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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Fortsetzungstermin</title>
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	<description>Strafrechtkanzlei in Hamburg und Neumünster</description>
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		<title>Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesendheit des Angeklagten</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/02/fortsetzung-der-hauptverhandlung-in-abwesendheit-des-angeklagten/</link>
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		<pubDate>Wed, 17 Feb 2010 08:20:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Abwesendheit]]></category>
		<category><![CDATA[Fernbleiben]]></category>
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		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Heilung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision
4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 276/09
Der Angeklagte war wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, Raubes gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Verteidigung rügte mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts und hatte mit diesem Rechtsmittel vor dem 4. Strafsenat des BGH Erfolg.
Im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision<br />
<strong>4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 276/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte war wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, Raubes gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Verteidigung rügte mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts und hatte mit diesem Rechtsmittel vor dem 4. Strafsenat des BGH Erfolg.</p>
<p>Im Raum stand hier die Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesendheit des Angeklagten:<br />
Der Angeklagte war aufgrund von Herzprobleme auf stationärer Untersuchung im Krankenhaus gewesen und konnte somit am dritten Verhandlungstag nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen. Eine Ärztin aus dem Krankenhaus teilte dem Verteidiger des Angeklagten fernmündlich am Morgen des Verhandlungstermins mit, dass der Angeklagte  zweimal das Bewusstsein verloren hat und Verdacht auf Herzinfarkt besteht.</p>
<p>Trotz dieser Kenntnis setzte die Strafkammer die Hauptverhandlung fort. In Abwesenheit des Angeklagten wurden drei der vom Verteidiger gestellten Beweisanträge gemäß §244 Abs. 6 StPO abgelehnt. Erst danach wurde die Hauptverhandlung vom Vorsitzenden des Gerichts unterbrochen und ein  neuer Termin zur Fortsetzung anberaumt.</p>
<p>Hierzu führt der BGH aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Die Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen den am dritten Verhandlungstage ausgebliebenen Angeklagten verstößt gegen § 230 Abs. 1 StPO. Die Verhandlung ohne den Angeklagten war hier auch nicht ausnahmsweise nach § 231 Abs. 2 StPO zulässig. Nach dieser Vorschrift darf zwar eine unterbrochene Hauptverhandlung ohne den Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er eigenmächtig ferngeblieben ist, d.h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (vgl. BGHSt 37, 249, 251), er über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.“</em></p>
<p>Entscheidend ist, ob der Angeklagte eigenmächtig ferngeblieben war. Die Tatsache, dass er bereits im Frühjahr 2008 wegen seiner Herzprobleme im Krankenhaus in stationärer Behandlung war und die Ärztin per Telefon über den Gesundheitszustand Auskunft erteilte, sprechen jedenfalls gegen ein eigenmächtiges Fernbleiben.</p>
<p>Nach §338 Nr. 5 StPO lag damit ein absoluter Revisionsgrund vor, da ohne rechtfertigenden Grund in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt worden ist. Anders als bei einem relativen Revisionsgrund wird bei einem absoluten Revisionsgrund das Beruhen des Urteils auf dem Fehler gesetzlich vermutet, so dass das Urteil aufzuheben war. Denn eine Heilung durch Nachholung des entsprechenden Teils der Hauptverhandlung war nicht möglich, da die Verkündung des Beschlusses, mit dem die drei Anträge des Verteidigers abgelehnt wurden, bereits einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung darstellen und diese auch nicht in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt worden ist.</p>
<p>Die Revision des Angeklagten hat somit vollumfänglich Erfolg.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Pflicht zur Ladung sämtlicher Strafverteidiger zu einem in der mündlichen Verhandlung anberaumten Fortsetzungstermin</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/01/pflicht-zur-ladung-samtlicher-strafverteidiger-zu-einem-in-der-mundlichen-verhandlung-anberaumten-fortsetzungstermin-2/</link>
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		<pubDate>Sun, 10 Jan 2010 16:06:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Angeklagte]]></category>
		<category><![CDATA[Aussetzungsantrag]]></category>
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		<category><![CDATA[Hauptverhandlungstag]]></category>
		<category><![CDATA[mündliche Verhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>

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		<description><![CDATA[OLG Naumburg, Beschluss vom 25.05.2009
Der Angeklagte rügte das rechtsfehlerhafte  Urteil des LG Naumburg mit der Revision. Das OLG Naumburg gab nun der Revision statt und hob das angefochtene Urteil auf.
Als Begründung führt das OLG an, dass das vorinstanzliche Urteil auf eine unrichtige Anwendung des Gesetzes beruhe, indem der ordnungsgemäß bevollmächtigte Wahlverteidiger des Angeklagten J.F. nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>OLG Naumburg, Beschluss vom 25.05.2009</strong></p>
<p>Der Angeklagte rügte das rechtsfehlerhafte  Urteil des LG Naumburg mit der Revision. Das OLG Naumburg gab nun der Revision statt und hob das angefochtene Urteil auf.</p>
<p>Als Begründung führt das OLG an, dass das vorinstanzliche Urteil auf eine unrichtige Anwendung des Gesetzes beruhe, indem der ordnungsgemäß bevollmächtigte Wahlverteidiger des Angeklagten J.F. nicht zum Fortsetzungstermin geladen worden ist.</p>
<p>Der Angeklagte hatte weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten erklärt, auf die Ladung seines Wahlpflichtverteidigers zu dem Hauptverhandlungstag vom 7.10.2008 zu verzichten. Es ist allgemein anerkannt, „dass grundsätzlich weder in der rügelosen Einlassung noch im Unterlassen eines Aussetzungsantrages ein wirksamer Verzicht des Angeklagten, auf die Anwesendheit seines gewählten Verteidigers gesehen werden kann“ (BGH NStZ 2006, 461 ff.; BGHSt 36, 259ff.; BGH NStZ 2005, 114), „denn ein solcher Verzicht setzt die Kenntnis des Angekl. voraus, dass sein Verteidiger nicht geladen wurde und dass er deshalb die Aussetzung beantragen kann“.</p>
<p>Es ist aber gerade die Aufgabe des Gerichts, auch in Fall mehrerer Verteidiger wie beispielsweise einem Pflicht- und Wahlverteidiger eines Angeklagten jeden von ihnen zu einem in der mündlichen Verhandlung anberaumten Fortsetzungstermin zu laden. Dieser soll die Möglichkeit haben, an allen Verhandlungstagen sich von beiden Rechtsanwälten verteidigen zu lassen.</p>
<p>Im vorliegenden Fall war es weder ersichtlich, dass der Wahlpflichtverteidiger von dem Termin Kenntnis hatte, noch lagen Umständen vor, die auf einen grundsätzlich möglichen Verzicht des Wahlverteidigers selbst schließen lassen. Das Gericht hatte an einem vorherigen Verhandlungstermin, an welchem der Wahlverteidiger nicht anwesend war, erklärt, auf weitere schriftliche Ladung zu verzichten. Dies galt jedoch nach Ansicht des OLG nur den anwesenden Prozessbeteiligten.</p>
<p>Die Anwesendheit seines Wahlverteidigers hätte unter Umständen zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis führen können. Aus diesem Grund beruht das Urteil auf einen Rechtsfehler und ist nach Aufhebung und Zurückverweisung erneut zu entscheiden.</p>
<p><strong>Eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg.  Weitere aktuelle Entscheidungen zum Strafrecht und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">&#8220;aktuelles&#8221;</a>.</strong></p>
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		<title>Pflicht zur Ladung sämtlicher Strafverteidiger zu einem in der mündlichen Verhandlung anberaumten Fortsetzungstermin</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Jan 2010 18:36:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Aussetzung]]></category>
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		<description><![CDATA[OLG Naumburg, Beschluss vom 25.05.209
Der Angeklagte rügte das rechtsfehlerhafte  Urteil des LG Naumburg mit der Revision. Das OLG Naumburg gab nun der Revision statt und hob das angefochtene Urteil auf.
Als Begründung führt das OLG an, dass das vorinstanzliche Urteil auf eine unrichtige Anwendung des Gesetzes beruhe, indem der ordnungsgemäß bevollmächtigte Wahlverteidiger des Angeklagten J.F. nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>OLG Naumburg, Beschluss vom 25.05.209</strong></p>
<p>Der Angeklagte rügte das rechtsfehlerhafte  Urteil des LG Naumburg mit der Revision. Das OLG Naumburg gab nun der Revision statt und hob das angefochtene Urteil auf.</p>
<p>Als Begründung führt das OLG an, dass das vorinstanzliche Urteil auf eine unrichtige Anwendung des Gesetzes beruhe, indem der ordnungsgemäß bevollmächtigte Wahlverteidiger des Angeklagten J.F. nicht zum Fortsetzungstermin geladen worden ist.</p>
<p>Der Angeklagte hatte weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten erklärt, auf die Ladung seines Wahlpflichtverteidigers zu dem Hauptverhandlungstag vom 7.10.2008 zu verzichten. Es ist allgemein anerkannt, „dass grundsätzlich weder in der rügelosen Einlassung noch im Unterlassen eines Aussetzungsantrages ein wirksamer Verzicht des Angeklagten, auf die Anwesendheit seines gewählten Verteidigers gesehen werden kann“(BGH NStZ 2006, 461 ff.; BGHSt 36, 259ff.; BGH NStZ 2005, 114), „denn ein solcher Verzicht setzt die Kenntnis des Angekl. voraus, dass sein Verteidiger nicht geladen wurde und dass er deshalb die Aussetzung beantragen kann“.</p>
<p>Es ist aber gerade die Aufgabe des Gerichts, auch in Fall mehrerer Verteidiger wie beispielsweise einem Pflicht- und Wahlverteidiger eines Angeklagten jeden von ihnen zu einem in der mündlichen Verhandlung anberaumten Fortsetzungstermin zu laden. Dieser soll die Möglichkeit haben, an allen Verhandlungstagen sich von beiden Rechtsanwälten verteidigen zu lassen.</p>
<p>Im vorliegenden Fall war es weder ersichtlich, dass der Wahlpflichtverteidiger von dem Termin Kenntnis hatte, noch lagen Umständen vor, die auf einen grundsätzlich möglichen Verzicht des Wahlverteidigers selbst schließen lassen. Das Gericht hatte an einem vorherigen Verhandlungstermin, an welchem der Wahlverteidiger nicht anwesend war, erklärt, auf weitere schriftliche Ladung zu verzichten. Dies galt jedoch nach Ansicht des OLG nur den anwesenden Prozessbeteiligten.</p>
<p>Die Anwesendheit seines Wahlverteidigers hätte unter Umständen zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis führen können. Aus diesem Grund beruht das Urteil auf einen Rechtsfehler und ist nach Aufhebung und Zurückverweisung erneut zu entscheiden.</p>
<p><strong>Eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg.  Weitere aktuelle Entscheidungen zum Strafrecht und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">&#8220;aktuelles&#8221;</a>.</strong></p>
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