<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Heilung</title>
	<atom:link href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/tag/heilung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de</link>
	<description>Strafrechtkanzlei in Hamburg und Neumünster</description>
	<lastBuildDate>Tue, 07 Feb 2012 08:48:28 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.2.1</generator>
		<item>
		<title>Zum Begriff des „Psychotherapeuten“ im Sinne des § 174c Abs. 2 StGB</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/03/zum-begriff-des-%e2%80%9epsychotherapeuten%e2%80%9c-im-sinne-des-%c2%a7-174c-abs-2-stgb/</link>
		<comments>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/03/zum-begriff-des-%e2%80%9epsychotherapeuten%e2%80%9c-im-sinne-des-%c2%a7-174c-abs-2-stgb/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 08:12:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
		<category><![CDATA[Behandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Heilung]]></category>
		<category><![CDATA[Patientin]]></category>
		<category><![CDATA[Psychotherapeut]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vergewaltigung]]></category>
		<category><![CDATA[Widmark-Formel]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafrecht-bundesweit.de/?p=1611</guid>
		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision 1. Strafsenat des BGH, Az.  1 StR 426/09 Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision hatte beim Bundesgerichtshof (BGH) teilweise Erfolg aus den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision<br />
<strong>1. Strafsenat des BGH, Az.  1 StR 426/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen <a title="Sexualstrafrecht" href="../../../../strafrecht/sexualstrafrecht">sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person</a> in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision hatte beim Bundesgerichtshof (BGH) teilweise Erfolg aus den folgenden Erwägungen:</p>
<p>Der Angeklagte betrieb als ausgebildeter Heilpraktiker seit 1997 ein „Naturheilzentrum“, in welchem er unter Anderem Akupunktur und Homöopathie sowie auch eine Lebensberatung, Heilmassagen und Meditation anbot. Im konkreten Fall war die 23-jährige Patientin in Behandlung beim Angeklagten, da sie in den Augen ihrer Eltern nach Feststellung des Gerichts <em>„an starker Schüchternheit, Minderwertigkeitskomplexen, Ängsten vor Sozialkontakten sowie sexueller Gehemmtheit“</em> litt. Teil dieser Heilung war das Berühren der Patientin im Intimbereich und &#8211; später  bei der Tatbegehung &#8211; auch der Geschlechtsverkehr. Zuvor hatte er der angeklagte Heilpraktiker der schüchternen Patientin Alkohol in größeren Mengen zugeführt (über 2 Promille zum Tatzeitpunkt).</p>
<p>Bei der Beurteilung der Tat und des Strafmaßes war von entscheidender Bedeutung, ob sich die Betroffene in einer „psychotherapeutischer Behandlung“ beim Angeklagten im Sinne des §174c Abs. 2 StGB befand und somit dessen Tatbestand erfüllt ist.</p>
<p>Das Landgericht hatte sich hierbei Teilen der Literatur hinsichtlich der Begriffsbestimmung angeschlossen und die „psychotherapeutische Behandlung“ angenommen:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Dort wird überwiegend die Ansicht vertreten, der Begriff der „psychotherapeutischen Behandlung“ sei im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm weit zu verstehen. Ihm werden daher nicht nur Therapien subsumiert, die anerkannten Regeln der Berufsverbände folgen und sich einer der sog. Schulen zuordnen lassen, sondern auch „alternative“ Therapieformen einschließlich zahlreicher Therapie- und Psychotrainingsprogramme, die von Weltanschauungsgemeinschaften und religiös auftretenden Gruppierungen angeboten werden (Fischer, StGB 56. Aufl. § 174c Rdn. 6). Zudem soll es nicht auf eine bestimmte Amtsstellung, Ausbildung und Qualifikation des Täters ankommen (Fischer aaO Rdn. 13; Wolters in SK-StGB § 174c Rdn. 11). Vielmehr sollen auch Behandlungen durch Außenseiter und „Scharlatane“ erfasst werden (Renzikowski in MünchKomm, StGB § 174c Rdn. 2, 21; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 174c Rdn. 1, 8). Lediglich Veranstaltungen, Kurse und „Workshops“, die allein der Erlernung oder Erhöhung sozialer Kompetenz dienen sollen oder in Selbsthilfegruppen ohne therapeutische Leitung durchgeführt werden, sollen den Tatbestand des § 174c Abs. 2 StGB nicht erfüllen (Fischer aaO Rdn. 6; Renzikowski aaO Rdn. 21). Als Abgrenzungskriterium wird vorgeschlagen, maßgeblich auf die Intention des Opfers abzustellen, d.h. zu prüfen, ob sich dieses zum Zweck der Heilung oder Linderung einer psychischen Beeinträchtigung einer hierauf ausgerichteten therapeutischen Behandlung unterzieht (Laubenthal, Sexualstraftaten, 2000, Rdn. 279).“</em></p>
<p>Der 1. Strafsenat Senat sieht dies jedoch anders und grenzt die Bestimmung des „Psychotherapeuten“ angesichts des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots nach Art. 103 Abs. 2 GG, das eine Analogie zu Lasten des Täters verbietet, zu Recht weiter ein. Begründet wurde dieses neben dem Bestimmtheitsgebot mit der Tatsache, dass das Gericht auch nicht an die berufliche Stellung oder Qualifikation des Angeklagten in den Tatsachenfeststellungen angeknüpft hatte.</p>
<p>Wortlautzitat aus dem BGH Beschluss:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Im Unterschied dazu lässt sich der Anwendungsbereich des § 174c Abs. 2 StGB eindeutig bestimmen, wenn man als „psychotherapeutische Behandlung“ ausschließlich eine solche ansieht, die von einer Person durchgeführt wird, die berechtigt ist, die Bezeichnung „Psychotherapeut“ zu führen. Dies ist neben Ärzten lediglich Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gestattet (§ 1 Abs. 1 Satz 4 PsychThG), nicht aber Heilpraktikern wie dem Angeklagten. Hinzu treten muss, dass sich der Behandelnde wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren bedient, um Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, festzustellen, zu heilen oder zu lindern, denn nur dann handelt es sich nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 PsychThG um die Ausübung von Psychotherapie.“</em></p>
<p>Die vom LG angewandte weite Auslegung des Begriffs war fehlerhaft. Eine weite und zu unbestimmte Auslegung verstoße unter Umständen gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG.  Allerdings habe der Gesetzgeber davon Abstand genommen,  den Täterkreis im Sinne des § 174c Abs. 2 StGB  ausdrücklich nach Berufsgruppen zu bestimmen.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die vom Senat vorgenommene Auslegung wird schließlich dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber in der Begründung des Entwurfs eines Strafrechtsänderungsgesetzes &#8211; § 174c StGB &#8211; vom 21. Juli 1997 selbst über Fälle sexuellen Missbrauchs berichtet, die er als „außerhalb des durch den hier vorgeschlagenen § 174c StGB erfassten Bereichs“ angesiedelt beurteilt. Hierzu werden insbesondere sexuell motivierte Berührungen eines Heilpraktikers im Brust- und Genitalbereich seiner Patientinnen gezählt (BTDrucks. 13/8267 S. 5 f.). Dementsprechend ist bei der näheren Erläuterung des Sinns der gesonderten Regelung des § 174c Abs. 2 StGB allein von der „Konsultation eines Psychotherapeuten“ die Rede (BTDrucks. 13/8267 S. 7).“</em></p>
<p>Die Revision war insofern teilweise erfolgreich.</p>
<p>Allerdings lag nach Auffassung des Senats das vorangegangene Urteil einer falschen Berechung der Blutalkoholkonzentration zugrunde, die zum einen Teilerfolg der Revision führt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Ihr ist allerdings zuzugeben, dass gegen die Feststellung der in diesem Zusammenhang indiziell herangezogenen Blutalkoholkonzentration der Geschädigten von knapp 2,3 Promille methodische Einwände bestehen. Denn das Landgericht hat zwar bei der Berechnung dieses Wertes zu Recht die sog. Widmark-Formel angewandt. Es ist dabei aber von einem Resorptionsdefizit des getrunkenen Alkohols von lediglich 10 % ausgegangen. Dies wäre zwar zutreffend, wenn es um die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten gegangen wäre. Da die Blutalkoholkonzentration aber im Zusammenhang mit der möglichen Widerstandsunfähigkeit M. S. s festgestellt werden sollte, hätte das Landgericht &#8211; vergleichbar den Fällen eines sog. Nachtrunks (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 10; s. auch BGHR StGB § 323a Abs. 1 Rausch 3) &#8211; zugunsten des Angeklagten ein Resorptionsdefizit von 30 % in seine Rechnung einstellen müssen. Es wäre dann zu einer &#8211; für sich genommen noch immer erheblichen &#8211; Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,7 Promille gelangt.“</em></p>
<p>Allerdings ist damit jedenfalls nicht auszuschließen, dass die falsche Bemessung der Blutalkoholkonzentration und die Feststellungen hinsichtlich der vom starken Alkohol Einfluss ausgehende Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten im Behandlungsverhältnis zu einer fehlerhaften Beweiswürdigung führten. Dies könnte sich zum Nachteil des Angeklagten in der Strafzumessung ausgewirkt haben. Aus diesem Grund war die Revision erfolgreich und der Schuldausspruch zu ändern sowie der Strafausspruch aufzuheben.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
<div id="crp_related"><br><h2>Ähnliche Beiträge:</h2><ul><li><a href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/01/strafmilderung-bei-alkoholisierung/" rel="bookmark" class="crp_title">Strafmilderung bei Alkoholisierung</a></li><li><a href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/05/unterbringung-in-der-entziehungsanstalt/" rel="bookmark" class="crp_title">Unterbringung in der Entziehungsanstalt</a></li><li><a href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/03/die-gefahrliche-korperverletzung-im-amt-im-sinne-des-%c2%a7%c2%a7-340-abs-3-224-abs-1-nr-2-und-4-stgb/" rel="bookmark" class="crp_title">Die gefährliche Körperverletzung im Amt im Sinne des §§ 340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr 2 und 4 StGB</a></li><li><a href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/03/besetzungsruge-%c2%a7-338-nr-1-stpo-und-zu-den-vor-des-menschenhandels-%c2%a7-223-abs-1-s-1-stgb/" rel="bookmark" class="crp_title">Besetzungsrüge § 338 Nr. 1 StPO und zu den Vor. des Menschenhandels § 223 Abs. 1 S. 1 StGB</a></li><li><a href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/12/zur-verwertung-der-frueheren-zeugenaussage-in-der-hauptverhandlung/" rel="bookmark" class="crp_title">Zur Verwertung der früheren Zeugenaussage in der Hauptverhandlung</a></li><li><a href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/06/bgh-zur-unerlaubten-ausuebung-der-heilkunde-bei-synergetik-therapi/" rel="bookmark" class="crp_title">BGH: zur unerlaubten Ausübung der Heilkunde bei Synergetik-Therapie</a></li><li><a href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/01/zum-ruecktritt-vom-versuchten-sexuellen-missbrauch-von-kindern/" rel="bookmark" class="crp_title">Zum Rücktritt vom versuchten sexuellen Missbrauch von Kindern</a></li><li><a href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/02/zu-den-anforderungen-der-schuldfaehigkeit-bei-mehr-als-300-promille/" rel="bookmark" class="crp_title">Zu den Anforderungen der Schuldfähigkeit bei mehr als 3,00 Promille</a></li></ul><br></div><div class="plus-one-wrap"><g:plusone size="small" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/03/zum-begriff-des-%e2%80%9epsychotherapeuten%e2%80%9c-im-sinne-des-%c2%a7-174c-abs-2-stgb/"></g:plusone></div>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/03/zum-begriff-des-%e2%80%9epsychotherapeuten%e2%80%9c-im-sinne-des-%c2%a7-174c-abs-2-stgb/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesendheit des Angeklagten</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/02/fortsetzung-der-hauptverhandlung-in-abwesendheit-des-angeklagten/</link>
		<comments>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/02/fortsetzung-der-hauptverhandlung-in-abwesendheit-des-angeklagten/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 17 Feb 2010 08:20:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Abwesendheit]]></category>
		<category><![CDATA[Fernbleiben]]></category>
		<category><![CDATA[Fortsetzungstermin]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Heilung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafrecht-bundesweit.de/?p=1406</guid>
		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision 4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 276/09 Der Angeklagte war wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, Raubes gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Verteidigung rügte mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts und hatte mit diesem Rechtsmittel vor dem 4. Strafsenat des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision<br />
<strong>4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 276/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte war wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, Raubes gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Verteidigung rügte mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts und hatte mit diesem Rechtsmittel vor dem 4. Strafsenat des BGH Erfolg.</p>
<p>Im Raum stand hier die Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesendheit des Angeklagten:<br />
Der Angeklagte war aufgrund von Herzprobleme auf stationärer Untersuchung im Krankenhaus gewesen und konnte somit am dritten Verhandlungstag nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen. Eine Ärztin aus dem Krankenhaus teilte dem Verteidiger des Angeklagten fernmündlich am Morgen des Verhandlungstermins mit, dass der Angeklagte  zweimal das Bewusstsein verloren hat und Verdacht auf Herzinfarkt besteht.</p>
<p>Trotz dieser Kenntnis setzte die Strafkammer die Hauptverhandlung fort. In Abwesenheit des Angeklagten wurden drei der vom Verteidiger gestellten Beweisanträge gemäß §244 Abs. 6 StPO abgelehnt. Erst danach wurde die Hauptverhandlung vom Vorsitzenden des Gerichts unterbrochen und ein  neuer Termin zur Fortsetzung anberaumt.</p>
<p>Hierzu führt der BGH aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Die Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen den am dritten Verhandlungstage ausgebliebenen Angeklagten verstößt gegen § 230 Abs. 1 StPO. Die Verhandlung ohne den Angeklagten war hier auch nicht ausnahmsweise nach § 231 Abs. 2 StPO zulässig. Nach dieser Vorschrift darf zwar eine unterbrochene Hauptverhandlung ohne den Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er eigenmächtig ferngeblieben ist, d.h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (vgl. BGHSt 37, 249, 251), er über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.“</em></p>
<p>Entscheidend ist, ob der Angeklagte eigenmächtig ferngeblieben war. Die Tatsache, dass er bereits im Frühjahr 2008 wegen seiner Herzprobleme im Krankenhaus in stationärer Behandlung war und die Ärztin per Telefon über den Gesundheitszustand Auskunft erteilte, sprechen jedenfalls gegen ein eigenmächtiges Fernbleiben.</p>
<p>Nach §338 Nr. 5 StPO lag damit ein absoluter Revisionsgrund vor, da ohne rechtfertigenden Grund in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt worden ist. Anders als bei einem relativen Revisionsgrund wird bei einem absoluten Revisionsgrund das Beruhen des Urteils auf dem Fehler gesetzlich vermutet, so dass das Urteil aufzuheben war. Denn eine Heilung durch Nachholung des entsprechenden Teils der Hauptverhandlung war nicht möglich, da die Verkündung des Beschlusses, mit dem die drei Anträge des Verteidigers abgelehnt wurden, bereits einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung darstellen und diese auch nicht in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt worden ist.</p>
<p>Die Revision des Angeklagten hat somit vollumfänglich Erfolg.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
<div id="crp_related"><br><h2>Ähnliche Beiträge:</h2><ul><li><a href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/04/erhebung-eines-sachbeweises-als-teil-der-vernehmung/" rel="bookmark" class="crp_title">Erhebung eines Sachbeweises als Teil der Vernehmung</a></li><li><a href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/12/zur-beurlaubung-fur-einzelne-teile-der-verhandlung/" rel="bookmark" class="crp_title">Zur Beurlaubung für einzelne Teile der Verhandlung</a></li><li><a href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/10/der-bundesgerichtshof-bestaetigt-das-anwesendheitsrecht-des-angeklagten-bei-der-entscheidung-uber-die-entlassung-eines-zeugen/" rel="bookmark" class="crp_title">Der Bundesgerichtshof bestätigt das Anwesendheitsrecht des Angeklagten bei der Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen</a></li><li><a href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/08/bgh-zur-zulaessigkeit-der-entscheidung-ueber-beweisaentrage-im-urteil/" rel="bookmark" class="crp_title">BGH: Zur Zulässigkeit der Entscheidung über Beweisanträge im Urteil</a></li><li><a href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/08/zur-unterrichtung-des-zuvor-entfernten-angeklagten-ueber-den-inhalt-einer-unterbrochenen-zeugenaussage/" rel="bookmark" class="crp_title">Zur Unterrichtung des zuvor entfernten Angeklagten über den Inhalt einer unterbrochenen Zeugenaussage</a></li><li><a href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/01/rechtsfehlerhafte-verhandlung-in-abwesendheit-des-angeklagten/" rel="bookmark" class="crp_title">Rechtsfehlerhafte Verhandlung in Abwesendheit des Angeklagten</a></li><li><a href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/11/zum-fehlenden-strafverteidiger-waehrend-der-hauptverhandlung/" rel="bookmark" class="crp_title">Zum fehlenden Strafverteidiger während der Hauptverhandlung</a></li><li><a href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/04/zur-beweiswurdigung-beim-wiederholten-wiedererkennen/" rel="bookmark" class="crp_title">Zur Beweiswürdigung beim wiederholten Wiedererkennen</a></li></ul><br></div><div class="plus-one-wrap"><g:plusone size="small" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/02/fortsetzung-der-hauptverhandlung-in-abwesendheit-des-angeklagten/"></g:plusone></div>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/02/fortsetzung-der-hauptverhandlung-in-abwesendheit-des-angeklagten/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

