Kassiererin davon fuhr und im zweiten Fall auch die Ablenkung der Kassiererin nicht zwingend zu einer Täuschungshandlung gegenüber dieser führte.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„In den Fällen des Selbstbedienungstankens setzt die Annahme eines vollendeten Betruges voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen von Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal einen entsprechenden Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt. An der erforderlichen Irrtumserregung fehlt es, wenn das Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal überhaupt nicht bemerkt wird. Ist dies der Fall, liegt jedoch regelmäßig ein Betrugsversuch vor (vgl. Senat NJW 1983, 2827 mit Anm. Gauf/Deutscher NStZ 1983, 505; OLG Köln NJW 2002,1059).“</em></p>
<p>Allerdings war es theoretisch denkbar, dass der Angeklagte bereits durch die Video-Überwachung für das Kassenpersonal wahrnehmbar war und somit der Betrug durch die Vortäuschung der Zahlungsbereitschaft gegenüber der Video-Überwachung konstruiert werden könnte.</p>
<p>Hierzu stellte der BGH indes klar, dass allein die technische Möglichkeit einer Video-Überwachung für eine solche Annahme nicht ausreicht, sondern vielmehr die jeweiligen Umstände zu berücksichtigen sind:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Urteilsfeststellungen belegen hier nicht, dass die Tankvorgänge von dem jeweiligen Kassenpersonal wahrgenommen worden sind. Zwar wird dies unter den heutigen Verhältnissen (Video-Überwachung, Kontrollpulte im Kassenraum etc.) vielfach der Fall sein. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Tankvorgänge vom Kassenpersonal nicht bemerkt werden, insbesondere bei weitläufigen Tankstellen mit zahlreichen Zapfsäulen, bei großem Kundenandrang oder bei Inanspruchnahme durch Kassier- oder sonstige Verkaufstätigkeiten. Dass das Betanken im ersten Fall zur Nachtzeit stattfand, dass heißt zu einem Zeitpunkt, zu welchem üblicherweise mit geringerem Kundenaufkommen zu rechnen ist, rechtfertigt daher für sich gesehen nicht bereits den Schluss, die Kassiererin habe das Betanken des Fahrzeugs des Angeklagten auch tatsächlich wahrgenommen“.</em></p>
<p>Nach Ansicht des Senats liegt daher kein vollendeter Betrug in zwei Fällen vor. Die verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe sind daher aufzuheben und die neue Strafkammer wird neu zu entscheiden haben. Insbesondere wird nach Auffassung des BGH diese „<em>bei erneuter Verurteilung mit Blick auf die Regelungen der §§ 263 Abs. 4, 248 a StGB zu Fall II. 3 der Urteilsgründe auch Feststellungen zu dem Wert des erlangten Treibstoffes zu treffen haben“</em>.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Betrug &amp; Betrugsdelikte</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Sep 2009 12:21:45 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Betrug und weitere Betrugsdelikte Übersicht Rechtliche Beratung vom Rechtsanwalt Betrug und Unternehmersstrafrecht Opfer der Tat Der Tatbestand Betrug zählt zu den ältesten Straftaten der Welt: Es wird ein Anderer mit der Absicht getäuscht, dem Täter einen Vermögensvorteil zu schaffen. Diese „Grundformel“ darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass bereits der Tatbestand eines &#8220;einfachen&#8221; Betruges gem. § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Der Betrug und weitere Betrugsdelikte</h3>
<p><span style="text-decoration: underline;">Übersicht</span><br />
<a href="#rechtliche-beratung">Rechtliche Beratung vom Rechtsanwalt</a><br />
<a href="#betrug-und-unternehmersstrafrecht">Betrug und Unternehmersstrafrecht</a><br />
<a href="#opfer-der-tat">Opfer der Tat</a></p>
<p>Der Tatbestand Betrug zählt zu den ältesten Straftaten der Welt: Es wird ein Anderer mit der Absicht getäuscht, dem Täter einen Vermögensvorteil zu schaffen. Diese „Grundformel“ darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass bereits der Tatbestand eines &#8220;einfachen&#8221; Betruges gem. <a title="Betrug" href="../strafrecht/allgemeines-strafrecht/betrug/">§ 263 StGB</a> &#8211; Strafgesetzbuch (Mehr auch unter unserer <a title="Anwalt - Betrug Infoseite" href="http://www.anwalt-betrug.de" target="_blank">anwalt-betrug.de-Infoseite</a>) aus mehreren Tatbestandsmerkmalen besteht, die teilweise nicht einmal dem Gesetzestext zu entnehmen sind, sondern durch Fortbildung der Rechtsprechung quasi als &#8220;ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal&#8221; beim Betrug vorliegen müssen, zum Beispiel das Merkmal der &#8220;Stoffgleichheit&#8221;. Für einen juristischen Laien ist daher im Einzelfall schwierig zu erkennen, ob es sich bloß um ein fehlgeschlagenes Geschäft oder um einen Betrug handelt. Daneben existieren Abwandlungen und Auslegungen bis hin zu Spezialnormen, die sich unter dem Begriff  Betrugsdelikten (&#8220;Betrug&#8221;) zusammenfassen lassen und vertiefte Kenntnisse des materiellen Strafrechts erfordern, um den Einzelfall richtig beurteilen zu können.</p>
<p>So bezieht sich der Betrug in der Regel auf die Täuschungshandlung und einem Vermögensvorteil. Bleibt der Vermögensvorteil aus, ist im Umkehrschluss aber nicht immer gleich ein Betrug ausgeschlossen. So reicht es beispielsweise bei dem Tatbestand des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) bereits für eine vollendete Tat aus, wenn ein Antrag unter Verwendung falscher Angaben gestellt oder der Subventionsbetrag nicht im Sinne des Subventionszwecks verwendet wird. Bei einem Computerbetrug (§ 263a StGB) geht es nicht um die Täuschung eines Menschen, sondern dieser erfasst Fälle, in denen das „Ergebnis einer Datenverarbeitung […] beeinflusst“ wird. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann für einen vollendeten Betrug zudem bereits der Eintritt einer Vermögensgefährdung ausreichen ohne dass es zu einem eigentlich Schaden kommt.</p>
<h4 id="rechtliche-beratung">Die rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt</h4>
<p>Allerdings ist bei weitem nicht jedes fehlgeschlagene Rechtsgeschäft ein Betrug nach § 263 ff StGB . Vielmehr müssen bei dem komplexen Tatbestand des Betruges zeitgleich mindestens fünf verschiedene Tatbestandsmerkmale zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung gegeben sein (Simultanitätsprinzip) und auch nachgewiesen werden, um eine Strafbarkeit wegen vollendeten Betruges zu begründen. <strong>Nicht immer hängt die Nichterfüllung eines Rechtsgeschäfts mit einer Täuschung zusammen. Nicht jede Täuschung die zu einem Schaden führt ist ein Betrug.<br />
</strong></p>
<p>Unabhängig davon ist jedoch bereits der Versuch des Betruges strafbar, so dass es für eine Strafbarkeit in der Regel auf die Vollendung und somit einem „Mehr“ als dem Versuchsstadium nicht ankommt. Ebenso beseitigt eine nachträglich Zahlung nicht einen Betrug, wenn dieser bereits vollendet ist. Es handelt sich bei den Betrugstatbeständen um Offizialdelikte, die von Amts wegen auch weiterverfolgt werden, wenn der vermeintlich Geschädigte die Strafanzeige zurückzieht.</p>
<p>Zudem gestalten sich die § 263 ff StGB in der praktischen Anwendung oftmals schwierig, da zunächst rechtliche Vorfragen geklärt werden müssen, um überhaupt beurteilen zu können, ob z.B. über das Bestehen eines Anspruchs oder die Werthaltigkeit einer Gegenleistung getäuscht worden ist. Da hilft der Anwalt. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht ist daher in den meisten Fällen beim Betrug anzuraten. Neben der Unterform des sog. „Eingehungsbetruges“ spielen in der Praxis auch der Computerbetrug (§ 263a StGB) oder der Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) eine zunehmende Rolle.</p>
<h4 id="betrug-und-unternehmersstrafrecht">Betrug und Unternehmerstrafrecht</h4>
<p>Für Unternehmer sind neben dem Grundtatbestand des Betruges i.S.d. § 263 StGB auch die Regelung des Subventionsbetrugs und des Kreditbetrugs von Bedeutung. Diese spielen unter Anderem dann eine Rolle, wenn der Unternehmer auf öffentliche Gelder (Subventionen) oder Steuererleichterungen angewiesen ist und bei deren Beantragung falsche oder unvollständige Angaben macht oder die erlangten Mittel für andere Zwecke verwendet. Gleiches gilt für falsche Angaben oder Unterlagen bei der Gewährung eines Kredits. Werden falsche Unterlagen vorgelegt oder unrichtige Angaben (z.B. über wirtschaftliche Verhältnisse) gemacht und dadurch der Rückzahlungsanspruch in seinem Wert gemindert, wird durch die Bank der Vorwurf des Kreditbetrug bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.</p>
<p>Der &#8220;einfache&#8221; Betrug ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen gemäß § 263 Abs. 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedroht, was allein aus Sicht des Strafmaßes die möglichen schwerwiegenden Folgen dieses Deliktes verdeutlicht. Aus diesem Grund sollte der Vorwurf eines Betrug ernst genommen werden und in jedem Fall eine Beratung durch einen Strafverteidiger eingeholt werden, um beispielsweise eine Vorstrafe zu verhindern, die weitreichende Konsequenzen haben kann.</p>
<h4 id="opfer-der-tat">Wenn Sie Opfer eines Betruges geworden sind</h4>
<p>Wenn Sie oder Ihr Unternehmen Opfer eines Betruges geworden sind haben Sie alternativ zur Durchsetzung von Rückzahlungsansprüchen auf dem Zivilrechtsweg die – meist effektivere und kostengünstigere – Möglichkeit, durch die Erstattung einer Strafanzeige wegen Betrug nicht nur Druck auf den Schuldner auszuüben, sondern Ihre Rechte auch direkt im Strafverfahren im Wege des sog. <a title="Adhäsionsverfahren" href="../strafrecht/opfervertretung-nebenklage-adhaesionsverfahren/adhaesionsverfahren-und-adhaesionsantrag/">„Adhäsionsverfahrens“</a> geltend zu machen, wenn es zu einer Anklage kommt. Zudem kann durch Akteneinsicht in die Ermittlungsakte von den durch die Staatsanwaltschaft ermittelten Informationen über den Schuldner profitiert werden, die man allein auf dem Zivilrechtsweg häufig gar nicht erlangen könnte.</p>
<p>Allerdings sollten Sie möglichst einen Fachanwalt für Strafrecht mit der Erstattung der Anzeige beauftragen, denn schon vermeintlich kleine Fehler in der Formulierung können dazu führen, dass umgekehrt gegen Sie ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung, Erpressung oder Vortäuschens einer Straftat eingeleitet wird. Diese Gefahr kann durch die Beratung durch einen erfahrenen Strafrechtsanwalt von vornherein vermieden werden. Waren Sie sich z.B. darüber im Klaren, dass Sie in der Regel gar nicht wissen können, ob Ihr Vertragspartner einen Vertrag deshalb nicht erfüllt, weil er diesen von Anfang an nicht erfüllen wollte/konnte oder ob erst später ein Umstand eingetreten ist, der zur Nichterfüllung geführt hat? Im ersten Fall liegt ein Betrug vor, im zweiten möglicherweise nicht. Wussten Sie, dass bei Zug-um-Zug Geschäften in der Regel kein Betrug vorliegt?</p>
<p>Wussten Sie, dass sich ein Schuldner nicht durch eine Insolvenz von der Verbindlichkeit befreien kann, die – festgestellt – auf einem Betrug beruht? Einen auf Deliktsrecht gestützten Titel können Sie 30 Jahre lang vollstrecken und die Zinsen laufen weiter. Selbst bei derzeit unvermögenden oder insolventen Schuldnern kann sich die Titulierung eines Anspruches zumindest bei einem Schaden von mehr als fünftausend Euro wirtschaftlich lohnen.</p>
<p><strong><br />
Der Betrug und weitere Delikte im Überblick:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.anwalt-betrug.de/betrug-263-stgb-betrugsdelikte-strafrecht/" target="_blank">Betrug (§ 263 StGB)</a></li>
<li><a title="Computerbetrug" href="http://www.anwalt-betrug.de/computerbetrug-263a-stgb/">Computerbetrug (§263a StGB)</a></li>
<li><a title="Subventionsbetrug" href="http://www.anwalt-betrug.de/subventionsbetrug-264-stgb/">Subventionsbetrug (§ 264 StGB)</a></li>
<li><a title="Kapitalanlagebetrug" href="http://www.anwalt-betrug.de/kapitalanlagebetrug-264a-stgb/">Kapitalanlagebetrug (§264a StGB)</a></li>
<li><a title="Versicherungsmissbrauch" href="http://www.anwalt-betrug.de/versicherungsmissbrauch-265-stgb/">Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB)</a></li>
<li><a title="Kreditbetrug" href="http://www.anwalt-betrug.de/kreditbetrug-265b-stgb/">Kreditbetrug (§265 b StGB)</a></li>
</ul>
<p>Gern wird Sie Rechtsanwalt Dr. Böttner beraten, sollten Sie weitere Fragen zum Tatbestand des Betruges oder anderen Betrugsdelikten haben oder wenn Sie eine Vertretung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wünschen. Die Kanzlei ist in Hamburg und Neumünster, aber auch bundesweit tätig.</p>
<p><strong><br />
Aktuelle Rechtsprechung zum Betrug:</strong></p>
<ul>
<li><a title="Untreue und Betrug" href="../2010/02/taeuschung-uber-tatsachen-beim-betrug-i-s-d-§-263-i-stgb">Täuschung über Tatsachen beim Betrug</a></li>
<li><a title="Untreue und Betrug" href="../2010/02/zur-strafbarkeit-wegen-beihilfe-zur-untreue-und-der-vermogensbetreuungspflicht/">Die Vermögensbetreuungspflicht bei der Untreue</a></li>
<li><a title="Betrug bei Selbstbedienungstanken" href="../2010/02/annahme-eines-vollendeten-betruges-in-fallen-des-selbstbedienungstankens/">Vollendeter Betrug beim Selbstbedienungstanken</a></li>
<li><a title="Zur Kompensation der Verfahrensverzögerung " href="../2010/05/zur-kompensation-der-verfahrensverzoegerung/">Zur Kompensation der Verfahrensverzögerung</a></li>
<li><a title="Prozess gegen die Schrottimmobilien-Händler" href="../2010/09/prozess-gegen-schrottimmobilien-haendler/">Prozess gegen Schrottimmobilien-Händler</a></li>
<li><a title="Schwarzfahren keine Straftat mehr?" href="../2010/11/schwarzfahren-keine-straftat/">Schwarzfahren keine Straftat mehr?</a></li>
<li><a title="Zum fehlenden Strafverteidiger während der Hauptverhandlung" href="../2010/11/zum-fehlenden-strafverteidiger-waehrend-der-hauptverhandlung/">Zum fehlenden Strafverteidiger während der Hauptverhandlung</a></li>
<li><a title="Betrug um Holocaust-Opfer" href="../2010/12/betrug-um-holocaust-opfer/">Betrug um Holocaust-Opfer</a></li>
<li><a title="Täuschung beim Betrug durch Unterlassen der Meldepflicht eines Unternehmers" href="../2010/12/taeuschung-beim-betrug-durch-unterlassen-der-meldepflicht-eines-unternehmers/">Täuschung beim Betrug durch Unterlassen der Meldepflicht eines Unternehmers</a></li>
</ul>
<p>Weitere Informationen zum Betrug erfahren Sie auf unserer <a title="Betrug Infoseite" href="http://www.anwalt-betrug.de" target="_blank">anwalt-betrug.de-Infoseite</a>.</p>
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