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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Fahrerlaubnis</title>
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	<description>Strafrechtkanzlei in Hamburg und Neumünster</description>
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		<title>OLG Hamm: Zu Frauen, die rückwärts ausparken</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Sep 2011 09:42:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Revision / Geldstrafe / Fahrerlaubnis / Unfall / Unfallflucht / Maßregel / Schaden OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2010, Az.: III-3 Rvs 72/10, 3 Rvs 72/10 Die Angeklagte war vom Amtsgerichts Lemgo wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt worden. Außerdem wurde ihr die Fahrerlaubnis entzogen, ihr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Revision / Geldstrafe / Fahrerlaubnis / Unfall / Unfallflucht / Maßregel / Schaden<br />
<strong>OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2010, Az.: III-3 Rvs 72/10, 3 Rvs 72/10</strong></p>
<p>Die Angeklagte war vom Amtsgerichts Lemgo wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer <a title="Geldstrafe und Tagessätze" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/ablauf-eines-strafverfahrens/#geldstrafe-tagessatz" target="_self">Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 €</a> verurteilt worden. Außerdem wurde ihr die Fahrerlaubnis entzogen, ihr Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von noch sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.<br />
Nach den Feststellungen des Gerichts sei die Frau mit dem von ihr geführten PKW gegen den hinteren linken Kotflügel des PKW des Geschädigten gefahren. Dies passierte als die Frau rückwärts aus einer Einfahrt fahren wollte. Sodann entfernte sich die Angeklagte vom Unfallort, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Den Unfall habe sie bemerkt.<br />
Im Prozess stellte ein Sachverständiger dar, dass sich die Reparaturkosten für das beschädigte Fahrzeug auf 2.647,40 € belaufen. Zudem beträgt der Wiederbeschaffungswert 1.150,- € und hat das beschädigte Fahrzeug einen Restwert von 50,- €.<br />
Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB hat das Amtsgericht wie folgt begründet:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>&#8220;Nach Ansicht des Gerichts stellt § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB seinem Wortlaut nach auf den bedeutenden Schaden an fremden Sachen ab. Damit sind die üblichen Reparaturkosten gemeint. Nach Ansicht des Gerichts sind unter dem Begriff &#8220;Schaden&#8221; auch dann die Reparaturkosten zu verstehen, wenn der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert geringer ist als die Reparaturkosten. Im Gegensatz zu § 315 c StGB stellt § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auf den Begriff des Schadens ab und nicht wie in § 59 c StGB auf den Verkehrswert der gefährdeten Sache. Die Auslegung des Wortlauts und die Auslegung aus der Gesetzessystematik ergeben daher, dass &#8220;Schaden&#8221; i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB den Wiederherstellungsaufwand bedeutet. Daher liegt nach Ansicht des Gerichts auch in diesem Fall ein Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor. Eine Sperrfrist von noch sieben Monaten war unter Berücksichtigung der bisher verstrichenen Zeit seit Beschlussfassung angemessen.&#8221;</em></p>
<p>Auf die Revision der Angeklagten hin, hat das OLG die Anordnung der Maßregel nach § 69 StGB aufgehoben. Es läge kein bedeutender Schaden i.S. vom § 69 II Nr. 3 StGB vor:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann hier bei der Prüfung der Frage, ob unfallbedingt ein bedeutender Schaden entstanden ist, nicht, wie durch das Amtsgericht geschehen, auf die sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden Reparaturkosten für geschädigte Fahrzeug abgestellt werden. Die in dem Sachverständigengutachten berechneten Reparaturkosten von 2.647,40 € einschließlich Mehrwertsteuer &#8211; bei dem Vergleich zwischen den von einem Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert ist in der Regel von den Bruttoreparaturkosten auszugehen, vgl. BGH NJW 2009, 1340 &#8211; übersteigen hier nämlich den Wiederbeschaffungswert des geschädigten Fahrzeugs, der nach den Urteilsfeststellungen 1.150,00 € beträgt, um 130 %, so dass ein wirtschaftlicher Totalschaden gegeben ist. Bei einer solchen Fallgestaltung ist die Höhe des Ersatzanspruchs bei Abrechnung auf Gutachtenbasis auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes beschränkt (vgl. BGHZ 162, 170), so dass sich hier ein unfallbedingter Sachschaden lediglich in Höhe von 1.100,00 € ergibt. Dieser liegt deutlich unter der derzeit maßgeblichen Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden i. S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 von 1.300,00 €, so dass die Voraussetzungen für eine auf die vorgenannte Vorschrift gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis hier nicht erfüllt sind. Eine andere Beurteilung ergibt sich hier auch nicht unter Berücksichtigung des Integritätsinteresses des Geschädigten..“</em></p>
<p>Damit lehnt das OLG einen bedeutenden Schaden ab. Der Maßregelausspruch des § 69 StGB zeigt eine Vermutung für die mangelnde Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Dies könne hier nicht angenommen werden. Damit ist auch der Beschluss zur Entziehung der Fahrerlaubnis hinfällig.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>EuGH: Fahren ohne Fahrerlaubnis &#8211; Führerschein in der EU</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jul 2011 08:16:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Fahren ohne Fahrerlaubnis / Führerschein / EU EuGH, Beschluss vom 19.05.2011, Az.: C-184/10 Der EuGH hatte über ein Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 AEUV) vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Zum Sachverhalt: Die Klägerin &#8211; Inhaberin einer in der Tschechischen Republik ausgestellten Fahrerlaubnis &#8211; wollte sich gegen eine Entscheidung des Freistaats Bayern wehren, da ihr das Recht aberkannt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Fahren ohne Fahrerlaubnis / Führerschein / EU<br />
<strong>EuGH, Beschluss vom 19.05.2011, Az.: C-184/10</strong></p>
<p>Der EuGH hatte über ein Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 AEUV) vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.</p>
<p>Zum Sachverhalt:<br />
Die Klägerin &#8211; Inhaberin einer in der Tschechischen Republik ausgestellten Fahrerlaubnis &#8211; wollte sich gegen eine Entscheidung des Freistaats Bayern wehren, da ihr das Recht aberkannt wurde, von dieser im deutschen Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen. Dafür erhob sie beim Verwaltungsgericht Anfechtungsklage. Dieses gab der Klägerin Recht. Der Freistaat Bayern legte gegen dieses Urteil beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Berufung ein. Dieser beschloss sodann, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorzulegen.</p>
<p>Der EuGH hatte die Richtlinie 91/439 auszulegen und speziell zu klären, ob ein Staat berechtigt ist, eine im europäischen Ausland ausgestellte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen.<br />
Nach der Richtlinie kann ein Mitgliedsstaat die Anerkennung ablehnen, sofern die Person nicht mindestens sechs Monate in dem ausstellenden Staat einen ordentlichen Wohnsitz hatte. Dies war nicht der Fall. Allerdings könnte die Richtlinie so zu verstehen sein, dass der Ausstellerstaat zunächst eine Maßnahme gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ergreifen muss, bevor ein anderer Staat diese aberkennen kann.</p>
<p>Der EuGH hat nun entschieden, dass eine vorherige Maßnahme durch den Ausstellerstaat nicht erforderlich ist. Vielmehr muss die Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedsstaat nur anerkannt werden, wenn der Inhaber einen Wohnsitz von mindestens 185 Tagen im Ausstellerstaat nachweisen kann. Die Aberkennung ist außerdem unabhängig von einem Verkehrsdelikt in Deutschland.</p>
<p>Daher können bisher anerkannte Fahrerlaubnisse aus dem europäischen Ausland ihre Gültigkeit verlieren. Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis machen sich nun des „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ strafbar.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
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		<title>Zulässigkeit der vorsorglichen Entziehung einer nicht nachgewiesen vorliegenden ausländischen Fahrerlaubnis</title>
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		<pubDate>Sun, 15 May 2011 08:56:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis / ausländische FE 5. Strafsenat des OLG Stuttgart, Az.: 5 Ss 471/10 Das AG Stuttgart-Bad Cannstatt verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten und setzte die Strafaussetzung zur Bewährung aus. Ferner hat es ihm &#8220;die ausländische Fahrerlaubnis, soweit sie ihm [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis / ausländische FE<br />
<strong>5. Strafsenat des OLG Stuttgart, Az.: 5 Ss 471/10</strong></p>
<p>Das AG Stuttgart-Bad Cannstatt verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten und setzte die Strafaussetzung zur Bewährung aus. Ferner hat es ihm<em> &#8220;die ausländische Fahrerlaubnis, soweit sie ihm inzwischen erteilt wurde&#8221;</em> entzogen. Dagegen legte der Angeklagte Berufung ein.<br />
Das LG Stuttgart verwarf die Berufung als unbegründet und stellte fest, dass der Angeklagte als Pkw-Fahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl er gewusst habe, dass ihm durch rechtskräftiges Urteil des AG Stuttgart-Bad Cannstatt wegen eines Verkehrsdelikts die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 8 Monaten für ihre Wiedererteilung angeordnet wurde.</p>
<p>Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.</p>
<p>Der 5. Strafsenat des OLG Stuttgart erachtet die Revision des Angeklagten als teilweise erfolgreich. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richte, sei das Urteil zwar nicht zu beanstanden. Hingegen hätten die angeordneten Fahrerlaubnismaßnahmen keinen Bestand.</p>
<p>Indem das LG lediglich festgestellt habe, dass der Angeklagte über keine deutsche Fahrerlaubnis verfüge und keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob er im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis sei, habe es seiner Kognitionspflicht aus §§ 244 II, 261 StPO nicht ausreichend genüge getan.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Für die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach §§ 69 I, 69 b StGB wird vorausgesetzt, dass das Gericht die Feststellung getroffen hat, dass diese Fahrerlaubnis besteht (Fischer, StGB, 57. Auflage, § 69 Rdnr. 3a; Gübner, NJW 2008, 2278). Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird gemäß § 69 a I 3 StGB nur eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung angeordnet. Stellt das Tatgericht fest, dass der Täter eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt, ist diese zu entziehen. Die Entziehung hat aber lediglich die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 69 b Abs. 1 StGB). Sofern der ausländische Führerschein von der Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestellt wurde und der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, wie es beim Angeklagten den Feststellungen des Landgerichts nach der Fall ist, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt (§ 69 b II 1 StGB).<br />
Nach § 261 StPO darf das Gericht eine tatsächliche Voraussetzung eines Straftatbestands sowie einer Vorschrift, die eine Maßregel der Besserung und Sicherung vorsieht, nur dann heranziehen, wenn es davon überzeugt ist, dass sie gegeben ist. Ein bloßer Verdacht reicht dafür nicht aus. Es ist allein Sache des Gesetzgebers, durch die besondere Ausgestaltung von Voraussetzungen der Strafbarkeit oder von Maßregeln der Besserung und Sicherung Ausnahmen hiervon zuzulassen. Dies ist etwa beim Straftatbestand der üblen Nachrede in § 186 StGB in der Form geschehen, dass im Falle des Beweises der Richtigkeit der behaupteten ehrenrührigen Tatsache &#8211; und nur in diesem Fall &#8211; eine objektive Bedingung der Strafbarkeit entfällt. Eine solche Vorschrift findet sich hier nicht.“</em></p>
<p>Der Strafsenat hof das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgerichts zurück.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis in Polen während einer in Deutschland angeordneten Sperrfrist</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Apr 2011 10:05:20 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung/ Revision / Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis / EU / Führerschein 1. Strafsenat des OLG Oldenburg, Az.: 1 Ss 102/10 Das AG Wilhelmshaven hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Die vom Strafverteidiger des Angeklagten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung/ Revision / Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis / EU / Führerschein<br />
<strong>1. Strafsenat des OLG Oldenburg, Az.: 1 Ss 102/10</strong></p>
<p>Das AG Wilhelmshaven hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt.<br />
Die vom Strafverteidiger des Angeklagten eingelegte Berufung wurde vom LG Oldenburg verworfen. Das LG stellt hierzu fest, dass der Angeklagte, der seit 1998 nicht mehr über eine deutsche Fahrerlaubnis verfügte und gegen den eine Sperrfrist bis September 2007 verhängt worden sei, im Jahre 2006 in Polen eine Fahrerlaubnis erworben habe. Im Oktober 2008 habe der Angeklagte eine Straße in Wilhelmshaven befahren. Er habe jedoch nach Ablauf der Sperrfrist keinen Antrag gestellt von der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen.<br />
Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.</p>
<p>Nach der Entscheidung des 1. Strafsenat  des OLG Oldenburg ist die Revision des Angeklagten begründet. Die Feststellungen des LG Oldenburg tragen keine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Zwar werde die nach § 28 I Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Berechtigung mit einer gültigen EU-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen durch § 28 IV FeV eingeschränkt, jedoch müsse die die Sperrfrist ins Verkehrszentralregister eingetragen sein.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„So gilt nach § 28 IV 1 Nr. 4 FeV die Berechtigung nach § 28 I FeV nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.<br />
Nach dem ab 19. Januar 2009 geltenden § 28 IV 1 Nr. 4 FeV ist der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, wenn ihm aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Voraussetzung ist nach der Neuregelung aber ferner, dass die Sperrfrist ins Verkehrszentralregister eingetragen und noch nicht nach § 29 StVG getilgt ist.<br />
Feststellungen dazu, ob die Sperrfrist im Verkehrszentralregister eingetragen und noch nicht nach § 29 StVG getilgt ist, lässt das landgerichtliche Urteil vermissen, weshalb die Feststellungen des Landgerichts den Schuldspruch nicht tragen.“</em></p>
<p>Das Urteil wurde vom Strafsenat aufgrund der erfolgreichen Revision aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Vorrang des mildesten Gesetzes beim Verwertungsverbot</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Feb 2010 08:16:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Rückwirkungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsdelikte]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrszentralregister]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertungsverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision Az. 4 St RR 183/09 (OLG München) Der Angeklagte wurde am 17.11.2008 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und unerlaubtem Entfernens vom Unfallort zur Gesamtstrafe von 11 Monaten verurteilt. Zudem wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen. Nach der Berufung richtete der Angeklagte seine Revision [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision<strong><br />
Az. 4 St RR 183/09 (OLG München)</strong></p>
<p>Der Angeklagte wurde am 17.11.2008 wegen <a title="Verkehrsstrafrecht und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" href="../../../../strafrecht/verkehrsstrafrecht-und-verkehrsordnungswidrigkeitenrecht/">fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs</a> in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und unerlaubtem Entfernens vom Unfallort zur Gesamtstrafe von 11 Monaten verurteilt. Zudem wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen. Nach der Berufung richtete der Angeklagte seine <a title="Die Revision im Strafverfahren" href="../../../../strafrecht/revision-in-strafsachen/">Revision</a> gegen diese und rügte darin die Verletzung des materiellen Rechts.</p>
<p>Nach Auffassung des OLG München hat die Revision des Angeklagten aus folgenden Gesichtspunkten Erfolg:</p>
<p>Die Vorahndungen des Angeklagten, zwei bereits abgeurteilte Verkehrsdelikte, unterlagen einem Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 8, Satz 1, 2 StVG und durften somit dem Angeklagten nicht zur Last gelegt und berücksichtigt werden. Fraglich war jedoch der Zeitpunkt der Tatbegehung im Hinblick auf die Anwendbarkeit der gesetzlichen Neuregelung.</p>
<p>Das OLG München führt dazu aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Nach der genannten Bestimmung &#8211; in der hier noch maßgeblichen Fassung &#8211; dürfen Vorstrafen eines Angeklagten für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG, das heißt hier nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 StVG für die Ahndung der Verstöße einer Person, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen hat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt oder tilgungsreif ist; unterliegen diese Eintragungen einer zehnjährigen Tilgungsfrist, dürfen sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den Vorschriften des § 29 StVG entspricht, nicht mehr zum Nachteil eines Angeklagten verwertet werden, selbst wenn die früheren Verurteilungen einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegen, § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG. Sind Entscheidungen im Verkehrszentralregister getilgt oder tilgungsreif, aber noch im Bundeszentralregister aufgeführt, gilt das mit umfassender Wirkung ausgestattete Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 StVG gleichwohl, denn den Tilgungsfristen des § 29 StVG &#8211; in der hier maßgeblichen Fassung &#8211; liegt der Gedanke der Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit zugrunde, während es bei den Tilgungsfristen und dem Verwertungsverbot nach dem Bundeszentralregistergesetz um eine Umsetzung des Resozialisierungsgedankens geht (ständige Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 16.10.2009 &#8211; 4St RR 142/09; OLG München NStZ-RR 2008, 89 = NZV 2008, 216; ferner KG NJW 2009, 1015 und VRS 106,130/131 jeweils m.w.N. sowie BayObLG DAR 1996, 243).“</em></p>
<p>Die vorangegangenen Ahndungen (Vorstrafen) vom 16.03.2000 und die vom 30.09.1994 durften angesichts dessen nicht mehr zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. Das Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 8, Satz 1, 2 StVG war folglich anzuwenden.</p>
<p>Ferner führt das OLG München aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Bei der Frage der Verwertbarkeit von Vorstrafen handelt es sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht um Verfahrensrecht, sondern um eine Regelung des sachlichen Rechts (vgl. für das Verwertungsverbot nach dem BZRG BGH St 24, 378/ 382; vgl. ferner Fischer StGB 56. Aufl. § 2 Rn. 6; Dannecker in LK StGB 12. Aufl. § 2 Rn. 27; Schmitz in MünchKomm StGB § 2 Rn. 10).“</em></p>
<p>Auch ist die Neuregelung des § 29 Abs. 8  S. 4 StVG am 12.01.2009 in Kraft getreten und vorher bereits verkündet worden. Die hier zu entscheidenden Straftaten sind zwar am 11.02.2008 begangenen worden und unterlagen daher dem zum Tatzeitpunkt geltenden Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 8 S. 2 StVG, jedoch ist im Sinne des in § 2 Abs. 3 StGB verankerten Rückwirkungsverbots aus dem Schutzzweck des Art. 103 Abs. 2 GG das <em>„Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG als mildestes Gesetz anzuwenden“</em>. Das mildeste Gesetz, das zwischen Tat und Verurteilung aufgrund einer Gesetzesänderung in Betracht kommt, genießt daher zugunsten des Angeklagten den Vorrang.</p>
<p>Somit hat die Revision vor dem OLG München Erfolg. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben und mit den zugrunde liegenden Feststellungen zurückzuverweisen.</p>
<p><strong><br />
</strong><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für  Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht  finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen  Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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