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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Gewahrsam</title>
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	<description>Strafrechtkanzlei in Hamburg und Neumünster</description>
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		<title>Staatsanwalt im Gerichtssaal erschossen</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Jan 2012 06:44:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Totschlag / Gerichtssaal / Hauptverhandlung Es klingt wie ein Albtraum für die Prozessbeteiligten:  Bei einem Prozess im bayrischen Amtsgericht in Dachau ist ein unbekannter Mann „Amok gelaufen“ und hat mitten im Gerichtssaal während der Urteilsverkündung einen Staatsanwalt niedergeschossen. Kurz darauf konnten Justizbeamte den Täter mit vereinten Kräften überwältigen. Derzeit befindet er sich laut [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / Totschlag / Gerichtssaal / Hauptverhandlung</p>
<p>Es klingt wie ein Albtraum für die Prozessbeteiligten:  Bei einem Prozess im bayrischen Amtsgericht in Dachau ist ein unbekannter Mann „Amok gelaufen“ und hat mitten im Gerichtssaal während der Urteilsverkündung einen Staatsanwalt niedergeschossen. Kurz darauf konnten Justizbeamte den Täter mit vereinten Kräften überwältigen. Derzeit befindet er sich laut Medienberichten in Gewahrsam.</p>
<p>Wie von einem Sprecher der Staatsanwaltschaft München II gegen über der Presse bekannt gegen wurde, hatte der 54-jährige Mann gegen 16 Uhr im Prozess plötzlich eine Waffe gezogen und mit der Pistole um sich geschossen. Erst ging er auf den Richter los und anschließend feuerte er drei Schüsse auf den aus München stammenden 31-jährigen Staatsanwalt. Dieser erlag wenig später seinen tödlichen Verletzungen. Zuvor hatte bereits der Strafverteidiger erfolglos versucht, den Mann von der Tat abzuhalten.</p>
<p>Der Täter ist wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt angeklagt. In dem Prozess geht es um knapp 44.000 Euro an Schaden. Er wurde zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt, bevor er die Nerven verlor und auf den Richter zu schießen begann.</p>
<p>Bislang ist noch unklar, wie der Täter die Waffe in den Gerichtssaal bei sich führen konnte. Anscheinend gab es keine Personenkontrollen am Eingang. Solche sind nicht Pflicht und fehlen in einigen Bundesländern. Es ist zudem vom Richter anzuordnen, wenn besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden sollen. Hier handelte es sich um ein Routineverfahren ohne größere Sicherheitsbedenken.</p>
<p>Näheres zum Tatmotiv ist noch nicht bekannt.</p>
<p><em>( Quelle: SPON, 11.01.2012)</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zum Gewahrsamsbruch beim räuberischen Diebstahl</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Oct 2010 08:03:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / räuberische Erpressung 3. Strafsenat des BGH, Az.:  3 StR 180/10 Der Angeklagte ist vom Landgericht Hannover „wegen schwerer räuberischer Erpressung, Raubes in zwei Fällen, räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung, Erpressung, Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung &#8220;unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Hannover&#8221; vom 4. Juni 2009 &#8220;unter Auflösung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / räuberische Erpressung<br />
<strong>3. Strafsenat des BGH, Az.:  3 StR 180/10</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist vom Landgericht Hannover <em>„wegen schwerer räuberischer Erpressung, Raubes in zwei Fällen, räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung, Erpressung, Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung &#8220;unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Hannover&#8221; vom 4. Juni 2009 &#8220;unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtsstrafe&#8221;</em> zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt“ worden. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und kann einen Teilerfolg erzielen.</p>
<p>Nach Feststellungen des Landgericht ist der Sachverhalt wie folgt: Der Zeuge sollte dem Angeklagten sein Mobilfunktelefon zeigen. Als der Angeklagte dieses an sich nahm, verlangte er für die Rückgabe des Geräts 20 Euro. Er zielte somit auf das Geld und nicht auf das Handy ab. Da sich der Zeuge weigerte, diese Summe zu zahlen, fasste der Angeklagte den Entschluss, das Handy zu behalten und entfernte sich nach Rückgabe der SIM-Karte an den Zeugen mit dem Mobiltelefon in seiner Tasche. Daraufhin folgte ihm der Zeuge und verlangte sein Eigentum zurück. Der Angeklagte schlug dem Zeugen mit der flachen Hand ins Gesicht und drohte ferner diesem mit Schlägen, falls er ihn weiter verfolgen würde. In diesen Tathergang sah das Landgericht einen räuberischen Diebstahl.</p>
<p>Nach Ansicht des Strafsenats des BGH hält der Schuldausspruch bezüglich des räuberischen Diebstahls aus den folgenden Gründen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.</p>
<p>So fehle es an dem Gewahrsamsbruch, indem der Angeklagte das Mobiltelefon vom Zeugen an sich nahm und danach erst den Entschluss der Zueignung des Telefons fasste.</p>
<p>Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Räuberischer Diebstahl setzt nach § 252 StGB als Vortat eine von Zueignungsabsicht getragene vollendete Wegnahme &#8211; den Bruch fremden und die Begründung neuen eigenen Gewahrsams &#8211; voraus (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 252 Rn. 3 f.). Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Es ist indes der Auffassung, dass der Angeklagte, als er dem Zeugen das Mobiltelefon aus der Hand genommen habe, dessen Gewahrsam nur gelockert habe; gebrochen habe er ihn erst, als er dieses, nunmehr in Zueignungsabsicht, eingesteckt und sich damit entfernt habe. Dem kann sich der Senat nicht anschließen. Der Täter bricht fremden und begründet neuen eigenen Gewahrsam dann, wenn er unter Ausschluss des Berechtigten die tatsächliche Sachherrschaft erlangt. Bei handlichen und leicht zu bewegenden Gegenständen genügt hierfür ein bloßes Ergreifen und Festhalten jedenfalls dann, wenn der Berechtigte seine ungehinderte Verfügungsgewalt nur noch gegen den Willen des Täters und unter Anwendung von körperlicher Gewalt wiederherstellen könnte (BGH NStZ 2008, 624, 625 mwN). Nach diesen Maßstäben war die Wegnahme bereits vollendet, als der Angeklagte dem Zeugen das Mobiltelefon aus der Hand nahm, denn um die ungehinderte eigene Verfügungsgewalt wiederzuerlangen hätte der Zeuge es ihm gegen dessen Widerstand entwinden müssen. Der Wille des Angeklagten, den Zugriff des Zeugen hierauf auszuschließen, ergibt sich schon daraus, dass ihm der Sachentzug als Mittel zur Durchsetzung seiner unberechtigten Geldforderung dienen sollte.“</em></p>
<p>Somit hatte der Angeklagte die Zueignungsabsicht des Mobiltelefons erst nach der Begründung eigenen Gewahrsams. Dadurch ist der Tatbestand des (räuberischen) Diebstahls nicht erfüllt. Vielmehr liegt eine Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB in Tatmehrheit mit der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB vor.</p>
<p>Der Senat änderte hieraufhin den Schuldausspruch entsprechend ab.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Tote haben kein Gewahrsam</title>
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		<pubDate>Mon, 31 May 2010 08:01:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Diebstahl 5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 403/09 Der Angeklagte war vom  Landgericht wegen Mordes, wegen Brandstiftung mit Todesfolge in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung sowie wegen Diebstahls in der Gesamtstrafe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützte Revision. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Diebstahl<br />
<strong>5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 403/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte war vom  Landgericht wegen Mordes, wegen Brandstiftung mit Todesfolge in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung sowie wegen Diebstahls in der Gesamtstrafe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützte Revision.</p>
<p>Diese hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) insofern einen Teilerfolg erzielt, als dass der Angeklagte nicht wegen Diebstahl verurteilt werden kann, da das Opfer – wie vom Landgericht zu Gunsten des Angeklagten angenommen – zum Zeitpunkt des Diebstahls bereits vom Angeklagten für tot gehalten wurde. Insofern scheidet das Tatbestandsmerkmal des Bruchs fremden Gewahrsams aus, denn Tote können kein Gewahrsam an einer Sache besitzen.</p>
<p>Hierzu führt der 5. Strafsenat aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Nicht aufrecht erhalten bleiben kann auch der Schuldspruch wegen Diebstahls. Da die Strafkammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass er J. bei der Brandlegung bereits für tot hielt, fehlte es ihm zum Zeitpunkt der Mitnahme der Kleider und des Fotoapparates der Getöteten am erforderlichen Vorsatz, fremden Gewahrsam zu brechen. Nach seiner Vorstellung waren die Sachen vielmehr gewahrsamslos, da eine Tote keinen Gewahrsam gehabt hätte (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 1). Anstelle einer Schuldspruchänderung und Einzelstrafkorrektur hat der Senat – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – von der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.“</em></p>
<p>Zudem ändert der 5. Strafsenat des BGH den Schuldausspruch hinsichtlich der vom Landgericht erklärten Tatmehrheit zwischen Mord und Brandstiftung mit Todesfolge im Ablauf des Tatgeschehens.</p>
<p>Auszug aus dem Wortlaut der Entscheidung:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Indes bedarf der Schuldspruch der Korrektur. Die Strafkammer ist von Tatmehrheit zwischen Mord (aus sonst niedrigen Beweggründen) und Brandstiftung mit Todesfolge (in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung) ausgegangen. Da die Geschädigte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jedoch infolge der Kombination aller gegen sie gerichteten Gewalthandlungen, auch des Brandes, verstarb, verbindet der einheitliche Erfolg der Handlungen – der Tod der Geschädigten – die Straftatbestände des Mordes und der qualifizierten Brandstiftung zur Tateinheit. Dies lässt die Einzelfreiheitsstrafe von zwölf Jahren für die qualifizierte Brandstiftung entfallen.“</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für           Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus           Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht           finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen           Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Die gefährliche Körperverletzung im Amt im Sinne des §§ 340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr 2 und 4 StGB</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/03/die-gefahrliche-korperverletzung-im-amt-im-sinne-des-%c2%a7%c2%a7-340-abs-3-224-abs-1-nr-2-und-4-stgb/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 08:19:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision 4. Strafsenat des BGH, Az.  4 StR 347/09 Der Entscheidung über die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft durch den 4. Strafsenats des BGH lag folgender Sachvershalt zugrunde: Als die Ehefrau des Geschädigten, die unter Einfluss von Alkohol und Medikamenten stehend auf dem Gehweg zusammengebrochen war, von der zuständigen Polizei mittels eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision<br />
<strong>4. Strafsenat des BGH, Az.  4 StR 347/09</strong></p>
<p>Der Entscheidung über die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft durch den 4. Strafsenats des BGH lag folgender Sachvershalt zugrunde: Als die Ehefrau des Geschädigten, die unter Einfluss von Alkohol und Medikamenten stehend auf dem Gehweg zusammengebrochen war, von der zuständigen Polizei mittels eines Krankenwagens zum Krankenhaus abtransportiert wurde, versuchte der ebenfalls stark alkoholisierte Ehemann und Geschädigte (Eine Blutalkoholkonzentration von 3 Promille wurde gemessen) dieses zu verhindern.</p>
<p>Darauf entschlossen sich die anwesenden zwei Polizeibeamten, den Geschädigten<em> „zur Ausnüchterung in Gewahrsam zu nehmen und ihm zu diesen Zwecken zu fesseln“</em>. Als sich der Geschädigte hiergegen wehrte, während er auf dem Boden lag und von der Polizeibeamtin zu fesseln versucht wurde, biss er einer Polizeibeamtin durch ihre Jeans in den Oberschenkel.<br />
In diesem Moment versetzte die Polizeibeamtin den Geschädigten zwei <em>„kurze Schläge auf den Kieferknochen oder direkt in sein Gesicht“</em>, um sich so aus der Situation zu befreien. Der zweite Polizeibeamte trat dem Geschädigten daraufhin mehrmals mit seinem Schuh (ein fester Dienstschuh) in die Bauchgegend des Geschädigten.</p>
<p>Im anschließenden Verfahren wurde der Angeklagte aufgrund der Tritte in den auf dem Boden liegenden und stark alkoholisierten Geschädigten wegen einer Körperverletzung im Amt gemäß §340 Abs. 1 StGB vom Landgericht verurteilt. Die gefährliche Körperverletzung im Amt nach §§340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB lehnten die Richter jedoch ab, da ihrer Auffassung nach kein gefährliches Werkzeug in Gestalt des Dienstschuhs vorliegen würde und somit der Tatbestand der <a title="Körperverletzung" href="../../../../strafrecht/allgemeines-strafrecht/">gefährlichen Körperverletzung nach §224 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> nicht erfüllt gewesen sei.</p>
<p>Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte legten hiergegen eine Revision ein.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte hierzu fest: Das Landgericht hatte zu Unrecht darauf abgestellt, dass beim Geschädigten keine sichtbaren Verletzungen festgestellt werden konnten, und diesbezüglich das Merkmal des „gefährlichen Werkzeugs“ im Sinne des §224 Abs. 1 Nr. 2 StGB  überspannt. Es komme gerade nicht darauf an, ob im konkreten Fall erhebliche Verletzung festzustellen sind, sondern es reiche vielmehr bereits aus, dass das „Werkzeug“, wie im vorliegenden Fall der Dienstschuh, hierfür geeignet ist.</p>
<p>Hierzu führt der Senat aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Werkzeug &#8220;gefährlich&#8221; im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. nur BGH NStZ 2007, 95). Die potentielle Gefährlichkeit eines Gegenstandes im Einzelfall reicht aus, ohne dass es darauf ankommt, ob dessen Einsatz gegen den Körper des Opfers tatsächlich erhebliche Verletzungen hervorgerufen hat (BGHSt 30, 375, 377; vgl. auch Fischer StGB 56. Aufl. § 224 Rdn. 9 m.w.N.). Ob ein Schuh am Fuß des Täters in diesem Sinne als gefährliches Werkzeug anzusehen ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles entscheiden (BGHSt 30, 375, 376; BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Werkzeug 3). Erforderlich ist dazu regelmäßig, dass es sich entweder um einen festen, schweren Schuh handelt oder dass mit einem &#8216;normalen Straßenschuh&#8217; mit Wucht oder zumindest heftig dem Tatopfer in das Gesicht oder in andere besonders empfindliche Körperteile getreten wird (BGH, jew. aaO; vgl. auch BGH NStZ 1984, 328, 329; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 – 2 StR 470/06).“</em></p>
<p>Der feste Dienstschuh, wie er zur Ausrüstung bzw. zu der Dienstkleidung gehört, ist aufgrund seiner Beschaffenheit und in der Anwendung mehrerer Tritte in das am Boden liegende, nahezu wehrlose Opfers jedenfalls im konkreten Umstand ein mögliches Werkzeug im Sinne der Vorschrift. Somit liegen die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs und folglich die gefährliche Körperverletzung nahe.</p>
<p>Der Senat konnte zwar aus diesem Grund den Schuldspruch ändern, ließ den Strafausspruch von sechs Monaten jedoch aus folgenden Erwägungen unberührt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Angesichts der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei erwogenen, gewichtigen Milderungsgründe, insbesondere der dem Tatgeschehen vorausgegangenen erheblichen Provokationen durch den Geschädigten, der vom Angeklagten infolge seiner Suspendierung vom Dienst erlittenen finanziellen Einbußen sowie der zu erwartenden disziplinarischen Maßnahmen und der seit der Tat verstrichenen Zeit von nahezu drei Jahren kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht im Fall der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt eine höhere Einzelstrafe verhängt hätte. Im Übrigen erachtet der Senat die erkannte Strafe auch unter Zugrundelegung des erhöhten Strafrahmens für tat- und schuldangemessen.“</em></p>
<p>Im Ergebnis sind daher beide Revisionen für unbegründet erklärt und auch der Strafausspruch unverändert geblieben. Der angeklagte Polizeibeamte ist jedoch im Rahmen des Urteils des BGH wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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