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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; Tatsachen</title>
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	<description>Strafrechtkanzlei in Hamburg und Neumünster</description>
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		<title>BGH: Wiedergabe einer im Rahmen einer Pressekonferenz gefallenen Äußerung</title>
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		<pubDate>Thu, 23 Jun 2011 08:46:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH / Medienrecht / APR / Tatsachen / Äußerungen / Presse Quelle: Pressemitteilung vom Bundesgerichtshof (BGH) Nr. 107/2011 vom 21.06.2011 Mit dieser Entscheidung stellt der BGH (erneut) fest, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I, 1 I GG) des Aussagenden, in diesem Fall die ehemalige Tagesschau-Sprecherin und Buchautorin Eva H.,  der Pressefreiheit unterliegt, wenn die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH / Medienrecht / APR / Tatsachen / Äußerungen / Presse<br />
<strong>Quelle: Pressemitteilung vom Bundesgerichtshof (BGH) Nr. 107/2011 vom 21.06.2011</strong></p>
<p>Mit dieser Entscheidung stellt der BGH (erneut) fest, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I, 1 I GG) des Aussagenden, in diesem Fall die ehemalige Tagesschau-Sprecherin und Buchautorin Eva H.,  der Pressefreiheit unterliegt, wenn die Äußerung des Betroffenen durch die Presse weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben wird.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Pressemitteilung:</span></strong></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Wiedergabe einer im Rahmen einer Pressekonferenz gefallenen Äußerung</em></p>
<p><em></p>
<p style="padding-left: 30px;">Die Klägerin, Buchautorin, Journalistin und ehemalige Sprecherin der &#8220;Tagesschau&#8221;, präsentierte am 6. September 2007 auf einer Pressekonferenz das von ihr verfasste Buch &#8220;Das Prinzip Arche Noah &#8211; warum wir die Familie retten müssen&#8221;. Gegenüber den anwesenden Journalisten äußerte sie sich wie folgt:</p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8220;Wir müssen den Familien Entlastung und nicht Belastung zumuten und müssen auch ´ne Gerechtigkeit schaffen zwischen kinderlosen und kinderreichen Familien. Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er-Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das -  alles was wir an Werten hatten  &#8211; es war ´ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle  &#8211; aber es ist eben auch das, was gut war  &#8211; das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt &#8211; das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben.&#8221;</p>
<p style="padding-left: 30px;">In der Ausgabe des &#8220;Hamburger Abendblatts&#8221; vom 7. September 2007 und auf den Internetseiten der Zeitung erschien ein Artikel, in dem unter anderem ausgeführt ist:</p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8220;&#8221;Das Prinzip Arche Noah&#8221; sei wieder ein &#8220;Plädoyer für eine neue Familienkultur, die zurückstrahlen kann auf die Gesellschaft&#8221;, heißt der Klappentext.&#8221; Die Autorin, &#8220;die übrigens in vierter Ehe verheiratet ist, will auch schon festgestellt haben, dass die Frauen &#8220;im Begriff sind, aufzuwachen&#8221;, dass sie Arbeit und Karriere nicht mehr unter dem Aspekt der Selbstverwirklichung betrachten, sondern unter dem der &#8220;Existenzsicherung&#8221;. Und dafür haben sie ja den Mann, der &#8220;kraftvoll&#8221; zu ihnen steht. In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende.&#8221;</p>
<p style="padding-left: 30px;">Die Klägerin sieht sich in der Berichterstattung der Beklagten falsch zitiert und schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Richtigstellung und auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen im Wesentlichen Erfolg.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Der u. a. für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die beanstandete Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht beeinträchtigt. Zwar umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Wort und schützt den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Die Beklagte hat die Äußerung der Klägerin aber weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lässt im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen hat.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Urteil vom 21. Juni 2011 &#8211; VI ZR 262/09</p>
<p style="padding-left: 30px;">LG Köln &#8211; Urteil vom 14. Januar 2009 &#8211; 28 O 511/08</p>
<p style="padding-left: 30px;">OLG Köln &#8211; Urteil vom 28. Juli 2009 &#8211; 15 U 37/09</p>
<p></em></p>
<p><em> </em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Karlsruhe, den 21. Juni 2011</em></p>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Täuschung über Tatsachen beim Betrug i.S.d. § 263 I StGB</title>
		<link>http://www.strafrecht-bundesweit.de/2010/02/taeuschung-uber-tatsachen-beim-betrug-i-s-d-%c2%a7-263-i-stgb/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Feb 2010 08:24:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 500/09 Der Angeklagte war wegen Betruges gem. § 263 I StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten vom Landgericht in erste Instanz verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Revision zum 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) war erfolgreich. Der BGH zitiert in dem Beschluss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision<br />
<strong>3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 500/09</strong></p>
<p>Der Angeklagte war wegen <a title="Betrugsdelikte" href="../../../../strafrecht/betrug-und-betrugsdelikte/">Betruges gem. § 263 I StGB</a> zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten vom Landgericht in erste Instanz verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Revision zum 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) war erfolgreich.</p>
<p>Der BGH zitiert in dem Beschluss vom 13. Januar 2010 die Antragsschrift des Generalbundesanwalts, der sich der Senat in folgenden Gesichtspunkten anschließt: Nach Feststellungen des GBA liegt im vorliegenden Fall kein Betrug vor, da das vorangegangene Urteile keine ausreichenden Ausführungen darüber enthält, wer über welche konkreten Tatsachen durch welche Tathandlungen über Tatsachen i.S.d. §263 I StGB getäuscht worden ist bzw. welche Person im arbeitsteiligen Prozess eines Unternehmens die entscheidende Vermögensverfügung vorgenommen hat. Fehlt es hier an einer hinreichenden Grundlage für die Aufklärung des Tatvorgangs, sind insofern die Voraussetzungen des Betrugs nicht erfüllt:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Eine Strafbarkeit wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass eine andere Person über Tatsachen getäuscht wird und durch den so hervorgerufenen Irrtum zu einer vermögensmindernden Verfügung veranlasst wird (Fischer, StGB 56. Aufl. § 263 Rdn. 5). Bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen müssen die Urteilsgründe daher regelmäßig darlegen, wer im konkreten Fall auf welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen die Entscheidung über die Erbringung der vom Täter erstrebten Leistung getroffen und damit die Verfügung vorgenommen hat (Senat NStZ 2002 [richtig: 2003], 313, 314 f.). Im Allgemeinen werden bei einer Bank Auszahlungsanordnungen auf der üblicherweise dafür vorgesehenen Sachbearbeiterebene getroffen. Im vorliegenden Fall ist angesichts der Größenordnung des Geschäfts jedoch davon auszugehen, dass die Entscheidung auf einer vorgesetzten Ebene getroffen wurde oder diese dem Sachbearbeiter zumindest Anweisungen erteilt hat, bevor es zur Auszahlung des angeblichen Kaufpreises kam. Für die Beurteilung der lrrtumsfrage bedurfte es daher der Feststellung, wer die Verfügung traf und welche Erkenntnisse der Verfügende hinsichtlich des finanzierten Geschäfts hatte (vgl. Senat aaO; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9 und 15; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 263 Rdn. 41a).“</em></p>
<p>Für den Betrug ist das Hervorrufen eines Irrtums als Täuschung einer Person zwingend notwendig. Verteilt sich die mögliche(n) Täuschungshandlungen auf mehrere Personen, müssen vom Gericht genaue Tatsachen vorgetragen werden, um die Annahme eines Betrugs zu begründen.</p>
<p>Im konkreten Fall hätte es nach Ansicht des GBA ferner einer weiteren Klärung bedurft, inwieweit der Direktor der Bank, der nach Feststellung des Landgerichts Kenntnis von dem Vorgang hatte, an dem Tathergang beteiligt und in seiner Position <em>„für die Auszahlung des Betrages verantwortlich war“</em>.</p>
<p>Der neue Tatrichter wird genauere und neue Feststellungen bezüglich der Aufklärung des Sachverhalts treffen müssen. Die Revision ist somit im Schuldspruch und im Strafausspruch erfolgreich.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Zum den Haftgründen Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr &#8211; § 112 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 StPO</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Feb 2010 08:27:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Revision Az: 1 Ws 789/09 (OLG Naumburg) Am 22. September 2009 wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des dringenden Tatverdachts der Steuerhinterziehung in acht Fällen sowie den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft. Gegen den Haftbefehl legte der Angeklagte eine Beschwerde ein, die als unbegründet zurückgewiesen wurde. Auch die hiergegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Revision<br />
<strong>Az: 1 Ws 789/09 (OLG Naumburg)</strong></p>
<p>Am 22. September 2009 wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des dringenden Tatverdachts der Steuerhinterziehung in acht Fällen sowie den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr in <a title="Die Untersuchungshaft" href="../../../../information/verhalten-in-u-haft/">Untersuchungshaft</a>. Gegen den <a title="Der Haftbefehl" href="../../../../information/verhalten-bei-verhaftung/">Haftbefehl</a> legte der Angeklagte eine Beschwerde ein, die als unbegründet zurückgewiesen wurde. Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Magdeburg nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.</p>
<p>Das OLG Naumburg hält die <a title="Die Revision im Strafverfahren" href="../../../../strafrecht/revision-in-strafsachen/">Revision</a> jedoch für begründet. Nach Auffassung des OLG ist von einer Fluchtgefahr des Angeklagten nicht auszugehen. So würde ihm zwar eine nicht unerhebliche Gesamtstrafe drohen, allerdings begründete die Straferwartung nicht von alleine aus den Anreiz einer Fluchtgefahr. Vielmehr müssten alle sonstigen und individuellen Umstände berücksichtigt werden.</p>
<p>Zu den Voraussetzungen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr führt der Senat aus:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>“Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO liegt nicht vor. Die bloße Fortwirkung einer früheren Verdunkelungshandlung, die hier im vom Beschuldigten nicht hinreichend erklärten Verschwinden eines gefüllten Plastikmüllsacks im unmittelbaren Zusammenhang mit den Durchsuchungsmaßnahmen am 22. September 2009 erblickt werden könnte, reicht für die Annahme einer noch bestehenden Verdunkelungsgefahr grundsätzlich nicht aus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 112 Rdnr. 35). Die auf bestimmte Tatschen begründete Gefahr zukünftiger Verdunkelungshandlungen ist derzeit nicht ersichtlich. [..]<br />
Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine solche besteht dann, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher machen, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Dabei erfordert die Beurteilung der Fluchtgefahr die Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Art der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat, seiner Persönlichkeit, seiner Lebensverhältnisse, seines Vorlebens und seines Verhaltens vor und nach der Tat (Meyer-Goßner, a. a. 0., § 112 Rdnrn. 17, 19).“</em></p>
<p>Im vorliegenden Fall verfügt der Beschuldigte über „gefestigte soziale Bindungen“ zu seiner Lebensgefährtin und seinem Umfeld. So ist er zwar auf der einen Seite derzeit arbeitslos und lebt von seiner Ehefrau getrennt, anderseits ist er bis 2008 längere Zeit seinem Beruf als Schweißer kontinuierlich nachgegangen. Ferner hat er sowohl zu seinen Verwandten als auch zu seinen minderjährigen Kindern regelmäßig Kontakt. Zwar verfügt er weiterhin über Kontakte zu seinem Heimatland und auch über einen kasachischen Pass, jedoch reicht dies nicht aus, um damit eine Fluchtgefahr zu begründen. Auch die Höhe des Steuerschadens, der sich nach ersten Ermittlungen zwischen 47.000 und 88.000 Euro bewegt, rechtfertigt keine Annahme der Fluchtgefahr.</p>
<p>Folglich besteht kein Haftgrund, so dass der Haftbefehl nach Auffassung des Senats aufzuheben ist.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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