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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Polizei</title>
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	<description>Strafrechtkanzlei in Hamburg und Neumünster</description>
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		<title>Die Videoüberwachung der Hamburger Reeperbahn ist weiterhin zulässig</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 08:17:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Videoüberwachung / Hamburg / Reeperbahn Az: BVerwG 6 C 9.11 Seit einigen Jahren steht die offene Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Orten durch die Polizei zur Diskussion. Betroffen sind solche Orte, an denen wiederholt Straftaten begangen worden sind und darüber hinaus Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit Straftaten an diesen Plätzen zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Videoüberwachung / Hamburg / Reeperbahn<br />
<strong>Az: BVerwG 6 C 9.11</strong></p>
<p>Seit einigen Jahren steht die offene Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Orten durch die Polizei zur Diskussion. Betroffen sind solche Orte, an denen wiederholt Straftaten begangen worden sind und darüber hinaus Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit Straftaten an diesen Plätzen zu rechnen sei.</p>
<p>In Hamburg stehen solche Kameras auf der Reeperbahn. Dort installierte die Hamburger Polizei insgesamt 12 Videokameras zur ständigen Überwachung. Verfolgt werden die Aufzeichnungen an Bildschirmen in der Polizeieinsatzzentrale.</p>
<p>Vor einigen Jahren hatte eine Klägerin, die in einer Mietswohnung in einem Haus an der Reeperbahn wohnt und deren Eingang im so genannten Schwenkbereich einer dieser Kameras liegt. Sie sieht sich daran gestört und klagte vor dem Verwaltungsgericht und später vor dem Oberverwaltungsgericht Hamburg. Das Gericht untersagte daraufhin die Videoüberwachung, soweit dadurch Eingangsbereich und Zugänge zu Wohnräumen zu sehen sind und somit auch gefilmt werden.</p>
<p>Vor einigen Tagen entschied das Bundesverwaltungsgericht nun, dass die Videoüberwachung des öffentlichen Straßenraums auf Grundlage des in Hamburg geltenden Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei rechtmäßig sei. Das Gesetz diene der Gefahrenabwehr sowie der Strafverfolgung.</p>
<p>Im letzteren Falle liegt die Kompetenz aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit zwar beim Bund, doch mangels konkreter Vorschriften in der StPO entsteht keine Sperrwirkung für das Landesrecht. Insoweit liegt kein Verstoß gegen die Gesetzgebungskompetenz vor.</p>
<p>Auszug aus der Pressemitteilung:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ging es deshalb nur noch um die Videoüberwachung des öffentlichen Straßenraums durch die gegenüber dem Wohnhaus der Klägerin installierte Kamera. Insoweit sah das Bundesverwaltungsgericht die Videowachung als rechtmäßig an.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Insbesondere besaß der Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass der hier einschlägigen Vorschrift. Die Videoüberwachung nach dem Hamburgischen Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei dient der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgungsvorsorge. Soweit die Strafverfolgungsvorsorge betroffen ist, unterfällt diese zwar der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Strafverfahren.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der Bund hat aber in der Strafprozessordnung keine Vorschriften erlassen, die den hier inmitten stehenden Sachverhalt abschließend regeln und deshalb einen Zugriff der Länder verhindern. Namentlich die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Anfertigung und Aufbewahrung von Lichtbildern zu erkennungsdienstlichen Zwecken sowie über die Observation Tatverdächtiger weisen nach Einsatzzweck und Voraussetzungen bedeutsame Unterschiede zur offenen Videoüberwachung auf. Dass die aufgezeichneten Bilder, soweit nötig, im Strafverfahren verwendet werden können und sollen, macht die offene Videoüberwachung nicht zu einer Maßnahme der Strafverfolgung. In der Sache verfolgt der Gesetzgeber mit der offenen Videoüberwachung von Brennpunkten der Straßenkriminalität legitime Ziele, nämlich derartige Delikte zu verhüten und Vorsorge für ihre strafrechtliche Verfolgung zu treffen. Diese Ziele rechtfertigen einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in dem hier allein noch streitigen Umfang.“</em></p>
<p>Somit dürften mit gewissen Einschränkungen die Videokameras auf der Reeperbahn und in Zukunft an weiteren „Brennpunkten“ nicht nur bestehen bleiben, sondern wohl weiter ausgebaut werden. Ob die Strafverfolgung dadurch abnimmt, ist bislang jedenfalls nicht erwiesen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Sachbeschädigung an einem lebensgroßen Deko-Schaf: Freispruch</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 10:55:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Sachbeschädigung / Tritt / Schaden / Polizei / Aussage / Strafbefehl / Einspruch / Freispruch Vor dem Amtsgericht Köln musste sich ein Abiturient wegen Sachbeschädigung verantworten. Ihm wurde vorgeworfen nach einer Party ein lebensgroßes Deko-Schaf im Kölner Hauptbahnhof mit Tritten beschädigt und dadurch einen Schaden von 114 Euro verursacht zu haben. Die Tat wurde damals [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sachbeschädigung / Tritt / Schaden / Polizei / Aussage /<a title="Strafbefehl" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/strafbefehlsverfahren/" target="_blank"> Strafbefehl</a> / Einspruch / Freispruch</p>
<p>Vor dem Amtsgericht Köln musste sich ein Abiturient wegen Sachbeschädigung verantworten.<br />
Ihm wurde vorgeworfen nach einer Party ein lebensgroßes Deko-Schaf im Kölner Hauptbahnhof mit Tritten beschädigt und dadurch einen Schaden von 114 Euro verursacht zu haben.</p>
<p>Die Tat wurde damals angeblich von einer Bahnkundin beobachtet, die sodann auch die Polizei verständigte. Im Prozess sagte die Zeugin aus, sie habe den jungen Mann bei der Tat beobachtet. Allerdings machte sie zum Teil widersprüchliche Aussagen.<br />
Der Angeklagte erhielt zunächst einen Strafbefehl über 500 Euro, legte allerdings Einspruch ein.<br />
Das Amtsgericht konnte dem jungen Mann die Tat nicht nachweisen und beendete das Verfahren daher mit einem Freispruch.</p>
<p><em>( Quelle: Kölner Stadt-Anzeiger online vom 06.01.2012 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Kam es zu einer Vergewaltigung im Haus von Neven Subotic?</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 08:55:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Vergewaltigung / Sexualdelikt / Fußballprofi Der Fußballprofi Neven Subotic vom amtierenden deutschen Meister Borussia Dortmund könnte jetzt in Bedrängnis abseits des Platzes geraten. Bei einer Feier im Haus des serbischen Nationalspielers soll es zu einem sexuellen Übergriff eines Gastes gegenüber einer 21 Jährigen Frau gekommen sein. Der Vorwurf der Vergewaltigung steht sogar im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / <a title="Vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> /<a title="Sexualstrafrecht" href="http://www.rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/" target="_blank"> Sexualdelikt </a>/ Fußballprofi</p>
<p>Der Fußballprofi Neven Subotic vom amtierenden deutschen Meister Borussia Dortmund könnte jetzt in Bedrängnis abseits des Platzes geraten. Bei einer Feier im Haus des serbischen Nationalspielers soll es zu einem sexuellen Übergriff eines Gastes gegenüber einer 21 Jährigen Frau gekommen sein. Der Vorwurf der Vergewaltigung steht sogar im Raum. Die Betroffene hat bereits Anzeige bei der Polizei in Bochum erstattet. Die Staatsanwaltschaft Dortmund bestätigte dies.</p>
<p>Der Innenverteidiger vom BVB selber sei nur mittelbar vom Vorfall betroffen, da es sich um eine Party in seinem Haus handelte. Selber war er nicht an der mutmaßlichen Tat beteiligt. Auch zeigte er sich kooperativ und machte bereits eine Zeugenaussage.</p>
<p>Die 21-jährige Frau sei aus dem Bekanntenkreis des Fußballers. Ob es bei den Vorwürfen bleibt und diese sich im Wege des Ermittlungsverfahrens erhärten, bleibt abzuwarten. Subotic muss hingegen vorerst nichts befürchten. Es könnte jedoch sein, dass die Staatanwaltschaft die Ermittlungen doch noch ausweitet.</p>
<p><em>( Quelle: Berliner Kurier, 21.01.2012 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Staatsanwalt im Gerichtssaal erschossen</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Jan 2012 06:44:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Totschlag / Gerichtssaal / Hauptverhandlung Es klingt wie ein Albtraum für die Prozessbeteiligten:  Bei einem Prozess im bayrischen Amtsgericht in Dachau ist ein unbekannter Mann „Amok gelaufen“ und hat mitten im Gerichtssaal während der Urteilsverkündung einen Staatsanwalt niedergeschossen. Kurz darauf konnten Justizbeamte den Täter mit vereinten Kräften überwältigen. Derzeit befindet er sich laut [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / Totschlag / Gerichtssaal / Hauptverhandlung</p>
<p>Es klingt wie ein Albtraum für die Prozessbeteiligten:  Bei einem Prozess im bayrischen Amtsgericht in Dachau ist ein unbekannter Mann „Amok gelaufen“ und hat mitten im Gerichtssaal während der Urteilsverkündung einen Staatsanwalt niedergeschossen. Kurz darauf konnten Justizbeamte den Täter mit vereinten Kräften überwältigen. Derzeit befindet er sich laut Medienberichten in Gewahrsam.</p>
<p>Wie von einem Sprecher der Staatsanwaltschaft München II gegen über der Presse bekannt gegen wurde, hatte der 54-jährige Mann gegen 16 Uhr im Prozess plötzlich eine Waffe gezogen und mit der Pistole um sich geschossen. Erst ging er auf den Richter los und anschließend feuerte er drei Schüsse auf den aus München stammenden 31-jährigen Staatsanwalt. Dieser erlag wenig später seinen tödlichen Verletzungen. Zuvor hatte bereits der Strafverteidiger erfolglos versucht, den Mann von der Tat abzuhalten.</p>
<p>Der Täter ist wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt angeklagt. In dem Prozess geht es um knapp 44.000 Euro an Schaden. Er wurde zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt, bevor er die Nerven verlor und auf den Richter zu schießen begann.</p>
<p>Bislang ist noch unklar, wie der Täter die Waffe in den Gerichtssaal bei sich führen konnte. Anscheinend gab es keine Personenkontrollen am Eingang. Solche sind nicht Pflicht und fehlen in einigen Bundesländern. Es ist zudem vom Richter anzuordnen, wenn besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden sollen. Hier handelte es sich um ein Routineverfahren ohne größere Sicherheitsbedenken.</p>
<p>Näheres zum Tatmotiv ist noch nicht bekannt.</p>
<p><em>( Quelle: SPON, 11.01.2012)</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Bundesgerichtshof entscheidet zur Unverwertbarkeit von polizeilich abgehörten Selbstgesprächen</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Dec 2011 13:42:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Verwertung / Aussage /  Polizei / Persönlichkeitsrecht / Recht am eigenen Wort Quelle: Pressemitteilung des BGH, Nr. 206/2011 vom 22.12.2011 In der vorliegenden Entscheidung wertete der BGH das Selbstgespräch sowie dessen Inhalt von einer polizeilich abgehörten Person in seinem Kraftfahrzeug zum Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Verwertung /<a title="Falschaussage" href="http://www.rechtsanwalt-falschaussage.de/" target="_blank"> Aussage</a> /  Polizei / Persönlichkeitsrecht / Recht am eigenen Wort<br />
<strong>Quelle: Pressemitteilung des BGH, Nr. 206/2011 vom 22.12.2011</strong></p>
<p>In der vorliegenden Entscheidung wertete der BGH das Selbstgespräch sowie dessen Inhalt von einer polizeilich abgehörten Person in seinem Kraftfahrzeug zum Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, woraus sich ein absolutes Verwertungsverbot ergab und die Aussage nicht im Prozess verwertet werden darf.  Mit der Entscheidung wurde sowohl der von Art. 13 GG geschützte Bereich auf das eigene Fahrzeug erweitert als auch das vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasste Recht am eigenen Wort bzw. der ausgesprochenen Gedanken und dem hiervon ausgehenden Gewicht in der Interessenabwägung mit der Strafverfolgung.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Pressemitteilung:</span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Bundesgerichtshof entscheidet zur Unverwertbarkeit von polizeilich abgehörten Selbstgesprächen</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der drei Angeklagten das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Dezember 2009 aufgehoben, durch welches diese jeweils wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitstrafe verurteilt worden waren (vgl. Pressemitteilung Nr. 176/2011).</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete einer der Angeklagten seine Ehefrau, nachdem diese sich von ihm getrennt hatte. Er wollte damit verhindern, dass die Geschädigte das gemeinsame Kind mitnehme, das nach dem Willen des Angeklagten im Haushalt seiner mitangeklagten Schwester und deren ebenfalls mitangeklagten Ehemanns aufwachsen sollte. Die beiden Mitangeklagten waren an der Tat zumindest im Vorbereitungsstadium maßgeblich beteiligt; sie handelten, um den Wunsch zu verwirklichen, das Kind der Getöteten selbst aufzunehmen und großzuziehen. Konkrete Feststellungen zur Art der Tötung und zu konkreten Tatbeiträgen konnte das Landgericht nicht treffen, zumal die Leiche des Tatopfers nicht aufzufinden war.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Als eines unter mehreren für die Tatbegehung selbst sowie für die Täterschaft der Angeklagten sprechendes Indiz hat das Landgericht Bemerkungen des Ehemanns der Getöteten gewertet, die dieser bei Selbstgesprächen in seinem PKW gemacht hat. Das Kraftfahrzeug war auf richterliche Anordnung mit technischen Mitteln abgehört worden. Dabei wurden sowohl Gespräche von zwei der Angeklagten bei gemeinsamen Fahrten als auch ­ bruchstückhaft ­ Selbstgespräche des angeklagten Ehemanns der Getöteten aufgezeichnet. Auf beides hat das Landgericht die Verurteilung der drei Angeklagten gestützt.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Selbstgespräche im konkreten Fall nicht hätten zur Überführung der Angeklagten im Strafprozess hätten verwendet werden dürfen. Insoweit bestand ein Beweisverwertungsverbot, das sich unmittelbar aus der Verfassung ergab.</em><br />
<em> Denn mit der heimlichen Aufzeichnung und Verwertung des nichtöffentlich geführten Selbstgesprächs war ein Eingriff in den nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit verbunden.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Maßgeblich für diese Bewertung des Senats war eine Abwägung und Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände des konkreten Falles. Denn nicht jedes Selbstgespräch einer Person ist ohne Weiteres dem vor staatlichen Eingriffen absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit zuzuordnen.</em><br />
<em> Andererseits muss nach den Grundätzen des Schutzes der Menschenwürde und der Freiheit der Person ein Kernbereich privater Lebensgestaltung und Lebensäußerung verbleiben, in welchen der Staat auch zur Aufklärung schwerer Straftaten nicht eingreifen darf.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der Grundsatz, dass &#8220;die Gedanken frei&#8221; und dem staatlichen Zugriff nicht zugänglich sind, beschränkt sich nicht allein auf innere Denkvorgänge , sondern erfasst auch ein in ­ unbewussten oder bewussten, unwillkürlich oder willkürlich geführten ­ Selbstgesprächen formuliertes Aussprechen von Gedanken, bei welchem sich die Person als &#8220;allein mit sich selbst&#8221;</em><br />
<em> empfindet.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Wichtige Kriterien für die Entscheidung, ob Äußerungen in Selbstgesprächen diesem innersten, unantastbaren Bereich der Persönlichkeit zuzuordnen sind, sind namentlich</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>die Eindimensionalität der Selbstkommunikation, also die Äußerung ohne kommunikativen Bezug;</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>die Nichtöffentlichkeit der Äußerungssituation und das Maß des berechtigten Vertrauens der Person darauf, an dem jeweiligen Ort vor staatlicher Überwachung geschützt zu sein;</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>die mögliche Unbewusstheit der verbalen Äußerung;</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>die Identität der Äußerung mit den inneren Gedanken ,</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>die Äußerungsform als bruchstückhafter, auslegungsfähiger oder ­bedürftiger Ausschnitt eines &#8220;Gedankenflusses&#8221;.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>In der Flüchtigkeit und Bruchstückhaftigkeit des in Selbstgesprächen gesprochenen Worts ohne kommunikativen Bezug liegen nach Ansicht des Senats auch rechtlich erhebliche Unterschiede etwa zu Eintragungen in Tagebüchern.</em><br />
<em> Aus dem Umstand, dass eine Äußerung innerhalb des nach Art. 13 GG geschützten Bereichs der Wohnung fällt, lässt sich nach der gesetzlichen Systematik zwar ein verstärkendes Indiz für die Zuordnung zum geschützten Kernbereich ableiten. Auch außerhalb der Wohnung ist dieser Kernbereich aber absolut geschützt, wenn andere der genannten Gesichtspunkte in der Wertung überwiegen. So lag es in dem vom 2. Strafsenat entschiedenen Fall. Der gegen die Zuordnung zum Kernbereich der Persönlichkeit sprechende Sozialbezug der Äußerungen, der in ihrem möglichen oder tatsächlichen Bezug auf eine schwere Straftat lag, trat dagegen zurück.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Aus der Verletzung des von Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG geschützten Kernbereichs der Persönlichkeit ergab sich danach ein absolutes Verwertungsverbot für die bei den Selbstgesprächen aufgezeichneten Äußerungen. Dieses Verwertungsverbot wirkt auch in Bezug auf die beiden Mitangeklagten.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Die Sache muss demnach erneut vor dem Landgericht Köln verhandelt werden.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Urteil vom 22. Dezember 2011 ­ 2 StR 509/10</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Landgericht Köln ­ Urteil vom 11. Dezember 2009 &#8211; 90 Js 196/07 105 ­ 19/08</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Karlsruhe, den 22. Dezember 2011</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Pressestelle des Bundesgerichtshofs</em><br />
<em> 76125 Karlsruhe</em><br />
<em> Telefon (0721) 159-5013</em><br />
<em> Telefax (0721) 159-5501</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Giftiges Getränk auf dem Weihnachtsmarkt in Berlin verschenkt</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 08:31:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ermittlungen / Polizei / Weihnachtsmark / Getränk / Schnapsfläschchen / Substanz / Bewusstseinsstörungen / Anklage Laut Ermittlungen der Polizei hat ein unbekannter Mann die Gäste des Berliner Weihnachtsmarktes vergiftet. Dabei soll er die Getränke zunächst auf dem Weihnachtsmarkt der Gedächtniskirche und später am Alexanderplatz verteilt haben. Dabei bot er seinen Opfern jeweils kleine Schnapsfäschchen an, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ermittlungen / Polizei / Weihnachtsmark / Getränk / Schnapsfläschchen / Substanz / Bewusstseinsstörungen / <a title="Anklage" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/ablauf-eines-strafverfahrens/#anklage" target="_blank">Anklage</a></p>
<p>Laut Ermittlungen der Polizei hat ein unbekannter Mann die Gäste des Berliner Weihnachtsmarktes vergiftet. Dabei soll er die Getränke zunächst auf dem Weihnachtsmarkt der Gedächtniskirche und später am Alexanderplatz verteilt haben. Dabei bot er seinen Opfern jeweils kleine Schnapsfäschchen an, denen er vermutlich eine der Polizei noch unbekannte Substanz zumischte.<br />
Die Menschen, die das Getränk zu sich nahmen erlitten Bewusstseinsstörungen, Übelkeit und Krampfanfälle. Zwei der Opfer mussten sogar stationär behandelt werden.<br />
Bisher hat die Polizei den Täter noch nicht ermitteln können. Er soll nach Aussagen der Opfer Mitte 40 sein und kurze, blonde Haare haben. Sollte der Täter gefasst werden, ist davon auszugehen, dass er von der Staatsanwaltschaft Berlin angeklagt wird.</p>
<p><em>( Quelle: Welt online vom 09.12.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BVerfG: Zur Auflösung einer Sitzblockade</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/11/bverfg-zur-aufloesung-einer-sitzblockade/</link>
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		<pubDate>Fri, 25 Nov 2011 08:35:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Protest / Auflösungsverfügung / Polizei / Demonstration  / Nötigung / Geldstrafe / Verfassungsbeschwerde  / Gewaltbegriff BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.03.2011, Az.: 1 BvR 388/05 Der Beschwerdeführer ließ sich 2004 zusammen mit circa 40 anderen Personen aus Protest gegen die sich abzeichnende militärische Intervention der USA im Irak auf der zu der Rhein Main Military Air Base, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Protest / Auflösungsverfügung / Polizei / Demonstration  / Nötigung / Geldstrafe / Verfassungsbeschwerde  / Gewaltbegriff</p>
<p><strong>BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.03.2011, Az.: 1 BvR 388/05</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer ließ sich 2004 zusammen mit circa 40 anderen Personen aus Protest gegen die sich abzeichnende militärische Intervention der USA im Irak auf der zu der Rhein Main Military Air Base, dem Luftwaffenstützpunkt der US-amerikanischen Streitkräfte bei Frankfurt am Main, führenden Ellis Road nieder. So hinderten sie die Fahrzeugführer für eine nicht unerhebliche Zeit an der Weiterfahrt. Auf die nach Auflösungsverfügung hin ergangene Aufforderung der Polizei, sich zu entfernen, hätten die Demonstranten nicht reagiert, so dass sie von Polizeikräften zwangsweise hätten weggetragen werden mussten.</p>
<p>Das Amtsgericht dazu:</p>
<blockquote><p><em>„Das Verhalten der Demonstranten sei auch rechtswidrig gewesen. Zwar seien die Motive für die Sitzblockade von Friedenswillen geprägt und in der Sache nachvollziehbar gewesen, doch könnten politische Fernziele bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit im Rahmen des § 240 Abs. 2 StGB nicht berücksichtigt werden. Niemand habe das Recht auf gezielte Verkehrsbehinderung durch Sitzblockaden. Ferner sei die Verkehrsbehinderung keineswegs notwendig gewesen, um das Grundrecht der Versammlungsfreiheit durchzusetzen. Der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten hätten ihre Versammlungsfreiheit auch neben der Fahrbahn ausüben können. Die gezielte Provokation zur Schaffung von Stimmungslagen oder zur Erregung von Aufmerksamkeit werde von der Rechtsordnung nicht geschützt, so dass der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten sozial inadäquat und verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB gehandelt hätten. Dass der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten aus achtenswerten Motiven gehandelt hätten, sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.“</em></p></blockquote>
<p>Daher verurteile das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlicher Nötigung gemäß § 240, § 25 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 €.</p>
<p>Das Landgericht Frankfurt am Main verwarf die Berufung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom November 2004 nach § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig.</p>
<p>Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Nötigung gemäß § 240 StGB aufgrund der Teilnahme an einer Sitzblockade. Er rügt &#8211; unter anderem &#8211; eine Verletzung des aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Analogieverbots sowie der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG.</p>
<p>Ein Verstoß gegen das Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG lehnte das Verfassungsgericht ab, da auch eine Sitzblockade unten der Gewaltbegriff des § 240 StGB falle.</p>
<p>Dazu:</p>
<blockquote><p><em>„Das Bundesverfassungsgericht hatte in der Vergangenheit mehrfach Gelegenheit, die Auslegung des in § 240 Abs. 1 StGB geregelten Gewaltbegriffs durch die Strafgerichte anhand von Art. 103 Abs. 2 GG zu überprüfen.</em></p>
<p><em> Während das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 11. November 1986 infolge Stimmengleichheit den sogenannten &#8220;vergeistigten Gewaltbegriff&#8221; im Ergebnis noch unbeanstandet ließ (vgl. BVerfGE 73, 206 &lt;206, 239 f.&gt;), gelangte es nach erneuter Überprüfung in seinem Beschluss vom 10. Januar 1995 zu der Auffassung, dass eine auf jegliche physische Zwangswirkung verzichtende Auslegung des § 240 Abs. 1 StGB mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 92, 1 &lt;14 ff.&gt;). Für die Konstellation einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße mit Demonstranten auf der einen und einem einzigen Fahrzeugführer auf der anderen Seite stellte es fest, dass eine das Tatbestandsmerkmal der Gewalt bejahende Auslegung die Wortlautgrenze des § 240 Abs. 1 StGB überschreitet, wenn das inkriminierte Verhalten des Demonstranten lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist (vgl. BVerfGE 92, 1 &lt;17&gt;).</em></p>
<p><em> In der Folge entwickelte der Bundesgerichtshof anlässlich von Sitzblockaden auf öffentlichen Straßen mit Demonstranten auf der einen und einem ersten Fahrzeugführer sowie einer Mehrzahl von sukzessive hinzukommenden Fahrzeugführern auf der anderen Seite die sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung (vgl. BGHSt 41, 182 &lt;187&gt;; 41, 231 &lt;241&gt;; nachfolgend bestätigt durch: BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 1995 &#8211; 1 StR 327/95 -, NJW 1995, S. 2862; vom 23. April 2002 &#8211; 1 StR 100/02 -, NStZ-RR 2002, S. 236). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs benutzt ein Demonstrant bei einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße den ersten aufgrund von psychischem Zwang anhaltenden Fahrzeugführer und sein Fahrzeug bewusst als Werkzeug zur Errichtung eines physischen Hindernisses für die nachfolgenden Fahrzeugführer (vgl. BGHSt 41, 182 &lt;187&gt;).</em></p>
<p><em>Diese vom zuerst angehaltenen Fahrzeug ausgehende physische Sperrwirkung für die nachfolgenden Fahrzeugführer sei den Demonstranten zurechenbar (vgl. BGHSt 41, 182 &lt;185&gt;).“</em></p></blockquote>
<p>Ferner hatte das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 GG zu prüfen. Dazu:</p>
<blockquote><p><em>„Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 &lt;104&gt;; BVerfGK 11, 102 &lt;108&gt;). Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 &lt;342 f.&gt;; 87, 399 &lt;406&gt;). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206 &lt;248&gt;; 87, 399 &lt;406&gt;; 104, 92 &lt;103 f.&gt;).“</em></p>
<p><em>„Bei dieser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Zweck-Mittel-Relation sind insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Wichtige Abwägungselemente sind hierbei die Dauer und die Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand. Das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände ist mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ohne dass dem Strafgericht eine Bewertung zusteht, ob es dieses Anliegen als nützlich und wertvoll einschätzt oder es missbilligt. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen auf die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkenden Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfGE 104, 92 &lt;112&gt;). Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob der Abwägungsvorgang der Fachgerichte Fehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts beruhen und auch im konkreten Fall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 104, 92 &lt;113&gt;).“</em></p></blockquote>
<p>Nach Ansicht des Bundesverfassungsgericht lag entgegen der Auffassung des Landgerichts zunächst eine Versammlung vor, sodass der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet ist. Sodann hatte das Gericht zu klären, ob der Eingriff in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gerechtfertigt ist. Der vorliegende Eingriff könne danach nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit seine Rechtfertigung finden. Dies sei hier nicht das Fall. Eine Abwägung ergebe, dass der Eingriff in der Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt ist. In dem Beschluss des Landgerichts liegt damit zwar kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG, allerdings ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 GG.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Nov 2011 13:33:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Führerschein / Polizei / Vergewaltigung / Geldstrafe Vor dem Amtsgericht Emmendingen (Baden-Württemberg) musste sich ein 47-jähriger Mann verantworten. Ihm wurde fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vorgeworfen. Der Mann sei im Mai mit ca. zwei Promille noch Auto gefahren; laut Sachverständigen könnten es sogar 3 Promille gewesen sein. Zudem hatte er seit April keinen Führerschein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / Führerschein / Polizei / <a title="Vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> / Geldstrafe</p>
<p>Vor dem Amtsgericht Emmendingen (Baden-Württemberg) musste sich ein 47-jähriger Mann verantworten. Ihm wurde fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vorgeworfen.<br />
Der Mann sei im Mai mit ca. zwei Promille noch Auto gefahren; laut Sachverständigen könnten es sogar 3 Promille gewesen sein. Zudem hatte er seit April keinen Führerschein mehr. Sein Mitbewohner hat ihn nach der Tat bei der Polizei angezeigt.<br />
Im Prozess verwickelten sich die Zeugen, welche alle aus dem näheren Wohnumfeld des Angeklagten stammen, in Widersprüche. Es wurde nicht deutlich wer etwas gesehen oder gehört hatte. Letztlich wurde wohl nur geschlussfolgert, dass der Angeklagte betrunken gewesen sei.<br />
Der Richter fragte die Zeugen nachdrücklich, ob es eventuell zu Absprachen zwischen den Nachbarn kam, um die alkoholisierten Fahrten des Angeklagten zu unterbinden.<br />
Ein Zeuge sagte daraufhin aus, dass es Absprachen gab, um den Angeklagten vor Gericht zu bringen und vielleicht hinter Gittern. Er habe seine Freundin geschlagen und eventuell sogar vergewaltigt. Die Frau hätte allerdings nicht die Kraft gehabt, den Mann anzuzeigen.<br />
Strafverteidiger und Staatsanwaltschaft sahen die Tat als bestätigt an und forderten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Bei der Tagessatzhöhe gingen die Anträge aber auseinander. Der Verteidiger forderte eine Tagessatzhöhe von 5 Euro, also insgesamt 300 Euro. Die Staatsanwaltschaft forderte das Doppelte.</p>
<p>Das Gericht entsprach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft und verurteilte den Mann zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro. Auf seinen Führerschein muss der Mann noch mindestens vier Monate verzichten.</p>
<p>( Quelle: Badische Zeitung online vom 04.11.2011 )</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Bundesgerichtshof entscheidet über irrtümliche Notwehr bei Tötung eines Polizeibeamten</title>
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		<pubDate>Sun, 06 Nov 2011 08:48:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Notwehr / Polizeibeamte / Totschlag / Rockerbanden Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 174/2011 vom 03.11.2011 Der Bundesgerichtshof über die angenommene irrtümliche Rechtfertigung der Notwehr bei der Tötung eines Polizeibeamtens und dem daraus resultierenden Freispruch. Pressemitteilung: Bundesgerichtshof entscheidet über irrtümliche Notwehr bei Tötung eines Polizeibeamten Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Notwehr / Polizeibeamte / <a title="Totschlag" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/toetungsdelikte-und-kapitalstrafsachen-wie-mord-totschlag/" target="_blank">Totschlag</a> / Rockerbanden<br />
<strong>Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 174/2011 vom 03.11.2011</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof über die angenommene irrtümliche Rechtfertigung der Notwehr bei der Tötung eines Polizeibeamtens und dem daraus resultierenden Freispruch.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Pressemitteilung:</strong></span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Bundesgerichtshof entscheidet über irrtümliche Notwehr bei Tötung eines Polizeibeamten</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung eines Mannes wegen Totschlags an einem Polizeibeamten durch das Landgericht Koblenz aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Der Angeklagte, ein führendes Mitglied des Motorradclubs &#8220;Hell´s Angels&#8221;, hatte erfahren, dass er von Mitgliedern des konkurrierenden Clubs &#8220;Bandidos&#8221; ermordet werden solle.</em><br />
<em> Zeitgleich erließ das Amtsgericht in einem gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren einen Durchsuchungsbefehl für seine Wohnung. Wegen der zu befürchtenden Gewaltbereitschaft des Angeklagten und seiner polizeibekannten Bewaffnung wurde zur Vollstreckung des Durchsuchungsbefehls ein Sondereinsatzkommando (SEK)der Polizei hinzugezogen.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Am Tattag versuchte das SEK gegen 6.00 Uhr morgens, die Tür des Wohnhauses des Angeklagten aufzubrechen, um ihn und seine Verlobte im Schlaf zu überraschen. Der Angeklagte erwachte durch die Geräusche an der Eingangstür, bewaffnete sich mit einer Pistole Kal. 45, die mit acht Patronen geladen war, und begab sich ins Treppenhaus, wo er das Licht einschaltete. Er erblickte von einem Treppenabsatz aus durch die Teilverglasung der Haustür eine Gestalt, konnte diese aber nicht als Polizisten erkennen. Vielmehr nahm er an, es handle sich um schwerbewaffnete Mitglieder der &#8220;Bandidos&#8221;, die ihn und seine Verlobte töten wollten. Er rief: &#8220;Verpisst Euch!&#8221; Hierauf sowie auf das Einschalten des Lichts reagierten die vor der Tür befindlichen SEK-Beamten nicht; sie gaben sich nicht zu erkennen und fuhren fort, die Türverriegelungen aufzubrechen.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Da bereits zwei von drei Verriegelungen der Tür aufgebrochen waren und der Angeklagte in jedem Augenblick mit dem Eindringen der vermeintlichen Angreifer rechnete, schoss er ohne weitere Warnung, insbesondere ohne einen Warnschuss abzugeben, nun gezielt auf die Tür, wobei er billigend in Kauf nahm, einen der Angreifer tödlich zu treffen. Das Geschoss durchschlug die Verglasung der Tür, drang durch den Armausschnitt der Panzerweste des an der Tür arbeitenden Polizeibeamten ein und tötete diesen.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen dieses Geschehens wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe zwar irrtümlich die Voraussetzungen einer Notwehrlage angenommen, er habe aber auch unter diesen Voraussetzungen nicht ohne Vorwarnung die tödliche Waffe einsetzen dürfen.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der 2. Strafsenat hat die Verurteilung aufgehoben und den Angeklagten insoweit freigesprochen, weil auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen ein Fall strafloser Putativnotwehr gegeben war. Nach ständiger Rechtsprechung ist die irrtümliche Annahme einer Notwehrlage im Ergebnis ebenso zu behandeln wie ein Fall tatsächlich gegebener Notwehr.</em><br />
<em> Danach muss der gezielte Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe zwar grundsätzlich stets zunächst angedroht und ggf. auch ein Warnschuss abgegeben werden. Ein rechtswidrig Angegriffener muss aber nicht das Risiko des Fehlschlags einer Verteidigungshandlung eingehen. Wenn (weitere) Warnungen in der konkreten &#8220;Kampflage&#8221; keinen Erfolg versprechen oder die Gefahr für das angegriffene Rechtsgut sogar vergrößern, darf auch eine lebensgefährliche Waffe unmittelbar eingesetzt werden. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts war hier ein solcher Fall gegeben. Im Augenblick ­ irrtümlich angenommener ­ höchster Lebensgefahr war dem Angeklagten nicht zuzumuten, zunächst noch durch weitere Drohungen oder die Abgabe eines Warnschusses auf sich aufmerksam zu machen und seine &#8220;Kampf-Position&#8221; unter Umständen zu schwächen.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Dass es durch die Verkettung unglücklicher Umstände zum Tod des Polizeibeamten kam, war dem Angeklagten daher nicht anzulasten. Weil dieser seinen Irrtum auch nicht fahrlässig verursacht hatte, konnte er auch wegen fahrlässiger Tötung nicht verurteilt werden.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Urteil vom 2. November 2011 ­ 2 StR 375/11</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Landgericht Koblenz ­ Urteil vom 28. Februar 2011 ­ 3 Ks 2090 Js 16853/10</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Karlsruhe, den 3. November 2011</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Pressestelle des Bundesgerichtshofs</em><br />
<em> 76125 Karlsruhe</em><br />
<em> Telefon (0721) 159-5013</em><br />
<em> Telefax (0721) 159-5501</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Gewalt in den Fußballstadien nimmt zu: Was ist zu tun?</title>
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		<pubDate>Mon, 31 Oct 2011 08:03:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Fußballstadien / Fans / Polizei / Gewalt Längst ist es kein Einzelphänomen aus niedrigeren Spielklassen mehr, sondern auch in der ersten Bundesliga angekommen: Die Gewalt in den Fußballstadien. Auch an den vergangenen Tagen im Rahmen der zweiten Runde des DFB-Pokals kam es in mehreren Stadien sowie in den Phasen vor und nach dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Fußballstadien / Fans / Polizei / Gewalt</p>
<p>Längst ist es kein Einzelphänomen aus niedrigeren Spielklassen mehr, sondern auch in der ersten Bundesliga angekommen: Die Gewalt in den Fußballstadien.</p>
<p>Auch an den vergangenen Tagen im Rahmen der zweiten Runde des DFB-Pokals kam es in mehreren Stadien sowie in den Phasen vor und nach dem Spiel zu erneuten Ausschreitungen. Allen voran wieder einmal Fans von Frankfurt, die bereits in der vergangenen Saison für negatives Aufsehen sorgen konnte und die Clubführung zum Nachdenken brachte.</p>
<p>Und auch beim Spiel von Dynamo Dresden gegen den Gastgeber aus Dortmund wurde das spiel zwei Mal unterbrochen. Es folgten 15 Inhaftierungen durch die Polizei. Zwei Polizisten wurden leicht verletzt.  Insbesondere die „Hooligans“ im Stehblog bedienten sich wieder der Böller und Feuerkörper. Nachdem Spiel folgten Auseinandersetzungen mit der Polizei. Es kam zu acht Festnahmen und einigen leichten Verletzungen. Hinzu kommen Hassbotschaften via Internet vor den Partien.</p>
<p>Der Ligaverbands-Präsident Reinhard Rauball malt bereits schwarz. Die Polizei selber sei nicht mehr in der Lage, diese Menschenmassen zu beherrschen und die Gewalt im und vor dem Stadion zu bekämpfen. Sowohl mit den Generalstaatsanwälten als auch mit dem DFB müsse besprochen werden, wie sich dies in Zukunft besser lösen ließe.</p>
<p>Neben Hausverboten bzw. Stadionverbot, besseren Eingangskontrollen, Video-Überwachung könnte auch der Umbau der Stadion dahingehend, dass es keine Stehplätze mehr gibt, ein möglicher Ausweg sein. Seine Parole „Wir lassen uns den Fußball nicht kaputt machen“.</p>
<p><em>( Welt, 27.10.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Brandanschläge in Berlin: Erstes Geständnis</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Oct 2011 08:56:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Brandstiftung / Autos / Berlin Seit Monaten brannten immer wieder Autos in Berlin – wie zu letzt auch in anderen Großstädten. Das LKA in Berlin hat jetzt vor wenigen Tagen einen ersten Erfolg in der Aufklärung dieser Brandstiftungsdelikte erzielen können. So konnte ein jetzt ein Mann festgenommen werden in Berlin, der in mehr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / <a title="Brandstiftung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/allgemeines-strafrecht/brandstiftung/" target="_blank">Brandstiftung</a> / Autos / Berlin</p>
<p>Seit Monaten brannten immer wieder Autos in Berlin – wie zu letzt auch in anderen Großstädten. Das LKA in Berlin hat jetzt vor wenigen Tagen einen ersten Erfolg in der Aufklärung dieser Brandstiftungsdelikte erzielen können.</p>
<p>So konnte ein jetzt ein Mann festgenommen werden in Berlin, der in mehr als 100 Fällen der Brandstiftung an Autos beteiligt gewesen sein soll, von denen er 67 Autos direkt in Brand gesetzt haben soll. Ferner wurden 35 weitere Fahrzeuge durch übergreifende Flammen oder die Hitze beschädigt.</p>
<p>Der Festgenommene habe demnach schon einige Tage nach der Festnahme ein Geständnis abgelegt wie vermeldet wird. Nun wird er wegen schwerer Brandstiftung angeklagt, da sich in einem Fall ein bewohntes Haus in der Nähe des Tatorts befand und dadurch eine Gefahr für dort wohnende Menschen bestand.</p>
<p>Durch ein großes Polizeiangebot und der Mithilfe durch die Bundespolizei konnte der mutmaßliche Täter nach Auswertungen von Video-Überwachungen aus Bahnstationen oder Bussen ausfindig gemacht werden. Aufgefallen sei er, da er an den an den Tagen der Brandanschläge mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in die entsprechende Gegend gefahren und sich dort auffällig benommen haben soll. Kurz nach Brandsetzung fuhr er dann wieder in die andere Richtung.</p>
<p><em>( Quelle: FAZ, 23.10.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<item>
		<title>OLG Oldenburg: Beschädigen ungleich zerstören (des Polizeifahrzeugs)</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/09/olg-oldenburg-beschaedigen-ungleich-zerstoeren-des-polizeifahrzeugs/</link>
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		<pubDate>Thu, 08 Sep 2011 09:35:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht /  Revison /Vollrausch / Körperverletzung / Beleidigung / Sachbeschädigung OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.04.2011, Az.: 1 Ss 66/11 Das Amtsgericht Westerstede hatte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Auf die dagegen eingelegte Berufung hatte das Landgericht Oldenburg den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht /  Revison /Vollrausch / Körperverletzung / Beleidigung / Sachbeschädigung<br />
<strong>OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.04.2011, Az.: 1 Ss 66/11<br />
</strong></p>
<p>Das Amtsgericht Westerstede hatte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt.<br />
Auf die dagegen eingelegte Berufung hatte das Landgericht Oldenburg den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung wiederum zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.<br />
Die zulässige Revision führt lediglich zu der sich aus dem Tenor ergebenden Änderung des Schuldspruchs.</p>
<p>Das Landgericht hatte zuvor festgestellt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>&#8220;Der Angeklagte weigerte sich, in den Streifenwagen einzusteigen, wand und wehrte sich und hielt sich am Türrahmen fest. Schließlich gelang es dem Polizeibeamten K…, den Angeklagten auf die Rückbank zu drängen, sich auf ihn zu legen und ihn mit Handschellen an die Kopfstütze anzuschließen. Während der Zeuge K… um den VW Touran herum zur Fahrertür ging, trat der Angeklagte von innen gegen die Seitenverkleidung und schließlich gegen die hintere rechte Scheibe, so dass diese zersplitterte. Die dort anwesende Polizeibeamtin K… wurde, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hatte, durch herumfliegende Splitter am Auge verletzt und musste ärztlich behandelt werden. Während der anschließenden Fahrt zum Kommissariat trat der weiterhin aggressive Angeklagte nach vorheriger Ankündigung auch die andere hintere Seitenscheibe des Polizeifahrzeugs heraus. Auf der Wache in W… angekommen, betitelte er den anwesenden Polizeibeamten D… als &#8220;Scheißbulle&#8221; und &#8220;Wichser&#8221; und kränkte ihn dadurch in seiner Ehre.<br />
Durch das zu diesem Fall festgestellte Verhalten hat sich der Angeklagte nach Ansicht der Strafkammer des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung gemäß §§ 113, 305a Abs. 1 Nr. 2, 223, 185, 52 StGB strafbar gemacht.“</em></p>
<p>Als problematisch sah das OLG die Verurteilung wegen der Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel und wegen Körperverletzung:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Verurteilung wegen Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel gemäß § 305a Abs. 1 Nr. 2 StGB kann indessen keinen Bestand haben. Denn ein jedenfalls &#8220;teilweises Zerstören&#8221; im Sinne dieser Vorschrift hat das Landgericht nicht festgestellt. Ein solches ist mehr als ein &#8220;Beschädigen&#8221; und nur dann anzunehmen, wenn durch die Substanzverletzung einzelne, funktionell selbständige Teile der Sache, die für die zweckentsprechende Nutzung des Gesamtgegenstandes von Bedeutung sind, unbrauchbar gemacht werden (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl, § 305 Rz. 5). Diese Teile müssen für die bestimmungsgemäße Verwendung wesentlich sein (vgl. Schönke-Schröder, StGB, 28. Aufl., § 305 Rz. 5). Eine nicht nachhaltige Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit wie etwa die Zerstörung eines Reifens eines Kraftfahrzeuges (vgl. Fischer, a.a.O., § 305a Rz. 10) reicht hierfür nicht aus. Dem steht das Eintreten von Scheiben eines Fahrzeuges gleich.“<br />
„Soweit die Strafkammer den Angeklagten in diesem Falle auch wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt hat, übersieht sie, dass die durch die Zerstörung der Seitenscheiben durch Fußtritte entstandenen, in Gesichtshöhe unkontrolliert herumfliegenden Glassplitter als gefährliche Werkzeuge gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen sind (vgl. OLG Köln, Urteil v. 17.09.1985, 1 Ss 424/85, VRS 70, 273), und der Angeklagte sich somit auch in diesem Fall der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat.“</em></p>
<p>Folglich sag das OLG durch das Eintreten der Scheiben im Polizeiwagen den Tatbestand der Sachbeschädigung verwirklicht und durch die dadurch verursachten Glassplitter den der gefährlichen Körperverletzung.<br />
Daher wurde das Urteil des Landgerichts Oldenburg im Schuldspruch dahingehend zu geändert,  dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon einem Falle in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Sachbeschädigung und Beleidigung verurteilt wird.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>§ 154d StPO: Zivilrecht geht vor Strafrecht</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/09/154d-stpo-zivilrecht-geht-vor-strafrecht/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Sep 2011 10:30:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Klageerzwingungsverfahren / Scheidung / Betrug / Diebstahl / Einstellung OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.02.2011, Az.: 1 Ws 33/11 Der Antragsteller wollte mit seiner Strafanzeige bei der Polizei erreichen, dass gegen seine Frau ein Verfahren wegen Betrugs oder Diebstahls eingeleitet wird. Momentan ist zwischen den beiden ein Scheidungsverfahren anhängig. In der vom Antragsteller erstatteten Anzeige warf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Klageerzwingungsverfahren / Scheidung / <a href="http://www.anwalt-betrug.de">Betrug</a> / Diebstahl / Einstellung<br />
<strong>OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.02.2011, Az.: 1 Ws 33/11</strong></p>
<p>Der Antragsteller wollte mit seiner Strafanzeige bei der Polizei erreichen, dass gegen seine Frau ein Verfahren wegen <a href="http://www.anwalt-betrug.de/">Betrug</a>s oder Diebstahls eingeleitet wird. Momentan ist zwischen den beiden ein Scheidungsverfahren anhängig. In der vom Antragsteller erstatteten Anzeige warf er seiner Noch-Ehefrau vor, bei ihrem Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung diverse Gegenstände mitgenommen zu haben, die allerdings nur im Eigentum des Antragsstellers standen. Das zunächst eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 154 d S. 1 StPO vorläufig eingestellt.<br />
Der Antragssteller sollte zivilrechtlich gegen seine Frau vorgehen, um dort die Eigentumsverhältnisse klären zu lassen. Dies geschah nicht fristgerecht, sodass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Frau endgültig einstellte.<br />
Gegen diese Entscheidung legte der Mann Beschwerde ein, welche abgelehnt wurde. Daraufhin stellte er beim OLG Nürnberg den Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 172 II 1, 3 StPO.</p>
<p>Dazu das OLG:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, kann die Staatsanwaltschaft nach § 154 d S. 1 StPO zur Austragung der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. Die von dem Antragsteller angestrebte Klageerhebung wegen Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) oder Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) betrifft Delikte, die nach § 12 Abs. 2 StGB als Vergehen einzustufen sind. Bei der Frage, wer Eigentümer der in Rede stehenden Gegenstände ist, handelt es sich um eine Vorfrage, die für das Tatbestandsmerkmal „fremd“ in § 242 StGB und das Tatbestandsmerkmal der Beschädigung des „Vermögens eines anderen“ in § 263 Abs. 1 StGB präjudizielle Bedeutung hat. Auch hat die Staatsanwaltschaft dem Antragsteller eine angemessene Frist gem. § 154 d S. 1 gesetzt und ihn hiervon nach § 154 d S. 2 benachrichtigt. Diese Frist ist fruchtlos abgelaufen, sodass die Voraussetzungen für eine endgültige Verfahrenseinstellung nach § 154 d S. 3 StPO vorlagen.<br />
Ein Ermessen wurde rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die angestellten Erwägungen den maßgeblichen Bedeutungsgehalt der Ermächtigungsnorm – hier der Regelung des § 154 d StPO – treffen und die entscheidungserheblichen Aspekte des Sachverhalts zutreffend erfasst werden. Der Umstand, dass die staatsanwaltlichen Verfügungen vom 12.7. und 15. 11.2010 keine die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Ermessensentscheidung aufzeigende Begründung enthalten, lässt vorliegend nicht auf einen materiellen Ermessensmangel schließen, weil sich die Ermessensausübung aus den sonstigen Umständen ergibt.“</em></p>
<p>Im vorliegenden Fall hat der Antrag keinen Erfolg, da weder geltend gemacht werden kann, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 154 d StPO nicht vorgelegen haben weder dass die Staatsanwaltschaft das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe.<br />
Zudem stellt das OLG Nürnberg klar, dass ein Zivilverfahren immer dann Vorrang hat, wenn es darum geht, gerade spezifische Fragen des Zivilrechts zu klären. In diesen Fällen gewährt das Zivilrecht einen besseren Rechtsschutz.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>„Gott“, Meister“ oder einfach nur voll? Sachverständiger weiß es auch nicht</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Sep 2011 11:12:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mord / Freiheitsstrafe / Schuldfähigkeit / Alkohol / Strafverteidiger / Freispruch Vor dem Schwurgericht Bonn muss sich ein 22-jähriger Paketfahrer verantworten. Ihm wird vorgeworfen in der Silvesternacht einen fremden Mann ohne Vorwarnung von hinten angegriffen zu haben. Dabei soll der alkoholisierte Angeklagte den 44-jährigen Lehrer geschlagen und getreten haben. Außerdem soll er ihm mit dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Mord und Totschlag" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/toetungsdelikte-und-kapitalstrafsachen-wie-mord-totschlag/" target="_blank">Mord</a> / Freiheitsstrafe / Schuldfähigkeit / Alkohol / Strafverteidiger / Freispruch</p>
<p>Vor dem Schwurgericht Bonn muss sich ein 22-jähriger Paketfahrer verantworten. Ihm wird vorgeworfen in der Silvesternacht einen fremden Mann ohne Vorwarnung von hinten angegriffen zu haben. Dabei soll der alkoholisierte Angeklagte den 44-jährigen Lehrer geschlagen und getreten haben. Außerdem soll er ihm mit dem Tod gedroht haben, sofern er ihm nicht bestätige, er sei Gott oder „ein Meister“. Die Tat wurde von einer 16-jährigen Schülerin aus dem Fenster beobachtet. Der Angeklagte kann sich angeblich nicht mehr an das Geschehen erinnern.</p>
<p>Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, welches Auskunft über die Schuldfähigkeit des Angeklagten geben sollte. Der Sachverständige attestierte dem Mann eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit, begründet durch den Alkoholkonsum. Allerdings könne auch nicht ausgeschlossen sein, dass er bei der Tat schuldunfähig war. Das Gutachten verunsicherte das Gericht, da es keine klare Aussage erkennen lässt.<br />
Diese Situation machte sich der Strafverteidiger zum Vorteil und berief sich auf die nicht auszuschließende Schuldunfähigkeit und plädierte daher auf Freispruch.</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft hingegen wertet das Verhalten des Angeklagten in der Tatnacht, insbesondere gegenüber der Polizei, als psychiatrisch unauffällig und lehnte eine Schuldunfähigkeit daher ab. In ihrem Plädoyer fordert die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten wegen versuchten Mordes aufgrund von Heimtücke und niedrigen Beweggründen.<br />
<em>( Quelle: Kölnische Rundschau online vom 26.08.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
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		<title>Wenn die Autos brennen und das Schanzenfest in Hamburg vor der Tür steht</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Aug 2011 10:14:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Sachbeschädigung / Schanzenfest / Hamburg Fast täglich erreichen uns neue Bilder aus Berlin, Hamburg und anderen Städten mit brennenden Autos. Gleich welcher Marke und „Zielgruppe“ haben es immer mehr Personen auf diese medienwirksame Sachbeschädigung abgesehen. Mittlerweile geht die Polizei in Berlin davon aus, dass nur sehr wenige Zusammenhänge der elf zerstörten Autos in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Sachbeschädigung / Schanzenfest / Hamburg</p>
<p>Fast täglich erreichen uns neue Bilder aus Berlin, Hamburg und anderen Städten mit brennenden Autos. Gleich welcher Marke und „Zielgruppe“ haben es immer mehr Personen auf diese medienwirksame Sachbeschädigung abgesehen. Mittlerweile geht die Polizei in Berlin davon aus, dass nur sehr wenige Zusammenhänge der elf zerstörten Autos in der Nacht zum Freitag mit Anschlägen der vorherigen Tage bestehen. Seit Dienstag wurden nun ca. 50 Autos angezündet in der Hauptstadt. Nur der starke Regen stoppte die weiteren Taten.</p>
<p>Und auch in Hamburg machen sich bereits Polizei und Senat große Sorgen angesichts des bevorstehenden „Schanzenfest 2011“ in dem Hamburger Schanzenviertel. Hier ist es seit Jahren zu Zusammenstößen von Demonstranten mit der Polizei gekommen, die in regelrechten Straßenschlachten endeten. Scheiben von Banken wurden fast jährlich zerstört, brennende Mülleimer und zerstörte Autos sind so oft das Ergebnis des Straßenfests. Die Polizei richtete nun ein Gefahrengebiet rund um Altona ein und wird mit 2500 Polizisten vor Ort sein.</p>
<p>Doch anscheinend entwickelt sich die Brandstiftung und das Zerstören von scheinbar völlig belanglos ausgewählten Autos in den Großstädten zu einem grausamen Trend, denn weder sind eine politische Aussage zu erkennen noch konkrete Hinweise auf Tatverdächtige zu finden. Mittlerweile sind Tiefgaragen wieder gefragt.<br />
<em>( quelle: abendblatt / welt 18.08.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>LG Hamburg: Freispruch im „Wasserwerfer“-Prozess</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Aug 2011 10:30:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / versuchte Sachbeschädigung / Wasserwerfer/ Polizei / Freispruch Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.02.2010, Az.: 709 Ns 86/09 Das Amtsgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen versuchter Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen á 20 Euro verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte mit Erfolg Berufung ein. Der nicht vorbestrafte Angeklagte befand sich im September [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / versuchte Sachbeschädigung / Wasserwerfer/ Polizei / Freispruch<br />
Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.02.2010, Az.: 709 Ns 86/09</p>
<p>Das Amtsgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen versuchter Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen á 20 Euro verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte mit Erfolg Berufung ein.<br />
Der nicht vorbestrafte Angeklagte befand sich im September 2008 auf dem alljährlich stattfindenden „&#8230;fest“. Auf diesem kam es, trotz hoher Polizeipräsenz und Wasserwerfern, in den letzten Jahren immer wieder zu Ausschreitungen.</p>
<p>Der junge Mann war alkoholisiert und vermummt. Zudem hatte er in beiden Hosentaschen je eine Flasche Bier und dazu eine leere Flasche in der Hand. Als er auf zwei Wasserwerfer traf, warf der Angeklagte die leere Flasche gegen einen der beiden Wasserwerfer und visierte dabei den Wassertank an. Damit wollte er nach seiner Aussage zwar keinen Schaden anrichten, aber seinen Missmut über die Polizeipräsenz auf dem Fest demonstrieren. Wie von ihm erwartet, entstanden keine Schäden. Im Anschluss wurde der Mann festgenommen. Dabei verhielt er sich nach Aussagen anwesender Polizeibeamten „ausgesprochen kooperativ und freundlich, obwohl er anlässlich seiner Festnahme zu Boden gebracht und dort mit Einweghandfesseln gefesselt worden war“.</p>
<p>Nach Ansicht des Landgerichts kann die Verurteilung des Amtsgerichts nicht bestehen bleiben. Grund dafür ist, dass dem Angeklagten nicht einmal ein bedingter Vorsatz der Sachbeschädigung nachgewiesen werden kann.</p>
<p>Dazu führte das Landgericht aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Wie sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbild des Wasserwerfers ergibt, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, und wie letztlich allgemein aus der Presseberichterstattung bekannt ist, sind diese Einsatzfahrzeuge der Polizei entsprechend dem Einsatzzweck robust und widerstandsfähig gebaut, da sie gerade in den Situationen zum Einsatz kommen, in denen tumultartige Zustände herrschen und mit umherfliegenden Gegenständen sowie dem gezielten Bewurf dieser polizeilichen Einsatzfahrzeuge zu rechnen ist. Bei einem &#8220;bestimmungsgemäßen&#8221; Gebrauch, d.h. im Einsatz bei schweren Ausschreitungen, darf ein Wasserwerfer nicht einfach zu beschädigen sein. Dies gilt auch für mögliche leichte Lackabplatzungen, wie sie durch den Wurf mit einer Flasche auf ein normallackiertes übliches Kraftfahrzeug vorstellbar sind. Ansonsten müsste jeder Wasserwerfer nach einem Einsatz, z.B. beim S&#8230;fest, neu lackiert werden.“</em></p>
<p>Aus dem genannten Gründen war die Verteidigung erfolgreich und das Landgericht sprach den Angeklagten frei.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BVerfG: Ingewahrsamnahme zur Identitätsfeststellung</title>
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		<pubDate>Sat, 06 Aug 2011 08:39:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ingewahrsamnahme / Polizei / Identitätsfeststellung / Ordnungsrecht BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 08.03.2011, Az.: 1 BvR 47/05 Der Beschwerdeführer betrat mit circa 100 anderen Personen aus der sogenannten Bauwagenszene in Hamburg ein Grundstück, um dieses als neuen Wohnsitz zu nutzen. Zuvor fanden zwischen der Stadt Hamburg und Vertretern der Bauwagenszene Gespräche über [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ingewahrsamnahme / Polizei / Identitätsfeststellung / Ordnungsrecht<br />
<strong>BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 08.03.2011, Az.: 1 BvR 47/05</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer betrat mit circa 100 anderen Personen aus der sogenannten Bauwagenszene in Hamburg ein Grundstück, um dieses als neuen Wohnsitz zu nutzen. Zuvor fanden zwischen der Stadt Hamburg und Vertretern der Bauwagenszene Gespräche über dieses Grundstück statt.</p>
<p>Am Abend versperrte die Polizei alle Ausgänge des Geländes, so dass es den Personen nicht mehr möglich war, das Gelände zu verlassen. Daraufhin stellte ein dazu Berechtigter Strafantrag gegen die  Personen auf dem Grundstück, die Polizei wollte daher ihre Identität feststellen. Nachdem der Beschwerdeführer dies durch Vorlage seines Personalausweises ermöglicht hatte, durfte er dennoch das Gelände nicht verlassen. Vielmehr umstellte die Polizei die Personen und gab bekannt, dass sie wegen Verdachts des Hausfriedensbruchs vorläufig festgenommen seien.</p>
<p>Die Polizei verbrachte den Beschwerdeführer zusammen mit anderen zu einer Polizeiwache und später zum Polizeipräsidium. Dort wurde er erkennungsdienstlich behandelt, indem drei Lichtbilder von ihm angefertigt wurden. Als Ermächtigungsgrundlage dafür gab die Polizei § 81b Alt. 1 StPO an. Das Ganze dauerte mehrere Stunden, da der Beschwerdeführer zwischendurch lange warten musste. Anschließend wurde er entlassen.</p>
<p>Gegen die Freiheitsentziehung beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit vor dem Amtsgericht. Das Gericht bewertete die Freiheitsentziehung ab Umstellung auf dem Gelände als rechtswidrig.</p>
<p>Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts auf. Insbesondere sah das Landgericht es als notwendig an, Lichtbilder von ihm anzufertigen. Weiterhin liege hier keine Freiheitsentziehung vor, sondern nur eine Maßnahme des unmittelbaren Zwangs zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung. Gesetzliche Grundlage für die Identitätsfeststellung sollte dabei § 163b I 2 StPO und für die Anfertigung der Lichtbilder § 81b Alt. 1 StPO sein. Diese Maßnahmen seien auch verhältnismäßig gewesen.</p>
<p>Gegen diesen Beschluss des Landgerichts erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde, welche Erfolg hatte.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht sah den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 II 2 GG verletzt, da die Maßnahmen nicht verhältnismäßig gewesen seien.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Zur Identitätsfeststellung</span>:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Der Beschwerdeführer hat sich gegenüber der Polizei vor Ort mit einem Bundespersonalausweis ausgewiesen. Der Bundespersonalausweis ist dabei in besonderer Weise als Dokument zur Feststellung der Identität geeignet, da er gemäß § 1 PAuswG die erforderlichen Daten für eine Identifikation und strafrechtlich relevante Erfassung der Person enthält und darüber hinaus mit besonderen Fälschungssicherungen versehen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Ausweis des Beschwerdeführers gefälscht war oder seine Person nicht mit dem Ausweisinhaber übereinstimmte, etwa, weil das Foto keine oder nur geringe Ähnlichkeit mit ihm aufwies, sind weder von der Polizei noch vom Landgericht benannt worden noch sind sie ansonsten ersichtlich. Daher ist &#8211; insbesondere im Hinblick auf das verfassungsrechtlich fundierte Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen bloßer Identitätsfeststellung und weiterem Festhalten &#8211; davon auszugehen, dass es den Polizeibeamten möglich war, die Identität aufgrund des vorgelegten Bundespersonalausweises vor Ort hinreichend sicher festzustellen.“</em></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Zur Anfertigung der Lichtbilder:</span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Für die Annahme der Erforderlichkeit in diesem Fall hätte es einer genaueren Auseinandersetzung mit anderen Möglichkeiten bedurft, zeitlich früher Aufnahmen des Beschwerdeführers in der gleichen Qualität und Machart anzufertigen, die den Zweck des § 81b StPO nicht schlechter erfüllt hätten. Hierbei hätte das Landgericht insbesondere prüfen müssen, ob die Beamten entsprechende Aufnahmen nicht mit einer verfügbaren oder kurzfristig herbeizuschaffenden Kamera auch vor Ort, als die Personen einzeln aus dem Kessel zur Identitätsfeststellung herausgeführt wurden, hätten machen können oder sonst spätestens auf den einzelnen Polizeiwachen.“</em></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Zum Festhalten des Beschwerdeführers</span>:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Der Beschwerdeführer ist im Polizeipräsidium nach mehreren Stunden ausschließlich in der Art erkennungsdienstlich behandelt worden, dass von ihm drei einfache Fotos angefertigt wurden. Weitere Aufnahmen insbesondere solche, die besondere fotografische oder kriminalistische Erfahrung oder Ausrüstung erforderten, sind vom Landgericht weder festgestellt noch Teil seiner Verhältnismäßigkeitserwägungen geworden. Insofern stellt sich die erkennungsdienstliche Behandlung als die Anfertigung von einfachen, alltäglichen Fotoaufnahmen dar. Für die Annahme der Erforderlichkeit in diesem Fall hätte es einer genaueren Auseinandersetzung mit anderen Möglichkeiten bedurft, zeitlich früher Aufnahmen des Beschwerdeführers in der gleichen Qualität und Machart anzufertigen, die den Zweck des § 81b StPO nicht schlechter erfüllt hätten. Hierbei hätte das Landgericht insbesondere prüfen müssen, ob die Beamten entsprechende Aufnahmen nicht mit einer verfügbaren oder kurzfristig herbeizuschaffenden Kamera auch vor Ort, als die Personen einzeln aus dem Kessel zur Identitätsfeststellung herausgeführt wurden, hätten machen können oder sonst spätestens auf den einzelnen Polizeiwachen.“</em></p>
<p>Zusammenfassend waren die Maßnahmen folglich laut Bundesverfassungsgericht nicht verhältnismäßig und somit rechtswidrig. Das stundenlange Festhalten und Einsperren des Beschwerdeführers war nicht erforderlich, da auch andere Maßnahmen denkbar seien, die weniger belastend sind. Als Beispiel nennt das Bundesverfassungsgericht hier die Anfertigung der Lichtbilder vor Ort, also auf dem Gelände.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Neue Entscheidung des BGH zum Brechmitteleinsatzes erwartet</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/07/neue-entscheidung-des-bgh-zum-brechmitteleinsatzes-erwartet/</link>
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		<pubDate>Sat, 09 Jul 2011 08:13:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Brechmittel / Fahrlässige Tötung / Drogen / BtMG Nachdem ein Polizeiarzt aus Bremen schon einmal freigesprochen wurde, erging nun nach zwischenzeitlicher Aufhebung des Urteils durch den BGH der zweite Freispruch. Der Arzt hatte 2004 einem 35-jährigen Kleindealer Brechmittel verabreicht, um Drogen –  Kokainpäckchen – zu finden, welche oft bei der Festnahme von Dealern [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / Brechmittel / Fahrlässige Tötung / Drogen / <a title="BtMG - Betäubungsmittelstrafrecht" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/betaeubungsmittelstrafrecht-btmg/" target="_self">BtMG</a></p>
<p>Nachdem ein Polizeiarzt aus Bremen schon einmal freigesprochen wurde, erging nun nach zwischenzeitlicher Aufhebung des Urteils durch den BGH der zweite Freispruch.<br />
Der Arzt hatte 2004 einem 35-jährigen Kleindealer Brechmittel verabreicht, um Drogen –  Kokainpäckchen – zu finden, welche oft bei der Festnahme von Dealern verschluckt werden. Der Mann fiel jedoch ins Koma und verstarb wenig später.</p>
<p>Der Arzt wurde dann wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung und der vorsätzlichen Körperverletzung angeklagt. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe, die Strafverteidigung plädierte auf Freispruch. Das Gericht konnte die Todesursache nicht sicher nachweisen, weshalb der Polizeiarzt freigesprochen wurde. Auf die Revision hin kassierte der BGH das Urteil und verwies es an das Gericht zurück. Dieses sprach den Arzt im Juni erneut frei, da immer noch Zweifel bezüglich der Todesursache bestünden. Eine Verurteilung könne daher nicht erfolgen, da dann der Grundsatz „in dubio pro reo“ &#8211; „im Zeifel für den Angeklagten“ &#8211; unterlaufen würde. Jetzt legte sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Nebenklage Revision ein, so dass sich der BGH erneut damit befassen muss.<br />
Besonders problematisch ist, dass der Brechmitteleinsatz durch die Polizei lange Zeit zwar eine heftig umstrittene, aber dennoch praktizierte Methode in Deutschland war. Es ist also fraglich, ob der Arzt für diese damals „normale“ Vorgehensweise verurteilt werden kann, selbst wenn die Todesursache feststehen würde.</p>
<p>Mittlerweile wird die Verabreichung von Brechmitteln so nicht mehr praktiziert. Grund dafür ist insbesondere ein Urteil des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus dem Jahre 2006, der im Einsatz von Brechmitteln vor allem einen Verstoß gegen das Folterverbot aus Art. 3 EMRK sah (NJW 2006, 3117 ff.).<br />
<em>( Quelle: Süddeutsche online vom 21.06.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Neuer Versuch Anhaltspunkte hinsichtlich Verschwindens einer Studenten im Jahr 2007 zu finden</title>
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		<pubDate>Fri, 15 Apr 2011 08:35:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Studentin vermisst Seit 2007 ist die Studentin Tanja Gräff aus Trier spurlos verschwunden. Obwohl die Polizei es nicht für wahrscheinlich hält den Fall endgültig aufklären zu können, startete sie einen neuerlichen Versuch Anhaltspunkte für den Verlauf des Abends zu finden. Nun wird eine Felsformation im Westen von Trier abgesucht. Das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Studentin vermisst</p>
<p>Seit 2007 ist die Studentin Tanja Gräff aus Trier spurlos verschwunden. Obwohl die Polizei es nicht für wahrscheinlich hält den Fall endgültig aufklären zu können, startete sie einen neuerlichen Versuch Anhaltspunkte für den Verlauf des Abends zu finden. Nun wird eine Felsformation im Westen von Trier abgesucht.<br />
Das Gelände befindet sich in unmittelbarer Nähe der Fachhochschule. Hier war Tanja Gräff in den Morgenstunden des 7. Juni 2007 auf einem Hochschulfest zum letzten Mal gesehen worden. 800 Spuren geht die Polizei seit dem Verschwinden nach. 200 Aktenordner umfassen den Ermittlungsstand in diesem Fall. Jedoch konnte die Polizei nichts Neues ermitteln. Der Leiter des Kommissariats für Kapitaldelikte der Kriminaldirektion Trier, Christian Soulier. erklärt dazu:<em> &#8220;Mit den Informationen, die wir jetzt haben, ist die Chance relativ gering, den Fall überhaupt noch zu klären.&#8221;</em><br />
Das letzte Lebenszeichen der Studentin ist ein Handy-Telefonat um 4.13 Uhr morgens mit ihren Freunden. Danach reißt die Informationskette ab. Nach Ansicht der Polizei, ist sie wohl Opfer eines Gewaltverbrechens geworden. Jedoch gibt es für diese Ansicht keine Beweise. Es gäbe keinen Tatort und keine sichergestellten Beweismittel. Die klassischen Ermittlungsmethoden kommen kämen insofern nicht zum Tragen.<br />
<em>( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 19.03.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Polizei nimmt Stellung zu Unfallablauf am Eppendorfer Baum</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Apr 2011 08:46:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Hamburg / Autounfall Nach dem schweren Autounfall im Hamburger Stadtteil Eppendorf, bei dem vier Menschen ums Leben kamen, werden nun Details des Unfalls bekannt. Wie die Polizei bestätigte, fuhr der Unfallverursacher deutlich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und überfuhr eine rote Ampel. Statt der zulässigen 50 km/h fuhr der Unfallverursacher mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Hamburg / Autounfall</p>
<p>Nach dem schweren Autounfall im Hamburger Stadtteil Eppendorf, bei dem vier Menschen ums Leben kamen, werden nun Details des Unfalls bekannt. Wie die Polizei bestätigte, fuhr der Unfallverursacher deutlich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und überfuhr eine rote Ampel. Statt der zulässigen 50 km/h fuhr der Unfallverursacher mit 98 km/h. Bisher ist ungeklärt wieso er derart beschleunigte.</p>
<p>Mit dieser Geschwindigkeit nähert er sich der Kreuzung am Eppendorfer Baum. Die Ampel war zu diesem Zeitpunkt bereits rot. Aufgrund seines Tempos konnte er in der langgezogenen Rechtskurve offenbar nicht mehr die Spur halten und fuhr in den Gegenverkehr. Dort erfasste er ungebremst das Heck des Golf Cabrios. Sein Heck brach ebenfalls aus, worauf sich der Wagen überschlug und in eine Menschengruppe an der Fußgängerampel vor der Bäckerei &#8220;Backwerk&#8221; schleuderte.<br />
<em>( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 16.03.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Verwertungsverbot bei rechtswidriger Durchsuchung</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Mar 2011 08:54:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Beschwerde / Verwertungsverbot / Hausdurchsuchung Strafkammer des LG Berlin, Az.: 525 Qs 102/08 Die Polizei ermittelte in einem Mehrfamilienhaus wegen des Verdachts einer sog. Scheinehe. Der Verdacht erhärtete sich jedoch nicht. Die befragten Nachbarn gaben jedoch an, dass in einer anderen Wohnung Illegale verkehren würden. Auf das Klingeln der Beamten wurde nicht geöffnet. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Beschwerde / Verwertungsverbot / <a title="Hausdurchsuchung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/verhalten-bei-durchsuchung/" target="_blank">Hausdurchsuchung</a><br />
<strong>Strafkammer des LG Berlin, Az.: 525 Qs 102/08</strong></p>
<p>Die Polizei ermittelte in einem Mehrfamilienhaus wegen des Verdachts einer sog. Scheinehe. Der Verdacht erhärtete sich jedoch nicht. Die befragten Nachbarn gaben jedoch an, dass in einer anderen Wohnung Illegale verkehren würden. Auf das Klingeln der Beamten wurde nicht geöffnet. Auf Anklopfen an die Wohnungstür wurde geöffnet. Auf die Frage der Beamten, ob man die Wohnung betreten dürfe, wurden sie eingelassen. Dort sahen sie den Angeschuldigten, der im Begriff war, Betäubungsmittel in einem Toastbrot zu verstecken.<br />
Das AG Tiergarten lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss ab. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein.</p>
<p>Nach Ansicht der Strafkammer hat das AG die Eröffnung der Hauptverhandlung zu Recht abgelehnt. Die in der Anklageschrift aufgeführten Beweismittel seien nicht verwertbar, da die Wohnungsdurchsuchung grob rechtswidrig gewesen sei.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Zwar hat die Wohnungsinhaberin den Polizeibeamten den Zutritt in den Flur der Wohnung gestattet, was offensichtlich dem Umstand geschuldet war, dass sie den Anlass des Polizeieinsatzes nicht im Hausflur vor den Nachbarn besprechen wollte. Damit hat sie nicht zugleich in die Durchsuchung der fraglichen Wohnung eingewilligt. Die Durchsuchung ist im vorliegenden Fall darin zu sehen, dass nach der Befragung der Wohnungsinhaberin eine, wenn auch nur kurze Nachschau in allen Räumlichkeiten erfolgte. Die stillschweigende Duldung genügt insoweit nicht.<br />
Vielmehr hätte, was hier nicht geschehen ist, über die Freiwilligkeit belehn werden müssen, da, wie des AG zutreffend ausgeführt hat, die Voraussetzungen der §§ 102 ff StPO nicht vorliegen.“</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<item>
		<title>Schiesserei in Hamburger Kneipe</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Feb 2011 08:31:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Billstedt]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Kneipe]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Schiesserei]]></category>
		<category><![CDATA[Waffe]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Schiesserei in Hamburg In einer Kneipe im Hamburger Stadtteil Billstedt kam es zu einer Schiesserei. Einem Gast missfiel die Aussage eines anderen Gastes, daraufhin rief er seinen Sohn. Dieser erschien mit einer Waffe und drei weiteren Begleitern in der Kneipe. Dann fielen Schüsse und Hasan Ö. brach zusammen. Die gerufenen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Schiesserei in Hamburg</p>
<p>In einer Kneipe im Hamburger Stadtteil Billstedt kam es zu einer Schiesserei. Einem Gast missfiel die Aussage eines anderen Gastes, daraufhin rief er seinen Sohn. Dieser erschien mit einer Waffe und drei weiteren Begleitern in der Kneipe. Dann fielen Schüsse und Hasan Ö. brach zusammen. Die gerufenen Männer und der Vater flüchteten.<br />
Die Polizei leitete eine große Sofortfahndung ein. Einige Polizisten ermittelten am Tatort, andere hatten sich an günstigen Stellen positioniert. Insgesamt waren 52 Streifenwagen im Einsatz. Die Polizei nahm noch in derselben Nacht Tatverdächtige fest.<br />
<em>( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 24.01.2011, S. 7 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Generalbundesanwältin fordert Online-Durchsuchung</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Jan 2011 07:21:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gefahrenabwehr]]></category>
		<category><![CDATA[Generalbundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfolgung]]></category>
		<category><![CDATA[terroristen]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Online-Durchsuchung Die Generalbundesanwältin Monika Harms fordert mehr Befugnisse im Kampf gegen den islamistischen Terror. Da die Terroristen zunehmend zur Kommunikation Verschlüsselungstechniken nutzen würden, sei es sinnvoll, den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit der Online-Durchsuchung einzuräumen. Insoweit schlägt Harms vor, dass auf Anordnung von Richtern alle technischen Mittel genutzt werden können, &#8220;um auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Online-Durchsuchung</p>
<p>Die Generalbundesanwältin Monika Harms fordert mehr Befugnisse im Kampf gegen den islamistischen Terror. Da die Terroristen zunehmend zur Kommunikation Verschlüsselungstechniken nutzen würden, sei es sinnvoll, den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit der Online-Durchsuchung einzuräumen. Insoweit schlägt Harms vor, dass auf Anordnung von Richtern alle technischen Mittel genutzt werden können,<em> &#8220;um auf Augenhöhe mit denjenigen, die den Staat angreifen, umgehen zu können&#8221;</em>.<br />
Neben der Polizei zur Gefahrenabwehr spiele die Strafverfolgung eine tragende Rolle im Kampf gegen den Terror.<br />
<em>(Quelle: Hamburger Abendblatt online vom 18.12.2010)</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zum Beweisverwertungsverbot einer Blutentnahme unter Missachtung des Richtervorbehalts (§ 81a Abs. 2 StPO)</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/02/zum-beweisverwertungsverbot-einer-blutentnahme-unter-missachtung-des-richtervorbehalts-%c2%a7-81a-abs-2-stpo/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Feb 2010 08:12:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisverwertungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Blutalkoholkonzentration]]></category>
		<category><![CDATA[Blutentnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Eilmaßnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Nachtrunk]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Trunkenheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision Az. 1 Ss 310/09 (OLG Frankfurt) Im folgenden Fall hatte sich das OLG Frankfurt a.M. erneut mit der Verwertbarkeit einer entnommenen Blutprobe unter Missachtung des Richtervorbehalts zu befassen. Jedoch gelangte der Senat hier im besonderen Fall zu einem abweichenden Ergebnis. Dennoch hatte die Revision mit der allgemeinen Sachrüge des Angeklagten teilweise Erfolg. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision<br />
<strong>Az. 1 Ss 310/09 (OLG Frankfurt)</strong></p>
<p>Im folgenden Fall hatte sich das OLG Frankfurt a.M.  erneut mit der Verwertbarkeit einer entnommenen Blutprobe unter Missachtung des Richtervorbehalts zu befassen. Jedoch gelangte der Senat hier im besonderen Fall zu einem abweichenden Ergebnis. Dennoch hatte die Revision mit der allgemeinen Sachrüge des Angeklagten teilweise Erfolg.</p>
<p>Der Angeklagte war wegen eines fahrlässig begangenen Vergehens der <a title="Verkehrsstrafrecht und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" href="../../../../strafrecht/verkehrsstrafrecht-und-verkehrsordnungswidrigkeitenrecht/">Trunkenheit im Straßenverkehr</a> vom Amtsgericht Hünfeld zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Darüber hinaus wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen.</p>
<p>Der Angeklagte rügte zum einen in seiner Revision, dass ein Beweisverwertungsverbot vorliege, da der zuständige Polizist zur Tatzeit gegen 21:20 Uhr die Blutentnahme zur Überprüfung der Blutalkoholkonzentration ohne richterliche Anordnung vorgenommen hat. Dabei stehe die Blutentnahme grundsätzlich unter dem Richtervorbehalt gemäß §81a Abs. 2 StPO und könne nur durch Anordnung des zuständigen Richters vorgenommen werden.</p>
<p>Hierzu führt die Staatsanwaltschaft aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Anordnung der Blutentnahme darf gemäß § 81 a Abs. 2 StPO nur durch den zuständigen Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung auch durch die Staatsanwaltschaft und &#8211; nachrangig &#8211; ihrer Ermittlungspersonen erfolgen. Der Richtervorbehalt hat seinen Grund darin, dass es sich bei der Entnahme einer Blutprobe um einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz geschützte Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit handelt, auch wenn der Eingriff nach § 81 a Abs. 1 Satz 2 StPO nur durch einen Arzt im Rahmen der Regeln ärztlicher Kunst erfolgen darf. Der Richtervorbehalt &#8211; auch der einfachgesetzliche &#8211; zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher grds. versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolges muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist. Das Bestehen einer solchen Gefährdung unterliegt der vollständigen, eine Bindung an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließenden gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerfG NJW 2007, 1345, 1346 m.w.N.; OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2008, NJW 2008, 2597, 2598).“</em></p>
<p>Der konkrete Tatverdacht der Trunkenheit bestand für den handelnden Polizeibeamten. Allerdings lag keine Gefahr im Verzug im Sinne des § 81a Abs. 2 StPO vor. Aufgrund der Werte des Alkoholtestes (2,0 Promille) hätte das Warten auf eine richterliche Anordnung zu keinem Beweisverlust geführt. Auch die Tatsache, dass es zum Zeitpunkt der Blutentnahme nach 21:20 Uhr war und somit ein eingerichteter richterlicher Eil- oder Notdienst fernmündlich zu erreichen gewesen wäre, ändert daran nichts.</p>
<p>Doch trotz Vorlage des Verstoßes gegen den Richtervorbehalt blieb die Frage offen, ob solche zu einem Beweisverwertungsverbot führe. Denn nicht jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften führt zu einem strafprozessualen Verwertungsverbot. Vielmehr sind der Einzellfall und die betroffenen Interessen im Wege einer Interessenabwägung zu berücksichtigen:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Der Gesetzgeber hat die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Missachtung des Richtervorbehaltes ein Verwertungsverbot hinsichtlich der rechtswidrig erlangten Beweismittel anzunehmen ist, nicht entschieden (vgl. BGH StV a.a.O.). Die Frage ist nach inzwischen gefestigter, verfassungsgerichtlich gebilligter (vgl. zuletzt BVerfG NJW 2008, 3053) obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGHSt a.a.O.; BGH StV a.a.O.). Dabei muss beachtet werden, dass die Annahme eines Verwertungsverbots, auch wenn die StPO nicht auf Wahrheitsfindung &#8221; um jeden Preis&#8221; gerichtet ist, eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BGHSt a.a.O.; BGH StV a.a.O.). Maßgeblich mit beeinflusst wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des infrage stehenden Verfahrensverstoßes, welches wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt wird (vgl. BGHSt a.a.O.; BGH StV a.a.O.; BGH NJW 2007, 2269; OLG Stuttgart -1 Ss 532/07-; Meyer-Goßner, a.a.O., § 81 a Rn. 32).“</em></p>
<p>Entscheidend ist also die Schwere des Verstoßes unter Berücksichtigung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens.  Ein Beweisverwertungsverbot ist insbesondere dann anzunehmen, <em>„wenn die Durchführung der Maßnahme auf einer bewusst fehlerhaften bzw. objektiv willkürlichen Annahme der Eingriffsbefugnis durch den Polizeibeamten beruht“</em>. Liegt hingegen nur ein Irrtum über die Zuständigkeit vor, ist ein Beweisverwertungsverbot regelmäßig nicht einschlägig.</p>
<p>Im konkreten Sachverhalt ist die Eilmaßnahme in Gestalt der Blutentnahme der Polizei nicht grundsätzlich verboten, sondern in Eilfällen gestattet. Eine solche hätte der Polizeibeamte angenommen, zumal auch ein Nachtrunk im Raume stand. Des Weiteren lagen auch die materiellen Voraussetzungen der Blutentnahme vor, da der Angeklagte unter starken Alkoholeinfluss stand und eine Gefährdung des Strafenverkehrs durch Trunkenheit in Betracht kam.</p>
<p>Ferner ergibt auch die Interessenabwägung keinen schwerwiegenden Verstoß, wie die Staatsanwaltschaft ausführt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass sich als betroffene Rechtsgüter das hochrangige Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nach § 316 StGB und das &#8211; unter einfachem Gesetzesvorbehalt stehende &#8211; Grundrecht des Angeklagten auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber standen. Während der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr dem Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit (wegen des dahinter stehenden Schutzes insbesondere von Leben und Gesundheit anderer Verkehrteilnehmer) dem Schutz hoher Rechtsgüter dient, stellt der Eingriff, dem sich der Angeklagte unterziehen musste, lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar (vgl. Thüringer OLG, a.a.O.).“</em></p>
<p>Auch ist nicht ersichtlich, dass der Polizeibeamte willkürlich gegen den Richtervorbehalt verstoßen hätte, sich keine Gedanken darüber gemacht bzw. willkürlich eine Gefahr im Verzug angenommen hat. Zudem ist es auch nicht aus den Urteilsfeststellungen ersichtlich, ob der <em>„Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert“</em> wäre.</p>
<p>Die Revision ist hinsichtlich des Beweisverwertungverbots unbegründet.</p>
<p>Allerdings hält das Urteil im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen bezüglich der Blutalkoholkonzentration einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte hatte nach der Fahrt im Straßenverkehr bereits weiteren Alkohol zu sich genommen, der jedoch herauszurechnen war.</p>
<p>So ging das Gericht zu Gunsten des Angeklagten im vorliegenden Fall von einem geringen Nachtrunk aus und einer Blutalkoholkonzentration zur Zeit der Fahrt von mindestens 1,3 bis 1,4 Promille aus, was einer absoluten Fahruntüchtigkeit entsprechen würde. Problematisch ist hierbei jedoch die Ermittlung des Nachtrunks und somit die Berechnung der tatsächlichen Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Tat (Fahren mit dem PKW):</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Von diesem Wert ist sodann die durch den Nachtrunk maximal verursachte Blutalkoholkonzentration abzuziehen. Die Blutalkoholkonzentration, die sich aus dem Genuss einer bestimmten Alkoholmenge ergibt, kann in der Weise errechnet werden, dass die wirksame Alkoholmenge (in Gramm) durch das mit dem sog. Reduktionsfaktor multiplizierte Körpergewicht (in Kg) geteilt wird. Es bedarf daher der Feststellung des Körpergewichts im Tatzeitpunkt, der Bestimmung des Reduktionsfaktors und der Mitteilung der aufgenommenen Alkoholmenge in Gramm. Hinsichtlich des Körpergewichts ist dabei zugunsten des Angeklagten vom Mindestgewicht auszugehen, da die durch Nachtrunk verursachte Blutalkoholkonzentration um so höher ist, je geringer das Körpergewicht ist. Wenn der individuelle Reduktionsfaktor nicht festgestellt ist, muss der Sachverständige darlegen, welcher Reduktionsfaktor bei dem Angeklagten als niedrigster Wert in Betracht kommt und zugunsten des Angeklagten davon ausgehen (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 20.05.1996 &#8211; 3 Ss 132/96 &#8211; und vom 13.11.2001 &#8211; 3 Ss 306/01 -; OLG Köln VRS 66, 352, 353).“</em></p>
<p>Die hierzu erforderlichen Feststellungen über die Berechnung der Blutalkoholmenge fehlen jedoch. Vielmehr ging das Gericht von <em>„mindestens 1,3 bis 1,4 Promille“</em> beim Angeklagten aus, ohne die Herleitung hierfür zu begründen. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei den anzuwendenden Grundsätzen der Berechnungsformel bei der richtigen Anwendung dieser zum Zeitpunkt der Fahrt eine geringerer Blutalkoholkonzentration besaß.</p>
<p>Der Senat schließt sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. Diese Darlegungsmängel führen zur Aufhebung des Urteils. Der neue Tatrichter wird über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Trunkenheit im Straßenverkehr neu zu entscheiden haben.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Beweisverwertungsverbot einer Blutentnahme ohne richterliche Anordnung</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 08:24:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Verkehrsstrafrecht / Blutentnahme Az. 1 Ss Owi 2/09 (SchlH OLG) Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte um 15:40 Uhr in einer Polizeikontrolle angehalten auf Verdacht auf eine Fahrt im Straßenverkehr unter dem Einfluss berauschender Mittel. Die Blutentnahme folgte 45 Minuten später. Der zuständige Polizeibeamte hatte jedoch die Blutentnahme durchführen lassen, ohne vorher einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Verkehrsstrafrecht / Blutentnahme<strong><br />
Az. 1 Ss Owi 2/09 (SchlH OLG)</strong></p>
<p>Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte um 15:40 Uhr in einer Polizeikontrolle angehalten auf Verdacht auf eine Fahrt im <a title="Verkehrsstrafrecht und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" href="../../../../strafrecht/verkehrsstrafrecht-und-verkehrsordnungswidrigkeitenrecht/">Straßenverkehr</a> unter dem Einfluss berauschender Mittel. Die Blutentnahme folgte 45 Minuten später. Der zuständige Polizeibeamte hatte jedoch die Blutentnahme durchführen lassen, ohne vorher einen Richter zu kontaktieren und dessen Anordnung einzuholen.</p>
<p>Das SchlH OLG schließt sich der ständigen Rechtsprechung an und sieht darin einen Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach §81a I StPO hinsichtlich der Blutabnahme. Hierzu führt es weiter ausführlich aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Nur bei Gefährdungen des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehenden Verzögerungen besteht auch eine Anordnungskompetenz bei der Staatsanwaltschaft und  &#8211; nachrangig – ihrer Ermittlungspersonen“ </em></p>
<p>Generell haben die Polizeibeamten die Anordnung der Blutentnahme des zuständigen Richters einzuholen. Hierzu reicht es bereits aus, diesen fernmündlich (Telefon) über den regelmäßig einfachgelagerten Sachverhalt aufzuklären und dessen Anordnung zu erhalten. Eine Gefährdung der Untersuchungsergebnisse, die zu der genannten Ausnahme berechtigten, muss mit Tatsachen begründet werden, die sich jeweils nur auf den Einzelfall beziehen lassen und auch in den Ermittlungsakten dokumentiert werden müssen.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Dabei verbietet sich eine generalisierende Betrachtungsweise dahingehend, dass – ohne Berücksichtigung des Schutzzwecks des Richtervorbehalts im konkreten Einzelfall – von einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs i.S.d. §81a Abs. 2 StPO bei Taten unter Drogen- oder Alkoholeinfluss von vornherein ausgegangen werden kann.“</em></p>
<p>Hierfür reicht es nicht aus, eine Gefährdung des Untersuchungserfolges allein damit zu begründen, dass eine richterliche Entscheidung gewöhnlich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nicht zu erlangen möglich sei. Ferner besteht eine abstrakte Gefahr auch nicht im Kontext von Alkohol oder Drogen. Zwar gehe von diesen typischerweise eine abstrakte Gefahr aus, da der Nachweis der Tatbegehung durch den körperlichen Abbau der Stoffe „erschwert oder gar verhindert wird“, jedoch begründet dies noch nicht die Gefährdung der Untersuchungsergebnisse. Zudem haben sich die Rückrechnungsformel und dessen Beweisbarkeit längst etabliert.</p>
<p>So auch hier im Sachverhalt: Die Blutentnahme erfolgte um 16:25 Uhr an einem Werktag. Es ist davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt der zuständige Richter zu den üblichen Geschäftszeiten noch zu erreichen gewesen wäre. Die fernmündliche richterliche Anordnung war somit nicht ausgeschlossen. Jedoch nahm der ermittelnde Polizeibeamte an, er sei anordnungsbefugt gewesen, und hatte daher nicht einmal den Versuch unternommen, einen Richter oder zumindest einen Staatsanwalt zu erreichen.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„In der Anordnung der Polizeibeamten liegt ein grober Verstoß gegen den Richtervorbehalt gemäß §81a Abs. 2 StPO. Er hielt sich generell für anordnungsbefugt und stellte keine Überlegungen dazu an, ob die Anordnung der Blutentnahme im konkreten Fall einem Richter vorbehalten war, welche Umstände im konkreten Einzelfall die vom ihm pauschal unterstellte Gefährdung des Untersuchungserfolgs begründeten und wodurch seine Anordnungskompetenz ausnahmsweise eröffnet war. Vielmehr berief er sich auf die ständige polizeiliche Übung zur Tatzeit. Dies reicht hier – im Jahr 2008 – nicht aus. Die Entwicklung der Resp. zum Richtervorbehalt ist nicht neu. Vielmehr ist die Bedeutung, die das BVerfG dem Richtervorbehalt beimisst, mindestens mit der Entscheidung vom 20.2.2001 (NJW 2001, 1121) und seitdem in einer Fülle weiterer höchst- und obergerichtlicher Entscheidungen immer weiter vertieft worden“</em></p>
<p>Aufgrund des hier vorliegenden Gewichts des Verstoßes und der Abwägung der widerstreitenden Interessen führt dieser Verstoß bei der Beweisgewinnung zu einem strafprozessualen Verwertungsverbot. <em>„Wenn einzelne Rechtsgüter durch Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so massiv beeinträchtigt werden, dass dadurch das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig geschädigt wird“</em>, wie bei der bewussten und zielgerichteten Umgehung des Richtervorbehalts, dann führt dies zur Annahme des Beweisverwertungsverbots.</p>
<p>Das Urteil beruht daher auf dem Beweisverwertungsverbot aufgrund des Verstoßes gegen den Richtervorbehalt aus §81a Abs. 2 StPO und ist daher aufzuheben.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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