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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Sicherstellung</title>
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	<description>Strafrechtkanzlei in Hamburg und Neumünster</description>
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		<title>BGH: Zu den Anforderungen an die Anordnung des Verfalls</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Dec 2011 09:59:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Verfall / Berechnung / Sicherstellung / Unternehmen / Vermögen / Untreue BGH, Beschluss vom 28.09.2011, Az.: 5 StR 343/11 Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten M verurteilt und gemäß § 73 StGB den Verfall von 60.000 € angeordnet. Der BGH hat sich in seinem Beschluss der Schrift des Generalbundesanwalts angeschlossen. Dieser führte aus: &#8220;1. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verfall / Berechnung / Sicherstellung / Unternehmen / Vermögen / Untreue<br />
<strong>BGH, Beschluss vom 28.09.2011, Az.: 5 StR 343/11</strong></p>
<p>Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten M verurteilt und gemäß § 73 StGB den Verfall von 60.000 € angeordnet.</p>
<p>Der BGH hat sich in seinem Beschluss der Schrift des Generalbundesanwalts angeschlossen. Dieser führte aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>&#8220;1. Der Beschwerdeführer moniert zu Recht, dass den insoweit überaus spärlichen Urteilsgründen bereits nicht zu entnehmen ist, auf welcher Grundlage das Landgericht den für verfallen erklärten Betrag bemessen hat.<br />
2. Ungeachtet dessen bleibt nach Maßgabe der einschlägigen Feststellungen offen, ob die sichergestellten Gelder überhaupt in einer verfallspezifischen Beziehung zu den vom Landgericht festgestellten und abgeurteilten Taten des Angeklagten stehen (vgl. nur Fischer, StGB, 58. Aufl., § 73 Rdnr. 6; zum Verhältnis des Verfalls zum erweiterten Verfall jüngst BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 – 3 StR 144/11 –), zumal da das Landgericht weitere vergleichbare Rechtsverstöße nach § 154 StPO eingestellt hat (vgl. UA S. 39).<br />
3. Darüber hinaus ist im Lichte des § 73 Abs. 3 StGB zweifelhaft, ob vermögensabschöpfende Maßnahmen hier tatsächlich gegen den Angeklagten M.     zu richten waren. Vor dem Hintergrund der Feststellungen auf UA S. 17 (&#8216;die der Angeklagte M.     zur Bezahlung seiner Mitarbeiter verwendete&#8217;) und UA S. 29/30 (&#8216;Provision in Höhe von 8 % – wovon 3 % der rechtliche Geschäftsführer bekommen habe und 5 % für die allgemeinen Geschäftskosten […] aufgewendet worden seien&#8217;), der als glaubhaft eingestuften Angaben des Mittäters D.   , wonach „die Provisionsgelder in die Firmenkasse“ geflossen seien (UA S. 31), sowie in Anbetracht der konkreten Abwicklung des Scheinrechnungshandels über die Geschäftskonten der beteiligten Unternehmen spricht vorliegend viel dafür, primär die betroffenen juristischen Personen in die Haftung zu nehmen.<br />
Ein Zugriff auf das persönliche Vermögen des Angeklagten käme unter solchen Umständen namentlich etwa dann in Betracht, wenn die sichergestellten Geldbeträge ihrerseits aus treuwidrigen Entnahmen (<a title="Untreue" href="http://www.strafrecht-bundesweit.de/wirtschaftsstrafrecht/untreue/" target="_blank">§ 266 StGB</a>) zum Nachteil der vom Angeklagten faktisch geführten Gesellschaften resultierten. Insoweit verlautbaren die Urteilsfeststellungen freilich nichts Näheres. Überdies sind derartige Rechtsverstöße nicht von der Anklage umfasst.&#8221;</em></p>
<p>Damit stellt der BGH klar, dass ein Verfall nur angeordnet werden kann, wenn die Geldern in einer „verfallspezifischen Beziehung“ zu den abzuurteilenden Taten stehen. Weiterhin muss das Revisionsgericht überprüfen können, wie die Höhe des für verfallen erklärten Betrages berechnet wurde. Daher hat der BGH das Urteil insoweit aufgehoben, als der Verfall angeordnet wurde.</p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Beschlagnahme von E-Mails</title>
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		<pubDate>Sun, 20 Mar 2011 05:27:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision / Verfahrensrecht / Beschlagnahme 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: StB 48/09 Die Generalbundesanwaltschaft legte Beschwerde ein, da die Beschlagnahme aller sich im E-Mail-Postfach bereits vorhandenen Nachrichten des Angeklagten abgelehnt wurde. Der 3. Strafsenat erachtet diese Ablehnung als rechtmäßig. Zwar würden die §§ 94 ff. StPO grundsätzlich die Beschlagnahme von E-Mails erlauben, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision / Verfahrensrecht / Beschlagnahme<br />
<strong>3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: StB 48/09</strong></p>
<p>Die Generalbundesanwaltschaft legte Beschwerde ein, da die Beschlagnahme aller sich im E-Mail-Postfach bereits vorhandenen Nachrichten des Angeklagten abgelehnt wurde.</p>
<p>Der 3. Strafsenat erachtet diese Ablehnung als rechtmäßig. Zwar würden die §§ 94 ff. StPO grundsätzlich die Beschlagnahme von E-Mails erlauben, die nach Beendigung des Übertragungsvorgangs auf dem Mailserver des Providers gespeichert sind, jedoch müsse ein solcher Eingriff verhältnismäßig sein. Die beantragte Beschlagnahme sei indes nicht verhältnismäßig gewesen. Bei dem Vollzug solcher Maßnahmen sei darauf zu achten, dass die Gewinnung überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser und dem Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO unterliegender Daten vermieden werde. Es fehlten vorliegend konkrete Anhaltspunkte, dass der gesamte Datenbestand beweiserheblich sei.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Beschluss:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Die Beschlagnahme sämtlicher gespeicherten Daten ist deshalb allenfalls dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der gesamte Datenbestand, auf den zugegriffen werden soll, für das Verfahren potentiell beweiserheblich ist. Bei einem E-Mail-Postfach wird dies in aller Regel nicht der Fall sein.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Als weniger eingriffsintensive Maßnahme zur Sicherung beweiserheblicher E-Mails unter Vermeidung der Gewinnung überschießender und vertraulicher, für das Verfahren bedeutungsloser Informationen kann beispielsweise die Beschlagnahme eines Teils des Datenbestands unter Eingrenzung der ermittlungsrelevanten E-Mails anhand bestimmter Sender- oder Empfängerangaben oder anhand von Suchbegriffen in Betracht kommen.<br />
In Fällen wie dem vorliegenden, kann ferner die vorläufige Sicherstellung des gesamten E-Mail-Bestandes im Rahmen einer Durchsuchung beim Beschluss nach § 102 StPO oder beim Provider nach § 103 StPO dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Daran hat sich an zunächst eine Durchsicht des sichergestellten Datenmaterials nach § 110 I bzw. III StPO zur Feststellung der Beweiserheblichkeit und -verwendbarkeit anzuschließen, damit im Anschluss an dieses Verfahrenstadium die endgültige Entscheidung über den erforderlichen und zulässigen Umfang der Beschlagnahme getroffen werden kann.<br />
Hierbei handelt es sich um offene Ermittlungsmaßnahmen, so dass deren Anordnung dem Betroffenen und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen ist.“</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers nicht verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Dec 2009 06:23:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BVerfG, 2 BvR 902/06 vom 16.6.2009 Das Bundesverfassungsgericht hatte zu entscheiden, ob die Sicherstellung und Beschlagnahmung von E-Mails auf dem Mailserver des Providers verfassungswidrig oder der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG durch die strafprozessualen Vorschriften der §§ 94ff StPO gerechtfertigt sei. Da bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BVerfG, 2 BvR 902/06 vom 16.6.2009</strong></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hatte zu entscheiden, ob die Sicherstellung und Beschlagnahmung von E-Mails auf dem Mailserver des Providers verfassungswidrig oder der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG durch die strafprozessualen Vorschriften der §§ 94ff StPO gerechtfertigt sei.</p>
<p>Da bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers im Wege eines Ermittlungsverfahrens gegen Dritte die E-Mails aufgrund einer bestimmten Einstellung seines E-Mail Programms nicht abgerufen werden durften/konnten, ordnete das Amtsgericht daraufhin die Beschlagnahmung der Daten seines E-Mail Accounts bei seinem Provider an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde.</p>
<p>Der BverfG stellte fest, dass die Sicherstellung und Beschlagnahmung von auf dem Server des Providers gespeicherten Daten einen Eingriff in „den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses“ darstellt. Dieser war jedoch dadurch verhältnismäßig und somit gerechtfertigt, dass die wirksame Strafverfolgung bzw. die Verbrechensbekämpfung und somit das „öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren“ einen legitimes Zweck der Vorschriften nach §94ff StPO verfolgen:</p>
<blockquote><p><em>„Im Bereich der Strafverfolgung sind daher bei heimlichen Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis sowie etwa bei Zugriffen auf umfassende Datenbestände, die verdachtlos vorgehalten werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. März 2008 &#8211; 1 BvR 256/08 -, NVwZ 2008, S. 543 &lt;544 ff.&gt;) und auf die die Betroffenen nicht einwirken können, besonders hohe Anforderungen an die Bedeutung der zu verfolgenden Straftat und den für den Zugriff erforderlichen Grad des Tatverdachts zu stellen (vgl.BVerfGE 100, 313 &lt;394&gt;; 107, 299 &lt;318 ff.&gt; ). Geht es hingegen um eine aus einer Durchsuchung folgende, offene und durch den Ermittlungszweck begrenzte Maßnahme außerhalb eines laufenden Kommunikationsvorgangs - wie die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails, die auf dem Mailserver des Providers gespeichert sind - verlangt das Übermaßverbot angesichts des Gewichts des staatlichen Strafverfolgungsinteresses nicht, die Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails nur bei der Verfolgung einer besonders schweren Straftat (wie § 100c StPO), einer schweren Straftat (wie § 100a StPO) oder einer Straftat von erheblicher Bedeutung (wie § 100g StPO) zuzulassen. Greifen Strafverfolgungsbehörden - wie bei Sicherstellungen und Beschlagnahmen - mit Kenntnis des Betroffenen, außerhalb eines laufenden Kommunikationsvorgangs auf Kommunikationsinhalte zu, kann der auch sonst im strafprozessualen Ermittlungsverfahren erforderliche Anfangsverdacht einer Straftat genügen.“</em></p></blockquote>
<p>Problematisch ist hiernach, dass bereits bei einem Anfangsverdacht einer Straftat in besonderen Fällen ein solcher Eingriff auf die Kommunikationsinhalte des Betroffenen gerechtfertigt sein kann. Dies könnte auch in Zukunft für reichlich Brisanz sorgen, insbesondere im Kontext der Grundrechte des Betroffenen wie beispielsweise dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.</p>
<p>Das vollständige Urteil befindet sich auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts unter:<br />
BVerfG, 2 BvR 902/06 vom 16.6.2009</p>
<p><strong>Eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg.  Weitere aktuelle Entscheidungen zum Strafrecht und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">&#8220;aktuelles&#8221;</a>.</strong></p>
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