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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Milderungsgründe</title>
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	<description>Strafrechtkanzlei in Hamburg und Neumünster</description>
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		<title>Die Strafzumessung ist einzellfallbezogen und kennt keine Fixpunkte der Ober- und Untergrenze.</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Aug 2010 08:05:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Strafzumessung / Totschlag / minder schwerer Fall § 213 StGB 2. Strafsenat des BGH, Az. 2 StR 483/09 Der Angeklagte ist vom Landgericht Köln wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hat aus folgenden Erwägungen Erfolg. Mit der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Strafzumessung / Totschlag / minder schwerer Fall § 213 StGB<br />
<strong>2. Strafsenat des BGH, Az. 2 StR 483/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist vom Landgericht Köln wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hat aus folgenden Erwägungen Erfolg.</p>
<p>Mit der Sachrüge rügt der Anklagte unter Anderem die Ausführungen zur Strafzumessung seitens des Gerichts. So hat das Landgericht zur Strafzumessung (fünf Jahre) folgendes ausgeführt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 213 StGB bedeutsamen Umstände sind nochmals im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne abzuwägen. In Anbetracht der Vielzahl der für den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Strafe unterhalb der Mitte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von fünf Jahren für tat- und schuldangemessen, aber auch im Hinblick auf die Folgen der Tat für erforderlich.“ </em></p>
<p>Eine solche Bemessung hält nach Ansicht des Strafsenats einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Insbesondere seien die Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen und die Strafe nicht anhand einer etwaigen „Mitte“ festzulegen.</p>
<p>So heißt es im Wortlaut des Beschlusses des Strafsenats:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Orientierung an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens ist dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd (vgl. BGH StV 2008, 175; BGH Beschluss vom 3. Dezember 2002 &#8211; 3 StR 406/02 &#8211; jeweils m.w.N.). Der Tatrichter muss die im Einzelfall zu beurteilende Tat in Ansehung aller strafzumessungsrelevanten Umstände ohne Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenen Strafrahmen einordnen. Den Urteilsgründen ist hier schon nicht hinreichend sicher zu entnehmen, wie die Strafkammer die &#8220;Mitte&#8221; des Strafrahmens bestimmt hat, so dass sie zu der Einordnung der verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren als unterhalb der &#8220;Mitte&#8221; gelangt. Anders als in dem Senatsbeschluss vom 25. Juni 2009 &#8211; 2 StR 113/09 &#8211; zugrunde liegenden Fall lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auch nicht entnehmen, dass sich die Strafkammer bei der Zumessung nicht tatsächlich an der &#8220;Mitte&#8221; des Strafrahmens orientiert hat. Angesichts der im Urteil dargelegten zahlreichen Milderungsgründe versteht sich die Schuldangemessenheit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren nicht von selbst.“</em></p>
<p>Es ist daher nicht auszuschließen gewesen, dass der Strafausspruch auf diesen Fehler beruht. Die bereits getroffenen Feststellungen des Landgerichts Köln bleiben davon unbetroffen bestehen, ergänzende Feststellungen bleiben möglich, sofern sie nicht im Widerspruch zu den bisher getroffenen stehen.</p>
<p>Ergänzend bemerkt der Strafsenat, dass der minder schwere Fall nach § 213 1. Alt StGB im vorliegenden Sachverhalt in Betracht käme und daher vom neuen Tatrichter zu prüfen sei.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine für sich gesehen nicht als schwer einzustufende Beleidigung dann als schwer bewertet werden kann, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der &#8220;Tropfen&#8221; war, der &#8220;das Fass zum Überlaufen&#8221; gebracht hat (st. Rspr., vgl. BGH StV 1998, 131; NStZ-RR 1996, 259; NStZ 1983, 365; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5, 8).“</em></p>
<p>Die Revision hat somit Erfolg. Der Strafausspruch ist aufzuheben und über diesen neu zu entscheiden.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für              Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus              Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht              finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen              Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Persönliche Milderungsgründe bei Drogenstraftaten</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Jun 2010 08:01:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Betäubungsmittelstrafrecht BtMG / Milderungsgründe 5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 130/10 Der Angeklagte ist vom Landgericht Kiel „unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, wegen räuberischer Erpressung, wegen versuchter Nötigung, wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Betäubungsmittelstrafrecht BtMG / Milderungsgründe<br />
<strong>5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 130/10</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist vom Landgericht Kiel <em>„unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, wegen räuberischer Erpressung, wegen versuchter Nötigung, wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.“</em> worden. Mit der hiergegen gerichteten Revision kann der Angeklagte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Teilerfolg erzielen.</p>
<p>Wie der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des BGH ausführt, hat der Strafausspruch des Landgerichts Kiel keinen Bestand, da das Landgericht diverse Milderungsgründe in der Bestimmung des Strafrahmens außer Acht gelassen und den Angeklagten, der bereits vor 10 Jahren wegen Straftaten im <em>„Drogenmilieu“</em> verurteilt wurde, für einen <em>„hartnäckigen Wiederholungstäter“</em> und <em>„massiven Bewährungsversager“</em> gehalten hat.</p>
<p>Auszug aus dem Wortlaut der Entscheidung des Bundesgerichtshofs:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Insbesondere genügen die Erwägungen, mit denen das Landgericht in den Fällen 2 und 4 des Urteils das Vorliegen minder schwerer Fälle nach § 249 Abs. 2 StGB bzw. § 239a Abs. 2 StGB trotz eher atypisch gelagerter Straftaten im Drogenmilieu und einer Reihe gewichtiger Milderungsgründe ausgeschlossen hat, auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGHSt 29, 319, 320) nicht den Anforderungen der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. dazu BGHSt 26, 97, 98 f.; BGH NStZ 1982, 246; 1983, 119). Das Landgericht lastet dem Angeklagten tragend an, ein „hartnäckiger Wiederholungstäter“ und „massiver Bewährungsversager“ zu sein (UA S. 85), den auch früher erlittene Untersuchungshaft nicht von der Begehung der gegenständlichen Straftaten abgehalten habe. Es berücksichtigt dabei aber nur vordergründig, dass die letzten unmittelbar einschlägigen Delikte und Verurteilungen ebenso wie die seinerzeit vollstreckte Untersuchungshaft rund zehn Jahre zurückliegen und der Angeklagte die damals gewährten Strafaussetzungen zur Bewährung durchgestanden hat, weswegen die Strafen erlassen werden konnten (UA S. 6). Ebenso lag es mit einer im Jahr 2002 verhängten Bewährungsstrafe wegen <a title="Betäubungsmittelstrafrecht" href="../../../../strafrecht/betaeubungsmittelstrafrecht-btmg/">Betäubungsmitteldelikten</a> (UA S. 7). Weitere Vorverurteilungen betrafen geringer gewichtige Delikte. Die im Rahmen der Strafzumessung zur Persönlichkeit des Angeklagten getroffenen Wertungen finden deshalb in den Feststellungen keine hinlängliche Grundlage.“</em></p>
<p>Diese Begründungs- und Wertungsfehler führen zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs. Der neue Tatrichter ist jedoch nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, die zu keinem Widerspruch mit den bisherigen stehen. Ein Sachverständiger hat des Weiteren zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB gegeben sind, da – vom BGH wiederholt entschieden – die Entscheidung gemäß § 64 StGB nicht vom Verschlechterungsverbot umfasst ist.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für             Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus             Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht             finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen             Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Unterbringung in der Entziehungsanstalt</title>
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		<pubDate>Tue, 11 May 2010 08:36:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Betäubungsmittelstrafrecht 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 502/09 Der Angeklagte T war vom Landgericht Krefeld wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in insgesamt 13 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Der Angeklagte Ö. war „wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Betäubungsmittelstrafrecht<br />
<strong>3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 502/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte T war vom Landgericht Krefeld wegen bandenmäßigen <a title="Betäubungsmittelstrafrecht" href="../../../../strafrecht/betaeubungsmittelstrafrecht-btmg/">Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge</a> in insgesamt 13 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Der Angeklagte Ö. war <em>„wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung“</em> insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 8 Monaten vom Landgericht verurteilt. Für Letzteren hat das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.</p>
<p>Beide wenden sich mit ihrer jeweiligen Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen das Urteil. Die Rechtsmittel haben aus den folgenden Erwägungen des. 3. Strafsenats einen Teilerfolg.</p>
<p><strong>Revision des Angeklagten T.</strong></p>
<p>Zwar halten Schuld- und Strafausspruch des Urteils einer rechtlichen Nachprüfung stand, jedoch nicht insoweit, als dass das Landgericht die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ablehnte. Auch die Begründung, eine Unterbringung sei zum jetzigen Zeitpunkt wenig erfolgversprechend, reicht für die Ablehnung der Maßregelanordnung nicht aus.</p>
<p>Hierzu führt der Strafsenat aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Fehlender Therapiewille allein hindert die Unterbringung nach § 64 StGB grundsätzlich nicht. Zwar kann dieser Umstand ein gegen die Erfolgsaussicht der Entwöhnungsbehandlung sprechendes Indiz sein. Ob der Mangel an Therapiebereitschaft den Schluss auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Maßregel rechtfertigt, lässt sich aber nur aufgrund einer &#8211; vom Landgericht hier nicht vorgenommenen &#8211; Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände beurteilen (BGH NJW 2000, 3015, 3016; Beschl. vom 24. März 2005 &#8211; 3 StR 71/05). Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hängt nicht vom Therapiewillen des Betroffenen ab (BTDrucks. 16/1110 S. 13). Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug kann es vielmehr gerade sein, die Therapiebereitschaft beim Angeklagten erst zu wecken (BGH NStZ-RR 1997, 34 f.). Das Gericht hat daher gegebenenfalls zu prüfen, ob die konkrete Aussicht besteht, dass die Therapiebereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung in der Maßregel geweckt werden kann (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 64 Rdn. 19 f. m. w. N.).“</em></p>
<p>Es ist daher erneut über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten T in einer Entziehungsanstalt zu verhandeln und hierfür ein Sachverständiger hinzuzuziehen.</p>
<p>So sind des Weiteren keine Anhaltspunkte nach Ansicht des Senats ersichtlich, die ihn als nicht gefährlich im Sinne dieser Vorschrift einstufen oder gegen eine Heilung sprechen. Auch seine Therapieunwilligkeit indiziert dies nicht.</p>
<p>Es ist allerdings auszuschließen, dass bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine niedrigere Einzelstrafe oder eine mildere Gesamtstrafe verhängt worden wäre vom Tatrichter.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Der neue Tatrichter wird im Falle der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel zu befinden haben (vgl. BGH NStZ 2008, 28; NStZ-RR 2008, 74). Bei Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe wird es für dessen Berechnung notwendig sein, die für den Angeklagten voraussichtlich erforderliche Therapiedauer zu bestimmen.“</em></p>
<p><strong>Revision des Angeklagten Ö.</strong></p>
<p>Hinsichtlich der Revision des Angeklagten Ö stellt der Strafsenat des  BGH fest, dass keine Rechtsfehler im Schuldspruch und im Maßregelausspruch zum Nachteil des  Beschwerdeführers zu erkennen sind.</p>
<p>Einzig drei der Einzelstrafen können nicht bestehen bleiben, da das Landgericht in diesen drei Fällen nicht rechtsfehlerhaft erörtert hat, <em>„ob die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG vorliegen und deshalb in diesen drei Fällen die angewendeten Strafrahmen zu mildern sind, obwohl die festgestellten Umstände dazu drängten“</em>.</p>
<p>Weiter heißt es in dem Wortlaut des Senats:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Danach hat der Angeklagte in den Fällen B. VI. 14. bis 16. der Urteilsgründe gemeinschaftlich mit seinem Bruder K. Ö. jeweils mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge Handel getrieben. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung festgestellt, dass sich der Angeklagte &#8220;im Hinblick auf sämtliche von ihm begangene BtM-Delikte umfassend geständig eingelassen und sämtliche Fragen der Kammer freimütig beantwortet&#8221; und &#8220;dabei auch seinen Bruder K. Ö. bereits umfassend belastet&#8221; hat (UA S. 130) sowie, dass &#8220;die geständige Einlassung des A. Ö., mit der er zugleich auch seinen Bruder überführt hat, von besonderer Freimütigkeit getragen&#8221; gewesen ist (UA S. 154). Deshalb liegt es nahe, dass der Angeklagte dazu beigetragen hat, die Taten über seinen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die getroffenen Feststellungen hätten daher für das Landgericht Anlass sein müssen, die Milderungsmöglichkeit des § 31 Nr. 1 BtMG zu erörtern (vgl. BGH NStZ 2009, 394, 395). Dies lässt das Urteil vermissen.“</em></p>
<p>Hier ist es nach Ansicht des Senats nicht auszuschließen, dass die rechtsfehlerfreie Prüfung des § 31 Nr. 1 BtMG i. V. m. § 49 Abs. 2 StGB und dessen Anwendung in den drei betroffenen Einzelfällen zu einer milderen Einzelstrafe geführt hätte. Aus diesem Grund ist der Strafausspruch zu ändern, was die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe bedeutet. Hierüber wird der neue Tatrichter neu zu verhandeln haben.</p>
<p>Abschließend weist der Senat auf eine Änderung des § 31 BtMG hin:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die am 1. September 2009 durch das 43. StrÄndG vom 29. Juli 2009 (BGBl I 2288 ff.) in Kraft getretene Änderung des § 31 BtMG gemäß Art. 316 d des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch nicht auf Verfahren anzuwenden ist, in denen vor dem 1. September 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen wurde (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 25).“</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für         Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus         Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht         finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen         Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zur Bewährungsaussetzung bei unbehandelter Drogensucht</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Apr 2010 08:16:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht – Revision – Bewährung &#8211; Unterbringung 2. Strafsenat des BGH, Az. 2 StR 520/09 Der Angeklagte ist wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge vom Landgericht Aachen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Zusätzlich wurde die Unterbringung des Angeklagten in eine Erziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte in seiner [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht – Revision – Bewährung &#8211; Unterbringung<br />
<strong>2. Strafsenat des BGH, Az. 2 StR 520/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist wegen <a title="Betäubungsmittelstrafrecht" href="../../../../strafrecht/betaeubungsmittelstrafrecht-btmg/">unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge</a> vom Landgericht Aachen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Zusätzlich wurde die Unterbringung des Angeklagten in eine Erziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte in seiner Revision, die sich auf eine allgemeine Sachrüge stützt und sich gegen die Versagung der Bewährung durch das LG Aachen richtet.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Revision statt. Nach Auffassung des 2. Strafsenats hält die Versagung der Bewährung durch das LG der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.</p>
<p>Das Landgericht Aachen hatte angeführt, dass dem Angeklagten wegen einer Betäubungsmittelabhängigkeit<em> „bereits im Hinblick auf seine unbehandelte Drogensucht keine günstige Prognose gestellt werden“ </em>könne. Zudem würden keine besonderen Umstände bei der Tat und der Täterpersönlichkeit vorliegen, die eine Aussetzung der Freiheitsstrafe von über einen Jahr rechtfertigen.</p>
<p>Der 2. Strafsenat des BGH hat in seiner Entscheidung nunmehr klargestellt, dass das Fehlen einer günstigen Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB lediglich mit einer &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; unbehandelten Drogensucht zu begründen und persönliche Umstände des Täters gänzlich außer Acht zu lassen, rechtsfehlerhaft und erfolgreich mit der Revision angreifbar ist. So hätte das LG beispielsweise die sozialen Bindungen des Angeklagten berücksichtigen müssen, genauso wie die Tatsache, dass die Tat bereits 1 Jahr und 8 Monate zurücklag. Zudem war der Angeklagte bis dato lediglich wegen Straßenverkehrsdelikten zu einer geringfügigen Geldstrafe verurteilt worden. Insbesondere hatte das LG auch das Geständnis sowie die Bereitschaft des Angeklagten, fortan zu einer Drogentherapie zu gehen, unberücksichtigt gelassen.</p>
<p>Der 2. Strafsenat des BGH führt hier zu aus:<br />
<em></em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Mit Rücksicht darauf halten auch die Ausführungen der Kammer zu § 56 Abs. 2 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das pauschale Abstellen der Kammer auf das Fehlen besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden Faktoren auch diejenigen gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Belang sein können (Senat StV 2009, 523, 524). Außerdem hat das Landgericht verkannt, dass es für die Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB ausreichen kann, wenn Milderungsgründe zusammentreffen oder sich häufen, die für sich allein nur als einfache oder durchschnittliche Umstände angesehen werden können (vgl. Fischer StGB 57. Aufl. § 56 Rdn. 22).“</em></p>
<p>Insgesamt lässt sich somit nicht ausschließen, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der erwähnten Berücksichtigungen und Milderungsgründen die verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte. Zudem hat auch daher eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Sinne des §64 StGB keinen Bestand. Für diese Maßregel nach §64 StGB fehle es nach Ansicht des Senats <em>„bereits an der Gefahr der künftigen Begehung erheblicher Straftaten oder aber an der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 62 StGB“</em>.</p>
<p>Aus diesem Grund wird das Urteil des LG Aachen auf die Revision des Angerklagten aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG Aachen zurückverwiesen.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für    Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus    Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht    finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen    Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Die gefährliche Körperverletzung im Amt im Sinne des §§ 340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr 2 und 4 StGB</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/03/die-gefahrliche-korperverletzung-im-amt-im-sinne-des-%c2%a7%c2%a7-340-abs-3-224-abs-1-nr-2-und-4-stgb/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 08:19:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision 4. Strafsenat des BGH, Az.  4 StR 347/09 Der Entscheidung über die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft durch den 4. Strafsenats des BGH lag folgender Sachvershalt zugrunde: Als die Ehefrau des Geschädigten, die unter Einfluss von Alkohol und Medikamenten stehend auf dem Gehweg zusammengebrochen war, von der zuständigen Polizei mittels eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision<br />
<strong>4. Strafsenat des BGH, Az.  4 StR 347/09</strong></p>
<p>Der Entscheidung über die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft durch den 4. Strafsenats des BGH lag folgender Sachvershalt zugrunde: Als die Ehefrau des Geschädigten, die unter Einfluss von Alkohol und Medikamenten stehend auf dem Gehweg zusammengebrochen war, von der zuständigen Polizei mittels eines Krankenwagens zum Krankenhaus abtransportiert wurde, versuchte der ebenfalls stark alkoholisierte Ehemann und Geschädigte (Eine Blutalkoholkonzentration von 3 Promille wurde gemessen) dieses zu verhindern.</p>
<p>Darauf entschlossen sich die anwesenden zwei Polizeibeamten, den Geschädigten<em> „zur Ausnüchterung in Gewahrsam zu nehmen und ihm zu diesen Zwecken zu fesseln“</em>. Als sich der Geschädigte hiergegen wehrte, während er auf dem Boden lag und von der Polizeibeamtin zu fesseln versucht wurde, biss er einer Polizeibeamtin durch ihre Jeans in den Oberschenkel.<br />
In diesem Moment versetzte die Polizeibeamtin den Geschädigten zwei <em>„kurze Schläge auf den Kieferknochen oder direkt in sein Gesicht“</em>, um sich so aus der Situation zu befreien. Der zweite Polizeibeamte trat dem Geschädigten daraufhin mehrmals mit seinem Schuh (ein fester Dienstschuh) in die Bauchgegend des Geschädigten.</p>
<p>Im anschließenden Verfahren wurde der Angeklagte aufgrund der Tritte in den auf dem Boden liegenden und stark alkoholisierten Geschädigten wegen einer Körperverletzung im Amt gemäß §340 Abs. 1 StGB vom Landgericht verurteilt. Die gefährliche Körperverletzung im Amt nach §§340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB lehnten die Richter jedoch ab, da ihrer Auffassung nach kein gefährliches Werkzeug in Gestalt des Dienstschuhs vorliegen würde und somit der Tatbestand der <a title="Körperverletzung" href="../../../../strafrecht/allgemeines-strafrecht/">gefährlichen Körperverletzung nach §224 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> nicht erfüllt gewesen sei.</p>
<p>Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte legten hiergegen eine Revision ein.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte hierzu fest: Das Landgericht hatte zu Unrecht darauf abgestellt, dass beim Geschädigten keine sichtbaren Verletzungen festgestellt werden konnten, und diesbezüglich das Merkmal des „gefährlichen Werkzeugs“ im Sinne des §224 Abs. 1 Nr. 2 StGB  überspannt. Es komme gerade nicht darauf an, ob im konkreten Fall erhebliche Verletzung festzustellen sind, sondern es reiche vielmehr bereits aus, dass das „Werkzeug“, wie im vorliegenden Fall der Dienstschuh, hierfür geeignet ist.</p>
<p>Hierzu führt der Senat aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Werkzeug &#8220;gefährlich&#8221; im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. nur BGH NStZ 2007, 95). Die potentielle Gefährlichkeit eines Gegenstandes im Einzelfall reicht aus, ohne dass es darauf ankommt, ob dessen Einsatz gegen den Körper des Opfers tatsächlich erhebliche Verletzungen hervorgerufen hat (BGHSt 30, 375, 377; vgl. auch Fischer StGB 56. Aufl. § 224 Rdn. 9 m.w.N.). Ob ein Schuh am Fuß des Täters in diesem Sinne als gefährliches Werkzeug anzusehen ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles entscheiden (BGHSt 30, 375, 376; BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Werkzeug 3). Erforderlich ist dazu regelmäßig, dass es sich entweder um einen festen, schweren Schuh handelt oder dass mit einem &#8216;normalen Straßenschuh&#8217; mit Wucht oder zumindest heftig dem Tatopfer in das Gesicht oder in andere besonders empfindliche Körperteile getreten wird (BGH, jew. aaO; vgl. auch BGH NStZ 1984, 328, 329; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 – 2 StR 470/06).“</em></p>
<p>Der feste Dienstschuh, wie er zur Ausrüstung bzw. zu der Dienstkleidung gehört, ist aufgrund seiner Beschaffenheit und in der Anwendung mehrerer Tritte in das am Boden liegende, nahezu wehrlose Opfers jedenfalls im konkreten Umstand ein mögliches Werkzeug im Sinne der Vorschrift. Somit liegen die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs und folglich die gefährliche Körperverletzung nahe.</p>
<p>Der Senat konnte zwar aus diesem Grund den Schuldspruch ändern, ließ den Strafausspruch von sechs Monaten jedoch aus folgenden Erwägungen unberührt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Angesichts der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei erwogenen, gewichtigen Milderungsgründe, insbesondere der dem Tatgeschehen vorausgegangenen erheblichen Provokationen durch den Geschädigten, der vom Angeklagten infolge seiner Suspendierung vom Dienst erlittenen finanziellen Einbußen sowie der zu erwartenden disziplinarischen Maßnahmen und der seit der Tat verstrichenen Zeit von nahezu drei Jahren kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht im Fall der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt eine höhere Einzelstrafe verhängt hätte. Im Übrigen erachtet der Senat die erkannte Strafe auch unter Zugrundelegung des erhöhten Strafrahmens für tat- und schuldangemessen.“</em></p>
<p>Im Ergebnis sind daher beide Revisionen für unbegründet erklärt und auch der Strafausspruch unverändert geblieben. Der angeklagte Polizeibeamte ist jedoch im Rahmen des Urteils des BGH wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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