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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Körperverletzung</title>
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	<description>Strafrechtkanzlei in Hamburg und Neumünster</description>
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		<title>Geständnis im Hamburger Taxifahrer-Fall</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Jan 2012 09:14:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Körperverletzung / Freiheitsberaubung  / Hamburg / Taxifahrer / Strafverteidiger Im so genannten Hamburger Taxifahrer-Fall legte der 57-jährige angeklagte Taxifahrer zum Prozessauftakt vor dem Hamburger Landgericht ein Geständnis ab. So erklärte der wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung angeklagte Mann, er habe die Tat aus ihm unerklärlichen Gründen begangen und hätte vorher zehn Whiskey getrunken. Auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Körperverletzung / Freiheitsberaubung  / Hamburg / Taxifahrer /<a title="Strafverteidiger" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/philosophie/strafverteidigung/" target="_blank"> Strafverteidiger </a></p>
<p>Im so genannten Hamburger Taxifahrer-Fall legte der 57-jährige angeklagte Taxifahrer zum Prozessauftakt vor dem Hamburger Landgericht ein Geständnis ab. So erklärte der wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung angeklagte Mann, er habe die Tat aus ihm unerklärlichen Gründen begangen und hätte vorher zehn Whiskey getrunken. Auch entschuldigte er sich für das Verhalten.</p>
<p>Das damals 32-jährige Opfer stieg an der Hamburger Reeperbahn morgens in das Taxi des Mannes ein. Als der angetrunkene Fahrer einen Umweg fuhr und sie sich weigerte, dafür zu zahlen, schlug er ihr in das Gesicht und verbrachte sie anschließend in den Kofferraum. Mehr als 6 Stunden war sie darin gefangen. So schrie der Angeklagte mehrmals, ignorierte ihre Hilferufe, polterte auf den geschlossenen Kofferraum und drohte sogar das Auto in einem See zu versenken.</p>
<p>Das Opfer der „Entführung“ fühlte sich in Todesangst und leidet nach eigenen Angaben heute noch unter Angstzuständen, insbesondere in dunklen Räumen fühle sie sich unsicher. Für sie sei es ein Mordversuch gewesen, heißt es weiter. Nur per Handy konnte sie von der Polizei später geortet werden. Erst dann konnte sie gerettet werden. Tonmitschnitte zeigten, wie verzweifelt die Erzieherin war. Beim Angeklagten wurde später ein BAK Wert von knapp 0,8 Promille festgestellt.</p>
<p>Anfang Februar ist mit dem Urteil zu rechnen.</p>
<p><em>( Quelle: Hamburger Abendblatt, 18.01.2012 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>KG Berlin: Haftbefehl setzt ordnungsgemäße Ladung voraus</title>
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		<pubDate>Sat, 14 Jan 2012 09:08:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eingriff in den Straßenverkehr / gefährliche Körperverletzung / Nötigung / Ladung / Vollmacht / Strafverteidiger KG Berlin, Beschluss vom 10.11.2010, Az.: 3 Ws 459/10, 3 Ws 459/10 &#8211; 1 AR 1247/10 Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte den Mann wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung vor dem Amtsgericht Tiergarten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eingriff in den Straßenverkehr / gefährliche Körperverletzung / Nötigung / Ladung / Vollmacht / <a title="Strafverteidigung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/philosophie/strafverteidigung/" target="_blank">Strafverteidiger</a><br />
<strong>KG Berlin, Beschluss vom 10.11.2010, Az.: 3 Ws 459/10, 3 Ws 459/10 &#8211; 1 AR 1247/10</strong></p>
<p>Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte den Mann wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung vor dem Amtsgericht Tiergarten angeklagt.<br />
Laut Anklage sei er mit seinem zuvor ordnungswidrig abgestellten Auto auf einen Mitarbeiten des Bezirksamts zugefahren, um fliehen zu können. Dabei sei der Mann verletzt worden.<br />
Das Amtsgericht hat die Anklage am 12. April 2010 zur Hauptverhandlung zugelassen und gleichzeitig Termin für den 26. Mai 2010 anberaumt. Die Ladung erfolgte über den Strafverteidiger, welche zuvor die Vollmacht vorgelegt hatte.<br />
Kurz darauf übergab der Verteidiger dem Gericht die Kopie einer zuvor erstellten Vollmacht, wobei er nicht mehr zur Entgegennahme von Ladungen ermächtigt ist.<br />
Der Angeklagte wurde sodann zur neuen, auf den 9. Juni 2010 angesetzten Hauptverhandlung über seinen Verteidiger geladen. Die an den Angeklagten nach Paris geschickte Ladung kam zurück.  Der Verteidiger wieß ausdrücklich darauf hin, „keinerlei Empfangsvollmacht für Ladungen“ zu haben.<br />
Der Angeklagte blieb sodann der Hauptverhandlung fern. Das Amtsgericht erließ daher gemäß § 230 Abs. 2 StPO einen <a title="Haftbefehl" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/verhalten-bei-verhaftung/#haftbefehl" target="_blank">Haftbefehl</a>. Die gegen diesen eingelegte Beschwerde des Angeklagten hat das Landgericht durch Beschluss vom 22. Juli 2010 verworfen.<br />
Dagegen legte der Angeklagte gemäß § 310 Abs. 1 StPO Beschwerde ein.</p>
<p>Dazu das KG:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Der Haftbefehl des Amtsgerichts kann nicht bestehen bleiben. Zwar ist nach § 230 Abs. 2 StPO die Verhaftung des der Hauptverhandlung ferngebliebenen Angeklagten anzuordnen, wenn dieser nicht genügend entschuldigt ist. Voraussetzung ist jedoch, dass er zum Termin ordnungsgemäß geladen wurde. Daran fehlt es hier. Dies beruht jedoch nicht darauf, dass der Verteidiger zur Entgegennahme der Ladung für den in Frankreich lebenden Angeklagten nicht bevollmächtigt gewesen ist. Der Angeklagte hat ihn vielmehr ausdrücklich hierzu bevollmächtigt und der Verteidiger hat dies durch die mit Schriftsatz vom 13. Januar 2010 überreichte Vollmacht vom 11. Dezember 2009 im Original nachgewiesen. Dass diese entgegen der Ansicht des Verteidigers durch eine auf den 15. Oktober 2009 datierte Vollmacht, die zudem nur in Ablichtung vorliegt, nicht eingeschränkt werden kann, ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Begründung. Hinzu kommt, dass der Senat die Zweifel des Landgerichts an der Echtheit der Vollmacht vom 15. Oktober 2009 teilt, sodass fraglich ist, ob diese Vollmacht im Rechtsverkehr überhaupt Wirkung entfaltet. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil der in der an den Verteidiger bewirkten Ladung enthaltene Hinweis nach § 216 Abs. 1 StPO in dieser Form nicht hätte erteilt werden dürfen. Unverzichtbarer Bestandteil jeder schriftlichen Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten ist die Warnung, dass im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen wird. Lebt der Angeklagte dauerhaft im Ausland, wird diese Warnung in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise als nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts unzulässig [vgl. OLG Brandenburg StRR 2007, 276; OLG Köln NStZ-RR 2006, 22; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 18, 19], teilweise aber auch als zulässig angesehen, sofern sie den für den Zustellungsempfänger eindeutigen Hinweis enthält, dass die Vollstreckung der angedrohten Zwangsmaßnahmen ausschließlich im Geltungsbereich der Strafprozessordnung erfolgt [vgl. OLG Saarbrücken NStZ-RR 2010, 49; LG Saarbrücken, Beschluss vom 17. Juli 2010 2 Qs 22/10 – bei juris; OLG Rostock StRR 2008, 310]. Letzterer Ansicht schließt sich der Senat an. Sie entspricht der in Nr. 116 Abs. 1 RiVASt geregelten Vorgehensweise. In der zuzustellenden Ladung zur Hauptverhandlung muss daher der Hinweis enthalten sein, dass sich die Vollstreckung von Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des staatlichen Anspruchs auf Erscheinen in der Hauptverhandlung auf das Staatsgebiet Deutschlands beschränkt. Nur dann stellt die entsprechende Warnung keinen Akt der Ausübung hoheitlicher Gewalt dar, der die Souveränität des ausländischen Staates tangiert. Dies gilt auch, wenn die Ladung an den nach § 145a Abs. 2 StPO ausdrücklich bevollmächtigten Verteidiger in Deutschland erfolgt. Zum einen ist Adressat auch dann ausschließlich der im Ausland lebende Vollmachtgeber und § 145a Abs. 2 StPO soll lediglich das Zustellungsverfahren vereinfachen und die ordnungsgemäße Zustellung der Ladung sicherstellen [vgl. Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 145a Rdn. 1]. Vorliegend enthielt die der Ladung beigefügte „Übersicht der Rechtsfolgen bei Ausbleiben im Termin“ unter dem Stichwort „Angeklagter im Strafverfahren“ keine territoriale Beschränkung der Vollstreckung der angedrohten Zwangsmaßnahmen, sondern nur den Hinweis „Verhaftung oder polizeiliche Vorführung zum nächsten Termin“. Damit ist der Angeklagte nicht ordnungsgemäß geladen worden und der Haftbefehl des Amtsgerichts vom 9. Juni 2010 sowie der Beschluss des Landgerichts vom 22. Juli 2010 waren aufzuheben.“</em></p>
<p>Damit stellt das KG klar, dass ein Haftbefehl nur erlassen werden kann, wenn der Angeklagte ordnungsgemäß geladen wurde. Dies hat das KG hier abgelehnt.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
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		<title>Versuchter Totschlag: Freispruch für vorbestraften Verkehrssünder</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 09:21:52 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[versuchter Totschlag / Messer / Provokation / Vorstrafe / Führerschein / Strafverteidigung / Notwehr / Freispruch / Freiheitsstrafe / gefährliche Körperverletzung In Berlin musste sich ein 24-Jähriger wegen versuchten Totschlags verantworten. Die Staatsanwaltschaft hatte ihm vorgeworfen, einen Mann nach einem Streit im September 2010 mit dem Messer bedroht und lebensgefährlich verletzt zu haben. Danach stieg [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>versuchter <a title="Totschlag" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/toetungsdelikte-und-kapitalstrafsachen-wie-mord-totschlag/" target="_blank">Totschlag</a> / Messer / Provokation / Vorstrafe / Führerschein / Strafverteidigung / Notwehr / Freispruch / Freiheitsstrafe / gefährliche Körperverletzung</p>
<p>In Berlin musste sich ein 24-Jähriger wegen versuchten Totschlags verantworten. Die Staatsanwaltschaft hatte ihm vorgeworfen, einen Mann nach einem Streit im September 2010 mit dem Messer bedroht und lebensgefährlich verletzt zu haben. Danach stieg er in sein Auto und fuhr weg.<br />
Nach den Feststellungen des Gerichts ist das mutmaßliche Opfer nach der Provokation durch den Angeklagten auf diesen losgegangen.<br />
Der Angeklagte war einschlägig vorbestraft. Zudem fuhr er ohne Führerschein, was allerdings nicht Teil der Anklage war.</p>
<p>Der Strafverteidiger des Angeklagten berief sich im Prozess auf Notwehr und forderte einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung.<br />
Das Gericht folgte der Strafverteidigung und sprach den Angeklagten vom Tatvorwurf frei. Es habe eine Notwehrlage vorgelegen. Allerdings soll er 1200 Euro für die Fahrt ohne Führerschein zahlen.</p>
<p><em>( Quelle: Tagesspiegel online vom 31.12.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>OLG: „Anstellungsbetrug“ erfordert mangelhafte Arbeitsleistung</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 08:04:51 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Betrug / Urkundenfälschung / Freiheitsstrafe / Zeugnis / Führungszeugnis / Vorstrafen / gefährliche Körperverletzung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2010, Az.: III-3 Rvs 145/10 Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Auf die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Wuppertal das Urteil des Amtsgerichts abgeändert [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Betrug" href="http://http://www.anwalt-betrug.de/betrug-263-stgb-betrugsdelikte-strafrecht/" target="_blank">Betrug</a> / Urkundenfälschung / Freiheitsstrafe / Zeugnis / Führungszeugnis / Vorstrafen / gefährliche Körperverletzung</p>
<p><strong>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2010, Az.: III-3 Rvs 145/10</strong></p>
<p>Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit <a title="Urkundenfälschung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/urkundendelikte-urkundenfaelschung-267-stgb/" target="_blank">Urkundenfälschung</a> zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Auf die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Wuppertal das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Angeklagte wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt.</p>
<p>Nach Feststellungen des Gerichts hatte die Frau ihrem Arbeitgeber gefälschte Zeugnisse und ein altes Führungszeugnis vorgelegt, um einen Job als Altenpflegerin zu bekommen. Aus diesem Grund sagte sie ihrem Arbeitgeber auch nichts von den Vorstrafen wegen gefährlicher Körperverletzung.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung wendete sich die Angeklagte mit der Revision.</p>
<p>Dazu das OLG:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>&#8220;Der Anstellungsbetrug bildet einen Unterfall des Eingehungsbetrugs, weshalb der Schaden durch einen Vergleich der versprochenen Vergütung mit der zu erwartenden Arbeitsleistung zu ermitteln ist. Maßgeblich sind die Verhältnisse bei Vertragsabschluss. Zu unterscheiden ist zwischen der auf Täuschung beruhenden Begründung eines &#8211; hier vorliegenden &#8211; privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses und der Erschleichung einer Beamtenstellung (vgl. Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., §263 Rdnr. 153; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 263 Rdnr. 152).</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em> Im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeistsverhältnisses entsteht dem Arbeitgeber ein Schaden, wenn die Leistungen, die der Täter tatsächlich zu erbringen imstande ist, den bezahlten Lohn nicht wert sind (BGH NJW 1961, 2027, 2028; BGHSt 17, 254,256; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, aaO, Rdnr. 154; Fischer, aaO). Bei fachlich einwandfreien Leistungen kommt ein Schaden dagegen nur ausnahmsweise in Betracht. Dies einmal dann, wenn es sich um eine besondere Vertrauensstellung handelt und die Bezahlung gerade mit Rücksicht darauf besonders hoch festgesetzt ist, der Täter jedoch die für diese Stellung erforderlichen Eigenschaften nicht besitzt, so wenn er aus seiner früheren Stellung wegen Unzuverlässigkeit entlassen worden ist und nun eine Anstellung in führender Funktion erschleicht (vgl. RGSt 73,268, 269 f.; BGH NJW 1961, 2027, 2028: BVerfG NJW 1988. 2589, 2590; OLG Celle MDR 1960, 696, 697; Cramer/Perron in SchönkeSchröder, aaO). Dasselbe gilt, wenn der Verkehr den Wert einer Arbeitsleistung nicht nur nach ihrem sachlichen Effekt, sondern auch im Hinblick auf eine bestimmte Ausbildung besonders bemisst. Nach § 263 StGB strafbar ist daher, wer eine Stellung erschleicht, die ihm ohne die fälschlich vorgespiegelte Ausbildung möglicherweise nicht oder nur gegen eine geringere Bezahlung übertragen worden wäre (vgl. RGSt 64, 33, 36 f.; RGSt 65, 273, 275; BGHSt 17, 254, 257; BGH NJW 1961, 2027, 2028; BGH NJW 1978, 2042, 2043; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, aaO). Von diesen Fällen abgesehen liegt ein Anstellungsbetrug dagegen nicht schon deshalb vor, weil der Geschädigte den Täter ohne die Täuschungshandlung nicht eingesellt hätte, z.B. weil dieser vorbestraft oder sonst charakterlich unzuverlässig ist. Von einem einfachen Arbeiter oder Angestellten kann nach der Verkehrsanschauung nicht mehr erwartet werden, als er leistet, was er verspricht (Cramer/Perron in Schönke/Schröder, aaO).&#8221;</em></p>
<p>So stellt das OLG klar, dass es bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen (Anstellungs-)Betrugs auf einen Schaden ankommt. Dieser zeigt sich sodann in dem „Verlust“, also der Bezahlung des Lohns. Ein Schaden soll nach Auffassung des Gerichts in der Regel aber nicht vorliegen, sofern die Arbeitsleistung einwandfrei erfolgte. Eine Ausnahme liegt hier nach Ansicht des OLG nicht vor. Aus diesem Grund hat das OLG die Angeklagte vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Zur „erforderlichen Sachkunde“ im Sinne von § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO</title>
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		<pubDate>Sat, 31 Dec 2011 09:26:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vergewaltigung / Körperverletzung / Freiheitsstrafe / Schmerzensgeld / Strafverteidiger / Gutachten  / Persönlichkeitsstörung BGH, Beschluss vom 28.10.2009, Az.: 5 StR 419/09 Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es ihn zur Zahlung eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> / Körperverletzung / Freiheitsstrafe / Schmerzensgeld / <a title="Strafverteidigung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/philosophie/strafverteidigung/" target="_blank">Strafverteidiger</a> / Gutachten  / Persönlichkeitsstörung<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 28.10.2009, Az.: 5 StR 419/09</strong></p>
<p>Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin in Höhe von 5.000 Euro verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte an der Nebenklägerin zweimal gewaltsam den Vaginal- und Analverkehr vollzogen. Beide Taten fanden in der Wohnung der Nebenklägerin statt. Die Feststellungen beruhten fast ausschließlich auf der Aussage des Opfers.</p>
<p>Im Prozess hatte die Strafverteidigerin die Einholung eines psychiatrisch-psychologischen Gutachtens beantragt. Damit sollte gezeigt werden, dass die Nebenklägerin an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung oder an einer anderen, selbstverletzendes Verhalten auslösenden Persönlichkeitsstörung leide und ihre Aussage damit eventuell in Zweifel gezogen werden müsse. Begründet wurde der Antrag damit, dass bei der Nebenklägerin nach der Tat Schnittwunden an den Armen entdeckt wurden, welche unzweifelhaft auf eine Selbstverletzung schließen lassen.</p>
<p>Das Landgericht lehnte den Antrag gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO mit der Begründung ab, dass es die Glaubwürdigkeit der Zeugin selbst beurteilen könne. Die Strafkammer habe sich in der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass die Nebenklägerin keine frischen Schnittspuren aufwies, sondern die Narben bereits länger bestehen.</p>
<p>Dazu der BGH:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Zwar kann sich das Gericht bei der Beurteilung von Zeugenaussagen grundsätzlich eigene Sachkunde zutrauen; etwas anderes gilt aber, wenn besondere Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht (BGH StV 1994, 634; NStZ-RR 1997, 106; NStZ 2009, 346, 347). Solche Umstände liegen hier vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind deutliche Anhaltspunkte für tatzeitnahe Selbstverletzungen und Suizidalität der Nebenklägerin vorhanden, die auf eine Persönlichkeitsstörung hindeuten können. Da die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und deren Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit spezifisches Fachwissen erfordert, das nicht Allgemeingut von Richtern ist, hätte die eigene Sachkunde einer näheren Darlegung bedurft (vgl. BGHSt 12, 18, 20; BGH StV 1984, 232). Diese ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em> Die Strafkammer hat in ihrem ablehnenden Beschluss demgegenüber angenommen, für ein Sachverständigengutachten fehle es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen; denn die Nebenklägerin habe &#8220;plausibel begründet&#8221;, dass die frischen Schnittverletzungen beim Schneiden einer Melone entstanden seien. Diese Wertung lässt die Befunde des rechtsmedizinischen Sachverständigen und die Wahrnehmungen der Zeugin E. außer Acht.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Namentlich steht die Erklärung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung in deutlichem Widerspruch zum Vermerk der Zeugin E., dessen Inhalt es überdies nahe legt, dass er – auch – auf Angaben der Nebenklägerin beruht.“</em></p>
<p>Demnach war die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens hier unrechtmäßig. Grundsätzlich kann das Gericht gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO den Antrag ablehnen, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Allerdings liegen hier diverse Hinweise vor, dass die Schnittverletzungen noch frisch sind und daher ein Suizidversuch vorliegen könnte. Das Landgericht kann sich hier nicht anmaßen, eine Persönlichkeitsstörung abzulehnen, da dafür spezifisches Fachwissen erforderlich ist. Dies hätte vom Landgericht dann zumindest näher dargestellt werden müssen. Mithin hat der BGH das Urteil des Landgerichts Hamburg mit den Feststellungen aufgehoben.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Zur Unmittelbarkeit bei der Verwertung ärztlicher Atteste</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Dec 2011 08:01:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[räuberische Erpressung / Beleidigung / Hausfriedensbruch / Körperverletzung / Erpressung / Sachbeschädigung / Freiheitsstrafe / Krankenhaus / Glaubwürdigkeit / Tatfolgen / Arztbericht BGH, Beschluss vom 23.11.2010, Az.: 3 StR 402/10 Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Beleidigung, Hausfriedensbruch und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter Erpressung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="raub und räuberische erpressung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/vermoegensdelikte-wie-raub-diebstahl-erpressung/" target="_blank">räuberische Erpressung</a> / Beleidigung / Hausfriedensbruch / Körperverletzung / Erpressung / Sachbeschädigung / Freiheitsstrafe / Krankenhaus / Glaubwürdigkeit / Tatfolgen / Arztbericht<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 23.11.2010, Az.: 3 StR 402/10</strong></p>
<p>Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Beleidigung, Hausfriedensbruch und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter Erpressung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet die Entscheidung mit seiner Revision.</p>
<p>Im Prozess wurde ein Bericht des Krankenhauses verlesen. Dabei beanstandet der Angeklagte, dass das Gericht nicht nur die medizinischen Erkenntnisse berücksichtigte, sondern auch die in dem Bericht dargelegten Äußerungen des Angeklagten als Indiztatsache zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit heranzog. Damit soll das Gericht den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in unzulässiger Weise für die Beurteilung der Schuldfrage verwertet haben.</p>
<p>Dies bestätigte auch der BGH, allerdings beruhe das Urteil nicht auf diesem Verfahrensverstoß. Damit liegt nach Auffassung des Gerichts kein Rechtsfehler bezüglich des Schuldspruchs vor. Zudem rügte der Angeklagte in seiner Revision den Strafausspruch.</p>
<p>Dazu der BGH:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Strafkammer hat bei Bemessung beider Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass das Opfer durch die Taten ein schweres posttraumatisches Belastungssyndrom erlitt. Diese Feststellung beruht nach den Urteilsgründen allein auf dem Inhalt des in der Hauptverhandlung ebenfalls gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesenen ärztlichen Attests des Hausarztes der Geschädigten vom 14. Dezember 2009. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass auch die Verlesung dieses Attests nicht dem Nachweis einer (nicht schweren) Körperverletzung, sondern ausschließlich der Tatfolgen und damit der Feststellung einer für den Strafausspruch wesentlichen Tatsache diente. Zu diesem Zweck durfte der Arztbericht nicht nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen werden; seine Verwertung war deshalb unzulässig (BGH, Beschluss vom 13. März 1997 &#8211; 1 StR 72/97, StV 1999, 195).</em></p>
<p><em> Zwar hat sich ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls die Geschädigte in der Hauptverhandlung zu diesem Attest &#8220;erklärt&#8221;. Auf ihre Angaben hat sich das Landgericht zum Nachweis der Tatfolgen aber nicht gestützt. Daher ist es aus den bereits oben dargelegten Gründen unbeachtlich, dass die erkennenden Richter und der Staatsanwalt in ihren dienstlichen Stellungnahmen übereinstimmend erklärt haben, die Geschädigte habe den festgestellten Befund im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigt. In Anbetracht der eindeutigen Darlegungen zur Beweisführung hinsichtlich der erlittenen Tatfolgen ist vielmehr nicht auszuschließen, dass die Bemessung der Einzelstrafen auf der unzulässigen Verwertung des Inhalts des verlesenen Arztberichts beruht.“</em></p>
<p>In seinem Beschluss stellt der BGH klar, dass die Verlesung eines Arztberichts dann gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO verstößt, wenn damit andere Tatsachen als direkt medizinische Tatsachen bewiesen werden sollen. So lag es hier bezüglich des Krankenhaus-Berichts, womit das Landgericht Düsseldorf die Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten klären wollte. Ebenso sei die Verlesung eines Berichts des Hausarztes hier unzulässig, da das Gericht die Erkenntnisse des Arztes als Tatfolgen zur Bemessung der Strafhöhe herangezogen hat. Daher hat der BGH das Urteil im Strafausspruch aufgehoben.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Hamburg: Anklage gegen Unfallfahrer erhoben</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Dec 2011 08:23:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unfall / fahrlässige Tötung / fahrlässige Körperverletzung / Straßenverkehrsgefährdung / Führerschein / Medikament / Drogen / Strafverteidiger / Schuldunfähigkeit Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg Anklage gegen den Mann erhoben, der im März die Kontrolle über sein Auto verlor und einen Unfall verursachte, bei dem vier Menschen starben. Der Mann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unfall / <a title="Tötungsdelikte" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/toetungsdelikte-und-kapitalstrafsachen-wie-mord-totschlag/" target="_blank">fahrlässige Tötung</a> / fahrlässige Körperverletzung / Straßenverkehrsgefährdung / Führerschein / Medikament / Drogen /<a title="Strafverteidigung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/philosophie/strafverteidigung/" target="_blank"> Strafverteidiger</a> / Schuldunfähigkeit</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg Anklage gegen den Mann erhoben, der im März die Kontrolle über sein Auto verlor und einen Unfall verursachte, bei dem vier Menschen starben.<br />
Der Mann sei mit mindestens 100 km/h bei Rot über eine Ampel und sodann in eine Menschenmenge gerast. Laut Anklage hat sich der 39-jährige Mann damit der fahrlässigen Tötung in vier Fällen, der fahrlässigen Körperverletzung in drei Fällen und der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung schuldig gemacht. Im Falle einer Verurteilung droht dem Mann eine fünfjährige Freiheitsstrafe.<br />
Laut Ermittlungen soll der Mann mehrfach epileptische Anfälle gehabt haben, woraufhin Ärzte ihm vom Autofahren abrieten. Bereits zuvor hatte der Mann zwei Unfälle verursacht, bei einem wurde er selbst lebensgefährlich verletzt. In beiden Fällen aber wurden die Ermittlungen gegen Zahlung von Geldbußen eingestellt. Trotzdem hat er seinen Führerschein später zurückerhalten. Daher beruft sich der Mann auch darauf, dass er rechtmäßig am Straßenverkehr teilgenommen habe. Dies sieht die Staatsanwaltschaft anders.</p>
<p>Nach der Tat wurden im Blut des Angeschuldigten sowohl Spuren eines Medikaments gegen Epilepsie als auch der Cannabis-Wirkstoff THC gefunden. Auslöser für den Unfall soll aber nicht der Drogenkonsum gewesen sein.<br />
Im kommenden Prozess will sich der Strafverteidiger des Mannes auf Schuldunfähigkeit berufen. Gelingt ihm der Nachweis einen Krampfes könnte dies zur Straffreiheit führen. Wann der Prozess beginnt, ist noch unklar.</p>
<p><em>( Quelle: Hamburger Abendblatt online vom 29.11.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung</title>
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		<pubDate>Sat, 26 Nov 2011 08:43:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Oralverkehr / Geschlechtsverkehr / Gewalt / Vergewaltigung / Körperverletzung  / Freiheitsstrafe / Sicherungsverwahrung / Maßregel BGH, Urteil vom 04.08.2011, Az.: 3 StR 175/11 Nach den Feststellungen des Landgerichts Aurich zwang der Angeklagte die Nebenklägerin im Mai 2009 durch erhebliche, zum Verlust von Zähnen führende Gewalt zuerst zum Oralverkehr und sodann zum Geschlechtsverkehr. Nach einer Trennung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Oralverkehr / Geschlechtsverkehr / Gewalt / <a title="Vergewaltigung - Sexualstrafrecht" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> / Körperverletzung  / Freiheitsstrafe / Sicherungsverwahrung / Maßregel</p>
<p><strong>BGH, Urteil vom 04.08.2011, Az.: 3 StR 175/11</strong></p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts Aurich zwang der Angeklagte die Nebenklägerin im Mai 2009 durch erhebliche, zum Verlust von Zähnen führende Gewalt zuerst zum Oralverkehr und sodann zum Geschlechtsverkehr.</p>
<p>Nach einer Trennung &#8220;passte&#8221; der Angeklagte sie Ende Mai / Anfang Juni in den Abendstunden auf einem Spaziergang &#8220;ab&#8221; und zwang sie unterTodesdrohungen und Einsatz einfacher körperlicher Gewalt in einem Waldstück erneut zum Geschlechtsverkehr.</p>
<p>Im Juli 2010 überraschte der Angeklagte die Nebenklägerin erneut auf einem Abendspaziergang. Er zwang sie, indem er sie bis zur Luftnot würgte und mit dem Tod bedrohte, zur Herausgabe ihres Mobiltelefons und verbrachte sie auf den Rücksitz ihres Autos. Im Anschluss daran fuhr der Angeklagte mit ihr zu seiner Wohnung. Dort schlug er sie mehrfach ins Gesicht, zerrte an ihren Haaren, riss ihren Kopf nach hinten und nötigte sie damit zum Oralverkehr. Sodann zwang er sie mit weiteren Schlägen, sich auszuziehen und sich selbst zu befriedigen, was der Angeklagte mit einer Kamera filmte. Danach nötigte er die Nebenklägerin mit Gewalt insgesamt zweimal zum Geschlechtsverkehr.</p>
<p>Das Landgericht Aurich hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Bedrohung zum Nachteil seiner früheren Lebensgefährtin verurteilt. Es wurden Einzelstrafen von vier Jahren, drei Jahren und sechs Monaten, neun Monaten sowie von sechs Jahren verhängt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten gebildet.</p>
<p>Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Gericht abgesehen und dazu ausgeführt:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Es bestehe aufgrund der dissozialen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten zwar eine eher hohe Rückfallgefahr, indes könne bei dem Angeklagten ein Hang zu erheblichen Straftaten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF) nicht festgestellt werden. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung weise keine sadistischen Anteile auf; die Merkmale der &#8220;Psychopathy&#8221; seien nur im &#8220;unteren Bereich&#8221; zu bejahen; antisoziale Denkstile seien beim Angeklagten nicht festzustellen; eine progrediente Entwicklung der Straftaten sei nicht zu erkennen; zwischen den früheren Straftaten lägen teilweise lange Zeitabschnitte; es könne &#8220;bei keiner der Vergewaltigungstaten festgestellt werden, dass der Angeklagte nicht lediglichsich ihm bietende Gelegenheiten zu sexuellen Handlungen wahrgenommen&#8221; habe.</em></p></blockquote>
<p>Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Das Angriffsziel war durch den BGH durch Auslegung zu ermitteln, da sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung widersprachen. Der BGH hat die Revision auf die Nichtanordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung beschränkt.</p>
<p>Dazu führte der BGH aus:</p>
<blockquote><p><em>„Die Begründung, mit der das Landgericht beim Angeklagten einen Hang zu erheblichen Straftaten verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie geht in Teilen von falschen Maßstäben aus oder steht im Widerspruch zu den Feststellungen.</em></p>
<p><em> Das Landgericht hat das Fehlen sadistischer Anteile in der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten fehlerhaft bewertet. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es auf die Ursache für die fest eingewurzelte Neigung zu Straftaten nicht an (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1979 &#8211; 3 StR 436/79, NJW 1980, 1055 mwN). Ein Hang zur Begehung von erheblichen, gewalttätigen Sexualdelikten kann auch dann vorliegen, wenn der Täter in der Verletzung oder Demütigung seines Opfers nicht die hauptsächliche Quelle der Erregung oder der Befriedigung findet (vgl. zum Sadismus Elsner/Leygraf in Kröber u.a., Handbuch der forensischen Psychiatrie Bd. 2, 1. Aufl., S. 472, 485).“</em></p>
<p><em>„Die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist, führt hier auch zur Aufhebung des Strafausspruches. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1979 &#8211; 3 StR 436/79, NJW 1980, 1055 mwN; Urteil vom 3. Februar 2011 &#8211; 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172).“</em></p></blockquote>
<p>Damit bewertet der BGH die Entscheidung des Landgerichts Ausrich bezüglich der Sicherungsverwahrung als fehlerhaft.</p>
<p>Allerdings hat der Senat auf die Neuregelung der Sicherungsverwahrung hingewiesen:</p>
<blockquote><p><em>„Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a., NJW 2011, 1931) sind u.a. die hier anzuwendenden Bestimmungen über die Sicherungsverwahrung als mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat aber angeordnet, dass die Vorschriften bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber &#8211; längstens bis 31. Mai 2013 &#8211; nach Maßgabe der Gründe seiner Entscheidung weiter anwendbar bleiben. Danach bedarf es wegen der derzeit verfassungswidrigen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung einer &#8220;strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung&#8221;, wenn sie gleichwohl angeordnet werden soll. In der Regel wird die Anordnung nur verhältnismäßig sein, wenn &#8220;eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist&#8221; (BVerfG aaO Rn. 172).</em></p>
<p><em>Der Senat versteht die vom Bundesverfassungsgericht geforderte &#8220;strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung&#8221; dahin, dass bei beiden Elementen der Gefährlichkeit &#8211; mithin der Erheblichkeit weiterer Straftaten und der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 &#8211; 4 StR 164/11) &#8211; ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengerer Maßstab anzulegen ist.</em></p>
<p><em>Hierzu im Einzelnen:</em></p>
<p><em> (1) Hinsichtlich der Erheblichkeit weiterer Straftaten kommen regelmäßig nur &#8220;schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten&#8221; in Betracht. Hierin liegt, ansonsten wäre die genannte Maßgabe ohne Inhalt, eine Einschränkung gegenüber den Taten, die nach bisher geltendem Recht Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung darstellen. Dies gilt sowohl für die Straftatenkataloge als auch für die Beschreibung der Taten, auf die sich der Hang beziehen muss. Nicht alle &#8220;erheblichen Straftaten&#8221;, durch welche die Opfer &#8220;seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden&#8221; (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF bzw. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB), sind auch &#8220;schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten&#8221; im Sinne der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts zur Weitergeltung von § 66 StGB.</em></p>
<p><em>Nach Ansicht des Senats sind Vergewaltigungen (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) wegen der dafür im Regelfall angedrohten Mindeststrafe von zwei Jahren sowie der für die Tatopfer damit regelmäßig verbundenen psychischen Auswirkungen grundsätzlich als &#8220;schwere Sexualstraftaten&#8221; im vorstehenden Sinn anzusehen.</em></p>
<p><em>(2) Die Wahrscheinlichkeit der Begehung solcher Taten muss &#8220;aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten&#8221; sein. Auch dies stellt höhere Anforderungen als die bislang vom Gesetz als Beurteilungsgrundlage für die Gefährlichkeitsprognose geforderte &#8220;Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten&#8221;. Das Landgericht hat &#8211; aus seiner Sicht folgerichtig &#8211; zur Gefahrenprognose lediglich ausgeführt, die Rückfallgefahr sei &#8220;eher hoch&#8221; und die Gefährlichkeit des Angeklagten würde &#8220;bejaht&#8221;. Solche verkürzten Darlegungen würden selbst den hergebrachten Anforderungen nicht genügen. Der neue Tatrichter wird ggf. die Gefährlichkeit aus konkreten Umständen herleiten und sich dabei insbesondere damit auseinandersetzen müssen, dass die Taten des Angeklagten aus dem situativen Zusammenhang einer Beziehungskrise begangen worden und zwischen den abgeurteilten Taten und den früheren Vergewaltigungen Zeiträume von fünfeinhalb bzw. 19 Jahre verstrichen sind.</em></p>
<p><em>b) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung könnte, sofern der neue Tatrichter einen Hang zu erheblichen Straftaten und eine auf ihm beruhende Gefährlichkeit des Angeklagten bejahen sollte, nur auf § 66 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 StGB aF gestützt werden. § 66 Abs. 1 StGB aF kommt als Grundlage dafür nicht in Betracht, da die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung aus dem Jahr 1985 auf Grund der eingetretenen &#8220;Rückfallverjährung&#8221; (§ 66 Abs. 4 Satz 3 StGB aF) als Vorverurteilung ausscheidet und deshalb die formelle Voraussetzung einer zweiten Vorstrafe fehlt.</em></p>
<p><em>c) Die Anordnung läge sodann im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Dieser soll die Möglichkeit haben, sich ungeachtet der festgestellten hangbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich der Täter schon die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lässt. Damit wird dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung getragen, der sich daraus ergibt, dass § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB &#8211; im Gegensatz zu Absatz 1 der Vorschrift &#8211; eine frühere Verurteilung und eine frühere Strafverbüßung des Täters nicht voraussetzen. Die maßgeblichen Gründe für seine Ermessensentscheidung muss der Tatrichter nachvollziehbar darlegen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Ermessensentscheidung zu ermöglichen (Urteil vom 3. Februar 2011 &#8211; 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172 mwN).“</em></p></blockquote>
<p>Somit wird das Urteil des Landgerichts Aurich mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Strafkammer hat bei der Entscheidung insbesondere den strengeren Maßstab der Sicherungsverwahrung zu beachten.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Sicherungserpressung</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Nov 2011 08:35:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[räuberische Erpressung / Nötigung / Kfz-Handel / Freiheitsstrafe BGH, Beschluss vom 26.05.2011, Az.: 3 StR 318/10 Das Landgericht Wuppertal hat die Angeklagten jeweils wegen &#8220;schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Nötigung&#8221; zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Nach den Feststellungen des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Raub" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/vermoegensdelikte-wie-raub-diebstahl-erpressung/" target="_blank">räuberische Erpressung</a> / Nötigung / Kfz-Handel / Freiheitsstrafe<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 26.05.2011, Az.: 3 StR 318/10</strong></p>
<p>Das Landgericht Wuppertal hat die Angeklagten jeweils wegen &#8220;schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Nötigung&#8221; zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.</p>
<p>Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:<br />
Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten im Autohandel tätig. Die Geschädigten betrieben einen Kfz-Ersatzteilhandel. Die Beteiligten kannten sich über ihre Geschäftsbeziehungen.<br />
Die Angeklagten suchten die Geschädigten auf, um einen von ihnen für 250 Euro erworbenen defekten Airbag umzutauschen. Zudem wollten sie sich aus einem anderen Geschäft 100 Euro zurückzahlen lassen. Dabei gab es Probleme, sodass die Angeklagten stattdessen ein Lenkgetriebe im Wert von 450 Euro mitnehmen wollten. Sodann gingen die Angeklagten zu ihrem Auto, angeblich um die fehlenden 100 Euro zu holen. Die Geschädigten vertrauten auf den Zahlungswillen. Als die Geschädigten feststellten, dass die Angeklagten das Gelände ohne zu zahlen verlassen wollen, wollten sie diese daran hindern. Sie gingen zu dem Auto der Angeklagten und es entstanden neue „Verhandlungen“. Dabei allerdings zog einer der Angeklagten während der Drehbewegung sein Messer, mit dem er in Kopfhöhe in Richtung eines Geschädigten stach.</p>
<p>Der BGH sah hier entgegen des Landgerichts keine schwere räuberische Erpressung.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Zwar hat der Geschädigte K. einen Vermögensnachteil erlitten, indes beruhte dieser nicht erst auf der körperlichen Einwirkung durch die Angeklagten. Er war vielmehr schon in dem Augenblick eingetreten, als der Geschädigte irrtumsbedingt den Kaufvertrag abschloss und das Lenkgetriebe übereignete. Erst als er den fehlenden Zahlungswillen entdeckt hatte und die Wegfahrt der Angeklagten zu verhindern suchte, wendeten diese Gewalt an, um ihn zum Verzicht auf seine Forderung zu bewegen. Es liegt deshalb eine so genannte Sicherungserpressung vor, d.h. ein Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) mit anschließender &#8211; nach Entdeckung begangener &#8211; Nötigung (§ 240 StGB) zum Zwecke der Sicherung des betrügerisch erlangten Vermögensvorteils.“</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Feststellungen legen es vielmehr nahe, dass das Nötigungsmittel erst aufgrund eines nach Abschluss der betrügerischen Handlung und nach Eintritt des Betrugsschadens spontan gefassten Entschlusses eingesetzt wurde. In einem solchen Fall ist die Tat weder von Anfang an durch nötigende Elemente geprägt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1983 &#8211; 4 StR 405/83, NJW 1984, 501) noch führt die spätere Nötigungshandlung zu einer Vertiefung des bereits eingetretenen Vermögensnachteils; es fehlt damit an der Kausalität zwischen der Nötigungsfolge und dem Nachteilseintritt, denn der Vermögensschaden ist bereits zuvor durch den Gewahrsamswechsel eingetreten, dem anschließenden (vorläufigen) Verzicht auf die Geltendmachung von (Rück-) Forderungsansprüchen kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 22. September 1983 &#8211; 4 StR 376/83, NJW 1984, 500; AG Tiergarten, Urteil vom 16. Oktober 2008 &#8211; (257 Ls) 52 Js 4301/08 (16/08), NStZ 2009, 270; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 253 Rn. 25 mwN). Die Gewaltanwendung beeinflusste die Vermögenssituation des Geschädigten K. als solche nicht. Da ihm die Person seines Schuldners bekannt war, wurde auch die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung durch die Schläge nicht beeinträchtigt.“</em></p>
<p>Somit liegt im vorliegenden Fall nach Ansicht des BGH keine räuberische Erpressung vor. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Gewalt nicht unmittelbar nach der Täuschung eingesetzt worden ist, um das Opfer zu nötigen, die Vermögensschädigung abschließend hinzunehmen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>OLG Rostock: Adhäsionsverfahren ist von der Beiordnung im Strafrecht umfasst</title>
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		<pubDate>Sat, 19 Nov 2011 08:37:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Pflichtverteidiger / Prozesskostenhilfe / Adhäsionsverfahren / versuchte sexuelle Nötigung / Körperverletzung / Freiheitsstrafe / OLG Rostock, Beschluss vom 15.06.2011, Az.: I Ws 166/11 Die Beschwerdeführerin wurde dem inhaftierten Beschuldigten im Ermittlungsverfahren als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Auf Antrag des Nebenklagevertreters, kam es zum Adhäsionsverfahren. Die Beschwerdeführerin beantragte gemäß § 404 Abs. 5 StPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pflichtverteidiger / Prozesskostenhilfe / <a title="adhaesionsverfahren" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/opfervertretung-nebenklage-adhaesionsverfahren/" target="_blank">Adhäsionsverfahren</a> / versuchte<a title="Sexuelle Nötigung ( Vergewaltigung )" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank"> sexuelle Nötigung </a>/ Körperverletzung / Freiheitsstrafe /<br />
<strong>OLG Rostock, Beschluss vom 15.06.2011, Az.: I Ws 166/11</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführerin wurde dem inhaftierten Beschuldigten im Ermittlungsverfahren als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Auf Antrag des Nebenklagevertreters, kam es zum Adhäsionsverfahren. Die Beschwerdeführerin beantragte gemäß § 404 Abs. 5 StPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für den Angeklagten unter ihrer Beiordnung. Bevor hierüber entschieden worden war, nahm die Verteidigerin (nur) den auf die Gewährung von PKH gerichteten Antrag zurück, hielt jedoch ihren Beiordnungsantrag für das Adhäsionsverfahren aufrecht. Diesen wies die Kammer mit Beschluss vom 08.02.2011 mit der Begründung zurück, nachdem der PKH-Antrag zurückgenommen worden sei, sei für eine Beiordnung im Hinblick auf das Adhäsionsverfahren kein Raum mehr. Die Beiordnung für das Adhäsionsverfahren sei notwendigerweise an die Bewilligung von PKH geknüpft.<br />
Es kam zum Abschluss eines protokollierten Vergleichs. Zudem wurde der Angeklagte wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung vom Landgericht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.<br />
Die Beschwerdeführerin beantragte für ihre Tätigkeit im Adhäsionsverfahren nach einem Gegenstandswert von 2.000,00 € die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4143 VV RVG (266,00 €), sowie die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG (133,00 €) zzgl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 75,81 €. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle lehnte dies ab. Es sei keine Beiordnung der Rechtsanwältin für das Adhäsionsverfahren erfolgt; ihre diesbezügliche Tätigkeit sei auch nicht von der Beiordnung als Pflichtverteidigerin umfasst gewesen.<br />
Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Verteidigerin vom 23.03.2011, der von der Rechtspflegerin unter dem 20.04.2011 nicht abgeholfen wurde, wies die Strafkammer in Einzelrichterbesetzung mit Beschluss vom 02.05.2011 als unbegründet zurück. Gegen diese ihr am 09.05.2011 förmlich zugestellte Entscheidung wendet sich die Rechtsanwältin mit ihrer am 11.05.2011 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde.</p>
<p>Dazu das OLG:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Zwar ist die Beschwerdeführerin dem ehemals Angeklagten nicht gem. § 404 Abs. 5 StPO unter Gewährung von PKH für das Adhäsionsverfahren beigeordnet worden. Ihre diesbezügliche Tätigkeit war jedoch entgegen der vom Landgericht und von der Vertreterin der Staatskasse vertretenen Auffassung von ihrer Beiordnung als Pflichtverteidigerin mitumfasst.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob die Verteidigerbestellung nach §§ 140 ff. StPO ohne weiteres das Adhäsionsverfahren umfasst (bejahend OLG Dresden, Beschluss vom 13. Juni 2007, 1 Ws 155/06 [zitiert nach juris]; OLG Hamm in Rpfleger 2001, 513; OLG Köln in StraFo 2005, 394; OLG Schleswig in NStZ 1998, 101; Laufhütte in KK-StPO, 6. Aufl., § 140 Rdn. 4; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 140 Rdn. 5; Wohlers in SK-StPO, § 141 Rdn. 20; Julius in HK-StPO, 4. Aufl., § 141 Rdn. 15; Lüderssen/Jahn in LR-StPO, 26. Aufl., § 141 Rdz. 28; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 4143 VV Rdn. 12; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 4143, 4144 Rdn. 5; vgl. auch HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, in NStZ-RR 2006, 347, 349 für den Fall, dass ein Antrag nach § 404 Abs. 5 StPO auf gesonderte Beiordnung nicht gestellt wird oder wegen Fehlens der besonderen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gestellt werden kann; demgegenüber verneinend OLG Bamberg in NStZ-RR 2009, 114 -Leitsatz-; OLG Brandenburg in OLGSt StPO § 140 Nr. 24; OLG Celle in NStZ-RR 2008, 190; HansOLG Hamburg, 3. Strafsenat in NStZ 2010, 652; HansOLG Hamburg, 2. Strafsenat in OLGSt StPO § 141 Nr. 8; OLG München in StV 2004, 38; OLG Jena in Rpfleger 2008, 529; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22. April 2010, 1 Ws 178/10 [zitiert nach juris]; OLG Saarbrücken in StV 2000, 433; OLG Stuttgart in NStZ-RR 2009, 264 -Leitsatz-; OLG Zweibrücken in JurBüro 2006, 643; KG RVGreport 2011, 142 unter Aufgabe der früheren abweichenden Rspr.; Hartmann, a.a.O., 4143, 4144 VV Rdn. 1, 7; Schmidt/Baldus, Gebühren und Kostenerstattung in Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., Rdn. 258). Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Erstreckung der Verteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren ausdrücklich offen gelassen, dabei jedoch zum Ausdruck gebracht, dass die z.T. auf einem Vergleich mit § 397a StPO beruhende verneinende Auffassung jedenfalls mit dieser Begründung nicht greift (NJW 2001, 2486, 2487).“</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Gegenmeinung übersieht nach Ansicht des Senats, dass in § 404 Abs. 5 StPO nur geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen einem Angeklagten für seine &#8220;Verteidigung&#8221; gegen einen Adhäsionsantrag PKH zu gewähren ist und dass dies bejahendenfalls regelmäßig unter Beiordnung eines ggfls. schon vorhandenen Verteidigers erfolgen soll (so auch Deutscher, jurisPR-StrafR 15/2010 Anm. 1). Damit wird jedoch allein die in § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO in Bezug genommenen Regelung des § 121 Abs. 2 ZPO dergestalt modifiziert, dass im Falle der Gewährung von PKH für einen bereits verteidigten Angeklagten die zusätzliche Beiordnung eines gesonderten Rechtsanwalts (nur) für das Adhäsionsverfahren nach Möglichkeit vermieden werden soll. Indes ist damit nichts darüber gesagt, wie es sich mit der Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf das Adhäsionsverfahren in solchen Fällen verhält, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nicht vorliegen, weil der Angeklagte über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. So war es aber offenbar hier, denn die Verteidigerin hat den diesbezüglichen PKH-Antrag zurückgenommen.“</em></p>
<p>Danach umfasst die Bestellung zur Pflichtverteidigung auch das Adhäsionsverfahren. Eine erneute Beiordnung ist dafür nicht erforderlich. Der Beschwerdeführerin steht folglich neben den Pflichtverteidigergebühren für ihre Tätigkeit im Adhäsionsverfahren, wie von ihr beantragt, die Verfahrensgebühr zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer zu.</p>
<p><strong><br />
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		<title>KG Berlin: Zum Erfordernis der Unmittelbarkeit bei gefährlicher Körperverletzung</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Nov 2011 08:14:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[versuchte gefährliche Körperverletzung / Geldstrafe / Ratenzahlung / Werkzeug KG Berlin, Beschluss vom 13.05.2011, Az.: (3) 1 Ss 20/11 (43/11) Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht Berlin mit der Maßgabe verworfen, dass er der vollendeten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>versuchte gefährliche Körperverletzung / <a title="Geldstrafe" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/ablauf-eines-strafverfahrens/#geldstrafe-tagessatz" target="_blank">Geldstrafe</a> / Ratenzahlung / Werkzeug<br />
<strong>KG Berlin, Beschluss vom 13.05.2011, Az.: (3) 1 Ss 20/11 (43/11)</strong></p>
<p>Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht Berlin mit der Maßgabe verworfen, dass er der vollendeten gefährlichen Körperverletzung schuldig sei. Ferner hat ihm die Strafkammer gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten zu bezahlen. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.</p>
<p>Zum einen rügte er, dass die Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 3 StPO hätte ausgesetzt werden müssen. Zwar wurde ihm der rechtlichen Hinweises auf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung erteilt. Dies reichte dem Angeklagten aber nicht. Das KG lehnte es ab, da „dies lediglich den Verlust der Strafmilderungsmöglichkeit des § 23 Abs. 2 StGB bedeutet und kein gegenüber der zugelassenen Anklage schwereres Strafgesetz zur Anwendung gelangt“. Die Verfahrensrüge hatte folglich keinen Erfolg.</p>
<p>Mit der Sachrüge beanstandete der Mann, die Feststellungen des Landgerichts.</p>
<p>Dazu das KG:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Nach dessen Feststellungen ist der Angeklagte mit einer über den Kopf erhobenen Metallstange auf den Zeugen Bo zugegangen und hat diesen geschlagen. Dabei habe er den zur Abwehr erhobenen linken Unterarm des Zeugen getroffen, ihn jedoch nicht verletzt. Aufgrund des Schlages sei der Zeuge ins Stolpern geraten und rückwärts auf den gepflasterten Boden gefallen, wodurch er sich am rechten Ellenbogen eine schmerzhafte Schürfwunde zugezogen habe (UA S. 3). Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht. Wenngleich es sich bei der Metallstange um ein gefährliches Werkzeug handelt, genügt es nicht, wenn durch dessen Verwendung ein Kausalverlauf ausgelöst wird, der mittelbar zur Körperverletzung führt, sondern der Einsatz des gefährlichen Tatwerkzeuges muss den Erfolg unmittelbar bewirken [vgl. BGH NStZ 2010, 512, 513 und 2007, 405]. Vorliegend aber fehlt es an eben dieser unmittelbaren Einwirkung auf den Zeugen. Die körperliche Berührung wurde von dem Zeugen nicht als schmerzhaft empfunden und hatte nach den Feststellungen keinerlei unmittelbare gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge, sondern diese wurde erst durch die Abwehrbewegung und den anschließenden Sturz des Zeugen verursacht.“</em></p>
<p>Das KG hebt somit das angefochtene Urteil auf. Eine Verurteilung wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung könne nicht bestehen bleiben.</p>
<p>Zwar liegt in der Metallstange ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, allerdings hat er Einsatz dieses Werkzeugs nicht unmittelbar zur Körperverletzung geführt. Das somit das Erfordernis der Unmittelbarkeit nicht erfüllt ist, hat sich der Angeklagte nicht der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Freispruch nach Messerattacke</title>
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		<pubDate>Sat, 22 Oct 2011 08:54:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Körperverletzung / versuchter Totschlag / Messer / Tötungsabsicht / Schnittwunde / Freispruch Das Landgericht Berlin hat zwei Angeklagte vom Vorwurf der Körperverletzung des des versuchten Totschlags freigesprochen. Bei den Angeklagten handelte es sich um einen 43-jährigen Mann und dessen 23-jährigen Sohn. Laut Anklage hatten die beiden Männer im April 2009 einen Verwandten angegriffen. Dabei habe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Körperverletzung / versuchter Totschlag / Messer / Tötungsabsicht / Schnittwunde / Freispruch</p>
<p>Das Landgericht Berlin hat zwei Angeklagte vom Vorwurf der Körperverletzung des des versuchten Totschlags freigesprochen. Bei den Angeklagten handelte es sich um einen 43-jährigen Mann und dessen 23-jährigen Sohn. Laut Anklage hatten die beiden Männer im April 2009 einen Verwandten angegriffen.</p>
<p>Dabei habe zunächst der Sohn das Opfer mit einem Messer gezielt am Kopf verletzt. Da bei einem Angriff mit dem Messer auf den Kopf die Tötungsabsicht zumindest billigend in Kauf genommen werde, ging die Anklage bei den Sohn von versuchtem Totschlag aus. Der Mann erlitt allerdings „nur“ eine Schnittwunde am Kopf und eine Verletzung am Oberarm. Dem Angreifer selbst wurde bei der Tat ein Teil eines Fingers abgetrennt.</p>
<p>Der Vater habe danach auf den Verwandten eingestochen, als dieser fliehen wollte. Im Prozess konnte das Opfer nicht gehört werden, da er nicht auffindbar sei. Die Angeklagten schwiegen zu den Vorwürfen. Daher musste das Landgericht die beiden aus Mangel an Beweisen freisprechen.</p>
<p><em>( Quelle: Berliner Zeitung online vom 11.10.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
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		<title>Erst Alkohol und Drogen, dann folgte die tödliche Schlägerei</title>
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		<pubDate>Sat, 15 Oct 2011 08:57:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Jugendkammer / Schlägerei / Körperverletzung mit Todesfolge  / Alkohol / Drogen  / Verurteilung / Jugendstrafe Vor der Jugendkammer des Landgerichts Saarbrücken muss sich ein 15-jähriger Jugendlicher verantworten. Ihm wird Körperverletzung mit Todesfolge vorgeworfen. Laut Anklage habe er einen 17-jährigen Jugendlichen mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Dieser war bewusstlos und verstarb später im Krankenhaus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Jugendkammer / Schlägerei / Körperverletzung mit Todesfolge  / Alkohol / Drogen  / Verurteilung / <a title="Jugendstrafrecht" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/jugendstrafrecht" target="_blank">Jugendstrafe</a></p>
<p>Vor der Jugendkammer des Landgerichts Saarbrücken muss sich ein 15-jähriger Jugendlicher verantworten. Ihm wird Körperverletzung mit Todesfolge vorgeworfen.<br />
Laut Anklage habe er einen 17-jährigen Jugendlichen mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Dieser war bewusstlos und verstarb später im Krankenhaus an einer Hirnblutung. Dem ging voraus, dass das Opfer Mädchen Alkohol und Drogen angeboten hatte.<br />
Der Angeschuldigte gestand die Tat. Er hat bereits zuvor in zwei Fällen andere mit Tritten und Schlägen verletzt.<br />
Das Gericht muss über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden. Im Falle einer Verurteilung droht dem Jugendlichen sogar eine Jugendstrafe.</p>
<p><em>( Quelle: Tageblatt online vom 11.10.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Minder schwerer Fall des Totschlags gem. § 213 StGB</title>
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		<pubDate>Thu, 13 Oct 2011 09:20:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Revision / versuchter Totschlag / Freiheitsstrafe / minder schwerer Fall / Provokation BGH, Beschluss vom 12.07.2011, Az.: 3 StR 186/11 Das Landgericht Lüneburg hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte die Angeklagte Revision ein. Damit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Strafverteidigung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/philosophie/strafverteidigung/" target="_blank">Strafverteidigung</a> / Revision / <a title="Totschlag" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/toetungsdelikte-und-kapitalstrafsachen-wie-mord-totschlag/" target="_blank">versuchter Totschlag</a> / Freiheitsstrafe / minder schwerer Fall / Provokation<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 12.07.2011, Az.: 3 StR 186/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Lüneburg hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.<br />
Gegen diese Entscheidung legte die Angeklagte Revision ein. Damit wollte sie erreichen, dass ein minder schwerer Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB bejaht wird. Für diese Tat liegt die Strafandrohung unter der des Totschlags.</p>
<p>Der BGH bestätigte die Revision, welche erfolgreich war. Es könne der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der BGH sah hier einen Fall des § 213 StGB:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Begründung, die Schläge des Nebenklägers stellten keine &#8220;der Tat unmittelbar vorausgehende Provokation&#8221; dar, lässt besorgen, dass das Landgericht einen unzutreffenden Maßstab für die Prüfung des Merkmals &#8220;auf der Stelle zur Tat hingerissen&#8221; angelegt hat. Es ist nicht maßgebend, ob sich die Tat als Spontantat darstellt. Es kommt vielmehr darauf an, ob die in den Schlägen des Nebenklägers liegende Kränkung einen noch anhaltenden Zorn der Angeklagten hervorgerufen und diese zu ihrer Tat hingerissen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 &#8211; 5 StR 165/11 mwN). </em><br />
<em>Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch. Zwar hat das Landgericht die Strafe &#8211; nach insoweit rechtsfehlerfreier Ablehnung der zweiten Alternative des § 213 StGB &#8211; dem wegen Versuchs und wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit zweifach gemilderten Rahmen des § 212 StGB entnommen, der unter dem des § 213 StGB liegt. Indes erscheint es möglich, dass das Landgericht, wäre es bei Zugrundelegung eines zutreffenden Maßstabs zur Annahme eines minder schweren Falls wegen vorangegangener Provokation gelangt, diesen Strafrahmen im Hinblick auf die letztlich nur geringen Verletzungen nochmals nach §§ 22, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und/oder §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und daraus eine mildere Strafe gefunden hätte.“</em></p>
<p>Damit sei die Ablehnung eines minder schweren Falls nicht berechtigt und die Strafe aus diesem Grund nicht angemessen im Sinne von § 354 Ia Satz 1 StPO. Daher hat der BGH das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.</p>
<p><strong><br />
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		<title>BGH: Zur Berücksichtigung eines positiven Lebenswandels gem. § 46 StGB</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Oct 2011 09:43:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Revision / Strafverteidigung / besonders schwerer räuberischer Diebstahl / gefährliche Körperverletzung / Kokain BGH, Beschluss vom 16.08.2011, Az.: 5 StR 300/11 Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt. Hiergegen legte der Angeklagte Revision ein. Das Landgericht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Revision / <a title="strafverteidigung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/philosophie/strafverteidigung/" target="_blank">Strafverteidigung</a> / besonders schwerer räuberischer Diebstahl / gefährliche Körperverletzung / Kokain<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 16.08.2011, Az.: 5 StR 300/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt. Hiergegen legte der Angeklagte Revision ein.<br />
Das Landgericht hat bei der Prüfung des § 64 StGB ausführlich dargelegt, dass der Angeklagte es geschafft hat, den Weg aus der Sucht zu finden. Vor zwei Jahren hat er den Konsum von Kokain und Tilidin eingestellt, seit über einem Jahr lebt er gänzlich drogenfrei. Zudem hat er sich aus seinem früheren Milieu vollständig zurückgezogen und mit seiner Lebensgefährtin ein neues Leben aufgebaut. Dabei geht er auch seit dreieinhalb Jahren einer geregelten Tätigkeit nach, in der er sich als zuverlässig erweist. Vor diesem Hintergrund verneint die Strafkammer rechtsfehlerfrei und zutreffend die Gefahr eines Rückfalls in die akute Sucht, die eine Quelle für die verfahrensgegenständliche Tat und wohl auch für die sonst durch den Angeklagten begangenen Straftaten gewesen ist.</p>
<p>Dazu führte der BGH noch an:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass auch Lebensumstände des Angeklagten für die Strafzumessung von Bedeutung sind, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tatgeschehen stehen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1987 – 2 StR 446/87, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1 mwN). Das gilt namentlich für eine nach der Tat eingetretene Stabilisierung der Lebensverhältnisse und die soziale Wiedereingliederung des Täters (BGH, Beschlüsse vom 10. April 1992 – 3 StR 101/92, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 4, und vom 10. Februar 1993 – 5 StR 710/92; BGH, Urteil vom 20. April 1993 – 5 StR 65/93, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 12), die sich nicht nur auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung auswirken, sondern auch auf die Strafrahmenwahl und die Strafhöhenbemessung (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1993 aaO mwN).“</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei hinreichender Berücksichtigung dieses nicht alltäglichen Maßes einer Festigung der Lebenssituation in Verbindung mit der Vielzahl der sonst im Urteil angeführten allgemein zugunsten des Angeklagten wirkenden Umstände schon ohne Heranziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 21 StGB zur Annahme eines minder schweren Falls nach § 252 i.V.m. § 250 Abs. 3 StGB, zu einer weiteren Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und letztlich zu einer milderen Strafe gelangt wäre.“</em></p>
<p>Damit wirft der BGH dem Landgericht zu Recht vor, den Lebenswandel des Angeklagten nicht ausreichend gewürdigt zu haben. Aus diesem Grund erfolgt eine unrichtige Strafzumessung.</p>
<p>Das Urteil wurde daher auf die insoweit erfolgreiche Revision aufgehoben.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Prozess um „Bandidos“ geht dem Ende zu</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/10/prozess-um-bandidos-geht-dem-ende-zu/</link>
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		<pubDate>Sat, 08 Oct 2011 08:11:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / gefährliche Körperverletzung / versuchte Brandstiftung / räuberische Erpressung / Zeugenschutzprogramm Vor dem Landgericht Gera müssen sich Mitglieder der Motorradgang „Bandidos“ verantworten. Ihnen wird gefährliche Körperverletzung, versuchte Brandstiftung und räuberische Erpressung vorgeworfen. Hauptangeklagter ist der ehemalige Anführer der Bande. Der Prozess geht bereits über mehr als 30 Prozesstage. Dabei haben auch ehemalige Mitglieder der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / gefährliche Körperverletzung / versuchte Brandstiftung / räuberische Erpressung / Zeugenschutzprogramm</p>
<p>Vor dem Landgericht Gera müssen sich Mitglieder der Motorradgang „Bandidos“ verantworten. Ihnen wird gefährliche Körperverletzung, versuchte Brandstiftung und räuberische Erpressung vorgeworfen. Hauptangeklagter ist der ehemalige Anführer der Bande. Der Prozess geht bereits über mehr als 30 Prozesstage. Dabei haben auch ehemalige Mitglieder der Bande ausgesagt. Diese sind im  Zeugenschutzprogramm der Polizei.</p>
<p>Schon  Mitte September hatte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten für den Hauptangeklagten gefordert.</p>
<p>Laut Anklage er einen Mann um mindestens 8000 Euro erpresst und geschlagen, weil seine Freundin nicht mehr anschaffen gehen wollte. Zudem soll  er die beiden Mitangeklagten zu einem Brandanschlag angestiftet haben.<br />
Vor dem Landgericht plädierten die Verteidiger für alle Angeklagten auf Freispruch. Es fehlten ausreichende Beweise; die Aussagen seien unglaubwürdig. Außerdem wurden auch andere als mögliche Täter genannt.</p>
<p>Ein Urteil soll in der kommenden Woche fallen.</p>
<p><em>( Quelle: Leipziger Volkszeitung online vom 05.11.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH gibt Revision statt: Falsche Besetzung bei Eröffnungsbeschluss</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Oct 2011 09:08:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Körperverletzung / Sachbeschädigung / Beleidigung / Bedrohung / Geldstrafe / Freiheitsstrafe BGH, Beschluss vom 07.09.2011, Az.: 1 StR 388/11 Das Landgericht München hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Körperverletzung / Sachbeschädigung / Beleidigung / Bedrohung / Geldstrafe / Freiheitsstrafe<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 07.09.2011, Az.: 1 StR 388/11</strong></p>
<p>Das Landgericht München hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Daneben hat es den Angeklagten wegen weiterer Taten der Körperverletzung, Sachbeschädigung, Bedrohung und Beleidigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte <a title="Revision in Strafsachen" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/revision-in-strafsachen/" target="_blank">Revision</a> ein.</p>
<p>Dazu der Generalbundesanwalt (GBA) hat die Teilweise Einstellung des Verfahrens mangels wirksamen Eröffnungsbeschluss beantragt, Verstoß gegen §§ 200, 203 StPO:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Das Verfahren ist in den Fällen B 6 und 7 der Urteilsgründe einzustellen, weil es insofern an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt.?Das Landgericht hat die am 25. Februar 2011 erhobene Anklage erst in der Hauptverhandlung am 17. März 2011 durch Beschluss zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet, eine Besetzungsentscheidung nach § 76 Abs. 2 GVG getroffen und die Verbindung zu der bereits anhängigen Sache beschlossen (BI. 203 der Hauptakten). Dies war rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat über die Eröffnung nicht in der dafür gesetzlich vorgesehenen Besetzung entschieden. Entsprechend dem Eröffnungs- und Besetzungsbeschluss vom 22. Juli 2010 und 23. Dezember 2010 in den anhängigen und verbundenen Verfahren war die Strafkammer in der Hauptverhandlung gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG mit zwei Berufsrichtern besetzt. Wird eine zunächst unterbliebene Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung nachgeholt, so entscheidet darüber aber beim Landgericht auch dann die Große Strafkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der Schöffen, wenn die Kammer die Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung durchführt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2005 &#8211; 4 StR 418/05 -; Beschluss vom 25. Februar 2010 &#8211; 4 StR 596/09 -; Beschluss vom 22. Juni 2010 &#8211; 4 StR 216/10 -). Damit besteht ein von Amts wegen zu beachten- des Verfahrenshindernis, welches insoweit zur Verfahrenseinstel- lung führt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 203 Rdnr. 4).“</em></p>
<p>Diesen Ausführungen hat sich der BGH angeschlossen und aufgrund der erfolgreichen Revison die Gesamtstrafe aufgehoben und das Urteil zur neuen Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<item>
		<title>BGH zur Anforderung an die Beweiswürdigung nach § 261 StPO</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/10/bgh-zur-anforderung-an-die-beweiswuerdigung-nach-261-stpo/</link>
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		<pubDate>Sun, 02 Oct 2011 08:12:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Mord / Körperverletzung / Revision / Pistole / Verletzungen BGH, Beschluss vom 09.11.2010, Az.: 3 StR 357/10 Nach Feststellungen des Landgerichts zwangen den Zeuge H. und zwei Mittäter den Angeklagten mit ihnen in einen Wald zu fahren. Dabei hielten sie ihm Waffen vor. Im Wald drohten sie dem Angeklagten, ihn umzubringen. Sie schlugen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / <a title="Mord" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/toetungsdelikte-und-kapitalstrafsachen-wie-mord-totschlag/" target="_blank">Mord</a> / Körperverletzung / Revision / Pistole / Verletzungen<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 09.11.2010, Az.: 3 StR 357/10</strong></p>
<p>Nach Feststellungen des Landgerichts zwangen den Zeuge H. und zwei Mittäter den Angeklagten mit ihnen in einen Wald zu fahren. Dabei hielten sie ihm Waffen vor. Im Wald drohten sie dem Angeklagten, ihn umzubringen. Sie schlugen auf ihn ein, so dass er zwei Zähne verlor. Anschließend zwang H. den Angeklagten, ihn oral zu befriedigen und ihm 20.000 Euro zu zahlen. Der Angeklagte erlitt durch das Geschehen Angstzustände.</p>
<p>Einige Zeit später trafen der Angeklagte und H. zufällig aufeinander, wobei der Angeklagte ihn erkannte. Daher folgte er ihm in der Absicht ihn zu töten. Er hielt mit seinem Fahrzeug neben dem des H. an und schoss viermal auf den Hals- und Oberkörperbereich des in seinem Fahrzeug sitzenden Geschädigten H., der durch drei der Schüsse potentiell lebensbedrohliche Verletzungen erlitt. Der Angeklagte, der glaubte, den apathisch zusammengesackten Geschädigten getötet zu haben, fuhr mit quietschenden Reifen davon.</p>
<p>Der Angeklagte gestand das Tatgeschehen. Allerdings sagte er abweichend von den Feststellungen aus, dass H. ihn auch erkannt und ihm gedroht habe. Dadurch habe er geglaubt, H. werde ihm etwas tun und deshalb habe er aus tiefer Verzweiflung den H. kampfunfähig machen wollen.<br />
Das Landgericht Hannover hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus einem rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und einem Monat verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.</p>
<p>Die Revision hatte mit der ausgeführten Sachrüge (Darlegungsrüge) Erfolg und der BGH hat die Schuldfeststellungen aufgehoben, da das Landgericht Hannover wesentliche Teile der Zeugenaussagen und die darauf beruhender Beweiswürdigung dargelegt hat was zu einem Verstoß gegen § 261 StPO führt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Das Landgericht hat seine Überzeugung, der Angeklagte habe den Geschädigten H. an der Kreuzung erkannt, während ihn dieser nicht gesehen habe, auf die gleichlautenden Aussagen der Zeugen H. und I. gestützt. Deren Glaubhaftigkeit hat es damit begründet, die Zeugen hätten ruhig und sachlich ohne Belastungstendenzen ausgesagt, Widersprüche zwischen ihren polizeilichen Aussagen und ihren Angaben in der Hauptverhandlung beträfen nur die Tatvorgeschichte und sie seien erkennbar bemüht gewesen, sich an Details zu erinnern; hinzu komme, dass die Aussagen der Zeugen H. und I. ihrerseits Unterstützung fänden in den Angaben der Zeugen Hi. , E. , B. , S. , He. , K. , So. und Sch. , soweit sie jeweils ihren eigenen Wahrnehmungen unterlagen, in den Ausführungen des Sachverständigen Dr. G. , in den in Augenschein genommenen Lichtbildern von den Fahrzeugen sowie in den aufgefundenen Spuren (Einschusslöcher, Glasbruchspuren, Anzahl und Lage der Patronenhülsen) und den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Die Aussagen der Zeugen H. und I. würden auch nicht durch das Gutachten des Sachverständigen M. in Frage gestellt.“</em></p>
<p>Weiter heisst es:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Das Landgericht ist indes auch zu dem Tatvorgeschehen den Angaben der Zeugen H. und I. gefolgt, dass sie den Angeklagten vor der Schussabgabe nicht bemerkt hätten; diese seien unter anderem deswegen glaubhaft, weil sie in Teilbereichen durch sonstige Beweisergebnisse bestätigt worden seien. Ob diese Überlegung des Landgerichts rechtsfehlerfrei ist, kann der Senat jedoch nicht überprüfen. Denn das Landgericht hat es unterlassen darzulegen, in welchen Punkten die weiteren Zeugen und sonstigen Beweismittel die Angaben der Zeugen H. und I. zum Tatvorgeschehen bestätigt haben bzw. zu einer derartigen Bestätigung überhaupt in der Lage gewesen sind. Das Urteil teilt das insoweit gewonnene Beweisergebnis nicht einmal in Ansätzen mit. Dies war hier aber unerlässlich. Denn auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann hierzu nichts hergeleitet werden; dieser spricht im Gegenteil dafür, dass die Aussagen der Zeugen H. und I. zum Tatvorgeschehen nicht durch weitere Beweisergebnisse bestätigt worden sind.“</em></p>
<p>Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung maßgeblich von den Aussagen des zentrale Zeugen leiten lassen. Diese wurde von weiteren Zeugen bestätigt. Dabei ist das Landgericht von der Glaubhaftigkeit der Zeugen ausgegangen. Allerdings ist es erforderlich, dass das Urteil diese Aussagen wiedergibt, sodass das Revisionsgericht sich ein Bild davon machen kann. Daher hat der BGH das Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen aufgehoben.</p>
<p><strong><br />
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Oldenburg: Beschädigen ungleich zerstören (des Polizeifahrzeugs)</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/09/olg-oldenburg-beschaedigen-ungleich-zerstoeren-des-polizeifahrzeugs/</link>
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		<pubDate>Thu, 08 Sep 2011 09:35:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht /  Revison /Vollrausch / Körperverletzung / Beleidigung / Sachbeschädigung OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.04.2011, Az.: 1 Ss 66/11 Das Amtsgericht Westerstede hatte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Auf die dagegen eingelegte Berufung hatte das Landgericht Oldenburg den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht /  Revison /Vollrausch / Körperverletzung / Beleidigung / Sachbeschädigung<br />
<strong>OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.04.2011, Az.: 1 Ss 66/11<br />
</strong></p>
<p>Das Amtsgericht Westerstede hatte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt.<br />
Auf die dagegen eingelegte Berufung hatte das Landgericht Oldenburg den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung wiederum zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.<br />
Die zulässige Revision führt lediglich zu der sich aus dem Tenor ergebenden Änderung des Schuldspruchs.</p>
<p>Das Landgericht hatte zuvor festgestellt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>&#8220;Der Angeklagte weigerte sich, in den Streifenwagen einzusteigen, wand und wehrte sich und hielt sich am Türrahmen fest. Schließlich gelang es dem Polizeibeamten K…, den Angeklagten auf die Rückbank zu drängen, sich auf ihn zu legen und ihn mit Handschellen an die Kopfstütze anzuschließen. Während der Zeuge K… um den VW Touran herum zur Fahrertür ging, trat der Angeklagte von innen gegen die Seitenverkleidung und schließlich gegen die hintere rechte Scheibe, so dass diese zersplitterte. Die dort anwesende Polizeibeamtin K… wurde, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hatte, durch herumfliegende Splitter am Auge verletzt und musste ärztlich behandelt werden. Während der anschließenden Fahrt zum Kommissariat trat der weiterhin aggressive Angeklagte nach vorheriger Ankündigung auch die andere hintere Seitenscheibe des Polizeifahrzeugs heraus. Auf der Wache in W… angekommen, betitelte er den anwesenden Polizeibeamten D… als &#8220;Scheißbulle&#8221; und &#8220;Wichser&#8221; und kränkte ihn dadurch in seiner Ehre.<br />
Durch das zu diesem Fall festgestellte Verhalten hat sich der Angeklagte nach Ansicht der Strafkammer des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung gemäß §§ 113, 305a Abs. 1 Nr. 2, 223, 185, 52 StGB strafbar gemacht.“</em></p>
<p>Als problematisch sah das OLG die Verurteilung wegen der Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel und wegen Körperverletzung:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Verurteilung wegen Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel gemäß § 305a Abs. 1 Nr. 2 StGB kann indessen keinen Bestand haben. Denn ein jedenfalls &#8220;teilweises Zerstören&#8221; im Sinne dieser Vorschrift hat das Landgericht nicht festgestellt. Ein solches ist mehr als ein &#8220;Beschädigen&#8221; und nur dann anzunehmen, wenn durch die Substanzverletzung einzelne, funktionell selbständige Teile der Sache, die für die zweckentsprechende Nutzung des Gesamtgegenstandes von Bedeutung sind, unbrauchbar gemacht werden (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl, § 305 Rz. 5). Diese Teile müssen für die bestimmungsgemäße Verwendung wesentlich sein (vgl. Schönke-Schröder, StGB, 28. Aufl., § 305 Rz. 5). Eine nicht nachhaltige Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit wie etwa die Zerstörung eines Reifens eines Kraftfahrzeuges (vgl. Fischer, a.a.O., § 305a Rz. 10) reicht hierfür nicht aus. Dem steht das Eintreten von Scheiben eines Fahrzeuges gleich.“<br />
„Soweit die Strafkammer den Angeklagten in diesem Falle auch wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt hat, übersieht sie, dass die durch die Zerstörung der Seitenscheiben durch Fußtritte entstandenen, in Gesichtshöhe unkontrolliert herumfliegenden Glassplitter als gefährliche Werkzeuge gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen sind (vgl. OLG Köln, Urteil v. 17.09.1985, 1 Ss 424/85, VRS 70, 273), und der Angeklagte sich somit auch in diesem Fall der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat.“</em></p>
<p>Folglich sag das OLG durch das Eintreten der Scheiben im Polizeiwagen den Tatbestand der Sachbeschädigung verwirklicht und durch die dadurch verursachten Glassplitter den der gefährlichen Körperverletzung.<br />
Daher wurde das Urteil des Landgerichts Oldenburg im Schuldspruch dahingehend zu geändert,  dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon einem Falle in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Sachbeschädigung und Beleidigung verurteilt wird.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Gute Strafverteidigung: „Falscher Beruf“ führt zum Freispruch</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Sep 2011 08:06:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Körperverletzung / Betrug / Geldstrafe / Strafverteidiger / Freispruch Ein 26-jähriger Mann war vor dem Amtsgericht wegen des Verdachts der Körperverletzung und des Betrug angeklagt. Ihm wurde vorgeworfen, einen Taxifahrer nach der Fahrt angegriffen zu haben und sodann das Taxi – ohne zu bezahlen – verlassen zu haben. Laut Aussage des Fahrers habe der Angeklagte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Körperverletzung /<a href="http://www.anwalt-betrug.de" target="_blank"> Betrug</a> / <a title="Geldstrafe und Tagessätze" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/ablauf-eines-strafverfahrens/#geldstrafe-tagessatz">Geldstrafe</a> / Strafverteidiger / Freispruch</p>
<p>Ein 26-jähriger Mann war vor dem Amtsgericht wegen des Verdachts der Körperverletzung und des Betrug angeklagt. Ihm wurde vorgeworfen, einen Taxifahrer nach der Fahrt angegriffen zu haben und sodann das Taxi – ohne zu bezahlen – verlassen zu haben.</p>
<p>Laut Aussage des Fahrers habe der Angeklagte ihm während der Fahrt sogar von seinem Beruf erzählt. Als das Taxi am gewünschten Ort anhielt, wollte der Angeklagte zunächst aussteigen, um Geld aus seiner Wohnung zu holen. Der Taxifahrer wurde skeptisch und fuhr mit dem Angeklagten zu einer Bank, um dort an seine 40 Euro zu kommen. Dort angelangt sprühte der 26-jährige dem Mann Reizgas ins Gesicht und flüchtete. Der Taxifahrer allerdings erhielt durch Passanten, denen er den Mann beschrieb seinen Namen und rief die Polizei. Es wurde ein Mann ermittelt, der sodann angeklagt wurde. Allerdings passte der Beruf, den der Fahrgast im Taxi nannte nicht.</p>
<p>Im Prozess stellt sich heraus, dass ein anderer Mann mit entsprechendem Namen als Täter in Betracht käme, welcher auch dem „zutreffenden“ Beruf nachgeht. Beide Männer bestritten die Tat. Der Taxifahrer war sich den ganzen Prozess über sicher, dass der Angeklagte in seinem Taxi saß und die Tat begangen habe.</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft forderte eine Geldstrafe für den Angeklagten, die Verteidigung einen Freispruch. Das Gericht folgte dem Antrag der Verteidigung, da Zweifel an der Tat bestünden. Hauptargument für den Freispruch war, dass der Beruf des Angeklagten nicht dem in der Tatnacht genannten entspricht.<br />
<em>( Quelle: Schaumburger Nachrichten online vom 25.08.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
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		<title>BGH: Zur Zulässigkeit der Entscheidung über Beweisanträge im Urteil</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Aug 2011 08:27:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung  / Körperverletzung / Untersuchungshaft / Prozessverschleppung BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011, Az.: 3 StR 44/11 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und den Maßstab für die Anrechnung in den Niederlanden erlittener Untersuchungshaft auf 1:1 bestimmt. Der Angeklagte beanstandet mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung  / Körperverletzung / <a title="untersuchungshaft (u-haft)" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/verhalten-in-untersuchungshaft-u-haft/">Untersuchungshaft</a> / Prozessverschleppung<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011, Az.: 3 StR 44/11 </strong></p>
<p>Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und den Maßstab für die Anrechnung in den Niederlanden erlittener Untersuchungshaft auf 1:1 bestimmt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Das Urteil wird aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.</p>
<p>Der Angeklagte beanstandet in der Revision, dass das Landgericht über einen Beweisantrag nicht in der Hauptverhandlung, sondern erst im Urteil entscheiden hat. Dies verstößt gegen § 244 VI StPO.</p>
<p>Der BGH hat in der Entscheidung klargestellt, dass es Entscheidungen gegeben hat, bei denen Beweisanträge nach einer gesetzten Frist als Indiz für eine Verschleppungsabsicht gewertet worden sind. Allerdings ermöglicht auch das in aller Regel nicht, über die Beweisanträge in der vorgeschriebenen Weise zu entscheiden. Eine Ausnahme bestünde lediglich im Fall unzähliger Beweisanträge, die eindeutig der Prozessverschleppung dienen sollen. Die Voraussetzungen für eine solche Annahme müssen aber eng sein.</p>
<p>Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Das Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler, da die Entscheidung ohne die Gesetzesverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre. Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte und sein Verteidiger den Vorwurf der Prozessverschleppung hätten entkräften oder weitere Anträge hätten stellen können, wenn sie den Ablehnungsgrund gekannt hätten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 1986 &#8211; 4 StR 161/86, NStZ 1986, 372; vom 7. Dezember 1979 &#8211; 3 StR 299/79 (S), BGHSt 29, 149, 152). Da sich die Kammer in ihren Beschlüssen im Wesentlichen mit der Verschleppungsabsicht der Verteidigung des Mitangeklagten befasste, konnten der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht auf die erst in den Urteilsgründen genannten Gesichtspunkte, die sie betrafen, reagieren.“</em></p>
<p>Damit stellt der BGH klar, dass Beweisanträge des Angeklagten und seines Strafverteidigers im Regelfall gemäß § 244 VI StPO durch einen in der Hauptverhandlung bekannt gemachten Gerichtsbeschluss beschieden werden müssen.</p>
<p>Eine Ausnahme von § 244 VI StPO muss an enge Voraussetzungen geknüpft werden, die hier nicht vorlagen. Damit ist die Ablehnung des Beweisantrags durch Urteil nicht zulässig.</p>
<p><strong><br />
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		<title>BGH: Zum Rücktritt vom Versuch</title>
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		<pubDate>Sun, 28 Aug 2011 11:18:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Erpressung / Körperverletzung / Freiheitsstrafe / Rücktritt BGH, Beschluss vom 28.Juni 2011, Az.: 3 StR 167/11 Das Landgericht Kleve hat den Angeklagten S. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es den Mitangeklagten P. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Erpressung / Körperverletzung / Freiheitsstrafe / Rücktritt<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 28.Juni 2011, Az.: 3 StR 167/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Kleve hat den Angeklagten S. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter besonders <a title="Raub, Erpressung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/vermoegensdelikte-wie-raub-diebstahl-erpressung/" target="_blank">schwerer räuberischer Erpressung</a> zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es den Mitangeklagten P. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten S.</p>
<p>Der BGH hat daraufhin das Urteil,  auch soweit es den Mitangeklagten P. betrifft, aufgehoben.</p>
<p>Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<p>Die Angeklagten wollten dem Opfer eine Lehre erteilen, da dieser seine Drogenschulden nicht beglichen hatte. Dazu fuhren sie mit dem Opfer in ein Waldgebiet, um ihn mit Gewalt dazu zu bringen. Dieser hatte allerdings kein Geld bei sich, woraufhin die Angeklagten den Mann wieder freigelassen haben.</p>
<p>Das Landgericht nahm gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung an. Dazu der BGH:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung fehlgeschlagen und damit ein Rücktritt des Angeklagten vom (unbeendeten) Versuch dieser Tat ausgeschlossen war. Denn ein Versuch ist nicht &#8211; wovon das Landgericht möglicherweise rechtsfehlerhaft ausgegangen ist &#8211; bereits dann fehlgeschlagen, wenn der Angeklagte &#8211; wie hier &#8211; seinen Tatplan nicht verwirklichen konnte. Maßgeblich ist hierfür vielmehr, ob ihm infolge einer Veränderung der Handlungssituation oder aufkommender innerer Hemmnisse das Erreichen seines Ziels nicht mehr möglich erschien. War der Angeklagte hingegen noch Herr seiner Entschlüsse und hielt er &#8211; wenngleich mit anderen Mitteln &#8211; die Ausführung seiner Tat noch für möglich, liegt ein unbeendeter und kein fehlgeschlagener Versuch vor. Entscheidend ist dabei die Sicht des Täters nach Ende der letzten Ausführungshandlung (BGH, Beschluss vom 26. September 2006 &#8211; 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 24 Rn. 6 ff.). Zu dem für die Abgrenzung eines fehlgeschlagenen von einem unbeendeten Versuch maßgeblichen Rücktrittshorizont des Angeklagten im Zeitpunkt seiner letzten Ausführungshandlung verhält sich das Urteil nicht. Mit Blick auf die Drohung des Angeklagten, erneut gewaltsam gegen das Tatopfer vorzugehen, wenn es seine Schulden nicht alsbald begleichen sollte, erscheint es jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte die Ausführung der Tat noch für möglich hielt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte an einer Fortführung seines Vorhabens, die Bezahlung der Drogenschulden beim Tatopfer zu erzwingen, gehindert sah, enthalten die Urteilsgründe nicht.“</em></p>
<p>Der BGH beanstandet folglich, dass das Landgericht einen Rücktritt vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung nicht geprüft hat. Dies betreffe auch den Mitangeklagten und Tatbeteiligten P., da die beiden einvernehmlich nach dem unbeendeten Versuch mit den Handlung aufhörten.</p>
<p><strong><br />
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		<item>
		<title>BGH: Sicherungserpressung ist keine Erpressung</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/08/bgh-sicherungserpressung-ist-keine-erpressung/</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 09:31:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[vermögensnachteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Räuberische Erpressung / Nötigung / Kfz-Handel / Freiheitsstrafe BGH, Beschluss vom 26.05.2011, Az.: 3 StR 318/10 Das Landgericht Wuppertal hat die Angeklagten jeweils wegen &#8220;schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Nötigung&#8221; zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Nach den Feststellungen des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Räuberische Erpressung / Nötigung / Kfz-Handel / Freiheitsstrafe<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 26.05.2011, Az.: 3 StR 318/10 </strong></p>
<p>Das Landgericht Wuppertal hat die Angeklagten jeweils wegen &#8220;schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Nötigung&#8221; zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.</p>
<p>Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:<br />
Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten im Autohandel tätig. Die Geschädigten betrieben einen Kfz-Ersatzteilhandel. Die Beteiligten kannten sich über ihre Geschäftsbeziehungen.<br />
Die Angeklagten suchten die Geschädigten auf, um einen von ihnen für 250 Euro erworbenen defekten Airbag umzutauschen. Zudem wollten sie sich aus einem anderen Geschäft 100 Euro zurückzahlen lassen. Dabei gab es Probleme, sodass die Angeklagten stattdessen ein Lenkgetriebe im Wert von 450 Euro mitnehmen wollten. Sodann gingen die Angeklagten zu ihrem Auto, angeblich um die fehlenden 100 Euro zu holen. Die Geschädigten vertrauten auf den Zahlungswillen. Als die Geschädigten feststellten, dass die Angeklagten das Gelände ohne zu zahlen verlassen wollen, wollten sie diese daran hindern. Sie gingen zu dem Auto der Angeklagten und es entstanden neue „Verhandlungen“. Dabei allerdings zog einer der Angeklagten während der Drehbewegung sein Messer, mit dem er in Kopfhöhe in Richtung eines Geschädigten stach.</p>
<p>Der BGH sah hier entgegen des Landgerichts keine schwere räuberische Erpressung und führte dazu aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Zwar hat der Geschädigte K. einen Vermögensnachteil erlitten, indes beruhte dieser nicht erst auf der körperlichen Einwirkung durch die Angeklagten. Er war vielmehr schon in dem Augenblick eingetreten, als der Geschädigte irrtumsbedingt den Kaufvertrag abschloss und das Lenkgetriebe übereignete. Erst als er den fehlenden Zahlungswillen entdeckt hatte und die Wegfahrt der Angeklagten zu verhindern suchte, wendeten diese Gewalt an, um ihn zum Verzicht auf seine Forderung zu bewegen. Es liegt deshalb eine so genannte Sicherungserpressung vor, d.h. ein Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) mit anschließender &#8211; nach Entdeckung begangener &#8211; Nötigung (§ 240 StGB) zum Zwecke der Sicherung des betrügerisch erlangten Vermögensvorteils.“</em></p>
<p><em> </em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Feststellungen legen es vielmehr nahe, dass das Nötigungsmittel erst aufgrund eines nach Abschluss der betrügerischen Handlung und nach Eintritt des Betrugsschadens spontan gefassten Entschlusses eingesetzt wurde. In einem solchen Fall ist die Tat weder von Anfang an durch nötigende Elemente geprägt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1983 &#8211; 4 StR 405/83, NJW 1984, 501) noch führt die spätere Nötigungshandlung zu einer Vertiefung des bereits eingetretenen Vermögensnachteils; es fehlt damit an der Kausalität zwischen der Nötigungsfolge und dem Nachteilseintritt, denn der Vermögensschaden ist bereits zuvor durch den Gewahrsamswechsel eingetreten, dem anschließenden (vorläufigen) Verzicht auf die Geltendmachung von (Rück-) Forderungsansprüchen kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 22. September 1983 &#8211; 4 StR 376/83, NJW 1984, 500; AG Tiergarten, Urteil vom 16. Oktober 2008 &#8211; (257 Ls) 52 Js 4301/08 (16/08), NStZ 2009, 270; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 253 Rn. 25 mwN). Die Gewaltanwendung beeinflusste die Vermögenssituation des Geschädigten K. als solche nicht. Da ihm die Person seines Schuldners bekannt war, wurde auch die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung durch die Schläge nicht beeinträchtigt.“ </em></p>
<p>Somit liegt im vorliegenden Fall nach der Entscheidung des 3. Strafsenats des BGH keine räuberische Erpressung vor. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Gewalt nicht unmittelbar nach der Täuschung eingesetzt worden ist, um das Opfer zu nötigen, die Vermögensschädigung abschließend hinzunehmen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<item>
		<title>Prozessverschleppung und Verfahrensgrundsätze</title>
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		<pubDate>Sun, 07 Aug 2011 08:44:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<category><![CDATA[Verurteilung]]></category>

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		<description><![CDATA[Vergewaltigung / erfolgreiche Revision / Freiheitsstrafe / Prozessverschleppung BGH, Beschluss vom 28.10.2001, – Az.: 4 StR 359/10 Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bielefeld wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> / erfolgreiche Revision / Freiheitsstrafe / Prozessverschleppung<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 28.10.2001, – Az.: 4 StR 359/10</strong></p>
<p>Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bielefeld wegen <a title="Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/betaeubungsmittelstrafrecht-btmg/" target="_self">unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln</a> in nicht geringer Menge, wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen <a title="Vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">besonders schwerer Vergewaltigung</a> zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein. Diese hatte bezüglich der Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung Erfolg, so dass das Urteil wegen dieser Tat aufgehoben wurde und damit auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Sache wurde zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.</p>
<p>Grund für die Entscheidung war, dass das Landgericht am letzten Tag der Hauptverhandlung den Beweisantrag der Verteidigung abgelehnt hatte. Danach sollte die Lebensgefährtin des Angeklagten vernommen werden, um ihn bezüglich der besonders schweren Vergewaltigung zu entlasten. Begründet hat das Gericht die Ablehnung des Beweisantrags damit, dass er lediglich zur Prozessverschleppung gestellt worden sei, § 244 III StPO. Allerdings fanden sich diesbezüglich keine weiteren Ausführungen.</p>
<p>Dazu der 4. Strafsenat des Budesgerichtshofs:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Ablehnung des Beweisantrags durch die Strafkammer begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafprozessordnung gestaltet das Strafverfahren als einen vom Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung beherrschten Amtsprozess aus, in dem das Gericht von Amts wegen zur Erforschung der Wahrheit verpflichtet ist. Dem Gebot der Sachaufklärung kommt dabei auch gegenüber dem Interesse an einer Verfahrensbeschleunigung und der Verhinderung bzw. Abwehr eines missbräuchlichen Verhaltens, wie der Stellung eines Beweisantrags zum Zwecke der Prozessverschleppung, grundsätzlich der Vorrang zu.“</em></p>
<p>Folglich muss sich aus dem Ablehnungsbeschluss ergeben, warum der Beweis den Angeklagten nicht entlasten können soll, vgl. § 244 III StPO. Dafür müssen die wesentlichen Gesichtspunkte im Kern dargelegt werden. Nur so wird sichergestellt, dass das Revisionsgericht diese Entscheidung überhaupt überprüfen kann. Diese Erfordernisse hat das Landgericht nicht eingehalten, so dass die Revision insoweit Erfolg hatte und das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen war.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<item>
		<title>Erfolgreicher Revision: Differenz zwischen Urteilstenor und Urteilsbegründung</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/07/erfolgreiche-revision-differenz-zwischen-urteilstenor-und-urteilsbegruendung/</link>
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		<pubDate>Sat, 30 Jul 2011 10:31:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Begründung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
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		<category><![CDATA[strafrichter]]></category>
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		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Revision / Strafverteidigung / gefährliche Körperverletzung / Urteilstenor BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011, Az.: 4 StR 196/11 Der Angeklagte wurde vom Landgericht Hagen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Urteilsformel beträgt die Strafe drei Jahre, laut Urteilsgründen ist eine Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen. Auf diese Divergenz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Revision / Strafverteidigung / gefährliche Körperverletzung / Urteilstenor<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011, Az.: 4 StR 196/11</strong></p>
<p>Der Angeklagte wurde vom Landgericht Hagen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Urteilsformel beträgt die Strafe drei Jahre, laut Urteilsgründen ist eine Strafe von zwei Jahren<br />
und sechs Monaten tat- und schuldangemessen. Auf diese Divergenz stützt sich die Revisionsbegründung.</p>
<p>Die Strafkammer des Landgerichts hat sodann erklärt, dass es sich bei der Angabe in den Urteilsgründen lediglich um einen Schreibfehler handele und die Strafe von drei Jahren dem Ergebnis entspreche.</p>
<p>Dazu führte der BGH aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von drei Jahren kann nicht bestehen bleiben. Sie wird von den Erwägungen zur Strafzumessung nicht getragen, die &#8211; für sich betrachtet &#8211; rechtsfehlerfrei sind. Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 1988 – 4 StR 37/88 und vom 18. Juli 1989 – 5 StR 232/89, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteils-tenor 1 und 2; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2007 – 2 StR 582/06, StraFo 2007, 203; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007 – 1 StR 223/07, StraFo 2007, 380, 381 jeweils m.w.N.).“</em></p>
<p>Somit muss die Strafe neu festgesetzt werden. Das Revisionsgericht könne unter den vorliegenden Bedingungen Fehler nicht ausschließen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH zum Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/07/bgh-zum-erziehungsgedanken-im-jugendstrafrecht/</link>
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		<pubDate>Fri, 29 Jul 2011 08:40:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[erziehungsgedanken]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[provokation]]></category>
		<category><![CDATA[selbstwertgefühl]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Todesfolge]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafrecht-bundesweit.de/?p=3389</guid>
		<description><![CDATA[Revision / Strafverteidigung / Jugendstrafrecht / Körperverletzung mit Todesfolge BGH, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: 5 StR 202/11 Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die vom Angeklagten eingelegte Revision hatte teilweisen Erfolg. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht den Anforderungen des Jugendstrafrechts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Revision / Strafverteidigung / Jugendstrafrecht / Körperverletzung mit Todesfolge<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: 5 StR 202/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die vom Angeklagten eingelegte Revision hatte teilweisen Erfolg.</p>
<p>Der BGH beanstandet, dass das Landgericht den Anforderungen des Jugendstrafrechts nicht gerecht wird. Im Jugendstrafrecht gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts, das heißt diejenigen des StGB, gemäß § 18 I 3 JGG nicht. Vielmehr dienen sie lediglich der Orientierung der Tatschwere, die der Gesetzgeber durch die Strafrahmen festgelegt hat.</p>
<p>Zudem ist eine Jugendstrafe gemäß § 18 II JGG immer am Erziehungsgedanken auszurichten. Dazu führte der BGH aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Es hätte eingehender Erörterung bedurft, inwieweit die Verbüßung einer längeren Jugendstrafe zur Behebung der im Urteil festgestellten „Störung des Selbstwertgefühls“ des Angeklagten erforderlich ist. Namentlich wäre in diesem Zusammenhang zu bedenken gewesen, dass der Angeklagte bislang nicht in nennenswertem Umfang straffällig geworden ist und aus einer intakten Familie stammt, die ihn auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft gestützt hat und weiterhin stützt. Unter Berücksichtigung des persönlichen und familiären Hintergrundes hätte sich die Jugendkammer mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob entsprechend ihrer Annahme (UA S. 50) die unzweifelhaft schwerwiegende Tat wirklich Ausdruck besonderer krimineller Energie ist, zumal der Eintritt des Todes durch den Faustschlag auf einem eher ungewöhnlichen Kausalzusammenhang beruhte. Sie hätte dabei auch bedenken müssen, ob der Tat nicht vielmehr Ausnahmecharakter zukommt, weil sie in einer besonderen Tatsituation einem durch alkoholbedingte Enthemmung und jugendtypische Solidarisierung mit dem Mitangeklagten I. begünstigten spontanen Tatentschluss entsprungen ist; von dem Mitangeklagten war die erste Provokation ausgegangen.“</em></p>
<p>Daher hat der BGH das Urteil vom Landgericht im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Zur Einbeziehung eines Urteils im Jugendstrafverfahren</title>
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		<pubDate>Sun, 24 Jul 2011 07:30:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / räuberische Erpressung / Jugendstrafe / Entziehungsanstalt BGH Beschluss vom 17. März 2011, Az.: 4 StR 49/11 Das Landgericht Rostock hatte den Angeklagten unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Schwerin wegen schwerer räuberischer  Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Dabei wurde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / räuberische Erpressung / <a title="Jugendstrafrecht" href="../strafrecht/jugendstrafrecht/" target="_self">Jugendstrafe</a> / Entziehungsanstalt<br />
<strong>BGH Beschluss vom 17. März 2011, Az.: 4 StR 49/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Rostock hatte den Angeklagten unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Schwerin wegen schwerer räuberischer  Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Dabei wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem amtsgerichtlichen Urteil aufrechterhalten.</p>
<p>Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, welche im Rechtsfolgenausspruch erfolgreich war.</p>
<p>Dazu führte der BGH aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Wird ein früheres Urteil gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in die nunmehrige Entscheidung einbezogen, so entfallen die in dem einbezogenen Urteil verhängten Rechtsfolgen, als wäre diese Entscheidung nicht ergangen.“</em></p>
<p>Damit hat der neue Tatrichter bei Einbeziehung eines anderen Urteils immer die Voraussetzungen neu zu prüfen. Daher hätte das Landgericht Rostock im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen für die Verhängung der Maßregel nach § 64 StGB erneut komplett prüfen müssen.</p>
<p><strong><br />
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		<title>BGH: Verurteilung eines Berliner Schönheitschirurgen teilweise aufgehoben</title>
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		<pubDate>Sun, 10 Jul 2011 08:59:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Arzt / Schönheitschirurgie / Totschlag Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH), Nr. 125/2011 vom 07.07.2011 Die Verurteilung eines Schönheitschirurgen aus Berlin wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchten Totschlag wegen einem vermeintlichen Fehler bei der Behandlung wurde nun teilweise vom BGH aufgehoben. Pressemitteilung: Verurteilung eines Berliner Schönheitschirurgen teilweise aufgehoben Das Landgericht Berlin hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Arzt / Schönheitschirurgie / Totschlag<br />
<strong>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH), Nr. 125/2011 vom 07.07.2011</strong></p>
<p>Die Verurteilung eines Schönheitschirurgen aus Berlin wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchten Totschlag wegen einem vermeintlichen Fehler bei der Behandlung wurde nun teilweise vom BGH aufgehoben.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Pressemitteilung:</span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Verurteilung eines Berliner Schönheitschirurgen teilweise aufgehoben</em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em></p>
<p style="padding-left: 30px;">Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten, einen seit 1988 im Fach Unfallchirurgie habilitierten Arzt, wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf ein vierjähriges Berufsverbot erkannt. Ein Jahr der verhängten Strafe hat es zur Kompensation einer angenommenen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Der Angeklagte nahm in seiner chirurgischen Tagesklinik am 30. März 2006 von 9.00 bis 12.30 Uhr an einer 49 Jahre alten Patientin eine Schönheitsoperation im Bauchbereich, verbunden mit einer Fettabsaugung vor. Der Angeklagte unterließ es, einen für die schwere Operation erforderlichen Anästhesisten hinzuzuziehen. Darüber, dass ein solcher anwesend sein würde, hatte er seine Patientin getäuscht. Dies machte ihre Einwilligung unwirksam und qualifiziert die Operation als Körperverletzung. Nach Überwindung eines Herzstillstandes gegen Ende des Eingriffs unterließ es der Angeklagte bis nach 19.00 Uhr, die Patientin zur notwendigen cerebralen Reanimation in eine Intensivstation eines Krankenhauses zu verlegen. Die Patientin verstarb am 12. April 2006. Die todesursächliche Hirnschädigung war in der Praxis des Angeklagten eingetreten. Die Gefahr des Todeseintritts war für den Angeklagten auf der Grundlage seiner Fähigkeiten vorhersehbar.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sämtliche Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tatgeschehen und zur Verantwortlichkeit des Angeklagten für den Tod seiner Patientin im Sinne einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) aufrechterhalten. Die Angriffe des Angeklagten gegen diese Feststellungen sind erfolglos geblieben. Indes hat der Senat auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers, des Ehemannes der zu Tode gekommenen Patientin, den Schuldspruch aufgehoben und die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Die Beanstandung betrifft die Annahme eines versuchten Totschlags für eine spätere Phase des Tatgeschehens in der Praxis des Angeklagten, als die Patientin bereits unrettbar verloren war. Insoweit hat der Bundesgerichtshof einerseits die unzureichende Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes beanstandet, andererseits die unterlassene Bewertung ausgelassener Rettungschancen unter dem Gesichtspunkt eines versuchten Mordes durch Unterlassen.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Die neu berufene Schwurgerichtskammer wird demnach den Vorsatz hinsichtlich eines (versuchten) Tötungsdeliktes neu zu prüfen haben.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Auch die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung und den Strafnachlass hatten Erfolg.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Urteil vom 7. Juli 2011 – 5 StR 561/10</p>
<p style="padding-left: 30px;">Landgericht Berlin – Urteil vom 1. März 2010 – 1 Kap Js 721/06 Ks –</p>
<p></em></p>
<p><em> </em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Karlsruhe, den 07. Juli 2011</em></p>
<p><strong><br />
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		<title>Zum Rechtfertigungsgrund der Notwehr</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/06/zum-rechtfertigungsgrund-der-notwehr/</link>
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		<pubDate>Mon, 27 Jun 2011 08:31:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Strafverteidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Verteidiger]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Revision / Notwehr 2. Strafsenat des OLG Koblenz, Az.: 2 Ss 234/10 Das AG Montabaur verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hiergegen legte der Angeklagte Berufung ein, welche vom LG Koblenz mit der Maßgabe verworfen wurde, dass die Freiheitsstrafe auf sechs Monate [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / Revision / Notwehr<br />
<strong>2. Strafsenat des OLG Koblenz, Az.: 2 Ss 234/10</strong></p>
<p>Das AG Montabaur verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hiergegen legte der Angeklagte Berufung ein, welche vom LG Koblenz mit der Maßgabe verworfen wurde, dass die Freiheitsstrafe auf sechs Monate herabgesetzt wurde.<br />
Dazu hatte das LG festegestellt, dass es zwischen dem Nebenkläger und der Angeklagten seit einer längeren Zeit immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Als beide in einem Supermarkt aufeinander trafen, sei es erneut zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen. Der Angeklagte habe sich entfernt, um der weiteren Auseinandersetzung aus dem Weg gehen. Der Nebenkläger sei ihm jedoch gefolgt, um den Angeklagten zur Rede zu stellen und gegebenenfalls tätlich anzugreifen. Der Angeklagte habe einen erneuten Übergriff des Nebenklägers gefürchtet und ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 6,5 cm gezogen. Der Nebenkläger habe den Angeklagten direkt ins Gesicht geschlagen, wodurch dieser eine klaffende und blutende Wunde erlitt. Daraufhin habe der Angeklagte mit dem Messer in den linken Unterbauch gestochen. Der Nebenkläger habe hierdurch eine ca. 1 cm große, blutende Stichwunde erlitten.<br />
Nach Ansicht des LG habe keine Notwehrsituation vorgelegen, da es bereits an dem Notwehrwillen des Angeklagten gefehlt habe. Zudem seien die Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit nicht gegeben gewesen.<br />
Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.</p>
<p>Die Revision hatte vor dem 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz Erfolg: Die Verurteilung des Angeklagten kann laut Entscheidung des BGH keinen Bestand haben, da die Feststellungen des LG rechtsfehlerfrei gewesen sind. Das Handeln des Angeklagten ist entgegen den Feststellungen des Landgerichts Koblenz durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Eine Einschränkung des Notwehrrechts liegt bei dem festgestellten Sachverhalt nicht vor:</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses des OLG Koblenz zur Reichweite der Notwehr:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Der Angeklagte musste aufgrund des Verhaltens des Nebenklägers, der ihn auch früher schon grundlos tätlich angegriffen hatte, nach dessen erstem Faustschlag damit rechnen, dass dieser weiter zuschlagen werde. Davon, dass sich der Nebenkläger nur auf einen einzigen Schlag beschränken werde, konnte der Angeklagte nach den konkreten Tatumständen – entgegen der Auffassung der Strafkammer &#8211; nicht ausgehen.<br />
Auch das subjektive Rechtfertigungselement liegt vor. Dieses setzt voraus, dass der Täter den Angriff als solchen und seine Rechtswidrigkeit erkennt und durch seine Tat der Rechtsverletzung entgegentreten will.<br />
Soweit die Strafkammer in ihrer rechtlichen Würdigung ausgeführt hat, der Verteidigungswille fehle, weil der Angeklagte, aufgestachelt von seiner Lebensgefährtin, den Angriff des Nebenklägers genutzt habe, um diesen zu verletzen, setzt sie sich mit ihren eigenen Feststellungen zur inneren Tatseite in Widerspruch. Denn auf Seite 5 des Urteils stellt sie fest, dass der Angeklagte, nachdem er von dem Nebenkläger von hinten angerufen worden war, einen ähnlichen Hergang wie bei ihrer ersten Begegnung, also einen grundlosen tätlichen Angriff des Nebenklägers, für möglich hielt und sich deswegen dadurch wappnete, dass er seine Einkaufstaschen abstellte, sein Messer hervorzog und dieses öffnete. Diese Feststellung belegt aber gerade, dass sich der Angeklagte verteidigen wollte.<br />
Die vom Angeklagten gewählte Verteidigungshandlung war im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB auch erforderlich.“</em></p>
<p>Folglich hob der Senat das Urteil auf. Da auszuschließen war, dass weitergehende Feststellungen zur Sache getroffen werden könnten, entschied der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst und sprach den Angeklagten aus Rechtsgründen frei.<br />
Die Revision der Verteidigung hatte damit bereits in der Revisionsinstanz vollen Erfolg, eine neue Tatsacheninstanz mit Zurückverweisung war nicht notwendig.</p>
<p><strong><br />
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		<title>Junges mutmaßliches Hells Angels Mitglied vor Gericht</title>
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		<pubDate>Mon, 20 Jun 2011 08:07:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Hells Angels / Prozess Das Landegericht Hamburg verhandelt einen Prozess gegen einen mutmaßlichen Angehörigen des Rockerclubs „Hells Angels“. Dem 20-Jährigen wird vorgeworfen innerhalb von sechs Monaten Zuhälterei, Menschenhandel, Körperverletzung, Waffenbesitz, Drogenhandel, Vergewaltigung und einen versuchter Mord begangen zu haben. Der versuchte Mord soll demnach so abgelaufen sein, dass er heimtückisch, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Hells Angels / Prozess</p>
<p>Das Landegericht Hamburg verhandelt einen Prozess gegen einen mutmaßlichen Angehörigen des Rockerclubs „Hells Angels“. Dem 20-Jährigen wird vorgeworfen innerhalb von sechs Monaten Zuhälterei, Menschenhandel, Körperverletzung, Waffenbesitz, Drogenhandel, <a title="sexualstrafrecht, vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung </a>und einen versuchter Mord begangen zu haben.<br />
Der versuchte Mord soll demnach so abgelaufen sein, dass er heimtückisch, aus einem fahrenden Auto mehrere gezielte Schüsse auf zwei Männer abgegeben habe, welche jedoch ihr Ziel verfehlten.<br />
Bei einer Verurteilung droht dem Mann, aufgrund seines Alters, eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht.<br />
<em>( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 21.05.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Minder schwerer Fall von Totschlag</title>
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		<pubDate>Sat, 18 Jun 2011 08:02:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Totschlag Das Landgericht Kiel verurteilte eine 22-jährige Frau zu wegen Totschlags in einem minderschweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten. Die Frau hatte ihrem Freund nach einem Streit einen tödlichen Stich ins Herz versetzt. Ferner wurde vom Gericht die Unterbringung der drogen- und alkoholabhängigen Frau in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Totschlag</p>
<p>Das Landgericht Kiel verurteilte eine 22-jährige Frau zu wegen Totschlags in einem minderschweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten. Die Frau hatte ihrem Freund nach einem Streit einen tödlichen Stich ins Herz versetzt. Ferner wurde vom Gericht die Unterbringung der drogen- und alkoholabhängigen Frau in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zu der Verurteilung wegen Totschlags wurde eine frühere Verurteilung wegen Körperverletzung hinzugezählt.</p>
<p>Nach Ansicht des Gerichts habe die Frau ihrem Freund das Messer mit der 17cm langen Klinge ins Herz gestoßen, so dass dieser verblutete, obwohl keine Notwehrsituation vorgelegen habe. Allerdings sei strafmildernd berücksichtigt worden, dass die Frau während der Beziehung vom späteren Opfer vergewaltigt, geschlagen und gewürgt wurde.<br />
<em>( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 20.05.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Tod eines unterernährten Babys muss erneut aufgeklärt werden</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/06/bgh-tod-eines-unterernaehrten-babys-muss-erneut-aufgeklaert-werden/</link>
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		<pubDate>Mon, 06 Jun 2011 08:20:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Kindstod / Eltern Quelle: Pressemitteilung vom 26.05.2011 / Urteil vom 24. Mai 2011 ­ 5 StR 565/10 Pressemitteilung: &#8220;Die zur Tatzeit 18 Jahre alte Angeklagte versorgte und betreute ihre im Mai 2008 geborene Tochter gemeinsam mit  ihrem 21-jährigen Lebensgefährten seit Oktober 2008 nur noch unzureichend. Auch nachdem sich der sichtbar schlechte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Kindstod / Eltern<br />
<strong>Quelle: Pressemitteilung vom 26.05.2011 / Urteil vom 24. Mai 2011 ­ 5 StR 565/10</strong></p>
<p>Pressemitteilung:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>&#8220;Die zur Tatzeit 18 Jahre alte Angeklagte versorgte und betreute ihre im Mai 2008 geborene Tochter gemeinsam mit  ihrem 21-jährigen Lebensgefährten seit Oktober 2008 nur noch unzureichend. Auch nachdem sich der sichtbar schlechte körperliche Zustand des Kindes ab Februar 2009 lebensbedrohlich verschärfte, nahmen die Angeklagten keine ärztliche Hilfe in Anspruch. Der zuständigen Betreuerin des Jugendamtes spiegelte die Mutter vor, dass alles in Ordnung sei. In der Nacht vom 10. auf den 11. März 2009 verstarb das Kind; aufgrund gerichtsmedizinischer Erkenntnisse ist ein von der Unterernährung unabhängiger plötzlicher Kindstod nicht sicher ausgeschlossen worden.</em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em></p>
<p style="padding-left: 30px;">Das Jugendschwurgericht des Landgerichts Hamburg hat beide Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen zu Jugendstrafen verurteilt und deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagten den lebensbedrohlichen Zustand erkannt und den Tod des Kindes in Kauf gebilligt hatten. Es hat jedoch angenommen, beide Angeklagten seien von einem Tötungsversuch durch Unterlassen strafbefreiend zurückgetreten, indem sie nach Auffinden des ­ von ihnen nicht erkannt ­ bereits verstorbenen Kindes den Notarzt alarmierten.</p>
<p></em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em> </em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil insgesamt aufgehoben und die Sache an eine andere Jugendschwurgerichtskammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.<br />
Der Bundesgerichtshof beanstandet die Begründung, mit der das Landgericht den Angeklagten eine Unkenntnis vom Tod des Kindes im Zeitpunkt ihrer vorgeblichen Rettungsbemühungen zugebilligt hat. Er beanstandet auch die Strafzumessung des Landgerichts, namentlich die Anwendung von Jugendstrafrecht gegen den im Zeitpunkt der Eskalation des Geschehens bereits erwachsenen Angeklagten. Das neue Tatgericht wird auch die Frage des Tötungsvorsatzes und der Todesursache in eigener Verantwortung umfassend zu klären haben. &#8220;</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Pflicht zur Ausschöpfung der Beweismittel trotz Verständigung im Strafverfahren</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/05/pflicht-zur-ausschoepfung-der-beweismittel-trotz-verstaendigung-im-strafverfahren/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 May 2011 08:45:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Revision / Verständigung im Strafverfahren / Deal / § 257c StPO Strafsenat des OLG Celle, Az.: 32 Ss 152/10 Der Angeklagte K. wurde wegen Anstiftung zu einer durch den Mitangeklagten Z. begangener versuchten Nötigung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, in Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / Revision / Verständigung im Strafverfahren / Deal / § 257c StPO<br />
<strong>Strafsenat des OLG Celle, Az.: 32 Ss 152/10</strong></p>
<p>Der Angeklagte K. wurde wegen Anstiftung zu einer durch den Mitangeklagten Z. begangener versuchten Nötigung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, in Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens in Tatmehrheit mit Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung verurteilt worden.</p>
<p>Das Schöffengerichts stellte fest, dass der frühere Mitangeklagte Z. auf Veranlassung des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten C. mehrere Straftaten, die sich gegen den Geschäftsbetrieb der in W. gelegenen, von dem Pächter B. betriebene Diskothek gerichtet hätten. Wegen dieser Taten wurde der frühere Mitangeklagte Z. wegen versuchter Nötigung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, in Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens in Tatmehrheit mit Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung verurteilt.</p>
<p>Dem Urteil lag eine Verständigung gemäß § 257c StPO zugrunde.</p>
<p>Das Schöffengericht würdigte im Rahmen der Strafzumessung die umfassenden Geständnisse zugunsten aller drei Angeklagten. Zu Lasten des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten C. wurde in die Strafzumessung einbezogen, dass beide durch die Taten einen Konkurrenten als Betreiber einer Diskothek aus dem Geschäft hätten verdrängen wollen und ein erhebliches Ausmaß an krimineller Energie angesichts der langen, professionellen Vorbereitung der Taten an den Tag gelegt hätten. Das Schöffengericht verhängte für die einzelnen Anstiftungshandlungen Einzelstrafen zwischen 2 Monaten sowie 1 Jahr und 1 Monat und bildete daraus die Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten.<br />
Der frühere Verteidiger des Angeklagten verzichtet in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht auf Rechtsmittel.<br />
Nun richtet sich der Angeklagte gegen das Urteil mit der Revision. Er stellt darauf ab, dass die §§ 261, 267 StPO verletzt worden sind da die Feststellungen nicht in genügender Weise mit Tatsachen unterlegt worden sind. Insbesondere lasse das Geständnis nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise erkennen, dass die getroffenen Feststellungen durch das Geständnis getragen werden.</p>
<p>Die Revision hatte vor dem OLG Celle Erfolg. Das amtsgerichtliche Urteil lasse nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise erkennen, auf welcher Grundlage die zugrunde gelegten Feststellungen getroffen worden seien und stehe deshalb nicht mit § 261 StPO in Einklang. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerhaft auf eigene Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen verzichtet.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Ungeachtet der in die StPO eingefügten Vorschriften über die Verständigung mit ihrer Kernregelung in § 257c StPO sind die Tatgerichte auch bei einem auf einer Verständigung im Sinne der vorgenannten Vorschrift beruhenden Urteil nicht berechtigt, diesem einen Sachverhalt zugrunde zu legen, der nicht auf einer Überzeugungsbildung unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht (vgl. BGH StV 2009, 232).<br />
Der Gesetzgeber ist bei der Einführung der gesetzlichen Regelungen über die Verständigung im Strafverfahren davon ausgegangen, dass eine Verständigung stets lediglich unter Berücksichtigung aller ansonsten auch geltenden Verfahrensregeln einschließlich der Überzeugung des Gerichts vom festgestellten Sachverhalt und der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses stattfinden darf (BTDrucks. 16/12310, S. 8).<br />
Das zentrale Ziel des Strafprozesses bleibt, auch in einem Strafverfahren, das durch ein auf einer Verständigung beruhendem Urteil abgeschlossen wird, den wahren Sachverhalts als notwendige Grundlage einer gerechten Entscheidung der Strafsache zu ermitteln (BGHSt [GS] 50, 45, 48). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Zulässigkeit von Absprachen über den Inhalt von Urteilen, die auch nach der gesetzlichen Regelung über die Verständigung Bedeutung behält, untersteht die Ermittlung des wahren Sachverhalts durch den Tatrichter dem aus § 244 Abs. 2 StPO abzuleitenden und verfassungsrechtlich geforderten &#8220;Gebot bestmöglicher Sachaufklärung&#8221; (BGHSt [GS] 50, 45, 48 unter Bezugnahme auf BVerfGE 63, 45, 61, BVerfG NJW 2003, 2444). Wegen des in § 261 StPO statuierten Gebots, die für das Urteil relevanten Feststellungen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu gewinnen, muss die eigentliche Feststellung der Ergebnisse der Beweisaufnahme der Urteilsberatung vorbehalten bleiben (BGHSt 43, 460. BGHSt [GS] 50, 45, 48 f.).“</em></p>
<p>Der Senat hob das Urteil soweit es den Angeklagten betraf auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Rocker-Prozess vor dem Landgericht Kiel</title>
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		<pubDate>Tue, 10 May 2011 08:29:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Rocker-Prozess Vor dem Landgericht Kiel wird ein Prozess um so genannte Rockerclubs geführt. Die vier Angeklagten rivalisierender Rockergruppen sollen im Jahre 2010 in einem Schnellrestaurant drei Rocker der „Gegnergruppe“ überfallen haben. Zwei der Opfer sollen die geradezu heiligen „Kutten“ verloren haben, eines der Opfer wurde durch den Überfall lebensgefährlich verletzt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Rocker-Prozess</p>
<p>Vor dem Landgericht Kiel wird ein Prozess um so genannte Rockerclubs geführt. Die vier Angeklagten rivalisierender Rockergruppen sollen im Jahre 2010 in einem Schnellrestaurant drei Rocker der „Gegnergruppe“ überfallen haben. Zwei der Opfer sollen die geradezu heiligen „Kutten“ verloren haben, eines der Opfer wurde durch den Überfall lebensgefährlich verletzt.<br />
Laut Verteidigung haben die Gegner ihre Rivalen gezielt provoziert und eine Falle in dem Schnellrestaurant, das als Treff der Angegriffenen gilt, gestellt. Zudem würden sich die Zeugenaussagen widersprechen und seien eklatante Ermittlungspannen aufgetreten. Daher forderte die Verteidigung Freisprüche.<br />
Dazu kam, dass keines der Opfer etwas zum Tathergang sagte. Dies resultiert wahrscheinlich aus dem üblichen Ehrenkodex zwischen Rockern.</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft hingegen forderte wegen erwiesener gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und Nötigung für zwei der Angeklagten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, beziehungsweise von zwei Jahren und neun Monaten.<br />
<em>( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 08.04.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
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		<title>Aufhebung eines Urteils im Ausspruch über die verhängte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtstrafen</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/05/aufhebung-eines-urteils-im-ausspruch-ueber-die-verhaengte-einzelfreiheitsstrafe-und-die-gesamtstrafen/</link>
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		<pubDate>Thu, 05 May 2011 08:26:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[einbeziehung]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Revision / § 224 StGB gefährliche Körperverletzung / Gesamtstrafenbildung / § 55 StGB 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 4 StR 450/10 Das LG verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des AG Essen-Steele und des AG Essen und Auflösung der im Beschluss des AG Essen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / Revision / § 224 StGB gefährliche Körperverletzung / Gesamtstrafenbildung / § 55 StGB<br />
<strong>4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 4 StR 450/10</strong></p>
<p>Das LG verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des AG Essen-Steele und des AG Essen und Auflösung der im Beschluss des AG Essen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr sowie wegen <a title="vergewaltigung - sexualstrafrecht" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a>, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren.<br />
Dagegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.</p>
<p>Die Strafverteidigung hatte vor dem 4. Strafsenat des BGH hinsichtlich der Strafhöhe Erfolg. Dieser hob auf die Revision das Urteil in der Strafzumessung auf: Der Einzelstrafausspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dies wiederum habe zur Folge, dass der (zweiten) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren die Grundlage entzogen werde.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe dadurch den Tatbestand des § 224 I Nr. 2 StGB erfüllt, dass er der Nebenklägerin &#8220;plötzlich und gezielt eine Kopfnuss gegen die Stirn versetzte&#8221;, wodurch sich dort &#8220;sofort eine schmerzhafte Schwellung&#8221; bildete. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Körperteile des Täters an sich kein gefährliches Werkzeug im Sinne der Vorschrift (vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB, 58. Aufl., § 224 Rn. 8a). Insofern hat sich der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe lediglich wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung gemäß § 223 I StGB strafbar gemacht.<br />
Einer Änderung des Schuldspruchs, bedarf es nicht; denn der Angeklagte hat, in dem vom Landgericht lediglich als (einfache) Körperverletzung gemäß § 223 I StGB gewerteten Fall II. 2 der Urteilsgründe in Wahrheit den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 I Nr. 2 StGB erfüllt. Aufzuheben ist jedoch die im Fall II. 3 des Urteils verhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten, da diese zu Unrecht dem Regelstrafrahmen der Qualifikation entnommen wurde.<br />
Die unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Essen-Steele und des Amtsgerichts Essen gebildete nachträgliche (erste) Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bedarf ebenfalls der Aufhebung. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 I StGB im angefochtenen Urteil leidet an einem durchgreifenden Darstellungsmangel. In den Urteilsgründen sind, wenn eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt, die hierfür maßgeblichen Umstände darzulegen, insbesondere also die Daten von Vorverurteilungen oder Gesamtstrafenbeschlüssen, deren Rechtskraft, Tatzeiten der abgeurteilten Fälle, Erledigungsstand der in Betracht kommenden Strafen sowie Höhe und wesentliche Zumessungsgründe von Einzelstrafen (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 1988 &#8211; 3 StR 236/88 und vom 11. Januar 2000 &#8211; 5 StR 651/99, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 7; Fischer, aaO, § 55 Rn. 34). Daran lässt es das Landgericht fast völlig fehlen.“</em></p>
<p>Der Strafsenat hob das Urteil über die im Fall II. 3 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtstrafen mit den Feststellungen auf und verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.</p>
<p><strong><br />
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		</item>
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		<title>Zur notwendigen Verteidigung</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/04/zur-notwendigen-verteidigung/</link>
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		<pubDate>Thu, 28 Apr 2011 07:08:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafverteidiger / Revision / Verfahrensrecht / notwendige Verteidigung / § 140 StPO 1. Strafsenat des OLG Köln, Az.: III-1 RVs 213/10 Das AG hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Hiergegen legte der Angeklagte Revision ein. Nach Ansicht des 1. Strafsenats hat die Revision des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidiger / Revision / Verfahrensrecht / notwendige Verteidigung / § 140 StPO<br />
<strong>1. Strafsenat des OLG Köln, Az.: III-1 RVs 213/10</strong></p>
<p>Das AG hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Hiergegen legte der Angeklagte Revision ein.</p>
<p>Nach Ansicht des 1. Strafsenats hat die Revision des Angeklagten Erfolg, da dem Angeklagten kein Pflichtverteidiger bestellt worden sei, obwohl der Nebenkläger durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. Nach § 140 II StPO sei die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig gewesen.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Nach § 140 II StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Angeklagten dann geboten, wenn ersichtlich ist, dass dieser sich nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Damit wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Strafverfahren kein Ungleichgewicht zwischen Beschuldigtem und Verletztem entstehen soll, wenn ein Opferanwalt auftritt (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum OpferschutzG, BT-Dr 10/6124, S. 12). Eine ausdrückliche Regelung enthält das Gesetz demnach nur für den Fall, dass dem Verletzten durch das Gericht tatsächlich ein Anwalt beigeordnet worden ist. Ein Ungleichgewicht kann aber im Einzelfall auch durch einen auf eigene Kosten des Verletzten tätig werdenden Anwalt drohen. Kann hierdurch die Verteidigung beeinträchtigt werden, so ist nach dem Grundgedanken der Bestimmung auf Seiten des Angeklagten ebenfalls die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich (OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 312 = StV 2009, 12; OLG München NJW 2006, 789; OLG Saarbrücken NStZ 2006, 718; OLG Zweibrücken StraFo 2005, 28; OLG Hamm StraFo 2004, 242; OLG Koblenz B. v. 17.12.2003 &#8211; 2 Ws 910/03; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2002, 112 = StV 2002, 237; OLG Hamm StV 1991, 11). Ein solches Fall ist vorliegend gegeben.“</em></p>
<p>Das Urteil wurde durch den Strafsenat aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Erhebung eines Sachbeweises als Teil der Vernehmung</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/04/erhebung-eines-sachbeweises-als-teil-der-vernehmung/</link>
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		<pubDate>Sat, 23 Apr 2011 08:36:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<category><![CDATA[sachbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzbefohlene]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Vernehmung]]></category>
		<category><![CDATA[Zeugenvernehmung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Verfahrensrecht / Abwesenheit des Angeklagten 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 1 StR 264/10 Das LG Regensburg hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 20 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in fünf Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern und in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Verfahrensrecht / Abwesenheit des Angeklagten<br />
<strong>1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 1 StR 264/10</strong></p>
<p>Das LG Regensburg hat den Angeklagten wegen <a title="Sexueller Missbrauch von Schutzbehohlene" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-schutzbefohlenen-gem-174-stgb/" target="_self">sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen</a> in 20 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit <a title="sexueller Missbrauch" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-kindern-gem-176-stgb/" target="_blank">sexuellem Missbrauch von Kindern</a>, in fünf Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern und in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.</p>
<p>Während der Verhandlungstage vernahm das LG Regensburg die Geschädigte und ließ den Angeklagten jeweils für die Dauer der Vernehmung gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernen. An einem Verhandlungstag legte die Verteidigung eine Fotografie vor, welche die Gegebenheiten einer von der Geschädigten in ihrer Vernehmung genannten Örtlichkeit zeigt. In das Protokoll wurde folgendes aufgenommen: <em>&#8220;Der Verteidiger des Angeklagten übergab ein Lichtbild über die Örtlichkeiten des Badezimmers. Das Lichtbild wurde von der Kammer, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Sachverständigen, dem Verteidiger und der Zeugin in Augenschein genommen. Die Zeugin äußert sich hierzu.&#8221;</em></p>
<p>Als der Angeklagte wieder in den Sitzungssaal gerufen wurde, hatte ihn der Vorsitzende Richter über die Aussage der Geschädigten informiert. Eine förmliche Augenscheinnahme des Lichtbildes fand nicht statt.<br />
Der Angeklagte wandte sich gegen das Urteil des LG Regensburg mit dem Rechtmittel der Revision.</p>
<p>Die Revision der Strafverteidigung hatte Erfolg, der 1. Strafsenat des BGH hat ihr stattgegeben und das Vorliegendes absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO bejaht. Die durchgeführte Augenscheinsnahme sei vom restriktiv auszulegenden Begriff der Vernehmung i.S.d. § 247 StPO nicht umfasst, so dass entgegen § 230 I StPO ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt worden sei.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschluss:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Das Lichtbild wurde förmlich in Augenschein genommen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Lichtbild lediglich, was als Teil der Vernehmung zulässig gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 &#8211; 1 StR 234/02), als Vernehmungsbehelf herangezogen wurde. Das Vorhalten von Urkunden und die Verwendung von Augenscheinsobjekten als Vernehmungsbehelfe im Verlauf einer Zeugenvernehmung hätten keiner Aufnahme in die Sitzungsniederschrift bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 &#8211; 1 StR 488/00, NStZ 2001, 262). Hier wird durch die Niederschrift über die Hauptverhandlung jedoch bewiesen (§ 274 StPO), dass eine förmliche Beweisaufnahme stattgefunden hat.<br />
Welche Verfahrensvorgänge vom Begriff der Vernehmung i.S.d. § 247 Satz 1 und 2 StPO erfasst werden, wird vom Gesetz nicht näher bestimmt. Dieser Begriff ist im Regelungszusammenhang der §§ 247, 248 StPO aufgrund der hohen Bedeutung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die als Anspruch auf rechtliches Gehör und angemessene Verteidigung in Art. 103 Abs. 1 GG sowie durch Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK garantiert wird, restriktiv auszulegen (BGH, Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 21. April 2010 &#8211; GSSt 1/09, Rn. 14). Insofern kann die Erhebung eines Sachbeweises, auch wenn dies eng mit der Vernehmung verbunden ist, nicht als Teil der Vernehmung i.S.d. § 247 StPO angesehen werden. Vielmehr ist dies ein Vorgang mit einer selbstständigen verfahrensrechtlichen Bedeutung. Aus diesem Grund war die Augenscheinsnahme in Abwesenheit des Angeklagten vom Beschluss über seine Ausschließung nicht gedeckt. Somit fand ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten statt, dessen Anwesenheit das Gesetz vorschreibt.“</em></p>
<p>Das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG Regensburg zurückverwiesen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Prozess gegen Mitglieder eines Rockerclubs</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Apr 2011 08:58:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Totschlag / Rockerclub Vor dem Landgericht Oldenburg hat ein Prozess gegen drei Mitglieder eines Motorradclubs wegen versuchten Totschlags begonnen. Bei dem Motorradclub handelt es sich um den Rockerclub „Gremium MC“. Den Angeklagten wird vorgeworfen ihren Vorsitzenden im Oktober 2010 schwer verletzt zu haben. So sollen sie ihr Opfer Fußtritten und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Totschlag / Rockerclub</p>
<p>Vor dem Landgericht Oldenburg hat ein Prozess gegen drei Mitglieder eines Motorradclubs wegen versuchten Totschlags begonnen. Bei dem Motorradclub handelt es sich um den Rockerclub „Gremium MC“. Den Angeklagten wird vorgeworfen ihren Vorsitzenden im Oktober 2010 schwer verletzt zu haben. So sollen sie ihr Opfer Fußtritten und Hieben mit Schlagringen verletzt haben. Als Folge des Angriffs erlitt das Opfer schwere Kopfverletzungen.<br />
Zum Prozessauftakt waren ca. 50 Mitglieder aus verschiedenen norddeutschen Abteilungen des Motorradclubs angereist. Lediglich 20 durften, aufgrund der Platzverhältnisse im Sitzungssaal, nach eingehender Durchsuchung die Verhandlung beobachten.</p>
<p>Die Polizei hatte das Gelände um das Gericht weiträumig abgesichert. Zudem waren Straßen- sowie Personenkontrollen eingerichtet worden.  Die Verteidigung stellte einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter. Ein Oberstaatsanwalt sei vor einiger Zeit mit Mord bedroht worden, so dass kein faires Verfahren erwarten zu erwarten sei. Ferner seien ein Vernehmungsprotokoll manipuliert und Zeugenaussagen abgesprochen worden.<br />
<em>( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 25.03.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zur Abgrenzung von strafbarer Körperverletzung und straffreier Selbstgefährdung</title>
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		<pubDate>Tue, 19 Apr 2011 08:08:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Revision / Körperverletzung mit Todesfolge / Betäubungsmittelstrafrecht 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 5 StR 491/10 Der Angeklagte wurde vom LG Berlin wegen der tateinheitlichen Tat der Körperverletzung mit Todesfolge und der Überlassung von Betäubungsmitteln mit Todesfolge  sowie der gefährlichen Körperverletzung und der vorsätzlichen Überlassung von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / Revision / Körperverletzung mit Todesfolge / <a title="Betäubungsmittelstrafrecht" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/betaeubungsmittelstrafrecht-btmg/" target="_self">Betäubungsmittelstrafrecht</a><br />
<strong>5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 5 StR 491/10</strong></p>
<p>Der Angeklagte wurde vom LG Berlin wegen der tateinheitlichen Tat der Körperverletzung mit Todesfolge und der Überlassung von Betäubungsmitteln mit Todesfolge  sowie der gefährlichen Körperverletzung und der vorsätzlichen Überlassung von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem sprach das LG Berlin ein dauerhaftes Berufsverbot für eine Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Psychotherapeut aus. Dagegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.</p>
<p>Laut Beschluss des 5. Strafsenats des BHG hat die Revision des Angeklagten Erfolg.<br />
Nach den Feststellungen des LG Berlin handelte es sich bei dem Angeklagten um einen auf psychotherapeutische Behandlungen spezialisierter Arzt. Er führte psychoanalytische Sitzungen durch. Bei diesen Gruppensitzungen würden die Patienten durch Drogen in ein Wachtraumerleben der Objektumgebung versetzt. Ziel sei es, an unbewusste Inhalte der Psyche zu gelangen. Diese Methode sei in Deutschland wissenschaftlich nicht anerkannt.<br />
Bei Durchführung einer Intensivsitzung im September 2009 mit zwölf Patienten habe er die zur Einnahme bereitgehaltenen Substanzen Neocor und MDMA vorgestellt. Der Angeklagte habe zunächst an neun der Patienten eine Tablette des nicht als Arzneimittel zugelassenen Neocor verabreicht. Danach habe er gefragt wer MDMA einnehmen wolle. Sieben der Patienten erklärten sich dazu bereit, darunter auch das später verstorbene Opfer. Sechs der Patienten sollten MDMA in einer Dosierung von120 mg erhalten, der Nebenkläger 140 mg. Der Angeklagte habe das Abwiegen übernommen. Hierbei habe er sich zwar über das Volumen der abgewogenen Menge gewundert, sich jedoch auf die Anzeige seiner Waage verlassen. Tatsächlich habe er an die Patienten mindestens die zehnfache Menge übergeben. Bei den Patienten sei es nach zehn bis 15 Minuten nach der Einnahme zu heftigen körperlichen Reaktionen gekommen. Die körperlichen Ausfälle aufgrund der Vergiftung hätten sich zunehmend verstärkt. Der Angeklagte habe einen Notarzt alarmiert, jedoch verstarben zwei der Patienten an Multiorganversagen aufgrund der Überdosis MDMA. Der Nebenkläger sei lebensgefährlich erkrankt gewesen, konnte jedoch nach Intensivbehandlung gerettet werden.<br />
Das LG Berlin habe in der Verabreichung des MDMA eine vorsätzliche Körperverletzung gesehen, diese Feststellung begegne nach Meinung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs durchgreifenden Bedenken. Zwar grenze das LG Berlin die strafbare Körperverletzung von der straffreien Selbstgefährdung ab, jedoch verkenne es, dass sämtliche Patienten das MDMA eigenhändig und wissentlich zu sich genommen hätten. Daher liege eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vor, welche eine Strafbarkeit wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung ausschließe.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Eine strafrechtlich relevante Handlungsherrschaft wäre dem Angeklagten nur dann zugewachsen, wenn und soweit die Freiverantwortlichkeit des Selbstgefährdungsentschlusses der Gruppenteilnehmer beeinträchtigt gewesen wäre.<br />
Alle Patienten nahmen das Betäubungsmittel MDMA willentlich zu sich. Ungeachtet der Tatsache, dass der Angeklagte die Dosierung bestimmte und die Betäubungsmittelportionen auch selbst abwog, verblieb ihnen ohne jede Einschränkung die letzte Entscheidung über die Einnahme.<br />
Auch der von der Strafkammer angeführte Gesichtspunkt, der Angeklagte als Arzt und ehemaliger Suchtberater habe das Risiko besser erfasst als seine Patienten, die ihm vertraut hätten, begründet noch keine strafrechtlich relevante Handlungsherrschaft. Allen Patienten war die Illegalität der Droge bekannt. Folglich mussten sie mit besonderen medizinischen Risiken rechnen.“</em></p>
<p>Der Strafsenat hob im Rahmen der erfolgreichen Revision der Verteidigung das Urteil mit all seinen zugrundeliegenden Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Brechmittelprozess wieder aufgerollt</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Apr 2011 07:15:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Totschlag]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / fahrlässige Tötung Vor dem Landgericht Bremen muss sich ein Polizeiarzt wegen fahrlässiger Tötung verantworten. 2008 war der Mann bereits von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden. Dem Prozess lag der Fall zugrunde, dass er im Jahr 2005 einem mutmaßlichen Rauschmittelhändler Brechmittel eingeflößt hatte, da vermutet wurde, dass dieser Rauschgiftkügelchen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / fahrlässige Tötung</p>
<p>Vor dem Landgericht Bremen muss sich ein Polizeiarzt wegen fahrlässiger Tötung verantworten.<br />
2008 war der Mann bereits von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden. Dem Prozess lag der Fall zugrunde, dass er im Jahr 2005 einem mutmaßlichen Rauschmittelhändler Brechmittel eingeflößt hatte, da vermutet wurde, dass dieser Rauschgiftkügelchen geschluckt hatte. Der mutmaßliche Rauschmittelhändler fiel daraufhin ins Koma und starb später im Krankenhaus.<br />
Da der Bundesgerichtshof im April 2010 den Freispruch aufgehoben hatte, muss der Fall neu verhandelt werden.<br />
Nun muss geklärt werden, ob das Opfer Wasser in der Lunge bekommen hatte und quasi ertrunken ist oder ob es an einem Herzschaden starb. Im ersten Prozess hatten die Gutachter unterschiedliche Thesen zur Todesursache aufgestellt. Aus diesem Grund plädierten sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidiger auf Freispruch. Das Gericht war ebenfalls der Ansicht, dass dem Angeklagt keine Schuld nachgewiesen werden könne.<br />
Der Bundesgerichtshof hingegen sah dies anders. Nach seiner Ansicht habe der Angeklagte unverhältnismäßig gehandelt. Nachdem er dem Opfer Brechmittel und Wasser über eine Magensonde verabreicht habe und sich das Opfer erbrochen habe, habe der Angeklagte mit einem Spachtel einen weiteren Brechreiz ausgelöst. Dies sei der Grund wieso eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht käme.<br />
<em>( Quelle: FAZ vom 09.03.2011 Nr. 57, S. 9 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Aufklärungsrüge hinsichtlich Aufklärungshilfe</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/03/aufklaerungsruege-hinsichtlich-aufklaerungshilfe/</link>
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		<pubDate>Mon, 21 Mar 2011 08:30:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärungshilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärungsrüge]]></category>
		<category><![CDATA[Erpressung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Menschenraub]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Verfahrensrecht / Aufklärungsrüge 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 2 StR 523/10 Das LG Marburg hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung weiter in Tateinheit mit Raub und weiter in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Verfahrensrecht / Aufklärungsrüge<br />
<strong>2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 2 StR 523/10</strong></p>
<p>Das LG Marburg hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung weiter in Tateinheit mit Raub und weiter in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.</p>
<p>Der 2. Strafsenat erachtet die Revision begründet, da sich das LG Marburg im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach § 244 II StPO dazu gedrängt gewesen wäre, den Staatsanwalt zu vernehmen und das Protokoll der Haftbefehlsverkündung zu verlesen.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Es ist nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruht, denn eine Aufklärungshilfe des Angeklagten wäre im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen.“</em></p>
<p>Der Strafsenat hob das Urteil im Strafausspruch auf und verwies die Sache an das LG Marburg zurück.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Mar 2011 08:50:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittelstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisantrag]]></category>
		<category><![CDATA[BTMG]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessverschleppung]]></category>
		<category><![CDATA[räuberische Erpressung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensbeschleunigung]]></category>
		<category><![CDATA[Vergewaltigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Sexualdelikte 4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 359/10 Das LG Bielefeld hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein. Die LG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / <a title="Sexualstrafrecht " href="http://www.rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de">Sexualdelikte</a><br />
<strong>4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 359/10</strong></p>
<p>Das LG Bielefeld hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen besonders schwerer <a title="Vergewaltigung § 177 StGB" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.</p>
<p>Die LG Bielefeld traf die Feststellungen, dass der Angeklagte den Nebenkläger vergewaltigt habe und dieser nach der Tat von einer Zeugin nach Hause gefahren worden sei. Der Nebenkläger habe sich sodann mit seinem Lebengefährten getroffen und ihm zunächst nichts von der Tat erzählt.<br />
Der Verteidiger des Angeklagten beantragte in der Hauptverhandlung, die Ehefrau des Angeklagten zu vernehmen, da sich dieser nicht äußern wollte. Die Ehefrau sollte dazu vernommen werden, dass der Nebenkläger und sein Lebensgefährte am Tatabend in die Wohnung des Angeklagten gekommen sei und man stundenlang zusammengesessen habe. Dieser Antrag wurde vom LG Bielefeld abgelehnt, da sie Vernehmung der Ehefrau gegebenenfalls die nochmalige Vernehmung anderer Zeugen erfordern würde. Die Beweisaufnahme habe keine Zusammenkunft am Tatabend ergeben. Die Beweisbehauptung sei erst jetzt in die Hautverhandlung eingeführt worden, da die Vernehmung der Ehefrau eine auf Entlastung des Angeklagten ausgerichtete konstruierte Behauptung darstelle. Denn für den Fall, dass die Behauptung wahr wäre, sei es nicht nachvollziehbar, dass diese Tatsache in der mehrtägigen Beweisaufnahme nicht schon früher eingeführt worden sei.<br />
Der 4. Strafsenat erachtet die Revision des Angeklagten für begründet, da das LG Bielefeld den Beweisantrag zu unrecht wegen Prozessverschlappung abgelehnt habe.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Strafprozessordnung gestaltet das Strafverfahren als einen vom Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung beherrschten Amtsprozess aus, in dem das Gericht von Amts wegen zur Erforschung der Wahrheit verpflichtet ist. Dem Gebot der Sachaufklärung kommt dabei auch gegenüber dem Interesse an einer Verfahrensbeschleunigung und der Verhinderung bzw. Abwehr eines missbräuchlichen Verhaltens, wie der Stellung eines Beweisantrags zum Zwecke der Prozessverschleppung, grundsätzlich der Vorrang zu. Gebietet daher die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit, einem Beweisantrag in der Sache nachzugehen, darf er nicht wegen Prozessverschleppung abgelehnt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 &#8211; 2 BvR 2580/08, NJW 2010, 592, 593 [Rn. 18], 594 [Rn. 26]; BGH, Beschluss vom 10. November 2009 &#8211; 1 StR 162/09, NStZ 2010, 161 f.).<br />
Die Frage, ob eine Beweiserhebung der Sachaufklärung dient, muss der Tatrichter in dem Beschluss, mit dem er den Beweisantrag wegen Verschleppungsabsicht ablehnt, beantworten.“</em></p>
<p>Der Senat hob das Urteil des LG Bielefeld mit den getroffenen Feststellungen zum Vorwurf der schweren Vergewaltigung und der Gesamtstrafe auf m und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG Bielefeld zurück.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zu den Anforderungen an den Eröffnungsbeschluss</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/02/zu-den-anforderungen-an-den-eroeffnungsbeschluss/</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Feb 2011 07:30:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Beleidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Eröffnungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Nötigung]]></category>
		<category><![CDATA[Protokoll]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsitzende]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafverteidigung/ Revision / Eröffnungsbeschluss 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz, Az.: 1 Ss 185/09 Gegen den Angeklagten waren bei AG Neuwied mehrere Verfahren anhängig. Diese Verfahren wurden von dem zuständigen Richter wie folgt behandelt: Auf BI. 52 der Akte eines Verfahrens befindet sich ein teilweise ausgefülltes und vom Richter unterzeichnetes, nicht mit einem Aktenzeichen versehenes Formular, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung/ Revision / Eröffnungsbeschluss<br />
<strong>1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz, Az.: 1 Ss 185/09</strong></p>
<p>Gegen den Angeklagten waren bei AG Neuwied mehrere Verfahren anhängig. Diese Verfahren wurden von dem zuständigen Richter wie folgt behandelt:</p>
<ul>
<li>Auf BI. 52 der Akte eines Verfahrens befindet sich ein teilweise ausgefülltes und vom Richter unterzeichnetes, nicht mit einem Aktenzeichen versehenes Formular, wonach <em>„in der Strafsachen gegen XXX volles Rubrum wie Bl. 34</em>&#8221; eine nicht näher bezeichnete Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz zur Hauptverhandlung vor dem Strafrichter zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde.</li>
</ul>
<ul>
<li>Mit Beschluss legte der Strafrichter die Verfahren dem Schöffengericht zur Übernahme vor. Die Übernahme erfolgte mit Beschluss zugleich wurden alle Verfahren miteinander verbunden</li>
</ul>
<ul>
<li>Auf BI. 93 der Akte eines Verfahrens befindet sich ein teilweise ausgefülltes und vom Richter unterzeichnetes, nicht mit einem Aktenzeichen versehenes Formular, wonach <em>„in der Strafsachen gegen XXXX volles Rubrum wie Bl. 34&#8243;</em> nicht näher bezeichnete Anklagen der Staatsanwaltschaft Koblenz zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde. Weiter ist handschriftlich eingetragen: <em>„Hierbei wird das Verf. XXX vom hiesigen Schöffengericht übernommen und zwecks gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren XXX, welches führt, verbunden.&#8221;</em></li>
</ul>
<ul>
<li>Zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht bei dem Amtsgericht Neuwied verkündete der Vorsitzende folgenden, von ihm unterzeichneten und als Anlage zum Protokoll genommenen Beschluss: <em>„Sowohl die Ankl. v. 26.3.07 als auch die v. 20.6. werden zugelassen und das Verfahren vor dem Schöffengericht NR eröffnet.&#8221;</em></li>
</ul>
<ul>
<li>Daraufhin wurde der Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 44 Fällen, Nötigung, versuchter Nötigung, Beleidigung in mehreren Fällen vorsätzlicher Körperverletzung und Widerstands gegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dagegen legte der Angeklagte Berufung ein. Daraufhin hat ihn Strafkammer wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im 44 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.</li>
</ul>
<p>Der 1. Strafsenat ist der Ansicht, dass die Revision Erfolg habe. Das Verfahren sei einzustellen, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 43 Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden sei, weil es insoweit an einem Eröffnungsbeschluss fehle.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Zu den wesentlichen Förmlichkeiten eines Eröffnungsbeschlusses gehören seine schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch den zuständigen Richter (siehe dazu OLG Zweibrücken v. 02.05.2008 &#8211; 1 Ws 142/08, Senatsbeschl. v. 04.03.2009 &#8211; 1 Ss 13/09). Eine Verwendung von Vordrucken, ist zwar grundsätzlich zulässig, auch wenn sie den Eröffnungsbeschluss mit einer Terminsbestimmung und einer Ladungsverfügung kombinieren. Die Vordrucke müssen jedoch vollständig ausgefüllt und eindeutig abgefasst werden.“</em></p>
<p>Der Strafsenat hob das Urteil des LG Koblenz vom auf, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im Übrigen hat der Strafsenat das Verfahren unter Aufhebung des Urteils des AG Neuwied eingestellt.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Prozessauftakt gegen U-Bahn-Schläger</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/11/prozessauftakt-gegen-u-bahn-schlaeger/</link>
		<comments>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/11/prozessauftakt-gegen-u-bahn-schlaeger/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 08 Nov 2010 06:15:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Schlägerei]]></category>
		<category><![CDATA[U-Bahn]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Körperverletzung Es hat der Prozess vor dem Hamburger Landgericht gegen die zwei sog. U-Bahn-Schläger begonnen. Patrick W. und Nehad H. sollen am 29.05.2010 gegen 23.50 Uhr an der U-Bahn-Haltestelle Niendorf-Markt in Hamburg auf ihr Opfer Matthias R. und seine Freundin getroffen sein. Dabei sollen die beiden zunächst die Freundin von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Körperverletzung</p>
<p>Es hat der Prozess vor dem Hamburger Landgericht gegen die zwei sog. U-Bahn-Schläger begonnen. Patrick W. und Nehad H. sollen am 29.05.2010 gegen 23.50 Uhr an der U-Bahn-Haltestelle Niendorf-Markt in Hamburg auf ihr Opfer Matthias R. und seine Freundin getroffen sein. Dabei sollen die beiden zunächst die Freundin von Matthias R. belästigt haben, so dass dieser dazwischen ging. Daraufhin sollen die beiden Angeklagten auf ihn eingeschlagen und eingetreten haben. Die Staatsanwaltschaft beschreibt die Folgen der Tat so: „durch den Angriff wurde seine motorische, geistige und psychische Leistungsfähigkeit unumkehrbar eingeschränkt.“ Die Anklage lautet auf schwere Körperverletzung.<br />
<em>(Hamburger Abendblatt vom 25.10.2010, S. 10)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zum subjektiven Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Oct 2010 08:01:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Fahrzeug]]></category>
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		<category><![CDATA[Straßenverkehrsdelikt]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsverhalten]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Straßenverkehrsdelikt 4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 556/09 Der Angeklagte ist wegen „vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, Nötigung und Bedrohung, im anderen Fall  in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt“ worden. Deren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Straßenverkehrsdelikt<br />
<strong>4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 556/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist wegen <em>„vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, Nötigung und Bedrohung, im anderen Fall  in Tateinheit mit <a title="Verkehrsstrafrecht" href="../../../strafrecht/verkehrsstrafrecht-und-verkehrsordnungswidrigkeitenrecht/">gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr</a> und Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt“</em> worden. Deren Vollstreckung hat das Gericht zur Bewährung ausgesetzt. Mit der hiergegen eingewandten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) kann der Angeklagte einen Teilerfolg erzielen.</p>
<p>Das Rechtsmittel führt zum Wegfall der Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.</p>
<p>Bezüglich des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr stellte das Landgericht fest, dass der Angeklagte emotional bewegt durch die Trennung seiner Ehefrau, die Angeklagte mit seinem Pkw verfolgte zum Haus ihrer Eltern. Als er sie dort erblickte, beschleunigte er das Fahrzeug binnen zwei Sekunden auf <em>„einer Strecke von 20 m auf 45 bis 48 km/h“</em>, um ihr so den Weg abzuschneiden und sie schlussendlich zur Rede zu stellen. Nach der kurzen Beschleunigung leitete der Angeklagte jedoch eine Vollbremsung ein<em> &#8220;um &#8211; was zu seinen Gunsten unterstellt werden muss &#8211; seine Ehefrau nicht weiter zu gefährden“</em>. Auch wollte er, wie es in der Urteilsbegründung heißt,  sie durch dieses Fahrmanöver nicht verletzen und vertraute darauf, dass sie rechtzeitig die Gefahr erkennen und auf das Grundstück fliehen würde. Sodann kam das Auto wenige Zentimeter vor dem Zaun des Grundstücks zum stehen.</p>
<p>Der vom Landgericht angenommene gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 v StGB setzt der subjektiven Tatbestand nach neuerer Rechtsprechung des Senats auch einen zumindest bedingten Schädigungsvorsatz voraus.</p>
<p>Hierzu führt der Senat in dem Beschluss aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Davon abgesehen, scheitert eine Verurteilung des Angeklagten nach § 315 b StGB unter den hier gegebenen Umständen bereits am subjektiven Tatbestand. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte nur mit Gefährdungsvorsatz gehandelt, der hier nicht genügt. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHSt 48, 233) setzt die Strafbarkeit bei einem sog. verkehrsfeindlichen Inneneingriff, wie ihn das Landgericht hier festgestellt hat, voraus, dass zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzu kommt, dass es der Täter mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz &#8211; etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug &#8211; missbraucht; erst dann liege eine &#8211; über den Tatbestand des § 315 c hinausgehende und davon abzugrenzende &#8211; verkehrsatypische &#8220;Pervertierung&#8221; des Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen &#8220;Eingriff&#8221; in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB vor (ebenso Senat, Beschlüsse vom 16. Oktober 2003 &#8211; 4 StR 275/03 -, DAR 2004, 230, und vom 1. September 2005 &#8211; 4 StR 292/05 -, DAR 2006, 30).  [..] Soweit in BGHSt 48, 233, 238 ausgeführt wird, das Nötigungselement allein mache ein Verkehrsverhalten noch nicht zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, wenn das eigene Fortkommen primäres Ziel einer gewollten Behinderung sei, ist diese Formulierung nicht im Sinne einer Einschränkung des oben ausgeführten Grundsatzes zu verstehen. Der Senat stellt vielmehr klar, dass ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten bei sog. Inneneingriffen im fließenden Verkehr grundsätzlich nur dann von § 315 b Abs. 1 StGB, erfasst wird, wenn der Fahrzeugführer nicht nur mit Gefährdungsvorsatz, sondern mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz handelt. Eine Differenzierung der Fälle danach, ob der Täter seine Fahrt nach dem gefährlichen Eingriff fortsetzen will oder nicht, würde nicht nur zu Abgrenzungsschwierigkeiten, sondern auch zu schwer nachvollziehbaren unterschiedlichen Ergebnissen bei gleichem Unrechtsgehalt der Tat führen.“</em></p>
<p>Dieses liegt nach Auffassung des Senats in diesem Fall nicht vor. Vielmehr kam es dem Angeklagten gerade nicht darauf an, mit dem Fahrzeug als Waffe jemanden zu schädigen, sondern vertraute dieser darauf, dass nichts passieren würde.</p>
<p>Aus diesem Grund ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend ab und hebt die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr auf. Da das Landgericht in der Strafzumessung einen milderen Strafrahmen des §223 Abs. 1 StGB angenommen hat, bleibt letztlich der Strafausspruch davon unberührt bestehen.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zum Gewahrsamsbruch beim räuberischen Diebstahl</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Oct 2010 08:03:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / räuberische Erpressung 3. Strafsenat des BGH, Az.:  3 StR 180/10 Der Angeklagte ist vom Landgericht Hannover „wegen schwerer räuberischer Erpressung, Raubes in zwei Fällen, räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung, Erpressung, Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung &#8220;unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Hannover&#8221; vom 4. Juni 2009 &#8220;unter Auflösung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / räuberische Erpressung<br />
<strong>3. Strafsenat des BGH, Az.:  3 StR 180/10</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist vom Landgericht Hannover <em>„wegen schwerer räuberischer Erpressung, Raubes in zwei Fällen, räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung, Erpressung, Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung &#8220;unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Hannover&#8221; vom 4. Juni 2009 &#8220;unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtsstrafe&#8221;</em> zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt“ worden. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und kann einen Teilerfolg erzielen.</p>
<p>Nach Feststellungen des Landgericht ist der Sachverhalt wie folgt: Der Zeuge sollte dem Angeklagten sein Mobilfunktelefon zeigen. Als der Angeklagte dieses an sich nahm, verlangte er für die Rückgabe des Geräts 20 Euro. Er zielte somit auf das Geld und nicht auf das Handy ab. Da sich der Zeuge weigerte, diese Summe zu zahlen, fasste der Angeklagte den Entschluss, das Handy zu behalten und entfernte sich nach Rückgabe der SIM-Karte an den Zeugen mit dem Mobiltelefon in seiner Tasche. Daraufhin folgte ihm der Zeuge und verlangte sein Eigentum zurück. Der Angeklagte schlug dem Zeugen mit der flachen Hand ins Gesicht und drohte ferner diesem mit Schlägen, falls er ihn weiter verfolgen würde. In diesen Tathergang sah das Landgericht einen räuberischen Diebstahl.</p>
<p>Nach Ansicht des Strafsenats des BGH hält der Schuldausspruch bezüglich des räuberischen Diebstahls aus den folgenden Gründen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.</p>
<p>So fehle es an dem Gewahrsamsbruch, indem der Angeklagte das Mobiltelefon vom Zeugen an sich nahm und danach erst den Entschluss der Zueignung des Telefons fasste.</p>
<p>Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Räuberischer Diebstahl setzt nach § 252 StGB als Vortat eine von Zueignungsabsicht getragene vollendete Wegnahme &#8211; den Bruch fremden und die Begründung neuen eigenen Gewahrsams &#8211; voraus (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 252 Rn. 3 f.). Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Es ist indes der Auffassung, dass der Angeklagte, als er dem Zeugen das Mobiltelefon aus der Hand genommen habe, dessen Gewahrsam nur gelockert habe; gebrochen habe er ihn erst, als er dieses, nunmehr in Zueignungsabsicht, eingesteckt und sich damit entfernt habe. Dem kann sich der Senat nicht anschließen. Der Täter bricht fremden und begründet neuen eigenen Gewahrsam dann, wenn er unter Ausschluss des Berechtigten die tatsächliche Sachherrschaft erlangt. Bei handlichen und leicht zu bewegenden Gegenständen genügt hierfür ein bloßes Ergreifen und Festhalten jedenfalls dann, wenn der Berechtigte seine ungehinderte Verfügungsgewalt nur noch gegen den Willen des Täters und unter Anwendung von körperlicher Gewalt wiederherstellen könnte (BGH NStZ 2008, 624, 625 mwN). Nach diesen Maßstäben war die Wegnahme bereits vollendet, als der Angeklagte dem Zeugen das Mobiltelefon aus der Hand nahm, denn um die ungehinderte eigene Verfügungsgewalt wiederzuerlangen hätte der Zeuge es ihm gegen dessen Widerstand entwinden müssen. Der Wille des Angeklagten, den Zugriff des Zeugen hierauf auszuschließen, ergibt sich schon daraus, dass ihm der Sachentzug als Mittel zur Durchsetzung seiner unberechtigten Geldforderung dienen sollte.“</em></p>
<p>Somit hatte der Angeklagte die Zueignungsabsicht des Mobiltelefons erst nach der Begründung eigenen Gewahrsams. Dadurch ist der Tatbestand des (räuberischen) Diebstahls nicht erfüllt. Vielmehr liegt eine Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB in Tatmehrheit mit der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB vor.</p>
<p>Der Senat änderte hieraufhin den Schuldausspruch entsprechend ab.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<item>
		<title>Zur Strafzumessung bei Strafmilderungsgründen</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/04/zur-strafzumessung-bei-strafmilderungsgrunden/</link>
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		<pubDate>Fri, 30 Apr 2010 08:01:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Erpressung]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[mildernde Umstände]]></category>
		<category><![CDATA[Strafmilderungsgründe]]></category>
		<category><![CDATA[Straftzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[Wertungsfehler]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / räuberische Erpressung 5. Strafsenat des BGH., Az. 5 StR 88/10 Die Angeklagten war vom Landgericht Leipzig wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe und Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten sowie fünf Jahren und drei Monaten verhängt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / räuberische Erpressung<br />
<strong>5. Strafsenat des BGH., Az. 5 StR 88/10</strong></p>
<p>Die Angeklagten war vom Landgericht Leipzig wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe und Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten sowie fünf Jahren und drei Monaten verhängt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision der beiden Angeklagten erzielte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Erfolg.</p>
<p>Das Landgericht hatte nach den Feststellungen den minder schweren Fall nach §250 Abs. 3 StGB verneint, obwohl es in seinen Erwägungen von einigen Milderungsgründen ausgegangen war. Dieses hält nach Ansicht des 5. Strafsenats des BGH einer rechtlichen Nachprüfung aus den Gesichtspunkten einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht stand.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Strafsenats:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Das Landgericht führt für die Angeklagten eine Reihe gewichtiger Milderungsgründe auf (UA S. 34 f.; 37). Zu den Voraussetzungen des § 250 Abs. 3 StGB beschränkt es sich dann auf den hinsichtlich beider Angeklagter gleichlautenden Hinweis, die mildernden Umstände würden von einer „insgesamt negativen Persönlichkeitsentwicklung – insbesondere zunehmender Tatfrequenz und ansteigender krimineller Energie – überwogen“ (UA S. 35; 38). Angesichts dieser formelhaften Wendung, die durch die Feststellungen zu den – vergleichsweise geringen und größtenteils nicht einschlägigen – Vorbelastungen der Angeklagten überdies nicht gedeckt ist (UA S. 4 bis 6; 7 bis 9), besorgt der Senat, dass das Landgericht die notwendigen Abwägungen in der Sache nicht vorgenommen hat.“</em></p>
<p>Außerdem habe die Strafkammer des Landgerichts Leipzig bei der Strafzumessung den Umstand, dass das Opfer der Vater des 8-jährigen Sohnes des Angeklagten W. war, nicht berücksichtigt und somit weitere Wertungsfehler vollzogen. Zur Bedeutung eines solchen Strafzumessungsgrundes führt der Strafsenat im Folgenden aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Hinzu kommt, dass die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung einen die Tat hinsichtlich beider Angeklagter prägenden Umstand völlig außer Acht lässt. Bei dem Opfer handelt es sich um den Vater des 8-jährigen Sohnes der Angeklagten W. , für den der Kindsvater bislang keinerlei Unterhalt gezahlt hat. Deswegen gab es in der Vergangenheit und auch un-mittelbar vor der Tat Streit (UA S. 18 f.). Der Angeklagten drohte die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe, weil sie eine Geldstrafe nicht bezahlen konnte. Um den Haftantritt und die damit verbundene Trennung von ihrem Sohn abwenden zu können, bat sie den Geschädigten um finanzielle Unterstützung. Auch wenn mangels Leistungsfähigkeit des Geschädigten kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf die erpresste Geldsumme in Höhe von 330 Euro bestand, die allein diesem Zweck dienen sollte, konnte die Angeklagte der Meinung sein, der Geschädigte sei ihr unter den gegebenen Umständen ethisch zu finanzieller Unterstützung verpflichtet. Es handelt sich um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, mit dem sich das Urteil ausdrücklich hätte auseinandersetzen müssen.“</em></p>
<p>Insgesamt führen diese Fehler in der Begründung und Wertung zu einem fehlerhaften Strafausspruch, jedoch hat dieses auf die vorangegangenen Feststellungen des LG Leipzig keinen Einfluss. Das neue Tatgericht wird die Sache erneut zu verhandeln und bezüglich der Zurechnung der Faustschläge im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans neue Feststellungen vorzunehmen haben:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Weil der Strafausspruch lediglich wegen Begründungs- und Wertungsfehlern keinen Bestand hat, können die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben. Allerdings vermag der Senat – anders als der Generalbundesanwalt – den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen, dass die beiden Faustschläge, die der Angeklagte H. dem Geschädigten kurz vor Beendigung der Tat versetzte (UA S. 13 f.), noch vom gemeinsamen Tatplan gedeckt waren und der Angeklagten W. deshalb nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden können. Hierzu wird das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen vorzunehmen haben. Es ist auch sonst nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.“</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für       Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus       Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht       finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen       Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Die gefährliche Körperverletzung im Amt im Sinne des §§ 340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr 2 und 4 StGB</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 08:19:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision 4. Strafsenat des BGH, Az.  4 StR 347/09 Der Entscheidung über die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft durch den 4. Strafsenats des BGH lag folgender Sachvershalt zugrunde: Als die Ehefrau des Geschädigten, die unter Einfluss von Alkohol und Medikamenten stehend auf dem Gehweg zusammengebrochen war, von der zuständigen Polizei mittels eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision<br />
<strong>4. Strafsenat des BGH, Az.  4 StR 347/09</strong></p>
<p>Der Entscheidung über die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft durch den 4. Strafsenats des BGH lag folgender Sachvershalt zugrunde: Als die Ehefrau des Geschädigten, die unter Einfluss von Alkohol und Medikamenten stehend auf dem Gehweg zusammengebrochen war, von der zuständigen Polizei mittels eines Krankenwagens zum Krankenhaus abtransportiert wurde, versuchte der ebenfalls stark alkoholisierte Ehemann und Geschädigte (Eine Blutalkoholkonzentration von 3 Promille wurde gemessen) dieses zu verhindern.</p>
<p>Darauf entschlossen sich die anwesenden zwei Polizeibeamten, den Geschädigten<em> „zur Ausnüchterung in Gewahrsam zu nehmen und ihm zu diesen Zwecken zu fesseln“</em>. Als sich der Geschädigte hiergegen wehrte, während er auf dem Boden lag und von der Polizeibeamtin zu fesseln versucht wurde, biss er einer Polizeibeamtin durch ihre Jeans in den Oberschenkel.<br />
In diesem Moment versetzte die Polizeibeamtin den Geschädigten zwei <em>„kurze Schläge auf den Kieferknochen oder direkt in sein Gesicht“</em>, um sich so aus der Situation zu befreien. Der zweite Polizeibeamte trat dem Geschädigten daraufhin mehrmals mit seinem Schuh (ein fester Dienstschuh) in die Bauchgegend des Geschädigten.</p>
<p>Im anschließenden Verfahren wurde der Angeklagte aufgrund der Tritte in den auf dem Boden liegenden und stark alkoholisierten Geschädigten wegen einer Körperverletzung im Amt gemäß §340 Abs. 1 StGB vom Landgericht verurteilt. Die gefährliche Körperverletzung im Amt nach §§340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB lehnten die Richter jedoch ab, da ihrer Auffassung nach kein gefährliches Werkzeug in Gestalt des Dienstschuhs vorliegen würde und somit der Tatbestand der <a title="Körperverletzung" href="../../../../strafrecht/allgemeines-strafrecht/">gefährlichen Körperverletzung nach §224 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> nicht erfüllt gewesen sei.</p>
<p>Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte legten hiergegen eine Revision ein.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte hierzu fest: Das Landgericht hatte zu Unrecht darauf abgestellt, dass beim Geschädigten keine sichtbaren Verletzungen festgestellt werden konnten, und diesbezüglich das Merkmal des „gefährlichen Werkzeugs“ im Sinne des §224 Abs. 1 Nr. 2 StGB  überspannt. Es komme gerade nicht darauf an, ob im konkreten Fall erhebliche Verletzung festzustellen sind, sondern es reiche vielmehr bereits aus, dass das „Werkzeug“, wie im vorliegenden Fall der Dienstschuh, hierfür geeignet ist.</p>
<p>Hierzu führt der Senat aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Werkzeug &#8220;gefährlich&#8221; im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. nur BGH NStZ 2007, 95). Die potentielle Gefährlichkeit eines Gegenstandes im Einzelfall reicht aus, ohne dass es darauf ankommt, ob dessen Einsatz gegen den Körper des Opfers tatsächlich erhebliche Verletzungen hervorgerufen hat (BGHSt 30, 375, 377; vgl. auch Fischer StGB 56. Aufl. § 224 Rdn. 9 m.w.N.). Ob ein Schuh am Fuß des Täters in diesem Sinne als gefährliches Werkzeug anzusehen ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles entscheiden (BGHSt 30, 375, 376; BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Werkzeug 3). Erforderlich ist dazu regelmäßig, dass es sich entweder um einen festen, schweren Schuh handelt oder dass mit einem &#8216;normalen Straßenschuh&#8217; mit Wucht oder zumindest heftig dem Tatopfer in das Gesicht oder in andere besonders empfindliche Körperteile getreten wird (BGH, jew. aaO; vgl. auch BGH NStZ 1984, 328, 329; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 – 2 StR 470/06).“</em></p>
<p>Der feste Dienstschuh, wie er zur Ausrüstung bzw. zu der Dienstkleidung gehört, ist aufgrund seiner Beschaffenheit und in der Anwendung mehrerer Tritte in das am Boden liegende, nahezu wehrlose Opfers jedenfalls im konkreten Umstand ein mögliches Werkzeug im Sinne der Vorschrift. Somit liegen die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs und folglich die gefährliche Körperverletzung nahe.</p>
<p>Der Senat konnte zwar aus diesem Grund den Schuldspruch ändern, ließ den Strafausspruch von sechs Monaten jedoch aus folgenden Erwägungen unberührt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Angesichts der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei erwogenen, gewichtigen Milderungsgründe, insbesondere der dem Tatgeschehen vorausgegangenen erheblichen Provokationen durch den Geschädigten, der vom Angeklagten infolge seiner Suspendierung vom Dienst erlittenen finanziellen Einbußen sowie der zu erwartenden disziplinarischen Maßnahmen und der seit der Tat verstrichenen Zeit von nahezu drei Jahren kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht im Fall der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt eine höhere Einzelstrafe verhängt hätte. Im Übrigen erachtet der Senat die erkannte Strafe auch unter Zugrundelegung des erhöhten Strafrahmens für tat- und schuldangemessen.“</em></p>
<p>Im Ergebnis sind daher beide Revisionen für unbegründet erklärt und auch der Strafausspruch unverändert geblieben. Der angeklagte Polizeibeamte ist jedoch im Rahmen des Urteils des BGH wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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