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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Sachbeschädigung</title>
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	<description>Strafrechtkanzlei in Hamburg und Neumünster</description>
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		<title>Oz kann aufatmen: Geldstrafe statt Haft</title>
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		<pubDate>Sat, 04 Feb 2012 10:34:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Sachbeschädigung / Hamburg / Sprayer Gute Nachricht für „Hamburg bekanntesten Sprayer“. Der angeklagte Walter Josef F. sprüht seit über 10 Jahren sein Logo „OZ“ in Hamburg an allen möglichen Wänden und Gegenständen und musste sich schon mehrfach vor dem Gericht wegen Sachbeschädigung Verantworten. Auch am gestrigen Freitag stand der 61-jährige Angeklagte vor dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Sachbeschädigung / Hamburg / Sprayer</p>
<p>Gute Nachricht für „Hamburg bekanntesten Sprayer“. Der angeklagte Walter Josef F. sprüht seit über 10 Jahren sein Logo „OZ“ in Hamburg an allen möglichen Wänden und Gegenständen und musste sich schon mehrfach vor dem Gericht wegen Sachbeschädigung Verantworten.</p>
<p>Auch am gestrigen Freitag stand der 61-jährige Angeklagte vor dem Landgericht Hamburg und war wegen Sachbeschädigung in zehn Fällen angeklagt. Doch er kann jetzt aufatmen. Das Gericht berücksichtigte strafmildernd, dass einige der vorgeworfenen Taten bereits vier Jahre zurückliegen, und verurteile den Sprayer zu einer Geldstrafe von 1.500 Euro. Zudem erklärten die Richter, dass eine Haft den notorischen Sprayer nicht vor weiteren Taten abhalten würde.</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft hatte hingegen eine Haftstrafe von bis zu 18 Monaten gefordert. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch die <a title="Verteidigung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/philosophie/strafverteidigung/" target="_blank">Verteidigung</a> gingen in Berufung.</p>
<p><em>( Quelle: Hamburger Abendblatt, 3.02.2012 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Sachbeschädigung an einem lebensgroßen Deko-Schaf: Freispruch</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 10:55:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Sachbeschädigung / Tritt / Schaden / Polizei / Aussage / Strafbefehl / Einspruch / Freispruch Vor dem Amtsgericht Köln musste sich ein Abiturient wegen Sachbeschädigung verantworten. Ihm wurde vorgeworfen nach einer Party ein lebensgroßes Deko-Schaf im Kölner Hauptbahnhof mit Tritten beschädigt und dadurch einen Schaden von 114 Euro verursacht zu haben. Die Tat wurde damals [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sachbeschädigung / Tritt / Schaden / Polizei / Aussage /<a title="Strafbefehl" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/strafbefehlsverfahren/" target="_blank"> Strafbefehl</a> / Einspruch / Freispruch</p>
<p>Vor dem Amtsgericht Köln musste sich ein Abiturient wegen Sachbeschädigung verantworten.<br />
Ihm wurde vorgeworfen nach einer Party ein lebensgroßes Deko-Schaf im Kölner Hauptbahnhof mit Tritten beschädigt und dadurch einen Schaden von 114 Euro verursacht zu haben.</p>
<p>Die Tat wurde damals angeblich von einer Bahnkundin beobachtet, die sodann auch die Polizei verständigte. Im Prozess sagte die Zeugin aus, sie habe den jungen Mann bei der Tat beobachtet. Allerdings machte sie zum Teil widersprüchliche Aussagen.<br />
Der Angeklagte erhielt zunächst einen Strafbefehl über 500 Euro, legte allerdings Einspruch ein.<br />
Das Amtsgericht konnte dem jungen Mann die Tat nicht nachweisen und beendete das Verfahren daher mit einem Freispruch.</p>
<p><em>( Quelle: Kölner Stadt-Anzeiger online vom 06.01.2012 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<item>
		<title>BGH: Zur Unmittelbarkeit bei der Verwertung ärztlicher Atteste</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/12/bgh-zur-unmittelbarkeit-bei-der-verwertung-aerztlicher-atteste/</link>
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		<pubDate>Tue, 27 Dec 2011 08:01:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[räuberische Erpressung / Beleidigung / Hausfriedensbruch / Körperverletzung / Erpressung / Sachbeschädigung / Freiheitsstrafe / Krankenhaus / Glaubwürdigkeit / Tatfolgen / Arztbericht BGH, Beschluss vom 23.11.2010, Az.: 3 StR 402/10 Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Beleidigung, Hausfriedensbruch und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter Erpressung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="raub und räuberische erpressung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/vermoegensdelikte-wie-raub-diebstahl-erpressung/" target="_blank">räuberische Erpressung</a> / Beleidigung / Hausfriedensbruch / Körperverletzung / Erpressung / Sachbeschädigung / Freiheitsstrafe / Krankenhaus / Glaubwürdigkeit / Tatfolgen / Arztbericht<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 23.11.2010, Az.: 3 StR 402/10</strong></p>
<p>Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Beleidigung, Hausfriedensbruch und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter Erpressung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet die Entscheidung mit seiner Revision.</p>
<p>Im Prozess wurde ein Bericht des Krankenhauses verlesen. Dabei beanstandet der Angeklagte, dass das Gericht nicht nur die medizinischen Erkenntnisse berücksichtigte, sondern auch die in dem Bericht dargelegten Äußerungen des Angeklagten als Indiztatsache zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit heranzog. Damit soll das Gericht den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in unzulässiger Weise für die Beurteilung der Schuldfrage verwertet haben.</p>
<p>Dies bestätigte auch der BGH, allerdings beruhe das Urteil nicht auf diesem Verfahrensverstoß. Damit liegt nach Auffassung des Gerichts kein Rechtsfehler bezüglich des Schuldspruchs vor. Zudem rügte der Angeklagte in seiner Revision den Strafausspruch.</p>
<p>Dazu der BGH:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Strafkammer hat bei Bemessung beider Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass das Opfer durch die Taten ein schweres posttraumatisches Belastungssyndrom erlitt. Diese Feststellung beruht nach den Urteilsgründen allein auf dem Inhalt des in der Hauptverhandlung ebenfalls gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesenen ärztlichen Attests des Hausarztes der Geschädigten vom 14. Dezember 2009. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass auch die Verlesung dieses Attests nicht dem Nachweis einer (nicht schweren) Körperverletzung, sondern ausschließlich der Tatfolgen und damit der Feststellung einer für den Strafausspruch wesentlichen Tatsache diente. Zu diesem Zweck durfte der Arztbericht nicht nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen werden; seine Verwertung war deshalb unzulässig (BGH, Beschluss vom 13. März 1997 &#8211; 1 StR 72/97, StV 1999, 195).</em></p>
<p><em> Zwar hat sich ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls die Geschädigte in der Hauptverhandlung zu diesem Attest &#8220;erklärt&#8221;. Auf ihre Angaben hat sich das Landgericht zum Nachweis der Tatfolgen aber nicht gestützt. Daher ist es aus den bereits oben dargelegten Gründen unbeachtlich, dass die erkennenden Richter und der Staatsanwalt in ihren dienstlichen Stellungnahmen übereinstimmend erklärt haben, die Geschädigte habe den festgestellten Befund im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigt. In Anbetracht der eindeutigen Darlegungen zur Beweisführung hinsichtlich der erlittenen Tatfolgen ist vielmehr nicht auszuschließen, dass die Bemessung der Einzelstrafen auf der unzulässigen Verwertung des Inhalts des verlesenen Arztberichts beruht.“</em></p>
<p>In seinem Beschluss stellt der BGH klar, dass die Verlesung eines Arztberichts dann gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO verstößt, wenn damit andere Tatsachen als direkt medizinische Tatsachen bewiesen werden sollen. So lag es hier bezüglich des Krankenhaus-Berichts, womit das Landgericht Düsseldorf die Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten klären wollte. Ebenso sei die Verlesung eines Berichts des Hausarztes hier unzulässig, da das Gericht die Erkenntnisse des Arztes als Tatfolgen zur Bemessung der Strafhöhe herangezogen hat. Daher hat der BGH das Urteil im Strafausspruch aufgehoben.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Celle: Strafbarkeit gemäß § 113 III StGB setzt die Rechtsmäßigkeit der polizeilichen Handlung voraus</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/11/olg-celle-strafbarkeit-gemaes-113-iii-stgb-setzt-die-rechtsmaessigkeit-der-polizeilichen-handlung-voraus/</link>
		<comments>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/11/olg-celle-strafbarkeit-gemaes-113-iii-stgb-setzt-die-rechtsmaessigkeit-der-polizeilichen-handlung-voraus/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 21 Nov 2011 09:07:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte / Beleidigung / Arbeitsleistungen / Eingriffsgrundlage / Identitätsfeststellung OLG Celle, Beschluss vom 08.07.2011, Az.: 31 Ss 28/11 Das Amtsgericht Bückeburg hat mit Urteil vom 31. März 2011 die jugendlichen Angeklagten B. und Bo. des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und den Angeklagten A. der Beleidigung für schuldig befunden und sie zur Erbringung von Arbeitsleistungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte / Beleidigung / Arbeitsleistungen / Eingriffsgrundlage / Identitätsfeststellung<br />
<strong>OLG Celle, Beschluss vom 08.07.2011, Az.: 31 Ss 28/11</strong></p>
<p>Das Amtsgericht Bückeburg hat mit Urteil vom 31. März 2011 die jugendlichen Angeklagten B. und Bo. des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und den Angeklagten A. der Beleidigung für schuldig befunden und sie zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt.<br />
Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte B. mit der Revision. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.</p>
<p>Dazu das OLG:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Eine Handlung ist gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte strafbar, wenn die Diensthandlung, gegen die sich der Widerstand richtet, nicht rechtmäßig ist. Dabei gilt ein strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff, der sich mit dem materiell-rechtlichen nicht deckt, sondern bei dem es grundsätzlich nicht auf die Richtigkeit der Amtshandlung, sondern nur auf ihre formale Rechtmäßigkeit ankommt, also auf das Vorliegen einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage, die sachliche und örtliche Zuständigkeit des handelnden Beamten zum Eingreifen, die gesetzlichen Förmlichkeiten, soweit solche vorgeschrieben sind, den vom zuständigen Vorgesetzten erteilten Auftrag und, soweit der Beamte nach eigenem Ermessen handelt, die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung (vgl. BGHSt 21, 363; Fischer, StGB 58. Aufl. § 113 Rn. 11 ff. m. w. N).</em><br />
<em> Da sich die Eingriffsgrundlage für polizeiliche Handlungen grundsätzlich aus strafprozessualen Vorschriften oder aus Regelungen zur Gefahrenabwehr ergeben kann (vgl. Fischer a. a. O. Rn. 13), müssen die Urteilsfeststellungen, um die revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit zu ermöglichen, die Diensthandlung, gegen die sich der Angeklagte zur Wehr gesetzt hat, nicht nur ihrer Art nach benennen, sondern auch konkrete Feststellungen zum Zweck, zur Ausführung und den Begleitumständen treffen (KG Beschluss vom 30.11.2005, 1 Ss 321/05; OLG München Beschluss vom 08.12.2008, 5St RR 233/08; beide bei juris).</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Nach den vorliegenden Urteilsfeststellungen kam es zu den Widerstandshandlungen, &#8220;als aufgrund einer angezeigten Sachbeschädigung im Schlosspark von Bückeburg die Angeklagten mit weiteren Personen überprüft und ihre Personalien festgestellt werden sollten&#8221; (S. 3 UA). Dies legt nahe, dass die Identitätsfeststellung der Aufklärung der angezeigten Straftat diente, so dass sich die Ermächtigungsgrundlage hierzu aus § 163b Abs. 1 StGB ergäbe. Nach den knappen Feststellungen käme allerdings auch eine Identitätsfeststellung nach § 13 Nds. SOG in Betracht, um weitere Sachbeschädigungen oder sonstige Straftaten zu verhindern. Da sich der Zweck der Maßnahme nicht eindeutig präventiven oder repressiven Zwecken zuordnen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Maßnahme abzustellen (OLG München a. a. O.). Dieser lag nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen jedenfalls im Bereich der Strafverfolgung.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Eine wesentliche Förmlichkeit bei strafprozessualen Identifizierungsmaßnahmen ist gemäß § 163b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 163a Abs. 4 StPO die Eröffnung des Tatverdachts gegenüber dem Verdächtigen, sofern nicht der Anlass offensichtlich ist oder der Zweck der Maßnahme dadurch gefährdet wird; fehlt dieses wesentliche Formerfordernis, ohne dass ein Ausnahmefall vorliegt, so ist die zur Feststellung der Identität vorgenommene Diensthandlung nicht rechtmäßig (OLG München a. a. O.; KG StV 2001, 260; OLG Düsseldorf NJW 1991, 580). Hierzu enthalten die Urteilsgründe keine Feststellungen. Aus ihnen ergibt sich auch nicht, dass der Anlass der Identitätsfeststellung für den Angeklagten B. &#8211; anders als für den Mitangeklagten Bo. &#8211; offensichtlich war, geschweige denn, dass er im Sinne von § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO auf frischer Tat betroffen bzw. verfolgt worden oder der Tat im Sinne von § 127 Abs. 2 i. V. m. § 112 Abs. 1 StPO dringend verdächtig war.“</em></p>
<p>Damit betont das OLG, dass es bei einer Strafbarkeit gemäß § 113 III S. 1 StGB auf die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung ankommt. Daher muss das Strafgericht dies überprüfen. Daraus ergibt sich, dass konsequenterweise auch das Revisionsgericht dies überprüfen können muss. Im vorliegenden Fall sei es nach Ansicht das OLG nicht möglich, da die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts insoweit unvollständig seien.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH gibt Revision statt: Falsche Besetzung bei Eröffnungsbeschluss</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Oct 2011 09:08:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Körperverletzung / Sachbeschädigung / Beleidigung / Bedrohung / Geldstrafe / Freiheitsstrafe BGH, Beschluss vom 07.09.2011, Az.: 1 StR 388/11 Das Landgericht München hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Körperverletzung / Sachbeschädigung / Beleidigung / Bedrohung / Geldstrafe / Freiheitsstrafe<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 07.09.2011, Az.: 1 StR 388/11</strong></p>
<p>Das Landgericht München hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Daneben hat es den Angeklagten wegen weiterer Taten der Körperverletzung, Sachbeschädigung, Bedrohung und Beleidigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte <a title="Revision in Strafsachen" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht/revision-in-strafsachen/" target="_blank">Revision</a> ein.</p>
<p>Dazu der Generalbundesanwalt (GBA) hat die Teilweise Einstellung des Verfahrens mangels wirksamen Eröffnungsbeschluss beantragt, Verstoß gegen §§ 200, 203 StPO:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Das Verfahren ist in den Fällen B 6 und 7 der Urteilsgründe einzustellen, weil es insofern an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt.?Das Landgericht hat die am 25. Februar 2011 erhobene Anklage erst in der Hauptverhandlung am 17. März 2011 durch Beschluss zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet, eine Besetzungsentscheidung nach § 76 Abs. 2 GVG getroffen und die Verbindung zu der bereits anhängigen Sache beschlossen (BI. 203 der Hauptakten). Dies war rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat über die Eröffnung nicht in der dafür gesetzlich vorgesehenen Besetzung entschieden. Entsprechend dem Eröffnungs- und Besetzungsbeschluss vom 22. Juli 2010 und 23. Dezember 2010 in den anhängigen und verbundenen Verfahren war die Strafkammer in der Hauptverhandlung gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG mit zwei Berufsrichtern besetzt. Wird eine zunächst unterbliebene Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung nachgeholt, so entscheidet darüber aber beim Landgericht auch dann die Große Strafkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der Schöffen, wenn die Kammer die Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung durchführt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2005 &#8211; 4 StR 418/05 -; Beschluss vom 25. Februar 2010 &#8211; 4 StR 596/09 -; Beschluss vom 22. Juni 2010 &#8211; 4 StR 216/10 -). Damit besteht ein von Amts wegen zu beachten- des Verfahrenshindernis, welches insoweit zur Verfahrenseinstel- lung führt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 203 Rdnr. 4).“</em></p>
<p>Diesen Ausführungen hat sich der BGH angeschlossen und aufgrund der erfolgreichen Revison die Gesamtstrafe aufgehoben und das Urteil zur neuen Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>OLG Oldenburg: Beschädigen ungleich zerstören (des Polizeifahrzeugs)</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Sep 2011 09:35:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht /  Revison /Vollrausch / Körperverletzung / Beleidigung / Sachbeschädigung OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.04.2011, Az.: 1 Ss 66/11 Das Amtsgericht Westerstede hatte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Auf die dagegen eingelegte Berufung hatte das Landgericht Oldenburg den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht /  Revison /Vollrausch / Körperverletzung / Beleidigung / Sachbeschädigung<br />
<strong>OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.04.2011, Az.: 1 Ss 66/11<br />
</strong></p>
<p>Das Amtsgericht Westerstede hatte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt.<br />
Auf die dagegen eingelegte Berufung hatte das Landgericht Oldenburg den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung wiederum zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.<br />
Die zulässige Revision führt lediglich zu der sich aus dem Tenor ergebenden Änderung des Schuldspruchs.</p>
<p>Das Landgericht hatte zuvor festgestellt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>&#8220;Der Angeklagte weigerte sich, in den Streifenwagen einzusteigen, wand und wehrte sich und hielt sich am Türrahmen fest. Schließlich gelang es dem Polizeibeamten K…, den Angeklagten auf die Rückbank zu drängen, sich auf ihn zu legen und ihn mit Handschellen an die Kopfstütze anzuschließen. Während der Zeuge K… um den VW Touran herum zur Fahrertür ging, trat der Angeklagte von innen gegen die Seitenverkleidung und schließlich gegen die hintere rechte Scheibe, so dass diese zersplitterte. Die dort anwesende Polizeibeamtin K… wurde, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hatte, durch herumfliegende Splitter am Auge verletzt und musste ärztlich behandelt werden. Während der anschließenden Fahrt zum Kommissariat trat der weiterhin aggressive Angeklagte nach vorheriger Ankündigung auch die andere hintere Seitenscheibe des Polizeifahrzeugs heraus. Auf der Wache in W… angekommen, betitelte er den anwesenden Polizeibeamten D… als &#8220;Scheißbulle&#8221; und &#8220;Wichser&#8221; und kränkte ihn dadurch in seiner Ehre.<br />
Durch das zu diesem Fall festgestellte Verhalten hat sich der Angeklagte nach Ansicht der Strafkammer des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung gemäß §§ 113, 305a Abs. 1 Nr. 2, 223, 185, 52 StGB strafbar gemacht.“</em></p>
<p>Als problematisch sah das OLG die Verurteilung wegen der Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel und wegen Körperverletzung:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Verurteilung wegen Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel gemäß § 305a Abs. 1 Nr. 2 StGB kann indessen keinen Bestand haben. Denn ein jedenfalls &#8220;teilweises Zerstören&#8221; im Sinne dieser Vorschrift hat das Landgericht nicht festgestellt. Ein solches ist mehr als ein &#8220;Beschädigen&#8221; und nur dann anzunehmen, wenn durch die Substanzverletzung einzelne, funktionell selbständige Teile der Sache, die für die zweckentsprechende Nutzung des Gesamtgegenstandes von Bedeutung sind, unbrauchbar gemacht werden (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl, § 305 Rz. 5). Diese Teile müssen für die bestimmungsgemäße Verwendung wesentlich sein (vgl. Schönke-Schröder, StGB, 28. Aufl., § 305 Rz. 5). Eine nicht nachhaltige Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit wie etwa die Zerstörung eines Reifens eines Kraftfahrzeuges (vgl. Fischer, a.a.O., § 305a Rz. 10) reicht hierfür nicht aus. Dem steht das Eintreten von Scheiben eines Fahrzeuges gleich.“<br />
„Soweit die Strafkammer den Angeklagten in diesem Falle auch wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt hat, übersieht sie, dass die durch die Zerstörung der Seitenscheiben durch Fußtritte entstandenen, in Gesichtshöhe unkontrolliert herumfliegenden Glassplitter als gefährliche Werkzeuge gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen sind (vgl. OLG Köln, Urteil v. 17.09.1985, 1 Ss 424/85, VRS 70, 273), und der Angeklagte sich somit auch in diesem Fall der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat.“</em></p>
<p>Folglich sag das OLG durch das Eintreten der Scheiben im Polizeiwagen den Tatbestand der Sachbeschädigung verwirklicht und durch die dadurch verursachten Glassplitter den der gefährlichen Körperverletzung.<br />
Daher wurde das Urteil des Landgerichts Oldenburg im Schuldspruch dahingehend zu geändert,  dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon einem Falle in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Sachbeschädigung und Beleidigung verurteilt wird.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Wenn die Autos brennen und das Schanzenfest in Hamburg vor der Tür steht</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Aug 2011 10:14:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Sachbeschädigung / Schanzenfest / Hamburg Fast täglich erreichen uns neue Bilder aus Berlin, Hamburg und anderen Städten mit brennenden Autos. Gleich welcher Marke und „Zielgruppe“ haben es immer mehr Personen auf diese medienwirksame Sachbeschädigung abgesehen. Mittlerweile geht die Polizei in Berlin davon aus, dass nur sehr wenige Zusammenhänge der elf zerstörten Autos in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Sachbeschädigung / Schanzenfest / Hamburg</p>
<p>Fast täglich erreichen uns neue Bilder aus Berlin, Hamburg und anderen Städten mit brennenden Autos. Gleich welcher Marke und „Zielgruppe“ haben es immer mehr Personen auf diese medienwirksame Sachbeschädigung abgesehen. Mittlerweile geht die Polizei in Berlin davon aus, dass nur sehr wenige Zusammenhänge der elf zerstörten Autos in der Nacht zum Freitag mit Anschlägen der vorherigen Tage bestehen. Seit Dienstag wurden nun ca. 50 Autos angezündet in der Hauptstadt. Nur der starke Regen stoppte die weiteren Taten.</p>
<p>Und auch in Hamburg machen sich bereits Polizei und Senat große Sorgen angesichts des bevorstehenden „Schanzenfest 2011“ in dem Hamburger Schanzenviertel. Hier ist es seit Jahren zu Zusammenstößen von Demonstranten mit der Polizei gekommen, die in regelrechten Straßenschlachten endeten. Scheiben von Banken wurden fast jährlich zerstört, brennende Mülleimer und zerstörte Autos sind so oft das Ergebnis des Straßenfests. Die Polizei richtete nun ein Gefahrengebiet rund um Altona ein und wird mit 2500 Polizisten vor Ort sein.</p>
<p>Doch anscheinend entwickelt sich die Brandstiftung und das Zerstören von scheinbar völlig belanglos ausgewählten Autos in den Großstädten zu einem grausamen Trend, denn weder sind eine politische Aussage zu erkennen noch konkrete Hinweise auf Tatverdächtige zu finden. Mittlerweile sind Tiefgaragen wieder gefragt.<br />
<em>( quelle: abendblatt / welt 18.08.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Krawalle in Großbritannien: So würde es in Deutschland nicht möglich sein</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Aug 2011 11:42:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Großbritannien / Haftrichter / Festnahme / Anklage Im Rahmen der Ausschreitungen in Großbritannien kommt es derzeit zu unzähligen Schnellverfahren. Dabei werden die Festgenommenen von der Polizei dem Haftrichtern vorgeführt. In Deutschland wäre dies so nicht möglich. Denn anders als in Deutschland ist in Großbritannien nicht die Staatsanwaltschaft die „Herrin über das Ermittlungsverfahren“, sondern [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Großbritannien / Haftrichter / Festnahme / Anklage</p>
<p>Im Rahmen der Ausschreitungen in Großbritannien kommt es derzeit zu unzähligen Schnellverfahren. Dabei werden die <a title="Ablauf des Strafverfahrens" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/ablauf-eines-strafverfahrens/" target="_blank">Festgenommenen von der Polizei dem Haftrichtern </a>vorgeführt.</p>
<p>In Deutschland wäre dies so nicht möglich. Denn anders als in Deutschland ist in Großbritannien nicht die Staatsanwaltschaft die „Herrin über das Ermittlungsverfahren“, sondern die Polizei. Daher erhebt auch die Polizei zunächst eine vorläufige Anklage kurz nach einer Festnahme, welche später jedoch durch eine zweite endgültige Anklage am Ende der Ermittlungen konkretisiert wird. Erst dann wird die Sache an die Staatsanwalt abgegeben. In Deutschland gibt die Polizei die Sache bereits wesentlich früher an die Staatsanwaltschaft ab, welche dann die Ermittlungen leitet und überwacht. Nach Abschluss der Ermittlungen erhebt die Staatsanwaltschaft (gegebenenfalls) Anklage gemäß § 152 I StPO, beantrag einen Strafbefehl oder stellt das Verfahren ein.</p>
<p>Außerdem wird der Angeklagte in Großbritannien bereits zu Beginn eines Prozesses zu seiner Schuld befragt. Gesteht der Angeklagte darauf die Tat, kommt es direkt zu einer Verurteilung. In Deutschland wäre auch dies undenkbar. Hier hat das Gericht – auch im Falle eines Geständnisses – noch die Beweisaufnahme durchzuführen. Ein Geständnis führt demnach nicht zwingend zu einer Verurteilung, sofern das Gericht Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Aussage hat.<br />
<em>( Quelle: Hamburger Abendblatt online vom 12.08.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
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		<title>LG Hamburg: Freispruch im „Wasserwerfer“-Prozess</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/08/lg-hamburg-freispruch-im-wasserwerfer-prozess/</link>
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		<pubDate>Wed, 17 Aug 2011 10:30:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / versuchte Sachbeschädigung / Wasserwerfer/ Polizei / Freispruch Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.02.2010, Az.: 709 Ns 86/09 Das Amtsgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen versuchter Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen á 20 Euro verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte mit Erfolg Berufung ein. Der nicht vorbestrafte Angeklagte befand sich im September [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / versuchte Sachbeschädigung / Wasserwerfer/ Polizei / Freispruch<br />
Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.02.2010, Az.: 709 Ns 86/09</p>
<p>Das Amtsgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen versuchter Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen á 20 Euro verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte mit Erfolg Berufung ein.<br />
Der nicht vorbestrafte Angeklagte befand sich im September 2008 auf dem alljährlich stattfindenden „&#8230;fest“. Auf diesem kam es, trotz hoher Polizeipräsenz und Wasserwerfern, in den letzten Jahren immer wieder zu Ausschreitungen.</p>
<p>Der junge Mann war alkoholisiert und vermummt. Zudem hatte er in beiden Hosentaschen je eine Flasche Bier und dazu eine leere Flasche in der Hand. Als er auf zwei Wasserwerfer traf, warf der Angeklagte die leere Flasche gegen einen der beiden Wasserwerfer und visierte dabei den Wassertank an. Damit wollte er nach seiner Aussage zwar keinen Schaden anrichten, aber seinen Missmut über die Polizeipräsenz auf dem Fest demonstrieren. Wie von ihm erwartet, entstanden keine Schäden. Im Anschluss wurde der Mann festgenommen. Dabei verhielt er sich nach Aussagen anwesender Polizeibeamten „ausgesprochen kooperativ und freundlich, obwohl er anlässlich seiner Festnahme zu Boden gebracht und dort mit Einweghandfesseln gefesselt worden war“.</p>
<p>Nach Ansicht des Landgerichts kann die Verurteilung des Amtsgerichts nicht bestehen bleiben. Grund dafür ist, dass dem Angeklagten nicht einmal ein bedingter Vorsatz der Sachbeschädigung nachgewiesen werden kann.</p>
<p>Dazu führte das Landgericht aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Wie sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbild des Wasserwerfers ergibt, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, und wie letztlich allgemein aus der Presseberichterstattung bekannt ist, sind diese Einsatzfahrzeuge der Polizei entsprechend dem Einsatzzweck robust und widerstandsfähig gebaut, da sie gerade in den Situationen zum Einsatz kommen, in denen tumultartige Zustände herrschen und mit umherfliegenden Gegenständen sowie dem gezielten Bewurf dieser polizeilichen Einsatzfahrzeuge zu rechnen ist. Bei einem &#8220;bestimmungsgemäßen&#8221; Gebrauch, d.h. im Einsatz bei schweren Ausschreitungen, darf ein Wasserwerfer nicht einfach zu beschädigen sein. Dies gilt auch für mögliche leichte Lackabplatzungen, wie sie durch den Wurf mit einer Flasche auf ein normallackiertes übliches Kraftfahrzeug vorstellbar sind. Ansonsten müsste jeder Wasserwerfer nach einem Einsatz, z.B. beim S&#8230;fest, neu lackiert werden.“</em></p>
<p>Aus dem genannten Gründen war die Verteidigung erfolgreich und das Landgericht sprach den Angeklagten frei.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Aussage gegen Aussage</title>
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		<pubDate>Sat, 22 Jan 2011 07:24:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Beweiswürdigung 1. Strafsenat des OLG Frankfurt/Main, Az.: 1 Ss 390/08 Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Missbrauchs von Titeln in Tateinheit mit Beleidigung, in Tateinheit mit Widerstand- gegen Vollstreckungsbeamte, in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 8 € verurteilt. Die vom Angeklagten eingelegte Revision hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Strafrecht / Revision / Beweiswürdigung</strong><br />
1. Strafsenat des OLG Frankfurt/Main, Az.: 1 Ss 390/08</p>
<p>Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Missbrauchs von Titeln in Tateinheit mit Beleidigung, in Tateinheit mit Widerstand- gegen Vollstreckungsbeamte, in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 8 € verurteilt. Die vom Angeklagten eingelegte Revision hatte Erfolg.</p>
<p>Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Amtsgericht aus, das die Feststellungen auf der Einlassung des Angeklagten beruhen würden, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den ausweislich des Protokolls der Haupterhandlung erhobenen Beweisen.</p>
<p>Der 1. Strafsenat des Oberlandesgericht Frankfurt/Main erklärt dazu jedoch, dass die Einlassung des Angeklagten jedoch durch die Aussagen von vier Polizeibeamten widerlegt werde. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei insofern unvollständig und lückenhaft.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<blockquote><p><em>„Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehensablauf zu verschaffen, obliegt grundsätzlich allein dem Tatrichter. Bei der Überprüfung des Urteils darf die Beweiswürdigung des Tatrichters dabei nur auf rechtliche Fehler überprüft werden. Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschluss v. 07.09.2005 &#8211; 1 Ss 401/04 &#8211; und v. 30.08.2005 &#8211; 1 Ss 385/ 04; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., S 337 Rn. 27). Aus § 261 StPO ergibt sich die Verpflichtung des Tatrichters, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, in Verbindung mit den sonst festgestellten Tatsachen erschöpfend zu würdigen. Die Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung festgestellten wesentlichen Tatsachen ist in den Urteilsgründen darzulegen, wobei auch die Einlassung des Angeklagten und die Aussagen der Zeugen mitzuteilen und unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise in nachvollziehbarer Weise eingehend zu würdigen sind (vgl. Senatsbeschluss v.07.09.2005 &#8211; 1 Ss 401/04 &#8211; und v. 30.08.2005 1 Ss 385/04 -; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., S. 267 Rn. 12). Insbesondere, wenn Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seinen Überlegungen mit einbezogen hat.“</em></p></blockquote>
<p>Die Revision führte mit der ordnungsgemäß erhobenen allgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und den zugrundeliegenden Feststellungen. Der 1. Strafsenat hat die Sache daher an das Amtsgericht zurückverwiesen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/01/gefahrlicher-eingriff-in-den-strasenverkehr/</link>
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		<pubDate>Thu, 28 Jan 2010 18:15:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Kraftfahrzeug]]></category>
		<category><![CDATA[Pistole]]></category>
		<category><![CDATA[Sachbeschädigung]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Verkehrsstrafrecht 4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 411/08 Die Angeklagten wurden wegen vollendeten vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b StGB verurteilt. In der Urteilsbegründung heißt es, dass sich Beide auf der Flucht nach einem Banküberfall, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, mit einem Zeugen eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Verkehrsstrafrecht<br />
<strong>4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 411/08 </strong></p>
<p>Die Angeklagten wurden wegen vollendeten vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den <a title="Verkehrsstrafrecht und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" href="../../../../strafrecht/verkehrsstrafrecht-und-verkehrsordnungswidrigkeitenrecht/">Straßenverkehr</a> im Sinne des § 315b StGB verurteilt. In der Urteilsbegründung heißt es, dass sich Beide auf der Flucht nach einem Banküberfall, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, mit einem Zeugen eine Verfolgungsjagd leisteten und einer der beiden Angeklagten auf das Auto des Zeugen mehrmals mit einer Pistole während der Fahrt bei einer Geschwindigkeit von rund 80 bis 90km/h schoss. Zwei der drei abgeschossenen Kugeln trafen sodann das Auto, das dadurch jedoch nicht in der Fahrtüchtigkeit eingeschränkt wurde. Zudem gab der Fahrer als Zeuge später an, dass er sich nicht in seiner „Fahrsicherheit beeinträchtigt“ fühlte und auch nach den getroffenen Schüssen die Verfolgung weiter fortsetzte.</p>
<p>Aufgrund der drei Schüsse bei einer überhöhten Geschwindigkeit nahmen die Richter des Landgerichts Halle einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach §315b Abs. 1 Nr. 3 StGB als vollendet an.</p>
<p>Die eingelegt Revision zum BGH hatte Erfolg: Schließlich liegt nach Ansicht des BGH keine Vollendung des §315b Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Denn nach §315b StGB muss die Sicherheit des Straßenverkehrs durch die Tathandlung beeinträchtigt und hierdurch eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert eingetreten sein. Maßgeblich ist hierbei eine<span style="text-decoration: underline;"> abstrakte</span> Gefahr, die sich zu einer <span style="text-decoration: underline;">konkreten</span> Gefahr für die genannten Schutzobjekte verdichtet haben muss:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Regelmäßig werden hierbei der Eingriff und die Begründung der abstrakten Gefahr zeitlich dem Eintritt der konkreten Gefahr vorausgehen, etwa, wenn der Eingriff zu einer kritischen Verkehrssituation führt, durch die sodann eines der Schutzgüter konkret gefährdet wird (sog. „Beinahe-Unfall“). Nach der Senatsrechtsprechung ist dies jedoch nicht zwingend (grundlegend BGHSt 48, 119, 122 ff.). Danach kann der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 StGB in sämtlichen Handlungsalternativen auch dann erfüllt sein, wenn &#8211; wie hier &#8211; die Tathandlung (Abgabe des Schusses) unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung (Beschädigung des Kraftfahrzeugs) führt.“</em></p>
<p>Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt, da nicht jede Sachbeschädigung oder auch Körperverletzung im Straßenverkehr den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erfüllt. Insofern sei der Schutzzweck des § 315b StGB restriktiv, also eng auszulegen:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Verurteilung wegen vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht bestehen bleiben. Eine konkrete Gefahr im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ (vgl. hierzu BGH NJW 1995, 3131 f.) hat das Landgericht zu Recht nicht angenommen, da weder das Fahrverhalten noch die Fahrsicherheit des Zeugen W. durch die Schüsse in irgendeiner Weise beeinträchtigt worden sind. Aber auch die Beschädigung des Kraftfahrzeuges durch die einschlagenden Projektile rechtfertigt hier entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die Annahme einer vollendeten Tat nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Denn dieser Sachschaden steht in keinem relevanten Zusammenhang mit der Eigendynamik der Fahrzeuge zum Tatzeitpunkt, sondern ist ausschließlich auf die durch die Pistolenschüsse freigesetzte Dynamik der auftreffenden Projektile zurückzuführen. Er ist somit keine spezifische Folge des Eingriffs in die Sicherheit des Straßenverkehrs und muss daher bei der Bestimmung eines „bedeutenden“ Sachschadens bzw. einer entsprechenden Gefährdung außer Betracht bleiben (vgl. BGHSt aaO S. 125).“</em></p>
<p>Die beiden Angeklagten nahmen jedoch billigend in Kauf, <em>„dass es durch die Schüsse zu einer kritischen Verkehrssituation und damit zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben</em>“ des Zeugen und/oder dessen PKW kommen könnte. Aus diesem Grund haben sich nach Feststellung des BGH die Angeklagten lediglich eines versuchten anstatt eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig gemacht. Die Schuldsprüche werden daher vom Senat abgeändert.</p>
<p><strong><br />
</strong><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für  Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht  finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen  Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Gemeinschädliche Sachbeschädigung durch Besprühungen eines Waggons (§ 304 StGB)</title>
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		<pubDate>Tue, 12 Jan 2010 18:10:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Aktenzeichen: KG Berlin, Beschl. v. 15.12.2008 – (4) 1 Ss 442/08 Die Angeklagten haben nach Ansicht des Amtsgerichts einen abgestellten U-Bahn-Waggon mit nicht lösbarer Farbe aus mitgeführten Spraydosen auf einer Fläche von insgesamt 14 m² mit einzelnen Schriftzügen besprüht. Hieraus entstand ein nicht näher bekannter Sachschaden in Höher von mindestens 400 Euro. Die Sprungrevision führte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Aktenzeichen: KG Berlin, Beschl. v. 15.12.2008 – (4) 1 Ss 442/08</strong></p>
<p>Die Angeklagten haben nach Ansicht des Amtsgerichts einen abgestellten U-Bahn-Waggon mit nicht lösbarer Farbe aus mitgeführten Spraydosen auf einer Fläche von insgesamt 14 m² mit einzelnen Schriftzügen besprüht. Hieraus entstand ein nicht näher bekannter Sachschaden in Höher von mindestens 400 Euro. Die Sprungrevision führte zum Kammergericht Berlin.</p>
<p>Das KG Berlin stellte eine Verletzung des materiellen Rechts fest. Die im vorliegenden Fall einschlägige Norm des §304 StGB (Sachbeschädigung) beinhalte danach auch ein Element der Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion des Tatobjekts. Ein Umstand, dem im ergangenen Urteil keiner Beachtung geschenkt wurde.</p>
<p>Auszug aus dem Beschluss des KG Berlin:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Entgegen der Rechtsansicht des AG muss, wie die GenStA, die sich dem OLG Jena (OLG Jena NJW 2008, 776) angeschlossen hat, zutreffend ausführt, zu der Veränderung des Erscheinungsbildes gem. §304 Abs. 2 StGB – ebenso wie bei dem Beschädigen nach §304 Abs. 1 StGB – eine Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion des Tatobjekts hinzukommen. [..] Denn gerade die Beeinträchtigung des öffentlichen Nutzungsinteresses hat den in §304 StGB über die einfache Sachbeschädigung des §303 StGB hinausgehenden Unrechtsgehalt und damit auch den höheren Strafrahmen zur Folge. Eine allein am wortlaut haftende weite Auslegung von §304 Abs. 2 StGB würde zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, dass für die eingriffsintensivere Beschädigung nach §304 Abs. 1 StGB das einschränkende Merkmal der Beeinträchtigung der öffentlichen Nutzungsfunktion verlangt würde, für die vergleichsweise geringfügigere Einwirkung auf das Tatobjekt durch die Veränderung des Erscheinungsbildes nach §304 Abs. 2 STGB jedoch nicht“</em></p>
<p>Ob jedoch die Besprühungen dazu führten, dass die öffentliche Nutzungsfunktion des U-Bahn Waggons beeinträchtigt war, ist nicht erkennbar gewesen. Ferner machte das AG Berlin keine Ausführungen dazu, ob Fenster und Türen beschädigt wurden und durch die Besprühungen der Transport von Personen eingeschränkt oder nicht mehr möglich gewesen war. Auch fehlte es an weiteren Informationen über den Umfang der Reinigungsmaßnahmen und den daraus resultierenden Nutzungsentzug für das Berliner Verkehrsnetz.</p>
<p>Als ein weiteres Problem stellte sich in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung der im Augenschein genommenen Lichtbilder als Gegenstand des Urteils. Hierzu fehlte es an einer konkreten Bezugnahme nach Ansicht des KG Berlin.</p>
<p>Aufgrund der genannten Anhaltspunkte liegen materielle Fehler im ergangenen Urteil des AG Berlin vor. Die Revision hat somit beim KG Berlin Erfolg und führt zu einer erneuten Überprüfung des Sachverhalts.</p>
<p><strong><br />
</strong><strong>Eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg.  Weitere aktuelle Entscheidungen zum Strafrecht und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">&#8220;aktuelles&#8221;</a>.</strong></p>
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