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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Ermittlung</title>
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	<description>Strafrechtkanzlei in Hamburg und Neumünster</description>
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		<title>Urteil wegen des Besitz von kinderpornographischen Schriften</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 08:01:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Sexualstrafrecht Der ehemalige Bundestagsabgeordnete Dr. Jörg Tauss wurde vom Landgericht Karlsruhe wegen Verbreitung, Besitz und Erwerbs von kinderpornographischen Schriften in mehr als hundert Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Haftstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Als die Ermittler im März 2009 die kinderpornographischen Schriften entdeckten gab [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Sexualstrafrecht</p>
<p>Der ehemalige Bundestagsabgeordnete Dr. Jörg Tauss wurde vom Landgericht Karlsruhe wegen Verbreitung, Besitz und Erwerbs von kinderpornographischen Schriften in mehr als hundert Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Haftstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.<br />
Als die Ermittler im März 2009 die kinderpornographischen Schriften entdeckten gab Dr. Tauss deren Besitz unumwunden zu, begründete diesen jedoch mit dienstlichem Interesse. Nach Ansicht des Landgerichts Karlsruhe habe sich jedoch ergeben, dass er „ nicht aus politischen Gründen und der ordnungsgemäßen Erfüllung seines Mandats, sondern aus privaten Gründen in der Kinderpornoszene virtuell unterwegs war“. Dabei sei nicht notwendigerweise nötig, dass Tauss aus sexuellem Interesse gehandelt habe. Nach Meinung des Vorsitzenden sei auch denkbar, „dass er sich schlicht aus Neugierde in der Kinderpornoszene bewegte.“ Allerdings erfolgte dies über einen langen Zeitraum (Mai 2007 bis Januar 2009). Zudem habe er Kontakte im großen Umfang aufgebaut.<br />
<em>(FAZ vom 29.05.2010 Nr. 122, S. 2)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für               Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus               Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht               finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen               Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Keine Ermittlung beim Download eines PC-Spieles</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Nov 2009 17:15:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Az:  2 Zs 734/09 und 2 Zs 735/09 (Generalstaatsanwaltschaft Hamm, Bescheid vom 11.3.2009) Ein Softwareunternehmen, das eine Vielzahl an Computerspielen herstellt, produziert und vertreibt, erstatte ein Tag vor Veröffentlichung eines neuen Computerspiels Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung ihrer ausschließlichen Urheberrechte. So führten sie als Beweise einige Screenshots an, die Raubkopien des Spiels in so genannten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Az:  2 Zs 734/09 und 2 Zs 735/09</strong> (<strong>Generalstaatsanwaltschaft Hamm, </strong><strong>Bescheid vom 11.3.2009)<br />
</strong></p>
<p>Ein Softwareunternehmen, das eine Vielzahl an Computerspielen herstellt, produziert und vertreibt, erstatte ein Tag vor Veröffentlichung eines neuen Computerspiels Strafanzeige gegen Unbekannt wegen <a title="Zum Internetstrafrecht" href="../../../../strafrecht/internetstrafrecht/">Verletzung ihrer ausschließlichen Urheberrechte</a>. So führten sie als Beweise einige Screenshots an, die Raubkopien des Spiels in so genannten Perr-to-Peer Netzwerk zeigten und von Nutzern bereitgestellt wurden.</p>
<p>Der Generalstaatsanwalt wies die Beschwerde in zwei ähnlich gelagerten Fällen ab und begründete dies damit, dass der genaue Zusammenhang zwischen dem Werk, an dem das Softwareunternehmen das Urheberrecht genießt, und den Dateien in dem Netzwerk fehle. Zudem sei der Tatverdacht mittels IP-Adresse, der Internetverbindung und Screenshots aus dem Filesharing-Netzwerk <em>„nur gering einzustufen“</em>.</p>
<p>Entscheidend sei aber, dass es sich bei dem einmaligen „Download“ einer Datei, insbesondere vor dem Hintergrund der  kindlichen Internetnutzung, um ein Massenphänomen handele, das zudem keinen verhältnismäßig großen Schaden darstellt:</p>
<blockquote><p><em>„Abgesehen davon, dass die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gemäß § 106 UrhG kein Vermögensdelikt und der Eintritt eines Schadens für den Tatbestand irrelevant ist, erleidet der Rechteinhaber keine Einbuße seines vorhandenen Vermögens, sondern allenfalls den Verlust eines zusätzlichen Vermögenszuwachses, der nur dann schadensrelevant sein könnte, wenn ohne die Tat tatsächlich eine Vermögensmehrung zu erwarten gewesen wäre. Dies wäre indes in Anbetracht der überwiegenden Tätergruppe kindlicher und jugendlicher Nutzer &#8211; das Spiel ist mit der Altersfreigabe 12 Jahre versehen &#8211; und deren niedrigen Wirtschaftskraft nicht einmal in der Höhe des empfohlenen Verkaufspreises anzunehmen. [..]. Der Umstand, dass es sich bei den in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen um ein Massenphänomen handelt, veranlasst im Hinblick auf den geringen persönlichen Schuldvorwurf des einmaligen Downloads ebenso wenig wie etwa bei dem Massendelikt Ladendiebstahl zwingend die Aufnahme von Ermittlungen, erst Recht nicht, wenn &#8211; wie in den Fällen der Tauschbörsenteilnahme allgemein und bei dem hier relevanten Werk &#8211; in erster Linie eine jugendliche Klientel betroffen ist, deren Strafverfolgung die Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte nicht zulässt.“</em></p></blockquote>
<p><em> </em></p>
<p><em> </em><br />
Das Urteil verdeutlicht die Problematik der Strafverfolgung der „Internet-Piraterie“. Auf der einen Seite handelt es sich hierbei in der Tat um ein Massenphänomen mit zumeist Jugendlichen, die die Werke für sich selbst und dem privaten Gebrauch herunterladen, auf der anderen bereitet die genaue Nachverfolgung der Daten und Verbindung bis hin zum Internetanschluss-Besitzer erhebliche Schwierigkeiten. Höchstrichterliche Entscheidungen stehen noch aus, ein erster Fingerzeig könnte jedoch dieser Bescheid vom 11.3.2009 sein.</p>
<p>Aktenzeichen der Beschlüsse:<br />
2 Zs 734/09<br />
2 Zs 735/09</p>
<p><strong>Eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg.  Weitere aktuelle Entscheidungen zum Strafrecht und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">&#8220;aktuelles&#8221;</a>.</strong></p>
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