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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Kraftfahrzeug</title>
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	<description>Strafrechtkanzlei in Hamburg und Neumünster</description>
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		<title>OLG Bamberg: Anforderungen an ein anthropologisches Identitätsgutachten</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Jan 2012 10:09:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ordnungswidrigkeit / Geldbuße / Fahrverbot / Höchstgeschwindigkeit / Sachverständige / Gutachten OLG Bamberg, Beschluss vom 06.04.2010, Az.: 3 Ss OWi 378/10 Das Amtsgericht Amberg verurteilte den Betroffenen am 14.12.2009 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 100,00 € und verhängte ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats. Dabei soll er als Führer eines Pkw [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ordnungswidrigkeit / Geldbuße / Fahrverbot / Höchstgeschwindigkeit / Sachverständige / Gutachten<br />
<strong>OLG Bamberg, Beschluss vom 06.04.2010, Az.: 3 Ss OWi 378/10</strong></p>
<p>Das Amtsgericht Amberg verurteilte den Betroffenen am 14.12.2009 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 100,00 € und verhängte ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats. Dabei soll er als Führer eines Pkw die zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h überschritten haben.<br />
Der Betroffene behauptete, er sei zum Tatzeitpunkt nicht Führer des Kraftfahrzeuges gewesen. Diesbezüglich wurde ein Sachverständiger gehört. Dieser hatte zuvor ein anthropologisches Identitätsgutachten erstellt, wobei er das Tatphoto mit dem Mann verglich. Bei diesem Vorgehen wird das Gesicht in Zonen aufgeteilt und verglichen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass es sich zu 99% um den Mann handle. Dass es sich um den von dem Betroffenen angegebenen Mann handle, sei nahezu ausgeschlossen. Dem folgte die Tatrichterin und sah daher die Aussage des Mannes als widerlegt an.<br />
Mit der gegen diese Entscheidung geführten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.</p>
<p>Dazu das OLG:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Nach ständiger Rechtsprechung muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm – wie im vorliegenden Fall – Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen. Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich danach, ob es sich um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt, sowie nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (BGH NStZ 2000, 106 f.).“</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Eine derartige, im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung kann zwar ausreichen, wenn es sich um ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren wie das daktyloskopische Gutachten (BGHR StPO § 261 Sachverständiger 4), die Blutalkoholanalyse (BGHSt 28, 235/237 f.: Angabe des Mittelwertes genügt) oder die Bestimmung von Blutgruppen (BGHSt 12, 311/314) handelt (grundlegend: BGHSt 39, 291/297 ff.). Ein standardisiertes Verfahren ist aber ein anthropologisches Vergleichsgutachten, bei dem anhand von Tatbildern einer Dokumentationskamera im Straßenverkehr eine bestimmte Zahl deskriptiver morphologischer Merkmale (z.B. Nasenfurche, Nasenkrümmung etc.) oder von Körpermaßen des Täters herausgearbeitet und mit den entsprechenden Merkmalen des Tatverdächtigen verglichen werden (vgl. BGH NStZ 1991, 596), nicht.</em><br />
<em>Um dem Senat die Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens und seines Beweiswertes zu ermöglichen, hätte zunächst dargelegt werden müssen, auf welche und wie viele übereinstimmende metrische und deskriptive Körpermerkmale der Sachverständige sich bei seiner Bewertung gestützt und auf welche Art und Weise er diese Übereinstimmungen ermittelt hat (BGH NStZ 2000, 106 f.; NZV 2006, 160 f.; OLG Bamberg NZV 2008, 211 f.; OLG Hamm DAR 2008, 395 ff. = NStZ-RR 2008, 287 f.; StV 2010, 124 ff.; OLG Oldenburg NZV 2009, 52 ff.; OLG Jena NStZ-RR 2009, 116; vgl. zuletzt wohl auch OLG Koblenz NZV 2010, 212 f.). Des Weiteren hätte es Ausführungen dazu bedurft, welche Häufigkeit hinsichtlich der jeweils übereinstimmenden Merkmale der Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde gelegt und wie sie ermittelt worden ist (BGH NStZ 2000, 106 f.; in BGH NZV 2006, 106 f. offen gelassen; OLG Hamm StV 2010, 124 ff. = StraFo 2009, 109 f.; OLG Jena aaO.). Denn diesen Angaben kommt Bedeutung bei der Beurteilung des Beweiswertes der von dem Sachverständigen getroffen Wahrscheinlichkeitsaussage zu (Knußmann StV 1993, 127 ff.; AGIB in der Fassung vom Mai 2008 Ziffer 11, OLG Hamm StV 2010 124 ff.; OLG Jena aaO.). Dem steht nicht entgegen (so aber OLG Hamm DAR 2008, 399 ff.; OLG Oldenburg aaO.), dass zwischen den Klassifizierungen von Einzelmerkmalen ein gleitender Übergang besteht, weswegen in der Regel keine genauen Angaben über die Häufigkeit der Merkmale in der Bevölkerung, der die zu identifizierende Person angehört, gemacht werden können (Knußmann NStZ 1991, 175 ff.; BGH NZV 2006, 160 f.) und das daher der Gutachter häufig auf Schätzungen aufgrund seiner Sachkenntnis angewiesen sein wird.</em><br />
<em>Auch lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, warum es sich bei der Möglichkeit, dass der Zeuge K. zum Tatzeitpunkt Fahrer war, lediglich um eine rein theoretische Modellüberlegung handelt.</em><br />
<em>Aufgrund dieser Darstellungsmängel ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Amberg zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).“</em></p>
<p>Das OLG kritisiert folglich, dass es hätte möglich sein müssen, die Schlüssigkeit des Gutachtens zu überprüfen. Das Vorgehen des Gutachters muss für das Beschwerdegericht überprüfbar sein. Der Gutachter habe hier nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Merkmale er bei seiner Bewertung berücksichtigt hat. Insbesondere hätte dargelegt werden müssen, welche Körpermerkmale verglichen wurden. Dem Beschwerdegericht hätte zudem dargestellt werden müssen, welche Wahrscheinlichkeitswerte den Bewertungen zugrunde liegen. Hier allerdings seien lediglich die Ergebnisse dargestellt. Daher hat das OLG das Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurück verwiesen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Zum Verhältnis von Straftat und Ordnungswidrigkeit</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Sep 2011 08:49:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Revision / Erpressung / Betäubungsmittel / Fahrverbot / Kokain BGH, Beschluss vom 08.06.2011, Az.: 4 StR 209/11 Das Landgericht Baden-Baden hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter Erpressung und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem wurden diverse Gegenstände eingezogen und der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / Revision / Erpressung /<a title="Betäubungsmittelstrafrecht" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/betaeubungsmittelstrafrecht-btmg/" target="_self"> Betäubungsmitte</a>l / Fahrverbot / Kokain<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 08.06.2011, Az.: 4 StR 209/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Baden-Baden hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter Erpressung und <a title="Betäubungsmittelstrafrecht" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/betaeubungsmittelstrafrecht-btmg/" target="_self">Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge </a>zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem wurden diverse Gegenstände eingezogen und der Verfall von Wertersatz in Höhe von 1490 € angeordnet, §§ 73 ff. StGB.<br />
Weiter hat das Landgericht wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels gemäß § 24a II StVG eine Geldbuße in Höhe von 500 € verhängt und ein Verbot, für die Dauer eines Monats im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen ausgesprochen.</p>
<p>Dagegen legte der Angeklagte erfolgreich Revision ein.</p>
<p>Dazu der BGH:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG wird in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit darstellt, Straftat und Ordnungswidrigkeit mithin zueinander in Tateinheit stehen, nur das Strafgesetz angewendet. Hier bestand zwischen dem Besitz der im Fall 15 der Urteilsgründe (UA 11) erworbenen Betäubungsmittel und der Fahrt, die der Angeklagte nach dem Kokainkonsum durchgeführt hat, eine unlösbare innere Verknüpfung, die über die bloße Gleichzeitigkeit der Ausführung der Tathandlungen hinausging. Denn die Verkehrsordnungswidrigkeit der &#8220;Drogenfahrt&#8221; diente dazu, die vom Angeklagten in Sch.     erworbenen Betäubungsmittel zu seinem Wohnort nach M.     zu transportieren. Dieser innere Bedingungszusammenhang begründet die Tateinheit, die die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 &#8211; 3 StR 533/08; zur Identität der prozessualen Tat: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006  &#8211; 2 BvR 111/06; BGH, Beschlüsse vom 27. April 2004 &#8211; 1 StR 466/03, NStZ 2004, 694 m. Anm. Bohnen; vom 5. März 2009 &#8211; 3 StR 566/08, NStZ 2009, 705).“</em></p>
<p>Der BGH nahm hier das Zusammenfallen von Straftat und Ordnungswidrigkeit an. In diesen Fällen bestimmt § 21 I 1 OWiG, dass nur das Strafgesetz angewendet werde. Daher kann die Geldbuße  wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels nicht bestehen bleiben. Daher wird das Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels und damit auch die Geldbuße entfällt. Das Fahrverbot kann gemäß § 21 I 2 OWiG bestehen bleiben, da Nebenfolgen von § 21 I 1 OWiG nicht erfasst werden.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zum Erfordernis eines Strafantrags</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/06/zum-erfordernis-eines-strafantrags/</link>
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		<pubDate>Thu, 30 Jun 2011 08:23:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung/ Revision / Strafantrag / Diebstahl 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 3 StR 477/10 Das Landgericht verurteilte Angeklagten T wegen Diebstahls in drei Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung/ Revision /<a title="ablauf des strafverfahren" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/ablauf-eines-strafverfahrens/" target="_self"> Strafantrag</a> / Diebstahl<br />
<strong>3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 3 StR 477/10</strong></p>
<p>Das Landgericht verurteilte Angeklagten T wegen Diebstahls in drei Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren.<br />
Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.</p>
<p>Der 3. Strafsenat erachtet die Revision des Angeklagten für begründet, da der Schuldspruch wegen des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges gemäß § 248b I StGB einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhält.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschluss:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Entgegen der Darstellung in den Urteilsgründen wurde der für die Strafverfolgung dieses Delikts gemäß § 248b III StGB erforderliche Strafantrag des Verletzten nicht gestellt  Vielmehr liegt insoweit lediglich eine Strafanzeige vor. Der gestellte Strafantrag bezieht sich auf den im Anschluss unter Verwendung des Lkw versuchten Diebstahl. Somit fehlt es an einer nicht mehr nachholbaren Verfahrensvoraussetzung.“</em></p>
<p>Der Strafsenat änderte aufgrund der erfolgreichen Revision den Schuldspruch entsprechend § 354 I StPO ab.</p>
<p>Auf die Einhaltung des Strafantragserfordernisses ist stets beim Aktenstudium besonderes Augenmerk zu legen. Die Formerfordernisse ergeben sich aus den §§ 77 ff. StGB. Der Antragssteller muss in der Regel Verletzter im Sinne des jeweiligen Straftatbestandes sein. Insbesondere die Antragsfrist von 3 Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gem. § 77b StGB muss eingehalten worden sein.</p>
<p>Fällt erst im Laufe eines Verfahrens auf, dass es an einem wirksamen Strafantrag fehlt, ist oftmals die Antragsfrist bereits überschritten und bei sog. „absoluten Antragsdelikten“ das Verfahren aufgrund eines dauernden Verfahrenshindernisses einzustellen.<br />
Ein schneller und sicherer Erfolg für die Verteidigung, da bei einer Einstellung mangels wirksamen Strafantrages die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen in der Regel der Staatskasse zur Last fallen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Jan 2010 18:15:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Beinahe-Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrverhalten]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Verkehrsstrafrecht 4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 411/08 Die Angeklagten wurden wegen vollendeten vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b StGB verurteilt. In der Urteilsbegründung heißt es, dass sich Beide auf der Flucht nach einem Banküberfall, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, mit einem Zeugen eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Verkehrsstrafrecht<br />
<strong>4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 411/08 </strong></p>
<p>Die Angeklagten wurden wegen vollendeten vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den <a title="Verkehrsstrafrecht und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" href="../../../../strafrecht/verkehrsstrafrecht-und-verkehrsordnungswidrigkeitenrecht/">Straßenverkehr</a> im Sinne des § 315b StGB verurteilt. In der Urteilsbegründung heißt es, dass sich Beide auf der Flucht nach einem Banküberfall, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, mit einem Zeugen eine Verfolgungsjagd leisteten und einer der beiden Angeklagten auf das Auto des Zeugen mehrmals mit einer Pistole während der Fahrt bei einer Geschwindigkeit von rund 80 bis 90km/h schoss. Zwei der drei abgeschossenen Kugeln trafen sodann das Auto, das dadurch jedoch nicht in der Fahrtüchtigkeit eingeschränkt wurde. Zudem gab der Fahrer als Zeuge später an, dass er sich nicht in seiner „Fahrsicherheit beeinträchtigt“ fühlte und auch nach den getroffenen Schüssen die Verfolgung weiter fortsetzte.</p>
<p>Aufgrund der drei Schüsse bei einer überhöhten Geschwindigkeit nahmen die Richter des Landgerichts Halle einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach §315b Abs. 1 Nr. 3 StGB als vollendet an.</p>
<p>Die eingelegt Revision zum BGH hatte Erfolg: Schließlich liegt nach Ansicht des BGH keine Vollendung des §315b Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Denn nach §315b StGB muss die Sicherheit des Straßenverkehrs durch die Tathandlung beeinträchtigt und hierdurch eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert eingetreten sein. Maßgeblich ist hierbei eine<span style="text-decoration: underline;"> abstrakte</span> Gefahr, die sich zu einer <span style="text-decoration: underline;">konkreten</span> Gefahr für die genannten Schutzobjekte verdichtet haben muss:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Regelmäßig werden hierbei der Eingriff und die Begründung der abstrakten Gefahr zeitlich dem Eintritt der konkreten Gefahr vorausgehen, etwa, wenn der Eingriff zu einer kritischen Verkehrssituation führt, durch die sodann eines der Schutzgüter konkret gefährdet wird (sog. „Beinahe-Unfall“). Nach der Senatsrechtsprechung ist dies jedoch nicht zwingend (grundlegend BGHSt 48, 119, 122 ff.). Danach kann der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 StGB in sämtlichen Handlungsalternativen auch dann erfüllt sein, wenn &#8211; wie hier &#8211; die Tathandlung (Abgabe des Schusses) unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung (Beschädigung des Kraftfahrzeugs) führt.“</em></p>
<p>Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt, da nicht jede Sachbeschädigung oder auch Körperverletzung im Straßenverkehr den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erfüllt. Insofern sei der Schutzzweck des § 315b StGB restriktiv, also eng auszulegen:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Verurteilung wegen vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht bestehen bleiben. Eine konkrete Gefahr im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ (vgl. hierzu BGH NJW 1995, 3131 f.) hat das Landgericht zu Recht nicht angenommen, da weder das Fahrverhalten noch die Fahrsicherheit des Zeugen W. durch die Schüsse in irgendeiner Weise beeinträchtigt worden sind. Aber auch die Beschädigung des Kraftfahrzeuges durch die einschlagenden Projektile rechtfertigt hier entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die Annahme einer vollendeten Tat nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Denn dieser Sachschaden steht in keinem relevanten Zusammenhang mit der Eigendynamik der Fahrzeuge zum Tatzeitpunkt, sondern ist ausschließlich auf die durch die Pistolenschüsse freigesetzte Dynamik der auftreffenden Projektile zurückzuführen. Er ist somit keine spezifische Folge des Eingriffs in die Sicherheit des Straßenverkehrs und muss daher bei der Bestimmung eines „bedeutenden“ Sachschadens bzw. einer entsprechenden Gefährdung außer Betracht bleiben (vgl. BGHSt aaO S. 125).“</em></p>
<p>Die beiden Angeklagten nahmen jedoch billigend in Kauf, <em>„dass es durch die Schüsse zu einer kritischen Verkehrssituation und damit zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben</em>“ des Zeugen und/oder dessen PKW kommen könnte. Aus diesem Grund haben sich nach Feststellung des BGH die Angeklagten lediglich eines versuchten anstatt eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig gemacht. Die Schuldsprüche werden daher vom Senat abgeändert.</p>
<p><strong><br />
</strong><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für  Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht  finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen  Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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