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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Revision</title>
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	<description>Strafrechtkanzlei in Hamburg und Neumünster</description>
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		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen Mordes an einem 19jährigen Iraker in Leipzig</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 09:24:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Mord / Revision / BGH Quelle: Pressemitteilung Nr. 012/2012 vom 23.01.2012 Der 5. Strafsenat des BGH bekräftigt die Verurteilung des wegen Mordes Angeklagten, der einen 19-jährigen Iraker nahe des hauptbahnhofes in Leipzig erstach. Die Revision war somit nicht erfolgreich. Pressemitteilung: Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen Mordes an einem 19jährigen Iraker in Leipzig Der zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / <a title="Mord" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/toetungsdelikte-und-kapitalstrafsachen-wie-mord-totschlag/" target="_blank">Mord</a> / Revision / BGH<br />
<strong>Quelle: Pressemitteilung Nr. 012/2012 vom 23.01.2012</strong></p>
<p>Der 5. Strafsenat des BGH bekräftigt die Verurteilung des wegen Mordes Angeklagten, der einen 19-jährigen Iraker nahe des hauptbahnhofes in Leipzig erstach. Die Revision war somit nicht erfolgreich.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Pressemitteilung:</strong></span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen Mordes an einem 19jährigen Iraker in Leipzig</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der zur Tatzeit 32 Jahre alte, beträchtlich vorbestrafte Angeklagte erstach am 24. Oktober 2010 in der Nähe des Leipziger Hauptbahnhofes einen 19jährigen Iraker. Nach den Feststellungen des Landgerichts Leipzig beging er die Tat aus Ausländerhass. Er befand sich dabei wegen starker Alkoholisierung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit. Das Landgericht Leipzig verurteilte den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und ordnete Sicherungsverwahrung an.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Beschluss vom 10. Januar 2012 – 5 StR 490/11</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Landgericht Leipzig – 1 Ks 306 Js 51333/10 – Urteil vom 8. Juli 2011</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Karlsruhe, den 23. Januar 2012</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Pressestelle des Bundesgerichtshofs</em><br />
<em> 76125 Karlsruhe</em><br />
<em> Telefon (0721) 159-5013</em><br />
<em> Telefax (0721) 159-5501</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Fehler im Protokoll ist kein Revisionsgrund</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Dec 2011 08:38:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bandendiebstahl / Diebstahl / Freiheitsstrafe / Beihilfe / Bewährung / Verständigung / Protokoll / Revisionsgrund BGH, Beschluss vom 08.06.2011, Az.: 4 StR 111/11 Das Landgericht Bielefeld hat den Angeklagten A wegen (versuchtem) schweren Bandendiebstahl in mehreren Fällen und wegen eines „besonders schweren Falls des Diebstahls“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bandendiebstahl / Diebstahl / Freiheitsstrafe / Beihilfe / Bewährung / Verständigung / Protokoll / <a title="Revision in Strafsachen" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/revision-in-strafsachen/" target="_blank">Revisionsgrund</a><strong><br />
BGH, Beschluss vom 08.06.2011, Az.: 4 StR 111/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Bielefeld hat den Angeklagten A wegen (versuchtem) schweren Bandendiebstahl in mehreren Fällen und wegen eines „besonders schweren Falls des Diebstahls“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt, wovon ein Jahr als verbüßt gilt.</p>
<p>Den Angeklagten Ak hat es des schweren Bandendiebstahls in acht Fällen schuldig gesprochen und gegen ihn &#8211; unter Einbeziehung eines anderen Urteils &#8211; auf die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten erkannt, von welcher ein Jahr als verbüßt gilt.</p>
<p>Der Angeklagte P wurde wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.</p>
<p>Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten.</p>
<p>Der Angeklagte P rügte, dass seine Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde und dass das Urteil nach Wiedereintritt in die Verhandlung und Erteilung eines Hinweises nach § 265 StPO unter Verletzung des § 260 Abs. 1 StPO ergangen sei. Dazu der BGH:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die erneute Beratung nach Wiedereintritt in die Verhandlung in Form einer kurzen, für alle Verfahrensbeteiligten erkennbaren Verständigung des Gerichts im Sitzungssaal erfolgen, wenn bei der Entscheidung einfacher Fragen rascheste Verständigung möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 &#8211; 3 StR 73/71, BGHSt 24, 170, 171; Beschlüsse vom 31. Juli 1992 &#8211; 3 StR 200/92, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 5; vom 25. November 1997 &#8211; 5 StR 458/97, NStZ-RR 1998, 142). Die Revision trägt nicht vor, dass eine solche Nachberatung durch Verständigung im Sitzungssaal unterblieben ist, sondern führt lediglich aus, dass sich der Protokollvermerk &#8220;nach Beratung&#8221; nicht dazu verhält, in welcher Weise die Beratung erfolgt sei. Das Rügevorbringen erschöpft sich damit in der Beanstandung der Protokollierung, ohne einen konkreten Verfahrensfehler bestimmt zu behaupten. Abgesehen davon, dass die Urteilsberatung nicht zu den protokollierungspflichtigen Förmlichkeiten gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 &#8211; 4 StR 260/08, NStZ 2009, 105), vermögen Fehler des Protokolls die Revision nicht zu begründen, weil das Urteil hierauf nicht beruhen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2006 &#8211; 4 StR 604/05, NStZ-RR 2007, 52, 53).“</em></p>
<p>Damit stellt der BGH klar, dass ein Fehler im Protokoll keinen Revisionsgrund darstellt. Als Begründung führt der BGH aus, dass das Urteil nicht auf dem Protokoll beruhe. Dennoch wurde das Urteil vom BGH teilweise im Strafausspruch geändert oder aufgehoben. Dazu führte vor allem, dass das Landgericht in seinem Urteil bezüglich des Angeklagten Ak nicht die einbezogenen Einzelstrafen aufführte und die Aussetzung zur Bewährung zu Gunsten des Angeklagten P nicht prüfte.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>OLG Hamm: „Gewerbsmäßiger Betrug“ kein eigener Tatbestand</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Dec 2011 10:20:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gewerbsmäßiger Betrug / Freiheitsstrafe / Internethandel / Sprungrevision / Gesamtschaden / Strafzumessung / Regelbeispiel OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2011, Az.: III – 5 RVs 40/11 Das Amtsgericht Essen hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betruges in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte die Betrugstaten im Internethandel begangen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gewerbsmäßiger<a title="Betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de/betrug-263-stgb-betrugsdelikte-strafrecht/" target="_blank"> Betrug</a> / Freiheitsstrafe / Internethandel / <a title="Revision" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/revision-in-strafsachen/" target="_blank">Sprungrevision </a>/ Gesamtschaden / Strafzumessung / Regelbeispiel<br />
<strong>OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2011, Az.: III – 5 RVs 40/11</strong></p>
<p>Das Amtsgericht Essen hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen <a title="Betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de/betrug-263-stgb-betrugsdelikte-strafrecht/" target="_blank">Betruges</a> in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte die Betrugstaten im Internethandel begangen. Gegen dieser Entscheidung legte der Angeklagte Sprungrevision ein.</p>
<p>Dazu das OLG:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>&#8220;Das Landgericht hat in den 20 abgeurteilten Fällen jeweils ausgehend vom Strafrahmen eines besonders schweren Falles des Betruges Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten verhängt und dabei zunächst verkannt, dass gem. § 263 Abs. 4 StGB i.V.m. § 243 Abs. 2 StGB ein besonders schwerer Fall des Betruges ausgeschlossen ist, wenn sich die Tat lediglich auf eine Vermögensverschiebung von geringem Ausmaß bezieht. Als gering sind nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm Schäden bis etwa 50,00 EUR anzusehen (zu vgl. OLG Hamm, NJW 2003, 3145; OLG Zweibrücken, NStZ 2000, 536). Jedenfalls bei den festgestellten Schäden in Höhe von 32,86 EUR (Fall 13 inkl. Versandkosten) und von 48,90 EUR (Fall 14 inkl. Versandkosten) hätte das Amtsgericht zwingend den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde legen müssen. Feststellungen dahingehend, dass die subjektiv erstrebte Bereicherung oberhalb der Geringwertigkeitsgrenze gelegen hätte, sind nicht getroffen worden. Es ist auch davon auszugehen, dass die Einzelstrafen deutlich geringer ausgefallen wären, wenn dem Tatrichter bewusst gewesen wäre, dass die unwiderlegbare Gegenindikation des § 243 Abs. 2 StGB die Annahme der besonderen Schwere dieser Fälle ausschließt.&#8221;</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>&#8220;Zwar war hier die Annahme besonders schwerer, weil gewerbsmäßig begangener Fälle grundsätzlich denkbar, weil die Geringwertigkeitsgrenze, wenn man sie bei 50,00 EUR zieht, überschritten war. Es ist aber schon zweifelhaft, ob das Amtsgericht überhaupt erkannt hat, dass von der Erfüllung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 5. 2 Nr. 1 StGB nur eine Indizwirkung ausgeht, die durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden kann. Ferner hat es ersichtlich nicht bedacht, dass beim Betrug für die Strafzumessung vor allem die Schadenshöhe ausschlaggebend ist (zu vgl. BGH NStZ 1999, 244, 245; BGHSt 36, 320, 325; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 263 Rdnr. 207) und beim gewerbsmäßigen Betrug selbst bei zahlreichen vorge-worfenen Fällen ein besonders schwerer Fall dann nicht in Betracht kommt, wenn der Schaden die Geringwertigkeitsgrenze nur knapp übersteigt, der Gesamtschaden relativ gering war und gewichtige zugunsten des Täters sprechende Umstände vorliegen (zu vgl. BGH wistra 2001, 303 f; KG Berlin,Beschluss vom 13.01.2010 — 1 Ss 465/09 -).&#8221;</em></p>
<p>Damit stellt das OLG fest, dass ein besonders schwerer Fall dann ausscheiden muss, wenn der Schaden nur knapp über der Geringwertigkeitsgrenze liegt, der Gesamtschaden gering ist und weiterhin Gesichtspunkte zugunsten des Täters gegeben sind. Zwar sei die Strafzumessung grundsätzlich nicht Aufgabe des Revisionsgerichts. Allerdings lag hier nach Ansicht des OLG ein evidenter Rechtsfehler vor:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>&#8220;Der Schuldspruch ist lediglich dahingehend zu berichtigen, dass die Bezeichnung „gewerbsmäßigen“ entfällt, da das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB lediglich ein Regelbeispiel für den besonders schweren Fall darstellt und gemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist, weil es keinen eigenständigen Tatbestand bezeichnet (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 260 Rdnr. 25 m.w.N.).&#8221;</em></p>
<p>So hat das Tatgericht verkannt, dass das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit nur ein Regelbeispiel darstellt und somit keinen selbständigen Tatbestand. Daher ist das Merkmal auch nicht in die Urteilsformel aufzunehmen. Ferner ist es nach Ansicht des OLG nicht nachvollziehbar, dass das Tatgericht unabhängig von der weit auseinander fallenden Schadenshöhe jeweils eine Strafe von sechs Monaten verhängt hat.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften aufgehoben</title>
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		<pubDate>Sat, 10 Dec 2011 09:01:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[sexueller Missbrauch / sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen / kinderpornografische Schriften / Kinderpornos / Freiheitsstrafe / Einstellung BGH, Beschluss vom 19.10.2011, Az.: 1 StR 369/11 Das Landgericht Ravensburg hatte den Angeklagten wegen zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie des Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>sexueller Missbrauch / <a title="sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-schutzbefohlenen-gem-174-stgb/" target="_blank">sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen</a> /<a title="Kinderpornographischer Schriften" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/verbreitung-erwerb-und-besitz-kinderpornographischer-schriften-gem-184b-stgb/" target="_blank"> kinderpornografische Schriften</a> / Kinderpornos / Freiheitsstrafe / Einstellung<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 19.10.2011, Az.: 1 StR 369/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Ravensburg hatte den Angeklagten wegen zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie des Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.</p>
<p>Dazu der BGH:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Auf den Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften verurteilt worden ist. Dem liegt zu Grunde, dass die Feststellungen des Tatrichters keine zureichenden Ausführungen zum konkreten Besitzwillen des Angeklagten an den fraglichen Bildern enthalten, nachdem dieser die Bilder bereits vor der Änderung des § 184b Abs. 1 StGB durch Gesetz vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) besessen und unter vielen anderen Unterlagen und Papieren in seinem Safe liegen hatte, aber nichts dazu festgestellt ist, dass ihm dies in der Folge noch bewusst war.“</em></p>
<p>Damit stellt der BGH klar, dass eine Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften einen konkreten Besitzwillen erfordert. Dieser muss vom Tatgericht festgestellt und in den Urteilsgründen angeführt werden. Im vorliegenden Fall könne der Besitzwille nicht ohne Weiteres angenommen werden, da sich die Bilder bereits seit Jahren in einem Safe befanden. Das Landgericht Ravensburg hat die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen, sodass der konkrete Besitzwille für den BGH auch nicht überprüfbar ist. Das Verfahren wegen des Besitzes wurde deshalb auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt. Die Verurteilung wegen zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, bleibt bestehen. Das Landgericht hat erneut über die Gesamtfreiheitsstrafe zu entscheiden.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Einheitliche Tat beim Erwerb und der Veräußerung von Betäubungsmitteln</title>
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		<pubDate>Sun, 04 Dec 2011 08:06:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH / Revision / Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln / Freiheitsstrafe / Kokain BGH, Beschluss vom 27.09.2011, Az.: 4 StR 421/11 Das Landgericht Essen hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH / <a title="Revision" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/revision-in-strafsachen/" target="_blank">Revision</a> / Unerlaubtes <a title="Betäubungsmittelstrafrecht" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/betaeubungsmittelstrafrecht-btmg/" target="_blank">Handeltreiben mit Betäubungsmitteln</a> / Freiheitsstrafe / Kokain<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 27.09.2011, Az.: 4 StR 421/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Essen hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Nach den Feststellungen erwarben der Angeklagte und ein Mittäter am 12. September 2010 zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs zwei Kilogramm Kokain, wovon nach der Veräußerung zweier Teilmengen ein Rest von 893,4 g zunächst übrig blieb (I. 2. f) der Urteilsgründe). Nachdem ein Abnehmer Ende Oktober 2010 bei dem Mittäter des Angeklagten eine Lieferung von drei Kilogramm Kokain bestellt hatte, beschaffte der Angeklagte eine Teilmenge von zwei Kilogramm Kokain und übergab diese zusammen mit den restlichen 893,4 g aus der am 12. September 2010 erworbenen Kokainmenge an einen Kurier, der das Rauschgift zur Übergabe an den Abnehmer nach München transportierte (I. 2. g) der Urteilsgründe). Nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zur Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist bei dieser Sachlage eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1998 – 1 StR 68/98, NStZ-RR 1999, 250; vom 21. August 2008 – 4 StR 330/08, NStZ-RR 2008, 385; Weber, BtMG, 3. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 501 ff., 511 ff.).“</em></p>
<p>Der BGH bewertet somit die vom Landgericht als selbstständige Taten bewerteten Fälle als eine einheitliche Tat. Nach Ansicht der Richter handelt es sich beim Erwerb zum Zwecke der Weiterveräußerung und beim anschließenden Verkauf bzw. der Weitergabe um eine Tat. Daher hat der BGH das Urteil des Landgerichts Essen im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in nur sechs Fällen schuldig ist.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
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		<title>Hauptverhandlung in Abwesenheit des Strafverteidigers</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Nov 2011 09:43:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zwangsvollstreckungsvereitelung / Berufung / Revision / Strafverteidiger / Beweisaufnahme / Urteilsverkündung Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 29.01.2011, Az.: 1 Ss 9/09 Der Angeklagte wurde wegen Zwangsvollstreckungsvereitelung gemäß § 288 I StGB verurteilt. Gegen das Urteil legte er zunächst Berufung zum Landgericht ein. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wandte sich der Angeklagte mit der Revision gemäß [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwangsvollstreckungsvereitelung / Berufung / Revision / <a title="Strafverteidigung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/philosophie/strafverteidigung/" target="_blank">Strafverteidiger</a> / Beweisaufnahme / Urteilsverkündung<br />
<strong>Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 29.01.2011, Az.: 1 Ss 9/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte wurde wegen Zwangsvollstreckungsvereitelung gemäß § 288 I StGB verurteilt. Gegen das Urteil legte er zunächst Berufung zum Landgericht ein. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wandte sich der Angeklagte mit der Revision gemäß § 338 Nr. 5 StPO.</p>
<p>Der Angeklagte rügte, dass sein Strafverteidiger während der Berufungsverhandlung nur teilweise anwesend war. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls war der Verteidiger an einem gesamten Tag und an einem Tag zum Teil nicht anwesend. In dieser Zeit wurden entscheidungserhebliche Verfahrensabschnitte durchgeführt. Das Landgericht hatte dabei auch noch schwierige Rechtsfragen bezüglich der Tatbestandsvoraussetzungen zu klären.</p>
<p>Dazu das OLG:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Hingegen war die Rechtslage schwierig und gebot die Mitwirkung eines Verteidigers. Eine solche Schwierigkeit besteht insbesondere dann, wenn nicht abschließend geklärte Rechtsfragen namentlich aus Bereichen außerhalb der Kernstrafrechts entscheidungserheblich sind oder wenn die Subsumtion im Einzelfall problematisch ist (vgl. Lüderssen/Jahn in LR, 26. Aufl. § 140 Rn. 78).“</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Entgegen der durch das LG vertretenen Auffassung erstreckt sich die Notwendigkeit der Verteidigung auf das gesamte Verfahren (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 140 Rn. 5) und bestimmt sich nicht danach, ob der in der laufenden Hauptverhandlung noch ausstehende Teil der Beweisaufnahme rechtlich oder tatsächlich schwierig ist. Im übrigen standen vorliegend mit den Schlussvorträgen, dem letzten Wort und der Urteilsverkündung Verhandlungsabschnitte an, in denen die gesamte bisherige Beweisaufnahme und auf deren Grundlage gerade die schwierigen Rechtsfragen zu würdigen waren.“</em></p>
<p>Mithin hat das OLG die Notwendigkeit der Verteidigung auf Grund der schwierigen Sach- oder Rechtslage gemäß § 140 II StPO angenommen. Da diese notwendige Verteidigung nicht während des gesamten Verfahrens und insbesondere nicht während der oben aufgeführten wichtigen Verfahrensabschnitte erfolgte, hat das OLG die Entscheidung aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Verurteilter verstirbt vor Revisionsentscheidung</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Nov 2011 08:42:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Sprengstoffexplosion / Freiheitsstrafe / Unterbringung / psychiatrisches Krankenhaus / Bewährung / Einstellung / Entschädigung / Untersuchungshaft BGH, Beschluss vom 24.08.2011, Az.: 1 StR 276/11 Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten am 1. Dezember 2010 wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion unter Einbeziehung der Strafen aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sprengstoffexplosion / Freiheitsstrafe / Unterbringung / psychiatrisches Krankenhaus / Bewährung / Einstellung / Entschädigung / <a title="Untersuchungshaft" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/verhalten-in-untersuchungshaft-u-haft/" target="_blank">Untersuchungshaft</a><br />
<strong>BGH, Beschluss vom 24.08.2011, Az.: 1 StR 276/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten am 1. Dezember 2010 wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion unter Einbeziehung der Strafen aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe sowie der Unterbringung wurden zur Bewährung ausgesetzt.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein. Allerdings verstarb er, bevor eine Entscheidung ergehen konnte. Fraglich ist, wie in einem solchen Fall mit der Revision umgegangen werden soll.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Dazu der BGH:<br />
<em>„Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 &#8211; 4 StR 595/97, NJW 1999, 3644). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 5. August 1999 &#8211; 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; Senat, Beschluss vom 10. Juli 2001 &#8211; 1 StR 235/01).“</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Das Rechtsmittel des Angeklagten erschien nicht aussichtsreich. Es wäre deshalb unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.</em><br />
<em> Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen.“</em></p>
<p>Somit stellt der BGH klar, dass das Verfahren in diesem Fall eingestellt wird. Die Verurteilung wird durch den Tod gegenstandslos, weshalb der BGH es nicht als notwendig erachtet, das Urteil aufzuheben. Anders ist es freilich in den Fällen, in denen der Verurteilte nicht verstirbt.</p>
<p>Dann nämlich besteht ein berechtigtes Interesse an einer Aufhebung der Verurteilung.<br />
Zudem erläutert der BGH, dass die Staatskasse die Kosten für die Revision trägt. Allerdings können der Staatskasse nicht die notwendigen Auslagen des Verurteilten auferlegt werden.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Geständnis eines mögl. Geisteskranken reicht nicht</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 08:55:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Revision/ schwerer Raub / Freiheitsstrafe / Verfahrensabsprache / Schizophrenie / Schuldfähigkeit / Gutachten BGH, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: 5 StR 226/11 Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten – nach einer Verständigung – wegen schweren Raubes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. In der Revisionsbegründung wurde angeführt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Strafverteidigung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/philosophie/strafverteidigung/" target="_blank">Strafverteidigung</a> / Revision/ <a title="Raub" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/vermoegensdelikte-wie-raub-diebstahl-erpressung/" target="_blank">schwerer Raub</a> / Freiheitsstrafe / Verfahrensabsprache / Schizophrenie / Schuldfähigkeit / Gutachten<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: 5 StR 226/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten – nach einer Verständigung – wegen schweren Raubes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.<br />
In der Revisionsbegründung wurde angeführt, dass der Angeklagte in der polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, dass er an Schizophrenie leider und Medikamente benötige.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich begründet. Die Strafkammer war nach der letztgenannten Vorschrift wegen der zweifelhaften Schuldfähigkeit des Angeklagten und einer im Raum stehenden Maßregel nach § 63 StGB an einer Verständigung – nicht anders als auch die Staatsanwaltschaft – gehindert. Es musste sich ihr aufgrund der eigenen, in die Anklageschrift aufgenommenen Hinweise des Angeklagten auf eine schwere psychische Erkrankung aufdrängen, ihn zur Frage der Schuldfähigkeit begutachten zu lassen. Dass das Tatbild der dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen auf den ersten Blick eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit nicht nahelegt, ändert hieran angesichts des begründeten massiven Krankheitsverdachts nichts.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Die Rüge muss angesichts der alleinigen Beweisgrundlage des Geständnisses eines möglicherweise Geisteskranken zur umfassenden Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Das neue Tatgericht wird zu erwägen haben, ob dem Angeklagten ein neuer Verteidiger zu bestellen ist, nachdem der bisherige sich auf die vom Gericht initiierte grob sachwidrige Verständigung eingelassen hat. Die Erwägung, dass der Verteidiger womöglich zum vermeintlich Besten seines Mandanten handeln wollte, indem er ihm einen unbefristeten Freiheitsentzug infolge einer Unterbringung nach § 63 StGB zu ersparen suchte, verbietet sich angesichts der jetzt durchgeführten Revision (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).“</em></p>
<p>Damit stellt der BGH klar, dass eine Verständigung im vorliegenden Fall nicht möglich war. Das Geständnis des Angeklagten durfte als einziger Beweis nicht verwertet werden.</p>
<p>Die Erkrankung des Angeklagten war in der Anklageschrift genannt und musste vom Gericht beachtet werden. Zumindest hätte das Gericht ein Gutachten zur Schuldfähigkeit einholen müssen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Zur Berücksichtigung eines positiven Lebenswandels gem. § 46 StGB</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Oct 2011 09:43:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Revision / Strafverteidigung / besonders schwerer räuberischer Diebstahl / gefährliche Körperverletzung / Kokain BGH, Beschluss vom 16.08.2011, Az.: 5 StR 300/11 Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt. Hiergegen legte der Angeklagte Revision ein. Das Landgericht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Revision / <a title="strafverteidigung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/philosophie/strafverteidigung/" target="_blank">Strafverteidigung</a> / besonders schwerer räuberischer Diebstahl / gefährliche Körperverletzung / Kokain<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 16.08.2011, Az.: 5 StR 300/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt. Hiergegen legte der Angeklagte Revision ein.<br />
Das Landgericht hat bei der Prüfung des § 64 StGB ausführlich dargelegt, dass der Angeklagte es geschafft hat, den Weg aus der Sucht zu finden. Vor zwei Jahren hat er den Konsum von Kokain und Tilidin eingestellt, seit über einem Jahr lebt er gänzlich drogenfrei. Zudem hat er sich aus seinem früheren Milieu vollständig zurückgezogen und mit seiner Lebensgefährtin ein neues Leben aufgebaut. Dabei geht er auch seit dreieinhalb Jahren einer geregelten Tätigkeit nach, in der er sich als zuverlässig erweist. Vor diesem Hintergrund verneint die Strafkammer rechtsfehlerfrei und zutreffend die Gefahr eines Rückfalls in die akute Sucht, die eine Quelle für die verfahrensgegenständliche Tat und wohl auch für die sonst durch den Angeklagten begangenen Straftaten gewesen ist.</p>
<p>Dazu führte der BGH noch an:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass auch Lebensumstände des Angeklagten für die Strafzumessung von Bedeutung sind, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tatgeschehen stehen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1987 – 2 StR 446/87, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1 mwN). Das gilt namentlich für eine nach der Tat eingetretene Stabilisierung der Lebensverhältnisse und die soziale Wiedereingliederung des Täters (BGH, Beschlüsse vom 10. April 1992 – 3 StR 101/92, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 4, und vom 10. Februar 1993 – 5 StR 710/92; BGH, Urteil vom 20. April 1993 – 5 StR 65/93, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 12), die sich nicht nur auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung auswirken, sondern auch auf die Strafrahmenwahl und die Strafhöhenbemessung (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1993 aaO mwN).“</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei hinreichender Berücksichtigung dieses nicht alltäglichen Maßes einer Festigung der Lebenssituation in Verbindung mit der Vielzahl der sonst im Urteil angeführten allgemein zugunsten des Angeklagten wirkenden Umstände schon ohne Heranziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 21 StGB zur Annahme eines minder schweren Falls nach § 252 i.V.m. § 250 Abs. 3 StGB, zu einer weiteren Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und letztlich zu einer milderen Strafe gelangt wäre.“</em></p>
<p>Damit wirft der BGH dem Landgericht zu Recht vor, den Lebenswandel des Angeklagten nicht ausreichend gewürdigt zu haben. Aus diesem Grund erfolgt eine unrichtige Strafzumessung.</p>
<p>Das Urteil wurde daher auf die insoweit erfolgreiche Revision aufgehoben.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH gibt Revision statt: Falsche Besetzung bei Eröffnungsbeschluss</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Oct 2011 09:08:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Körperverletzung / Sachbeschädigung / Beleidigung / Bedrohung / Geldstrafe / Freiheitsstrafe BGH, Beschluss vom 07.09.2011, Az.: 1 StR 388/11 Das Landgericht München hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Körperverletzung / Sachbeschädigung / Beleidigung / Bedrohung / Geldstrafe / Freiheitsstrafe<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 07.09.2011, Az.: 1 StR 388/11</strong></p>
<p>Das Landgericht München hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Daneben hat es den Angeklagten wegen weiterer Taten der Körperverletzung, Sachbeschädigung, Bedrohung und Beleidigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte <a title="Revision in Strafsachen" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/revision-in-strafsachen/" target="_blank">Revision</a> ein.</p>
<p>Dazu der Generalbundesanwalt (GBA) hat die Teilweise Einstellung des Verfahrens mangels wirksamen Eröffnungsbeschluss beantragt, Verstoß gegen §§ 200, 203 StPO:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Das Verfahren ist in den Fällen B 6 und 7 der Urteilsgründe einzustellen, weil es insofern an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt.?Das Landgericht hat die am 25. Februar 2011 erhobene Anklage erst in der Hauptverhandlung am 17. März 2011 durch Beschluss zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet, eine Besetzungsentscheidung nach § 76 Abs. 2 GVG getroffen und die Verbindung zu der bereits anhängigen Sache beschlossen (BI. 203 der Hauptakten). Dies war rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat über die Eröffnung nicht in der dafür gesetzlich vorgesehenen Besetzung entschieden. Entsprechend dem Eröffnungs- und Besetzungsbeschluss vom 22. Juli 2010 und 23. Dezember 2010 in den anhängigen und verbundenen Verfahren war die Strafkammer in der Hauptverhandlung gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG mit zwei Berufsrichtern besetzt. Wird eine zunächst unterbliebene Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung nachgeholt, so entscheidet darüber aber beim Landgericht auch dann die Große Strafkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der Schöffen, wenn die Kammer die Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung durchführt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2005 &#8211; 4 StR 418/05 -; Beschluss vom 25. Februar 2010 &#8211; 4 StR 596/09 -; Beschluss vom 22. Juni 2010 &#8211; 4 StR 216/10 -). Damit besteht ein von Amts wegen zu beachten- des Verfahrenshindernis, welches insoweit zur Verfahrenseinstel- lung führt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 203 Rdnr. 4).“</em></p>
<p>Diesen Ausführungen hat sich der BGH angeschlossen und aufgrund der erfolgreichen Revison die Gesamtstrafe aufgehoben und das Urteil zur neuen Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Urteilsgründe müssen für Revisionsgericht nachvollziehbar sein</title>
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		<pubDate>Sat, 24 Sep 2011 10:23:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Schwerer sexueller Missbrauch / Revision / Geschlechtsverkehr / Beweiswürdigung BGH, Beschluss vom 10.11.2010, Az.: 2 StR 403/10 Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen unter Einbeziehung von anderen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="sexueller Missbrauch von Kindern" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-kindern-gem-176-stgb/" target="_blank">Schwerer sexueller Missbrauch</a> / Revision / Geschlechtsverkehr / Beweiswürdigung<br />
BGH, Beschluss vom 10.11.2010, Az.: 2 StR 403/10</p>
<p>Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen<a title="sexueller Missbrauch von Kindern - Kindesmissbrauch" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-kindern-gem-176-stgb/" target="_blank"> schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes</a> in Tateinheit mit <a title="sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-schutzbefohlenen-gem-174-stgb/" target="_blank">sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen</a> in drei Fällen unter Einbeziehung von anderen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts vollzog der Angeklagte in drei Fällen mit seiner damals zehnjährigen Tochter, der Nebenklägerin, vaginalen ungeschützten Geschlechtsverkehr. Die Fälle ereigneten sich alle im Jahr 1999, wobei der Geschlechtsverkehr zunächst im elterlichen Bett, später im Keller und dann im Auto vollzogen worden sei. Bezüglich weiterer angeklagten Fälle sprach das Landgericht den Angeklagten frei.</p>
<p>Die Verurteilungen stützt das Gericht auf die Angaben der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 21 Jahre alten Nebenklägerin. Diese hatte 2008 aus der Haft heraus einen Brief an ihren Vater geschrieben, in dem sie ihn des sexuellen Missbrauchs bezichtigte. Der Brief wurde bei der Briefkontrolle angehalten. Der Angeklagte bestritt die Taten.</p>
<p>Der 2. Strafsenat des BGH gab der insoweit erfolgreichen Revision statt, da revisionsrechtlich erhebliche Fehler im Rahmen der Beweiswürdigung durch das Landgericht gemacht worden sind und somit ein Verstoß gegen § 261 StPO vorliegt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Insoweit begegnet es schon Bedenken, dass das Landgericht ersichtlich nicht bedacht hat, dass die Detailarmut der Angaben der Nebenklägerin Auswirkungen auf die Aussagekraft des Konstanzkriteriums für die Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1999 &#8211; 4 StR 370/99). Die Kammer begründet die Konstanz der Angaben der Nebenklägerin letztlich damit, dass sie in Übereinstimmung mit ihrer polizeilichen Aussage auch im Rahmen der Hauptverhandlung keine näheren Details zu berichten wusste (UA S. 15).<br />
Jedenfalls wäre eine umfassende Würdigung von Anlass und Motiv des Briefes für die Würdigung der Aussagegenese und -entwicklung von Bedeutung gewesen. Insoweit hat die Kammer schon bei der Beurteilung der Frage, ob die Nebenklägerin den Angeklagten zu Unrecht belastet haben könnte, erkennbar nicht alle erheblichen Umstände in ihre Überlegungen miteinbezogen. Nach den Feststellungen wollte die Nebenklägerin mit ihrem Brief den Vater &#8220;wütend machen&#8221; bzw. beeindrucken und verängstigen, weil sie ihre seit 2001 vom Angeklagten getrennt lebende Mutter vor &#8220;eventuellen Angriffen&#8221; des Angeklagten schützen wollte. Wenn die Kammer daraus schließt, dass nur ein wahrer Vorwurf geeignet sei, den Angeklagten zu verängstigen, überzeugt dies ohne nähere Begründung nicht, denn grundsätzlich kann auch der wahrheitswidrige Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs eine Person verängstigen und in Wut versetzen. Zudem hat die Kammer bei ihrer Würdigung rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass die Nebenklägerin den Angeklagten in demselben Brief auch wahrheitswidrig des sexuellen Missbrauchs anderer Kinder bezichtigt hatte und dies mit dem gleichen Ziel, ihn &#8220;wütend zu machen&#8221; (UA S. 12).“</em></p>
<p>Damit stellt der BGH klar, dass das Gericht sich gerade im Sexualstrafrecht zumindest mit allen für die Beweiswürdigung relevanten Tatsachen auseinander setzen muss. Insbesondere in solch einem Fall – wenn Aussage gegen Aussage – steht, muss das Revisionsgericht alle Urteilsgründe überprüfen können.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Zum Verhältnis von Straftat und Ordnungswidrigkeit</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Sep 2011 08:49:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Revision / Erpressung / Betäubungsmittel / Fahrverbot / Kokain BGH, Beschluss vom 08.06.2011, Az.: 4 StR 209/11 Das Landgericht Baden-Baden hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter Erpressung und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem wurden diverse Gegenstände eingezogen und der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / Revision / Erpressung /<a title="Betäubungsmittelstrafrecht" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/betaeubungsmittelstrafrecht-btmg/" target="_self"> Betäubungsmitte</a>l / Fahrverbot / Kokain<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 08.06.2011, Az.: 4 StR 209/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Baden-Baden hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter Erpressung und <a title="Betäubungsmittelstrafrecht" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/betaeubungsmittelstrafrecht-btmg/" target="_self">Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge </a>zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem wurden diverse Gegenstände eingezogen und der Verfall von Wertersatz in Höhe von 1490 € angeordnet, §§ 73 ff. StGB.<br />
Weiter hat das Landgericht wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels gemäß § 24a II StVG eine Geldbuße in Höhe von 500 € verhängt und ein Verbot, für die Dauer eines Monats im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen ausgesprochen.</p>
<p>Dagegen legte der Angeklagte erfolgreich Revision ein.</p>
<p>Dazu der BGH:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG wird in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit darstellt, Straftat und Ordnungswidrigkeit mithin zueinander in Tateinheit stehen, nur das Strafgesetz angewendet. Hier bestand zwischen dem Besitz der im Fall 15 der Urteilsgründe (UA 11) erworbenen Betäubungsmittel und der Fahrt, die der Angeklagte nach dem Kokainkonsum durchgeführt hat, eine unlösbare innere Verknüpfung, die über die bloße Gleichzeitigkeit der Ausführung der Tathandlungen hinausging. Denn die Verkehrsordnungswidrigkeit der &#8220;Drogenfahrt&#8221; diente dazu, die vom Angeklagten in Sch.     erworbenen Betäubungsmittel zu seinem Wohnort nach M.     zu transportieren. Dieser innere Bedingungszusammenhang begründet die Tateinheit, die die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 &#8211; 3 StR 533/08; zur Identität der prozessualen Tat: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006  &#8211; 2 BvR 111/06; BGH, Beschlüsse vom 27. April 2004 &#8211; 1 StR 466/03, NStZ 2004, 694 m. Anm. Bohnen; vom 5. März 2009 &#8211; 3 StR 566/08, NStZ 2009, 705).“</em></p>
<p>Der BGH nahm hier das Zusammenfallen von Straftat und Ordnungswidrigkeit an. In diesen Fällen bestimmt § 21 I 1 OWiG, dass nur das Strafgesetz angewendet werde. Daher kann die Geldbuße  wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels nicht bestehen bleiben. Daher wird das Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels und damit auch die Geldbuße entfällt. Das Fahrverbot kann gemäß § 21 I 2 OWiG bestehen bleiben, da Nebenfolgen von § 21 I 1 OWiG nicht erfasst werden.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zäsurwirkung: Zur Einbeziehung von Geldstrafen</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Aug 2011 08:35:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vergewaltigung / Freiheitsstrafe / Geldstrafe BGH, Beschluss vom 05.07.2011, Az.: 3 StR 188/11 Das Landgericht Hannover hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung und Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, welche sich gegen die Strafhöhe und den Schuldspruch richtete. Auf die Revision [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> / Freiheitsstrafe / Geldstrafe<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 05.07.2011, Az.: 3 StR 188/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Hannover hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung und Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, welche sich gegen die Strafhöhe und den Schuldspruch richtete. Auf die Revision hatte der Senat dieses Urteil in den Aussprüchen über die Einzelstrafe wegen besonders schwerer Vergewaltigung sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben, die zugehörigen Feststellungen und den Schuldspruch jedoch aufrechterhalten.</p>
<p>In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht &#8211; unter Einbeziehung zweier Geldstrafen aus Strafbefehlen des Amtsgerichts Hannover &#8211; eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren ausgesprochen. Dagegen wiederum wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.</p>
<p>Diese hat Erfolg. In der Begründung schloss sich der BGH der Antragsschrift des Generalbundesanwalt an:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Nach den Feststellungen (UA S. 4) wurde der Angeklagte am 7. August 2009 durch das Amtsgericht Hannover wegen Betruges zu einer <a title="geldstrafe" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/ablauf-eines-strafverfahrens/#geldstrafe-tagessatz" target="_blank">Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro</a> verurteilt. Zudem erließ das Amtsgericht Hannover gegen ihn am 2. Dezember 2009 einen Strafbefehl wegen Erschleichens von Leistungen über 45 Tagessätze zu je 10 Euro. Beide Geldstrafen sind nach Darstellung des Landgerichts bereits vollständig vollstreckt (UA aaO). Ob diese Strafen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung einzubeziehen waren, kann der Senat anhand der Urteilsgründe nicht feststellen, weil die Strafkammer weder den Zeitpunkt der den Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten noch denjenigen ihrer Erledigung mitgeteilt hat, was zu einer Beurteilung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen einer Einbeziehung notwendig gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2000 &#8211; 5 StR 280/00 und vom 13. November 2007 &#8211; 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72). Eine nach Erlass des ersten Urteils erfolgte Erledigung stünde &#8211; wie das Landgericht möglicherweise rechtsirrig angenommen hat &#8211; einer Einbeziehung der Strafen nicht entgegen, zumal im Falle einer Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht die Gesamtstrafenbildung in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung &#8211; hier also am 12. Oktober 2009 &#8211; vorzunehmen ist (st. Rspr. &#8211; etwa BGH, Beschluss vom 2. Mai 1989 &#8211; 1 StR 213/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; Beschluss vom 21. August 2001 &#8211; 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; Beschluss vom 13. November 2007 &#8211; 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72 f.; Beschluss vom 9. Dezember 2009 &#8211; 5 StR 459/09, NStZ-RR 2010, 106 f.; Beschluss vom 8. Oktober 2010 &#8211; 3 StR 368/10, Rdnr. 2; Beschluss vom 3. Mai 2011 &#8211; 3 StR 110/11, Rdnr. 6). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung vom 7. August 2009 Zäsurwirkung hinsichtlich solcher Straftaten entfaltet, die &#8211; wie die verfahrensgegenständlichen Taten &#8211; zeitlich vor dem Erlass dieser Entscheidung lagen, war das Urteil im Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Denn im Falle einer Zäsurwirkung jener Entscheidung hätten die beiden Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Hannover vom 2. Juni 2010 und 21. Juli 2010 … nicht mit in die Gesamtstrafenbildung einbezogen werden dürfen.“</em></p>
<p>Die  hier erfolgte Einbeziehung der Geldstrafen aus den<a title="strafbefehlen" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/strafbefehlsverfahren/" target="_blank"> Strafbefehlen</a> in die Gesamtfreiheitsstrafe kann das Strafübel insgesamt verschärfen und so den Angeklagten beschweren.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<item>
		<title>BGH: Verurteilung eines Jugendlichen wegen Tötung der &#8220;Zweitfrau&#8221; seines Vaters aufgehoben</title>
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		<pubDate>Sun, 21 Aug 2011 08:37:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Angeklagter]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Totschlag / Beweiswürdigung / BGH Pressemitteilung des BGH, Nr. 139/2011 vom 18.08.2011 Der BGH hob in der nachfolgenden Entscheidung die Verurteilung eines Jugendlichen wegen Totschlags der &#8220;Zweitfrau&#8221; seines Vaters aus den folgenden Gründen auf. Pressemittelung: Verurteilung eines Jugendlichen wegen Tötung der &#8220;Zweitfrau&#8221; seines Vaters aufgehoben Das Landgericht Berlin hat einen zur Tatzeit 16 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Totschlag / Beweiswürdigung / BGH<br />
<strong>Pressemitteilung des BGH, Nr. 139/2011 vom 18.08.2011</strong></p>
<p>Der BGH hob in der nachfolgenden Entscheidung die Verurteilung eines Jugendlichen wegen Totschlags der &#8220;Zweitfrau&#8221; seines Vaters aus den folgenden Gründen auf.<br />
<span style="text-decoration: underline;"><br />
Pressemittelung:</span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Verurteilung eines Jugendlichen wegen Tötung der &#8220;Zweitfrau&#8221; seines Vaters aufgehoben</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Das Landgericht Berlin hat einen zur Tatzeit 16 Jahre alten, aus einer libanesischen Großfamilie stammenden<br />
Deutschen wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es hat sich davon überzeugt, dass  der Angeklagte beauftragt war, seine beiden Halbbrüder aus der Wohnung der Lebensgefährtin seines Vaters abzuholen. Nachdem sich die junge Frau geweigert hatte, die Kinder herauszugeben, tötete der Angeklagte sie mit einem am Tatort ergriffenen Kochmesser durch 13 Messerstiche in den Oberkörper und Rücken. </em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung des während des gesamten Verfahrens schweigenden Angeklagten wegen durchgreifender Mängel der Beweiswürdigung aufgehoben.</em></p>
<p><em> </em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Diese betreffen insbesondere die Würdigung des Verhaltens des ebenfalls als Täter in Betracht kommenden Vaters des Angeklagten. Dieser verfügte über ein Tatmotiv, weil ihn seine Lebensgefährtin mit den Kindern verlassen wollte. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht den Angeklagten belastende Bekundungen des nach der Tat untergetauchten Vaters als Zeuge und Angaben zu seinem eigenen Alibi nicht als Aussage eines neutralen Zeugen würdigen dürfen. </em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Die neu berufene Jugendkammer wird sich auch näher mit dem sich aus der Beweislage aufdrängenden Alternativgeschehen, einer Rolle des Angeklagten als Gehilfe, Mittäter oder Auftragstäter zu befassen haben. </em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Beschluss vom 2. August 2011 – 5 StR 259/11<br />
Landgericht Berlin – (539) 1 Kap Js 418/10 – Urteil vom 28. Januar 2011</em></p>
<p><strong><br />
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		</item>
		<item>
		<title>Sexueller Missbrauch: Der Begriff des „Anvertrautsein“ im Rahmen des § 174 I Nr. 1 StGB</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/08/sexueller-missbrauch-der-begriff-des-anvertrautsein-im-rahmen-des-174-i-nr-1-stgb/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Aug 2011 12:20:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[anvertrautsein]]></category>
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		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 174 I Nr 1 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen / Strafverteidigung Revision / Sicherungsverwahrung BGH, Beschluss vom 05.04.2011, Az.: 3 StR 12/11 Das Landgericht Stade hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 16 Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-schutzbefohlenen-gem-174-stgb/" target="_blank">Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen</a> / Strafverteidigung Revision / <a title="Sicherungsverwahrung" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/?s=sicherungsverwahrung&amp;submit.x=0&amp;submit.y=0" target="_blank">Sicherungsverwahrung</a><br />
<strong>BGH, Beschluss vom 05.04.2011, Az.: 3 StR 12/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Stade hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 16 Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet.<br />
Die vom Angeklagten eingelegte Revision hat teilweisen Erfolg. Der BGH beanstandete die Verurteilung wegen der drei Fälle des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen.</p>
<p>Der Angeklagte bekam oft Besuch von der Nebenklägerin, wobei dieser sich um sie kümmerte und ihr bei der Hausarbeit half. Der BGH gab der Verteidigung recht, dass dies noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des <a title="Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-schutzbefohlenen-gem-174-stgb/" target="_blank">§ 174 I Nr. 1 StGB</a> begründen kann. Erst nach der Tat im März 2008 entstand ein Solches, da die Nebenklägerin beim Angeklagten lebte:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Ein die Anforderungen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllendes Anvertrautsein setzt ein den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich erfassendes Abhängigkeitsverhältnis des Jugendlichen zu dem Betreuer im Sinne einer Unter- und Überordnung voraus (BGH, Beschluss vom 21. April 1995 &#8211; 3 StR 526/94, BGHSt 41, 137, 139); entscheidend ist, ob nach den konkreten Umständen ein Verantwortungsverhältnis besteht, kraft dessen dem Täter das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 &#8211; 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661).“</em></p>
<p style="padding-left: 30px;">Zudem wurde die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Anordnung wurde vor allem auf das Geständnis des Angeklagten gestützt und aus dessen Aussagen die Voraussetzungen abgeleitet. Dazu führte der Generalbundesanwalt in deiner Antragsschrift aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Tatgericht die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens des &#8211; hier jedenfalls nicht voll geständigen &#8211; Angeklagten verkannt hat (vgl. dazu BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 4). Zulässiges Verteidigungsverhalten darf nicht hangbegründend verwertet werden (BGH NStZ 2001, 595, 596; 2010, 270, 271; …). Wenn der Angeklagte die Taten leugnet, bagatellisiert oder einem anderen die Schuld an der Tat zuschiebt, ist dies grundsätzlich zulässiges Verteidigungsverhalten (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8, 9, 10). Die Grenze ist erst erreicht, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers sich als Ausdruck besonders verwerflicher Einstellung des Täters darstellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 10). Diese Grenze zu einer verbotenen oder auch nur die Belange der Geschädigten grob missachtenden Verteidigungsstrategie ist hier jedoch noch nicht überschritten.&#8221;</em></p>
<p>Diese Ansicht teilte auch der BGH. Zudem erläuterte der BGH, dass das Landgericht bei neuer Entscheidung das Alter des Angeklagten berücksichtigen sollte und sich erneut die Frage zu stellen hat, ob die Strafe nicht eine hinreichende Warnung darstellt. Insbesondere müssen die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzug und die eintretenden Haltungsänderungen beachtet werden.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Erfolgreiche Revision vor dem BGH: Konkretisierung bei Serienstraftaten</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/08/erfolgreiche-revision-vor-dem-bgh-konkretisierung-bei-serienstraftaten/</link>
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		<pubDate>Mon, 15 Aug 2011 12:11:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urkundenfälschung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Revision / Betrug / Strafverteidigung / Urkundenfälschung / § 200 StPO BGH, Beschluss vom 07.12.2010, Az.: 3 StR 434/10 Das Landgericht Duisburg hat den Angeklagten K. wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 51 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagten S. und Ku. hat es des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Revision / <a title="Betrug Infoseite" href="http://www.anwalt-betrug.de" target="_blank">Betrug</a> / Strafverteidigung / <a title="Urkundenfälschung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/urkundendelikte-urkundenfaelschung-267-stgb/" target="_blank">Urkundenfälschung</a> / § 200 StPO<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 07.12.2010, Az.: 3 StR 434/10</strong></p>
<p>Das Landgericht Duisburg hat den Angeklagten K. wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 51 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagten S. und Ku. hat es des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 35 Fällen schuldig gesprochen und gegen sie Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren bzw. zwei Jahren und neun Monaten verhängt.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg.</p>
<p>Im vorliegenden Fall ging es darum, dass die Angeklagten Betrugstaten zu Lasten von Mobilfunkbetreibern begangen haben sollen. Dabei hatte jeder der Angeklagten einen anderen „Tatbeitrag“ zu erfüllen. Der Angeklagte K. unterstützte die Taten mit einem Darlehn in Höhe von 5000-6000 Euro. Die Angeklagten S. und Ku. erstellten insbesondere Ausweise und Debitkarten nicht existenter Personen.</p>
<p>Der BGH beanstandete die Entscheidung:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, so ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden; maßgeblich ist dabei der Umfang seines Tatbeitrags oder seiner Tatbeiträge. Erfüllt ein Mittäter hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten &#8211; soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt &#8211; als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Allein die organisatorische Einbindung des Täters in ein betrügerisches Geschäftsunternehmen ist nicht geeignet, die Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeldelikte seiner Mittäter gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die übrigen Beteiligten die einzelnen Delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 10. Mai 2001 &#8211; 3 StR 52/01, wistra 2001, 336; BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 &#8211; 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840).“</em></p>
<p><em> </em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Bei einer Serie von Straftaten mehrerer Angeklagter ist sorgfältig auf eine geordnete und übersichtliche Darstellung der einzelnen Taten zu achten, um Fehler zu vermeiden. Dem wird das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht.“</em></p>
<p>So ist dies nach der Entscheidung des BGH auch im vorliegenden Fall gewesen. Das Landgericht habe den individuellen Tatbeitrag der Angeklagten zu der jeweiligen Tat nicht konkret genug benannt. Vielmehr seien die Beiträge nur pauschal umschrieben. Daher hat der BGH das Urteil auf die Revision aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Revision gegen Verurteilung eines Chefarztes wegen Bestechlichkeit und Betruges verworfen</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Aug 2011 08:59:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH / Revision / Bestechlichkeit / Betrug BGH, Pressemitteilung vom 05.08.2011 Mit der vorliegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung eines Chefarztes wegen Bestechlichkeit ( § 322 StGB) und Betrug ( § 263 stGB ) aus den folgenden Gründen und Erwägungen verworfen. Pressemitteilung: Mit Urteil vom 12. März 2010 hat das Landgericht Essen den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH / Revision / Bestechlichkeit / Betrug</p>
<p><strong>BGH, Pressemitteilung vom 05.08.2011</strong></p>
<p>Mit der vorliegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung eines Chefarztes wegen <a title="Bestechlichkeit § 322 StGB - Wirtschaftsstrafrecht" href="http://www.wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger.de/bestechlichkeit-332-stgb/" target="_blank">Bestechlichkeit ( § 322 StGB)</a> und <a title="Betrug § 263 StGB" href="http://www.anwalt-betrug.de/betrug-263-stgb-betrugsdelikte-strafrecht/" target="_blank">Betrug ( § 263 stGB )</a> aus den folgenden Gründen und Erwägungen verworfen.<br />
<span style="text-decoration: underline;"><strong><br />
Pressemitteilung:</strong></span></p>
<p style="padding-left: 30px;">
<p style="padding-left: 30px;"><em>Mit Urteil vom 12. März 2010 hat das Landgericht Essen den Angeklagten wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB)* in 30 Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 StGB)** und in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Betruges, versuchten Betruges und Steuerhinterziehung zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten weitere Straftaten zur Last gelegt. Insoweit wurde das Verfahren teilweise eingestellt. Teilweise wurde der Angeklagte freigesprochen.</em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em></p>
<p style="padding-left: 30px;">Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Tatzeitraum Universitätsprofessor und leitete an einem Universitätsklinikum die Klinik für Allgemein- und Transplantationschirurgie. Im Zeitraum von Mai 2003 bis Anfang des Jahres 2007 forderte er von 30 Regelleistungspatienten, die keinen Anspruch auf eine wahlärztliche Behandlung durch den Angeklagten hatten, eine &#8220;Spende&#8221; und versprach als Gegenleistung, diese Patienten in der Weise zu bevorzugen, dass er sie persönlich behandeln werde, was er in 29 Fällen dann auch tat. In drei dieser Fälle setzte der Angeklagte die Patienten unter Druck, indem er die Operation als dringlich oder nur durch ihn durchführbar darstellte. In einem Fall wusste der Angeklagte, dass er die Operation nicht selbst würde vollständig durchführen können, vereinbarte aber gleichwohl eine &#8220;Spende&#8221;. Die Patienten zahlten Beträge zwischen 2.000,- € und 7.500,- €, die mit Ausnahme eines Falles auf ein beim Universitätsklinikum geführtes Drittmittelkonto einbezahlt wurden, über das der Angeklagte faktisch frei verfügen konnte; in einem Fall behielt der Angeklagte die geforderte &#8220;Spende&#8221; (7.500,- € &#8220;bar und in kleinen Scheinen&#8221;) für sich. Das Landgericht nahm an, der Angeklagte, der den äußern Ablauf der Spendeneinwerbung einräumte, habe diese nicht für verbotenes Unrecht gehalten, bei gehöriger Erkundigung hätte er diesen Irrtum aber vermeiden können (§ 17 StGB)***.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Darüber hinaus erzielte der Angeklagte im Rahmen seiner als Nebentätigkeit genehmigten Behandlung von Wahlleistungspatienten Einnahmen (u.a. Zahlungen von Patienten ohne Rechnung), die er zum einen nicht gegenüber der Universitätsverwaltung, zum anderen nicht in seiner Einkommensteuer angab. Dadurch wurde sowohl das vom Angeklagten geschuldete Entgelt für die Nutzung der Universitätseinrichtungen (35% der erzielten Einnahmen) als auch die vom Angeklagten zu zahlende Einkommensteuer zu niedrig festgesetzt.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte in mehreren Fällen angeblich von ihm persönlich erbrachte Operationsleistungen gegenüber den Patienten hat abrechnen lassen, obgleich er zum Zeitpunkt der Operation nicht im Universitätsklinikum war. Das Landgericht hat dies als Betrug bzw. versuchten Betrug (§ 263 StGB) gewertet.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Der Bundesgerichtshof  hat die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt, als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO); die umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Lasten des Angeklagten eingelegte Revision zurückgenommen. Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskräftig.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Beschluss vom 13. Juli 2011 – 1 StR 692/10<br />
Landgericht Essen – Urteil vom 12. März 2010, 56 KLs 20/08</p>
<p></em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em> </em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Karlsruhe, 05. August 2011</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Prozessverschleppung und Verfahrensgrundsätze</title>
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		<pubDate>Sun, 07 Aug 2011 08:44:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verurteilung]]></category>

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		<description><![CDATA[Vergewaltigung / erfolgreiche Revision / Freiheitsstrafe / Prozessverschleppung BGH, Beschluss vom 28.10.2001, – Az.: 4 StR 359/10 Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bielefeld wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> / erfolgreiche Revision / Freiheitsstrafe / Prozessverschleppung<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 28.10.2001, – Az.: 4 StR 359/10</strong></p>
<p>Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bielefeld wegen <a title="Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/betaeubungsmittelstrafrecht-btmg/" target="_self">unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln</a> in nicht geringer Menge, wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen <a title="Vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">besonders schwerer Vergewaltigung</a> zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein. Diese hatte bezüglich der Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung Erfolg, so dass das Urteil wegen dieser Tat aufgehoben wurde und damit auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Sache wurde zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.</p>
<p>Grund für die Entscheidung war, dass das Landgericht am letzten Tag der Hauptverhandlung den Beweisantrag der Verteidigung abgelehnt hatte. Danach sollte die Lebensgefährtin des Angeklagten vernommen werden, um ihn bezüglich der besonders schweren Vergewaltigung zu entlasten. Begründet hat das Gericht die Ablehnung des Beweisantrags damit, dass er lediglich zur Prozessverschleppung gestellt worden sei, § 244 III StPO. Allerdings fanden sich diesbezüglich keine weiteren Ausführungen.</p>
<p>Dazu der 4. Strafsenat des Budesgerichtshofs:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Ablehnung des Beweisantrags durch die Strafkammer begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafprozessordnung gestaltet das Strafverfahren als einen vom Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung beherrschten Amtsprozess aus, in dem das Gericht von Amts wegen zur Erforschung der Wahrheit verpflichtet ist. Dem Gebot der Sachaufklärung kommt dabei auch gegenüber dem Interesse an einer Verfahrensbeschleunigung und der Verhinderung bzw. Abwehr eines missbräuchlichen Verhaltens, wie der Stellung eines Beweisantrags zum Zwecke der Prozessverschleppung, grundsätzlich der Vorrang zu.“</em></p>
<p>Folglich muss sich aus dem Ablehnungsbeschluss ergeben, warum der Beweis den Angeklagten nicht entlasten können soll, vgl. § 244 III StPO. Dafür müssen die wesentlichen Gesichtspunkte im Kern dargelegt werden. Nur so wird sichergestellt, dass das Revisionsgericht diese Entscheidung überhaupt überprüfen kann. Diese Erfordernisse hat das Landgericht nicht eingehalten, so dass die Revision insoweit Erfolg hatte und das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen war.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Sicherungsverwahrung für Handtaschenraub?</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Jul 2011 08:24:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Revision / Handtaschenraub / Freiheitsstrafe / Sicherungsverwahrung BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011, Az.: 5 StR 84/11 Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen, wegen Raubes, wegen Diebstahls mit Waffen in acht Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zudem wurde die Unterbringung in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / Revision / Handtaschenraub / Freiheitsstrafe / Sicherungsverwahrung<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011, Az.: 5 StR 84/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen, wegen Raubes, wegen Diebstahls mit Waffen in acht Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zudem wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision des Angeklagten hat teilweisen Erfolg. Nach Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte älteren Damen ihre Handtasche entwendet, um das darin befindliche Bargeld zu bekommen. In elf Fällen führte er dabei ein Klappmesser mit einer abgebrochenen Klinge bei sich, es blieben noch 5 cm Klingenlänge. In vier Fällen musste der Angeklagte die Gegenwehr der Geschädigten mit Gewalt überwinden.</p>
<p>Nach Ansicht der BGH kam es dabei nicht zu Rechtsfehlern beim Schuldspruch, jedoch beim Strafausspruch:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Unter Verweis auf die hohe Rückfallgeschwindigkeit, den vorliegenden einschlägigen Bewährungsbruch sowie die in den Taten zum Ausdruck kommende kriminelle Energie hat die Strafkammer trotz der Gewaltanwendung im untersten Bereich, der geringen Tatbeute und des umfassenden Geständnisses des Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung zu seinen Gunsten abgelehnt. Diese Erwägungen im angefochtenen Urteil lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer auch den neben dem besonders wesentlichen Gesichtpunkt der begrenzten Gewaltkomponente gravierenden Umstand der besonders geringen Gefährlichkeit des vom Angeklagten mitgeführten Messers erwogen hat, das der Angeklagte nach seinem von der Strafkammer zugrunde gelegten Geständnis zum Zweck des „Stullenschmierens“ während seiner Obdachlosigkeit bei sich hatte. Es ist deshalb zu besorgen, dass ein für die Bestimmung des Strafrahmens maßgeblicher Strafzumessungsgrund unberücksichtigt geblieben ist.“</em></p>
<p>Zudem führte der BGH zur Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts. Dessen Ausübung ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Insbesondere lassen die Ausführungen der Strafkammer Erwägungen dazu vermissen, ob sich der Angeklagte, der erstmals zu einer längeren Haftstrafe verurteilt wurde, nicht bereits die Strafverbüßung hinreichend zur Warnung dienen lassen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2009 – 1 StR 300/09, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensausübung 1).“</em></p>
<p>Zur Sicherungsverwahrung erläuterte der BGH auch die Notwendigkeit der besonderen Beachtung des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes. Aus diesen Gründen hat der BGH das Urteil des Landgerichts teilweise bei den  Einzelstrafaussprüchen und insgesamt im Gesamtstrafausspruch und im Maßregelausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Vergewaltigung: Erfolgreiche Revision &#8211; Aufklärungspflicht auch bei Auslandszeugen</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/07/vergewaltigung-erfolgreiche-revision-aufklaerungspflicht-auch-bei-auslandszeugen/</link>
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		<pubDate>Wed, 27 Jul 2011 09:18:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Vergewaltigung / Revision / Auslandszeugen BGH, Beschluss vom 21.12.2010, Az.: 3 StR 401/10 Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten hat Erfolg, das Urteil wurde aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen. Der Angeklagte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / <a title="Vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> / Revision / Auslandszeugen</p>
<p><strong>BGH, Beschluss vom 21.12.2010, Az.: 3 StR 401/10</strong></p>
<p>Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten hat Erfolg, das Urteil wurde aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Der Angeklagte war nach Feststellungen des Landgerichts in die Wohnung der Geschädigten eingedrungen, welche als Prostituierte tätig war.  Dort soll er zweimal den vaginalen Geschlechtsverkehr erzwungen haben.<br />
Nach der Einlassung des Angeklagten hat dieser jedoch  für den Geschlechtsverkehr bezahlt und die Geschädigte sei damit einverstanden gewesen. Nach Ansicht des Gericht war seine Aussage jedoch widersprüchlich und durch die Aussagen mehrerer anderer Zeugen widerlegt. Die Geschädigte wurde aber nicht vernommen.</p>
<p>Die Verteidigung des Angeklagten stellte einen Beweisantrag auf Vernehmung der Geschädigten, welche sich zu diesem Zeitpunkt in Litauen befand. Die Vernehmung wurde als nicht erforderlich angesehen und daher gemäß § 244 V 2 StPO abgelehnt.</p>
<p>Dies beanstandet der Strafsenat des BGH:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Ob die Ladung und Vernehmung eines Auslandszeugen geboten ist, richtet sich somit nach der Aufklärungspflicht des Gerichts im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO. Bei deren Prüfung hat der Tatrichter namentlich die Bedeutung und den Beweiswert der Aussage des benannten Zeugen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses zu würdigen.</em></p>
<p><em> </em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>In diesem Rahmen ist er von dem sonst geltenden Verbot der Beweisantizipation befreit. Daher darf er prognostisch berücksichtigen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu würdigen wären.“</em></p>
<p>Die Erwägungen des Gerichts müssen dabei im Beschluss nach § 244 VI StPO dargelegt werden. Dabei muss der wesentliche Kern der Entscheidung erkennbar sein, damit das Revisionsgericht die Entscheidung überprüfen kann.</p>
<p>In der vorliegenden Entscheidung hat der BGH zutreffend ausgeführt, dass bereits diese Voraussetzung nicht<br />
erfüllt ist. Es läge nicht einmal eine ansatzweise nachvollziehbare Prognoseentscheidung über die Erforderlichkeit  der Aussage der Zeugin des Tatrichters vor.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>OLG Brandenburg: Wartepflicht auch für ein Gericht</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/07/olg-brandenburg-wartepflicht-auch-fur-ein-gericht/</link>
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		<pubDate>Thu, 21 Jul 2011 08:22:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<description><![CDATA[Wartepflicht / Verwerfung  der Berufung gem. § 329 StPO Beschluss vom 07.03.2011, Az.: (1) 53 Ss 19/11 (5/11) Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Angeklagte hatte gegen ein amtsgerichtliches Urteil Berufung eingelegt. Am Tag der Berufungsverhandlung erschien er zunächst nicht zur angesetzten Zeit um 9.10 Uhr. Er ließ  telefonisch mitteilen, dass er mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wartepflicht / Verwerfung  der Berufung gem. § 329 StPO<br />
<strong>Beschluss vom 07.03.2011, Az.: (1) 53 Ss 19/11 (5/11)</strong></p>
<p>Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde:<br />
Der Angeklagte hatte gegen ein amtsgerichtliches Urteil <a title="Berufung in Strafsachen" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/berufung-in-strafsachen/" target="_self">Berufung</a> eingelegt. Am Tag der Berufungsverhandlung erschien er zunächst nicht zur angesetzten Zeit um 9.10 Uhr. Er ließ  telefonisch mitteilen, dass er mit einer Verspätung von einer Stunde und 15 Minuten ankommen wird. Begründet hatte es der Angeklagte damit, dass er fälschlicherweise vor dem Amtsgericht erschienen sei. Daraufhin erging jedoch ein Verwerfungsurteil durch das Landgericht gemäß § 329 I 1 StPO. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein.<br />
Das OLG hatte zu klären, ob durch das Geschehen der Tatbestand des § 329 I 1 StPO wirklich erfüllt ist. Grundsätzlich kann das Gericht eine Berufung verwerfen, wenn der Angeklagte bzw. der Vertreter des Angeklagten zu Beginn der Verhandlung nicht erscheint. Allerdings hat das OLG aber eine gewisse Wartepflicht für das Berufungsgericht bejaht. Im vorliegenden Fall wurde diese Pflicht nach Ansicht des Gerichts nicht erfüllt, so dass die Verwerfung der Berufung fehlerhaft war.<br />
Die Revision hatte in der Sache Erfolg und wurde vom OLG aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Es ist anzunehmen, dass der Angeklagte diesmal sicherheitshalber rechtzeitig erscheinen wird.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<item>
		<title>Zur Strafbarkeite der Unterhaltspflichtverletzung gem. § 170 StGB</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/07/zur-strafbarkeite-der-unterhaltspflichtverletzung-gem-170-stgb/</link>
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		<pubDate>Sun, 17 Jul 2011 10:13:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<category><![CDATA[unterhaltspflichtverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[§170 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafverteidiger / Revision / Unterhaltspflichtverletzung OLG Koblenz, Beschluss vom 03.11.2010, Az.: 2 Ss 184/10 Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 StGB unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Die vom Angeklagten eingelegte Berufung wurde vom Landgericht als unbegründet verworfen. Die dagegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidiger / Revision / Unterhaltspflichtverletzung<br />
<strong>OLG Koblenz, Beschluss vom 03.11.2010, Az.: 2 Ss 184/10</strong></p>
<p>Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 StGB unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.</p>
<p>Die vom Angeklagten eingelegte Berufung wurde vom Landgericht als unbegründet verworfen.</p>
<p>Die dagegen eingelegten Revision hatte vor dem  OLG Koblenz allerdings Erfolg. Dabei bezeichnete das OLG die bisher getroffenen Feststellungen als lückenhaft, so dass eine Prüfung durch das Gericht nicht möglich sei.</p>
<p>Dazu führten die Richter aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;">1. Im Falle eines Schuldspruchs wegen Unterhaltspflichtverletzung hat der Tatrichter zunächst den Umfang der Unterhaltspflicht festzustellen, welcher sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen bestimmt (§ 1610 I BGB).<br />
2. Der Höhe des geschuldeten Unterhalts hat der Tatrichter die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten entgegenzustellen und darzulegen, ob und inwieweit dieser zur vollständigen oder zumindest zur teilweisen Erfüllung seiner Verpflichtungen in der Lage war.<br />
3. Schulden können einkommensmindernd berücksichtigt werden; dabei kommt es auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung sowie die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von seiner Unterhaltsschuld an.<br />
4. Soll dem Angeklagten angelastet werden, sich gegen eine als unberechtigt angesehene Kündigung nicht zur Wehr gesetzt und dabei die Verschlechterung seiner Einkommenssituation in Kauf genommen zu haben, bedarf es der Darlegung, dass eine etwaige Kündigungsschutzklage aller Voraussicht nach auch Erfolg gehabt und der Angeklagte damit seinen Arbeitsplatz behalten bzw. wiedererhalten hätte.<br />
5. Leistungsfähigkeit des Täters kann sich auch aus erzielbaren, wenn auch tatsächlich nicht erzielten Einkünften ergeben. In diesem Fall sind jedoch die Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die Beträge festzustellen, die der Angeklagte durch zumutbare Arbeit hätte verdienen können. Die bloße Feststellung, er habe sich pflichtwidrig nicht als arbeitsuchend gemeldet bzw. keine genügenden eigenen Anstrengungen unternommen, reicht für sich nicht aus.<br />
6. Das Tatgericht hat die in der Anklage bezeichnete Tat so, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, abzuurteilen und deren Unrechtsgehalt voll auszuschöpfen, sofern dem keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (§ 264 StPO). Für die als Dauerstraftat anzusehende Unterhaltspflichtverletzung bedeutet dies, dass sowohl das erstinstanzliche als auch das Berufungsgericht das Verhalten des Angeklagten bis zur letzten tatrichterlichen Verhandlung über die Schuldfrage zu überprüfen haben, soweit auch nur eine Einzelhandlung bereits im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses begangen war.</p>
<p>Das OLG erwartet folglich für eine Verurteilung nach § 170 StGB ausführliche Feststellungen zu den Voraussetzungen der Unterhaltspflicht nach dem Zivilrecht. Des Weiteren im Falle einer – hier vorliegenden – Kündigung und damit eingeschränkten Leistungsfähigkeit auch arbeitsrechtliche Ausführungen.</p>
<p>Beim Tatbestand der Unterhaltspflichtverletzung gem. § 170 StGB scheitern die Instanzgericht immer wieder an dem Erfordernis, dass das Strafrecht selbst sämtliche Tatbestandsmerklmale, also auch die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs, der Bedürftigkeit und weiterer Voraussetzungen nicht nur prüfen sondern dies auch im schriftlichen Urteil darlegen muss.<br />
Strafurteile oder Strafbefehle mit dem Tatvorwurf der Unterhaltspflichtverletzung gem. § 170 StGB beinhalten daher in der Regel gute Ansatzpunkte für die Strafverteidigung gegebenenfalls auch in der Revision.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Revision des BGH: Zu den Anforderungen einer Anklageschrift</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/07/revision-des-bgh-zu-den-anforderungen-einer-anklageschrift/</link>
		<comments>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/07/revision-des-bgh-zu-den-anforderungen-einer-anklageschrift/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 14 Jul 2011 11:17:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[anforderungen]]></category>
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		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[taten]]></category>
		<category><![CDATA[verfahrenshindernis]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafrecht-bundesweit.de/?p=3349</guid>
		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Anklageschrift / § 200 StPO / Betrug BGH,  Urteil vom 02.03.2011, Az.: 2 StR 524/10 Das Landgericht hatte das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß § 260 III StPO eingestellt. Als Verfahrenshindernis sah das Gericht hier die unzureichenden Angaben in die Anklage, welche nicht den Anforderungen des § 200 I 1 StPO [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Anklageschrift / § 200 StPO / Betrug<br />
<strong>BGH,  Urteil vom 02.03.2011, Az.: 2 StR 524/10</strong></p>
<p>Das Landgericht hatte das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß § 260 III StPO eingestellt. Als Verfahrenshindernis sah das Gericht hier die unzureichenden Angaben in die Anklage, welche nicht den Anforderungen des § 200 I 1 StPO gerecht wurden.</p>
<p>Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, woraufhin der BGH das Urteil zum Teil aufhob und es in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurück verwies.</p>
<p>Der BGH hatte sich dabei mir der Frage befasst, wie detailliert Einzelakte beschrieben werden müssen, wenn es sich um eine Vielzahl gleichartiger Delikte – hier <a title="betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de">Betrug</a> – handelt, welche zu einer Tateinheit verbunden werden.</p>
<p>Grundsätzlich sind an eine Anklage hohe Anforderungen zu stellen, da es sich dabei um wichtige Informationen für den Angeklagten und dessen Verteidigung handelt. Um also eine gute und umfassende Verteidigung gewährleisten zu können, sind eben diese detaillierten Informationen erforderlich.</p>
<p>Dazu führte der BGH aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Bei einer Vielzahl gleichartig begangener Betrugsdelikte müssen zu deren Konkretisierung grundsätzlich auch die Geschädigten der einzelnen Fälle benannt und diese so dargestellt werden, dass sie von etwaigen weiteren Fällen durch nähere Einzelheiten oder Begleitumstände unterscheidbar sind (vgl. BGH StV 2007, 171 f.; KK-Schneider 6. Aufl. § 200 StPO Rn. 11 mwN). Dies gilt jedoch nur, wenn die Serienstraftaten je für sich prozessual als selbständige Taten zu werten sind, etwa weil sie auch materiell-rechtlich in Realkonkurrenz stehen (vgl. BGH NJW 2008, 2131, 2132; NStZ 2008, 352). Wird dagegen eine Vielzahl gleichartiger Einzelakte durch dieselbe Handlung des Beschuldigten zu gleichartiger Tateinheit und damit auch prozessual zu einer Tat verbunden, genügt die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion, wenn die Identität dieser Tat klar gestellt ist. Einer individualisierenden Beschreibung ihrer Einzelakte bedarf es bei einer solchen Fallgestaltung nicht, um den Prozessgegenstand unverwechselbar zu bestimmen.“</em></p>
<p>Das heißt, dass es für den BGH in erster Linie auf die Abgrenzbarkeit der Taten voneinander ankommt. Stehen die Taten allerdings in Tateinheit, so müsse die Umgrenzung der Taten in der Anklage ausreichend sein.<br />
Aus diesem Grund hatte die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Einstellung des Landgerichts auch teilweise Erfolg.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH bestätigt Urteil zur Steuerhinterziehung</title>
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		<pubDate>Tue, 12 Jul 2011 08:30:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[angaben]]></category>
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		<description><![CDATA[Steuerhinterziehung / Revision / Finanzbehörden / Strafmilderung Das Landgericht München I verurteile den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Nach Beschluss des BGH vom 14.12.2010  ist die vom Angeklagten eingelegte Revision nach § 349 II StPO unbegründet (Az.: 1 StR 275/10). Der BGH hatte sich mit der Frage zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="steuerstrafrecht" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/wirtschaftsstrafrecht/steuerstrafrecht/" target="_self">Steuerhinterziehung</a> / Revision / Finanzbehörden / Strafmilderung</p>
<p>Das Landgericht München I verurteile den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten.</p>
<p>Nach Beschluss des BGH vom 14.12.2010  ist die vom Angeklagten eingelegte Revision nach § 349 II StPO unbegründet (Az.: 1 StR 275/10).</p>
<p>Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Strafbarkeit gemäß § 370 I Nr. 1 AO auch gegeben ist, wenn die Finanzbehörden Kenntnis des zu Grunde liegenden Sachverhalts und zudem Zugang zu den Beweismitteln hatten.<br />
Das Landgericht hielt diesen Umstand für irrelevant, da es bei der Strafbarkeit nach § 370 I Nr. 1 AO nicht darauf ankäme, dass die Behörden getäuscht werden. Die Täuschung ist folglich – anders als es beim Betrug der Fall ist – keine Tatbestandsvoraussetzung. Es geht lediglich um die falschen Angaben, wobei es also egal ist, ob die Behörden die Unrichtigkeit kennen oder nicht.</p>
<p>Diese Rechtsprechung bestätigte der BGH.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Verurteilung eines Berliner Schönheitschirurgen teilweise aufgehoben</title>
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		<pubDate>Sun, 10 Jul 2011 08:59:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Arzt / Schönheitschirurgie / Totschlag Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH), Nr. 125/2011 vom 07.07.2011 Die Verurteilung eines Schönheitschirurgen aus Berlin wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchten Totschlag wegen einem vermeintlichen Fehler bei der Behandlung wurde nun teilweise vom BGH aufgehoben. Pressemitteilung: Verurteilung eines Berliner Schönheitschirurgen teilweise aufgehoben Das Landgericht Berlin hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Arzt / Schönheitschirurgie / Totschlag<br />
<strong>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH), Nr. 125/2011 vom 07.07.2011</strong></p>
<p>Die Verurteilung eines Schönheitschirurgen aus Berlin wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchten Totschlag wegen einem vermeintlichen Fehler bei der Behandlung wurde nun teilweise vom BGH aufgehoben.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Pressemitteilung:</span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Verurteilung eines Berliner Schönheitschirurgen teilweise aufgehoben</em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em></p>
<p style="padding-left: 30px;">Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten, einen seit 1988 im Fach Unfallchirurgie habilitierten Arzt, wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf ein vierjähriges Berufsverbot erkannt. Ein Jahr der verhängten Strafe hat es zur Kompensation einer angenommenen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Der Angeklagte nahm in seiner chirurgischen Tagesklinik am 30. März 2006 von 9.00 bis 12.30 Uhr an einer 49 Jahre alten Patientin eine Schönheitsoperation im Bauchbereich, verbunden mit einer Fettabsaugung vor. Der Angeklagte unterließ es, einen für die schwere Operation erforderlichen Anästhesisten hinzuzuziehen. Darüber, dass ein solcher anwesend sein würde, hatte er seine Patientin getäuscht. Dies machte ihre Einwilligung unwirksam und qualifiziert die Operation als Körperverletzung. Nach Überwindung eines Herzstillstandes gegen Ende des Eingriffs unterließ es der Angeklagte bis nach 19.00 Uhr, die Patientin zur notwendigen cerebralen Reanimation in eine Intensivstation eines Krankenhauses zu verlegen. Die Patientin verstarb am 12. April 2006. Die todesursächliche Hirnschädigung war in der Praxis des Angeklagten eingetreten. Die Gefahr des Todeseintritts war für den Angeklagten auf der Grundlage seiner Fähigkeiten vorhersehbar.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sämtliche Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tatgeschehen und zur Verantwortlichkeit des Angeklagten für den Tod seiner Patientin im Sinne einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) aufrechterhalten. Die Angriffe des Angeklagten gegen diese Feststellungen sind erfolglos geblieben. Indes hat der Senat auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers, des Ehemannes der zu Tode gekommenen Patientin, den Schuldspruch aufgehoben und die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Die Beanstandung betrifft die Annahme eines versuchten Totschlags für eine spätere Phase des Tatgeschehens in der Praxis des Angeklagten, als die Patientin bereits unrettbar verloren war. Insoweit hat der Bundesgerichtshof einerseits die unzureichende Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes beanstandet, andererseits die unterlassene Bewertung ausgelassener Rettungschancen unter dem Gesichtspunkt eines versuchten Mordes durch Unterlassen.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Die neu berufene Schwurgerichtskammer wird demnach den Vorsatz hinsichtlich eines (versuchten) Tötungsdeliktes neu zu prüfen haben.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Auch die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung und den Strafnachlass hatten Erfolg.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Urteil vom 7. Juli 2011 – 5 StR 561/10</p>
<p style="padding-left: 30px;">Landgericht Berlin – Urteil vom 1. März 2010 – 1 Kap Js 721/06 Ks –</p>
<p></em></p>
<p><em> </em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Karlsruhe, den 07. Juli 2011</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Freispruch rechtskräftig – Revision der StA erfolglos</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Jul 2011 11:14:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Revision / schwerer Bandendiebstahl 3. Strafsenat des BGH, Az.: 3 StR 54/11 Der Angeklagte ist unter anderem wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen angeklagt gewesen. Das Landgericht Mönchengladbach hat ihn freigesprochen. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) verworfen. Auszug aus den Gründen der Strafkammer: &#8220;Das Landgericht hat den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / Revision / schwerer Bandendiebstahl<br />
<strong>3. Strafsenat des BGH, Az.: 3 StR 54/11</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist unter anderem wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen angeklagt gewesen. Das Landgericht Mönchengladbach hat ihn freigesprochen. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) verworfen.</p>
<p>Auszug aus den Gründen der Strafkammer:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>&#8220;Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen sowie des Bandendiebstahls aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und entschieden, dass er für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Sie beanstandet mit der Sachrüge Rechtsfehler in der Beweiswürdigung.</em></p>
<p><em> </em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist aus den zutreffenden Gründen in dessen Zuschrift vom 25. Februar 2011 offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.&#8221;</em></p>
<p>In Fällen wie diesen, in denen sich selbst der Generalbundesanwalt (GBA) der Revision der Staatsanwaltschaft nicht anschließt, stehen die Verteidigungschancen gut, wie auch diese Entscheidung zeigt. Auch für die Staatsanwaltschaft gilt der Grundsatz, dass die Beweiswürdigung nur eingeschränkt auf revisionserhebliche Fehler durch das Revisionsgericht überprüft werden kann, obgleich in jüngeren Entscheidungen dieser Grundsatz wiederholt bei Revisionen gegen Freisprüchen aufgeweicht worden ist. Insofern eine Entscheidung gegen den momentan vorherrschenden „Trend“.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zum Tatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/06/zum-tatbestand-der-noetigung-gem-240-stgb/</link>
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		<pubDate>Wed, 29 Jun 2011 09:09:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Revision / Nötigung / Sitzblockade 2. Strafsenat des OLG Frankfurt/Main, Az.: 2 Ss 274/10 Das AG Darmstadt verurteilte den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen á 60,- €. Dagegen ging der Angeklagte mit der Berufung vor, woraufhin ihn das LG Darmstadt diesen vom Vorwurf der Nötigung aus tatsächlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / Revision / Nötigung / Sitzblockade<br />
<strong>2. Strafsenat des OLG Frankfurt/Main, Az.: 2 Ss 274/10</strong></p>
<p>Das AG Darmstadt verurteilte den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen á 60,- €. Dagegen ging der Angeklagte mit der Berufung vor, woraufhin ihn das LG Darmstadt diesen vom Vorwurf der Nötigung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen hat.</p>
<p>Dazu stellte das LG fest, dass der Angeklagte und der Zeuge früher bereits häufiger in Streit geraten waren, als der Zeuge mit seinem Motorrad über das Grundstück des Angeklagten gefahren war. Der Zeuge sei erneut über das Grundstück des Angeklagten gefahren. Als dieser wieder wegfahren wollte, habe sich der Angeklagte ihm in den Weg gestellt und ihn aufgefordert, das Fahren über sein Grundstück zu unterlassen. Der Angeklagte habe dabei einen Stock in der Hand gehalten, worauf der Zeugen gefragt habe, ob dieser ihn schlagen wolle. Der Angeklagte habe etwas gesagt und sich entfernt.<br />
Dadurch sei der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt gewesen, da weder Gewalt noch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel gegeben seien. Es sei nicht erwiesen, dass der Angeklagten den Stock als Mittel zur Drohung eingesetzt habe.</p>
<p>Gegen den Freispruch legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, um zum Nachteil des Angeklagten doch noch eine Verurteilung zu erwirken.</p>
<p>Nach Ansicht des 2. Strafsenats OLG Frankfurt am Main ist die Revision unbegründet, da die tatsächlichen Feststellungen des LG den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Nötigung tragen würden.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Urteils:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Das Landgericht war nicht gehalten, nähere Feststellungen zur Hinderung des Zeugen am Wegfahren zu treffen. Denn auch für den Fall, dass der Zeuge sein Motorrad anhalten musste, um den sich ihm in den Weg stellenden Angeklagten nicht anzufahren, ergibt sich eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Nötigung nach § 240 StGB nicht. Die Annahme einer tatbestandsmäßigen Gewalt scheidet aus, wenn die Handlung lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Betroffenen nur psychischer Natur ist (BVerfGE 92, S. 1 ff.; BGH ST 41, S. 231 ff.; OLG Düsseldorf, NJW 1999, S. 2912).<br />
Im Übrigen würde es auch an einer Verwerflichkeit der Tathandlungen im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB fehlen. Diese liegt vor, wenn die Nötigungshandlung zu dem angestrebten Zweck unter Berücksichtigung aller Umstände so anstößig ist, dass es als grober Angriff auf die Entschlussfreiheit anderer der Zurechtweisung mit den Mitteln des Strafrechts bedarf (OLG Düsseldorf, a.a.O.).“</em></p>
<p>Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft wurde durch das OLG verworfen, der Freispruch hatte Bestand.<br />
Die Grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – BverfGE 92, S. 1 ff. – auf die der Senat Bezug nimmt, ist äußerst lesenswert.</p>
<p>Es wird aber dringend empfohlen, sich im Rahmen der Strafverteidigung auch mit der neuen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sitzblockade „Ellis Road“ auseinander zu setzen: BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Az 1 BvR 388/05 vom 07.03.2011 und im Einzelfall die Verteidigungsmöglichkeiten zu differenzieren.</p>
<p><strong><br />
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		<title>Zum Rechtfertigungsgrund der Notwehr</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Jun 2011 08:31:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Revision / Notwehr 2. Strafsenat des OLG Koblenz, Az.: 2 Ss 234/10 Das AG Montabaur verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hiergegen legte der Angeklagte Berufung ein, welche vom LG Koblenz mit der Maßgabe verworfen wurde, dass die Freiheitsstrafe auf sechs Monate [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / Revision / Notwehr<br />
<strong>2. Strafsenat des OLG Koblenz, Az.: 2 Ss 234/10</strong></p>
<p>Das AG Montabaur verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hiergegen legte der Angeklagte Berufung ein, welche vom LG Koblenz mit der Maßgabe verworfen wurde, dass die Freiheitsstrafe auf sechs Monate herabgesetzt wurde.<br />
Dazu hatte das LG festegestellt, dass es zwischen dem Nebenkläger und der Angeklagten seit einer längeren Zeit immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Als beide in einem Supermarkt aufeinander trafen, sei es erneut zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen. Der Angeklagte habe sich entfernt, um der weiteren Auseinandersetzung aus dem Weg gehen. Der Nebenkläger sei ihm jedoch gefolgt, um den Angeklagten zur Rede zu stellen und gegebenenfalls tätlich anzugreifen. Der Angeklagte habe einen erneuten Übergriff des Nebenklägers gefürchtet und ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 6,5 cm gezogen. Der Nebenkläger habe den Angeklagten direkt ins Gesicht geschlagen, wodurch dieser eine klaffende und blutende Wunde erlitt. Daraufhin habe der Angeklagte mit dem Messer in den linken Unterbauch gestochen. Der Nebenkläger habe hierdurch eine ca. 1 cm große, blutende Stichwunde erlitten.<br />
Nach Ansicht des LG habe keine Notwehrsituation vorgelegen, da es bereits an dem Notwehrwillen des Angeklagten gefehlt habe. Zudem seien die Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit nicht gegeben gewesen.<br />
Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.</p>
<p>Die Revision hatte vor dem 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz Erfolg: Die Verurteilung des Angeklagten kann laut Entscheidung des BGH keinen Bestand haben, da die Feststellungen des LG rechtsfehlerfrei gewesen sind. Das Handeln des Angeklagten ist entgegen den Feststellungen des Landgerichts Koblenz durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Eine Einschränkung des Notwehrrechts liegt bei dem festgestellten Sachverhalt nicht vor:</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses des OLG Koblenz zur Reichweite der Notwehr:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Der Angeklagte musste aufgrund des Verhaltens des Nebenklägers, der ihn auch früher schon grundlos tätlich angegriffen hatte, nach dessen erstem Faustschlag damit rechnen, dass dieser weiter zuschlagen werde. Davon, dass sich der Nebenkläger nur auf einen einzigen Schlag beschränken werde, konnte der Angeklagte nach den konkreten Tatumständen – entgegen der Auffassung der Strafkammer &#8211; nicht ausgehen.<br />
Auch das subjektive Rechtfertigungselement liegt vor. Dieses setzt voraus, dass der Täter den Angriff als solchen und seine Rechtswidrigkeit erkennt und durch seine Tat der Rechtsverletzung entgegentreten will.<br />
Soweit die Strafkammer in ihrer rechtlichen Würdigung ausgeführt hat, der Verteidigungswille fehle, weil der Angeklagte, aufgestachelt von seiner Lebensgefährtin, den Angriff des Nebenklägers genutzt habe, um diesen zu verletzen, setzt sie sich mit ihren eigenen Feststellungen zur inneren Tatseite in Widerspruch. Denn auf Seite 5 des Urteils stellt sie fest, dass der Angeklagte, nachdem er von dem Nebenkläger von hinten angerufen worden war, einen ähnlichen Hergang wie bei ihrer ersten Begegnung, also einen grundlosen tätlichen Angriff des Nebenklägers, für möglich hielt und sich deswegen dadurch wappnete, dass er seine Einkaufstaschen abstellte, sein Messer hervorzog und dieses öffnete. Diese Feststellung belegt aber gerade, dass sich der Angeklagte verteidigen wollte.<br />
Die vom Angeklagten gewählte Verteidigungshandlung war im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB auch erforderlich.“</em></p>
<p>Folglich hob der Senat das Urteil auf. Da auszuschließen war, dass weitergehende Feststellungen zur Sache getroffen werden könnten, entschied der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst und sprach den Angeklagten aus Rechtsgründen frei.<br />
Die Revision der Verteidigung hatte damit bereits in der Revisionsinstanz vollen Erfolg, eine neue Tatsacheninstanz mit Zurückverweisung war nicht notwendig.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: zur unerlaubten Ausübung der Heilkunde bei Synergetik-Therapie</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Jun 2011 08:39:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<category><![CDATA[Synergetik-Therapie]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / BGH / Heilkunde / Therapie / HeilprG Quelle: Pressemitteilung  vom Bundesgerichtshof (BGH)  Nr. 111/2011 vom 22.06.2011 Pressemitteilung: Bundesgerichtshof zur unerlaubten Ausübung der Heilkunde bei Synergetik-Therapie Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde (§ 5 HeilprG**) in elf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt und in weiteren 20 Fällen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / BGH / Heilkunde / Therapie / HeilprG<br />
<strong>Quelle: Pressemitteilung  vom Bundesgerichtshof (BGH)  Nr. 111/2011 vom 22.06.2011</strong></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Pressemitteilung:</span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Bundesgerichtshof zur unerlaubten Ausübung der Heilkunde bei Synergetik-Therapie</em></p>
<p><em></p>
<p style="padding-left: 30px;">Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde (§ 5 HeilprG**) in elf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt und in weiteren 20 Fällen freigesprochen.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Nach den Feststellungen des Landgerichts führte die Angeklagte in ihrer Wohnung Behandlungen nach der sog. Synergetik-Methode durch. Nach der dieser Behandlungsmethode zugrunde liegenden Lehre lassen sich bei den Klienten in Tiefenentspannung innere Bilder bearbeiten. Hierdurch sollen unverarbeitete Erlebnisse und Konflikte aufgearbeitet und eine Selbstheilung von Krankheiten ermöglicht werden. Um Kunden zu werben, wandte sich die Angeklagte mit einer eigenen Internetseite und mit Flyern u.a. an Menschen mit Ängsten, Depressionen, Traumata und weiteren psychischen Problemen. Bei den Therapiesitzungen gelangten die Klienten in einen Zustand hypnoid verminderten Bewusstseins, und sie erlebten Gedächtnisbilder, die sie der Angeklagten mit den damit zusammenhängenden Gefühlen beschrieben. Während der mitunter von Affektzuständen begleiteten Behandlung wurden die Klienten teilweise mit belastenden Erinnerungen konfrontiert. Eine Besprechung zwischen der Angeklagten und ihren Klienten über das zuvor Erlebte fand im Einzelnen nicht statt. Für ihre Behandlungen, die sie auch zu Heilzwecken ausüben wollte, besaß die Angeklagte keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (§ 1 HeilprG*). Elf Klienten suchten die Angeklagte mit konkreten psychischen oder physischen Krankheiten bzw. Leiden auf, deren Besserung sie sich erhofften. Bei keiner dieser Personen sind durch die Behandlung, die einer konfrontativen Psychotherapie entsprach, gesundheitliche Schäden verursacht worden. Eine Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung hat das Landgericht in diesen der Verurteilung zugrunde liegenden Behandlungsfällen allerdings für wahrscheinlich erachtet.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Nach verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift des § 1 Abs.2 HeilprG ist es erforderlich, dass die Ausübung der Heilkunde im konkreten Fall eine zumindest potentielle Gefahr für die Gesundheit der behandelten Personen verursacht. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nicht beanstandet, dass das Landgericht in den einzelnen Behandlungsfällen eine solche potenzielle Gefahr der Therapiemethode angenommen hat, und hat die Revision der Angeklagten verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Urteil vom 22. Juni 2011 – 2 StR 580/10</p>
<p style="padding-left: 30px;">Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 15. Juni 2010 – 5/26 KLs 8910 Js 206769/08</p>
<p style="padding-left: 30px;">Karlsruhe, den 22. Juni 2011</p>
<p style="padding-left: 30px;">*§ 1 HeilprG</p>
<p style="padding-left: 30px;">(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.</p>
<p style="padding-left: 30px;">(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.</p>
<p style="padding-left: 30px;">**§ 5 HeilprG</p>
<p></em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Bundesgerichtshof bestätigt nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen einen Sexualstraftäter</title>
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		<pubDate>Thu, 23 Jun 2011 08:28:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Sicherungsverwahrung / Sexualstraftäter / BGH Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof (BGH) Nr. 108/2011 vom 21.06.2011 Das ewige Thema der Sicherungsverwahrung. Der BGH hat im folgenden Fall die nachträgliche Sicherungsverwahrung eines Sexualstraftäters (ua Vergewaltigung) aus den folgenden Erwägungen bestätigt. Auszug aus der Pressemitteilung: Bundesgerichtshof bestätigt nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen einen Sexualstraftäter Der mittlerweile 43-jährige Verurteilte trat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Sicherungsverwahrung /<a title="sexualstrafrecht" href="http://www.rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de" target="_blank"> Sexualstraftäter</a> / BGH<br />
<strong>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof (BGH) Nr. 108/2011 vom 21.06.2011</strong></p>
<p>Das ewige Thema der Sicherungsverwahrung. Der BGH hat im folgenden Fall die nachträgliche Sicherungsverwahrung eines Sexualstraftäters (ua Vergewaltigung) aus den folgenden Erwägungen bestätigt.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Auszug aus der Pressemitteilung:</span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Bundesgerichtshof bestätigt nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen einen Sexualstraftäter</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der mittlerweile 43-jährige Verurteilte trat erstmals 1989 wegen eines Sexualverbrechens strafrechtlich in Erscheinung. Die Zeit von 1990 bis 2000 verbrachte er ­ auch aufgrund einer Verurteilung wegen mehrerer Vergewaltigungstaten ­ fast durchgehend in Haft. Am 17. November 2000 verurteilte ihn das Landgericht Potsdam unter anderem wegen erpresserischen Menschenraubs und <a title="vergewaltigung - sexualstrafrecht" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren.<br />
Zugleich brachte es ihn wegen einer diagnostizierten Borderline-Persönlichkeitsstörung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter. Die Unterbringung wurde schon im Jahr 2002 aufgehoben, weil ihre Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben waren. Nach Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe hat das Landgericht Potsdam mit Urteil vom 28. Oktober 2010 die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Verurteilten verworfen. Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 entwickelten Kriterien einer hochgradigen Gefährlichkeit in Bezug auf weitere schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten und einer psychischen Störung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Von einer konkreten hochgradigen Gefährlichkeit hat sich das Landgericht mit Blick auf die außerordentlich hohe Rückfallgeschwindigkeit der früheren Taten sowie das massiv gewaltbereite und berechnende Auftreten des Verurteilten im Strafvollzug rechtsfehlerfrei überzeugt. Das Vorliegen einer psychischen Störung konnte der Bundesgerichtshof dem landgerichtlichen Urteil ­ auch wenn darin der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts noch nicht unmittelbar hatte berücksichtigt werden können ­ wegen einer beim Verurteilten nach Begutachtung durch zwei psychiatrische Sachverständige festgestellten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen sicher entnehmen.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Urteil vom 21. Juni 2011 ­ 5 StR 52/11</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Revision: Fehlerhafte Beweiswürdigung bei Frage der Schuldfähigkeit</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Jun 2011 08:17:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung/ Revision / Schuldfähigkeit / Psychose / Totschlag / Beweiswürdigung 3. Strafsenat des BGH, Az.: 3 StR 111/11 Die Beschuldigte wandte sich mit ihrer Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen die vom Landgericht angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschuldigte befand sich zum Tatzeitpunkt in einem Behandlungstermin. Als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung/ Revision / Schuldfähigkeit / Psychose / Totschlag / Beweiswürdigung<br />
<strong>3. Strafsenat des BGH, Az.: 3 StR 111/11</strong></p>
<p>Die Beschuldigte wandte sich mit ihrer Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen die vom Landgericht angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.</p>
<p>Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:<br />
Die Beschuldigte befand sich zum Tatzeitpunkt in einem Behandlungstermin. Als sie Angst und Panik empfand, wurde sie „zunehmend angespannt und aufgeregt“. Kurz darauf hörte sie Stimmen, infolge dessen sie ein in ihrer Handtasche mitgeführte Messer mit einer Klingenlänge von 20 cm ergriff. Die Zeugin T. wich sofort zurück und betätigte den Alarmknopf. Einen Angriff mit dem Messer konnte die Zeugin T. abwehren. Ein wenig später konnte die Beschuldigte festgehalten und ihr das Messer abgenommen werden.  Weiter heißt es: „Während des Tatgeschehens war die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten wegen einer schizoaffektiven Psychose aufgehoben“.</p>
<p>Im Prozess hat sich die Beschuldige dahingehend eingelassen, sie habe lediglich mit dem Messer zu drohen versucht, wollte aber nicht auf diese einstechen. Die Strafkammer folgte dem nicht und nahm einen schuldfähigen und mit natürlichem Vorsatz begangenen versuchten Totschlag an.</p>
<p>Wie der Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss ausführt, beruht die Annahme des Landgerichts, die Anlasstat sei ein mit natürlichem Vorsatz begangener versuchter Totschlag, auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.</p>
<p>Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Feststellung der Strafkammer, die Beschuldigte habe einen Stich in Richtung des Oberkörpers im Bereich des Herzens geführt, um Frau T. zu töten, beruht nicht auf einer tragfähigen Beweisgrundlage (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 261 Rn. 2 und § 337 Rn. 26, jeweils mwN). Sie steht im Widerspruch zu den Aussagen aller vernommenen Zeugen, von denen keiner eine Stichbewegung bekundet hat. Dies gilt auch für die Zeugin T. , die in ihrer Aussage lediglich einen Widerstand beschrieben hat, den sie beim Ergreifen des Handgelenks der Beschuldigten gespürt habe, nicht aber eine tatsächlich geführte Stichbewegung. Sie hat ihren subjektiven Eindruck wiedergegeben, dass ein Stich, wenn er tatsächlich geführt worden wäre, sie im Bereich des linken Arms getroffen hätte, mit dem sie ihren Oberkörper in der Herzgegend geschützt habe. Zu einem Stich ist es nach dieser Zeugenaussage wegen des Festhaltens der Hand nicht gekommen. Die Zeugin B. hat eine Stichbewegung in ihrer Vernehmung explizit ausgeschlossen, der Zeuge W. konnte sich an eine solche nicht erinnern.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Weiterhin ist die Beweiswürdigung lückenhaft (vgl. dazu Meyer-Goßner, aaO, § 337 Rn. 27 mwN), weil sich das Landgericht nicht im Einzelnen mit der Möglichkeit befasst hat, dass die Beschuldigte die Zeugin T. lediglich bedrohen und nötigen, nicht aber töten wollte. Hierzu bestand indes nach der Einlassung der Beschuldigten und den Zeugenaussagen Anlass. Die Strafkammer hat den natürlichen Tötungsvorsatz allein aus der Angabe der Zeugin T. gefolgert, sie habe deutlich Widerstand gespürt, als sie das Handgelenk der Beschuldigten ergriffen habe. Bei dieser Beweissituation hätte sich das Landgericht näher mit der Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass die Beschuldigte die Geschädigte mit dem Messer nur bedrohen wollte und lediglich dem Festhalten ihres Handgelenks Widerstand entgegensetzte.“</em></p>
<p>Aus diesem Grund hebt der Strafsenat die Anordnung auf. Ferner bedarf es einer neuen Verhandlung und Entscheidung.</p>
<p>Im Übrigen weißt der Strafsenat für die neue Hauptverhandlung noch unter anderem auf folgendes hin:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Die akute schizoaffektive Psychose, die das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen zum Tatzeitpunkt bejaht hat, könnte als krankhafte seelische Störung einzuordnen sein, welche die Fähigkeit der Beschuldigten ausgeschlossen hat, das Unrecht ihres Handelns einzusehen. Ohne weitere Erörterung ist bei dem festgestellten Krankheitsbild nicht nachvollziehbar, dass bei bestehender Unrechtseinsicht lediglich die Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sein soll (vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie 1996, 12.5.1.5 und 12.5.3.1).“</em></p>
<p>Eine Entscheidung, mit der der BGH erneut eine lückenhafte (und einseitige) Beweiswürdigung beanstanden muss. Die Revision der Angeklagten war erfolgreich und das Urteil aufzuheben.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Erfolgreiche Revision: Urteil gegen früheren CDU-Kreisvorsitzenden aufgehoben</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Jun 2011 12:32:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Untreue / Betrug / Steuerhinterziehung Der Bundesgerichtshof hob das Urteil gegen den früheren CDU-Kreisvorsitzenden Richard B. auf. Das Landgericht Köln hatte ihn wegen Untreue, Betrug und Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Rahmen einer Parteispendenaffäre zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Ansicht des Landgerichts Köln hatte B. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / <a title="Untreue" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/wirtschaftsstrafrecht/untreue/" target="_self">Untreue</a> / <a title="betrug" href="http://www.anwalt-betrug.de" target="_blank">Betrug</a> / <a title="steuerhinterziehung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/wirtschaftsstrafrecht/steuerstrafrecht/" target="_blank">Steuerhinterziehung</a></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hob das Urteil gegen den früheren CDU-Kreisvorsitzenden Richard B. auf. Das Landgericht Köln hatte ihn wegen Untreue, Betrug und Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Rahmen einer Parteispendenaffäre zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde.</p>
<p>Nach Ansicht des Landgerichts Köln hatte B. im Jahre 1999 dafür gesorgt, dass 33.000 Euro unbekannter Herkunft an den CDU-Kreisverband gezahlt wurden. Dagegen legte die Verteidigung Revision ein. Die Revision war erfolgreich und der Bundesgerichtshof entschied, dass das Urteil die Verurteilung Blömers wegen Untreue nicht tragen würde. Dies wurde damit begründet, dass die Pflichten aus dem Parteigesetz keinen das Parteivermögen schützenden Charakter habe. Daher komme keine strafbare Untreue in Betracht.</p>
<p>Nun wurde die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen.<br />
<em>(Quelle: Bundesgerichtshof, Az.: 1 StR 94/10 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Verurteilungen im Rüsselsheimer Eiscafé-Mordprozess sind rechtskräftig</title>
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		<pubDate>Sun, 12 Jun 2011 09:01:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / BGH / Mord / Verurteilung Quelle:  Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH), Nr. 098/2011 vom 07.06.2011 Der BGH erklärt die Verurteilung der drei Angeklagten in dem so genannten &#8220;Rüsselheimer Eiscafé-Mord&#8221; Fall für rechtskräftig. Insbesondere würden die niedrigen Beweggründe der Tat als Mordmerkmal nach Auffassung des Strafsenats vorliegen. Pressemitteilung: Verurteilungen im Rüsselsheimer Eiscafé-Mordprozess  sind [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / BGH / Mord / Verurteilung<br />
<strong>Quelle:  Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH), Nr. 098/2011 vom 07.06.2011</strong></p>
<p>Der BGH erklärt die Verurteilung der drei Angeklagten in dem so genannten &#8220;Rüsselheimer Eiscafé-Mord&#8221; Fall für rechtskräftig. Insbesondere würden die niedrigen Beweggründe der Tat als Mordmerkmal nach Auffassung des Strafsenats vorliegen.</p>
<p>Pressemitteilung:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Verurteilungen im Rüsselsheimer Eiscafé-Mordprozess  sind rechtskräftig</em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em></p>
<p style="padding-left: 30px;">Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten Taylan K. wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und Beteiligung an einer Schlägerei zu lebenslanger Freiheitsstrafe, die Angeklagten Erdal E. und Serdal E. wegen versuchten Mordes, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Nach den Feststellungen des Landgerichts bestanden zwischen Angehörigen der Familien K. und E., die in der Türsteherszene tätig waren, seit einiger Zeit zunehmend Spannungen; diese waren in der Vergangenheit bereits Anlass für gewalttätige Auseinandersetzungen und einen erfolglosen Schlichtungsversuch durch die Familienältesten gewesen. Am 12. August 2008 kam es zu einer &#8220;Aussprache&#8221; zwischen den verfeindeten Lagern in einer Eisdiele in Rüsselsheim, zu der für die Familie K. der Angeklagte Taylan K., sein Cousin Erkan K. sowie Baris Y. erschienen; sie hatten sich mit Pistolen bewaffnet. Für die Familie E. erschienen die angeklagten Brüder Erdal und Serdal E. sowie ihr Bruder Deniz E.; diese führten Messer, Pfefferspray und einen Schlagring bei sich. Beide Parteien rechneten mit einer notfalls gewaltsamen Auseinandersetzung unter Einsatz der mitgeführten Waffen und sonstigen Gegenstände.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Nach kurzer Diskussion gerieten die beiden Gruppen in heftigen Streit, woraus sich eine Schlägerei entwickelte. Als Erdal E. ein Messer zog, schoss Erkan K. in Tötungsabsicht mehrfach auf ihn und verletzte ihn schwer. Der Angeklagte Serdal E. flüchtete daraufhin zunächst aus der Eisdiele. Auch sein Bruder Deniz E. versuchte zu fliehen, wurde aber von dem Angeklagten Taylan K. und Erkan K. durch mehrere Schüsse getroffen und getötet. Durch den fehlgehenden Schuss wurde eine unbeteiligte Besucherin des Eisacafés tödlich verletzt.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Der Angeklagte Erdal E. griff nun trotz seiner schweren Schussverletzungen den Erkan K. erneut mit dem Messer an, um ihn zu töten. Um seinem Cousin zu helfen, schoss der Angeklagte Taylan K. auf Erdal E., traf aber versehentlich seinen Cousin in die Brust. Der Angeklagte Erdal E. stach in der Folge dem tödlich getroffenen, auf dem Bauch liegenden Erkan K. vielfach sein Messer in den Rücken, um ihn zu töten und den Tod seines Bruders Deniz zu rächen. Inzwischen war auch der Angeklagte Serdal E.  an den Tatort zurückgekehrt. Auch er stach dem sterbenden Erkan E. nun sein Messer mehrfach in den Rücken sowie in den Hinterkopf. Erkan K. verstarb kurze Zeit später. Sowohl die Schussverletzung durch seinen Cousin Taylan K. als auch die Messerstiche durch Erdal E. und Serdal E. waren jeweils für sich tödlich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Stichverletzungen den Tod des Erkan K. beschleunigten.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Das Landgericht hat den Angeklagten Taylan K. wegen eines vollendeten, die Angeklagten Erdal und Serdal E. wegen eines versuchten Tötungsdelikts verurteilt. Hinsichtlich aller drei Angeklagten hat es das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe festgestellt, da sie handelten, um ihren sozialen Geltungsanspruch im Milieu um jeden Preis zu behaupten, die Angeklagten Erdal und Serdal E. zusätzlich aus Wut und Rache.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Annahme niedriger Beweggründe nicht beanstandet und die Revisionen der Angeklagten verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Verurteilungen sind damit rechtskräftig.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Beschluss vom 18. Mai 2011 – 2 StR 601/10</p>
<p style="padding-left: 30px;">Landgericht Darmstadt – Urteil vom 31. März 2010 – 11 Ks 431 Js 39.382/08</p>
<p style="padding-left: 30px;">Karlsruhe, den 7. Juni 2011</p>
<p></em></p>
<p><em> </em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Tod eines unterernährten Babys muss erneut aufgeklärt werden</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Jun 2011 08:20:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Kindstod / Eltern Quelle: Pressemitteilung vom 26.05.2011 / Urteil vom 24. Mai 2011 ­ 5 StR 565/10 Pressemitteilung: &#8220;Die zur Tatzeit 18 Jahre alte Angeklagte versorgte und betreute ihre im Mai 2008 geborene Tochter gemeinsam mit  ihrem 21-jährigen Lebensgefährten seit Oktober 2008 nur noch unzureichend. Auch nachdem sich der sichtbar schlechte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Kindstod / Eltern<br />
<strong>Quelle: Pressemitteilung vom 26.05.2011 / Urteil vom 24. Mai 2011 ­ 5 StR 565/10</strong></p>
<p>Pressemitteilung:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>&#8220;Die zur Tatzeit 18 Jahre alte Angeklagte versorgte und betreute ihre im Mai 2008 geborene Tochter gemeinsam mit  ihrem 21-jährigen Lebensgefährten seit Oktober 2008 nur noch unzureichend. Auch nachdem sich der sichtbar schlechte körperliche Zustand des Kindes ab Februar 2009 lebensbedrohlich verschärfte, nahmen die Angeklagten keine ärztliche Hilfe in Anspruch. Der zuständigen Betreuerin des Jugendamtes spiegelte die Mutter vor, dass alles in Ordnung sei. In der Nacht vom 10. auf den 11. März 2009 verstarb das Kind; aufgrund gerichtsmedizinischer Erkenntnisse ist ein von der Unterernährung unabhängiger plötzlicher Kindstod nicht sicher ausgeschlossen worden.</em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em></p>
<p style="padding-left: 30px;">Das Jugendschwurgericht des Landgerichts Hamburg hat beide Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen zu Jugendstrafen verurteilt und deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagten den lebensbedrohlichen Zustand erkannt und den Tod des Kindes in Kauf gebilligt hatten. Es hat jedoch angenommen, beide Angeklagten seien von einem Tötungsversuch durch Unterlassen strafbefreiend zurückgetreten, indem sie nach Auffinden des ­ von ihnen nicht erkannt ­ bereits verstorbenen Kindes den Notarzt alarmierten.</p>
<p></em></p>
<p><em> </em></p>
<p><em> </em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil insgesamt aufgehoben und die Sache an eine andere Jugendschwurgerichtskammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.<br />
Der Bundesgerichtshof beanstandet die Begründung, mit der das Landgericht den Angeklagten eine Unkenntnis vom Tod des Kindes im Zeitpunkt ihrer vorgeblichen Rettungsbemühungen zugebilligt hat. Er beanstandet auch die Strafzumessung des Landgerichts, namentlich die Anwendung von Jugendstrafrecht gegen den im Zeitpunkt der Eskalation des Geschehens bereits erwachsenen Angeklagten. Das neue Tatgericht wird auch die Frage des Tötungsvorsatzes und der Todesursache in eigener Verantwortung umfassend zu klären haben. &#8220;</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
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		<title>BGH: Ist der Vertragsarzt Amtsträger?</title>
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		<pubDate>Mon, 30 May 2011 08:27:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Wirtschaftsstrafrecht / Bestechung Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 5.5.2010 Pressemitteilung: Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Frage dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt, der nach § 132 Abs. 4 GVG für die Beantwortung grundsätzlicher Rechtsfragen u. a. dann zuständig ist, wenn dies zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist. Das zugrunde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / <a title="Wirtschaftsstrafrecht" href="http://www.wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger.de/" target="_blank">Wirtschaftsstrafrecht</a> / <a title="Bestechung" href="http://www.wirtschaftsstrafrecht-strafverteidiger.de/bestechungsdelikte-bestechung-334-stgb/" target="_blank">Bestechung<br />
</a><strong>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 5.5.2010</strong></p>
<p>Pressemitteilung:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Frage dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt, der nach § 132 Abs. 4 GVG für die Beantwortung grundsätzlicher Rechtsfragen u. a. dann zuständig ist, wenn dies zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist. Das zugrunde liegende Revisionsverfahren betrifft die Strafbarkeit von Beteiligten am sog. Pharmamarketing.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Die Staatsanwaltschaft Verden (Aller) hatte gegen den Geschäftsführer eines Unternehmens ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechung bzw. der Bestechung im geschäftlichen Verkehr geführt. Das Unternehmen vertreibt Geräte, die zur elektromedizinischen Reizstromtherapie bestimmt sind. Nach Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens, hat die Staatsanwaltschaft in einem selbstständigen Verfallsverfahren beantragt, gegen das Unternehmen Wertersatz in Höhe von 350.225 Euro für verfallen zu erklären.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Das Landgericht Stade hat diesen Antrag als unzulässig verworfen. Nach seinen Feststellungen schloss das Unternehmen mit der AOK N. Verträge über die Abgabe der Reizstromtherapiegeräte an Patienten zur häuslichen Eigenanwendung. Es stellte zudem niedergelassenen Ärzten hochwertige Apparaturen für deren Praxis zur Verfügung und erließ das hierfür zu zahlende Entgelt vollständig oder teilweise, wenn der Arzt Verordnungen über den Bezug eines Reizstromtherapiegeräts ausstellte und diese dem Unternehmen zukommen ließ. Zwischen September 2004 und November 2008 gingen dem Unternehmen mehr als 70.000 Verordnungen zu. Es rechnete seine Leistungen sodann auch gegenüber der AOK N. ab.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Das Landgericht hat diesen Sachverhalt rechtlich dahin gewürdigt, dass weder die Voraussetzungen einer Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 2 StGB noch diejenigen einer Vorteilsgewährung nach § 333 StGB oder Bestechung nach § 334 StGB gegeben seien. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Für die Entscheidung erheblich ist danach vorrangig, ob ein niedergelassener Vertragsarzt bei der Behandlung gesetzlich Versicherter &#8211; hier: Verordnung von Hilfsmitteln &#8211; als Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB anzusehen ist mit der Folge, dass die Beteiligten ein Amtsdelikt (Vorteilsannahme bzw. -gewährung, Bestechlichkeit bzw. Bestechung, §§ 331 ff. StGB) begehen können. Ist dies zu verneinen, hängt der Ausgang der Revision davon ab, ob der Vertragsarzt Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB ist. Diese Fragen sind in der Literatur umstritten. Höchstrichterliche Entscheidungen hierzu sind bisher nicht ergangen. Ihre Beantwortung hat über den vorliegenden Einzelfall hinaus erhebliche Auswirkungen auf die Strafverfolgungspraxis im weit verbreiteten Bereich des sog. Pharmamarketing.</em></p>
<p>Az:. 3 StR 458/10 &#8211; Beschluss vom 5. Mai 2011</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<item>
		<title>Unzulässige Feststellungen des Berufsgerichts</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/03/unzulassige-feststellungen-des-berufsgerichts/</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Mar 2011 09:42:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<category><![CDATA[Straßenverkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafrecht-bundesweit.de/?p=2901</guid>
		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Revision / Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort / § 261 StPO 2. Strafsenat des OLG Nürnberg, Az.: 2 St OLG Ss 147/10 Das AG Schwandorf hat die Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt und hat ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen. Die Angeklagte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / <a title="Revision in Strafsachen" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/revision-in-strafsachen/" target="_blank">Revision</a> / Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort / § 261 StPO<br />
<strong>2. Strafsenat des OLG Nürnberg, Az.: 2 St OLG Ss 147/10</strong></p>
<p>Das AG Schwandorf hat die Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt und hat ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen. Die Angeklagte legte dagegen, beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch, Berufung ein. Das LG Amberg hat die Berufung als unbegründet verworfen. Dagegen wandte sich die Angeklagte mit dem Rechtmittel der Revision.</p>
<p>Der 2. Strafsenat erachtet die Revision der Angeklagten als begründet, da die vom AG Schwandorf getroffenen Feststellungen keine ausreichende Grundlage für eine Strafzumessung bildeten und das LG Amberg darüber hinausgehende Feststellungen getroffen hat, die ihm verwehrt gewesen sind.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Feststellungen des AG tragen zwar den Schuldspruch des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Sie ermöglichen aber keine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots. Nach § 44 StGB kann ein solches verhängt werden, wenn jemand „im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers&#8221; eine Straftat begeht. Derartige Feststellungen wurden nicht getroffen.<br />
Das LG hat vorliegend über die vom AG zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen hinaus zusätzliche Feststellungen getroffen. Zudem ist es bei seiner Entscheidung zum Fahrverbot ersichtlich von seinen ergänzenden Feststellungen ausgegangen. Folglich hat das LG Feststellungen über die Rechtsfolgen in unzulässiger Weise in seiner Entscheidung zugrunde gelegt, aus denen sich im Vergleich zu den rechtskräftig gewordenen Feststellungen des AG erst die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots ergeben. Die zusätzlichen Feststellungen des LG wirken sich damit &#8220;strafschärfend&#8221; aus. Solche Feststellungen zu treffen, war dem LG verwehrt.“</em></p>
<p>Der Strafsenat hob das Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG Amberg zurück. Die Revision der Verteidigung hatte damit Erfolg.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Beweiswürdigung bei überwiegender Belastung durch andere Tatbeteiligte</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Jan 2011 08:04:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Beweiswürdigung]]></category>
		<category><![CDATA[Handeltreiben]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Betäubungsmittelstrafrecht / Beweiswürdigung 5. Strafsenat des BGH, Az.: 5 StR 156/10 Das Landgericht hat die Angeklagten D. und C. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren verurteilt. Die Angeklagte J. hat es wegen Beihilfe zu dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von 2 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / <a title="Beträubungsmittelstrafrecht" href="../../../strafrecht/betaeubungsmittelstrafrecht-btmg/" target="_self">Betäubungsmittelstrafrecht</a> / Beweiswürdigung<br />
<strong>5. Strafsenat des BGH, Az.: 5 StR 156/10</strong></p>
<p>Das Landgericht hat die Angeklagten D. und C. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren verurteilt. Die Angeklagte J. hat es wegen Beihilfe zu dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollziehung es zur Bewährung ausgesetzt hat.<br />
Hiergegen legten die Angeklagten D, und C. Revision ein. Die Angeklagte J. legte ebenfalls Rechtsmittel ein. Die  Revision des D, eine allgemeine Sachrüge und das sich auf das Strafmaß beziehende Rechtsmittel der J, blieben ohne Erfolg, Die Revision des C hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Urteils.</p>
<p>Nach Ansicht des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs begegnet die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten C. durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. So beanstandet der 5. Strafsenat, dass das Landgericht seine Überzeugung von der Beteiligung des C. wesentlich auf die Angaben der J. stütze sowie auf ein Geständnis des D.</p>
<p>Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<blockquote><p><em>„Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass sich das Tatgericht der hier vorliegenden besonders problematischen Beweislage nicht hinreichend bewusst gewesen ist.<br />
In einem Fall, in dem ein Angeklagter &#8211; wie hier &#8211; gar nicht allein, aber doch überwiegend durch die Angaben anderer Tatbeteiligter überführt werden soll, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle entscheidungsrelevanten Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 19; BGH NStZ-RR 1996, 300). Das gilt in besonderem Maße, wenn widersprüchliche Angaben von Tatbeteiligtenn zu würdigen sind, die in ein Geflecht illegalen Rauschgifthandels verwickelt sind und naheliegend eigene Vorteile durch vermeintlich geständige Angaben zu erlangen oder fremde Beschuldigungen abzuwehren suchen; unter solchen Vorzeichen ist es erforderlich, die Umstände der Entstehung und den näheren Inhalt der belastenden Angaben sowie deren Entwicklung darzustellen und zu bewerten (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 19; BGH, Beschl. v. 04.08.2004 &#8211; 5 StR 267/04; Brause, NStZ 2002, 505, 510).“</em></p></blockquote>
<p>Der Senat hat das Urteil deshalb mit den den Angeklagten C. betreffenden Feststellungen aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen. Die Verurteilung des Angeklagten D. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge wurde hierdurch nicht berührt.</p>
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		<title>Zur Fristberechnung der Revision</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/06/zur-fristberechnung-der-revision/</link>
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		<pubDate>Wed, 16 Jun 2010 08:01:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Fristberechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Zustellung]]></category>
		<category><![CDATA[Zustellungsmangel]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Frist 1. Strafsenat des BGH, Az. 1 StR 210/10 Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung verurteilt. Hiergegen wendet er sich in seiner Revision, die mit Beschluss des LG Münchens aufgrund vom Landgericht festgestellten versäumten Frist zunächst als unzulässig verworfen worden ist. Der Bundesgerichtshof hob diesen Beschluss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Frist<br />
<strong>1. Strafsenat des BGH, Az. 1 StR 210/10</strong></p>
<p><strong></strong>Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung verurteilt. Hiergegen wendet er sich in seiner Revision, die mit Beschluss des LG Münchens aufgrund vom Landgericht festgestellten versäumten Frist zunächst als unzulässig verworfen worden ist. Der Bundesgerichtshof hob diesen Beschluss auf, da nach Ansicht des Senats die Frist für die Begründung der Revision vom Angeklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht versäumt worden ist.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des 1. Strafsenats des BGH zur Voraussetzung der Wirksamkeit der Zustellung des Urteils für den Beginn der Revisionsbegründungsfrist:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Voraussetzung hierfür (der Beginn der Frist) ist gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO die wirksame Zustellung des Urteils. Hieran fehlt es, wie der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf BGHR StPO § 37 Abs. 1 Wirksamkeit 3 zutreffend ausgeführt hat. Eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 23. November 2004 &#8211; 5 StR 429/04) kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, da das Schreiben vom 12. Januar 2010 nur mitteilt, &#8220;dass das Urteil am 23.12.2009 in der Kanzlei eingegangen ist&#8221;. Dem lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass das Urteil der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war (Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T. ), tatsächlich zugegangen ist. Die ordnungsgemäße Zustellung ist deshalb nachzuholen.“</em></p>
<p>Somit ist die Revision des Angeklagten zulässig und der Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für             Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus             Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht             finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen             Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>34. Strafverteidigertag in Hamburg &#8211; 1. AG: Der Geist des Obrigkeitsstaats im Revisionsrecht</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/03/34-strafverteidigertag-in-hamburg-1-ag-der-geist-des-obrigkeitsstaats-im-revisionsrecht/</link>
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		<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 16:16:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[34. Strafverteidigertag]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgruppe]]></category>
		<category><![CDATA[Begründung]]></category>
		<category><![CDATA[EGMR]]></category>
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		<category><![CDATA[Strafjustiz]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Zulassungsvorraussetzungen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafrecht-bundesweit.de/?p=1655</guid>
		<description><![CDATA[34. Strafverteidigertag in Hamburg &#8211; 1. AG Der Geist des Obrigkeitsstaats im Revisionsrecht Freie Advokatur als Feindbild der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von Herrn Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg Im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft konnte zutreffend festgestellt werden, dass kein Mittel der Strafprozessordnung seit deren Inkrafttreten einem so gravierenden Wandel unterlag, wie das Rechtsmittel der Revision. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>34. Strafverteidigertag in Hamburg &#8211; 1. AG</p>
<h4>Der Geist des Obrigkeitsstaats im Revisionsrecht</h4>
<p><strong>Freie Advokatur als Feindbild der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs</strong><br />
von Herrn Dr. Böttner, <a title="Philsophie der Strafverteidigung" href="../../../philosophie/strafverteidigung/">Strafverteidiger</a> aus Hamburg</p>
<p>Im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft konnte zutreffend festgestellt werden, dass kein Mittel der Strafprozessordnung seit deren Inkrafttreten einem so gravierenden Wandel unterlag, wie das Rechtsmittel der Revision.<br />
Während im Bereich der Sachrüge maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeiten der revisionsrechtlichen Kontrolle deutlich ausgeweitet worden ist und sogar die Tatsachenfeststellung, Beweiswürdigung und Strafzumessung in erheblichem Umfang der revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegen wird die Möglichkeit, Verfahrensfehler geltend zu machen, erheblich eingeschränkt.Nicht nur überzogene Anforderungen an die Begründung von Verfahrensrügen, sondern auch die Erhöhung der Begründungsanforderungen für Beweisanträge lassen Formfehler und Verfahrensrügen immer weiter als &#8220;stumpfes Schwert&#8221; erscheinen.</p>
<p>Die Strafverteidiger werden durch Beanstandungs- sowie Widerspruchspflichten nicht nur dazu angehalten, sondern letztlich verpflichtet, das Gericht auf mögliche Fehler zu überwachen und diese unmittelbar rügen zu müssen. Der Beschuldigte ist damit im Hinblick auf die Revision nicht nur der Qualität des Gerichts, sondern auch der seines Verteidigers ausgeliefert, die Möglichkeiten des Rechtsmittels der Revision werden werter herabgesetzt. Ein weiteres Problem stellt die sog. &#8220;Rügeverkümmerung&#8221; dar: Durch eine nachträgliche Änderung des Sitzungsprotokolls bzw. durch die Aufstellung des Erfordernisses der Darlegung von negativen Tatsachen führt dazu, dass Verfahrensrügen die tatsächliche Grundlage entzogen wird.</p>
<p>M. E. handelt es sich hierbei um eine Tendenz, die ihren Grund und Ursprung in Einsparungen im Rahmen der Strafrechtspflege unter der leeren Floskel der ,,Effektivität der Strafrechtspflege&#8221; hat. Die Strafverteidigung wird nur noch als notwendiges Übel angesehen, die Revision lediglich als (unnötiger) Kostenfaktor.</p>
<p>Dem treten die Strafverteidigervereinigungen entgegen: Dazu heißt es in dem Ergebnispapier des 34. Strafverteidigertages:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>&#8220;Das Revisionsgericht ist &#8211; trotz seines erweiterten Prüfungsbereichs &#8211; kein &#8220;Tatrichter hinter dem Tatrichter&#8221;, der pragmatisch auf die strikte Einhaltung der Justizförmlichkeit des Verfahrens in den Vorinstanzen verzichten könnte. Seine Aufgabe ist die Rechtsprüfung in formeller und sachlicher Hinsicht.<br />
Die Analyse der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Prozessrecht zeigt, dass eine Reihe wichtiger Entscheidungen, die in das strafprozessuale Gefüge eingreifen (Stichworte: Widerspruchslösung, Konnexität, Fristsetzung für Beweisanträge), unter gravierenden Begründungsmängeln leiden. Dies gilt auch für Entscheidungen des Großen Senats. Wesentliche Gegenargumente werden nicht oder nebenbei erwähnt, eine nochvollziehbare Auseinandersetzung findet nicht statt.<br />
Dieser Zustand ist unhaltbar. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist der Bundesgerichtshof zur vollständigen, rational nachvollziehbaren Argumentation rechtlich verpflichtet. Beachtet das Revisionsgericht die argumentative Struktur nicht, dann besteht die Gefahr, dass Ergebnisse erzielt werden, die letztlich nicht begründbar sind. Dies sind dann reine &#8220;Machtsprüche&#8221;.&#8221;</em></p>
<p>Allerdings ist m. E. bei ablehnenden Entscheidungen des Revisionsgerichts eine dann trotzdem erfolgende Begründung anstatt eines &#8220;OU-Beschlusses&#8221; gefährlich: Kann doch die erfolgte Begründung von der Bundesanwaltschaft auch bei aus deren Sicht ähnlich gelagerten Fällen herangezogen und gegen den Angeklagten verwandt werden.</p>
<p>Zudem ist angesichts der Tatsache, dass es nach der Revision kein Rechtsmittel, sondern lediglich die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gibt, die Begründung der Ablehnung einer Revision für den Mandanten nur von geringem Nutzen. Ich stimme jedoch insofern überein, als dass eine letztlich argumentativ in objektiver Hinsicht kaum begründbare Entscheidung schwerer fällt, wenn man eine Begründung abgeben muss. Im Mindestmaß sollte der Bundesgerichtshof auch in einem ablehnenden Beschluss deutlich machen, ob er sich der Auffassung des Generalbundesanwalts angeschlossen oder mit abweichender Begründung entschieden hat.</p>
<p>Die Arbeitsgruppe ist weiter zu dem Ergebnis gekommen, dass es Aufgabe der Strafverteidigung ist, den Bundesgerichtshof durch gut begründete Revisionen auf Fehler im Urteil hinzuweisen und sich auf diese Art rechtliches Gehör zu verschaffen.<br />
Selbstverständlich ist die nicht weiter ausgeführte allgemeine Sachrüge dafür wenig geeignet. Auch ist dem Ergebnis der Arbeitsgruppe 1 zuzustimmen, dass bei erkennbarer Übergehung der Rügen oder Argumentationen der Verteidigung von § 356a StPO Gebrauch gemacht werden sollte, wobei bei einer Verletzung auch eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht bzw. eine Menschenrechtsbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Betracht zu ziehen ist.</p>
<p>Abschließend fordert die Arbeitsgruppe schließlich die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung zur Begründung des Beschlusses gem. § 349 II StPO, mit dem eine Revision ohne Hauptverhandlung verworfen wird. Dieser Forderung ist m. E. nur eingeschränkt zuzustimmen, da &#8211; wie dargelegt &#8211; die Gefahr besteht, dass Pseudobegründungen sich in anderen Verfahren zum dortigen Nachteil der Angeklagten auswirken können. In den meisten Fällen dürfte der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mehr Chancen einzuräumen sein, als einer Verfassungsbeschwerde gegen eine unzulässige Begründung durch den Bundesgerichtshof.</p>
<p>Meiner Auffassung nach ist die Problematik der negativen Entwicklungen im Revisionsrecht insbesondere dem Umstand der Kostenersparnis geschuldet. Während im Zivilverfahren die Zulassungsvoraussetzungen für das Rechtsmittel der Berufung bzw. der Revision &#8220;verschärft&#8221; worden sind, hat man sich im Strafrecht gegen eine Beschränkung in Form von Zulassungsvoraussetzungen entschieden.<br />
Dementsprechend wird nun durch die Gerichte versucht, der Arbeitsüberlastung auf anderem Wege Herr zu werden.</p>
<p>Letztlich wird man sich fragen müssen, ob die Bundesrepublik Deutschland es sichleisten kann, an der Strafjustiz als einem wesentlichen Grundpfeiler einer modernen Gesellschaft zu sparen.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Gemeinschädliche Sachbeschädigung durch Besprühungen eines Waggons (§ 304 StGB)</title>
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		<pubDate>Tue, 12 Jan 2010 18:10:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Augenschein]]></category>
		<category><![CDATA[Besprühung]]></category>
		<category><![CDATA[Beweiswürdigung]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Sachbeschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[§304 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Aktenzeichen: KG Berlin, Beschl. v. 15.12.2008 – (4) 1 Ss 442/08 Die Angeklagten haben nach Ansicht des Amtsgerichts einen abgestellten U-Bahn-Waggon mit nicht lösbarer Farbe aus mitgeführten Spraydosen auf einer Fläche von insgesamt 14 m² mit einzelnen Schriftzügen besprüht. Hieraus entstand ein nicht näher bekannter Sachschaden in Höher von mindestens 400 Euro. Die Sprungrevision führte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Aktenzeichen: KG Berlin, Beschl. v. 15.12.2008 – (4) 1 Ss 442/08</strong></p>
<p>Die Angeklagten haben nach Ansicht des Amtsgerichts einen abgestellten U-Bahn-Waggon mit nicht lösbarer Farbe aus mitgeführten Spraydosen auf einer Fläche von insgesamt 14 m² mit einzelnen Schriftzügen besprüht. Hieraus entstand ein nicht näher bekannter Sachschaden in Höher von mindestens 400 Euro. Die Sprungrevision führte zum Kammergericht Berlin.</p>
<p>Das KG Berlin stellte eine Verletzung des materiellen Rechts fest. Die im vorliegenden Fall einschlägige Norm des §304 StGB (Sachbeschädigung) beinhalte danach auch ein Element der Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion des Tatobjekts. Ein Umstand, dem im ergangenen Urteil keiner Beachtung geschenkt wurde.</p>
<p>Auszug aus dem Beschluss des KG Berlin:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Entgegen der Rechtsansicht des AG muss, wie die GenStA, die sich dem OLG Jena (OLG Jena NJW 2008, 776) angeschlossen hat, zutreffend ausführt, zu der Veränderung des Erscheinungsbildes gem. §304 Abs. 2 StGB – ebenso wie bei dem Beschädigen nach §304 Abs. 1 StGB – eine Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion des Tatobjekts hinzukommen. [..] Denn gerade die Beeinträchtigung des öffentlichen Nutzungsinteresses hat den in §304 StGB über die einfache Sachbeschädigung des §303 StGB hinausgehenden Unrechtsgehalt und damit auch den höheren Strafrahmen zur Folge. Eine allein am wortlaut haftende weite Auslegung von §304 Abs. 2 StGB würde zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, dass für die eingriffsintensivere Beschädigung nach §304 Abs. 1 StGB das einschränkende Merkmal der Beeinträchtigung der öffentlichen Nutzungsfunktion verlangt würde, für die vergleichsweise geringfügigere Einwirkung auf das Tatobjekt durch die Veränderung des Erscheinungsbildes nach §304 Abs. 2 STGB jedoch nicht“</em></p>
<p>Ob jedoch die Besprühungen dazu führten, dass die öffentliche Nutzungsfunktion des U-Bahn Waggons beeinträchtigt war, ist nicht erkennbar gewesen. Ferner machte das AG Berlin keine Ausführungen dazu, ob Fenster und Türen beschädigt wurden und durch die Besprühungen der Transport von Personen eingeschränkt oder nicht mehr möglich gewesen war. Auch fehlte es an weiteren Informationen über den Umfang der Reinigungsmaßnahmen und den daraus resultierenden Nutzungsentzug für das Berliner Verkehrsnetz.</p>
<p>Als ein weiteres Problem stellte sich in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung der im Augenschein genommenen Lichtbilder als Gegenstand des Urteils. Hierzu fehlte es an einer konkreten Bezugnahme nach Ansicht des KG Berlin.</p>
<p>Aufgrund der genannten Anhaltspunkte liegen materielle Fehler im ergangenen Urteil des AG Berlin vor. Die Revision hat somit beim KG Berlin Erfolg und führt zu einer erneuten Überprüfung des Sachverhalts.</p>
<p><strong><br />
</strong><strong>Eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg.  Weitere aktuelle Entscheidungen zum Strafrecht und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">&#8220;aktuelles&#8221;</a>.</strong></p>
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		<title>Pflicht zur Ladung sämtlicher Strafverteidiger zu einem in der mündlichen Verhandlung anberaumten Fortsetzungstermin</title>
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		<pubDate>Sun, 10 Jan 2010 16:06:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Angeklagte]]></category>
		<category><![CDATA[Aussetzungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Fortsetzungstermin]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlungstag]]></category>
		<category><![CDATA[mündliche Verhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>

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		<description><![CDATA[OLG Naumburg, Beschluss vom 25.05.2009 Der Angeklagte rügte das rechtsfehlerhafte  Urteil des LG Naumburg mit der Revision. Das OLG Naumburg gab nun der Revision statt und hob das angefochtene Urteil auf. Als Begründung führt das OLG an, dass das vorinstanzliche Urteil auf eine unrichtige Anwendung des Gesetzes beruhe, indem der ordnungsgemäß bevollmächtigte Wahlverteidiger des Angeklagten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>OLG Naumburg, Beschluss vom 25.05.2009</strong></p>
<p>Der Angeklagte rügte das rechtsfehlerhafte  Urteil des LG Naumburg mit der Revision. Das OLG Naumburg gab nun der Revision statt und hob das angefochtene Urteil auf.</p>
<p>Als Begründung führt das OLG an, dass das vorinstanzliche Urteil auf eine unrichtige Anwendung des Gesetzes beruhe, indem der ordnungsgemäß bevollmächtigte Wahlverteidiger des Angeklagten J.F. nicht zum Fortsetzungstermin geladen worden ist.</p>
<p>Der Angeklagte hatte weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten erklärt, auf die Ladung seines Wahlpflichtverteidigers zu dem Hauptverhandlungstag vom 7.10.2008 zu verzichten. Es ist allgemein anerkannt, „dass grundsätzlich weder in der rügelosen Einlassung noch im Unterlassen eines Aussetzungsantrages ein wirksamer Verzicht des Angeklagten, auf die Anwesendheit seines gewählten Verteidigers gesehen werden kann“ (BGH NStZ 2006, 461 ff.; BGHSt 36, 259ff.; BGH NStZ 2005, 114), „denn ein solcher Verzicht setzt die Kenntnis des Angekl. voraus, dass sein Verteidiger nicht geladen wurde und dass er deshalb die Aussetzung beantragen kann“.</p>
<p>Es ist aber gerade die Aufgabe des Gerichts, auch in Fall mehrerer Verteidiger wie beispielsweise einem Pflicht- und Wahlverteidiger eines Angeklagten jeden von ihnen zu einem in der mündlichen Verhandlung anberaumten Fortsetzungstermin zu laden. Dieser soll die Möglichkeit haben, an allen Verhandlungstagen sich von beiden Rechtsanwälten verteidigen zu lassen.</p>
<p>Im vorliegenden Fall war es weder ersichtlich, dass der Wahlpflichtverteidiger von dem Termin Kenntnis hatte, noch lagen Umständen vor, die auf einen grundsätzlich möglichen Verzicht des Wahlverteidigers selbst schließen lassen. Das Gericht hatte an einem vorherigen Verhandlungstermin, an welchem der Wahlverteidiger nicht anwesend war, erklärt, auf weitere schriftliche Ladung zu verzichten. Dies galt jedoch nach Ansicht des OLG nur den anwesenden Prozessbeteiligten.</p>
<p>Die Anwesendheit seines Wahlverteidigers hätte unter Umständen zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis führen können. Aus diesem Grund beruht das Urteil auf einen Rechtsfehler und ist nach Aufhebung und Zurückverweisung erneut zu entscheiden.</p>
<p><strong>Eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg.  Weitere aktuelle Entscheidungen zum Strafrecht und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">&#8220;aktuelles&#8221;</a>.</strong></p>
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