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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Drohung</title>
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	<description>Strafrechtkanzlei in Hamburg und Neumünster</description>
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		<title>Schwere räuberische Erpressung mit einer Spielzeugpistole</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Nov 2011 09:54:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[schwere räuberische Erpressung / Freiheitsstrafe / Sicherungsverwahrung / Waffe / Bank / Drohung BGH, Beschluss vom 11.05.2011, Az.: 2 StR 618/10 Das Landgericht Kassel hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung nach § 255 i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>schwere räuberische Erpressung / Freiheitsstrafe / Sicherungsverwahrung / Waffe / Bank / Drohung<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 11.05.2011, Az.: 2 StR 618/10</strong></p>
<p>Das Landgericht Kassel hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung nach § 255 i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.</p>
<p>Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.<br />
Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte am 12. April 2010 eine Sparkasse, nachdem er für die Tatausführung unmittelbar zuvor aus der Auslage eines Drogeriemarktes eine Wasserpistole entnommen hatte. Die grellbunte Spielzeugpistole, die auch in ihrer Form einer echten Waffe nicht ähnelte, verbarg er in seiner Jackentasche. Nach Betreten der Sparkasse begab sich der Angeklagte zu dem Filialleiter und erklärte ihm, dass es sich um einen Banküberfall handele und er so schnell wie möglich so viel Geld wie möglich haben wolle.</p>
<p>Zugleich deutete er an, mit einer Schusswaffe bewaffnet zu sein, indem er seine Hand in die Jackentasche steckte und mit der darin befindlichen Wasserpistole eine zielende Bewegung machte. Der Filialleiter, der den in der Jackentasche verborgenen Gegenstand nicht sehen konnte, aber befürchtete, dass es sich um eine echte Waffe handelte, ging mit ihm zum Kassenraum. Dort befanden sich zwei weitere Bankangestellte, die in dem Angeklagten den Täter wiedererkannten, der sie bei einem früheren Überfall im Vorjahr bereits mit einer echt aussehenden Pistole bedroht hatte. Sie sahen, dass der Angeklagte mit einem in seiner Jackentasche verborgenen Gegenstand drohte, und gingen davon aus, dass er eine echte Schusswaffe mit sich führe. Daraufhin erhielt der Angeklagte Bargeld in Höhe von 2.490 € ausgehändigt.</p>
<p>Dazu der BGH:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen lediglich einen Schuldspruch wegen &#8211; einfacher &#8211; räuberischer Erpressung (§ 255 i.V.m. § 249 Abs. 1 StGB). Ihnen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte den Bankangestellten konkludent drohte, von einer Schusswaffe Gebrauch zu machen, falls sie sich seiner Forderung nach Herausgabe von Geld widersetzen sollten. Damit hat der Angeklagte die Voraussetzungen der räuberischen Erpressung erfüllt. Für die Tatbestandserfüllung ist unerheblich, ob der Täter die Ausführung seiner Drohung beabsichtigt oder ob sie für ihn überhaupt realisierbar ist, solange er nur will, dass die Bedrohten &#8211; wie hier &#8211; die Ausführung der Drohung für möglich halten (BGHSt 23, 294, 295 f.; BGH, NStZ 1997, 184).</em><br />
<em> Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei der von dem Angeklagten verwendeten Wasserpistole indes um kein &#8220;Werkzeug oder Mittel&#8221; im Sinne der Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB, um den Widerstand einer anderen Person durch Drohung mit Gewalt zu verhindern.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheiden als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (vgl. BGHSt 38, 116, 118 f.; BGH, NStZ 1997, 184; NStZ 2007, 332, 333; Senat, NStZ 2011, 278; weitere Nachw. bei Fischer, StGB 58. Aufl., § 250 Rn. 10a). Danach haftet einem zur Drohung eingesetzten vorgeblich gefährlichen Gegenstand keine objektive Scheinwirkung an, wenn seine objektive Ungefährlichkeit schon nach dem äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt. Für diese Beurteilung kommt es allein auf die Sicht eines objektiven Betrachters und nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelte (vgl. BGH, aaO).“</em></p>
<p>Einen solchen Fall nahm der BGH hier an. Die Wasserpistole sei nach ihrem äußeren Erscheinungsbild<em> &#8220;nicht geeignet, den Anschein einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs zu erwecken, da sie nach Form und Farbe deutlich als Spielzeug zu klassifizieren gewesen wäre&#8221;</em>. Es kommt dabei nicht auf die objektive Betrachtung des Gesamtumstände an. Insbesondere reicht die Schlussfolgerung der beiden Angestellten nicht aus.</p>
<p>Daher hat der BGH das Urteil im Schuldspruch geändert Der Angeklagte sei  lediglich der räuberischen Erpressung schuldig. Außerdem wurde der Ausspruch über die Strafe sowie der Unterbringung der Angeklagten aufgehoben. Zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrung betonte der BGH, die strengeren formellen Voraussetzungen des § 66 StGB durch Änderung der Vorschrift.</p>
<p>&nbsp;<br />
<strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Versuchter Totschlag im Zustand verminderter Schuldfähigkeit?</title>
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		<pubDate>Sun, 20 Nov 2011 08:03:26 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[versuchter Totschlag / Schuldfähigkeit / Reizgas / Messer / Drohung / Verteidigung / Festnahme Vor dem Landgericht Münster muss sich ein 44-jähriger Mann wegen versuchten Totschlags verantworten. Eventuell hat der Angeklagte die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen. Laut Anklage habe der Mann im Mai seinem 63-jährigen Opfer zunächst Reizgas in die Augen gesprüht und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>versuchter T<a title="Totschlag" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/toetungsdelikte-und-kapitalstrafsachen-wie-mord-totschlag/" target="_blank">otschlag</a> / Schuldfähigkeit / Reizgas / Messer / Drohung / Verteidigung / Festnahme</p>
<p>Vor dem Landgericht Münster muss sich ein 44-jähriger Mann wegen versuchten Totschlags verantworten. Eventuell hat der Angeklagte die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen.</p>
<p>Laut Anklage habe der Mann im Mai seinem 63-jährigen Opfer zunächst Reizgas in die Augen gesprüht und ihm dann mit seinem Messer mehrere Stichwunden zugefügt haben. Ein Stich in den Bauchraum verletzte den Landwirt lebensgefährlich. Das Motiv für die Tat ist noch unklar.</p>
<p>Möglicherweise hat die Tat etwas mit dem Engagement des Angeklagten im Tierschutz zu tun. Im Prozess sagte der Angeklagte aus, dass er ihn nicht töten wollte. Er sei spazieren gegangen, als ein Auto neben ihm anhielt. Die Insassen hätten ihn gefragt, ob er regelmäßig die Bauernhöfe untersuche und Anzeige wegen Verletzungen des Tierschutzes erstatte. Dann hätten sie ihm gedroht. Kurze Zeit später habe das mutmaßliche Opfer, welches ihn ebenfalls ansprach, ihm gedroht. Darauf sei es zum Streit gekommen. Er habe sich lediglich verteidigen wollen. Nach der Tat haben die zwei Männer gemeinsam Hilfe bei Anwohnern gesucht.</p>
<p>Der Angeklagte wurde nach der Tat festgenommen und ist momentan in einer Klinik für forensische Psychiatrie untergebracht. Das Messer wurde bei ihm sichergestellt.</p>
<p><em>( Quelle: Westfälische Nachrichten online vom 08.11.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>12 Jahre Haft nach versuchten Totschlags in zwei Fällen: Wie eine Hinrichtung</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Nov 2011 08:06:29 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Totschlag / Mord / Kopfschüsse / Haft Im Fall der Erschießung in Bottrop-Boy auf einem ALDI Parkplatz ist nun ein Urteil gefallen. Der Angeklagte wurde jetzt wegen versuchten zweifachen Totschlags zu 12 Jahren Haft verurteilt. Er hatte am 2. April seiner Ex-Freundin und ihren Bruder aus kürzester Distanz nach einer kleinen Auseinandersetzung jeweils [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht /<a title="Totschlag &amp; Mord" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/toetungsdelikte-und-kapitalstrafsachen-wie-mord-totschlag/" target="_blank"> Totschlag / Mord</a> / Kopfschüsse / <a title="haft" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/verhalten-in-untersuchungshaft-u-haft/" target="_blank">Haft</a></p>
<p>Im Fall der Erschießung in Bottrop-Boy auf einem ALDI Parkplatz ist nun ein Urteil gefallen. Der Angeklagte wurde jetzt wegen versuchten zweifachen Totschlags zu 12 Jahren Haft verurteilt.</p>
<p>Er hatte am 2. April seiner Ex-Freundin und ihren Bruder aus kürzester Distanz nach einer kleinen Auseinandersetzung jeweils in den Kopf geschossen. Dank einer Not-Op konnten Beide gerettet werden.</p>
<p>Die Richter sprachen indes von einem kaltblütigen Vorgehen und verglichen die Schüsse mit einer Hinrichtung. Der Anwalt der Nebenklägerin forderte sogar Mord. Die Richter sahen jedoch das Mordmerkmal der Heimtücke als nicht erfüllt an, da das Opfer aufgrund der Vorgeschichte und Androhungen nicht arglos gewesen sei.</p>
<p>Der Angeklagte hat mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin 3 gemeinsame Kinder. Nach zahlreichen Streitigkeiten und Unstimmigkeiten in der Familie verließ sie ihn im Dezember letzten Jahres und flüchtete kurzerhand in ein Frauenhaus. Der aus Mazedonien stammende Angeklagte fühlte sich anscheinend in seiner Ehre gekränkt und spürte sie auf. Kurze Zeit später kam es zu dem folgenschweren Treffen.</p>
<p><em>( Der Westen, 25.10.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Reemtsma-Entführer Thomas D. “Ich besorge mir eine Kalaschnikow“</title>
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		<pubDate>Tue, 18 Oct 2011 08:50:23 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Entführung / Erpressung / Prozess / Reemtsma / Drohung Der Prozess um den Reemtsma-Enführer Thomas D. vor dem Landgericht Hamburg ist derzeit in aller Munde. Neben der versuchten Erpressung aus dem Gefängnis heraus und der immer noch offenen Frage nach dem Großteil des Lösegelds soll Thomas D. nun ausgerastet sein, da er sich weigerte, eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Entführung / Erpressung / Prozess / Reemtsma / Drohung</p>
<p>Der Prozess um den Reemtsma-Enführer Thomas D. vor dem Landgericht Hamburg ist derzeit in aller Munde. Neben der versuchten Erpressung aus dem Gefängnis heraus und der immer noch offenen Frage nach dem Großteil des Lösegelds soll Thomas D. nun ausgerastet sein, da er sich weigerte, eine „Schlafbrille“ aus Sicherheitsgründen auf dem Weg zum Gericht zu tragen.</p>
<p>So bedrohte er die Vollzugsbeamten während des Transports, er werde nächstes Jahr einen Beamten bedrohen. Sodann habe er „Ich besorge mir eine Kalaschnikow, und dann wird Hamburg schon sehen“ gesagt, wie die Vorsitzende Richterin Ulrike Taeubner zitierte. Sein Strafverteidiger beschwichtigt und erklärt, sein Mandat habe lediglich Dampf abgelassen. Nur die Bezeichnung „Schwuchtel“ räumte er ein.</p>
<p>Im Jahre 1996 wurde Jan Philipp Reemtsma entführt und ein Lösegeld in zweistelliger Millionenhöhe bezahlt.</p>
<p><em>( Quelle: n-tv, 17.10.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Einschneidende Bedeutung einer anwaltlichen Tätigkeit bei Drohen einer langjährigen Haftstrafe</title>
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		<pubDate>Tue, 17 May 2011 08:04:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / sofortige Beschwerde / Kostenerstattung 1. Strafsenat des OLG Düsseldorf, Az.: III-1 Ws 117/10 Die Anklage hat dem Beschwerdeführer 21 Fälle des schweren Bandendiebstahls oder der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei zur Last gelegt. In der Hauptverhandlung wurde das Verfahren mit Zustimmung aller Beteiligten gemäß § 153 II StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens sowie die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / sofortige Beschwerde / Kostenerstattung<br />
<strong>1. Strafsenat des OLG Düsseldorf, Az.: III-1 Ws 117/10</strong></p>
<p>Die Anklage hat dem Beschwerdeführer 21 Fälle des schweren Bandendiebstahls oder der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei zur Last gelegt. In der Hauptverhandlung wurde das Verfahren mit Zustimmung aller Beteiligten gemäß § 153 II StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt. In Folge dessen hat die Rechtspflegerin 1.332,68 EUR Gebühren und Auslagen des Wahlverteidigers gegen die Staatskasse festgesetzt. Gegen die Höhe der Gebühren und Auslagen legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein.</p>
<p>Nach Ansicht des 1. Strafsenats hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg. Sie sei begründet, soweit die Kürzung der Grundgebühr von 300 EUR (beantragt) auf 220 EUR (festgesetzt) vom Beschwerdeführer angegriffen werde.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall ist zu Unrecht gekürzt worden. Innerhalb des Gebührenrahmens von 30 bis 300 EUR standen dem Wahlverteidiger wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Einarbeitung und der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer jedenfalls 250 EUR zu:<br />
Wann und in welchem Stadium des Ermittlungsverfahrens Rechtsanwalt das Mandat übernommen hat, ist den vorgelegten Akten nicht exakt zu entnehmen. Aus dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer geht aber hervor, dass eine schriftliche Vollmacht des Rechtsanwalts vorgelegt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Rechtsanwalt in das Verfahren offensichtlich schon eingearbeitet. Das Ermittlungsverfahren betraf zahlreiche Straftaten und war anfangs gegen sechs Beschuldigte gerichtet. Entsprechend umfangreich waren die Akten. Damit liegt auf der Hand, dass die Einarbeitung aufwändig und schwierig gewesen war.<br />
Für den Beschwerdeführer war die Strafsache von einschneidender Bedeutung. Gegen ihn wurde von Anfang an wegen schweren Bandendiebstahls oder gewerbsmäßiger Bandenhehlerei ermittelt; der Haftbefehl hat ihm 22 solcher Fälle zur Last gelegt. Mit Blick auf den Strafrahmen der §§ 244a, 260a StGB drohte ihm damit eine langjährige Haftstrafe.“</em></p>
<p>Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde teilweise geändert und dahin neu gefasst, dass ihm aufgrund der Kostenentscheidung in dem Einstellungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf 1.427,76 EUR zu erstatten sind.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Blockieren des Fahrtweges eines Motorrads durch einen Fußgänger für 30 Sekunden</title>
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		<pubDate>Fri, 06 May 2011 08:30:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Drohung]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Revision / Nötigung / Straßenverkehr 2. Strafsenat des OLG Frankfurt/Main, Az.: 2 Ss 274/10 Das Amtsgericht Darmstadt verurteilte den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu je 60,- €. Dagegen wandte sich  der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung. Das Landgericht Darmstadt sprach ihn daraufhin vom Vorwurf der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / Revision / Nötigung / Straßenverkehr<br />
<strong>2. Strafsenat des OLG Frankfurt/Main, Az.: 2 Ss 274/10</strong></p>
<p>Das Amtsgericht Darmstadt verurteilte den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu je 60,- €. Dagegen wandte sich  der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung. Das Landgericht Darmstadt sprach ihn daraufhin vom Vorwurf der Nötigung aus tatsächlichen Gründen frei.</p>
<p>Dazu stellte das LG Darmstadt fest, dass der Angeklagte und der Zeuge bereits häufiger in Streit geraten seien, weil der Zeuge mit seinem Motorrad über das Grundstück des Angeklagten gefahren sei. Als der Zeuge Z1 mit seinem Motorrad erneut über das Grundstück des Angeklagten gefahren sei, habe sich ihm der Angeklagte in den Weg gestellt und ihn aufgefordert, nicht über sein Grundstück zu fahren. Da der Angeklagte hierbei einen Stock in der Hand gehalten habe, habe der Zeuge den Angeklagten gefragt, ob er ihn nun schlagen wolle. Hierauf habe der Angeklagte etwas erwidert und sich entfernte. Der Wortwechsel habe etwa 30 Sekunden gedauert.<br />
Nach Ansicht des LG Darmstadt sei der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt, da weder Gewalt noch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel gegeben seien. Dass der Angeklagte den Stock zum Zwecke der Drohung eingesetzt habe, sei nicht erwiesen. Die Angaben des Zeugen, wonach dieser aus der Haltung und aus der Körpersprache des Angeklagten darauf geschlossen habe, dass dieser ihm drohen wolle, seien nicht nachvollziehbar.<br />
Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Darmstadt Revision ein.</p>
<p>Der 2. Strafsenat erachtet die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet. Die Feststellungen des LG Darmstadt würden dem Freispruch vom Vorwurf der Nötigung Rechnung tragen.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Das Landgericht war nicht gehalten, nähere Feststellungen zur Hinderung des Zeugen am Wegfahren zu treffen. Denn auch für den Fall, dass der Zeuge sein Motorrad anhalten musste, um den sich ihm in den Weg stellenden Angeklagten nicht anzufahren, ergibt sich eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Nötigung nach § 240 StGB nicht. Die Annahme einer tatbestandsmäßigen Gewalt scheidet aus, wenn die Handlung lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Betroffenen nur psychischer Natur ist (BVerfGE 92, S. 1 ff.; BGH ST 41, S. 231 ff.; OLG Düsseldorf, NJW 1999, S. 2912).<br />
So war es auch im vorliegenden Fall. Eine physische Gewalteinwirkung auf den Zeugen war nicht gegeben. Der Angeklagte versperrte dem Zeugen, ohne direkte körperliche Einwirkung lediglich für etwa 30 Sekunden den Weg, selbst wenn der Zeuge wegen ihm sein Motorrad anhalten musste und gab diesen unmittelbar wieder frei, nachdem der Zeuge ihn fragte, ob er ihn schlagen wolle (vgl. auch BGH, NStZ-RR 2002, S. 236). Nähere Feststellungen zu den Örtlichkeiten des Geschehens waren vor diesem Hintergrund entbehrlich.“</em></p>
<p>Der Strafsenat verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft und legte die Kosten der Staatskasse auf.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Persönliche Milderungsgründe bei Drogenstraftaten</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Jun 2010 08:01:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
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		<category><![CDATA[Drogenstraftaten]]></category>
		<category><![CDATA[Drohung]]></category>
		<category><![CDATA[Milderungsgründe]]></category>
		<category><![CDATA[Nötigung]]></category>
		<category><![CDATA[räuberischer Erpressung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Betäubungsmittelstrafrecht BtMG / Milderungsgründe 5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 130/10 Der Angeklagte ist vom Landgericht Kiel „unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, wegen räuberischer Erpressung, wegen versuchter Nötigung, wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Betäubungsmittelstrafrecht BtMG / Milderungsgründe<br />
<strong>5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 130/10</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist vom Landgericht Kiel <em>„unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, wegen räuberischer Erpressung, wegen versuchter Nötigung, wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.“</em> worden. Mit der hiergegen gerichteten Revision kann der Angeklagte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Teilerfolg erzielen.</p>
<p>Wie der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des BGH ausführt, hat der Strafausspruch des Landgerichts Kiel keinen Bestand, da das Landgericht diverse Milderungsgründe in der Bestimmung des Strafrahmens außer Acht gelassen und den Angeklagten, der bereits vor 10 Jahren wegen Straftaten im <em>„Drogenmilieu“</em> verurteilt wurde, für einen <em>„hartnäckigen Wiederholungstäter“</em> und <em>„massiven Bewährungsversager“</em> gehalten hat.</p>
<p>Auszug aus dem Wortlaut der Entscheidung des Bundesgerichtshofs:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Insbesondere genügen die Erwägungen, mit denen das Landgericht in den Fällen 2 und 4 des Urteils das Vorliegen minder schwerer Fälle nach § 249 Abs. 2 StGB bzw. § 239a Abs. 2 StGB trotz eher atypisch gelagerter Straftaten im Drogenmilieu und einer Reihe gewichtiger Milderungsgründe ausgeschlossen hat, auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGHSt 29, 319, 320) nicht den Anforderungen der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. dazu BGHSt 26, 97, 98 f.; BGH NStZ 1982, 246; 1983, 119). Das Landgericht lastet dem Angeklagten tragend an, ein „hartnäckiger Wiederholungstäter“ und „massiver Bewährungsversager“ zu sein (UA S. 85), den auch früher erlittene Untersuchungshaft nicht von der Begehung der gegenständlichen Straftaten abgehalten habe. Es berücksichtigt dabei aber nur vordergründig, dass die letzten unmittelbar einschlägigen Delikte und Verurteilungen ebenso wie die seinerzeit vollstreckte Untersuchungshaft rund zehn Jahre zurückliegen und der Angeklagte die damals gewährten Strafaussetzungen zur Bewährung durchgestanden hat, weswegen die Strafen erlassen werden konnten (UA S. 6). Ebenso lag es mit einer im Jahr 2002 verhängten Bewährungsstrafe wegen <a title="Betäubungsmittelstrafrecht" href="../../../../strafrecht/betaeubungsmittelstrafrecht-btmg/">Betäubungsmitteldelikten</a> (UA S. 7). Weitere Vorverurteilungen betrafen geringer gewichtige Delikte. Die im Rahmen der Strafzumessung zur Persönlichkeit des Angeklagten getroffenen Wertungen finden deshalb in den Feststellungen keine hinlängliche Grundlage.“</em></p>
<p>Diese Begründungs- und Wertungsfehler führen zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs. Der neue Tatrichter ist jedoch nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, die zu keinem Widerspruch mit den bisherigen stehen. Ein Sachverständiger hat des Weiteren zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB gegeben sind, da – vom BGH wiederholt entschieden – die Entscheidung gemäß § 64 StGB nicht vom Verschlechterungsverbot umfasst ist.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für             Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus             Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht             finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen             Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verstoß gegen Grundsatz des fairen Verfahrens bei Tatverleitung durch Drohung</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jan 2010 08:30:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Tatprovokation]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / fairtrial 1. Strafsenat des BGH, Az. 1 StR 727/08 Die zwei Angeklagten waren vom LG München wegen versuchter Beteiligung an gewerbs- und bandenmäßiger Geldfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten bzw. 5 Jahren verurteilt. Die Revision hat nach Ansicht des BGH teilweise und aus folgenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / fairtrial<br />
<strong>1. Strafsenat des BGH, Az. 1 StR 727/08</strong></p>
<p>Die zwei Angeklagten waren vom LG München wegen versuchter Beteiligung an gewerbs- und bandenmäßiger Geldfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten bzw. 5 Jahren verurteilt. Die Revision hat nach Ansicht des BGH teilweise und aus folgenden Erwägungen Erfolg:</p>
<p>Während die Revision hinsichtlich der ersten zwei Fällen der gewerbs- und bandenmäßigen Geldfälschung unbegründet ist, ist jedoch festzustellen, dass die dritte Tat anders zu werten ist: Die beiden Angeklagten wollten zu diesem Zeitpunkt bereits aussteigen und hatten dieses auch den eingesetzten Vertrauenspersonen der Polizei gegenüber angedeutet. Dieser Umstand geht auch aus der Urteilsfeststellung hervor.</p>
<p>Die verdeckten Ermittler hatten daraufhin die beiden Angeklagten bedroht und durch Drohung mit Gefahr für Leib und Leben der Angeklagten und dessen Familien zur Fortführung der Tat gebracht. So wurde unter Anderem davon gesprochen, „die Mafia auf ihre Familie zu hetzen“. Aus Angst vor solchen Repressalien hatten sich die Angeklagten daraufhin dazu entschlossen, „weiter zu machen“ und das Falschgeld zu besorgen.</p>
<p>Das Landgericht hatte anschließend diese polizeiliche Mitwirkung bei der Durchführung der dritten Tat für die Angeklagten in der Strafzumessung begünstigend berücksichtigt, aber den Strafrahmen nach Vorgabe des §146 Abs. 2 StGB („Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat“) unter Berücksichtigung der dritten Tat gebildet.</p>
<p>Allerdings ändert die Strafmilderung nichts an der Tatsache, dass durch die Drohungen und der daraus resultierenden, anschließende Fortsetzung der Straftat sowie das daran anknüpfenden Strafmaß nach § 146 Abs. 2 StGB gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 I MRK und letztlich gegen das Rechtstaatprinzip verstoßen wurde.</p>
<p>Der BGH stellt dazu klar:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Zwar lag zunächst keine Tatprovokation seitens der VP vor; vielmehr waren die beiden Angeklagten von sich aus an die VP mit dem Angebot herangetreten, ein Falschgeldgeschäft zu tätigen. Indes trat eine Zäsur ein, als die beiden Angeklagten erklärten, keine Geschäfte mehr tätigen zu wollen.<br />
Wurden sie, was das Landgericht als wahr unterstellt, von den VP unter zumindest konkludenter Drohung mit Gefahr für Leib und Leben &#8211; mithin durch eine strafbare Handlung &#8211; dazu genötigt, das weitere Falschgeldgeschäft vom 19. Oktober 2007 durchzuführen, bei dem ihre Festnahme erfolgte, lag ein Verhalten der VP vor, welches mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht vereinbar ist. Feststellungen dahin, dass die Polizei mit einem Fehlverhalten der VP nicht rechnen konnte (vgl. BGHSt 45, 321, 336; 47, 44, 48), enthält das Urteil nicht, obwohl der Zeuge R. als V-Mann-Führer in der Hauptverhandlung vernommen wurde (UA S. 20). Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK liegt somit jedenfalls nahe.“</em></p>
<p>Somit wird das Landgericht München die Sache erneut und „nach Maßgabe der Grundsätze der Entscheidung BGHst 45, 321 zu prüfen haben“. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Bestrafung der zwei Angeklagten nach § 146 Abs. 1 StGB zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe führen würde. Das neue Tatgericht wird darüber aufgrund des Erfolgs der Revision zu entscheiden haben.</p>
<p><strong><br />
</strong><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für    Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus    Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht    finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen    Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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