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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Ladung</title>
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	<description>Strafrechtkanzlei in Hamburg und Neumünster</description>
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		<title>KG Berlin: Haftbefehl setzt ordnungsgemäße Ladung voraus</title>
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		<pubDate>Sat, 14 Jan 2012 09:08:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eingriff in den Straßenverkehr / gefährliche Körperverletzung / Nötigung / Ladung / Vollmacht / Strafverteidiger KG Berlin, Beschluss vom 10.11.2010, Az.: 3 Ws 459/10, 3 Ws 459/10 &#8211; 1 AR 1247/10 Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte den Mann wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung vor dem Amtsgericht Tiergarten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eingriff in den Straßenverkehr / gefährliche Körperverletzung / Nötigung / Ladung / Vollmacht / <a title="Strafverteidigung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/philosophie/strafverteidigung/" target="_blank">Strafverteidiger</a><br />
<strong>KG Berlin, Beschluss vom 10.11.2010, Az.: 3 Ws 459/10, 3 Ws 459/10 &#8211; 1 AR 1247/10</strong></p>
<p>Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte den Mann wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung vor dem Amtsgericht Tiergarten angeklagt.<br />
Laut Anklage sei er mit seinem zuvor ordnungswidrig abgestellten Auto auf einen Mitarbeiten des Bezirksamts zugefahren, um fliehen zu können. Dabei sei der Mann verletzt worden.<br />
Das Amtsgericht hat die Anklage am 12. April 2010 zur Hauptverhandlung zugelassen und gleichzeitig Termin für den 26. Mai 2010 anberaumt. Die Ladung erfolgte über den Strafverteidiger, welche zuvor die Vollmacht vorgelegt hatte.<br />
Kurz darauf übergab der Verteidiger dem Gericht die Kopie einer zuvor erstellten Vollmacht, wobei er nicht mehr zur Entgegennahme von Ladungen ermächtigt ist.<br />
Der Angeklagte wurde sodann zur neuen, auf den 9. Juni 2010 angesetzten Hauptverhandlung über seinen Verteidiger geladen. Die an den Angeklagten nach Paris geschickte Ladung kam zurück.  Der Verteidiger wieß ausdrücklich darauf hin, „keinerlei Empfangsvollmacht für Ladungen“ zu haben.<br />
Der Angeklagte blieb sodann der Hauptverhandlung fern. Das Amtsgericht erließ daher gemäß § 230 Abs. 2 StPO einen <a title="Haftbefehl" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/verhalten-bei-verhaftung/#haftbefehl" target="_blank">Haftbefehl</a>. Die gegen diesen eingelegte Beschwerde des Angeklagten hat das Landgericht durch Beschluss vom 22. Juli 2010 verworfen.<br />
Dagegen legte der Angeklagte gemäß § 310 Abs. 1 StPO Beschwerde ein.</p>
<p>Dazu das KG:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Der Haftbefehl des Amtsgerichts kann nicht bestehen bleiben. Zwar ist nach § 230 Abs. 2 StPO die Verhaftung des der Hauptverhandlung ferngebliebenen Angeklagten anzuordnen, wenn dieser nicht genügend entschuldigt ist. Voraussetzung ist jedoch, dass er zum Termin ordnungsgemäß geladen wurde. Daran fehlt es hier. Dies beruht jedoch nicht darauf, dass der Verteidiger zur Entgegennahme der Ladung für den in Frankreich lebenden Angeklagten nicht bevollmächtigt gewesen ist. Der Angeklagte hat ihn vielmehr ausdrücklich hierzu bevollmächtigt und der Verteidiger hat dies durch die mit Schriftsatz vom 13. Januar 2010 überreichte Vollmacht vom 11. Dezember 2009 im Original nachgewiesen. Dass diese entgegen der Ansicht des Verteidigers durch eine auf den 15. Oktober 2009 datierte Vollmacht, die zudem nur in Ablichtung vorliegt, nicht eingeschränkt werden kann, ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Begründung. Hinzu kommt, dass der Senat die Zweifel des Landgerichts an der Echtheit der Vollmacht vom 15. Oktober 2009 teilt, sodass fraglich ist, ob diese Vollmacht im Rechtsverkehr überhaupt Wirkung entfaltet. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil der in der an den Verteidiger bewirkten Ladung enthaltene Hinweis nach § 216 Abs. 1 StPO in dieser Form nicht hätte erteilt werden dürfen. Unverzichtbarer Bestandteil jeder schriftlichen Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten ist die Warnung, dass im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen wird. Lebt der Angeklagte dauerhaft im Ausland, wird diese Warnung in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise als nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts unzulässig [vgl. OLG Brandenburg StRR 2007, 276; OLG Köln NStZ-RR 2006, 22; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 18, 19], teilweise aber auch als zulässig angesehen, sofern sie den für den Zustellungsempfänger eindeutigen Hinweis enthält, dass die Vollstreckung der angedrohten Zwangsmaßnahmen ausschließlich im Geltungsbereich der Strafprozessordnung erfolgt [vgl. OLG Saarbrücken NStZ-RR 2010, 49; LG Saarbrücken, Beschluss vom 17. Juli 2010 2 Qs 22/10 – bei juris; OLG Rostock StRR 2008, 310]. Letzterer Ansicht schließt sich der Senat an. Sie entspricht der in Nr. 116 Abs. 1 RiVASt geregelten Vorgehensweise. In der zuzustellenden Ladung zur Hauptverhandlung muss daher der Hinweis enthalten sein, dass sich die Vollstreckung von Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des staatlichen Anspruchs auf Erscheinen in der Hauptverhandlung auf das Staatsgebiet Deutschlands beschränkt. Nur dann stellt die entsprechende Warnung keinen Akt der Ausübung hoheitlicher Gewalt dar, der die Souveränität des ausländischen Staates tangiert. Dies gilt auch, wenn die Ladung an den nach § 145a Abs. 2 StPO ausdrücklich bevollmächtigten Verteidiger in Deutschland erfolgt. Zum einen ist Adressat auch dann ausschließlich der im Ausland lebende Vollmachtgeber und § 145a Abs. 2 StPO soll lediglich das Zustellungsverfahren vereinfachen und die ordnungsgemäße Zustellung der Ladung sicherstellen [vgl. Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 145a Rdn. 1]. Vorliegend enthielt die der Ladung beigefügte „Übersicht der Rechtsfolgen bei Ausbleiben im Termin“ unter dem Stichwort „Angeklagter im Strafverfahren“ keine territoriale Beschränkung der Vollstreckung der angedrohten Zwangsmaßnahmen, sondern nur den Hinweis „Verhaftung oder polizeiliche Vorführung zum nächsten Termin“. Damit ist der Angeklagte nicht ordnungsgemäß geladen worden und der Haftbefehl des Amtsgerichts vom 9. Juni 2010 sowie der Beschluss des Landgerichts vom 22. Juli 2010 waren aufzuheben.“</em></p>
<p>Damit stellt das KG klar, dass ein Haftbefehl nur erlassen werden kann, wenn der Angeklagte ordnungsgemäß geladen wurde. Dies hat das KG hier abgelehnt.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Ordnungsgemäße Ladung eines im Ausland lebenden Angeklagten</title>
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		<pubDate>Sun, 27 Mar 2011 08:00:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Beschwerde / Verfahrensrecht 2. Strafkammer des LG Saarbrücken, Az.: 2 Qs 22/10 Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den in Frankreich wohnhaften Angeklagten am 08.04.2010 Anklage. Am 05.05.2010 ließ das AG die Anklage zu, eröffnete das Hauptverfahren und verfügte die Terminsladung für den 25.05.2010. Die Ladung des Angeklagten wurde per Einschreiben mit Rückschein versandt. Dieser [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Beschwerde / Verfahrensrecht<br />
<strong>2. Strafkammer des LG Saarbrücken, Az.: 2 Qs 22/10</strong></p>
<p>Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den in Frankreich wohnhaften Angeklagten am 08.04.2010 Anklage. Am 05.05.2010 ließ das AG die Anklage zu, eröffnete das Hauptverfahren und verfügte die Terminsladung für den 25.05.2010.<br />
Die Ladung des Angeklagten wurde per Einschreiben mit Rückschein versandt. Dieser kam als unzustellbar zurück.<br />
Durch die Geschäftsstelle wurde diese Ladung, angesichts des zwischenzeitlich eingegangen Rückbriefes, entgegen einer Verfügung des zuständigen Richters nicht an den Angeklagten, sondern gegen Empfangsbekenntnis an dessen Verteidiger zugestellt. Dieser war nach seiner Strafprozessvollmacht zur Empfangnahme von Ladungen ausdrücklich ermächtigt.<br />
Der Verteidiger sandte das Empfangsbekenntnis bezüglich seiner Ladung sowie das Empfangsbekenntnis zur Ladung seines Mandanten zurück. Der Verteidiger wies jedoch darauf hin, dass die Ladung per Postweg an den Angeklagten weitergeleitet worden sei, er jedoch keine Hoffnung habe, dass diese rechtzeitig ankäme.<br />
Nachdem in der Hauptverhandlung vom 15.06.2010 weder der Angeklagte noch sein Verteidiger erschienen waren, erließ das AG gegen den Angeklagten einen auf § 230 II StPO gestützten Haftbefehl und stellte das Verfahren durch Beschluss § 205 StPO vorläufig ein. Seitens der StA ist der Angeklagte seit dem 05.07.2010 zur Festnahme ausgeschrieben.</p>
<p>Der Verteidiger legte gegen den Haftbefehl Beschwerde ein.</p>
<p>Nach Ansicht der 2. Strafkammer hat die Beschwerde des Verteidigers Erfolg, da keine wirksame Ladung gem. § 216 I StPO vorliege, welche Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls gem. § 230 II StPO sei.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschluss:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„An einer ordnungsgemäßen Ladung fehlt es vorliegend aber deshalb, weil der in der Ladung enthaltene Hinweis nach § 216 I StPO in dieser Form nicht hätte erteilt werden dürfen. Der Erlass eines Haftbefehls gegen einen dauerhaft im Ausland wohnhaften Angeklagten kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil die dafür erforderliche ordnungsgemäße Ladung gem. § 216 StPO eine Androhung von Zwangsmitteln voraussetzt, die nach allg. Grundsauen des Völkerrechts auf dem Gebiet eines fremden Staates unzulässig ist (OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 1999, 18, 19: OLG Köln, NStZ-RR 2006, 22; LG Münster, NStZ-RR 2005, 382).<br />
Zwar wird dieser Grundsatz von der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung dahingehend eingeschränkt, dass der Erlass eines Sicherungshaftbefehls gegen einen dauernd im Ausland lebenden Angeklagten zulässig ist, wenn in der dafür erforderlichen ordnungsgemäßen Ladung zur Hauptverhandlung die Androhung von Zwangsmitteln für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens in der Weise eingeschränkt wird, dass diese lediglich im Inland vollstreckt werden kann (OLG Rostock, NStZ 2010, 412, 413; OLG Saarbrücken, NSZ-RR 2010, 49, 50). Eine solche Einschränkung enthält der Hinweis in der Ladung zum 15.06.2010 jedoch nicht, so dass es an einer ordnungsgemäßen Ladung gem. § 216 I SIPO fehlt.“</em></p>
<p>Die Strafkammer hob den Haftbefehl daher auf.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Pflicht zur Ladung sämtlicher Strafverteidiger zu einem in der mündlichen Verhandlung anberaumten Fortsetzungstermin</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Jan 2010 18:36:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[OLG Naumburg, Beschluss vom 25.05.209 Der Angeklagte rügte das rechtsfehlerhafte  Urteil des LG Naumburg mit der Revision. Das OLG Naumburg gab nun der Revision statt und hob das angefochtene Urteil auf. Als Begründung führt das OLG an, dass das vorinstanzliche Urteil auf eine unrichtige Anwendung des Gesetzes beruhe, indem der ordnungsgemäß bevollmächtigte Wahlverteidiger des Angeklagten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>OLG Naumburg, Beschluss vom 25.05.209</strong></p>
<p>Der Angeklagte rügte das rechtsfehlerhafte  Urteil des LG Naumburg mit der Revision. Das OLG Naumburg gab nun der Revision statt und hob das angefochtene Urteil auf.</p>
<p>Als Begründung führt das OLG an, dass das vorinstanzliche Urteil auf eine unrichtige Anwendung des Gesetzes beruhe, indem der ordnungsgemäß bevollmächtigte Wahlverteidiger des Angeklagten J.F. nicht zum Fortsetzungstermin geladen worden ist.</p>
<p>Der Angeklagte hatte weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten erklärt, auf die Ladung seines Wahlpflichtverteidigers zu dem Hauptverhandlungstag vom 7.10.2008 zu verzichten. Es ist allgemein anerkannt, „dass grundsätzlich weder in der rügelosen Einlassung noch im Unterlassen eines Aussetzungsantrages ein wirksamer Verzicht des Angeklagten, auf die Anwesendheit seines gewählten Verteidigers gesehen werden kann“(BGH NStZ 2006, 461 ff.; BGHSt 36, 259ff.; BGH NStZ 2005, 114), „denn ein solcher Verzicht setzt die Kenntnis des Angekl. voraus, dass sein Verteidiger nicht geladen wurde und dass er deshalb die Aussetzung beantragen kann“.</p>
<p>Es ist aber gerade die Aufgabe des Gerichts, auch in Fall mehrerer Verteidiger wie beispielsweise einem Pflicht- und Wahlverteidiger eines Angeklagten jeden von ihnen zu einem in der mündlichen Verhandlung anberaumten Fortsetzungstermin zu laden. Dieser soll die Möglichkeit haben, an allen Verhandlungstagen sich von beiden Rechtsanwälten verteidigen zu lassen.</p>
<p>Im vorliegenden Fall war es weder ersichtlich, dass der Wahlpflichtverteidiger von dem Termin Kenntnis hatte, noch lagen Umständen vor, die auf einen grundsätzlich möglichen Verzicht des Wahlverteidigers selbst schließen lassen. Das Gericht hatte an einem vorherigen Verhandlungstermin, an welchem der Wahlverteidiger nicht anwesend war, erklärt, auf weitere schriftliche Ladung zu verzichten. Dies galt jedoch nach Ansicht des OLG nur den anwesenden Prozessbeteiligten.</p>
<p>Die Anwesendheit seines Wahlverteidigers hätte unter Umständen zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis führen können. Aus diesem Grund beruht das Urteil auf einen Rechtsfehler und ist nach Aufhebung und Zurückverweisung erneut zu entscheiden.</p>
<p><strong>Eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg.  Weitere aktuelle Entscheidungen zum Strafrecht und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">&#8220;aktuelles&#8221;</a>.</strong></p>
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