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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Haftgrund</title>
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	<description>Strafrechtkanzlei in Hamburg und Neumünster</description>
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		<title>OLG Dresden: Zum  Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot bei Haftbefehlen</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Nov 2011 08:52:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Haftbefehl / Diebstahl / Wohnungseinbruchsdiebstahl / Untersuchungshaft / Strafverteidiger / dringender Tatverdacht / Beschleunigungsgebot / Haftgrund / Fluchtgefahr OLG Dresden, Beschluss vom 06.06.2011, Az.: 1 Ws 67/11, 1 Ws 0067/11 Das Amtsgericht Dresden hat einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen, in welchem ihm elf Fälle des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Diebstahls und drei Fälle des gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Haftbefehl / Diebstahl / Wohnungseinbruchsdiebstahl / <a title="Untersuchungshaft (U-Haft)" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/verhalten-in-untersuchungshaft-u-haft/" target="_blank">Untersuchungshaft</a> / Strafverteidiger / dringender Tatverdacht / Beschleunigungsgebot / Haftgrund / Fluchtgefahr<br />
<strong>OLG Dresden, Beschluss vom 06.06.2011, Az.: 1 Ws 67/11, 1 Ws 0067/11</strong></p>
<p>Das Amtsgericht Dresden hat einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen, in welchem ihm elf Fälle des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Diebstahls und drei Fälle des gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls zur Last gelegt werden. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 20. September 2010 in Untersuchungshaft. Gegen den Haftbefehl wendete sich der Angeklagte mit der Beschwerde. Diese wurde mit Beschluss des Landgerichts Dresden vom 09. Mai 2011 als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte am 11. Mai 2011 weitere Beschwerde erhoben und selbige mit Schriftsatz seines Strafverteidigers vom 17. Mai 2011 und 19. Mai 2011 näher begründet. Er verneint das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und rügt die Verletzung des Beschleunigungsgebotes.<br />
Die Kammer des Landgerichts Dresden hat mit Beschluss vom 23. Mai 2011 der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen.</p>
<p>Dazu das OLG:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Zwar ist &#8211; wie im angegriffenen Beschluss des Landgerichts Dresden zutreffend und ausführlich dargelegt &#8211; der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig und es besteht auch der Haftgrund der Fluchtgefahr.</em><br />
<em>Der Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 08. April 2011 sowie der angefochtene Beschluss des Landgerichts Dresden unterliegen jedoch der Aufhebung, da das Amtsgericht in relevanter Weise gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verstoßen hat.</em><br />
<em>Der verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. &#8211; auch zum Folgenden &#8211; BVerfG, StV 2008, 198 &#8211; 200), welcher das gesamte Strafverfahren umfasst, verlangt, dass (auch) die Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Verfahrensschritte mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten bzw. Angeklagten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Der weitere Vollzug von Untersuchungshaft ist wegen Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz unverhältnismäßig, wenn die Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte insoweit nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist (vgl. nur BVerfGE 20, 45 ff.). Zwar stehen &#8211; entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat &#8211; kleinere Verfahrensverzögerungen der Fortdauer der Untersuchungshaft nicht zwangsläufig entgegen. Bei einer Gesamtschau des hier vorliegenden Verfahrensablaufs ist angesichts vermeidbarer Verzögerungen im gerichtlichen Verfahren dem Erfordernis der bestmöglichen Verfahrensförderung in diesem Einzelfall jedoch nicht mehr Genüge getan (vgl. KG Berlin, StraFo 2010, 26 f).“</em></p>
<p>Danach ist der weitere Vollzug der Untersuchungshaft dann unverhältnismäßig, wenn die zumutbaren Maßnahmen nicht oder nicht schnell genug ergriffen werden. Dazu gehören insbesondere die Termine für die Hauptverhandlungstage. Das Bundesverfassungsgericht hat in der angegebenen Entscheidung gefordert, „eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche“ durchzuführen. Dies ist nach Ansicht das OLG im vorliegenden Fall nicht passiert. Das Amtsgericht hat zunächst nur einen Hauptverhandlungstag anberaumt, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits klar war, dass der Angeklagte nicht aussagen werde. Außerdem war dem Gericht der erhebliche Umfang der Verfahrens mit 14 angeklagten Taten und zwei weiteren Mittätern bekannt. Somit hat das OLG entschieden, dass das Verfahren nicht ausreichend gefördert wurde. Daher wurde der Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot aufgehoben.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Keine Fluchtgefahr bei festem Wohnsitz in Litauen</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Jan 2011 07:27:01 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Beschwerde / Haftbefehl / Haftgrund 1. Strafkammer des LG Oldenburg, Az.: 1 Qs 210/10 Gegen den Beschuldigten wurde ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr erlassen. Gegen diesen Haftbefehl legte der Beschuldigte Beschwerde ein. Die Beschwerde hatte Erfolg der Haftbefehl hat fortan keinen Bestand mehr. Die 1. Strafkammer des Landgerichts Oldenburg führt dazu aus, dass zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Beschwerde / <a title="Untersuchungshaft" href="../../../information/verhalten-in-untersuchungshaft-u-haft/" target="_self">Haftbefehl</a> / Haftgrund<br />
<strong>1. Strafkammer des LG Oldenburg, Az.: 1 Qs 210/10</strong></p>
<p>Gegen den Beschuldigten wurde ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr erlassen. Gegen diesen Haftbefehl legte der Beschuldigte Beschwerde ein. Die Beschwerde hatte Erfolg der Haftbefehl hat fortan keinen Bestand mehr.</p>
<p>Die 1. Strafkammer des Landgerichts Oldenburg führt dazu aus, dass zum Zeitpunkt des Erlass des Haftbefehls keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte auf eine Fluchtgefahr bestanden hätten und somit kein Haftgrund gegeben gewesen sei.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<blockquote><p><em>„Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) besteht dann, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde.<br />
Zwar ist es im Allgemeinen ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr, wenn der Beschuldigte im Inland über keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt verfügt, insbesondere beim Fehlen engerer Inlandsbindungen und Auslandsvermögen. Im vorliegenden Fall bestehen aber bei dem Beschuldigten, der sich zu zulässigerweise in seinem Heimatland aufhält, keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, das er dort untertauchen oder sich in sonstiger Weise dem Verfahren entziehen will.<br />
Die Annahme der Fluchtgefahr darf jedoch nur aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden, für deren Vorhandensein derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie beim dringenden Tatverdacht erforderlich ist, dagegen sind bloße Mutmaßungen und Befürchtungen nicht ausreichend. Allein der Wohnsitz der Beschuldigten im Ausland begründet als solcher aber selbst bei Erwartung einer erheblichen Freiheitsstrafe nicht zwingend die Annahme der Fluchtgefahr (OLG Oldenburg, Beschluss v. 25.06.2009 &#8211; 1 Ws 349/09). Gleiches muss auch für den Umstand gelten, dass der Besch. demgemäß in Deutschland über keine tragfähigen sozialen Bindungen verfügt.“</em></p></blockquote>
<p>Die 1. Strafkammer hob den Haftbefehl auf, so dass dieser keinen Bestand mehr hatte.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BVerfG verpflichtet Amtsgerichte zur Prüfung der Haftgründe</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/10/bverfg-verpflichtet-amtsgerichte-zur-pruefung-der-haftgruende/</link>
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		<pubDate>Tue, 26 Oct 2010 08:09:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Haft und Haftvoraussetzungen Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)  hat entschieden, dass Amtsgerichte dazu verpflichtet sind, vor der Anordnung von Haft in Fällen internationaler Rechtshilfe, zu prüfen, ob ein Haftgrund und weitere Haftvoraussetzungen vorliegen. Eine reine Feststellung der Personalien reiche nicht aus. Nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist nur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Haft und Haftvoraussetzungen</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)  hat entschieden, dass Amtsgerichte dazu verpflichtet sind, vor der Anordnung von Haft in Fällen internationaler Rechtshilfe, zu prüfen, ob ein Haftgrund und weitere Haftvoraussetzungen vorliegen. Eine reine Feststellung der Personalien reiche nicht aus.</p>
<p>Nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist nur geregelt, dass das Amtsgericht die Personalien zu prüfen sind. Das Oberlandesgericht prüft sodann, ob Haft in angeordnet werden kann. Nach dem Bundesverfassungsgericht sei die Prüfung der Amtsgerichte jedoch zumindest in evidenten Einzelfällen auszuweiten, so dass auch hier Haftgrund und weitere Haftvoraussetzungen geprüft werden müssten. Ansonsten sei die Gefahr zu groß, dass die Festgenommenen zu Unrecht in Haft verbracht würden.<br />
<em>(Quelle: Bundesverfassungsgericht BvR 1608/07)<br />
</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zum den Haftgründen Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr &#8211; § 112 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 StPO</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/02/zum-den-haftgrunden-fluchtgefahr-und-verdunkelungsgefahr-%c2%a7-112-abs-1-nr-2-und-abs-2-nr-3-stpo/</link>
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		<pubDate>Mon, 15 Feb 2010 08:27:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Verdunkelungsgefahr]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafrecht-bundesweit.de/?p=1384</guid>
		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision Az: 1 Ws 789/09 (OLG Naumburg) Am 22. September 2009 wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des dringenden Tatverdachts der Steuerhinterziehung in acht Fällen sowie den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft. Gegen den Haftbefehl legte der Angeklagte eine Beschwerde ein, die als unbegründet zurückgewiesen wurde. Auch die hiergegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision<br />
<strong>Az: 1 Ws 789/09 (OLG Naumburg)</strong></p>
<p>Am 22. September 2009 wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des dringenden Tatverdachts der Steuerhinterziehung in acht Fällen sowie den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr in <a title="Die Untersuchungshaft" href="../../../../information/verhalten-in-u-haft/">Untersuchungshaft</a>. Gegen den <a title="Der Haftbefehl" href="../../../../information/verhalten-bei-verhaftung/">Haftbefehl</a> legte der Angeklagte eine Beschwerde ein, die als unbegründet zurückgewiesen wurde. Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Magdeburg nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.</p>
<p>Das OLG Naumburg hält die <a title="Die Revision im Strafverfahren" href="../../../../strafrecht/revision-in-strafsachen/">Revision</a> jedoch für begründet. Nach Auffassung des OLG ist von einer Fluchtgefahr des Angeklagten nicht auszugehen. So würde ihm zwar eine nicht unerhebliche Gesamtstrafe drohen, allerdings begründete die Straferwartung nicht von alleine aus den Anreiz einer Fluchtgefahr. Vielmehr müssten alle sonstigen und individuellen Umstände berücksichtigt werden.</p>
<p>Zu den Voraussetzungen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr führt der Senat aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO liegt nicht vor. Die bloße Fortwirkung einer früheren Verdunkelungshandlung, die hier im vom Beschuldigten nicht hinreichend erklärten Verschwinden eines gefüllten Plastikmüllsacks im unmittelbaren Zusammenhang mit den Durchsuchungsmaßnahmen am 22. September 2009 erblickt werden könnte, reicht für die Annahme einer noch bestehenden Verdunkelungsgefahr grundsätzlich nicht aus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 112 Rdnr. 35). Die auf bestimmte Tatschen begründete Gefahr zukünftiger Verdunkelungshandlungen ist derzeit nicht ersichtlich. [..]<br />
Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine solche besteht dann, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher machen, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Dabei erfordert die Beurteilung der Fluchtgefahr die Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Art der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat, seiner Persönlichkeit, seiner Lebensverhältnisse, seines Vorlebens und seines Verhaltens vor und nach der Tat (Meyer-Goßner, a. a. 0., § 112 Rdnrn. 17, 19).“</em></p>
<p>Im vorliegenden Fall verfügt der Beschuldigte über „gefestigte soziale Bindungen“ zu seiner Lebensgefährtin und seinem Umfeld. So ist er zwar auf der einen Seite derzeit arbeitslos und lebt von seiner Ehefrau getrennt, anderseits ist er bis 2008 längere Zeit seinem Beruf als Schweißer kontinuierlich nachgegangen. Ferner hat er sowohl zu seinen Verwandten als auch zu seinen minderjährigen Kindern regelmäßig Kontakt. Zwar verfügt er weiterhin über Kontakte zu seinem Heimatland und auch über einen kasachischen Pass, jedoch reicht dies nicht aus, um damit eine Fluchtgefahr zu begründen. Auch die Höhe des Steuerschadens, der sich nach ersten Ermittlungen zwischen 47.000 und 88.000 Euro bewegt, rechtfertigt keine Annahme der Fluchtgefahr.</p>
<p>Folglich besteht kein Haftgrund, so dass der Haftbefehl nach Auffassung des Senats aufzuheben ist.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zum Haftgrund bei Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) bei früherer jugendgerichtlicher Verurteilung</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Feb 2010 08:01:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Dauerarrest]]></category>
		<category><![CDATA[Haftgrund]]></category>
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		<category><![CDATA[Wiederholungsgefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Zuchtmittel]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Beschwerde Az. 1 Ws 679/09 (OLG Oldenburg) Der Angeklagte wurde am 30.07.2009 aufgrund des Haftbefehles des Amtsgerichts Oldenburg vorläufig festgenommen und befand sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Am 30.09.2009 hat die Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen ihn und die zwei Mitangeklagten Anklage wegen gemeinschaftlich begangenen erpresserischen Menschraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Beschwerde<strong><br />
Az. 1 Ws 679/09 (OLG Oldenburg)</strong></p>
<p>Der Angeklagte wurde am 30.07.2009 aufgrund des Haftbefehles des Amtsgerichts Oldenburg vorläufig festgenommen und befand sich seitdem ununterbrochen in <a title="Die Untersuchungshaft" href="../../../../information/verhalten-in-u-haft/">Untersuchungshaft</a>. Am 30.09.2009 hat die Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen ihn und die zwei Mitangeklagten Anklage wegen gemeinschaftlich begangenen erpresserischen Menschraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzungen erhoben, worauf sich auch der <a title="Der Haftbefehl" href="../../../../information/verhalten-bei-verhaftung/">Haftbefehl</a> gestützt hat. Den Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls hat das LG Oldenburg mit Beschluss vom 9.11.2009 zurückgewiesen sowie der Beschwerde gegen den Haftbefehl mit Beschluss vom 1.12.2009 nicht abgeholfen.</p>
<p>Eine weitere Beschwerde vor dem OLG Oldenburg ist nach Ansicht des Senats zulässig und begründet und führt angesichts folgender Erwägungen zur Aufhebung des Haftbefehls:</p>
<p>Das OLG Oldenburg in seinem Beschluss zutreffend darauf hin, dass i. E. dahinstehen kann, ob ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der in der Anklageschrift enthaltenden Vorwürfe zu Lasten des Angeklagten besteht, da es jedenfalls an einem Haftgrund fehlt. Das AG und LG Oldenburg hatten diesbezüglich den Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne des §112a Abs. 1 Nr. 2 StPO angenommen. Diese Vorschrift ist indes aufgrund der  schweren Folge eng auszulegen, so dass nur Straftaten in Betracht kommen, die einen <em>„überdurchschnittlichen Schweregrad und Unrechtsgehalt“</em> beinhalten:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Dieser Haftgrund [der Wiederholungsgefahr] setzte zum einen voraus, dass der Angeklagte dringend verdächtig wäre, wiederholt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat begangen zu haben. Da die Katalogtaten nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO generell schwerwiegender Natur sind, ist das Merkmal &#8216;die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigend&#8217; den Haftgrund einschränkend zu verstehen. Es können daher nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehaltes in Betracht kommen, vgl. OLG Thüringen, NStZRR 2009, 143, 144.“</em></p>
<p>Im vorliegenden Fall begründete das Amtsgericht Oldenburg den Haftgrund der Wiederholungsgefahr neben der verfahrensgegenständlichen Tat auch mit einer früheren Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie versuchter Nötigung. So wurde dieser am 13.10.2008 zu einem vierwöchigen Dauerarrest verurteilt, aber mangels Schwere der Schuld oder schädlichen Neigung nach § 17 Abs. 2 JGG wurde keine <a title="Jugendstrafrecht" href="../../../../strafrecht/jugendstrafrecht/">Jugendstrafe</a> verhängt. Allein die Anordnung dieses Zuchtmittels verdeutlicht nach Auffassung des Senats, <em>„dass ein überdurchschnittlicher Schweregrad einer Tat i. S. des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht vorlag“</em>.</p>
<p>Des Weiteren müssten auch konkrete Tatsachen vorliegen, die die Wiederholungsgefahr durch weitere erhebliche Straftaten im Sinne des § 112a Abs. 1 StPO begründen. Schließlich stellt der Haftgrund der Wiederholungsgefahr eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Rechtsgemeinschaft dar:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die wegen Wiederholungsgefahr angeordnete Untersuchungshaft stellt kein Mittel der Verfahrenssicherung, sondern &#8211; als Ausnahme im System der Strafprozessordnung &#8211; eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Rechtsgemeinschaft dar. Die Vorschrift ist deshalb und weil sie in besonderem Maße Grundrechte tangiert (vgl. BVerfGE 19, 349) eng auszulegen. Insbesondere sind strenge Anforderungen an die Voraussetzungen zu stellen, die zur Annahme einer Wiederholungsgefahr berechtigen, vgl. KK, 6. Aufl., § 112a Rdn. 16.“</em></p>
<p>Da weder eine starke inner Neigung des Angeklagten zu einschlägigen Straftaten im Haftbefehl bzw. den Beschlüssen des AG und LG Oldenburg dargelegt ist und auch die zwei vorangegangenen Verurteilungen des Angeklagten aus den Jahren 2005 und 2008 dies nicht begründen,  sind die Voraussetzungen des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr im Sinne von § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht erfüllt. Der Haftbefehl ist somit aufzuheben.</p>
<p><strong><br />
</strong><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für  Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht  finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen  Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Haftgrund der Fluchtgefahr bei einem in Polen lebendem Beschuldigten</title>
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		<pubDate>Fri, 15 Jan 2010 18:34:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<category><![CDATA[Haftbeschwerde]]></category>
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		<category><![CDATA[Verurteilung]]></category>

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		<description><![CDATA[Aktenzeichen: LG Neuruppin, Beschl. v. 12.08.2009 – 11 Qs 119/09 Angeschuldigt ist ein 27-jähriger Mann, der bisher unbestraft ist und in Polen lebt. Ihm wird vorgeworfen, am 10.07.2009 gemeinschaftlich mit einer weiteren Person einen Diebstahl begangen zu haben, der von der Deutschen Bahn AG auf einen Schaden in Höhe von 18.000 Euro geschätzt wird. Das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Aktenzeichen: LG Neuruppin, Beschl. v. 12.08.2009 – 11 Qs 119/09</strong></p>
<p>Angeschuldigt ist ein 27-jähriger Mann, der bisher unbestraft ist und in Polen lebt. Ihm wird vorgeworfen, am 10.07.2009 gemeinschaftlich mit einer weiteren Person einen Diebstahl begangen zu haben, der von der Deutschen Bahn AG auf einen Schaden in Höhe von 18.000 Euro geschätzt wird. Das weitere Verfahren steht noch aus.</p>
<p>Angesichts der Höhe des Schadens und der Tatsache, dass der Angeschuldigte „keine soziale Bindung in Deutschland unterhalte“, hatte das Amtsgericht einen Haftbefehl vom 11.07.2009 aufgrund der Fluchtgefahr als Haftgrund erlassen. Die hiergegen gewandte Haftbeschwerde hat nach Ansicht des LG Neuruppin Erfolg.</p>
<p>Das LG sieht in seinem Beschluss den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß §112 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht als gegeben an. Vielmehr ist es nach Auffassung des Gerichtes unwahrscheinlich, dass sich „der Angeschuldigte dauerhaft oder zumindest zeitweise dem Strafverfahren zu entziehen versucht“. Auch die Tatsache, dass sich der Angeschuldigte größtenteils im Ausland (in Polen) aufhält und dort mit seiner Verlobten und deren 7-jährigem Kind zusammen lebt und auch postalisch erreichbar ist, sprechen nicht für eine Fluchtgefahr.</p>
<p>Auszug aus dem Beschluss des LG:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte einer Ladung zur Hauptversammlung nicht Folge leisten wird, liegen nicht vor. Auch die den Angeschuldigte im Falle einer Verurteileilung erwartende Strafe kann für sich genommen die Fluchtgefahr nicht begründen. Der dem Angeschuldigte vorgeworfene Diebstahl ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Vorliegend ist die Straferwartung für den geständigen, nicht vorbestraften Angeschuldigte. nicht derart hoch, dass sie geeignet wäre, einen gesteigerten Fluchtanreiz darzustellen.“</em></p>
<p>Aus diesem Grund liegen keine konkreten Umstände vor, die eine Haftbeschwerde begründen. Insbesondere erscheint das Argument der fehlenden „sozialen Bindung“ in Deutschland nicht sehr schlüssig, wie das LG in seinem Beschluss aufführt. Die Haftbeschwerde hat daher Erfolg.</p>
<p><strong><br />
Eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg.  Weitere aktuelle Entscheidungen zum Strafrecht und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">&#8220;aktuelles&#8221;</a>.</strong></p>
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		<item>
		<title>Zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.d. § 112a StPO (U-Haft)</title>
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		<pubDate>Thu, 14 Jan 2010 08:30:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Aktenzeichen: LG Berlin, Beschl. v. 22.07.2009 – 517 Qs 109/09 Gegen den Beschuldigten führt die Staatsanwaltschaft Berlin ein Ermittlungsverfahren wegen diverser Straftaten. Vorgeworfen wird ihm unter Anderem Diebstahl im mehreren Fällen sowie das unerlaubte Fahren mit einem fremden, vorher entwendeten Wagen unter Trunkenheit (§316 StGB).  Aufgrund dieser Umstände wurde der Beschuldigte am 31.3.2009 festgenommen und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Aktenzeichen: LG Berlin, Beschl. v. 22.07.2009 – 517 Qs 109/09</strong></p>
<p>Gegen den Beschuldigten führt die Staatsanwaltschaft Berlin ein Ermittlungsverfahren wegen diverser Straftaten. Vorgeworfen wird ihm unter Anderem Diebstahl im mehreren Fällen sowie das unerlaubte Fahren mit einem fremden, vorher entwendeten Wagen unter Trunkenheit (§316 StGB).  Aufgrund dieser Umstände wurde der Beschuldigte am 31.3.2009 festgenommen und gegen ihm ein Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr gemäß §112a Abs. 1 Nr. 2 StPO erlassen. Hiergegen legte der Beschuldigte Beschwerde ein und begehrt damit die Aufhebung der Untersuchungshaft bzw. hilfsweise dessen Außervollzugsetzung. Das zuständige LG Berlin hatte hierüber zu entscheiden.</p>
<p>Nach Ansicht des LG Berlin ist der Beschuldigte zwar einerseits der ihm zu Last gelegten Taten dringend verdächtigt, anderseits bestehen jedoch keine Gründe für die Anordnung der Untersuchungshaft  nach § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO. Soweit Fluchtgefahr gemäß §112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht, können bereits weniger einschneidende Maßnahmen als den Vollzug der Untersuchungshaft genügen.</p>
<p>Hierzu führt das LG Berlin aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Ein Haftgrund besteht nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO u.a. dann, wenn der Besch. dringend verdächtigt ist, wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach §§ 243 oder 260 StGB begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen wird, die Haft zur Abwendung der drohenden Fahr erforderlich und eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist.“</em></p>
<p>Fraglich ist dabei, ob die hier in Rede stehenden Straftaten die Rechtsordnung überhaupt schwerwiegend beeinträchtigen und daher die Voraussetzungen erfüllen.</p>
<p>Aus dem Katalog aus §112a Abs. 1 Nr. 2 StPO lässt sich jedoch nach Ansicht des LG Berlin nur entnehmen, dass „nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehalts bzw. solche, die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen, als Anlasstaten herangezogen werden können, zumal aus Verfassungsgründen eine restriktive Auslegung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr geboten ist“. Die dem Beschuldigten hier zu Last gelegten Straftaten nach §243 bzw. §260 StGB können jedoch angesichts der Art und Weise der Begehung aller Taten nicht als schwerwiegende beeinträchtigende Straftat gesehen werden, da der Wert der Ware eher als gering einzustufen war sowie eine gewerbsmäßige Hehlerei zweifelhaft erschien. Trotz der Gefahr, die von den Straftaten, insbesondere dem Führen von gestohlenen Kfz im Straßenverkehr ausging, scheint die Sicherungshaft nicht gerechtfertigt.</p>
<p>Allerdings sind strenge Auflagen, die der allgemeinen Sicherheit dienen, für den Beschuldigten angemessen und können einen vergleichbaren, wenn auch im betreffenden Fall für ihn milderen Zweck erreichen. Der Haftbefehl ist infolgedessen auszusetzen.</p>
<p><strong><br />
</strong><strong>Eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg.  Weitere aktuelle Entscheidungen zum Strafrecht und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">&#8220;aktuelles&#8221;</a>.</strong></p>
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