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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Hauptverhandlung</title>
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	<description>Strafrechtkanzlei in Hamburg und Neumünster</description>
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		<title>KG Berlin: Haftbefehl setzt ordnungsgemäße Ladung voraus</title>
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		<pubDate>Sat, 14 Jan 2012 09:08:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eingriff in den Straßenverkehr / gefährliche Körperverletzung / Nötigung / Ladung / Vollmacht / Strafverteidiger KG Berlin, Beschluss vom 10.11.2010, Az.: 3 Ws 459/10, 3 Ws 459/10 &#8211; 1 AR 1247/10 Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte den Mann wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung vor dem Amtsgericht Tiergarten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eingriff in den Straßenverkehr / gefährliche Körperverletzung / Nötigung / Ladung / Vollmacht / <a title="Strafverteidigung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/philosophie/strafverteidigung/" target="_blank">Strafverteidiger</a><br />
<strong>KG Berlin, Beschluss vom 10.11.2010, Az.: 3 Ws 459/10, 3 Ws 459/10 &#8211; 1 AR 1247/10</strong></p>
<p>Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte den Mann wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung vor dem Amtsgericht Tiergarten angeklagt.<br />
Laut Anklage sei er mit seinem zuvor ordnungswidrig abgestellten Auto auf einen Mitarbeiten des Bezirksamts zugefahren, um fliehen zu können. Dabei sei der Mann verletzt worden.<br />
Das Amtsgericht hat die Anklage am 12. April 2010 zur Hauptverhandlung zugelassen und gleichzeitig Termin für den 26. Mai 2010 anberaumt. Die Ladung erfolgte über den Strafverteidiger, welche zuvor die Vollmacht vorgelegt hatte.<br />
Kurz darauf übergab der Verteidiger dem Gericht die Kopie einer zuvor erstellten Vollmacht, wobei er nicht mehr zur Entgegennahme von Ladungen ermächtigt ist.<br />
Der Angeklagte wurde sodann zur neuen, auf den 9. Juni 2010 angesetzten Hauptverhandlung über seinen Verteidiger geladen. Die an den Angeklagten nach Paris geschickte Ladung kam zurück.  Der Verteidiger wieß ausdrücklich darauf hin, „keinerlei Empfangsvollmacht für Ladungen“ zu haben.<br />
Der Angeklagte blieb sodann der Hauptverhandlung fern. Das Amtsgericht erließ daher gemäß § 230 Abs. 2 StPO einen <a title="Haftbefehl" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/verhalten-bei-verhaftung/#haftbefehl" target="_blank">Haftbefehl</a>. Die gegen diesen eingelegte Beschwerde des Angeklagten hat das Landgericht durch Beschluss vom 22. Juli 2010 verworfen.<br />
Dagegen legte der Angeklagte gemäß § 310 Abs. 1 StPO Beschwerde ein.</p>
<p>Dazu das KG:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Der Haftbefehl des Amtsgerichts kann nicht bestehen bleiben. Zwar ist nach § 230 Abs. 2 StPO die Verhaftung des der Hauptverhandlung ferngebliebenen Angeklagten anzuordnen, wenn dieser nicht genügend entschuldigt ist. Voraussetzung ist jedoch, dass er zum Termin ordnungsgemäß geladen wurde. Daran fehlt es hier. Dies beruht jedoch nicht darauf, dass der Verteidiger zur Entgegennahme der Ladung für den in Frankreich lebenden Angeklagten nicht bevollmächtigt gewesen ist. Der Angeklagte hat ihn vielmehr ausdrücklich hierzu bevollmächtigt und der Verteidiger hat dies durch die mit Schriftsatz vom 13. Januar 2010 überreichte Vollmacht vom 11. Dezember 2009 im Original nachgewiesen. Dass diese entgegen der Ansicht des Verteidigers durch eine auf den 15. Oktober 2009 datierte Vollmacht, die zudem nur in Ablichtung vorliegt, nicht eingeschränkt werden kann, ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Begründung. Hinzu kommt, dass der Senat die Zweifel des Landgerichts an der Echtheit der Vollmacht vom 15. Oktober 2009 teilt, sodass fraglich ist, ob diese Vollmacht im Rechtsverkehr überhaupt Wirkung entfaltet. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil der in der an den Verteidiger bewirkten Ladung enthaltene Hinweis nach § 216 Abs. 1 StPO in dieser Form nicht hätte erteilt werden dürfen. Unverzichtbarer Bestandteil jeder schriftlichen Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten ist die Warnung, dass im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen wird. Lebt der Angeklagte dauerhaft im Ausland, wird diese Warnung in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise als nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts unzulässig [vgl. OLG Brandenburg StRR 2007, 276; OLG Köln NStZ-RR 2006, 22; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 18, 19], teilweise aber auch als zulässig angesehen, sofern sie den für den Zustellungsempfänger eindeutigen Hinweis enthält, dass die Vollstreckung der angedrohten Zwangsmaßnahmen ausschließlich im Geltungsbereich der Strafprozessordnung erfolgt [vgl. OLG Saarbrücken NStZ-RR 2010, 49; LG Saarbrücken, Beschluss vom 17. Juli 2010 2 Qs 22/10 – bei juris; OLG Rostock StRR 2008, 310]. Letzterer Ansicht schließt sich der Senat an. Sie entspricht der in Nr. 116 Abs. 1 RiVASt geregelten Vorgehensweise. In der zuzustellenden Ladung zur Hauptverhandlung muss daher der Hinweis enthalten sein, dass sich die Vollstreckung von Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des staatlichen Anspruchs auf Erscheinen in der Hauptverhandlung auf das Staatsgebiet Deutschlands beschränkt. Nur dann stellt die entsprechende Warnung keinen Akt der Ausübung hoheitlicher Gewalt dar, der die Souveränität des ausländischen Staates tangiert. Dies gilt auch, wenn die Ladung an den nach § 145a Abs. 2 StPO ausdrücklich bevollmächtigten Verteidiger in Deutschland erfolgt. Zum einen ist Adressat auch dann ausschließlich der im Ausland lebende Vollmachtgeber und § 145a Abs. 2 StPO soll lediglich das Zustellungsverfahren vereinfachen und die ordnungsgemäße Zustellung der Ladung sicherstellen [vgl. Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 145a Rdn. 1]. Vorliegend enthielt die der Ladung beigefügte „Übersicht der Rechtsfolgen bei Ausbleiben im Termin“ unter dem Stichwort „Angeklagter im Strafverfahren“ keine territoriale Beschränkung der Vollstreckung der angedrohten Zwangsmaßnahmen, sondern nur den Hinweis „Verhaftung oder polizeiliche Vorführung zum nächsten Termin“. Damit ist der Angeklagte nicht ordnungsgemäß geladen worden und der Haftbefehl des Amtsgerichts vom 9. Juni 2010 sowie der Beschluss des Landgerichts vom 22. Juli 2010 waren aufzuheben.“</em></p>
<p>Damit stellt das KG klar, dass ein Haftbefehl nur erlassen werden kann, wenn der Angeklagte ordnungsgemäß geladen wurde. Dies hat das KG hier abgelehnt.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Staatsanwalt im Gerichtssaal erschossen</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Jan 2012 06:44:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Totschlag / Gerichtssaal / Hauptverhandlung Es klingt wie ein Albtraum für die Prozessbeteiligten:  Bei einem Prozess im bayrischen Amtsgericht in Dachau ist ein unbekannter Mann „Amok gelaufen“ und hat mitten im Gerichtssaal während der Urteilsverkündung einen Staatsanwalt niedergeschossen. Kurz darauf konnten Justizbeamte den Täter mit vereinten Kräften überwältigen. Derzeit befindet er sich laut [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / Totschlag / Gerichtssaal / Hauptverhandlung</p>
<p>Es klingt wie ein Albtraum für die Prozessbeteiligten:  Bei einem Prozess im bayrischen Amtsgericht in Dachau ist ein unbekannter Mann „Amok gelaufen“ und hat mitten im Gerichtssaal während der Urteilsverkündung einen Staatsanwalt niedergeschossen. Kurz darauf konnten Justizbeamte den Täter mit vereinten Kräften überwältigen. Derzeit befindet er sich laut Medienberichten in Gewahrsam.</p>
<p>Wie von einem Sprecher der Staatsanwaltschaft München II gegen über der Presse bekannt gegen wurde, hatte der 54-jährige Mann gegen 16 Uhr im Prozess plötzlich eine Waffe gezogen und mit der Pistole um sich geschossen. Erst ging er auf den Richter los und anschließend feuerte er drei Schüsse auf den aus München stammenden 31-jährigen Staatsanwalt. Dieser erlag wenig später seinen tödlichen Verletzungen. Zuvor hatte bereits der Strafverteidiger erfolglos versucht, den Mann von der Tat abzuhalten.</p>
<p>Der Täter ist wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt angeklagt. In dem Prozess geht es um knapp 44.000 Euro an Schaden. Er wurde zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt, bevor er die Nerven verlor und auf den Richter zu schießen begann.</p>
<p>Bislang ist noch unklar, wie der Täter die Waffe in den Gerichtssaal bei sich führen konnte. Anscheinend gab es keine Personenkontrollen am Eingang. Solche sind nicht Pflicht und fehlen in einigen Bundesländern. Es ist zudem vom Richter anzuordnen, wenn besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden sollen. Hier handelte es sich um ein Routineverfahren ohne größere Sicherheitsbedenken.</p>
<p>Näheres zum Tatmotiv ist noch nicht bekannt.</p>
<p><em>( Quelle: SPON, 11.01.2012)</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Hauptverhandlung in Abwesenheit des Strafverteidigers</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Nov 2011 09:43:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zwangsvollstreckungsvereitelung / Berufung / Revision / Strafverteidiger / Beweisaufnahme / Urteilsverkündung Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 29.01.2011, Az.: 1 Ss 9/09 Der Angeklagte wurde wegen Zwangsvollstreckungsvereitelung gemäß § 288 I StGB verurteilt. Gegen das Urteil legte er zunächst Berufung zum Landgericht ein. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wandte sich der Angeklagte mit der Revision gemäß [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwangsvollstreckungsvereitelung / Berufung / Revision / <a title="Strafverteidigung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/philosophie/strafverteidigung/" target="_blank">Strafverteidiger</a> / Beweisaufnahme / Urteilsverkündung<br />
<strong>Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 29.01.2011, Az.: 1 Ss 9/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte wurde wegen Zwangsvollstreckungsvereitelung gemäß § 288 I StGB verurteilt. Gegen das Urteil legte er zunächst Berufung zum Landgericht ein. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wandte sich der Angeklagte mit der Revision gemäß § 338 Nr. 5 StPO.</p>
<p>Der Angeklagte rügte, dass sein Strafverteidiger während der Berufungsverhandlung nur teilweise anwesend war. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls war der Verteidiger an einem gesamten Tag und an einem Tag zum Teil nicht anwesend. In dieser Zeit wurden entscheidungserhebliche Verfahrensabschnitte durchgeführt. Das Landgericht hatte dabei auch noch schwierige Rechtsfragen bezüglich der Tatbestandsvoraussetzungen zu klären.</p>
<p>Dazu das OLG:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Hingegen war die Rechtslage schwierig und gebot die Mitwirkung eines Verteidigers. Eine solche Schwierigkeit besteht insbesondere dann, wenn nicht abschließend geklärte Rechtsfragen namentlich aus Bereichen außerhalb der Kernstrafrechts entscheidungserheblich sind oder wenn die Subsumtion im Einzelfall problematisch ist (vgl. Lüderssen/Jahn in LR, 26. Aufl. § 140 Rn. 78).“</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Entgegen der durch das LG vertretenen Auffassung erstreckt sich die Notwendigkeit der Verteidigung auf das gesamte Verfahren (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 140 Rn. 5) und bestimmt sich nicht danach, ob der in der laufenden Hauptverhandlung noch ausstehende Teil der Beweisaufnahme rechtlich oder tatsächlich schwierig ist. Im übrigen standen vorliegend mit den Schlussvorträgen, dem letzten Wort und der Urteilsverkündung Verhandlungsabschnitte an, in denen die gesamte bisherige Beweisaufnahme und auf deren Grundlage gerade die schwierigen Rechtsfragen zu würdigen waren.“</em></p>
<p>Mithin hat das OLG die Notwendigkeit der Verteidigung auf Grund der schwierigen Sach- oder Rechtslage gemäß § 140 II StPO angenommen. Da diese notwendige Verteidigung nicht während des gesamten Verfahrens und insbesondere nicht während der oben aufgeführten wichtigen Verfahrensabschnitte erfolgte, hat das OLG die Entscheidung aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Zweite Vernehmung eines Zeugen erfordert erneuten Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Nov 2011 08:31:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vergewaltigung / gefährliche Körperverletzung / Freiheitsstrafe / sexuelle Nötigung / Geschlechtsverkehr / Geständnis / Vernehmung / Ausschluss der Öffentlichkeit BGH, Beschluss vom 17.08.2011, Az.: 5 StR 263/11 Das Landgericht Hamburg hat die Angeklagten E und A wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten bzw. zwei Jahren und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> / gefährliche Körperverletzung / Freiheitsstrafe / <a title="Sexuelle Nötigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">sexuelle Nötigung</a> / Geschlechtsverkehr / Geständnis / Vernehmung / Ausschluss der Öffentlichkeit<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 17.08.2011, Az.: 5 StR 263/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Hamburg hat die Angeklagten E und A wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten bzw. zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte Z wurde wegen sexueller Nötigung und unter Einbeziehung anderweitig verhängter Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil legten die Angeklagten Revisionen ein.<br />
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte dem Mitangeklagten E. gestattet, zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit der 18-jährigen Nebenklägerin seine Wohnung zu nutzen und dass die drei Angeklagten in unterschiedlicher Beteiligung die junge Frau sexuell nötigten. Dabei erstreckten sich die Handlungen vom Kneten der nackten Brüste und Festhalten der Nebenklägerin auf dem Bett bis hin zum vaginaler Verkehr.</p>
<p>Bezüglich der Revision des Angeklagten A. wurde das Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben, da der BGH das Geständnis des Angeklagten als nicht kritisch genug gewürdigt ansieht. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.</p>
<p>Die Angeklagten E. und Z. rügten eine Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO. Dazu schloss ich das Gericht dem Antrag des Generalbundesanwalt an:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Nebenklägerin wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls am 18. Juni 2010 im Einvernehmen sämtlicher Verfahrensbeteiligter als Zeugin entlassen (PB S. 17). Damit ist ihre Vernehmung abgeschlossen gewesen und ihre nochmalige Vernehmung am 30. Juni 2010 in nichtöffentlicher Sitzung hat einen neuen Gerichtsbeschluss gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erfordert. Ein solcher ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vor der Vernehmung der Zeugin am 30. Juni 2010 nicht ergangen und nicht verkündet worden. In der Sitzungsniederschrift ist insoweit jeweils vermerkt: &#8216;Die Öffentlichkeit wurde gemäß Beschluss der Kammer vom 11.06.2010, Anlage 3 zum Protokoll, für die Dauer der Vernehmung der Zeugin K.       ausgeschlossen&#8217; (PB Bl. 20, 21). Das Protokoll ist im Hinblick auf die sonstige Protokollierung von Beschlüssen in diesem Punkt auch weder lückenhaft noch widersprüchlich (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2009, 213, 214). Im Übrigen ist die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsgegenerklärung vom 25. Mai 2011 dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten, sondern hat ausgeführt, dass die Verfahrenstatsachen insoweit zutreffend wiedergegeben seien. Durch das Protokoll ist daher bewiesen (§ 274 Satz 1 StPO), dass vor der Vernehmung der Zeugin am 30. Juni 2010 der infolge ihrer zuvor angeordneten Entlassung zwingend vorgeschriebene Beschluss des Gerichts nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht ergangen, jedenfalls aber nicht verkündet worden ist.“</em><br />
<em>„Die vom Landgericht getroffenen Entscheidungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit sind zwar nach § 171b Abs. 3 GVG insoweit unanfechtbar und deshalb der Revision entzogen (§ 336 Satz 2 StPO), als es sich um die in § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG aufgeführten Voraussetzungen für den Ausschluss handelt. Doch kann in einem solchen Fall die Revision &#8211; wie hier &#8211; darauf gestützt werden, die Ausschließung der Öffentlichkeit sei nicht durch einen den Anforderungen des § 174 Abs. 1 GVG entsprechenden Beschluss gedeckt (vgl. BGH StV 1990, 10; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 171b GVG Rdnr. 12).“</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Es liegt auch nicht die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Ausnahme von der Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses vor (vgl. BGH StV 2008, 126, 127; NStZ 1992, 447). Danach kann ein solcher entbehrlich sein, wenn dem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Entlassung des Zeugen sofort zurückgenommen wurde und die für den Ausschließungsbeschluss maßgebliche Interessenlage fortbestand, sodass sich die zusätzliche Anhörung zusammen mit der vorausgegangenen als eine einheitliche Vernehmung darstellt (BGH NStZ 1992, 447). So lag der Fall hier aufgrund des zeitlichen Abstands und der weiteren Beweisaufnahme zwischen den Vernehmungen ersichtlich nicht (die zu § 171b StGB ergangenen Entscheidungen &#8211; vgl. BGH StV 1990, 9 und 10 &#8211; betrafen jeweils anders gelagerte Sachverhalte).“</em></p>
<p>Demnach hätte für den Ausschluss der Öffentlichkeit vor der erneuten Vernehmung der Nebenklägerin ein Gerichtsbeschluss ergehen müssen. Der bereits zuvor ergangene Beschluss ist nicht ausreichend, da zwischen den Vernehmungen eine Unterbrechung des Ausschlusses vorliegt. Nur wenn die Vernehmung nicht durch andere Prozessakte unterbrochen wird – wenn zum Beispiel die Vernehmung direkt am nächsten Verhandlungstag fortgesetzt wird – ist ein Beschluss ausreichend.</p>
<p>Daher wurde das Urteil des Landgerichts Hamburg gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit diese Angeklagten verurteilt worden sind.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH gibt Revision statt: Falsche Besetzung bei Eröffnungsbeschluss</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Oct 2011 09:08:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Körperverletzung / Sachbeschädigung / Beleidigung / Bedrohung / Geldstrafe / Freiheitsstrafe BGH, Beschluss vom 07.09.2011, Az.: 1 StR 388/11 Das Landgericht München hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Körperverletzung / Sachbeschädigung / Beleidigung / Bedrohung / Geldstrafe / Freiheitsstrafe<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 07.09.2011, Az.: 1 StR 388/11</strong></p>
<p>Das Landgericht München hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Daneben hat es den Angeklagten wegen weiterer Taten der Körperverletzung, Sachbeschädigung, Bedrohung und Beleidigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte <a title="Revision in Strafsachen" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/revision-in-strafsachen/" target="_blank">Revision</a> ein.</p>
<p>Dazu der Generalbundesanwalt (GBA) hat die Teilweise Einstellung des Verfahrens mangels wirksamen Eröffnungsbeschluss beantragt, Verstoß gegen §§ 200, 203 StPO:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Das Verfahren ist in den Fällen B 6 und 7 der Urteilsgründe einzustellen, weil es insofern an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt.?Das Landgericht hat die am 25. Februar 2011 erhobene Anklage erst in der Hauptverhandlung am 17. März 2011 durch Beschluss zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet, eine Besetzungsentscheidung nach § 76 Abs. 2 GVG getroffen und die Verbindung zu der bereits anhängigen Sache beschlossen (BI. 203 der Hauptakten). Dies war rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat über die Eröffnung nicht in der dafür gesetzlich vorgesehenen Besetzung entschieden. Entsprechend dem Eröffnungs- und Besetzungsbeschluss vom 22. Juli 2010 und 23. Dezember 2010 in den anhängigen und verbundenen Verfahren war die Strafkammer in der Hauptverhandlung gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG mit zwei Berufsrichtern besetzt. Wird eine zunächst unterbliebene Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung nachgeholt, so entscheidet darüber aber beim Landgericht auch dann die Große Strafkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der Schöffen, wenn die Kammer die Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung durchführt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2005 &#8211; 4 StR 418/05 -; Beschluss vom 25. Februar 2010 &#8211; 4 StR 596/09 -; Beschluss vom 22. Juni 2010 &#8211; 4 StR 216/10 -). Damit besteht ein von Amts wegen zu beachten- des Verfahrenshindernis, welches insoweit zur Verfahrenseinstel- lung führt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 203 Rdnr. 4).“</em></p>
<p>Diesen Ausführungen hat sich der BGH angeschlossen und aufgrund der erfolgreichen Revison die Gesamtstrafe aufgehoben und das Urteil zur neuen Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH zur Anforderung an die Beweiswürdigung nach § 261 StPO</title>
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		<pubDate>Sun, 02 Oct 2011 08:12:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Zeugen]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Mord / Körperverletzung / Revision / Pistole / Verletzungen BGH, Beschluss vom 09.11.2010, Az.: 3 StR 357/10 Nach Feststellungen des Landgerichts zwangen den Zeuge H. und zwei Mittäter den Angeklagten mit ihnen in einen Wald zu fahren. Dabei hielten sie ihm Waffen vor. Im Wald drohten sie dem Angeklagten, ihn umzubringen. Sie schlugen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / <a title="Mord" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/toetungsdelikte-und-kapitalstrafsachen-wie-mord-totschlag/" target="_blank">Mord</a> / Körperverletzung / Revision / Pistole / Verletzungen<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 09.11.2010, Az.: 3 StR 357/10</strong></p>
<p>Nach Feststellungen des Landgerichts zwangen den Zeuge H. und zwei Mittäter den Angeklagten mit ihnen in einen Wald zu fahren. Dabei hielten sie ihm Waffen vor. Im Wald drohten sie dem Angeklagten, ihn umzubringen. Sie schlugen auf ihn ein, so dass er zwei Zähne verlor. Anschließend zwang H. den Angeklagten, ihn oral zu befriedigen und ihm 20.000 Euro zu zahlen. Der Angeklagte erlitt durch das Geschehen Angstzustände.</p>
<p>Einige Zeit später trafen der Angeklagte und H. zufällig aufeinander, wobei der Angeklagte ihn erkannte. Daher folgte er ihm in der Absicht ihn zu töten. Er hielt mit seinem Fahrzeug neben dem des H. an und schoss viermal auf den Hals- und Oberkörperbereich des in seinem Fahrzeug sitzenden Geschädigten H., der durch drei der Schüsse potentiell lebensbedrohliche Verletzungen erlitt. Der Angeklagte, der glaubte, den apathisch zusammengesackten Geschädigten getötet zu haben, fuhr mit quietschenden Reifen davon.</p>
<p>Der Angeklagte gestand das Tatgeschehen. Allerdings sagte er abweichend von den Feststellungen aus, dass H. ihn auch erkannt und ihm gedroht habe. Dadurch habe er geglaubt, H. werde ihm etwas tun und deshalb habe er aus tiefer Verzweiflung den H. kampfunfähig machen wollen.<br />
Das Landgericht Hannover hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus einem rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und einem Monat verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.</p>
<p>Die Revision hatte mit der ausgeführten Sachrüge (Darlegungsrüge) Erfolg und der BGH hat die Schuldfeststellungen aufgehoben, da das Landgericht Hannover wesentliche Teile der Zeugenaussagen und die darauf beruhender Beweiswürdigung dargelegt hat was zu einem Verstoß gegen § 261 StPO führt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Das Landgericht hat seine Überzeugung, der Angeklagte habe den Geschädigten H. an der Kreuzung erkannt, während ihn dieser nicht gesehen habe, auf die gleichlautenden Aussagen der Zeugen H. und I. gestützt. Deren Glaubhaftigkeit hat es damit begründet, die Zeugen hätten ruhig und sachlich ohne Belastungstendenzen ausgesagt, Widersprüche zwischen ihren polizeilichen Aussagen und ihren Angaben in der Hauptverhandlung beträfen nur die Tatvorgeschichte und sie seien erkennbar bemüht gewesen, sich an Details zu erinnern; hinzu komme, dass die Aussagen der Zeugen H. und I. ihrerseits Unterstützung fänden in den Angaben der Zeugen Hi. , E. , B. , S. , He. , K. , So. und Sch. , soweit sie jeweils ihren eigenen Wahrnehmungen unterlagen, in den Ausführungen des Sachverständigen Dr. G. , in den in Augenschein genommenen Lichtbildern von den Fahrzeugen sowie in den aufgefundenen Spuren (Einschusslöcher, Glasbruchspuren, Anzahl und Lage der Patronenhülsen) und den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Die Aussagen der Zeugen H. und I. würden auch nicht durch das Gutachten des Sachverständigen M. in Frage gestellt.“</em></p>
<p>Weiter heisst es:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Das Landgericht ist indes auch zu dem Tatvorgeschehen den Angaben der Zeugen H. und I. gefolgt, dass sie den Angeklagten vor der Schussabgabe nicht bemerkt hätten; diese seien unter anderem deswegen glaubhaft, weil sie in Teilbereichen durch sonstige Beweisergebnisse bestätigt worden seien. Ob diese Überlegung des Landgerichts rechtsfehlerfrei ist, kann der Senat jedoch nicht überprüfen. Denn das Landgericht hat es unterlassen darzulegen, in welchen Punkten die weiteren Zeugen und sonstigen Beweismittel die Angaben der Zeugen H. und I. zum Tatvorgeschehen bestätigt haben bzw. zu einer derartigen Bestätigung überhaupt in der Lage gewesen sind. Das Urteil teilt das insoweit gewonnene Beweisergebnis nicht einmal in Ansätzen mit. Dies war hier aber unerlässlich. Denn auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann hierzu nichts hergeleitet werden; dieser spricht im Gegenteil dafür, dass die Aussagen der Zeugen H. und I. zum Tatvorgeschehen nicht durch weitere Beweisergebnisse bestätigt worden sind.“</em></p>
<p>Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung maßgeblich von den Aussagen des zentrale Zeugen leiten lassen. Diese wurde von weiteren Zeugen bestätigt. Dabei ist das Landgericht von der Glaubhaftigkeit der Zeugen ausgegangen. Allerdings ist es erforderlich, dass das Urteil diese Aussagen wiedergibt, sodass das Revisionsgericht sich ein Bild davon machen kann. Daher hat der BGH das Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen aufgehoben.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Terminverlegung: Richter dürfen doch nicht alles</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Aug 2011 11:17:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Geldbuße / Straßenverkehrsordnung / Terminverlegung / rechtliches Gehör / Rechtsbeschwerde OLG Bamberg, Beschluss vom 04.03.2011, Az.: 2 Ss Owi 209/2011 Gegen den Betroffenen wurde eine Geldbuße in Höhe von 140 Euro festgesetzt, weil er den vorgeschriebenen Mindestabstand nach § 4 I, III StVO nicht eingehalten hatte. Den dagegen eingelegten Einspruch verwarf das Amtsgericht Bayreuth durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Geldbuße / Straßenverkehrsordnung / Terminverlegung / rechtliches Gehör / Rechtsbeschwerde<br />
<strong>OLG Bamberg, Beschluss vom 04.03.2011, Az.: 2 Ss Owi 209/2011</strong></p>
<p>Gegen den Betroffenen wurde eine Geldbuße in Höhe von 140 Euro festgesetzt, weil er den vorgeschriebenen Mindestabstand nach § 4 I, III StVO nicht eingehalten hatte. Den dagegen eingelegten Einspruch verwarf das Amtsgericht Bayreuth durch Urteil gemäß § 74 II OWiG, da der Betroffene zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist.</p>
<p>Zwar sei von seinem Verteidiger ein Antrag gestellt worden, die Hauptverhandlung zu verlegen, allerdings sei das Gericht diesem Wunsch nicht nachgekommen. Diese Entscheidung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Im vorliegenden Fall sei es dem Betroffenen zuzumuten gewesen, ohne seinen Verteidiger zu erscheinen. Damit lag nach Ansicht des Amtsgerichts keine ausreichende Entschuldigung für das Ausbleiben des Betroffenen vor.</p>
<p>Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, den er wie auch die damit vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs. 3 S. 2 OWiG) mit der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet.</p>
<p>Das OLG entschied zugunsten des Betroffenen, dass die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgericht zugelassen werde und das Urteil aufgehoben wird. Insbesondere hätte vom Tatrichter eine Verlegung des Termins problemlos erfolgen können:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Im Übrigen war ein sachgerechtes Umdisponieren seitens des Tatrichters in dieser Bagatellsache bei lediglich einem sonstigen Verfahrensbeteiligten/Zeugen auf Grund der unverzüglichen Kollisionsanzeige durch den Verteidiger problemlos möglich.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Das dagegen vorgeschobene Argument des Tatrichters, dem stehe der Aspekt vorrangiger Verfahrensbeschleunigung entgegen, &#8220;insbesondere weil ansonsten an dem frei gewordenen Termin unter Einhaltung der Ladungsfrist kein anderes Verfahren terminiert werden könnte&#8221;, ist abwegig.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Durch diese unsachgemäße, vom Gesetz nicht gedeckte Verfahrensweise des Tatrichters blieb das bei Durchführung der Hauptverhandlung zur Sache zu erwartende, in der Rechtsbeschwerdebegründung noch hinreichend (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO, § 80 Abs. 3 OWiG) ausgeführte Vorbringen des Betroffenen zur Richtigkeit des gegen ihn erhobenen Schuldvorwurfs und zum Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerhaft unberücksichtigt. Mit der Verwerfung des Einspruchs der Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG wurde deshalb nicht nur gegen einfaches Verfahrensrecht verstoßen, sondern insbesondere auch dem Betroffenen das rechtliche Gehör in der Sache selbst unzulässigerweise beschnitten (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BayObLG, Beschluss vom 11.01.2001, Az. 2 ObOWi 607/00).“</em></p>
<p>Damit erläutert das OLG hier den Fall, in dem die Ermessensentscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Verlegung eingeschränkt ist. Es soll durch das eingeräumte Ermessen nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kommen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Unterrichtungspflicht über Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung</title>
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		<pubDate>Sat, 19 Mar 2011 08:24:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Verfahrensrecht / Befangenheit 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 3 StR 287/10 Im Anschluss an einen Hauptverhandlungstermin wurde in Abwesenheit der Verteidiger des Beschwerdeführers unter Beteiligung der Staatsanwaltschaft mit den beiden Verteidigern des Mitangeklagten A ein Gespräch über die Möglichkeit einer verfahrensbeendenden Absprache für den Fall einer geständigen Einlassung des Mitangeklagten A [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Verfahrensrecht / Befangenheit<br />
<strong>3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 3 StR 287/10</strong></p>
<p>Im Anschluss an einen Hauptverhandlungstermin wurde in Abwesenheit der Verteidiger des Beschwerdeführers unter Beteiligung der Staatsanwaltschaft mit den beiden Verteidigern des Mitangeklagten A ein Gespräch über die Möglichkeit einer verfahrensbeendenden Absprache für den Fall einer geständigen Einlassung des Mitangeklagten A geführt. Die übrigen Verfahrensbeteiligen wurden nicht bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit in der öffentlichen Hauptverhandlung nachträglich über den Gesprächsinhalt unterrichtet. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin ein Befangenheitsgesuch hinsichtlich aller Mitglieder der Strafkammer.</p>
<p>Nach Ansicht des 3. Strafsenats ist die Revision des Angeklagten, soweit sie die Befangenheitsanträge betrifft, unbegründet. Das zunächst begründete Misstrauen sei durch die dem Beschwerdeführer bekannt gemachten Äußerungen des Gerichts ausgeräumt worden. Hinsichtlich eines weiteren Ablehnungsgesuchs, welches sich auf die Befangenheit des gesamten Strafkammer bezog und welches damit begründet wurde, dass die Richter den Beschwerdeführer nicht richtig und nicht vollständig über den Inhalt des Gesprächs aufgeklärt hätten, ist der 3. Strafsenat ebenfalls der Ansicht, dass die Revision hier nicht erfolgreich sei.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Zwar ist es einem Richter auch nach den Vorschriften des am 04.08.2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren v. 29.07.2009 (BGBl I S. 2353) grundsätzlich nicht verwehrt, zur Förderung des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten auch außerhalb der Hauptverhandlung Kontakt aufzunehmen. Hier muss jedoch die gebotene Zurückhaltung zu wahren, damit jeder Anschein von Parteilichkeit vermeiden wird. Dies gilt mit Blick auf einen möglichen Interessenwiderstreit mit besonderem Maße, wenn Gespräche über eine verfahrensbeendende Absprache mit einem Angeklagten unter Ausschluss eines vom selben Tatkomplex betroffenen, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machenden oder die Tatvorwürfe bestreitenden Mitangeklagten, geführt werden.<br />
In diesen Fallkonstellationen ist es naheliegend, dass bei dem an dem Gespräch nicht beteiligten Mitangeklagte berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richter aufkommen können. Aus seiner Sicht könnte zu befürchten sein, dass auch auf Betreiben des Gerichts seine Tatbeteiligung hinter verschlossenen Türen und ohne seine Kenntnis mitverhandelt wird.<br />
Dieser verständlichen Besorgnis kann zuverlässig nur dadurch begegnet werden, dass Gespräche, die die Möglichkeit einer Verständigung zum Inhalt haben, auch außerhalb der Hauptverhandlung nur in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten oder offen in der Hauptverhandlung geführt werden. Jedoch gibt es dafür keine gesetzliche Grundlage. Sofern solche Gespräche stattgefunden haben, muss der Vorsitzende Richter auch bei einem ergebnislosen Verlauf und unabhängig davon, ob neue Aspekte i.S.d. § 243 IV 2 StPO zur Sprache gekommen sind, hierüber in der Hauptverhandlung umfassend und unverzüglich unter Darlegung der Standpunkte aller beim Gespräch anwesenden Verfahrensbeteiligten informieren.“</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Unzulässige Protokollberichtigung</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Mar 2011 10:36:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Blutprobe]]></category>
		<category><![CDATA[Geldstrafe]]></category>
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		<category><![CDATA[Protokollberichtigung]]></category>
		<category><![CDATA[Trunkenheit im Verkehr]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Revision / Trunkenheit im Verkehr / Protokollberichtigung 3. Strafsenat des OLG Hamm, Az.: III-3 RVs 49/10 Das AG Bad Oeynhausen hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,- Euro verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Der 3. Strafsenat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / Revision / Trunkenheit im Verkehr / Protokollberichtigung<br />
<strong>3. Strafsenat des OLG Hamm, Az.: III-3 RVs 49/10</strong></p>
<p>Das AG Bad Oeynhausen hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer <a title="Geldstrafren - Tagessätze" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/ablauf-eines-strafverfahrens/#geldstrafe-tagessatz" target="_blank">Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,- Euro</a> verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.</p>
<p>Der 3. Strafsenat des OLG Hamm gab der Revision statt, da die Blutprobe nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei und somit eine Verletzung des § 261 StPO vorliege. Zudem sei eine Protokollberichtigung erfolgt, obwohl weder der Angeklagte noch sein Verteidiger gehört wurden oder dienstlichen Äußerungen der Protokollbeamten eingeholt wurden. Eine Berichtigung sei jedoch erfolgt, da sich die Richterin an die Verlesung habe erinnern können.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em><br />
„Aufgrund der Beweiskraft des Protokolls steht fest, dass der Beschluss über die Verlesung des Blutalkoholgutachtens nicht ausgeführt wurde. Das Protokoll ist hierzu weder lückenhaft noch widersprüchlich, sondern insoweit eindeutig. Der Umstand, dass die Verlesung tatsächlich erfolgt ist, mithin der die Verlesung anordnende Beschluss tatsächlich ausgeführt wurde, gehört auch zu den wesentlichen Förmlichkeiten, deren Beachtung von der negativen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls erfasst wird.<br />
Nach § 274 S. 1 StPO kann die Beachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden. Das Gesetz lässt als Gegenbeweis nur den Nachweis der Fälschung zu. Zwar kann nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs auch durch eine nachträgliche Berichtigung des Protokolls einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge zum Nachteil des Revisionsführers die Tatsachengrundlage entzogen werden (BGHSt 51, 298 &#8211; 317; BVerfG, Beschluss vom 15.01.2009 &#8211; 2 BvR 2044/07). Eine solche nachträgliche Protokollberichtigung fand vorliegend jedoch nicht in der gebotenen Weise statt und kann auch nicht nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2010 &#8211; 2 StR 158/10; OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2009<br />
Grundlage einer jeden Protokollberichtigung ist nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs die sichere Erinnerung der Urkundspersonen. Fehlt es hieran, kann das Protokoll nicht mehr berichtigt werden (BGHSt 51, 298, 314, 316).“</em></p>
<p>Der Strafsenat hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des AG Bad Oeynhausen zurückverwiesen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Ablehnung einer Terminsverlegung kann Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzen</title>
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		<pubDate>Sat, 19 Feb 2011 07:00:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Gericht]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[Termin]]></category>
		<category><![CDATA[Terminverlegung]]></category>
		<category><![CDATA[urlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Verteidiger]]></category>

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		<description><![CDATA[Ordnungswidrigkeiten / Rechtsbeschwerde / Terminverlegung 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm, Az.: III 3 RBs 200/10 Gegen den Beschwerdeführer erging ein Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 39 km/h in Höhe von 150,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Dagegen legte der Beschwerdeführer Einspruch ein. Der Verteidiger des Beschwerdeführers bat um Verlegung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ordnungswidrigkeiten / Rechtsbeschwerde / Terminverlegung<br />
<strong>3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm, Az.: III 3 RBs 200/10</strong></p>
<p>Gegen den Beschwerdeführer erging ein Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 39 km/h in Höhe von 150,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Dagegen legte der Beschwerdeführer Einspruch ein. Der Verteidiger des Beschwerdeführers bat um Verlegung des Hauptverhandlungstermins, da er sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befinden würde. Das AG Bielefeld lehnte die Terminverlegung im Hinblick auf die angespannte Lage des Dezernats ab. Der Hauptverhandlungstermin fand statt, doch weder der Beschwerdeführer noch der Verteidiger nahmen teil. Das AG Bielefeld verwarf daher den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit einer Rechtsbeschwerde.</p>
<p>Der 3. Senat ist der Ansicht, dass die Entscheidung des AG Bielefeld fehlerhaft ist. Zwar sei nicht schon durch die Mitteilung des Verteidigers an den Beschwerdeführer, dass er nicht zum Haupttermin zu erscheinen habe, die Verfahrensrüge begründet, da der Beschwerdeführer nachforschen hätte müssen, ob er tatsächlich nicht persönlich erscheinen müsse. Jedoch sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu erkennen, dass dem Antrag auf Terminsverlegung nicht stattgegeben worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sich auf eine Hauptverhandlung ohne seinen Verteidiger einzulassen.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Ablehnung einer Terminsverlegung führt zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie auf sachfremden und nicht mehr nachvollziehbaren Gründen beruht und dem Betroffenen dadurch der erste Zugang zum Gericht genommen wird (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 28.03.2007 &#8211; 4 Ss OWi 233/07). Allein der bloße Hinweis, eine Terminsverlegung könne aus dienstlichen Gründen nicht erfolgen, stellt keine nachvollziehbare Begründung dar (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 28.03.2007 &#8211; 4 Ss OWi 233/07). Die angespannte Lage des Dezernates stellt keinen objektiv sachlichen und die berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten verdrängenden Grund für die Ablehnung einer Terminsverlegung dar. Hier ist zudem zu beachten, dass sich um eine erstmalig beantragte Terminsverlegung bei nachvollziehbar dargelegter Verhinderung des Verteidigers und seiner Partner handelte, die Sache nicht umfangreich war und frühere Termine nicht stattgefunden hatten.“</em></p>
<p>Der Senat sah den Beschwerdeführer daher als entschuldigt an. Das Urteil wurde deshalb mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung auf der Grundlage einer durch einen Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführten Zeugenaussage</title>
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		<pubDate>Sun, 30 Jan 2011 08:15:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Aussage]]></category>
		<category><![CDATA[Aussageverweigerungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittelstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Drogen]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Vernehmungsbeamte]]></category>
		<category><![CDATA[Zeugenaussage]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Betäubungsmittelstrafrecht/ Beweiswürdigung 4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 174/09 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetzt verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Nach den Feststellungen des Landgericht betrieb der Angeklagte ab Anfang des Jahres 2008 von B. aus einen schwunghaften Handel, mit Amphetamin und lieferte im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / <a title="Betäubungsmittelstrafrecht " href="../../betaeubungsmittelstrafrecht-btmg/" target="_self">Betäubungsmittelstrafrecht</a>/ Beweiswürdigung<br />
<strong>4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 174/09</strong></p>
<p>Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetzt verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgericht betrieb der Angeklagte ab Anfang des Jahres 2008 von B. aus einen schwunghaften Handel, mit Amphetamin und lieferte im Januar, Februar und März 2008 unter Beteiligung anderer jeweils Amphetamin an den K.<br />
Der Angeklagte bestritt die Anschuldigungen. Das Landgericht stütze die Verurteilung des Angeklagten auf die Aussagen der anderen Beteiligten und des K., die diese im Ermittlungsverfahren gemacht hatten. Während der Hauptverhandlung machten diese alle von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch.</p>
<p>Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs führt dazu aus, dass die Vernehmung der jeweiligen Vernehmungsbeamten zu den in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der anderen Beteiligten und des K. bei ihren polizeilichen Vernehmungen im Urteil nur unzureichend dargstellt wird.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Urteils:</p>
<blockquote><p><em>„Der Generalbundesanwalt beanstandet zu Recht, dass es an einer ausreichenden Darstellung der durch die Vernehmung der jeweiligen Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführten Aussagen der fehlt. Zwar dienen die Urteilsgründe nicht der Dokumentation durch die Darstellung aller Einzelheiten der Beweisaufnahme (vgl. BGH wistra 2004, 150; Meyer- Goßner StPO, 52. Aufl. S 267 Rn. 12). Ist aber &#8211; wie hier &#8211; eine Würdigung und Bewertung der für die Urteilsfindung maßgebenden Zeugenaussagen erforderlich, weil der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten bestreitet, genügt es nicht, im Rahmen der Beweiswürdigung pauschal darauf zu verweisen, dass ein Zeuge ein Tatgeschehen, soweit es seinen Wahrnehmungen unterlegen war, entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert habe (vgl. Senatsbeschluss v.29.06.1999 &#8211; 4 StR 271/99 = StraFo 1999, 384 und v. 17.03.2009 &#8211; 4 StR 662/08 Rn. 7 = StV 2009, 346). Vielmehr ist es in einem Fall wie dem vorliegenden erforderlich, neben dem näheren Inhalt der den Angeklagten belastenden Aussagen auch die Umstände ihrer Entstehung darzustellen (vgl. Senatsbeschluss v. 17.03.2009).“</em></p></blockquote>
<p>Die Revision des Angeklagten hatte daher Erfolg, der Senat hob das Urteil auf und die Sache wurde an das Landgericht zurückverwiesen.</p>
<p><strong><br />
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		<title>Zum fehlenden Strafverteidiger während der Hauptverhandlung</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/11/zum-fehlenden-strafverteidiger-waehrend-der-hauptverhandlung/</link>
		<comments>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/11/zum-fehlenden-strafverteidiger-waehrend-der-hauptverhandlung/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 19 Nov 2010 08:01:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Abtrennung]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Prozess]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Verteidigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Betrug / Abtrennung wesentlicher Teil der Hauptverhandlung 3. Strafsenat des BGH, Az.: 3 StR 24/10 Der Angeklagte ist wegen Betrugs in insgesamt 19 Fällen, versuchten Betrugs und Beihilfe zum Betrug in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, sowie wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen und Beihilfe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / <a title="Betrug und Betrugsdelikte" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/betrug-und-betrugsdelikte/" target="_self">Betrug</a> / Abtrennung wesentlicher Teil der Hauptverhandlung<br />
<strong>3. Strafsenat des BGH, Az.: 3 StR 24/10</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist wegen <a title="Betrug Infoseite" href="http://www.anwalt-betrug.de">Betrugs</a> in insgesamt 19 Fällen, versuchten Betrugs und Beihilfe zum Betrug in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, sowie wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen und Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten vom Landgericht verurteilt worden. Zudem wurde ein Notebook des Angeklagten eingezogen.</p>
<p>Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Mit der Rüge vorschriftswidriger Abwesendheit eines notwenigen Verteidigers in der Hauptverhandlung hat er Erfolg.</p>
<p>Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vorsitzende der Strafkammer bestellte am 10. Oktober 2008 die Rechtsanwälte A. und S. zur Verteidigung des Angeklagten. Zum Fortsetzungstermin blieben sowohl Rechtsanwalt A. als auch Rechtsanwalt S. aus. Stattdessen erschien der sich als „Vertreter“ für den erkrankten Rechtsanwalt A. ausgebende Rechtsanwalt Sch. Dieser sagte jedoch, er könne nicht als Verteidiger auftreten, da er mit dem <em>„Verfahrensstoff nicht vertraut sei“</em>.</p>
<p>Sodann wurde die Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten beschlossen. Die Hauptverhandlung gegen den Mitangeklagten wurde daraufhin fortgesetzt und abgeschlossen.</p>
<p>Der Angeklagte rügt mit seiner Revision, dass während der Verhandlung bzw. Entscheidung über die Verfahrensabtrennung entgegen § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO kein Verteidiger des Angeklagten anwesend war.</p>
<p>Hierzu führt der Strafsenat aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Rechtsanwalt Sch. war nicht der Verteidiger des Angeklagten. Zum allgemeinen Vertreter von Rechtsanwalt A. war er weder amtlich (§ 53 Abs. 2 Satz 3 BRAO) noch &#8211; wie sich aus der eingeholten Erklärung von Rechtsanwalt A. zur Überzeugung des Senats ergibt &#8211; durch diesen selbst bestellt (§ 53 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BRAO). Eine &#8220;Untervollmacht&#8221; für die Verteidigung des Angeklagten konnte Rechtsanwalt A. nicht erteilen, denn die Bestellung zum Verteidiger blieb auf seine Person beschränkt (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 142 Rdn. 15). Da Rechtsanwalt Sch. nach dem unwidersprochen gebliebenen Revisionsvorbringen die Übernahme der Verteidigung abgelehnt hat, konnte der Angeklagte ihn auch nicht ausdrücklich oder stillschweigend zum Verteidiger wählen (Meyer-Goßner aaO vor § 137 Rdn. 4).“</em></p>
<p>Dem könnte jedoch entgegen gehalten werden, dass der Verteidiger nicht während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung abwesend war. Dies ist bei der Verhandlung und Entscheidung über die Verfahrenstrennung der Fall gewesen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Urteil gegen den Angeklagten auf der Abwesendheit eines Verteidigers während dieses Verfahrensabschnitts beruht.</p>
<p>Fraglich war jedoch, ob die Verfahrenstrennung und die daraus resultierende Veränderung für den Prozess ausreichen.</p>
<p>Der Strafsenat stellt dazu in seinem Beschluss fest:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Werden Strafsachen gegen mehrere Angeklagte, die wegen eines sachlichen Zusammenhangs miteinander verbunden waren (§§ 2, 3 StPO), wieder getrennt, so führt dies zu einer grundlegenden Veränderung des prozessualen Verhältnisses der Angeklagten zueinander. Die Trennung kann den weiteren Gang der Untersuchung beeinflussen und die Verteidigung beschränken, denn ihre Wirkung erschöpft sich nicht allein darin, dass ein bisheriger Mitangeklagter die verfahrensrechtliche Stellung eines Zeugen erhält. Sie kann auch die Möglichkeiten des Gerichts und des Angeklagten beeinträchtigen, sich mit Abweichungen oder Übereinstimmungen in den wechselseitigen Einlassungen unmittelbar auseinanderzusetzen. Dem entspricht es, dass eine Verfahrenstrennung im Einzelfall die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzen kann (Meyer-Goßner aaO § 2 Rdn. 14). Aus demselben Grund sind auch der Schlussvortrag des Verteidigers eines Mitangeklagten und dessen letztes Wort grundsätzlich wesentliche Teile der Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 32, 270; BGH NStZ 1983, 34). Der denkbare Ausnahmefall, dass es an jeglichem Bezug der den Mitangeklagten (noch) angelasteten Taten zueinander fehlt, liegt hier nicht vor, denn dem Mitangeklagten lagen vier Fälle der Urkundenfälschung zur Last, zu denen dem Angeklagten Anstiftung vorgeworfen wurde (vgl. Taten 9, 13 und 14 der Urteilsgründe).Die Verfahrenstrennung steht nach § 4 Abs. 1 StPO im Ermessen des Gerichts. Damit bleibt die Möglichkeit, dass der Angeklagte, wäre er verteidigt gewesen, der Verfahrenstrennung widersprochen und das Landgericht zu einer anderen Entscheidung bewogen hätte.“</em></p>
<p>Im konkreten Fall hätte die Strafkammer jedoch die Verfahrensabtrennung auch außerhalb der Hauptverhandlung beschließen können, was allerdings nach Auffassung des Strafsenats zu keinem anderen Ergebnis führt. Die Anforderungen an den Öffentlichkeitsgrundsatz bezüglich solcher Verfahrenstrennung können hier außer Acht gelassen werden.</p>
<p>Des Weiteren fügt der Strafsenat dem Beschluss noch folgende Bemerkung hinsichtlich der Feststellungen der Beihilfe des Angeklagten auf Hinblick der erneuten Entscheidung der Strafkammer hinzu:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Geht der Haupttäter einen Vertrag ein und erfüllt er damit den Tatbestand des Betruges, so genügt die Anwesenheit an seiner Seite bei Vertragsschluss für sich allein noch nicht den Anforderungen, die nach § 27 Abs. 1 StGB an eine Beihilfe zu stellen sind. Soweit keine Garantenpflicht besteht, setzt auch die psychische Beihilfe ein aktives Handeln voraus; es muss den Haupttäter im Tatplan, im Tatentschluss oder im Tatausführungswillen bestärken und so dessen tatbestandsmäßiges Handeln erleichtern oder fördern (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 27 Rdn. 11, 14). Dies bedarf der konkreten Feststellung.“</em></p>
<p>Die Revision vor dem BGH hat somit Erfolg im Rahmen der Feststellungen und das Urteil ist an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Der Bundesgerichtshof bestätigt das Anwesendheitsrecht des Angeklagten bei der Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/10/der-bundesgerichtshof-bestaetigt-das-anwesendheitsrecht-des-angeklagten-bei-der-entscheidung-uber-die-entlassung-eines-zeugen/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Oct 2010 08:01:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Angeklagter]]></category>
		<category><![CDATA[Anwesendheitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Entlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Fragerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Zeuge]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Prozessrecht BGH, Beschluss vom 21. April 2010, Az.: GSSt 1/09 Der Angeklagte ist wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt worden. Hiergegen wendet er sich mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Das Verfahren ist beim 4. Strafsenat anhängig. Auf Vorlage des 5. Strafsenats hatte der große Strafsenat des BGH über die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Prozessrecht<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 21. April 2010, Az.: GSSt 1/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt worden. Hiergegen wendet er sich mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Das Verfahren ist beim 4. Strafsenat anhängig. Auf Vorlage des 5. Strafsenats hatte der große Strafsenat des BGH über die Frage zu entscheiden,<em> „ob die Abwesenheit des gemäß § 247 StPO für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossenen Angeklagten während der anschließenden Verhandlung über die Entlassung des Zeugen eine Verletzung seines Anwesenheitsrechts bedeutet und einen absoluten Revisionsgrund darstellt.“</em></p>
<p>Nach bisheriger Rechtsprechung wurde dies immer angenommen und auf entsprechender Revisionsrüge das Urteil regelmäßig aufgehoben.</p>
<p>Der 5. Strafsenat schloss sich dem nicht an und sah die Entlassung eines Zeugen noch als Teil der Vernehmung, so dass aus diesem Grund die Abwesendheit des Angeklagten in diesem Zeitraum von dem Ausschlussgrund gedeckt sei. Die Rechte des Angeklagten seien <em>„durch einen relativen Revisionsgrund der Verletzung des Fragerechts hinreichend gesichert.“</em></p>
<p>Hingegen bestätigt der Große Senat für Strafsachen die bisherige Rechtsprechung. So heißt es in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15.6.2010:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen wird vom Begriff der Vernehmung i. S. v. § 247 StPO nicht erfasst. Diese restriktive Auslegung trägt vor allem der hohen Bedeutung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und auf eine angemessene Verteidigung Rechnung. Seine Rechte können nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eingeschränkt werden, in denen andere wichtige Belange dies notwendig erscheinen lassen. So sieht § 247 Satz 1 StPO aus Gründen der Wahrheitserforschung und § 247 Satz 2 StPO aus Gründen des Zeugen- und Opferschutzes die Möglichkeit vor, den Angeklagten für die Dauer der Vernehmung aus dem Sitzungssaal zu entfernen, wenn zu befürchten ist, dass der Zeuge sonst aus Angst nicht die Wahrheit sagen werde, oder für ihn aus gesundheitlichen Gründen Gefahren bestehen. Ein Ausschluss des Angeklagten von der Entlassungsverhandlung ist aber weder aus Gründen der Wahrheitserforschung erforderlich noch zum Schutz des Zeugen stets unerlässlich.“</em></p>
<p>So ist die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen, der in Abwesendheit des Angeklagten vernommen wird, grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung. Ist der Angeklagte in dieser Zeit ausgeschlossen von der Verhandlung, wird er dadurch gehindert, im unmittelbaren Anschluss an die Vernehmung des Zeugen durch die Stellung von Anträgen und Fragen sein Mitwirkungsrecht wahrzunehmen. Folglich erfüllt der Ausschluss die Voraussetzungen des absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 5 StPO.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zur Unterrichtung des zuvor entfernten Angeklagten über den Inhalt einer unterbrochenen Zeugenaussage</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Aug 2010 07:58:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Verfahrensverstoß / Abwesenheit Angeklagter / § 247 StPO 4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 612/09 Der Angeklagte ist wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten vom Landgericht Halle verurteilt worden. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und kann vor dem Bundesgerichtshof [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Verfahrensverstoß / Abwesenheit Angeklagter / § 247 StPO<br />
<strong>4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 612/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten vom Landgericht Halle verurteilt worden. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und kann vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Teilerfolg erzielen.</p>
<p>Dem Beschluss liegt folgender Vorgang zugrunde: Am zweiten Verhandlungstag und für die Dauer der Vernehmung der Geschädigten E hatte das Landgericht die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal gemäß § 247 StPO angeordnet. Am folgenden Verhandlungstag wurden neun andere Zeugen in Anwesendheit des Angeklagten vorgenommen. Am vierten Verhandlungstag wurde dann die Vernehmung der Geschädigten unter Entfernung des Angeklagten fortgesetzt und schließlich beendet. Erst in Anschluss daran wurde der Angeklagte vom Vorsitzenden über den Inhalt der Bekundungen der beiden Vernehmungen der Geschädigten unterrichtet.</p>
<p>Gestützt auf diesen Sachverhalt rügt der Angeklagte einen Verfahrensfehler. Der Strafsenat schließt sich den Ausführungen der Revision sowie des Generalbundesanwalts an und führt hierzu ergänzend aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Dieses Verfahren verstößt &#8211; wie die Revision zu Recht rügt &#8211; gegen die Vorschrift des § 247 Satz 4 StPO. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wiederum anwesend ist, vom wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Die durch § 247 StPO ermöglichte Verhandlung ohne den Angeklagten und seine dadurch behinderte Verteidigung sind, soweit unvermeidbar, hinzunehmen in Verbindung mit seiner Unterrichtung über das in seiner Abwesenheit Geschehene bevor weitere Verfahrenshandlungen erfolgen. Damit soll er weitgehend so gestellt werden, wie er ohne Zwangsentfernung gestanden hätte (vgl. BGHSt 3, 384, 385; BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 2). Auch wenn die während der Entfernung des Angeklagten durchgeführte Zeugenvernehmung noch nicht abgeschlossen, sondern nur unterbrochen war, muss der Angeklagte von dem in seiner Abwesenheit Ausgesagten unterrichtet werden, bevor in seiner Anwesenheit die Beweisaufnahme fortgesetzt wird. Nur so ist sichergestellt, dass der Informationsstand des Angeklagten im Wesentlichen dem der anderen Prozessbeteiligten entspricht und er seine Verteidigung, etwa durch Fragen an weitere Zeugen, sachgerecht auszuüben vermag (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 260; Senat NStZ-RR 2005, 259; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 247 Rdn. 15).“</em></p>
<p>Angesichts dieses Verlaufs hätte der am 3. Verhandlungstat die Beweisaufnahme erst dann fortgesetzt werden dürfen, wenn der Angeklagte nach seiner Entfernung über den wesentlichen Inhalt der Aussage der Geschädigten unterrichtet worden wäre. Dies ist jedoch nach Auswertung des Sitzungsprotokolls nicht erfolgt. Die<em> „Unterrichtung nach § 247 S. 4 StPO gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten, die nach § 273 Abs. 1 StPO im Hauptverhandlungsprotokoll zu beurkunden sind (vgl. BGHSt 1, 346, 350; Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 17).”</em></p>
<p>Dadurch entstand für den Angeklagten ein Nachteil bzgl. seiner Verteidigung. So heißt es im Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Jedoch wurde dem Angeklagten im vorliegenden Fall die Möglichkeit genommen, den nach der Vernehmung der Geschädigten und vor seiner Unterrichtung über deren (Teil-)Aussage vernommenen weiteren Zeugen Fragen zu stellen oder Vorhalte zu machen, wenn Widersprüche zu den Angaben der Geschädigten aufgetreten waren. Dies betrifft die Angaben der Zeugen W. , H. und L. , die das Landgericht für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten herangezogen hat, ebenso wie die der Zeugen Ha. , Sch. , S. und B. , auf die es sich zur Widerlegung der bestreitenden Einlassung des Angeklagten gestützt hat.“</em></p>
<p>Aus diesem Grund führt dieser aufgezeigte Verfahrensfehler zur Aufhebung des Urteils im Fall II und somit zur Aufhebung des Strafausspruchs über die Gesamtstrafe.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für              Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus              Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht              finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen              Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Ablehnung der Terminverschiebung</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 08:02:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Beschwerde / Verletzung des rechtlichen Gehörs OLG Koblenz, Az.  2 SsRs 54/09 Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Koblenz wegen „wegen verspäteter Einlegung der Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit Tageslenkzeitüberschreitung sowie wegen eines weiteren Falles der verspäteten Einlegung der Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit Tageslenkzeitüberschreitung zu Geldbußen von 90 Euro bzw. 135 Euro“ verurteilt worden. Hinzu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Beschwerde / Verletzung des rechtlichen Gehörs<br />
<strong>OLG Koblenz, Az.  2 SsRs 54/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Koblenz wegen<em> „wegen verspäteter Einlegung der Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit Tageslenkzeitüberschreitung sowie wegen eines weiteren Falles der verspäteten Einlegung der Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit Tageslenkzeitüberschreitung zu Geldbußen von 90 Euro bzw. 135 Euro“ </em>verurteilt worden. Hinzu kamen zwei weitere, vom Gericht verhängte Geldbußen in Höhe von 150 Euro und 135 Euro.</p>
<p>Aufgrund einer kurzfristigen Erkrankung konnte der vom Angeklagten beauftrage Wahlverteidiger nicht zum Termin der Hauptverhandlung erscheinen. Zwei weitere Anwälte der Kanzlei seien ebenso verhindert gewesen. Aus diesem Grund wurde um eine Terminverlegung gebeten. Den Antrag auf die Terminverlegung wies das Amtsgericht jedoch ab und begründete diesen Beschluss damit, dass die Erkrankung in <em>„keiner Weise glaubhaft gemacht worden“</em> und eine Vertretung aus der Kanzlei zu erwarten sei. Auch handele es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt.</p>
<p>Die gegen die Terminverlegung gerichtete Verfahrensrüge des Angeklagten hatte nun vor dem OLG Koblenz Erfolg. Das Gericht sieht in der Ablehnung der Terminverlegung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen.</p>
<p>Der Senat führt hierzu in seinem Beschluss aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Aufgrund der konkreten Verfahrenssituation konnte der Betroffene, der auf Antrag seines Verteidigers vom persönlichen Erscheinen entbunden worden war, darauf vertrauen, dass er in der Hauptverhandlung von diesem vertreten werde. Es war für den Betroffenen im vorliegenden Falle nicht zumutbar, sich auf eine Hauptverhandlung ohne seinen gewählten Verteidiger einzulassen. Zwar gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG nicht den Beistand durch einen bestimmten Verteidiger (vgl. Göhler a.a.O., § 80 Rdnr. 16a m.w.N.). Zudem hat ein Betroffener gem. § 228 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG keinen Anspruch darauf, im Falle der Verhinderung des Verteidigers die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Andererseits kann gem. § 137 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes durch einen Verteidiger bedienen. Das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung durch einen Rechtsanwalt einerseits und das Interesse der Justiz an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens andererseits sind gegeneinander abzuwägen, wobei dem Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang gebührt (Göhler a.a.O., § 71 Rdnr. 30 m.w.N.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Verteidiger wie im vorliegenden Fall wegen einer plötzlichen Erkrankung, die im Übrigen über die anwaltliche Versicherung hinaus nicht weiter glaubhaft zu machen ist, an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann. Dadurch ist das Recht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs in der Hauptverhandlung beschnitten worden.“</em></p>
<p>Angesichts dessen ist die Rechtsbeschwerde zulässig und das angefochtene Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für              Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus              Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht              finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen              Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zur Bedeutung des letzten Wortes in der Hauptverhandlung</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/05/zur-bedeutung-des-letzten-wortes-in-der-hauptverhandlung/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 08:01:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisaufnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Drogen]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[letzte Wort]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensverstoß]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Betäubungsmittelstrafrecht / Verfahrensverstoß 1. Strafsenat des BGH, Az. 1 StR 3/10 Der Angeklagte war vom Landgericht München I wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in insgesamt 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt. In seiner Revision rügt der Angeklagte, dass ihm nicht das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Betäubungsmittelstrafrecht / Verfahrensverstoß<br />
<strong>1. Strafsenat des BGH, Az. 1 StR 3/10</strong></p>
<p>Der Angeklagte war vom Landgericht München I wegen unerlaubten <a title="Betäubungsmittelstrafrecht" href="../../../../strafrecht/betaeubungsmittelstrafrecht-btmg/">Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge</a> in insgesamt 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt.</p>
<p>In seiner Revision rügt der Angeklagte, dass ihm nicht das letzte Wort in der Hauptverhandlung gewährt wurde und somit ein Verstoß gegen § 259 Abs. 2 StPO vorliegt.</p>
<p>Im vorliegenden Fall verlief das Ende der Hauptverhandlung wie folgt: Nach Abschluss der Beweisaufnahme wurde der Schlussvortrag des Verteidigers bzw. anschließend das letzte Wort des Angeklagten vorgetragen. Danach wurde jedoch die Beweisaufnahme erneut eröffnet und die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel und weiterer Gegenstände erörtert. Hierzu erklärten sich  sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger mit deren formloser Einziehung einverstanden. Als die Beweisaufnahme abermals geschlossen wurde wiederholten die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger des Angeklagten ihre zuvor gestellten Anträge. Allerdings wurde dem Angeklagten hierauf keine erneute Gelegenheit zum letzten Wort gegeben, was einen Verfahrensverstoß darstellt.</p>
<p>Der Strafsenat des BGH führt hierzu aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Diese Verfahrensweise entsprach nicht dem Gesetz. Denn nach der Rechtsprechung ist dem Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 StPO erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach dem Schluss der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist, weil jeder Wiedereintritt den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht (BGHSt 22, 278, 279/280; BGH NStZ-RR 1998, 15). [..]</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Wann von einem Wiedereintritt auszugehen ist, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Insbesondere liegt ein Wiedereintritt vor, wenn der Wille des Gerichts zum Ausdruck kommt, im Zusammenwirken mit den Prozessbeteiligten in der Beweisaufnahme fortzufahren oder wenn Anträge mit den Verfahrensbeteiligten erörtert werden (BGH NStZ 2004, 505, 507 m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Zum einen wird im Protokoll selbst das prozessuale Geschehen dahingehend bewertet, dass „nochmals in die Beweisaufnahme eingetreten“ und diese „erneut geschlossen“ wurde. Zum anderen kam der Erklärung des Angeklagten, er sei mit der formlosen Einziehung sichergestellter Gegenstände einverstanden, potentielle Bedeutung für die tatgerichtliche Sachentscheidung zu.“</em></p>
<p>Ferner ist auch der Beweis über diesen Verfahrensverstoß anhand der Sitzungsniederschrift des Gerichts zu erbringen. Aus diesem geht jedoch hervor, dass der Angeklagte erneut das letzte Wort hatte. Auf die dienstliche Stellungnahme der Berufsrichter, staatsanwaltschaftlichen Sitzungsvertreter und der Protokollführerin, die sich an den konkreten Verfahrensgang bzw. den Abschluss der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern können, kommt es daher nicht an.</p>
<p>Es ist zwar nach Ansicht des Senats ausgeschlossen, dass der Angeklagte in seinem erneuten letzten Wort etwas erhebliches und vom ersten letzten Wort abweichendes bekundet hätte,  da er vorher bereits sehr geständig war, jedoch kann der Ausspruch über die Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Denn es wäre möglich gewesen, dass der Angeklagte durch sein (neues) letztes Wort weitere Ausführungen gemacht hätte, die letztlich die Strafzumessung zu seinen Gunsten veränderten.</p>
<p>Insbesondere hätte ihm sein Einverständnis mit der außergerichtlichen Einziehung der sichergestellten Gegenstände, welches er kurz zuvor in der erneuten Beweisaufnahme erklärte,  zugute kommen können bzw. als gezeigte Reue gewertet werden und im Zusammenhang mit dem ihm verwehrten letzten Wort die Strafzumessung positiv beeinflussen können.</p>
<p>Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass sich die Verfahrensbeteiligten bereits am ersten Tag der Hauptverhandlung im Hinblick auf die Gesamtstrafe verständigt hatten.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für         Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus         Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht         finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen         Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesendheit des Angeklagten</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Feb 2010 08:20:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Abwesendheit]]></category>
		<category><![CDATA[Fernbleiben]]></category>
		<category><![CDATA[Fortsetzungstermin]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Heilung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision 4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 276/09 Der Angeklagte war wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, Raubes gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Verteidigung rügte mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts und hatte mit diesem Rechtsmittel vor dem 4. Strafsenat des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision<br />
<strong>4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 276/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte war wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, Raubes gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Verteidigung rügte mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts und hatte mit diesem Rechtsmittel vor dem 4. Strafsenat des BGH Erfolg.</p>
<p>Im Raum stand hier die Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesendheit des Angeklagten:<br />
Der Angeklagte war aufgrund von Herzprobleme auf stationärer Untersuchung im Krankenhaus gewesen und konnte somit am dritten Verhandlungstag nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen. Eine Ärztin aus dem Krankenhaus teilte dem Verteidiger des Angeklagten fernmündlich am Morgen des Verhandlungstermins mit, dass der Angeklagte  zweimal das Bewusstsein verloren hat und Verdacht auf Herzinfarkt besteht.</p>
<p>Trotz dieser Kenntnis setzte die Strafkammer die Hauptverhandlung fort. In Abwesenheit des Angeklagten wurden drei der vom Verteidiger gestellten Beweisanträge gemäß §244 Abs. 6 StPO abgelehnt. Erst danach wurde die Hauptverhandlung vom Vorsitzenden des Gerichts unterbrochen und ein  neuer Termin zur Fortsetzung anberaumt.</p>
<p>Hierzu führt der BGH aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Die Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen den am dritten Verhandlungstage ausgebliebenen Angeklagten verstößt gegen § 230 Abs. 1 StPO. Die Verhandlung ohne den Angeklagten war hier auch nicht ausnahmsweise nach § 231 Abs. 2 StPO zulässig. Nach dieser Vorschrift darf zwar eine unterbrochene Hauptverhandlung ohne den Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er eigenmächtig ferngeblieben ist, d.h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (vgl. BGHSt 37, 249, 251), er über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.“</em></p>
<p>Entscheidend ist, ob der Angeklagte eigenmächtig ferngeblieben war. Die Tatsache, dass er bereits im Frühjahr 2008 wegen seiner Herzprobleme im Krankenhaus in stationärer Behandlung war und die Ärztin per Telefon über den Gesundheitszustand Auskunft erteilte, sprechen jedenfalls gegen ein eigenmächtiges Fernbleiben.</p>
<p>Nach §338 Nr. 5 StPO lag damit ein absoluter Revisionsgrund vor, da ohne rechtfertigenden Grund in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt worden ist. Anders als bei einem relativen Revisionsgrund wird bei einem absoluten Revisionsgrund das Beruhen des Urteils auf dem Fehler gesetzlich vermutet, so dass das Urteil aufzuheben war. Denn eine Heilung durch Nachholung des entsprechenden Teils der Hauptverhandlung war nicht möglich, da die Verkündung des Beschlusses, mit dem die drei Anträge des Verteidigers abgelehnt wurden, bereits einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung darstellen und diese auch nicht in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt worden ist.</p>
<p>Die Revision des Angeklagten hat somit vollumfänglich Erfolg.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Öffentlichkeit der Hauptverhandlung bei Wechsel des Sitzungssaals</title>
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		<pubDate>Mon, 18 Jan 2010 08:21:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Öffentlichkeitsgrundsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Sitzungssaal]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Öffentlichkeitsgrundsatz Az. 2 Ss 562/08 (OLG Dresden) Der Angeklagte ist wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom Amtsgericht Dresden verurteilt worden. Um den Angeklagten auf einem Videoband genauer zu identifizieren zu können, veranlasste die vorsitzende Richterin den Wechsel des Gerichtsaals. Somit zogen die anwesenden Verfahrensbeteiligten kurzfristig in einen anderen Gerichtssaal um, der das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Öffentlichkeitsgrundsatz<br />
<strong>Az. 2 Ss 562/08 (OLG Dresden)</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom Amtsgericht Dresden verurteilt worden.  Um den Angeklagten auf einem Videoband genauer zu identifizieren zu können, veranlasste die vorsitzende Richterin den Wechsel des Gerichtsaals. Somit zogen die anwesenden Verfahrensbeteiligten kurzfristig in einen anderen Gerichtssaal um, der das Abspielen des Videos zur Inaugenscheinnahme ermöglichte. Die zuständige Protokollführerin wurde angewiesen, die vorherige Räumlichkeit abzuschließen.</p>
<p>Allerdings vergaß die Vorsitzende dabei anzuordnen, eine Notiz und somit einen Hinweis auf die Raumänderung an der Gerichtstafel von der Protokollführerin anzubringen. Dies bestätigten später auch Vorsitzende und Protokollführerin in einer von der GStA vorgenommenen dienstlichen Stellungnahme.</p>
<p>Das OLG Dresden hat die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatz bestätigt, indem die Öffentlichkeit von der Weiterführung der Verhandlung im neuen Gerichtssaal mangels möglicher Kenntnisnahme ausgeschlossen wurde:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Denn wenn eine Hauptverhandlung an einem anderen Ort als dem Sitzungssaal des Tatrichters fortgesetzt wird, muss die Öffentlichkeit des Verfahrens in der Weise sichergestellt werden, dass unbeteiligte Personen als beliebige Zuhörer Ort und Zeit der Weiterverhandlung ohne besondere Schwierigkeit erfahren können. In der Regel ist es dazu notwendig, dass außer der Verkündigung in der öffentlichen Sitzung durch einen Hinweiszettel am Gerichtssaal auf Ort und Zeit der Weiterverhandlung hingewiesen wird, damit auch solche beliebige Zuhörer davon erfahren können, die erst nach Verkündung im Gerichtsgebäude erscheinen (OLG Koblenz, VRS 67, 248)“</em></p>
<p>Die Revision war infolgedessen erfolgreich und das Urteil aufgrund des absoluten Revisionsgrundes des  §338 Nr. 6 StPO als rechtsfehlerhaft anzusehen.</p>
<p>Der vorliegende Sachverhalt zeigt, welch große Bedeutung dem Grundsatz der Öffentlichkeit im Gerichtsverfahren beizumessen ist. Aufgrund des Umstandes, dass es sich um einen absoluten Revisionsgrund handelt, ist bei einem Verstoß das Urteil in jedem Fall aufzuheben. Eine weitere Konstellation eines Verstoßes gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz liegt beispielsweise dann vor, wenn der öffentliche Zugang zum Gerichtsgebäude für die Öffentlichkeit bei einer über die „normalen“ Öffnungszeiten hinausgehenden Verhandlung nicht gewährleistet ist oder wenn das erkennende Gericht zu Unrecht eine Ausnahme vom Öffentlichkeitsgrundsatz angenommen hat.</p>
<p><strong><br />
</strong><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für    Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus    Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht    finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen    Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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