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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Beweisantrag</title>
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	<description>Strafrechtkanzlei in Hamburg und Neumünster</description>
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		<title>Prozessverschleppung und Verfahrensgrundsätze</title>
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		<pubDate>Sun, 07 Aug 2011 08:44:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vergewaltigung / erfolgreiche Revision / Freiheitsstrafe / Prozessverschleppung BGH, Beschluss vom 28.10.2001, – Az.: 4 StR 359/10 Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bielefeld wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> / erfolgreiche Revision / Freiheitsstrafe / Prozessverschleppung<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 28.10.2001, – Az.: 4 StR 359/10</strong></p>
<p>Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bielefeld wegen <a title="Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/betaeubungsmittelstrafrecht-btmg/" target="_self">unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln</a> in nicht geringer Menge, wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen <a title="Vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">besonders schwerer Vergewaltigung</a> zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein. Diese hatte bezüglich der Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung Erfolg, so dass das Urteil wegen dieser Tat aufgehoben wurde und damit auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Sache wurde zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.</p>
<p>Grund für die Entscheidung war, dass das Landgericht am letzten Tag der Hauptverhandlung den Beweisantrag der Verteidigung abgelehnt hatte. Danach sollte die Lebensgefährtin des Angeklagten vernommen werden, um ihn bezüglich der besonders schweren Vergewaltigung zu entlasten. Begründet hat das Gericht die Ablehnung des Beweisantrags damit, dass er lediglich zur Prozessverschleppung gestellt worden sei, § 244 III StPO. Allerdings fanden sich diesbezüglich keine weiteren Ausführungen.</p>
<p>Dazu der 4. Strafsenat des Budesgerichtshofs:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Ablehnung des Beweisantrags durch die Strafkammer begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafprozessordnung gestaltet das Strafverfahren als einen vom Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung beherrschten Amtsprozess aus, in dem das Gericht von Amts wegen zur Erforschung der Wahrheit verpflichtet ist. Dem Gebot der Sachaufklärung kommt dabei auch gegenüber dem Interesse an einer Verfahrensbeschleunigung und der Verhinderung bzw. Abwehr eines missbräuchlichen Verhaltens, wie der Stellung eines Beweisantrags zum Zwecke der Prozessverschleppung, grundsätzlich der Vorrang zu.“</em></p>
<p>Folglich muss sich aus dem Ablehnungsbeschluss ergeben, warum der Beweis den Angeklagten nicht entlasten können soll, vgl. § 244 III StPO. Dafür müssen die wesentlichen Gesichtspunkte im Kern dargelegt werden. Nur so wird sichergestellt, dass das Revisionsgericht diese Entscheidung überhaupt überprüfen kann. Diese Erfordernisse hat das Landgericht nicht eingehalten, so dass die Revision insoweit Erfolg hatte und das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen war.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Ablehnung der Beiziehung von Akten einer anderen Staatsanwaltschaft</title>
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		<pubDate>Sat, 30 Apr 2011 07:10:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Revision / Beiziehung von Akten / Beweisantrag / § 244 StPO 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 3 StR 290/10 Das LG verurteilte den Angeklagten wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten. Dagegen wandte sich der Angeklagte mit der Revision. Der 3. Strafsenat erachtet die Revision des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / Revision / Beiziehung von Akten / Beweisantrag / § 244 StPO<br />
<strong>3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 3 StR 290/10</strong></p>
<p>Das LG verurteilte den Angeklagten wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten.<br />
Dagegen wandte sich der Angeklagte mit der Revision.</p>
<p>Der 3. Strafsenat erachtet die Revision des Angeklagten als nicht erfolgreich, da die Beanstandung, dass ein Beweisantrag auf Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft zu Unrecht abgelehnt worden sei, nicht durchgreife. Zwar fehle dem Beschluss die für diese Fälle notwendige, auf einer antizipierende Beweiswürdigung aufbauende Begründung, jedoch beruhe das Urteil nicht darauf.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschluss:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Beanstandung des Beschlusses bleibt ohne Erfolg. Teilweise hat das LG dem Beweisantrag stattgegeben und das freisprechende Urteil verlesen. Im Übrigen hat es den Beweisantrag mit folgender Erwägung abgelehnt: &#8220;Dem weiteren Akteninhalt kommt aus tatsächlichen Gründen keine verfahrensrelevante Behauptung zu, da die Kammer sich nicht in der Lage sieht, in einem anderen Verfahren getätigte Angaben inzident zu überprüfen und zu verifizieren.&#8221; Damit ist die Ablehnung des Antrags zwar rechtsfehlerhaft begründet; kann der Senat indes das Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler ausschließen.“</em></p>
<p>Die Revision des Angeklagten wurde vom Strafsenat verworfen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Neuer Beweisantrag im Kachelmann-Prozess</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/04/neuer-beweisantrag-im-kachelmann-prozess/</link>
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		<pubDate>Thu, 14 Apr 2011 08:40:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Kachelmann-Prozess Nach einer zweiwöchigen Pause im Kachelmann-Prozess geht es nun weiter. In der Verhandlung erhob der Verteidiger von Kachelmann Johann Schwenn den Vorwurf der Zeugenbezahlung durch &#8220;Focus&#8221; und &#8220;Bild am Sonntag&#8221;. Anfang März berichteten beide detaillierte über die angebliche Aussage der Schweizer Zeugin. Danach berichtete die Zeugin von angeblich brutalen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / <a title="Kachelmann Prozess" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/tag/kachelmann/" target="_blank">Kachelmann-Prozess</a></p>
<p>Nach einer zweiwöchigen Pause im Kachelmann-Prozess geht es nun weiter. In der Verhandlung erhob der Verteidiger von Kachelmann Johann Schwenn den Vorwurf der Zeugenbezahlung durch &#8220;Focus&#8221; und &#8220;Bild am Sonntag&#8221;. Anfang März berichteten beide detaillierte über die angebliche Aussage der Schweizer Zeugin. Danach berichtete die Zeugin von angeblich brutalen Übergriffen durch Kachelmann. Die Vermutung des Verteidigers: Die Zeugin bekam Geld von den Blättern.</p>
<p>Aus diesem Grund beantragte Schwenn, dass die Chefredakteure beider Zeitschriften die Vergütungsvereinbarung mit der Zeugin vorlegen sollen. Falls dies nicht geschehe, müsse eine <a title="Durchsuchung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/verhalten-bei-durchsuchung/" target="_blank">Durchsuchung</a> der Redaktionsräume erfolgen.<br />
Obwohl bei der Vernehmung der Zeugin am 15.02.2011 in Zürich die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde, gelangten kurze Zeit später Berichte mit detaillierten Angaben über ihre angebliche Aussage an die Öffentlichkeit. Schwenn ist der Ansicht, dass die Zeugin selbst die Informantin sei. Sie habe ein wirtschaftliches Interesse und den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht zum Schutz ihrer Intimsphäre beantragt, sondern weil sie ein Geschäft machen wolle.<br />
Das Landgericht Mannheim stellte die Entscheidung über den Beweisantrag zunächst zurück.<br />
<em>( Quelle: spiegel-online vom 21.03.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verwertungsverbot für ein im Rahmen der Verständigung abgelegtes Geständnis</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/03/verwertungsverbot-fuer-ein-im-rahmen-der-verstaendigung-abgelegtes-gestaendnis/</link>
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		<pubDate>Thu, 24 Mar 2011 10:38:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Wohnungseinbruchdiebstahl]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Verfahrensrecht / Verständigung 3. Strafsenat des OLG Düsseldorf, Az.: III-4 RVs 60/10 Das AG hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, welche sie auf das Strafmaß beschränkte. Der Angeklagte wurde daraufhin durch das LG zu einer Freiheimstrafe von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Verfahrensrecht / Verständigung<br />
<strong>3. Strafsenat des OLG Düsseldorf, Az.: III-4 RVs 60/10</strong></p>
<p>Das AG hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, welche sie auf das Strafmaß beschränkte. Der Angeklagte wurde daraufhin durch das LG zu einer Freiheimstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtmittel der Revision und begründete diese damit, dass das LG zu Unrecht einen Beweisantrag mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei.</p>
<p>Der 3. Strafsenat ist der Ansicht, dass die Revision des Angeklagten begründet sei. Der Verteidiger des Angeklagten habe in der Berufungsverhandlung beantragt, den erstinstanzlichen Richter und Staatsanwalt zu vernehmen, da es in erster Instanz zu einer Verständig über die Strafhöhe gekommen sei. Danach sollte auf eine Strafhöhe von 8 Monaten erkannt werden. Indem das LG diesen Beweisantrag ohne weitere Begründung als unbedeutend abgewiesen und erst in den Urteilsgründen darauf hingewiesen habe, dass dies kein Rechtsmittel ausschließe, sei der Beweisantrag fehlerhaft abgelehnt worden.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Gem. § 244 VI StPO bedarf die Ablehnung eines Beweisantrages eines Gerichtsbeschlusses, der seinerseits entsprechend § 34 StPO zu begründen ist. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Beschluss, durch den ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsachen abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihnen keine Bedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimisst. Der Gerichtsbeschluss muss dabei erkennen lassen, ob diese Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sind. Eine Begründung die sich, wie hier, in der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes erschöpft, reicht regelmäßig nicht aus (BGH NStZ 2000, 267, 268; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, MDR 1980, 868, 869).</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Zu Recht hat das LG angenommen, dass selbst bei einer Absprache über das Strafmaß die Berufungseinlegung durch die StA nicht unzulässig war. Die Befugnis zur Rechtsmineleinlegung ergibt sich aus § 302 I 2 StPO. Danach ist ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen, wenn dem Urteil eine Verständigung gegangen ist. Unzweifelhaft darf die StA zugunsten des Angeklagten Rechtsmittel trotz vorangegangener Verständigung einlegen.<br />
Dass eine Rechtsmitteleinlegung zu Lasten des Angeklagten ausgeschlossen wäre, lässt sich weder dem Wortlaut der Norm noch den Gesetzesmaterialien entnehmen (BT-Dr. 16/11736 vom 27.01.2009, S.7).“</em></p>
<p>Der Strafsenat hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
<p><!--26047370--></p>
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		<title>Unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Mar 2011 08:50:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Betäubungsmittelstrafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Sexualdelikte 4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 359/10 Das LG Bielefeld hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein. Die LG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / <a title="Sexualstrafrecht " href="http://www.rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de">Sexualdelikte</a><br />
<strong>4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 359/10</strong></p>
<p>Das LG Bielefeld hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen besonders schwerer <a title="Vergewaltigung § 177 StGB" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.</p>
<p>Die LG Bielefeld traf die Feststellungen, dass der Angeklagte den Nebenkläger vergewaltigt habe und dieser nach der Tat von einer Zeugin nach Hause gefahren worden sei. Der Nebenkläger habe sich sodann mit seinem Lebengefährten getroffen und ihm zunächst nichts von der Tat erzählt.<br />
Der Verteidiger des Angeklagten beantragte in der Hauptverhandlung, die Ehefrau des Angeklagten zu vernehmen, da sich dieser nicht äußern wollte. Die Ehefrau sollte dazu vernommen werden, dass der Nebenkläger und sein Lebensgefährte am Tatabend in die Wohnung des Angeklagten gekommen sei und man stundenlang zusammengesessen habe. Dieser Antrag wurde vom LG Bielefeld abgelehnt, da sie Vernehmung der Ehefrau gegebenenfalls die nochmalige Vernehmung anderer Zeugen erfordern würde. Die Beweisaufnahme habe keine Zusammenkunft am Tatabend ergeben. Die Beweisbehauptung sei erst jetzt in die Hautverhandlung eingeführt worden, da die Vernehmung der Ehefrau eine auf Entlastung des Angeklagten ausgerichtete konstruierte Behauptung darstelle. Denn für den Fall, dass die Behauptung wahr wäre, sei es nicht nachvollziehbar, dass diese Tatsache in der mehrtägigen Beweisaufnahme nicht schon früher eingeführt worden sei.<br />
Der 4. Strafsenat erachtet die Revision des Angeklagten für begründet, da das LG Bielefeld den Beweisantrag zu unrecht wegen Prozessverschlappung abgelehnt habe.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Strafprozessordnung gestaltet das Strafverfahren als einen vom Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung beherrschten Amtsprozess aus, in dem das Gericht von Amts wegen zur Erforschung der Wahrheit verpflichtet ist. Dem Gebot der Sachaufklärung kommt dabei auch gegenüber dem Interesse an einer Verfahrensbeschleunigung und der Verhinderung bzw. Abwehr eines missbräuchlichen Verhaltens, wie der Stellung eines Beweisantrags zum Zwecke der Prozessverschleppung, grundsätzlich der Vorrang zu. Gebietet daher die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit, einem Beweisantrag in der Sache nachzugehen, darf er nicht wegen Prozessverschleppung abgelehnt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 &#8211; 2 BvR 2580/08, NJW 2010, 592, 593 [Rn. 18], 594 [Rn. 26]; BGH, Beschluss vom 10. November 2009 &#8211; 1 StR 162/09, NStZ 2010, 161 f.).<br />
Die Frage, ob eine Beweiserhebung der Sachaufklärung dient, muss der Tatrichter in dem Beschluss, mit dem er den Beweisantrag wegen Verschleppungsabsicht ablehnt, beantworten.“</em></p>
<p>Der Senat hob das Urteil des LG Bielefeld mit den getroffenen Feststellungen zum Vorwurf der schweren Vergewaltigung und der Gesamtstrafe auf m und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG Bielefeld zurück.</p>
<p><strong><br />
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		<title>Zur Ablehnung von Beweisanträgen nach Fristsetzung</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Apr 2010 07:10:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verschleppungsabsicht]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision 1. Strafsenat des BGH, Az. 1 StR 162/09 Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Revision des Beschwerdeführers zu beschäftigen, mit welcher er die rügt, dass die die Strafkammer seine Hilfsbeweisanträge nicht mehr beschieden hat, da sie nicht fristgerecht erhoben worden seien. Im konkreten Fall hatte die Strafkammer des Landgerichts Bochum dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision<br />
<strong>1. Strafsenat des BGH, Az. 1 StR 162/09 </strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Revision des Beschwerdeführers zu beschäftigen, mit welcher er die rügt, dass die die Strafkammer seine Hilfsbeweisanträge nicht mehr beschieden hat, da sie nicht fristgerecht erhoben worden seien.</p>
<p>Im konkreten Fall hatte die Strafkammer des Landgerichts Bochum dem damals wegen diverser Betrugsfälle und einer Urkundenfälschung Angeklagten durch einem am 14.05.2008 in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss eine abschließende Frist zur Stellungnahme weiterer Beweisanträge bis zum 28.05.2009 gesetzt.</p>
<p>Dieses hält der Auffassung des. 1. Senats des BGH einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.</p>
<p>Entscheidend ist hierbei, ob eine Fristsetzung für die Beweiserhebung durch die Verfahrensbeteiligten dazu führt, dass nicht fristgerechte Anträge als verspätet abgelehnt werden können oder sogar überhaupt nicht mehr zu bescheiden sind.</p>
<p>Hierzu führt der Senat aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Zwar kann der Vorsitzende nach Abschluss der vom Gericht nach Maßstab der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) für geboten gehaltenen Beweiserhebungen die übrigen Verfahrensbeteiligten unter Fristsetzung auffordern, etwaige Beweisanträge zu stellen (vgl. BGHSt 51, 333, 344; BVerfG &#8211; Kammer &#8211; Beschl. vom 6. Oktober 2009 &#8211; 2 BvR 2580/08). Das Verstreichen dieser Frist führt aber nicht dazu, dass hiernach gestellte Beweisanträge vom Gericht als verspätet abgelehnt werden könnten oder überhaupt nicht mehr zu bescheiden wären. Denn diese Frist stellt keine Ausschlussfrist dar; sie lässt die Pflicht des Gerichts zur Ermittlung des wahren Sachverhalts unberührt. Es ist deshalb ausgeschlossen, einen Beweisantrag allein aufgrund eines zeitlich verzögerten Vorbringens abzulehnen (BVerfG aaO).“</em></p>
<p>Der Fristsetzung kommt einer bestimmten Funktion zu: Die Fristsetzung trägt im Einzelfall dem Gebot effektiver und beschleunigter Durchführung von Strafverfahren Rechnung und beugt der Gefahr vor, dass durch sukzessive Beweisantragstellung der Abschluss des Verfahrens hinausgezögert wird“.  Dies betrifft die mögliche Prozessverschleppungsabsicht, mit der ein Strafverteidiger bewusst Fristen verstreichen lässt und die Hauptverhandlung verzögert.</p>
<p>Dennoch deutet das Versäumen von Fristen nicht grundsätzlich auf eine Verschleppungsabsicht. Vielmehr handelt es sich bei der Fristversäumung um einen von mehreren Umständen, die zu einem Ablehnungsgrund nach § 244 Abs. 3 S. 2, 6. Alt StPO führen können. Die Fristversäumung kann jedoch ein Indiz für die Prozessverschleppungsabsicht sein.</p>
<p>Der Antragsteller hat jedoch die Gründe für die späte Antragstellung substantiiert darzulegen und kann somit ein solches Indiz entkräften. Andersrum lässt eine fehlende oder nicht überzeugende Begründung der Fristversäumung auf die Verfahrensverschleppung schließen:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Besteht nach der Überzeugung des Gerichts aufgrund fehlender oder nicht ausreichender Substantiierung kein nachvollziehbarer Anlass für die Überschreitung der gesetzten Frist, so darf es &#8211; falls nicht die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO zur Beweiserhebung drängt &#8211; grundsätzlich davon ausgehen, dass mit dem Antrag nur die Verzögerung des Verfahrens bezweckt wird (BGHSt 51, 333, 344).“</em></p>
<p>Im konkreten Fall hatte das Gericht die Hilfsbeweisanträge nicht wegen den Verdachts der Prozessverschleppung zurückgewiesen, sondern eine ausdrückliche Bescheidung der Anträge vermissen lassen. Allerdings führt selbst eine rechtsfehlerhafte Zurückweisung der Anträge im Urteil nicht zu einer Urteilsaufhebung, sofern der Hilfsbeweisantrag vom Gericht mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt werden konnte bzw. diese Ablehnungsgründe vom späteren Revisionsgericht nachgebracht oder ergänzt werden können.</p>
<p>Im vorliegenden Fall bestand nach Feststellung des Senats kein Grund, den Hilfsbeweisanträgen nachzugehen, da die darin unter Beweis gestellten Tatsachen aus tatsächlichen Gründen entscheidungsunerheblich im Sinne des §244 Abs. 3 StPO waren.</p>
<p>Die Revision ist somit trotz der genannten Erwägungen unbegründet und führt nicht zur Aufhebung des Urteilsspruches.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für  Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht  finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen  Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<item>
		<title>Zur völligen Ungeeignetheit des Beweismittels</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Mar 2010 07:01:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Beweismittel]]></category>
		<category><![CDATA[sexuelle Nötigung]]></category>
		<category><![CDATA[Zeugenvernehmung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht/Revision / sexueller Missbrauch /Vergewaltigung 1. Strafsenat des BGH, Az. 1 StR 218/09 Die Angeklagten worden vom Landgericht Landshut wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren  bzw. wegen sexueller Nötigung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wanden sich beide Angeklagte mit ihrer Revision, über die der Bundesgerichtshof (BGH) nun zu entscheiden hatte. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht/Revision / sexueller Missbrauch /Vergewaltigung</p>
<p><strong>1. Strafsenat des BGH, Az. 1 StR 218/09</strong></p>
<p>Die Angeklagten worden vom Landgericht Landshut wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren  bzw. wegen sexueller Nötigung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wanden sich beide Angeklagte mit ihrer Revision, über die der Bundesgerichtshof (BGH) nun zu entscheiden hatte.</p>
<p>Während der Hauptverhandlung hatten beide Angeklagten beantragt, den Vater der Betroffenen als Zeugen zum Beweis der Tatsache zu hören, dass er von der  Mutter gegen 5:03 Uhr zu seiner Arbeitsstelle gefahren worden sei und sie daher nicht zu diesem Zeitpunkt am heimischen PC gewesen sein könne.</p>
<p>Das Landgericht lehnte diesen Beweisantrag mit der Begründung ab, dieses Beweismittel sei völlig ungeeignet, und führte dazu aus: Es widerspreche <em>„der gesicherten Lebenserfahrung, dass der Zeuge im Hinblick auf den langen Zeitablauf und das Fehlen einer früheren Vernehmung noch eine Erinnerung an die präzise zeitliche Einordnung der in sein Wissen gestellten Tatsachen haben könnte“.</em></p>
<p>In der Revision rügen Beide über Ihre Strafverteidiger daher einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO – mit Erfolg: Nach Auffassung des 1. Strafsenats durfte das LG Landshut mit dieser Begründung die Beweisanträge nicht ablehnen.</p>
<p>So heißt es im Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Als völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist ein Beweismittel nur dann einzustufen, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, dass sich mit diesem Beweismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht wird erzielen lassen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 12 und 15). Die absolute Untauglichkeit muss sich aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung selbst ergeben. Bei der Annahme, die Erhebung eines Beweises erscheine von vornherein gänzlich nutzlos, ist ein strenger Maßstab anzulegen.“</em></p>
<p>Des Weiteren trifft dieses nur dann zu, wenn Umstände vorliegen, welche eindeutig dagegen sprechen, dass der Zeuge bei seiner Aussage vor Gericht etwas zur Sachaufklärung beitragen könnte. Entscheidend ist hier, ob der Vorgang für den Zeugen bedeutsam gewesen ist oder er sich lediglich auf Erinnerungshilfen stützen kann. Sollte bei dieser Prüfung nur ein geminderter, geringer oder zweifelhafter Beweiswert herauskommen, darf dieser dennoch nicht von vornherein als völlig ungeeignet angesehen werden.</p>
<p>Angesichts dieser Grundsätze gebietet die Annahme des Gerichts, der benannte Zeuge könne sich nicht mehr genau erinnern an den Vorgang, keine ausreichende Grundlage zur Ablehnung des Beweismittels und insbesondere der Begründung des Beweismittels als <em>„völlig ungeeignet“</em>.</p>
<p>Im vorliegenden Fall lag die Tag zum Zeitpunkt der Verhandlung lediglich rund 8 Monate zurück, so dass die Zeitspanne nicht derart lang ist, als dass die Erinnerungen des Zeugen als von vornherein als ausgeschlossen anzusehen wäre. Zudem hatte der Ehemann an diesem Tag Geburtstag, was auch die Mutter bei ihrer Zeugenaussage als Erinnerungsbrücke angab. Des Weiteren ist es auch möglich, den Fahrtenschreiber des Ehemannes auszulesen und so die Erinnerungen aufzufrischen.</p>
<p>Anbetracht dessen ist die Ablehnung des Beweisantrages als „völig ungeeignet“ rechtswidrig</p>
<p>Es ist daher nicht auszuschließen, dass von diesen Festestellungen ausgehend die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin bei ordnungsgemäßer Beweisaufnahme anders beurteilt hätte werden können und dies insgesamt zu einem für den Angeklagten günstigeren Schuldspruch oder zu einer Freisprechung geführt hätte. Aus diesem Grund kann das Urteil auf diesen Verfahrensfehler beruhen. Der Revision war daher erfolgreich  und das Verfahren zwecks erneuter Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für  Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht  finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen  Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zur Ablehnung der Beweisanträge nach § 244 Abs. 5 S. 2 StPO</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Mar 2010 08:43:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Strafprozessrecht / Revision 3. Strafsenat des BGH Az. 3 StR 451/09 Der Angeklagte war vom Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH),  mit welcher er die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Strafprozessrecht / Revision<br />
<strong>3. Strafsenat des BGH Az. 3 StR 451/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte war vom Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH),  mit welcher er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.</p>
<p>Nach Feststellung des LG hatte der Angeklagte den Transport von 10kg Heroin mittels eines LKWs aus der Türkei nach Deutschland organisiert und plante, dieses gewinnbringend weiter zu verkaufen. Als der Angeklagte mit seinem LKW in K. angekommen war, veranlasste er den Mitangeklagten A, das Betäubungsmittel abzuholen. Kurz nach der Übergabe wurden der Mitangeklagte A, der Fahrer und in etwa zeitgleich auch der Angeklagte sowie Mitangeklagte C. festgenommen.</p>
<p>Im späteren Verfahren hatte sich der Angeklagte dahin eingelassen, dass es sich seiner Meinung nach bei der Ladung um geschmuggelte Antiquitäten handele, <em>„die er für einen erkrankten Bekannten entgegennehmen wolle“</em>. Um dieses zu beweisen, verwies er auf einige Telefonate mit seinen Verwandten in der Türkei. Im Verfahren bzw. der Hauptverhandlung beantragte der Strafverteidiger des Angeklagten sodann die Vernehmung des Neffen des Angeklagten, der sich zu diesem Zeitpunkt in der Türkei befand und bestätigen sollte, dass es sich hierbei in der Tat lediglich <em>„um einen Freundschaftsdienst im Zusammenhang mit dem Schmuggeln von Antiquitäten“</em> handele.</p>
<p>Diesen Antrag lehnte die Strafkammer gemäß §244 Abs. 5 S. 2 StPO ohne weitere Begründung mit der Erwägung ab, <em>„auch bei Erwiesenheit der unter Beweis gestellten Tatsache sei kein direkter Schluss darauf möglich, ob der Angeklagte die Tat begangen habe oder nicht“</em>. Auch zwei weitere Anträge der Verteidigung, die die Vernehmung von zwei Zeugen aus der Türkei vorsahen, wurden von der Strafkammer nach §244 Abs. 5 S. 2 StPO abgewiesen, da sie nur mögliche, aber nicht zwingende Schlüsse bezüglich der unter Beweis gestellten Tatsachen hinsichtlich des Freundschaftsdienstes des Angeklagten zuließen.</p>
<p>Der BGH sieht darin keine ausreichende Begründung für die Zurückweisung der drei Beweisanträge und führt dazu aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, abgelehnt werden, wenn dessen Anhörung nach pflichtgemäßer Beurteilung des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Ob die Ladung und Vernehmung eines Auslandszeugen geboten ist, richtet sich somit nach der Aufklärungspflicht des Gerichts im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO. Bei deren Prüfung hat der Tatrichter namentlich die Bedeutung und den Beweiswert der Aussage des benannten Zeugen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses zu würdigen. In diesem Rahmen ist er von dem sonst geltenden Verbot der Beweisantizipation befreit. Daher darf er prognostisch berücksichtigen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu würdigen wären. Kommt er dabei unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse mit rechtsfehlerfreier Begründung zu dem Ergebnis, dass der Zeuge die Beweisbehauptung nicht werde bestätigen können oder dass ein Einfluss der Aussage auf seine &#8211; des Tatrichters &#8211; Überzeugungsbildung auch dann sicher ausgeschlossen sei, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist die Ablehnung des Beweisantrags in aller Regel nicht zu beanstanden (st. Rspr.; s. nur BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 13; BGH NJW 2005, 2322, 2323 m. w. N.).“</em></p>
<p>Zudem bedarf eine dementsprechende Ablehnung eines solchen Beweisantrages eines Gerichtsbeschlusses nach §244 Abs. 6 StPO mit dazugehöriger Begründung. Damit soll sichergestellt werden, dass der Antragsteller davon unterrichtet wird, wie das Gericht den Antrag bewertet hat, und infolgedessen sich in seiner Verteidigung auf den weiteren Verfahrensgang und den Folgen des Ablehnungsbeschlusses einstellen kann. Des Weiteren wird durch den Ablehnungsbeschluss <em>„dem Revisionsgericht die rechtliche Überprüfung der tatrichterlichen Entscheidung ermöglicht“</em>.</p>
<p>Die drei Ablehnungsbeschlüsse erfüllen jedoch nicht die genannten Voraussetzungen, wie der 3. Strafsenat des BGH im Folgenden feststellt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Diesen Anforderungen werden die genannten Beschlüsse nicht gerecht. Sie enthalten noch nicht einmal im Ansatz eine antizipierende Würdigung des zu erwartenden Beweisergebnisses vor dem Hintergrund der bis dahin erhobenen Beweise. Damit ließen sie zum einen den Antragsteller über die Einschätzung der Strafkammer über die Beweissituation und die insoweit bestehende Verfahrenssituation völlig im Ungewissen. Zum anderen ist dem Senat die rechtliche Nachprüfung dahin verwehrt, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO rechtsfehlerfrei angenommen hat. Auf diese Rechtsprüfung ist der Senat beschränkt; er kann insbesondere die notwendige vorweggenommene Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen (BGH NJW 2005, 2322, 2323).“ [..] Es bedarf keiner näheren Betrachtung, ob die Ausführungen des Landgerichts dahin zu verstehen sein könnten, es habe trotz seines ausdrücklichen Hinweises auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO in der Sache die Beweisanträge nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung ablehnen wollen; denn die Beschlüsse genügen auch insoweit den an ihre Begründung zu stellenden Anforderungen nicht (s. hierzu Fischer in KK 6. Aufl. § 244 Rdn. 145 m. w. N.).“</em></p>
<p>Angesichts dieser dargelegten Verfahrensfehler im Sinne des §337 Abs. 1 StPO ist nicht auszuschließen, dass das LG zu einer abweichenden Beweiswürdigung auf Grund der drei erhobenen Beweisanträge und dieser Beweisbehauptungen gelangt wäre, die sich für den Angeklagten bei der Strafzumessung milder ausgewirkt haben könnte. Das Urteil ist insofern aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückzuweisen.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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