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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Mittäter</title>
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	<description>Strafrechtkanzlei in Hamburg und Neumünster</description>
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		<title>BGH: Zur Strafzumessung bei Mittätern mit gleichen Strafzumessungserwägungen</title>
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		<pubDate>Sat, 07 Jan 2012 08:30:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Subventionsbetrug / Freiheitsstrafe / Bewährung / Geldstrafe / Strafzumessung / Mittäterschaft BGH, Beschluss vom 16.06.2011, Az.: 2 StR 435/10 Das Landgericht Wiesbaden hat die Angeklagten wegen Subventionsbetruges verurteilt, und zwar den Angeklagten P. H. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, wovon ein Jahr und ein Monat als vollstreckt gelten, den Angeklagten M. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Subventionsbetrug" href="http://www.anwalt-betrug.de/subventionsbetrug-264-stgb/" target="_blank">Subventionsbetrug</a> / Freiheitsstrafe / Bewährung / Geldstrafe / Strafzumessung / Mittäterschaft<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 16.06.2011, Az.: 2 StR 435/10</strong></p>
<p>Das Landgericht Wiesbaden hat die Angeklagten wegen Subventionsbetruges verurteilt, und zwar den Angeklagten P. H. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, wovon ein Jahr und ein Monat als vollstreckt gelten, den Angeklagten M. H. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung, wovon fünf Monate als vollstreckt gelten, und die Angeklagte R. B. zu einer <a title="Geldstrafe" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/ablauf-eines-strafverfahrens/#geldstrafe-tagessatz" target="_blank">Geldstrafe von 200 Tagessätzen</a> zu je 60 Euro, von denen 80 Tagessätze als vollstreckt gelten. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten und die zugunsten der Angeklagten R. B. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft.<br />
In seinem Beschluss hat der BGH zunächst klargestellt, dass der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist.</p>
<p>Allerdings kritisiert der BGH den Strafausspruch:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Der Strafausspruch gegen den Angeklagten P.     H.     kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, den Angeklagten M.     H.     wegen derselben Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, obwohl Letzterer federführend war. Die mitgeteilten Strafzumessungsgründe betreffen beide Angeklagten im Wesentlichen in gleicher Weise. Warum das Ergebnis der Strafzumessung dann erheblich zum Nachteil des Angeklagten P.     H.       ausgefallen ist, kann aus den Urteilsgründen nicht nachvollzogen werden.“</em></p>
<p>Nach Ansicht des BGH muss zwar für jeden Angeklagten eine individuelle Strafzumessung erfolgen (vgl. zum Beispiel BGH, Beschluss vom 16.08.2011, Az.: 5 StR 237/11), jedoch dürfen die Strafen nicht in einem unangemessenen Verhältnis zueinander stehen. Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung der BGH der Tatbeitrag der Angeklagten M. H. größer, da er „federführend“ war, dennoch hat das Landgericht ihn zu einer geringeren Freiheitsstrafe (ausgesetzt zur Bewährung) verurteilt. Daher habe die Revision des Angeklagten P. H. Erfolg und das Urteil wird, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Zur Strafzumessung bei Mittätern</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Dec 2011 08:33:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Handeltreiben mit Betäubungsmitteln / Freiheitsstrafe / Einziehung / Rauschgift / Strafzumessung / Mittäter / Bewährung / Vorstrafen / Geständnis BGH, Beschluss vom 16.08.2011, Az.: 5 StR 237/11 Das Landgericht Lübeck hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Der Angeklagte W. wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Betäubungsmittelstrafrecht" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/betaeubungsmittelstrafrecht-btmg/" target="_blank">Handeltreiben mit Betäubungsmitteln</a> / Freiheitsstrafe / Einziehung / Rauschgift / Strafzumessung / Mittäter / Bewährung / Vorstrafen / Geständnis<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 16.08.2011, Az.: 5 StR 237/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Lübeck hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen.</p>
<p>Der Angeklagte W. wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und der Angeklagte P. von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem wurde das sichergestellte Rauschgift eingezogen. Gegen diese Entscheidung legte die beiden Angeklagten Revisionen ein.</p>
<p>Dazu der BGH:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Das Landgericht hat im Rahmen seiner sehr knappen Strafzumessungserwägungen nicht ausreichend den Gesichtspunkt beachtet, dass gegen Mittäter verhängte Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 – 4 StR 708/93 mwN, insoweit in BGHSt 40, 73 nicht abgedruckt; Beschluss vom 28. Juni 2011 – 1 StR 282/11 Rn. 4 und 6 mwN, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, ist für jeden von ihnen die Strafe in individueller Würdigung des Maßes der eigenen Schuld zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 5 StR 8/09, NStZ 2009, 382). Dem Urteil kann kein hinreichender Grund für die nahezu gleichen Strafaussprüche entnommen werden: Im Verhältnis zum vielfach vorbestraften, zur Tatzeit unter Bewährung stehenden Angeklagten W. sprechen erhebliche Umstände deutlich zugunsten des Angeklagten P.        , namentlich das Fehlen von Vorstrafen, seine besondere Haftempfindlichkeit sowie sein voll umfänglich glaubhaftes Geständnis. Darüber hinaus ergeben sich aus den Feststellungen auch Hinweise auf einen geringeren Tatbeitrag des Angeklagten P.       gegenüber dem Angeklagten W.       ; letzterer war es nämlich, der in der Zeit zwischen der Bestellung der Rauschmittel und deren Lieferung den Kontakt zu dem Lieferanten hielt. Erkennt das Tatgericht trotz dieser erheblichen Unterschiede gegen Mittäter auf nahezu gleich hohe Strafen, so bedarf dies jedenfalls einer ausdrücklichen Begründung, die dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob die Strafzumessung auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht (vgl. BGH aaO).“</em></p>
<p>Mithin ist nach Auffassung der Richter nicht erkennbar, warum die beiden Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe nahezu gleicher Höhe verurteilt wurden. Nach Ansicht des BGH sprechen viele Argumente für eine wesentlich mildere Strafe des Angeklagten P.: Er habe keine Vorstrafen, sei besonders haftempfindlich und habe zudem ein Geständnis abgelegt. Der BGH betont, dass die Strafe bei Mittätern individuell bestimmt werden und insbesondere in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen muss. Daher hat der BGH das Urteil im Strafausspruch, soweit es den Angeklagten P. betrifft, aufgehoben.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Zur Strafzumessung bei Mittätern</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Nov 2011 10:11:29 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Handeltreiben mit Betäubungsmittel / Freiheitsstrafe / Rauschgift / Strafzumessung / Vorstrafe / Geständnis BGH, Beschluss vom 16.08.2011, Az.: 5 StR 237/11 Das Landgericht Lübeck hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Der Angeklagte W wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und der Angeklagte P [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Handeltreiben mit Betäubungsmittel / Freiheitsstrafe / Rauschgift / Strafzumessung / Vorstrafe / Geständnis<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 16.08.2011, Az.: 5 StR 237/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Lübeck hat die Angeklagten wegen <a title="Betäubungsmittelstrafrecht" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/betaeubungsmittelstrafrecht-btmg/" target="_blank">unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln</a> in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Der Angeklagte W wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und der Angeklagte P zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten verurteilt. Das sichergestellte Rauschgift wurde eingezogen.<br />
Gegen die Entscheidung legten die Angeklagten Revisionen ein.</p>
<p>Dazu der BGH:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Das Landgericht hat im Rahmen seiner sehr knappen Strafzumessungserwägungen nicht ausreichend den Gesichtspunkt beachtet, dass gegen Mittäter verhängte Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 – 4 StR 708/93 mwN, insoweit in BGHSt 40, 73 nicht abgedruckt; Beschluss vom 28. Juni 2011  – 1 StR 282/11 Rn. 4 und 6 mwN, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, ist für jeden von ihnen die Strafe in individueller Würdigung des Maßes der eigenen Schuld zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2009  – 5 StR 8/09, NStZ 2009, 382). Dem Urteil kann kein hinreichender Grund für die nahezu gleichen Strafaussprüche entnommen werden: Im Verhältnis zum vielfach vorbestraften, zur Tatzeit unter Bewährung stehenden Angeklagten W.       sprechen erhebliche Umstände deutlich zugunsten des Angeklagten P.        , namentlich das Fehlen von Vorstrafen, seine besondere Haftempfindlichkeit sowie sein voll umfänglich glaubhaftes Geständnis. Darüber hinaus ergeben sich aus den Feststellungen auch Hinweise auf einen geringeren Tatbeitrag des Angeklagten P.       gegenüber dem Angeklagten W.       ; letzterer war es nämlich, der in der Zeit zwischen der Bestellung der Rauschmittel und deren Lieferung den Kontakt zu dem Lieferanten hielt. Erkennt das Tatgericht trotz dieser erheblichen Unterschiede gegen Mittäter auf nahezu gleich hohe Strafen, so bedarf dies jedenfalls einer ausdrücklichen Begründung, die dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob die Strafzumessung auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht (vgl. BGH aaO).“</em></p>
<p>Nach Ansicht des BGH muss zwar für jeden Angeklagten eine individuelle Strafzumessung erfolgen, jedoch dürfen die Strafen nicht in einem unangemessenen Verhältnis zueinander stehen. Ist der Tatbeitrag eines Angeklagten geringer und sprechen noch andere Umstände – wie zum Beispiel keine Vorstrafen und ein Geständnis – für diesen Angeklagten, so ist dies bei der Strafzumessung zu beachten. Da dies im vorliegenden Fall bezüglich des Angeklagten P zu bejahen ist, wird das Urteil des Landgerichts insoweit aufgehoben.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Erfolgreiche Revision vor dem BGH: Konkretisierung bei Serienstraftaten</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/08/erfolgreiche-revision-vor-dem-bgh-konkretisierung-bei-serienstraftaten/</link>
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		<pubDate>Mon, 15 Aug 2011 12:11:55 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Revision / Betrug / Strafverteidigung / Urkundenfälschung / § 200 StPO BGH, Beschluss vom 07.12.2010, Az.: 3 StR 434/10 Das Landgericht Duisburg hat den Angeklagten K. wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 51 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagten S. und Ku. hat es des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Revision / <a title="Betrug Infoseite" href="http://www.anwalt-betrug.de" target="_blank">Betrug</a> / Strafverteidigung / <a title="Urkundenfälschung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/urkundendelikte-urkundenfaelschung-267-stgb/" target="_blank">Urkundenfälschung</a> / § 200 StPO<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 07.12.2010, Az.: 3 StR 434/10</strong></p>
<p>Das Landgericht Duisburg hat den Angeklagten K. wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 51 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagten S. und Ku. hat es des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 35 Fällen schuldig gesprochen und gegen sie Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren bzw. zwei Jahren und neun Monaten verhängt.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg.</p>
<p>Im vorliegenden Fall ging es darum, dass die Angeklagten Betrugstaten zu Lasten von Mobilfunkbetreibern begangen haben sollen. Dabei hatte jeder der Angeklagten einen anderen „Tatbeitrag“ zu erfüllen. Der Angeklagte K. unterstützte die Taten mit einem Darlehn in Höhe von 5000-6000 Euro. Die Angeklagten S. und Ku. erstellten insbesondere Ausweise und Debitkarten nicht existenter Personen.</p>
<p>Der BGH beanstandete die Entscheidung:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, so ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden; maßgeblich ist dabei der Umfang seines Tatbeitrags oder seiner Tatbeiträge. Erfüllt ein Mittäter hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten &#8211; soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt &#8211; als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Allein die organisatorische Einbindung des Täters in ein betrügerisches Geschäftsunternehmen ist nicht geeignet, die Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeldelikte seiner Mittäter gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die übrigen Beteiligten die einzelnen Delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 10. Mai 2001 &#8211; 3 StR 52/01, wistra 2001, 336; BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 &#8211; 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840).“</em></p>
<p><em> </em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Bei einer Serie von Straftaten mehrerer Angeklagter ist sorgfältig auf eine geordnete und übersichtliche Darstellung der einzelnen Taten zu achten, um Fehler zu vermeiden. Dem wird das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht.“</em></p>
<p>So ist dies nach der Entscheidung des BGH auch im vorliegenden Fall gewesen. Das Landgericht habe den individuellen Tatbeitrag der Angeklagten zu der jeweiligen Tat nicht konkret genug benannt. Vielmehr seien die Beiträge nur pauschal umschrieben. Daher hat der BGH das Urteil auf die Revision aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zu den bloßen Mutmaßungen zur Mittätern und den Anforderungen an dessen Täterprofil</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jun 2011 08:39:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Raub / Täterprofil 5. Strafsenat des BGH, Az.: 5 StR 86/11 Die Angeklagten sind vom Landgericht wegen Raubes und räuberischer Erpressung in zwei Fällen verurteilt. Die hiergegen gerichtet Revision hat auf Seiten des Angeklagten Z. Erfolg. Im vorliegenden Fall haben die drei Angeklagten in drei Fällen Kaufinteressierte von einem PKW überfallen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Raub / Täterprofil<br />
5. Strafsenat des BGH, Az.: 5 StR 86/11</p>
<p>Die Angeklagten sind vom Landgericht wegen Raubes und räuberischer Erpressung in zwei Fällen verurteilt. Die hiergegen gerichtet Revision hat auf Seiten des Angeklagten Z. Erfolg.</p>
<p>Im vorliegenden Fall haben die drei Angeklagten in drei Fällen Kaufinteressierte von einem PKW überfallen, wobei die genaue Mittäterschaft der drei Angeklagten nicht ganz aufzuklären war. Die Strafkammer stützte sich unter Anderem auf die Aussage des Angeklagten L sowie die Vernehmung eines Polizeibeamten, der am Tatort eingetroffen und seiner Aussage nach von drei männlichen Tätern überfallen worden war. Dabei hat der Geschädigte über die Beteiligung der drei Angeklagten nur gemutmaßt, dass <em>„wegen eines vermeintlichen Raschelns in einem naheliegenden Gebüsch eine dritte Person an dem Überfall beteiligt gewesen sein könnte“</em>.</p>
<p>Wie der Strafsenat des Bundesgerichtshof (BGH) ausführt, fehle es an genauen Urteilsfeststellungen und konkreten Täterbeschreibungen, die eine Beteiligung des Angeklagten Z beweisen würden.</p>
<p>Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die bei der Ablehnung von Beweisanträgen wegen Erwiesenseins von Tatsachen entsprechend gilt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1988 – 1 StR 410/88, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 erwiesene Tatsache 1), ist eine Auseinandersetzung mit als wahr unterstellten Tatsachen unter anderem dann erforderlich, wenn die Beweiswürdigung ohne deren Erörterung lückenhaft bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 – 2 StR 749/78, BGHSt 28, 310, 311; BGH, Beschluss vom 28. August 1991 – 5 StR 303/91 mwN). So liegt der Fall hier.<br />
Bloße Mutmaßungen in Richtung auf einen dritten Täter aufgrund eines Raschelns im Gebüsch sind namentlich mit der dezidierten Schilderung eines gewalttätigen Angriffs jenes dritten Täters nicht in Einklang zu bringen. Die Existenz eines dritten Täters wäre dabei trotz der sonst gegen den Angeklagten Z. sprechenden Indizien im Hinblick auf die zentrale Bedeutung dieses Aspekts geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Angeklagten L. hinsichtlich der (Mit-)Täterschaft des Angeklagten Z. in Frage zu stellen. Den hierin liegenden Widerspruch im Aussageverhalten des Geschädigten durfte das Landgericht deshalb nicht einfach übergehen.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Das Gleiche gilt für den durch die Strafkammer in demselben Beschluss als erwiesen angesehenen, im Urteil aber nicht angesprochenen Umstand, dass der Zeuge A. gegenüber der Polizei zum Aussehen des zweiten Täters Folgendes angegeben hat: „ca. 1,80 m bis 1,90 m groß, leicht gewelltes schulterlanges schwarzes Haar, ausländischer Typ (osteuropäische Richtung), braungebrannter Typ“, „schlanke Gestalt“ (Sachakten Bl. 1172). Demgegenüber ist der Angeklagte Z. nach den Urteilsfeststellungen 1,96 m groß, wog zur Tatzeit 101,9 kg (UA S. 12) und trug (wohl) kurzes blondes Haar (vgl. UA S. 9).“</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Tateinheit bei Betrug &#8211; § 52 StGB</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Feb 2010 08:12:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Anstifter]]></category>
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		<category><![CDATA[Verfahrensdauer]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision 3. Strafsenat des BGH, Az.  3 StR 373/09 Der Angeklagte war wegen Betruges in sechs Fällen vom Landgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hiervon wurde 1 Monat Freiheitsstrafe als „Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer“ als vollstreckt ausgesprochen. Der gegen das Urteil eingelegte Revision wurde durch den Bundesgerichtshof [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision<strong><br />
3. Strafsenat des BGH, Az.  3 StR 373/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte war wegen <a title="Betrug und Betrugsdelikte" href="../../../../strafrecht/betrug-und-betrugsdelikte/">Betruges</a> in sechs Fällen vom Landgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hiervon wurde 1 Monat Freiheitsstrafe als <em>„Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer“</em> als vollstreckt ausgesprochen.</p>
<p>Der gegen das Urteil eingelegte <a title="Die Revision im Strafverfahren" href="../../../../strafrecht/revision-in-strafsachen/">Revision</a> wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) teilweise stattgegeben, soweit es um die Frage der Tateinheit bzw. Tatmehrheit geht:</p>
<p>Im vorliegenden Fall gründeten der Angeklagte sowie der Mitangeklagte eine GmbH zum An- und Verkauf von Lastkraftwagen und Nutzungsfahrzeugen. Nach dem sich das Geschäft als wenig lukrativ erwies, planten beide einen betrügerischen Handel mit nicht existierenden LKWs zu begehen. So schlossen sie insgesamt sechs Kaufverträge mit potentiellen Kunden über die Fahrzeuge ab und ließen sich nach Vertragsschluss den jeweiligen Kaufpreis vollständig oder teilweise überweisen. Mit Hilfe von mehreren Mittelsmännern wurde das Geld sodann abgehoben und aufgeteilt. Der Angeklagte erhielt eine „Provision“ in Höhe von mindestens 30.000 Euro, während der gesamte aus den sechs Fällen resultierende Schaden rund 140.000 Euro darstellte.</p>
<p>Problematisch ist allerdings der tatsächliche Tatbeitrag des Angeklagten im Hinblick auf die sechs vollendeten Taten. Das LG hat den Angeklagten aufgrund seines erheblichen Tatinteresses und seinem konkreten Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung als Mittäter angesehen.</p>
<p>Dies hält nach Auffassung des 3. Strafsenats des BGH in Karlsruhe einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Dazu der BGH im Wortlaut:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, so ist die Frage, ob die einzelnen Straftaten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden; maßgeblich ist dabei der Umfang seines Tatbeitrages bzw. seiner Tatbeiträge. Erfüllt ein Mittäter hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten &#8211; soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt &#8211; als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Allein die organisatorische Einbindung des Täters in ein betrügerisches Geschäftsunternehmen ist nicht geeignet, diese Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder je mehrere Einzeldelikte seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die je gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die übrigen Beteiligten die einzelnen Delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr.; vgl. etwa BGH wistra 2001, 336; NJW 2004, 2840, 2841 m. w. N).“</em></p>
<p>Angesichts dessen liegt nach Ansicht des Senats nur eine materiell-rechtliche Tat des Angeklagten im Sinne des § 52 StGB vor, indem er die GmbH plante bzw. zusammen mit dem Mitangeklagten gründete, das Personal anwarb und motivierte. Zwar begleitete er die Mittelsmänner beim Abheben des Geldes und der Übergabe, jedoch war zu diesem Zeitpunkt der Betrug bereits endgültig beendet. Dies reicht  nicht aus, seinen vollständigen Tatbeitrag zu den sechs Fällen zu begründen. Vielmehr liegt lediglich eine Handlung in Tateinheit vor.</p>
<p>Demgemäß ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend ab. Jedoch konnte der Senat in diesem Fall in Anwendung des § 354 I StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen lassen. Trotz der in Wirklichkeit vorliegenden Tateinheit statt der vom LG angenommenen Tatmehrheit ist angesichts der <em>„straff zusammengezogenen Gesamtstrafe“</em> auszuschließen, dass die Strafkamme zu einer niedrigeren Strafe für den Angeklagten gelangt wäre.</p>
<p><strong><br />
</strong><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für  Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht  finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen  Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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