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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Sexualstrafrecht</title>
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		<title>BGH: Zum Grundsatz der Unabänderlichkeit der Besetzungsentscheidung</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 09:36:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[sexueller Missbrauch / sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen / Freiheitsstrafe / Sicherungsverwahrung BGH, Beschluss vom 13.09.2011, Az.: 5 StR 189/11 Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Sexueller Missbrauch von Kindern" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-kindern-gem-176-stgb/" target="_blank">sexueller Missbrauch</a> /<a title="Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-schutzbefohlenen-gem-174-stgb/" target="_blank"> sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen</a> / Freiheitsstrafe / Sicherungsverwahrung<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 13.09.2011, Az.: 5 StR 189/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat das sachverständig beratene Landgericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen diese</p>
<p>Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit der Revision.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte in der Zeit von Ende 2000 bis Anfang 2010 an vier Kindern – zwei Jungen und zwei Mädchen – im Alter zwischen sechs und 13 Jahren unterschiedlich intensive Sexualhandlungen vor. Die Kinder waren ihm anvertraut und lebten in seinem Haushalt.</p>
<p>Der Angeklagte rügte, dass die Kammer falsch besetzt war, da die Hauptverhandlung nur mit zwei Berufsrichtern durchgeführt wurde.</p>
<p>Dazu der BGH:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG hat die große Strafkammer die Entscheidung, dass sie die Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung durchführt, bei der Eröffnung des Hauptverfahrens zu treffen. Eine Besetzungsentscheidung kann grundsätzlich nicht mehr geändert werden, wenn sie im Zeitpunkt ihres Erlasses gesetzesgemäß war; eine nachträglich eingetretene Änderung des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache ist deshalb regelmäßig nicht geeignet, eine der geänderten Verfahrenslage angepasste neue Besetzungsentscheidung zu veranlassen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 – 3 StR 343/98, BGHSt 44, 328, 333, und Beschlüsse vom 14. August 2003 – 3 StR 199/03, NJW 2003, 3644, 3645, und vom 29. Januar 2009 – 3 StR 567/08, BGHSt 53, 169). Hierdurch wird – de lege lata auch im Einklang mit § 6a StPO – sichergestellt, dass Verfahrensbeteiligte nicht durch entsprechende Antragstellungen nach einer einmal gefassten Besetzungsentscheidung Einfluss auf die Schwierigkeit und den Umfang der Sache und damit auf die Bestimmung des gesetzlichen Richters nehmen können (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 aaO).</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Nur ausnahmsweise kann der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Besetzungsentscheidung durchbrochen werden. Solches regelt § 222b StPO bei einem begründeten Besetzungseinwand (vgl. dazu insbesondere BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 – 3 StR 567/08, BGHSt 53, 169) oder § 76 Abs. 2 Satz 2 GVG für Fälle der Zurückverweisung einer Sache durch das Revisionsgericht. Die Besetzungsentscheidung kann schließlich vom Gericht – vor Eintritt in die Hauptverhandlung – korrigiert werden, wenn sie nach dem Stand der Beschlussfassung sachlich gänzlich unvertretbar und damit objektiv willkürlich getroffen worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2010 – 5 StR 159/10, BGHR GVG § 76 Abs. 2 Besetzungsbeschluss 8).“</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Rüge bleibt hier aber wegen des fehlenden Besetzungseinwands nach § 222b StPO präkludiert. Die mögliche Anordnung der Sicherungsverwahrung war angesichts der Vielzahl und Schwere der angeklagten Taten und ihrer Begehung zum Nachteil mehrerer Kinder für alle Verfahrensbeteiligten ungeachtet fehlender Ausführungen in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss ersichtlich auch nicht etwa fernliegend; neue Vorwürfe, etwa im Wege einer weiteren Verfahrensverbindung, sind nicht Verfahrensgegenstand geworden. Der Senat kann es deshalb dahinstehen lassen, ob – mit dem Revisionsvorbringen – eine derart veränderte Verfahrenslage während laufender Hauptverhandlung überhaupt eine nachträgliche Korrektur der ursprünglichen Besetzungsentscheidung ermöglichen, etwa über eine unerlässliche Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 3 StPO erzwingen kann.“</em></p>
<p>Der BGH stellt klar, dass die Besetzungsentscheidung grundsätzlich nicht mehr geändert werden kann, sofern sie rechtmäßig war. Dieser Grundsatz könne nur in Ausnahmefällen durchbrochen werden. Bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung bedürfe es aber gerade grundsätzlich wegen der besonderen Schwere des Eingriffs in die Grundrechte einer zwingenden Besetzung der Schwurgerichtskammer mit drei Berufsrichtern. Allerdings sei die Rüge hier präkludiert.</p>
<p>In der Sache hatte die Revision dennoch Erfolg, da die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Ansicht des BGH nicht ausreichend begründet war.</p>
<p>Daher wurde das Urteil des Landgerichts Dresden im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Der BGH betonte zudem noch, dass das neue Tatgericht nun nahe liegend in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheiden müsse.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Pfarrer wegen hundertfachen sexuellen Kindesmissbrauch angeklagt</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 08:16:35 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Sexueller Missbrauch von Kindern / Kindesmissbrauch / Strafverteidiger / PFarrer Vor dem Landgericht Braunschweig ist ein 46-jähriger Pfarrer der katholischen Gemeinde St. Joseph wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen angeklagt. Laut Anklageschrift hat er in insgesamt 240 Fällen den Kindesmissbrauch an drei Jungen vorgenommen. So habe er sich unter anderem nachts oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht /<a title="Sexueller Missbrauch von Kindern" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-kindern-gem-176-stgb/" target="_blank"> Sexueller Missbrauch von Kindern</a> / Kindesmissbrauch / <a title="Strafverteidigung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/philosophie/strafverteidigung/" target="_blank">Strafverteidiger</a> / PFarrer</p>
<p>Vor dem Landgericht Braunschweig ist ein 46-jähriger Pfarrer der katholischen Gemeinde St. Joseph wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen angeklagt. Laut Anklageschrift hat er in insgesamt 240 Fällen den Kindesmissbrauch an drei Jungen vorgenommen. So habe er sich unter anderem nachts oder vor der Messe an den Jungen vergehen und auch <a title="Kinderpornos" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/verbreitung-erwerb-und-besitz-kinderpornographischer-schriften-gem-184b-stgb/" target="_blank">Fotos von den Geschlechtsteilen</a> der Kinder angefertigt.</p>
<p>Einige der Vorwürfe bestätigte der Angeklagte bereits bei einer ersten Vernehmung und ein umfassendes Geständnis wurde angekündigt. So äußerste sich der Angeklagte zu seinem Werdegang und der Intention der Beziehungen zu den Jungen.</p>
<p>Er selber erklärte die Taten mit ehrlicher Verbundenheit und Freundschaft und versuchte diese zu verharmlosen. Eines der Opfer sah er sodann liebevoll „wie einen Sohn“ an. Mit einem damals 10-jährigen Jungen sei er sogar nach Paris ins Disney Land sowie mehrmals in den Ski-Urlaub für mehrere Tage gereist, wo es zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen sei. Die Eltern der betroffenen Kinder waren schockiert, ob der Fürsorgepflicht und der Beziehung des Pfarrers zu den Kindern.</p>
<p>Viele Details sind dabei noch nicht einmal zum Vorschau gekommen – Es bleibt abzuwarten, inwiefern der Pfarrer und seine Verteidigung durch ein umfangreiches Geständnis den Prozess vorzeitig beenden und möglicherweise dadurch ein milderes Strafmaß erwarten können.</p>
<p>Insgesamt wird die Diskussion um den sexuellen Missbrauch in der katholischen Kirche aufgrund dieses Prozesses wohl weitergeführt werden.</p>
<p><em>( Quelle: SPON 12.01.2012 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Anforderungen an die Beurteilung eines „Hangs“ und der Gefährlichkeit im Rahmen der Sicherungsverwahrung</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Jan 2012 08:03:20 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[kinderpornografische Schriften / Freiheitsstrafe / Unterbringung / Sicherungsverwahrung / Verhältnismäßigkeit / Sexualdelikte / Gefährlichkeitsprognose / sexueller Missbrauch BGH, Beschluss vom 26.10.2011, Az.: 2 StR 328/11 Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten wegen Verbreitens kinderpornografischer Schriften in 22 Fällen und wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="KInderpornos" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/verbreitung-erwerb-und-besitz-kinderpornographischer-schriften-gem-184b-stgb/" target="_blank">kinderpornografische Schriften</a> / Freiheitsstrafe / Unterbringung / <a title="Sicherungsverwahrung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/tag/sicherungsverwahrung/" target="_blank">Sicherungsverwahrung</a> / Verhältnismäßigkeit / Sexualdelikte / Gefährlichkeitsprognose / <a title="Sexueller Missbrauch von Kindern" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-kindern-gem-176-stgb/" target="_blank">sexueller Missbrauch</a><br />
<strong>BGH, Beschluss vom 26.10.2011, Az.: 2 StR 328/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten wegen Verbreitens kinderpornografischer Schriften in 22 Fällen und wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit der Revision.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 ist die Vorschrift des § 66 StGB verfassungswidrig und gilt nur vorläufig bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter. Während der Dauer seiner Weitergeltung muss der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung um einen verfassungswidrigen Eingriff in das Freiheitsrecht handelt. Nach der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts darf die Regelung der Sicherungsverwahrung nur nach Maßgabe einer &#8220;strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung&#8221; angewandt werden. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrprognose und die gefährdeten Rechtsgüter. In der Regel wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei einer Anordnung der Sicherungsverwahrung nur gewahrt sein, wenn eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder in dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist. Insoweit gilt in der Übergangszeit ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengerer Verhältnismäßigkeitsmaßstab (Senat, Urteil vom 7. Juli 2011 &#8211; 2 StR 184/11; BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 &#8211; 5 StR 192/11; Beschluss vom 4. August 2011 &#8211; 3 StR 235/11).</em><br />
<em>Jedenfalls nach diesem Maßstab hat das Landgericht weder einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB noch eine daran anknüpfende zukünftige Gefährlichkeit des Angeklagten tragfähig begründet. Das Landgericht hat nicht näher dargelegt, auf welche konkreten &#8220;Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern&#8221; (UA S. 52, 55) sich der Hang des Angeklagten bezieht und welche solcher Straftaten von ihm mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Damit genügen die Entscheidungsgründe nicht den Darstellungsanforderungen, die von der Rechtsprechung an die Beurteilung des Hangs und an die Gefährlichkeitsprognose gestellt werden, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfbarkeit der vom Tatrichter vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 27. September 1994 &#8211; 4 StR 528/94, NStZ 1995, 178; Beschluss vom 30. März 2010 &#8211; 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203; Beschluss vom 15. Februar 2011 &#8211; 1 StR 645/10, NStZ-RR 2011, 204; Beschluss vom 2. August 2011 &#8211; 3 StR 208/11).</em><br />
<em>Soweit die Strafkammer vor dem Hintergrund der Anlasstaten auf die fest verwurzelte pädophile Neigung des Angeklagten und auf eine verharmlosende Haltung zur Kinderpornografie abgestellt hat, deren Konsum ihn eigenen Angaben zufolge von sexuellen Übergriffen auf Kinder abgehalten habe, mag dies einen Hang zu Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach der Art und mit dem Gewicht der Anlasstaten gemäß § 184b Abs. 1 und 2 StGB  belegen. Derartige Delikte des Umgangs mit Kinderpornografie, dessen Strafbarkeit nach dem gesetzlichen Regelungszweck des § 184b StGB darauf abzielt, der mittelbaren Förderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern entgegenzuwirken (vgl. Fischer, StGB 58. Aufl., § 184b Rn. 2), sind allerdings nicht als ausreichend schwere (Sexual-)Straftaten anzusehen, auf die sich nach der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts der kriminelle Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF beziehen muss.</em><br />
<em>Für einen Hang des Angeklagten auch zu erheblichen Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern ließen sich zwar die vom Landgericht gewürdigten Vortaten anführen, zu denen auch Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 StGB zählten, die grundsätzlich &#8220;schwere Sexualstraftaten&#8221; im Sinne der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts darstellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2011 &#8211; 3 StR 208/11 und vom 11. August 2011 &#8211; 3 StR 221/11). Die letzten dieser Taten lagen jedoch über zwölf Jahre zurück. Das darin vom Landgericht erkannte, aber ohne Bedeutung für die Gefährlichkeitsprognose erachtete &#8220;Abschwächen der Deliktsintensität&#8221; (UA S. 55, 59) hätte bereits bei der für das Vorliegen eines Hangs vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller konkreten Umstände berücksichtigt werden müssen, die für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten maßgebend sind.“</em></p>
<p>Aus diesen Gründen hat der BGH das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Zwar lägen die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung vor, allerdings seien die materiellen Voraussetzungen nicht ausreichend dargelegt. Das Landgericht habe eine ausführliche Abwägung vornehmen müssen. Insbesondere seien die Anforderungen an die Beurteilung des „Hangs“ und an die sogenannte Gefährlichkeitsprognose nicht erfüllt, wodurch der BGH die Überlegungen des Tatgerichts nicht ausreichend überprüfen kann.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Freispruch nach fünfeinhalb Jahren und drei Instanzen</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Dec 2011 09:27:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vergewaltigung / Freiheitsstrafe / Bewährungsstrafe / Strafverteidigung / Freispruch Im Januar 2008 wurde ein mittlerweile 41-jähriger Mann vor dem Amtsgericht Limburg wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen eine Frau, zu der sich zuvor eine Liebesbeziehung entwickelt hatte, im Jahre 2006 vergewaltigt zu haben. Die Frau erstattete [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> / Freiheitsstrafe / Bewährungsstrafe / <a title="Strafverteidigung" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/philosophie/strafverteidigung/" target="_blank">Strafverteidigung</a> / Freispruch</p>
<p>Im Januar 2008 wurde ein mittlerweile 41-jähriger Mann vor dem Amtsgericht Limburg wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.<br />
Ihm wurde vorgeworfen eine Frau, zu der sich zuvor eine Liebesbeziehung entwickelt hatte, im Jahre 2006 vergewaltigt zu haben. Die Frau erstattete Anzeige, machte aber widersprüchliche Aussagen.<br />
Auch im Berufungsprozess vor dem Landgericht wurde er verurteilt, allerdings „nur“ zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren.<br />
Gegen diese Entscheidung wendete sich der Strafverteidiger des Mannes mit der Revision. Das Oberlandesgericht verwies die Sache nach zwei Jahren zurück an das Landgericht.<br />
Das Landgericht urteile jetzt anders. Das Tatgeschehen könne insbesondere wegen der widersprüchlichen <a title="aussage" href="http://www.rechtsanwalt-falschaussage.de/" target="_blank">Aussagen</a> des mutmaßlichen Opfers nicht mehr rekonstruiert werden. Auch Ärzte hatten damals kurz nach der vermeintlichen Tat keine Anzeichen einer Vergewaltigung feststellen können.<br />
Daher endete das Verfahren jetzt mit einem Freispruch.</p>
<p><em>( Quelle: Nassauische Neue Presse online vom 16.12.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
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		<title>BGH: „Die in der Anklage bezeichnete Tat“ im Sinne von § 264 I StPO</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Dec 2011 08:14:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[sexuelle Nötigung / sexueller Missbrauch / Freiheitsstrafe / Freispruch / Eröffnungsbeschluss / Drohung / Einstellung BGH, Beschluss vom 27.09.2011, Az.: 3 StR 255/11 Das Landgericht Wuppertal hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im Übrigen vom weiteren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="sexuelle nötigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">sexuelle Nötigung</a> / sexueller Missbrauch / Freiheitsstrafe / Freispruch / Eröffnungsbeschluss / Drohung / Einstellung<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 27.09.2011, Az.: 3 StR 255/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Wuppertal hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit <a title="sexueller missbrauch von kindern " href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-kindern-gem-176-stgb/" target="_blank">sexuellem Missbrauch von Kindern</a> in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im Übrigen vom weiteren Vorwurf der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in 67 Fällen freigesprochen. Es hat festgestellt, dass zwei Monate als vollstreckt gelten. Außerdem hat es den Angeklagten im Adhäsionsverfahren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.<br />
Dazu stellte der BGH fest, dass es in einigen Fällen der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern an der Anklageerhebung und daher auch am Eröffnungsbeschluss fehlt.<br />
Vor dem Landgericht Wuppertal wurden insgesamt 74 Fälle angeklagt. Dabei war dem Angeklagten unter anderem zur Last gelegt worden, in zwei Fällen die Nebenklägerin zu Zeiten, zu denen ihre Mutter verreist war, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für ihr Leben aufgefordert zu haben, anlässlich ihrer Übernachtung im Bett der Eltern mit der Hand am Penis des Angeklagten zu manipulieren. Zudem soll er die Nebenklägerin mit Gewalt in das Badezimmer gezogen, die Tür verschlossen und sie, während sie vor ihm auf der Toilette gesessen habe, durch Ziehen an ihren Haaren dazu gezwungen zu haben, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Außerdem berührte der Angeklagte sie anlässlich ihrer Übernachtung im Ehebett im Intimbereich und führte einen Finger in ihre Scheide ein, während er sich dabei selbst befriedigte. In einem anderen Fall veranlasste er sie, ihn bis zur Ejakulation oral zu befriedigen, wobei er stand, während sie vor ihm knien musste.</p>
<p>Dazu der BGH:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Das vom Landgericht festgestellte Geschehen weicht so deutlich von den in der Anklageschrift geschilderten geschichtlichen Vorgängen ab, dass es sich nicht mehr als eine von der Anklage bezeichnete Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO darstellt.</em><br />
<em> „Zwar muss das Gericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden. Die angeklagte Tat im verfahrensrechtlichen Sinne ist erschöpfend abzuurteilen. Das Gericht ist dabei an die rechtliche Beurteilung, wie sie der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt, nicht gebunden. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll; zu dieser Tat gehört deshalb das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt (BGH, Beschluss vom 7. November 1995 &#8211; 4 StR 608/95, NStZ-RR 1996, 203 mwN). Bei der Untersuchung und Entscheidung muss aber die Identität der Tat gewahrt bleiben (BGH, Beschluss vom 10. November 2008 &#8211; 3 StR 433/08, NStZ-RR 2009, 146, 147). Dies ist nicht der Fall, wenn das Gericht Umstände feststellt, die von den die angeklagten Taten individualisierenden Tatmodalitäten in erheblicher Weise abweichen.“</em><br />
<em> „Nach dem der Anklageerhebung zugrunde liegenden Ermittlungsergebnis war die Nebenklägerin über Jahre hinweg Opfer einer Vielzahl von sexuellen Übergriffen des Angeklagten, die in der Anklage nur hinsichtlich der Tatorte und der Begehungsweisen, aber nicht hinsichtlich der Tatzeit näher bestimmt werden konnten. Damit erlangte die Art und Weise der Tatverwirklichung maßgebliche Bedeutung für die Individualisierung der zum Gegenstand der Anklage und später des Eröffnungsbeschlusses gemachten Taten (BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 &#8211; 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46). Das galt einmal für die Beschreibung zweier Taten im Ehebett mit einer Manipulation der Nebenklägerin am Penis des Angeklagten. Eine für die Individualisierung einer bestimmten Tat maßgebliche Charakterisierung der Begehungsform lag aber auch in dem Umstand, die Nebenklägerin habe während des Oralverkehrs im Badezimmer nicht &#8211; wie sonst üblich, wenn der Angeklagte nicht stattdessen auf ihr saß &#8211; vor dem Angeklagten gekniet, sondern auf der Toilette gesessen. Nur mittels der so gekennzeichneten Position der Nebenklägerin ließ sich die angeklagte Tat von anderen Übergriffen im Badezimmer unterscheiden.“</em><br />
<em> „Die Feststellung (&#8230;), der Angeklagte habe, statt die Nebenklägerin zu einer Manipulation an seinem Penis zu veranlassen, im Ehebett einen Finger in ihre Scheide gesteckt und sich dabei selbst befriedigt, beschreibt als wesentlich kennzeichnendes Merkmal nicht eine Handlung der Nebenklägerin am Angeklagten, sondern des Angeklagten an der Nebenklägerin und damit gegenüber der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss eine andere prozessuale Tat.“</em></p>
<p>Damit stellt der BGH klar, dass das vom Tatgericht festgestellte Geschehen sich mit dem angeklagten Geschehen decken muss um die Voraussetzungen des § 264 I StPO zu erfüllen. Der BGH betont in seinem Beschluss, dass das Gericht zwar im Laufe der Hauptverhandlung neue Erkenntnisse erlange kann und dabei nicht an die Feststellungen der Staatsanwaltschaft gebunden ist. Allerdings müsse die „Identität der Tat“ gewahrt bleiben. Im vorliegenden Fall aber weicht das Gericht so deutlich von der Anklage ab, dass die Voraussetzungen des § 264 I StPO nicht erfüllt sind. Deshalb hat der BGH das Verfahren zum Teil eingestellt und den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in vier Fällen schuldig ist.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften aufgehoben</title>
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		<pubDate>Sat, 10 Dec 2011 09:01:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[sexueller Missbrauch / sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen / kinderpornografische Schriften / Kinderpornos / Freiheitsstrafe / Einstellung BGH, Beschluss vom 19.10.2011, Az.: 1 StR 369/11 Das Landgericht Ravensburg hatte den Angeklagten wegen zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie des Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>sexueller Missbrauch / <a title="sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-schutzbefohlenen-gem-174-stgb/" target="_blank">sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen</a> /<a title="Kinderpornographischer Schriften" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/verbreitung-erwerb-und-besitz-kinderpornographischer-schriften-gem-184b-stgb/" target="_blank"> kinderpornografische Schriften</a> / Kinderpornos / Freiheitsstrafe / Einstellung<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 19.10.2011, Az.: 1 StR 369/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Ravensburg hatte den Angeklagten wegen zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie des Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.</p>
<p>Dazu der BGH:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Auf den Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften verurteilt worden ist. Dem liegt zu Grunde, dass die Feststellungen des Tatrichters keine zureichenden Ausführungen zum konkreten Besitzwillen des Angeklagten an den fraglichen Bildern enthalten, nachdem dieser die Bilder bereits vor der Änderung des § 184b Abs. 1 StGB durch Gesetz vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) besessen und unter vielen anderen Unterlagen und Papieren in seinem Safe liegen hatte, aber nichts dazu festgestellt ist, dass ihm dies in der Folge noch bewusst war.“</em></p>
<p>Damit stellt der BGH klar, dass eine Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften einen konkreten Besitzwillen erfordert. Dieser muss vom Tatgericht festgestellt und in den Urteilsgründen angeführt werden. Im vorliegenden Fall könne der Besitzwille nicht ohne Weiteres angenommen werden, da sich die Bilder bereits seit Jahren in einem Safe befanden. Das Landgericht Ravensburg hat die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen, sodass der konkrete Besitzwille für den BGH auch nicht überprüfbar ist. Das Verfahren wegen des Besitzes wurde deshalb auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt. Die Verurteilung wegen zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, bleibt bestehen. Das Landgericht hat erneut über die Gesamtfreiheitsstrafe zu entscheiden.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>BGH: Zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung</title>
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		<pubDate>Sat, 26 Nov 2011 08:43:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Oralverkehr / Geschlechtsverkehr / Gewalt / Vergewaltigung / Körperverletzung  / Freiheitsstrafe / Sicherungsverwahrung / Maßregel BGH, Urteil vom 04.08.2011, Az.: 3 StR 175/11 Nach den Feststellungen des Landgerichts Aurich zwang der Angeklagte die Nebenklägerin im Mai 2009 durch erhebliche, zum Verlust von Zähnen führende Gewalt zuerst zum Oralverkehr und sodann zum Geschlechtsverkehr. Nach einer Trennung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Oralverkehr / Geschlechtsverkehr / Gewalt / <a title="Vergewaltigung - Sexualstrafrecht" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> / Körperverletzung  / Freiheitsstrafe / Sicherungsverwahrung / Maßregel</p>
<p><strong>BGH, Urteil vom 04.08.2011, Az.: 3 StR 175/11</strong></p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts Aurich zwang der Angeklagte die Nebenklägerin im Mai 2009 durch erhebliche, zum Verlust von Zähnen führende Gewalt zuerst zum Oralverkehr und sodann zum Geschlechtsverkehr.</p>
<p>Nach einer Trennung &#8220;passte&#8221; der Angeklagte sie Ende Mai / Anfang Juni in den Abendstunden auf einem Spaziergang &#8220;ab&#8221; und zwang sie unterTodesdrohungen und Einsatz einfacher körperlicher Gewalt in einem Waldstück erneut zum Geschlechtsverkehr.</p>
<p>Im Juli 2010 überraschte der Angeklagte die Nebenklägerin erneut auf einem Abendspaziergang. Er zwang sie, indem er sie bis zur Luftnot würgte und mit dem Tod bedrohte, zur Herausgabe ihres Mobiltelefons und verbrachte sie auf den Rücksitz ihres Autos. Im Anschluss daran fuhr der Angeklagte mit ihr zu seiner Wohnung. Dort schlug er sie mehrfach ins Gesicht, zerrte an ihren Haaren, riss ihren Kopf nach hinten und nötigte sie damit zum Oralverkehr. Sodann zwang er sie mit weiteren Schlägen, sich auszuziehen und sich selbst zu befriedigen, was der Angeklagte mit einer Kamera filmte. Danach nötigte er die Nebenklägerin mit Gewalt insgesamt zweimal zum Geschlechtsverkehr.</p>
<p>Das Landgericht Aurich hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Bedrohung zum Nachteil seiner früheren Lebensgefährtin verurteilt. Es wurden Einzelstrafen von vier Jahren, drei Jahren und sechs Monaten, neun Monaten sowie von sechs Jahren verhängt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten gebildet.</p>
<p>Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Gericht abgesehen und dazu ausgeführt:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Es bestehe aufgrund der dissozialen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten zwar eine eher hohe Rückfallgefahr, indes könne bei dem Angeklagten ein Hang zu erheblichen Straftaten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF) nicht festgestellt werden. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung weise keine sadistischen Anteile auf; die Merkmale der &#8220;Psychopathy&#8221; seien nur im &#8220;unteren Bereich&#8221; zu bejahen; antisoziale Denkstile seien beim Angeklagten nicht festzustellen; eine progrediente Entwicklung der Straftaten sei nicht zu erkennen; zwischen den früheren Straftaten lägen teilweise lange Zeitabschnitte; es könne &#8220;bei keiner der Vergewaltigungstaten festgestellt werden, dass der Angeklagte nicht lediglichsich ihm bietende Gelegenheiten zu sexuellen Handlungen wahrgenommen&#8221; habe.</em></p></blockquote>
<p>Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Das Angriffsziel war durch den BGH durch Auslegung zu ermitteln, da sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung widersprachen. Der BGH hat die Revision auf die Nichtanordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung beschränkt.</p>
<p>Dazu führte der BGH aus:</p>
<blockquote><p><em>„Die Begründung, mit der das Landgericht beim Angeklagten einen Hang zu erheblichen Straftaten verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie geht in Teilen von falschen Maßstäben aus oder steht im Widerspruch zu den Feststellungen.</em></p>
<p><em> Das Landgericht hat das Fehlen sadistischer Anteile in der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten fehlerhaft bewertet. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es auf die Ursache für die fest eingewurzelte Neigung zu Straftaten nicht an (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1979 &#8211; 3 StR 436/79, NJW 1980, 1055 mwN). Ein Hang zur Begehung von erheblichen, gewalttätigen Sexualdelikten kann auch dann vorliegen, wenn der Täter in der Verletzung oder Demütigung seines Opfers nicht die hauptsächliche Quelle der Erregung oder der Befriedigung findet (vgl. zum Sadismus Elsner/Leygraf in Kröber u.a., Handbuch der forensischen Psychiatrie Bd. 2, 1. Aufl., S. 472, 485).“</em></p>
<p><em>„Die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist, führt hier auch zur Aufhebung des Strafausspruches. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1979 &#8211; 3 StR 436/79, NJW 1980, 1055 mwN; Urteil vom 3. Februar 2011 &#8211; 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172).“</em></p></blockquote>
<p>Damit bewertet der BGH die Entscheidung des Landgerichts Ausrich bezüglich der Sicherungsverwahrung als fehlerhaft.</p>
<p>Allerdings hat der Senat auf die Neuregelung der Sicherungsverwahrung hingewiesen:</p>
<blockquote><p><em>„Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a., NJW 2011, 1931) sind u.a. die hier anzuwendenden Bestimmungen über die Sicherungsverwahrung als mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat aber angeordnet, dass die Vorschriften bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber &#8211; längstens bis 31. Mai 2013 &#8211; nach Maßgabe der Gründe seiner Entscheidung weiter anwendbar bleiben. Danach bedarf es wegen der derzeit verfassungswidrigen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung einer &#8220;strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung&#8221;, wenn sie gleichwohl angeordnet werden soll. In der Regel wird die Anordnung nur verhältnismäßig sein, wenn &#8220;eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist&#8221; (BVerfG aaO Rn. 172).</em></p>
<p><em>Der Senat versteht die vom Bundesverfassungsgericht geforderte &#8220;strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung&#8221; dahin, dass bei beiden Elementen der Gefährlichkeit &#8211; mithin der Erheblichkeit weiterer Straftaten und der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 &#8211; 4 StR 164/11) &#8211; ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengerer Maßstab anzulegen ist.</em></p>
<p><em>Hierzu im Einzelnen:</em></p>
<p><em> (1) Hinsichtlich der Erheblichkeit weiterer Straftaten kommen regelmäßig nur &#8220;schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten&#8221; in Betracht. Hierin liegt, ansonsten wäre die genannte Maßgabe ohne Inhalt, eine Einschränkung gegenüber den Taten, die nach bisher geltendem Recht Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung darstellen. Dies gilt sowohl für die Straftatenkataloge als auch für die Beschreibung der Taten, auf die sich der Hang beziehen muss. Nicht alle &#8220;erheblichen Straftaten&#8221;, durch welche die Opfer &#8220;seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden&#8221; (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF bzw. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB), sind auch &#8220;schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten&#8221; im Sinne der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts zur Weitergeltung von § 66 StGB.</em></p>
<p><em>Nach Ansicht des Senats sind Vergewaltigungen (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) wegen der dafür im Regelfall angedrohten Mindeststrafe von zwei Jahren sowie der für die Tatopfer damit regelmäßig verbundenen psychischen Auswirkungen grundsätzlich als &#8220;schwere Sexualstraftaten&#8221; im vorstehenden Sinn anzusehen.</em></p>
<p><em>(2) Die Wahrscheinlichkeit der Begehung solcher Taten muss &#8220;aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten&#8221; sein. Auch dies stellt höhere Anforderungen als die bislang vom Gesetz als Beurteilungsgrundlage für die Gefährlichkeitsprognose geforderte &#8220;Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten&#8221;. Das Landgericht hat &#8211; aus seiner Sicht folgerichtig &#8211; zur Gefahrenprognose lediglich ausgeführt, die Rückfallgefahr sei &#8220;eher hoch&#8221; und die Gefährlichkeit des Angeklagten würde &#8220;bejaht&#8221;. Solche verkürzten Darlegungen würden selbst den hergebrachten Anforderungen nicht genügen. Der neue Tatrichter wird ggf. die Gefährlichkeit aus konkreten Umständen herleiten und sich dabei insbesondere damit auseinandersetzen müssen, dass die Taten des Angeklagten aus dem situativen Zusammenhang einer Beziehungskrise begangen worden und zwischen den abgeurteilten Taten und den früheren Vergewaltigungen Zeiträume von fünfeinhalb bzw. 19 Jahre verstrichen sind.</em></p>
<p><em>b) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung könnte, sofern der neue Tatrichter einen Hang zu erheblichen Straftaten und eine auf ihm beruhende Gefährlichkeit des Angeklagten bejahen sollte, nur auf § 66 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 StGB aF gestützt werden. § 66 Abs. 1 StGB aF kommt als Grundlage dafür nicht in Betracht, da die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung aus dem Jahr 1985 auf Grund der eingetretenen &#8220;Rückfallverjährung&#8221; (§ 66 Abs. 4 Satz 3 StGB aF) als Vorverurteilung ausscheidet und deshalb die formelle Voraussetzung einer zweiten Vorstrafe fehlt.</em></p>
<p><em>c) Die Anordnung läge sodann im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Dieser soll die Möglichkeit haben, sich ungeachtet der festgestellten hangbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich der Täter schon die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lässt. Damit wird dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung getragen, der sich daraus ergibt, dass § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB &#8211; im Gegensatz zu Absatz 1 der Vorschrift &#8211; eine frühere Verurteilung und eine frühere Strafverbüßung des Täters nicht voraussetzen. Die maßgeblichen Gründe für seine Ermessensentscheidung muss der Tatrichter nachvollziehbar darlegen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Ermessensentscheidung zu ermöglichen (Urteil vom 3. Februar 2011 &#8211; 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172 mwN).“</em></p></blockquote>
<p>Somit wird das Urteil des Landgerichts Aurich mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Strafkammer hat bei der Entscheidung insbesondere den strengeren Maßstab der Sicherungsverwahrung zu beachten.</p>
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		<title>Urteilsgründe müssen für Revisionsgericht nachvollziehbar sein</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/09/urteilsgruende-muessen-fuer-revisionsgericht-nachvollziehbar-sein/</link>
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		<pubDate>Sat, 24 Sep 2011 10:23:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Schwerer sexueller Missbrauch / Revision / Geschlechtsverkehr / Beweiswürdigung BGH, Beschluss vom 10.11.2010, Az.: 2 StR 403/10 Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen unter Einbeziehung von anderen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="sexueller Missbrauch von Kindern" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-kindern-gem-176-stgb/" target="_blank">Schwerer sexueller Missbrauch</a> / Revision / Geschlechtsverkehr / Beweiswürdigung<br />
BGH, Beschluss vom 10.11.2010, Az.: 2 StR 403/10</p>
<p>Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen<a title="sexueller Missbrauch von Kindern - Kindesmissbrauch" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-kindern-gem-176-stgb/" target="_blank"> schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes</a> in Tateinheit mit <a title="sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-schutzbefohlenen-gem-174-stgb/" target="_blank">sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen</a> in drei Fällen unter Einbeziehung von anderen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts vollzog der Angeklagte in drei Fällen mit seiner damals zehnjährigen Tochter, der Nebenklägerin, vaginalen ungeschützten Geschlechtsverkehr. Die Fälle ereigneten sich alle im Jahr 1999, wobei der Geschlechtsverkehr zunächst im elterlichen Bett, später im Keller und dann im Auto vollzogen worden sei. Bezüglich weiterer angeklagten Fälle sprach das Landgericht den Angeklagten frei.</p>
<p>Die Verurteilungen stützt das Gericht auf die Angaben der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 21 Jahre alten Nebenklägerin. Diese hatte 2008 aus der Haft heraus einen Brief an ihren Vater geschrieben, in dem sie ihn des sexuellen Missbrauchs bezichtigte. Der Brief wurde bei der Briefkontrolle angehalten. Der Angeklagte bestritt die Taten.</p>
<p>Der 2. Strafsenat des BGH gab der insoweit erfolgreichen Revision statt, da revisionsrechtlich erhebliche Fehler im Rahmen der Beweiswürdigung durch das Landgericht gemacht worden sind und somit ein Verstoß gegen § 261 StPO vorliegt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Insoweit begegnet es schon Bedenken, dass das Landgericht ersichtlich nicht bedacht hat, dass die Detailarmut der Angaben der Nebenklägerin Auswirkungen auf die Aussagekraft des Konstanzkriteriums für die Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1999 &#8211; 4 StR 370/99). Die Kammer begründet die Konstanz der Angaben der Nebenklägerin letztlich damit, dass sie in Übereinstimmung mit ihrer polizeilichen Aussage auch im Rahmen der Hauptverhandlung keine näheren Details zu berichten wusste (UA S. 15).<br />
Jedenfalls wäre eine umfassende Würdigung von Anlass und Motiv des Briefes für die Würdigung der Aussagegenese und -entwicklung von Bedeutung gewesen. Insoweit hat die Kammer schon bei der Beurteilung der Frage, ob die Nebenklägerin den Angeklagten zu Unrecht belastet haben könnte, erkennbar nicht alle erheblichen Umstände in ihre Überlegungen miteinbezogen. Nach den Feststellungen wollte die Nebenklägerin mit ihrem Brief den Vater &#8220;wütend machen&#8221; bzw. beeindrucken und verängstigen, weil sie ihre seit 2001 vom Angeklagten getrennt lebende Mutter vor &#8220;eventuellen Angriffen&#8221; des Angeklagten schützen wollte. Wenn die Kammer daraus schließt, dass nur ein wahrer Vorwurf geeignet sei, den Angeklagten zu verängstigen, überzeugt dies ohne nähere Begründung nicht, denn grundsätzlich kann auch der wahrheitswidrige Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs eine Person verängstigen und in Wut versetzen. Zudem hat die Kammer bei ihrer Würdigung rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass die Nebenklägerin den Angeklagten in demselben Brief auch wahrheitswidrig des sexuellen Missbrauchs anderer Kinder bezichtigt hatte und dies mit dem gleichen Ziel, ihn &#8220;wütend zu machen&#8221; (UA S. 12).“</em></p>
<p>Damit stellt der BGH klar, dass das Gericht sich gerade im Sexualstrafrecht zumindest mit allen für die Beweiswürdigung relevanten Tatsachen auseinander setzen muss. Insbesondere in solch einem Fall – wenn Aussage gegen Aussage – steht, muss das Revisionsgericht alle Urteilsgründe überprüfen können.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>„Beziehung“ zwischen Lehrer und junger Schülerin vor Gericht</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/09/beziehung-zwischen-lehrer-und-junger-schuelerin-vor-gericht/</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Sep 2011 09:49:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Sexueller Missbrauch / Berufsverbot / Freiheitsstrafe Vor dem Landgericht Bochum muss sich ein 42-jähriger Lehrer verantworten. Ihm wird vorgeworfen über vier Monate eine sexuelle Beziehung zu einer 14-jährigen Schülerin geführt zu und sie missbraucht zu haben. Dabei soll er seine Stellung als Vertrauens- und Respektsperson ausgenutzt haben, nachdem sie ihm ihre Probleme anvertraut hatte. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="sexueller missbrauch von kindern" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-kindern-gem-176-stgb/" target="_blank">Sexueller Missbrauch</a> / Berufsverbot / Freiheitsstrafe</p>
<p>Vor dem Landgericht Bochum muss sich ein 42-jähriger Lehrer verantworten. Ihm wird vorgeworfen über vier Monate eine sexuelle Beziehung zu einer 14-jährigen Schülerin geführt zu und sie missbraucht zu haben. Dabei soll er seine Stellung als Vertrauens- und Respektsperson ausgenutzt haben, nachdem sie ihm ihre Probleme anvertraut hatte. Der Mann hörte dem Mädchen zu und tröstete sie. Die „Beziehung“ der beiden begann daraufhin mit einvernehmlichen Zungenküssen, entwickelte sich aber bald in eine andere Richtung.</p>
<p>Der Angeklagte soll das Mädchen im Folgenden unter Druck gesetzt und sie so zu sexuellen Handlungen bewogen haben. Das Mädchen sei verliebt gewesen und habe sich auf seine Wünsche eingelassen, um ihn nicht zu verlieren.<br />
Im Prozess wurde klar, dass der Lehrer bereits zuvor Beziehungen mit Schülerinnen führte, allerdings seien diese bereits 18 Jahre alt gewesen.<br />
Die Anklage fordert eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten wegen<a title="Missbrauch von Schutzbefohlenen" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-schutzbefohlenen-gem-174-stgb/" target="_blank"> Missbrauchs von Schutzbefohlenen </a>sowie ein Berufsverbot.<br />
Die Verteidigung des Angeklagten forderte eine Freiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen auf Bewährung. Damit will der Anwalt erreichen, dass der Lehrer seinem Beruf weiterhin nachgehen kann. Allerdings hat der Angeklagte nach einer Suspendierung den Dienst quittiert.<br />
Die Nebenklage des mittlerweile 15-jährigen Mädchen forderte keine konkrete Strafe, war aber sogar gegenüber einer Bewährungsstrafe offen.<br />
Ein Urteil wird Anfang September erwartet.<br />
<em><br />
( Quelle: Der Westen online vom 31.08.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
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		<item>
		<title>OLG Köln: Darlegung der Inhalte Kinderpornografischer Schriften im Berufungsurteil</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/09/olg-koln-darlegung-der-inhalte-kinderpornografischer-schriften-im-berufungsurteil/</link>
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		<pubDate>Mon, 05 Sep 2011 08:22:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Besitz kinderpornografischer Schriften / Berufung / Strafverteidiger / Revision OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2011, Az.: III-1 RVs 18/11 Nach Strafanzeige des Jugendamtes wegen sexuellem Missbrauch von Kindern wurde auf Beschluss vom Amtsgericht Aachen die Wohnung des Angeklagten durchsucht. Die Durchsuchung sollte der Auffindung von Beweismitteln führen. Es konnte bei der Durchsuchung ein Computer sichergestellt werden. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Kinderpornos" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/verbreitung-erwerb-und-besitz-kinderpornographischer-schriften-gem-184b-stgb/" target="_blank">Besitz kinderpornografischer Schriften</a> / Berufung / Strafverteidiger / Revision<br />
OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2011, Az.: III-1 RVs 18/11</p>
<p>Nach Strafanzeige des Jugendamtes wegen <a title="sexueller Missbrauch von Kindern" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-kindern-gem-176-stgb/" target="_blank">sexuellem Missbrauch von Kindern</a> wurde auf Beschluss vom Amtsgericht Aachen die Wohnung des Angeklagten durchsucht. Die Durchsuchung sollte der Auffindung von Beweismitteln führen. Es konnte bei der Durchsuchung ein Computer sichergestellt werden. Bei der Überprüfung wurden acht kinderpornografische Darstellungen gefunden.</p>
<p>Das Amtsgericht hat den pädophilen Angeklagten sodann wegen <a title="besitz und Erwerb kinderpornographischer Schriften " href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/verbreitung-erwerb-und-besitz-kinderpornographischer-schriften-gem-184b-stgb/" target="_blank">Besitzes kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b StGB IV Satz 1</a> zu einer <a title="Geldstrafe" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/ablauf-eines-strafverfahrens/#geldstrafe-tagessatz" target="_self">Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 Euro</a> verurteilt. Zugleich hat es die &#8220;im Zusammenhang mit diesem Verfahren sichergestellten Gegenstände&#8221; eingezogen.<br />
Die vom Angeklagten eingelegte Berufung zum Landgericht führte nicht zu einer Abänderung des Urteils, die Berufung wurde verworfen.</p>
<p>Die dagegen eingelegte Revision zum Oberlandesgericht war dann jedoch erfolgreich. Das Urteil wurde mit seinen Feststellungen aufgehoben und an eine andere Kammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.</p>
<p>Das OLG zu der insoweit erfolgreichen Revision:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Strafkammer hat zu den Tatbestandsmerkmalen des § 184b Abs. 4 S. 1 StGB keine zureichenden Feststellungen getroffen, sondern im Wesentlichen nur die Rechtsbegriffe dieser Norm wiedergegeben, ohne sie durch entsprechende tatsächliche Feststellungen auszufüllen (vgl. zu diesem Erfordernis: § 267 Abs. 1 StPO; SenE v. 22.07.2005 &#8211; 82 Ss 6/05 &#8211; mit Nachweisen = VRS 109, 277 = NStZ-RR 2005, 378 = StraFo 2006, 28 = wistra 2005, 440; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 267 Rn. 5). Nur bei ganz einfachen Rechtsbegriffen, die allgemein geläufig sind, kann eine solche Auflösung in konkrete Tatsachen entbehrlich sein (SenE a.a.O.). Bei den Tatbestandsmerkmalen des § 184 b Abs. 1 S. 1 StGB handelt es sich indes nicht um solche &#8211; allgemein bekannten und verständlichen &#8211; Rechtsbegriffe (vgl. BGH, Beschluss v. 25.07.2007 &#8211; 2 StR 279/07 -; Meyer-Goßner a.a.O. § 267 Rn. 3).“</em></p>
<p>Nach zutreffender Auffassung des OLG kann ein Verweis auf Akten und die Wiedergabe des Wortlauts der einschlägigen Normen nicht ausreichen. Vielmehr muss ein Urteil für das Revisionsgericht überprüfbar sein. Dies setzt voraus, dass dem Urteil die tatsächlichen Feststellungen zu entnehmen sind. Im vorliegenden Fall hätte das Berufungsgericht insbesondere die sexuellen Handlungen näher beschreiben müssen, um dem OLG die Prüfung eines pornographischen Geschehens zu ermöglichen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Zur Vollstreckungsanrechung im Wiederaufnahmeverfahren</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/08/bgh-zur-vollstreckungsanrechung-im-wiederaufnahmeverfahren/</link>
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		<pubDate>Fri, 12 Aug 2011 08:21:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Wiederaufnahmeverfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[Missbrauch / Wiederaufnahmeverfahren / Verfahrensverzögerung / Vollstreckungsanrechung BGH, Beschluss des 2. Strafsenats vom 21.12.2010 – 2 StR 344/10 – Nachdem der Angeklagte 1991 aus der Haft entlassen wurde lebte er bei der Familie W., wobei er den 13-jährigen Sohn sexuell missbrauchte. Dabei griff der Angeklagte das Glied des Jungen und führte daran Onanierbewegungen aus, nahm [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Missbrauch /<a title="Wiederaufnahmeverfahren im Strafrecht" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/information/wiederaufnahmeverfahren-strafrecht/" target="_self"> Wiederaufnahmeverfahren</a> / Verfahrensverzögerung / Vollstreckungsanrechung<br />
<strong>BGH, Beschluss des 2. Strafsenats vom 21.12.2010 – 2 StR 344/10 – </strong></p>
<p>Nachdem der Angeklagte 1991 aus der Haft entlassen wurde lebte er bei der Familie W., wobei er den 13-jährigen Sohn <a title="Sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-kindern-gem-176-stgb/" target="_blank">sexuell missbrauchte</a>. Dabei griff der Angeklagte das Glied des Jungen und führte daran Onanierbewegungen aus, nahm es in den Mund und manipulierte daran bis zum Samenerguss.</p>
<p>Das Landgericht Aachen hatte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon ein Jahr und drei Monate als vollstreckt erklärt wurden. Grund dafür sollte eine rechtswidrige Verfahrensverzögerung sein. Außerdem wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt. Diese hat bezüglich des Straf- und Maßregelausspruchs Erfolg. Bei der Strafzumessung ist ein falscher Maßstab zugrunde gelegt worden.</p>
<p>Ein Urteil des Landgerichts Augsburg aus dem Jahre 2001 hatte den Mann wegen Missbrauchstaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieses erlangte 2002 Rechtskraft. Daraufhin sah die Staatsanwaltschaft nach § 154 I StPO von der Verfolgung der nunmehr abgeurteilten Tatvorwürfe ab. 2009 wurde – nach Vollstreckung der Strafe – das vorliegende Verfahren wiederaufgenommen.</p>
<p>Dazu führte der BGH aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>&#8220;Nicht gegeben ist zwar das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis infolge der ursprünglich von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Sachbehandlung nach § 154 Abs. 1 StPO. Denn diese kann jeder-zeit &#8211; bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung &#8211; ein nach § 154 Abs. 1 StPO eingestelltes Verfahren wieder aufnehmen, ohne an die Beschränkungen des § 154 Abs. 3 und 4 StPO gebunden zu sein (BGHSt 30, 165; 37, 10, 11; BGHR StPO § 154 Abs. 4, Wiederaufnahme 1; BGH NStZ-RR 2007, 20; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 154 Rn. 21a). Ob es für die Wiederaufnahme eines &#8220;sachlich einleuchtenden Grundes&#8221; bedarf (BGHSt 54, 1, 7; Rieß NStZ 1981, 2, 9; offen gelassen in BGHSt 37, 10, 13) kann dahin stehen. Solche Gründe waren hier, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, gegeben. Diese lagen vor allem in einem fortbestehenden Verfolgungsinteresse des Geschädigten.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>(&#8230;)<br />
Als rechtsfehlerhaft erweist sich aber, dass das Landgericht in der zwischenzeitlichen Nichtverfolgung und dem dadurch eingetretenen Stillstand im Ermittlungsverfahren einen zu kompensierenden Verstoß gegen den aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK, Art. 20 GG resultierenden Anspruch auf zügige Verfahrensdurchführung (vgl. BGHSt 52, 124, 129) gesehen hat. Der Gesetzgeber hat in § 154 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft ermächtigt, in Durchbrechung des Legalitätsprinzips aus Opportunitätsgründen auf die weitere Verfolgung (vorläufig) zu verzichten (vgl. hierzu Rieß aaO; BT-Drs. 8/976 S. 40). Macht die Staatsanwaltschaft von dieser Möglichkeit aus verfahrensökonomischen Gründen Gebrauch und nimmt sie das Verfahren später in zulässiger Weise wieder auf, kann die hierdurch bewirkte Verzögerung jedenfalls nicht ohne weiteres den Vorwurf der Rechtsstaatswidrigkeit begründen.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>(&#8230;)<br />
Ein großer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angeklagten stellen regelmäßig selbst dann gewichtige Milderungsgründe dar, wenn diese sachlich bedingt waren (BGH NStZ 1986, 217, 218; 1991, 181; NJW 1990, 56; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl. Rn. 438; Fischer StGB 58. Aufl. § 46 Rn. 61 jew. mwN).&#8221;</em></p>
<p>Folglich konnte das Verfahren wiederaufgenommen werden. Allerdings kritisiert der BGH, dass das Landgericht durch die späte Wiederaufnahme eine Verfahrensverzögerung angenommen hat. Daher sei die Vollstreckungsanrechung zu Unrecht gewährt worden, müsse aber bestehen bleiben, da sie den Angeklagten nicht beschwert. Dadurch könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass es Fehler beim Straf- und Maßregelausspruch entstanden ist. Somit wurde das Urteil diesbezüglich aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zu den Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung bei Diebstahl</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/07/zu-den-voraussetzungen-der-sicherungsverwahrung-bei-diebstahl/</link>
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		<pubDate>Sat, 02 Jul 2011 08:16:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Sexualstrafrecht /  Sicherungsverwahrung / Beschwerde 1. Strafsenat des OLG Nürnberg, Az.: 1 Ws 118/11 Der wegen gravierender Sexualstraftaten Vorbestrafte und in Sicherungsverwahrung Untergebrachte wurde im Jahre 1995 vom LG Augsburg wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Anwendung von § 55 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen eines weiteren Diebstahls zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung /<a title="sexualstrafrecht" href="http://www.rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de" target="_blank"> Sexualstrafrecht</a> /  Sicherungsverwahrung / Beschwerde<br />
<strong>1. Strafsenat des OLG Nürnberg, Az.: 1 Ws 118/11</strong></p>
<p>Der wegen gravierender Sexualstraftaten Vorbestrafte und in Sicherungsverwahrung Untergebrachte wurde im Jahre 1995 vom LG Augsburg wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Anwendung von § 55 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen eines weiteren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Bis 1998 verbüßte er die gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen. Seit 1998 wird die Sicherungsverwahrung vollzogen.<br />
Das LG Regensburg erklärte mit Beschluss vom 10.03.2011 die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ab dem 17.05.2011 nach Art 316 e III EGStGB für erledigt und hat weitere Bestimmungen zur Führungsaufsicht getroffen. Dagegen wandte sich die Staatsanwaltschaft Augsburg und legte sofortige Beschwerde ein. Dies wurde begründet, dass bei der Prüfung einer Erledigterklärung nach Art. 316 e III EGStGB nicht nur auf die Anlasstaten, sondern auch auf die Vortaten abgestellt werden müsse. Eine Sicherungsverwahrung könne daher erst dann für erledigt erklärt werden, wenn auch die für ihre Anordnung maßgeblichen Vortaten nicht mehr § 66 StGB in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung unterfallen. Bei einem wegen <a title="vergewaltigung" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_self">Vergewaltigung und sexueller Nötigung</a> vorbestraften Untergebrachten sei dies jedoch nicht der Fall.</p>
<p>Nach Ansicht des 1. Strafsenats war die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. § 244 I Nr. 3 StGB könne nach § 66 StGB in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung keine Sicherungsverwahrung mehr angeordnet werden. § 66 I StGB sei insofern nicht anwendbar, weil der Wohnungseinbruchsdiebstahl keine gegen die in § 66 I Nr. 1 a StGB genannten Rechtsgüter gerichtete Straftat sei und auch nicht den in § 66 I Nr. 1 b StGB aufgezählten Abschnitten des Strafgesetzbuches unterfalle. Eine Anordnung der Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des geltenden Rechts wäre also nicht mehr möglich.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Nach Art. 316 e Abs. 3 Satz 1 EGStGB ist eine nach § 66 StGB in der vor dem 1.1.2011 geltenden Fassung rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären, wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 StGB in der seit dem 1.1.2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können.<br />
Die grundsätzliche Wertung des Gesetzes sollte auch zugunsten derjenigen Personen durchgreifen, bei denen die Sicherungsverwahrung bereits vollzogen wird. Danach können bestimmte Delikte die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Zukunft nicht mehr rechtfertigen (BT-Drs. 17/3403 Seite 81). Folglich ist eine vor dem 1.1.2011 angeordnete Sicherungsverwahrung ohne weitere Voraussetzungen für erledigt zu erklären, wenn ihre Anordnung auf der Grundlage der in der Anlassverurteilung getroffenen Feststellungen nach § 66 StGB in der seit dem 1.1.2011 geltenden Fassung nicht mehr möglich wäre. Soweit es dabei auf die rechtliche Einordnung der Anlass- und Vortaten ankommt, ist nicht auf die rechtliche Würdigung in dem die Sicherungsverwahrung anordnenden Urteil, sondern auf die rechtliche Bewertung abzustellen, die diese Taten nach dem Strafgesetzbuch in der seit dem 1.1.2011 geltenden Fassung erfahren würden (BT-Drs. 17/3403 Seite 81). Danach hat die Strafvollstreckungskammer die Unterbringung zu Recht für erledigt erklärt.“</em></p>
<p>Der Strafsenat hat die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen.<br />
Die Anwendbarkeit der  Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB verursacht immer wieder problematische Entscheidungen der Instanzgerichte, die teilweise durch die Revisionsgerichte, teilweise erst durch das Bundesverfassungsgericht korrigiert werden.</p>
<p>Fallen richtige Entscheidungen wie vorliegend zugunsten des Untergebrachten aus, wird oftmals durch die Staatsanwaltschaften versucht, entgegen den jeweils anzuwenden Gesetzesfassungen eine Abänderung und eine Ausweitung der Sicherungsverwahrung zu erreichen. Das OLG Nürnberg hat dem meines Erachtens zu Recht eine Absage erteilt.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Bundesgerichtshof bestätigt nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen einen Sexualstraftäter</title>
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		<pubDate>Thu, 23 Jun 2011 08:28:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Sicherungsverwahrung / Sexualstraftäter / BGH Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof (BGH) Nr. 108/2011 vom 21.06.2011 Das ewige Thema der Sicherungsverwahrung. Der BGH hat im folgenden Fall die nachträgliche Sicherungsverwahrung eines Sexualstraftäters (ua Vergewaltigung) aus den folgenden Erwägungen bestätigt. Auszug aus der Pressemitteilung: Bundesgerichtshof bestätigt nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen einen Sexualstraftäter Der mittlerweile 43-jährige Verurteilte trat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Sicherungsverwahrung /<a title="sexualstrafrecht" href="http://www.rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de" target="_blank"> Sexualstraftäter</a> / BGH<br />
<strong>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof (BGH) Nr. 108/2011 vom 21.06.2011</strong></p>
<p>Das ewige Thema der Sicherungsverwahrung. Der BGH hat im folgenden Fall die nachträgliche Sicherungsverwahrung eines Sexualstraftäters (ua Vergewaltigung) aus den folgenden Erwägungen bestätigt.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Auszug aus der Pressemitteilung:</span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Bundesgerichtshof bestätigt nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen einen Sexualstraftäter</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der mittlerweile 43-jährige Verurteilte trat erstmals 1989 wegen eines Sexualverbrechens strafrechtlich in Erscheinung. Die Zeit von 1990 bis 2000 verbrachte er ­ auch aufgrund einer Verurteilung wegen mehrerer Vergewaltigungstaten ­ fast durchgehend in Haft. Am 17. November 2000 verurteilte ihn das Landgericht Potsdam unter anderem wegen erpresserischen Menschenraubs und <a title="vergewaltigung - sexualstrafrecht" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexuelle-noetigung-vergewaltigung-177stgb/" target="_blank">Vergewaltigung</a> zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren.<br />
Zugleich brachte es ihn wegen einer diagnostizierten Borderline-Persönlichkeitsstörung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter. Die Unterbringung wurde schon im Jahr 2002 aufgehoben, weil ihre Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben waren. Nach Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe hat das Landgericht Potsdam mit Urteil vom 28. Oktober 2010 die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Der 5. (Leipziger) Strafsenat hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Verurteilten verworfen. Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 entwickelten Kriterien einer hochgradigen Gefährlichkeit in Bezug auf weitere schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten und einer psychischen Störung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Von einer konkreten hochgradigen Gefährlichkeit hat sich das Landgericht mit Blick auf die außerordentlich hohe Rückfallgeschwindigkeit der früheren Taten sowie das massiv gewaltbereite und berechnende Auftreten des Verurteilten im Strafvollzug rechtsfehlerfrei überzeugt. Das Vorliegen einer psychischen Störung konnte der Bundesgerichtshof dem landgerichtlichen Urteil ­ auch wenn darin der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts noch nicht unmittelbar hatte berücksichtigt werden können ­ wegen einer beim Verurteilten nach Begutachtung durch zwei psychiatrische Sachverständige festgestellten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen sicher entnehmen.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Urteil vom 21. Juni 2011 ­ 5 StR 52/11</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Bewährungsstrafe trotz schwerem sexuellen Missbrauchs</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Jun 2011 08:25:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / sexueller Missbrauch / Sexualstrafrecht Das Landgericht Lübeck verurteilte einen 49-jährigen Italiener wegen des Missbrauchs an einem Minderjährigen zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren. Die Staatsanwaltschaft hatte indes eine Strafe von drei Jahren und neun Monaten gefordert. Der Mann hatte gestanden sich mehrfach an einem 12-jährigen Jungen vergangen zu haben und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / sexueller Missbrauch / <a title="sexualstrafrecht" href="http://www.rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de">Sexualstrafrecht</a></p>
<p>Das Landgericht Lübeck verurteilte einen 49-jährigen Italiener wegen des <a title="sexueller missbrauch an kindern" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-kindern-gem-176-stgb/" target="_blank">Missbrauchs an einem Minderjährigen</a> zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren. Die Staatsanwaltschaft hatte indes eine Strafe von drei Jahren und neun Monaten gefordert.</p>
<p>Der Mann hatte gestanden sich mehrfach an einem 12-jährigen Jungen vergangen zu haben und ihn mit Geld und Geschenken gelockt zu haben. Danach gab er dem Jungen Alkohol und übte den Geschlechtsverkehr aus.<br />
Zu dem relativ milden Urteil kam es, da die Tat bereits in den Jahren 2002 und 2003 erfolgte und sich das Opfer nicht mehr richtig daran erinnern könne. Ferner begründete das Gericht sein Urteil damit, dass das Opfer zwar nicht mochte, was mit ihm gemacht wurde, er jedoch das Unangenehme für die Geschenke und das Geld in Kauf genommen habe.<br />
<em>( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 12.05.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Voraussetzungen der Darlegung einer Widerstandsunfähigkeit bei geistiger Behinderung des Tatopfers</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/05/voraussetzungen-der-darlegung-einer-widerstandsunfaehigkeit-bei-geistiger-behinderung-des-tatopfers/</link>
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		<pubDate>Wed, 04 May 2011 08:19:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[behinderung]]></category>
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		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafverteidigung / Revision / § 179 StGB / sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 3 StR 410/10 Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dem lagen folgende Feststellungen zugrunde: Der Beschuldigte habe in drei Fällen die Hose der zu 100 % geistig behinderten Zeugin geöffnet und jeweils einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidigung / Revision / § 179 StGB /<a title="sexueller missbrauch" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-gefangenen-behoerdlich-verwahrten-oder-kranken-und-hilfsbeduerftigen-in-einrichtungen-gem-174a-stgb/" target="_blank"> sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger </a><br />
<strong>3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 3 StR 410/10</strong></p>
<p>Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.<br />
Dem lagen folgende Feststellungen zugrunde:<br />
Der Beschuldigte habe in drei Fällen die Hose der zu 100 % geistig behinderten Zeugin geöffnet und jeweils einen Finger in deren Scheide eingeführt. Aufgrund ihrer geistigen Behinderung sei die Geschädigte unfähig gewesen, die von ihr abgelehnten sexuellen Übergriffe abzuwehren. Dies habe der Beschuldigte ausgenutzt, obwohl er gewusst habe, dass die Frau die sexuellen Handlungen nicht wollte und aufgrund ihrer Behinderung zum Widerstand außerstande war. Wegen eines bei einem Verkehrsunfall erlittenen Frontalhirnsyndroms, das tiefgreifende Veränderungen in der Äußerung der Affekte, Bedürfnisse und Impulse bewirkt hatte, sei der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Taten nicht in der Lage gewesen, sein Verhalten entsprechend seiner erhalten gebliebenen Unrechtseinsicht zu steuern.</p>
<p>Aufgrund dieser Feststellung ging das Landgericht davon aus, dass der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit in drei Fällen eine widerstandsunfähige Person sexuell missbraucht habe. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet, weil vom Beschuldigten in vergleichbaren Reizsituationen gleichartige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung des Landgerichts legte der Beschuldigte Revision ein.</p>
<p>Der 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat der Revision des Beschuldigten stattgegeben, die Verteidigung in der Revisionwar erfolgreich. Hinsichtlich der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus bestünden durchgreifende rechtliche Bedenken.<br />
So habe das LG hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten wegen einer krankhaften seelischen Störung bei den ihm zur Last liegenden Taten aufgehoben gewesen sei. Durch die Beweiswürdigung würde aber nicht die für den objektiven Tatbestand des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen entscheidende Feststellung belegt, dass die Geschädigte bei den sexuellen Übergriffen widerstandsunfähig gewesen sei.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Widerstandsunfähig im Sinne des § 179 I Nr. 1 StGB ist, wer aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen keinen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen bilden, äußern oder durchsetzen kann. Dabei genügt es, dass das Tatopfer nur vorübergehend widerstandsunfähig ist. Als Ursache einer solchen Unfähigkeit kommen nicht nur geistig-seelische Erkrankungen, sondern auch sonstige geistig-seelische Beeinträchtigungen in Betracht, die sich etwa aus einem Zusammentreffen einer besonderen Persönlichkeitsstruktur des Opfers und seiner Beeinträchtigung durch die Tatsituation infolge Überraschung, Schreck oder Schock ergeben. Der Tatrichter hat aufgrund einer Gesamtbetrachtung, in die auch das aktuelle Tatgeschehen einzubeziehen ist, die geistig-seelische Verfassung des Tatopfers und deren Auswirkungen auf das Opferverhalten zu prüfen und in den Urteilsgründen darzulegen (BGH, Urteil vom 15. März 1989 &#8211; 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 147).<br />
Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Strafkammer hat seine Überzeugung von der Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten nicht begründet, so dass für den Senat nicht nachprüfbar ist, ob sie zu Recht von einer psychischen Widerstandsunfähigkeit der Zeugin ausgegangen ist.“</em></p>
<p>Der 3. Strafsenat des BGH hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Besitz kinderpornographischer Schriften bei automatischer Speicherung im Internet-Cache</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Apr 2011 08:16:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Verbreitung, Besitz und Erwerb pornographischer Schriften 2. Strafsenat des HansOLG Hamburg, Az.: 2-27/09 Das AG Hamburg-Harburg hat den Angeklagten freigesprochen. Dabei hat das festgestellt, dass sich der Angeklagte an 16 verschiedenen Tagen auf dem Bildschirm seines Computers online mindestens 18 Bilddateien und eine Videodatei mir kinderpornographischem Inhalt angesehen hat. Die Dateien [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / <a title="Sexualstrafrecht - kinderpornographische Schriften" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/verbreitung-erwerb-und-besitz-kinderpornographischer-schriften-gem-184b-stgb/" target="_blank">Verbreitung, Besitz und Erwerb pornographischer Schriften</a><br />
<strong>2. Strafsenat des HansOLG Hamburg, Az.: 2-27/09</strong></p>
<p>Das AG Hamburg-Harburg hat den Angeklagten freigesprochen. Dabei hat das festgestellt, dass sich der Angeklagte an 16 verschiedenen Tagen auf dem Bildschirm seines Computers online mindestens 18 Bilddateien und eine Videodatei mir kinderpornographischem Inhalt angesehen hat. Die Dateien zeigten Abbildungen von Kindern im Alter zwischen 3 und 11 Jahren, die an sexuellen Tätigkeiten beteiligt waren (Vaginal-, Oral-, Anal- und Handverkehr mit und an Erwachsenen; an eigenen Geschlechtsorganen oder denen von Erwachsenen manipulieren; vor Erwachsene sexuelle Tätigkeiten ausüben). Der Angeklagte hatte im Internet gezielt nach dem einschlägigen Material gesucht und E-Mails mit Links auf Seiten mit kinderpornographischem Inhalt oder Lockangebote empfangen. Der Angeklagte vergrößerte die kleinen „Vorschaubilder“ (Thumbnails) durch deren Anklicken. Die fraglichen Dateien wurden automatisch im Cache-Verzeichnis auf der Festplatte des Computers des Angeklagten abgelegt und waren dadurch für den Angeklagten jederzeit abrufbar. Dies war dem Angeklagten nicht bewusst. Zudem nahm der  Angeklagte keine gesonderte manuelle Speicherung der Dateien vor und hatte eine solche zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt.<br />
Diese Feststellungen stütze das AG auf ein als glaubhaft gewertetes Geständnis des Angeklagten. Nach Ansicht des AG sei es nicht erbringbar gewesen, dem Angeklagten einen Vorsatz für die Speicherung der Datei oder das Wissen um die Funktion des Internet-Cache nachzuweisen.<br />
Nach der Wertung des AG werde durch das Surfen und Internet und dem gezielten Betrachten von Seiten mit kinderpornographischem Inhalt kein Besitz im Sinne des § 184b IV StGB begründet. Es fehle das tatsächliche Herrschaftsverhältnis von nicht nur unerheblicher Dauer. Da der Angeklagte keinen über das bloße Ansehen hinausgehenden Willen gehabt habe, fehle es an dem Unternehmen einer Besitzerlangung. Zwar habe er durch das automatische Abspeichern im Internet-Cache Besitz an den Bildern erlangt, jedoch fehle es an dem entsprechenden Besitzwillen.<br />
Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil Revision ein.</p>
<p>Der 2. Strafsenat erachtet die Revision der Staatsanwaltschaft als erfolgreich. Der Freispruch beruhe auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, ob der Angeklagte eine Videodatei gezielt gespeichert hat sowie der subjektiven Tatseite bezüglich Funktion und Existenz des Internet-Cache. Ferner sei die Subsumtion des Aufrufens und Betrachtens unter § 184b IV 1 StGB fehlerhaft.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Urteils:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt einer nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfung. Sie ist rechtsfehlerhaft insbes. dann, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche tatrichterliche Gewissheit stellt. Eine Beweiswürdigung ist lückenhaft, wenn nicht alle aus den Urteilsgründen ersichtlichen Umstände, die Schlüsse zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten zulassen, gewürdigt sind. Das ist insbesondere gegeben, wenn eine naheliegende Erklärungsmöglichkeit für einen gegenteiligen Schluss außer Acht gelassen worden ist.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Das AG geht, rechtlich zutreffend, davon aus, dass ein vom Täter gezielt vorgenommenes Abspeichern einer Bild- oder Videodatei dem Tatbestandsmerkmal des Unternehmens, sich den Besitz an der Datei zu verschaffen, nach § 184b IV 1 StPO unterfällt.<br />
Das AG geht hingen rechtlich unzutreffend davon aus, die automatische Abspeicherung und Aufrufbarkeit der Dateien im Internet-Cache begründe objektiv Besitz i.S.d. § 184b IV StGB; es sieht jedoch den Nachweis eines diesbezüglichen Besitzbegründungswillens für nicht geführt.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Nach § 184b IV StGB wird bestraft, wer es unternimmt, sich den<a title="Kinderpornographische Schriften" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/verbreitung-erwerb-und-besitz-kinderpornographischer-schriften-gem-184b-stgb/" target="_blank"> Besitz von kinderpornographischen Schriften</a> zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben oder wer solche Schriften besitzt.<br />
Zutreffend hat das AG die 18 Bilddateien und eine Videodatei als kinderpornographische Schriften i.S.v. § 184b IV i.V.m. § 11 III StGB bewertet.<br />
Mit dem festgestellten Aufrufen der Dateien aus dem Internet, dem damit verbundenen Herunterladen in den Arbeitsspeicher zum Betrachten der Bilder sowie dem, zumal regelmäßig unter gezielter Vergrößerung erfolgen, Betrachten der Bilder auf dem Bildschirm hat der Angeklagte es i.S.d. § 184b IV 1 StGB unternommen, sich Besitz an den Dateien zu verschaffen.<br />
Damit hat der Angeklagte entgegen der Auffassung des AG schon auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen den Straftatbestand nach § 184b IV StGB objektiv sind subjektiv erfüllt.“</em></p>
<p>Der Senat verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Teilgeständnis im Fluterschen-Prozess</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/03/teilgestaendnis-im-fluterschen-prozess/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Mar 2011 06:51:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Sexualstrafrecht Im Prozess um den sexuellen Missbrauch von Fluterschen vor dem Landgericht Koblenz hat der mutmaßliche Täter nun doch ein Teilgeständnis abgelegt. Der Familienvater, dem vorgeworfen wird seine Tochter und seine Stieftochter mehr als zwanzig Jahre sexuell missbraucht zu haben, hat nun zugegeben, dass er mit seiner leiblichen Tochter Geschlechtsverkehr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten /<a title="Sexualstrafrecht" href="http://www.rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de" target="_blank"> Sexualstrafrecht</a></p>
<p>Im Prozess um den sexuellen Missbrauch von Fluterschen vor dem Landgericht Koblenz hat der mutmaßliche Täter nun doch ein Teilgeständnis abgelegt. Der Familienvater, dem vorgeworfen wird seine Tochter und seine Stieftochter mehr als zwanzig Jahre sexuell missbraucht zu haben, hat nun zugegeben, dass er mit seiner leiblichen Tochter Geschlechtsverkehr hatte.<br />
Er räumte ein, dass er um den zwölften Geburtstag der Tochter herum mit ihr Geschlechtsverkehr auf dem Rücksitz seines Wagens in einem Waldstück hatte. Zudem gab er zu, dass er seine leibliche Tochter ca. zwei Jahre später in eine Scheune brachte, in der sie Geschlechtsverkehr mit zwei anderen Männern haben musste.<br />
Damit bestätigte er die Zeugenaussage der Tochter. Diese wurde unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen worden. An manchen Stellen der Befragung war auch der Angeklagte ausgeschlossen worden. Dies hatte die Rechtsanwältin der Tochter beantragt, da diese sonst die Aussage verweigert hätte. Während der Vernehmung sei die Tochter mehrfach in Tränen ausgebrochen, so dass unterbrochen werden musste, so der Richter in seiner anschließenden Zusammenfassung.<br />
<em>( Quelle: FAZ vom 17.02.2011 Nr. 40, S. 9 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Ablehnung des Befangenheitsantrags im Kachelmann-Prozess</title>
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		<pubDate>Sat, 12 Feb 2011 08:30:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Trauma]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafrecht-bundesweit.de/?p=2826</guid>
		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Kachelmann-Prozess / Sexualstrafrecht Im Kachelmann-Prozess wies das Gericht nun den Befangenheitsantrag von Kachelmanns Verteidiger Johann Schwenn gegen die Sachverständige Prof. Greuel zurück. Prof. Greuel sollte die Glaubwürdigkeit der Aussage von Kachelmanns Ex-Geliebter beurteilen. Das Gericht begründete die Abweisung damit, dass eine einseitige Parteinahme zu Ungunsten des Angeklagten nicht zu erkennen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / <a title="Kachelmann Prozess" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/tag/kachelmann/" target="_blank">Kachelmann-Prozess</a> / <a title="Sexualstrafrecht" href="http://www.rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de" target="_blank">Sexualstrafrecht</a></p>
<p>Im Kachelmann-Prozess wies das Gericht nun den Befangenheitsantrag von Kachelmanns Verteidiger Johann Schwenn gegen die Sachverständige Prof. Greuel zurück. Prof. Greuel sollte die Glaubwürdigkeit der Aussage von Kachelmanns Ex-Geliebter beurteilen.<br />
Das Gericht begründete die Abweisung damit, dass eine einseitige Parteinahme zu Ungunsten des Angeklagten nicht zu erkennen sei. In ihrem schriftlichen Gutachten war Greuel zu einem offenen Ergebnis gekommen, da sich ein &#8220;etwaiger Erlebnisgehalt&#8221; nicht bestätigen lasse.<br />
Während des Prozesstages befragte das Gericht zudem den Trauma-Experten Günter Seidler unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Er, als Therapeut des mutmaßlichen Opfers, gehe davon aus, dass deren Erinnerungslücken hinsichtlich der Tat auf eine Traumatisierung zurückzuführen seien. Ein solches seelisches Trauma mit möglichen Erinnerungslücken könne durch besonders belastende und einschneidende Erlebnisse verursacht werden. Rechtsanwalt Schwenn hatte Seidler bei einer Befragung Anfang Dezember als Scharlatan bezeichnet und seine Unterlagen beschlagnahmen lassen.<br />
<em>( Quelle: spiegel-online vom 24.01.2011 )</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Wiedergabe belastender Aussagen im Urteil</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011/01/wiedergabe-belastender-aussagen-im-urteil/</link>
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		<pubDate>Tue, 25 Jan 2011 07:11:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Aussage]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzbefohlene]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Zeuge]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Beweiswürdigung 2. Strafsenat des BGH, Az.: 2 StR 178/09 Das Landgericht hat den Angeklagten. wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mir sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Beweiswürdigung<br />
<strong>2. Strafsenat des BGH, Az.: 2 StR 178/09</strong></p>
<p>Das Landgericht hat den Angeklagten. wegen <a title="Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 174 StGB" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-schutzbefohlenen-gem-174-stgb/" target="_blank">sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen</a> in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mir<a title="Sexueller Missbrauch von Kindern § 176 StGB" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-kindern-gem-176-stgb/" target="_blank"> sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen</a>, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision, welche in vollem Umfang Erfolg hatte.</p>
<p>Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs führt dazu aus, dass es das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen habe die Abweichungen der einzelnen Aussagen der Nebenklägerin darzustellen und nachvollziehbar zu begründen, wieso diese dennoch glaubhaft seien.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<blockquote><p><em>„Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.<br />
Im vorliegenden Fall, in dem das Landgericht selbst die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin für geboten erachtet hat und in dem die Aussagen der Geschädigten offensichtlich voneinander abweichen, war es erforderlich, die verschiedenen Angaben der Nebenklägerin näher darzulegen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Abweichungen erheblich sind und insbesondere, ob sie das Kerngeschehen betreffen.<br />
Das Landgericht beschränkt sich jedoch darauf mitzuteilen, dass die Aussagen im Kerngeschehen weitgehend konstant waren und es nur bei Nebensächlichkeiten zu Inkonstanzen kam, ohne dies im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen. Soweit das Landgericht bei der Auseinandersetzung mit der schriftlichen Aufstellung des Angeklagten, über diese Inkonstanten, Abweichungen der Angaben zu den sexuellen Handlungen selbst anspricht, lässt dies besorgen, dass die Aussagen der Nebenklägerin auch im Kernbereich nicht konstant waren.“</em></p></blockquote>
<p>Da es das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die Abweichungen der einzelnen Aussagen darzustellen und nachvollziehbar zu begründen hatte die Revision des Angeklagten Erfolg. Der Senat hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zum Rücktritt vom versuchten sexuellen Missbrauch von Kindern</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Jan 2011 07:37:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktritt]]></category>
		<category><![CDATA[Rücktrittshorizont]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Tat]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Sexueller Missbrauch von Kindern / Sexualstraftrecht 2. Strafsenat des BGH, Akz.: 2 StR 437/10 Der Angeklagte ist vom Landgericht „wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch von Kindern, sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / <a title="Sexueller Missbrauch von Kindern, Sexualstrafrecht" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-kindern-gem-176-stgb/" target="_blank">Sexueller Missbrauch von Kindern</a> / Sexualstraftrecht<br />
<strong>2. Strafsenat des BGH, Akz.: 2 StR 437/10</strong></p>
<p>Der Angeklagte ist vom Landgericht<em> „wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch von Kindern, sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt“</em> worden. Mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) rügte der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Hiermit kann er einen Teilerfolg erzielen.</p>
<p>Die  tateinheitlichen Verurteilung wegen versuchten<a title="Sexueller Missbrauch von Kindern" href="http://rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/strafverteidiger/hamburg/sexueller-missbrauch-von-kindern-gem-176-stgb/" target="_self"> sexuellen Missbrauchs nach § 176 Abs. 1 StGB</a> (Fall 3) hält nach Auffassung des Strafsenats des BGH der rechtlichen Nachprüfung wie folgt nicht stand:</p>
<p>Nach Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte das Kind gefragt, <em>„ob sie seinen Penis mal streicheln wolle“</em>. Als diese die Frage verneinte, nahm der Angeklagte von einer weiteren Tatausführung Abstand. Somit könnte ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB vorliegen. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass ein unbeendeter Versuch vorgelegen hat, der dem Täter den Rücktritt ermöglicht, wenn er <em>„ohne weiteres Zutun allein durch Nichtweiterverfolgung der Tat“</em> von dieser zurücktritt.</p>
<p>Entscheidend ist daher gewesen, ob der Angeklagte nach seiner Meinung alles zur Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolgs getan hat.</p>
<p>Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Zwar hatte der Angeklagte durch seine Frage an B. zunächst alles zur Verwirklichung des Tatbestands Erforderliche getan. Dass er deshalb in diesem Augenblick den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs für möglich hielt, lag mit Blick auf den Umstand, dass einfache Aufforderungen in der Vergangenheit den gewünschten Erfolg gehabt hatten (UA S. 8), zwar nahe. Doch wäre dann, wenn der Angeklagte unmittelbar nach dieser letzten Ausführungshandlung seinen Irrtum erkannt hätte und zugleich zu der Erkenntnis gelangt wäre, dass weitere Handlungen zum erstrebten Erfolg von Nöten wären, eine so genannte Korrektur seines Rücktrittshorizontes anzunehmen (vgl. dazu Fischer, StGB, 57. Aufl., § 24 Rn. 15a mN zur Rspr.), die die Annahme eines beendeten Versuchs ausschließen würde. Soweit das Tatopfer sofort nach der Aufforderung das Ansinnen des Angeklagten ablehnte, ist nach den bisherigen Feststellungen letztlich nicht auszuschließen, dass der Angeklagte in diesem Augenblick seinen Rücktrittshorizont tatsächlich korrigierte und erkannte, dass es zur Vollendung noch weiteren Handelns seinerseits bedurfte.<br />
Wäre er dabei ungeachtet der zur Zurückhaltung auffordernden Haltung seiner Ehefrau davon ausgegangen, dass ihm nach der Weigerung des Tatopfers noch weitere, gleichartige Handlungsmöglichkeiten &#8211; wie etwa die Wiederholung seiner Aufforderung, gegebenenfalls auch in fordernder Form, oder das Anbieten einer &#8220;Belohnung&#8221; &#8211; zur Verfügung stehen, wäre der Versuch auch nicht fehlgeschlagen. Es ist auch insoweit nicht auszuschließen, dass der Angeklagte gerade im Bewusstsein dieser Möglichkeiten von der weiteren Tatausführung Abstand genommen hat und freiwillig und damit strafbefreiend zurückgetreten ist (vgl. BGH StV 1995, 634).“</em></p>
<p>Aus den genannten Erwägungen konnte die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs keinen Bestand haben und war aufzuheben. Dies führte zur Änderung des Schuldspruchs und folglich zur Aufhebung der Einzelstrafe sowie des Gesamtstrafenausspruchs.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		</item>
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		<title>Prozess gegen Serienvergewaltiger</title>
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		<pubDate>Mon, 18 Oct 2010 08:05:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Frauen]]></category>
		<category><![CDATA[Serienvergewaltiger]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Täuschung]]></category>
		<category><![CDATA[Vergewaltigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Sexualstrafrecht Am Düsseldorfer Landgericht begann nun ein Prozess gegen einen Serienvergewaltiger. Der Mann legte zu Beginn des Prozesses bereits ein Geständnis ab, dass er in den letzten 20 Jahren mehr als 1000 Sexualdelikte in Deutschland, Belgien und den Niederlanden begangen habe. Unter den 1000 Sexualdelikten hätten sich auch 20 versuchte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Sexualstrafrecht</p>
<p>Am Düsseldorfer Landgericht begann nun ein Prozess gegen einen Serienvergewaltiger. Der Mann legte zu Beginn des Prozesses bereits ein Geständnis ab, dass er in den letzten 20 Jahren mehr als 1000 Sexualdelikte in Deutschland, Belgien und den Niederlanden begangen habe. Unter den 1000 <a title="Sexualstrafrecht" href="http://www.rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de">Sexualdelikten</a> hätten sich auch 20 versuchte und vollendete Vergewaltigungen befunden.<br />
Der Mann räumte auch ein, dass er mit Hilfe von Täuschungen Frauen dazu gebracht habe ihn sexuell zu befriedigen. So habe er sich in mehr als 100 Fällen als Behinderter ohne Arme darstellte und so die Hilfe der Frauen beim Urinieren erschlichen. Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft handele es sich hierbei jedoch nicht um eine Straftat.<br />
Lediglich neun der Taten kamen im Prozess zur Anklage. Es droht dem Mann dafür bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe.<br />
<em>(FAZ vom 28.09.2010 Nr. 225, S 7)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<item>
		<title>Missbrauchsverdacht auf Sylt</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/09/missbrauchsverdacht-auf-sylt/</link>
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		<pubDate>Fri, 24 Sep 2010 08:01:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[aufsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Missbrauchverdacht]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[sylt]]></category>
		<category><![CDATA[urlaub]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / sexueller Missbrauch Gegen eine Klinik für übergewichtige Kinder in Westerland auf Sylt wurde nun der Vorwurf wegen sexuellen Missbrauchs laut. Die Beteiligten sind Jungen im Alter von neun und dreizehn Jahren. Die Jungen waren im Juli dieses Jahres für jeweils sechs Wochen nach Sylt gekommen, um in dem von der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / sexueller Missbrauch </strong></p>
<p>Gegen eine Klinik für übergewichtige Kinder in Westerland auf Sylt wurde nun der Vorwurf wegen sexuellen Missbrauchs laut. Die Beteiligten sind Jungen im Alter von neun und dreizehn Jahren. Die Jungen waren im Juli dieses Jahres für jeweils sechs Wochen nach Sylt gekommen, um in dem von der Deutschen Angestellten-Krankenkasse (DAK) betriebenen Haus abzunehmen. Dabei sind die Kinder in Wohngruppe von bis zu 16 Kindern untergebracht. In einer dieser Wohngruppen, soll es zu Übergriffen gekommen sein. Zwei der Jungen vertrauten sich einem Betreuer an. Daraufhin wurden die mutmaßlichen Täter nach Hause geschickt.</p>
<p>Die Mutter eines Opfers erstattete nun Strafanzeige. Sie gab an, dass ihr Sohn zu Oralverkehr und Zungenküssen gezwungen worden sei. Man geht davon aus, dass bis zu zwölf Jungen betroffen sind und das es sich um vier Täter handelt. Ein DAK-Sprecher spricht von „erweiterten Doktorspielen“ und verneint jegliche sexuelle Gewalt. Die Vorfälle seien nicht zu bagatellisieren, aber dies sei häufiger vorgekommen bei Kindern dieses Alters. Die Bezeichnung von „erweiterten Doktorspielen“ wurde jedoch umgehend von der DAK zurückgenommen und als nicht angebracht bezeichnet. Die DAK bedauere die Vorkommnisse aufs Allertiefste.</p>
<p>Ein Opfervertreter wirft der DAK vor die ganze Angelegenheit vertuschen zu wollen. Die Flensburger Staatsanwaltschaft hat den Eingang der Strafanzeige bestätigt. Problematisch in diesem Fällen ist jedoch, dass die Täter zur Tatzeit strafunmündig waren. Weitere Informationen zum Sexualstrafrecht und den einzelnen Delikten wie der sexuelle Missbrauch an Kindern finden Sie ausserdem auf der Seite zum <a title="Sexualstrafrecht" href="http://www.rechtsanwalt-sexualstrafrecht.de/" target="_blank">Sexualstrafrecht</a>.<br />
<em>(Quelle: Hamburger Abendblatt vom 15.09.2010, S. 14, vom 16.09.2010, S. 18)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Urteil wegen des Besitz von kinderpornographischen Schriften</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Jul 2010 08:01:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Bundestagsabgeordnete]]></category>
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		<category><![CDATA[Haftstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[kinderpornos]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Sexualstrafrecht Der ehemalige Bundestagsabgeordnete Dr. Jörg Tauss wurde vom Landgericht Karlsruhe wegen Verbreitung, Besitz und Erwerbs von kinderpornographischen Schriften in mehr als hundert Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Haftstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Als die Ermittler im März 2009 die kinderpornographischen Schriften entdeckten gab [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Aktuelle Nachrichten / Sexualstrafrecht</p>
<p>Der ehemalige Bundestagsabgeordnete Dr. Jörg Tauss wurde vom Landgericht Karlsruhe wegen Verbreitung, Besitz und Erwerbs von kinderpornographischen Schriften in mehr als hundert Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Haftstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.<br />
Als die Ermittler im März 2009 die kinderpornographischen Schriften entdeckten gab Dr. Tauss deren Besitz unumwunden zu, begründete diesen jedoch mit dienstlichem Interesse. Nach Ansicht des Landgerichts Karlsruhe habe sich jedoch ergeben, dass er „ nicht aus politischen Gründen und der ordnungsgemäßen Erfüllung seines Mandats, sondern aus privaten Gründen in der Kinderpornoszene virtuell unterwegs war“. Dabei sei nicht notwendigerweise nötig, dass Tauss aus sexuellem Interesse gehandelt habe. Nach Meinung des Vorsitzenden sei auch denkbar, „dass er sich schlicht aus Neugierde in der Kinderpornoszene bewegte.“ Allerdings erfolgte dies über einen langen Zeitraum (Mai 2007 bis Januar 2009). Zudem habe er Kontakte im großen Umfang aufgebaut.<br />
<em>(FAZ vom 29.05.2010 Nr. 122, S. 2)</em></p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für               Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus               Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht               finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen               Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zum Begriff des „Psychotherapeuten“ im Sinne des § 174c Abs. 2 StGB</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 08:12:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
		<category><![CDATA[Behandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Heilung]]></category>
		<category><![CDATA[Patientin]]></category>
		<category><![CDATA[Psychotherapeut]]></category>
		<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vergewaltigung]]></category>
		<category><![CDATA[Widmark-Formel]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision 1. Strafsenat des BGH, Az.  1 StR 426/09 Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision hatte beim Bundesgerichtshof (BGH) teilweise Erfolg aus den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision<br />
<strong>1. Strafsenat des BGH, Az.  1 StR 426/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen <a title="Sexualstrafrecht" href="../../../../strafrecht/sexualstrafrecht">sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person</a> in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision hatte beim Bundesgerichtshof (BGH) teilweise Erfolg aus den folgenden Erwägungen:</p>
<p>Der Angeklagte betrieb als ausgebildeter Heilpraktiker seit 1997 ein „Naturheilzentrum“, in welchem er unter Anderem Akupunktur und Homöopathie sowie auch eine Lebensberatung, Heilmassagen und Meditation anbot. Im konkreten Fall war die 23-jährige Patientin in Behandlung beim Angeklagten, da sie in den Augen ihrer Eltern nach Feststellung des Gerichts <em>„an starker Schüchternheit, Minderwertigkeitskomplexen, Ängsten vor Sozialkontakten sowie sexueller Gehemmtheit“</em> litt. Teil dieser Heilung war das Berühren der Patientin im Intimbereich und &#8211; später  bei der Tatbegehung &#8211; auch der Geschlechtsverkehr. Zuvor hatte er der angeklagte Heilpraktiker der schüchternen Patientin Alkohol in größeren Mengen zugeführt (über 2 Promille zum Tatzeitpunkt).</p>
<p>Bei der Beurteilung der Tat und des Strafmaßes war von entscheidender Bedeutung, ob sich die Betroffene in einer „psychotherapeutischer Behandlung“ beim Angeklagten im Sinne des §174c Abs. 2 StGB befand und somit dessen Tatbestand erfüllt ist.</p>
<p>Das Landgericht hatte sich hierbei Teilen der Literatur hinsichtlich der Begriffsbestimmung angeschlossen und die „psychotherapeutische Behandlung“ angenommen:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Dort wird überwiegend die Ansicht vertreten, der Begriff der „psychotherapeutischen Behandlung“ sei im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm weit zu verstehen. Ihm werden daher nicht nur Therapien subsumiert, die anerkannten Regeln der Berufsverbände folgen und sich einer der sog. Schulen zuordnen lassen, sondern auch „alternative“ Therapieformen einschließlich zahlreicher Therapie- und Psychotrainingsprogramme, die von Weltanschauungsgemeinschaften und religiös auftretenden Gruppierungen angeboten werden (Fischer, StGB 56. Aufl. § 174c Rdn. 6). Zudem soll es nicht auf eine bestimmte Amtsstellung, Ausbildung und Qualifikation des Täters ankommen (Fischer aaO Rdn. 13; Wolters in SK-StGB § 174c Rdn. 11). Vielmehr sollen auch Behandlungen durch Außenseiter und „Scharlatane“ erfasst werden (Renzikowski in MünchKomm, StGB § 174c Rdn. 2, 21; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 174c Rdn. 1, 8). Lediglich Veranstaltungen, Kurse und „Workshops“, die allein der Erlernung oder Erhöhung sozialer Kompetenz dienen sollen oder in Selbsthilfegruppen ohne therapeutische Leitung durchgeführt werden, sollen den Tatbestand des § 174c Abs. 2 StGB nicht erfüllen (Fischer aaO Rdn. 6; Renzikowski aaO Rdn. 21). Als Abgrenzungskriterium wird vorgeschlagen, maßgeblich auf die Intention des Opfers abzustellen, d.h. zu prüfen, ob sich dieses zum Zweck der Heilung oder Linderung einer psychischen Beeinträchtigung einer hierauf ausgerichteten therapeutischen Behandlung unterzieht (Laubenthal, Sexualstraftaten, 2000, Rdn. 279).“</em></p>
<p>Der 1. Strafsenat Senat sieht dies jedoch anders und grenzt die Bestimmung des „Psychotherapeuten“ angesichts des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots nach Art. 103 Abs. 2 GG, das eine Analogie zu Lasten des Täters verbietet, zu Recht weiter ein. Begründet wurde dieses neben dem Bestimmtheitsgebot mit der Tatsache, dass das Gericht auch nicht an die berufliche Stellung oder Qualifikation des Angeklagten in den Tatsachenfeststellungen angeknüpft hatte.</p>
<p>Wortlautzitat aus dem BGH Beschluss:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Im Unterschied dazu lässt sich der Anwendungsbereich des § 174c Abs. 2 StGB eindeutig bestimmen, wenn man als „psychotherapeutische Behandlung“ ausschließlich eine solche ansieht, die von einer Person durchgeführt wird, die berechtigt ist, die Bezeichnung „Psychotherapeut“ zu führen. Dies ist neben Ärzten lediglich Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gestattet (§ 1 Abs. 1 Satz 4 PsychThG), nicht aber Heilpraktikern wie dem Angeklagten. Hinzu treten muss, dass sich der Behandelnde wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren bedient, um Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, festzustellen, zu heilen oder zu lindern, denn nur dann handelt es sich nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 PsychThG um die Ausübung von Psychotherapie.“</em></p>
<p>Die vom LG angewandte weite Auslegung des Begriffs war fehlerhaft. Eine weite und zu unbestimmte Auslegung verstoße unter Umständen gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG.  Allerdings habe der Gesetzgeber davon Abstand genommen,  den Täterkreis im Sinne des § 174c Abs. 2 StGB  ausdrücklich nach Berufsgruppen zu bestimmen.</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die vom Senat vorgenommene Auslegung wird schließlich dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber in der Begründung des Entwurfs eines Strafrechtsänderungsgesetzes &#8211; § 174c StGB &#8211; vom 21. Juli 1997 selbst über Fälle sexuellen Missbrauchs berichtet, die er als „außerhalb des durch den hier vorgeschlagenen § 174c StGB erfassten Bereichs“ angesiedelt beurteilt. Hierzu werden insbesondere sexuell motivierte Berührungen eines Heilpraktikers im Brust- und Genitalbereich seiner Patientinnen gezählt (BTDrucks. 13/8267 S. 5 f.). Dementsprechend ist bei der näheren Erläuterung des Sinns der gesonderten Regelung des § 174c Abs. 2 StGB allein von der „Konsultation eines Psychotherapeuten“ die Rede (BTDrucks. 13/8267 S. 7).“</em></p>
<p>Die Revision war insofern teilweise erfolgreich.</p>
<p>Allerdings lag nach Auffassung des Senats das vorangegangene Urteil einer falschen Berechung der Blutalkoholkonzentration zugrunde, die zum einen Teilerfolg der Revision führt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Ihr ist allerdings zuzugeben, dass gegen die Feststellung der in diesem Zusammenhang indiziell herangezogenen Blutalkoholkonzentration der Geschädigten von knapp 2,3 Promille methodische Einwände bestehen. Denn das Landgericht hat zwar bei der Berechnung dieses Wertes zu Recht die sog. Widmark-Formel angewandt. Es ist dabei aber von einem Resorptionsdefizit des getrunkenen Alkohols von lediglich 10 % ausgegangen. Dies wäre zwar zutreffend, wenn es um die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten gegangen wäre. Da die Blutalkoholkonzentration aber im Zusammenhang mit der möglichen Widerstandsunfähigkeit M. S. s festgestellt werden sollte, hätte das Landgericht &#8211; vergleichbar den Fällen eines sog. Nachtrunks (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 10; s. auch BGHR StGB § 323a Abs. 1 Rausch 3) &#8211; zugunsten des Angeklagten ein Resorptionsdefizit von 30 % in seine Rechnung einstellen müssen. Es wäre dann zu einer &#8211; für sich genommen noch immer erheblichen &#8211; Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,7 Promille gelangt.“</em></p>
<p>Allerdings ist damit jedenfalls nicht auszuschließen, dass die falsche Bemessung der Blutalkoholkonzentration und die Feststellungen hinsichtlich der vom starken Alkohol Einfluss ausgehende Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten im Behandlungsverhältnis zu einer fehlerhaften Beweiswürdigung führten. Dies könnte sich zum Nachteil des Angeklagten in der Strafzumessung ausgewirkt haben. Aus diesem Grund war die Revision erfolgreich und der Schuldausspruch zu ändern sowie der Strafausspruch aufzuheben.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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