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	<title>Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner &#124; Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg &#124;  Wirtschaftsstrafrecht Hamburg &#187; verfassungswidrig</title>
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	<description>Strafrechtkanzlei in Hamburg und Neumünster</description>
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		<title>BverfG: Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Jun 2011 08:29:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Strafrecht / Sicherungsverwahrung / Verfassungsbeschwerde / verfassungswidrig Eine der wichtigsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in diesem Jahr ist die Entscheidung vom 4. Mai 2011 zu der seit vielen Monaten diskutierten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die der Verfassungsbeschwerde von vier Sicherungsverwahrten zugrunde liegt. Die Pressemitteilung des BverfG: Bundesverfassungsgericht Pressemitteilung Nr. 31/2011 vom 4. Mai 2011 Urteil vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafrecht / Sicherungsverwahrung / Verfassungsbeschwerde / verfassungswidrig</p>
<p>Eine der wichtigsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in diesem Jahr ist die Entscheidung vom 4. Mai 2011 zu der seit vielen Monaten diskutierten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die der Verfassungsbeschwerde von vier Sicherungsverwahrten zugrunde liegt.</p>
<p>Die Pressemitteilung des BverfG:</p>
<blockquote><p><em>Bundesverfassungsgericht Pressemitteilung Nr. 31/2011 vom 4. Mai 2011</em></p>
<p><em>Urteil vom 4. Mai 2011<br />
Sicherungsverwahrung I<br />
2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10<br />
Sicherungsverwahrung II<br />
2 BvR 2333/08, 2 BvR 571/10, 2 BvR 1152/10</em></p>
<p><em>Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig</em></p>
<p><em>Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil über die  Verfassungsbeschwerden von vier Sicherungsverwahrten verkündet, die sich  gegen die Fortdauer ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung  nach Ablauf der früher geltenden zehnjährigen Höchstfrist  (Sicherungsverwahrung I) bzw. gegen die nachträgliche Anordnung ihrer  Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Sicherungsverwahrung II)  wenden.</em></p>
<p><em>Über den Sachverhalt informiert die Pressemitteilung Nr. 117/2010 vom  16. Dezember 2010. Sie kann auf der Homepage des  Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden.</em></p>
<p><em>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass  alle Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes  über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem  Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in  Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind, weil sie den  Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots nicht genügen.</em></p>
<p><em>Überdies verletzen die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen  Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung  über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus und zur nachträglichen  Anordnung der Sicherungsverwahrung im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht  das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in  Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.</em></p>
<p><em>Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis  zum 31. Mai 2013, hat das Bundesverfassungsgericht die weitere  Anwendbarkeit der für verfassungswidrig erklärten Vorschriften  angeordnet, und im Wesentlichen folgende Übergangsregelungen getroffen:</em></p>
<p><em>1. In den sog. Altfällen, in denen die Unterbringung der  Sicherungsverwahrten über die frühere Zehnjahresfrist hinaus fortdauert,  sowie in den Fällen der nachträglichen Sicherungsverwahrung darf die  Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bzw. deren Fortdauer nur noch  angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder  Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem  Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer<br />
psychischen Störung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 1 des  Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) leidet. Die Vollstreckungsgerichte  haben unverzüglich das Vorliegen dieser Voraussetzungen der Fortdauer  der Sicherungsverwahrung zu prüfen und anderenfalls die Freilassung der  betroffenen Sicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011  anzuordnen.</em></p>
<p><em>2. Die übrigen Vorschriften über die Anordnung und Dauer der  Sicherungsverwahrung dürfen während der Übergangszeit nur nach Maßgabe  einer strikten Prüfung der Verhältnismäßigkeit angewandt werden, die in  der Regel nur gewahrt ist, wenn die Gefahr künftiger schwerer Gewalt-  oder Sexualstraftaten des Betroffenen besteht.</em></p>
<p><em>Der Senat hat die mit den Verfassungsbeschwerden angefochtenen  Entscheidungen, die auf den verfassungswidrigen Vorschriften beruhen,  aufgehoben, weil sie die Beschwerdeführer in ihrem Freiheitsgrundrecht  und ihren verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzbelangen verletzen, und  die Sachen an die Fachgerichte zur erneuten Entscheidung  zurückverwiesen.</em></p>
<p><em>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</em></p>
<p><em>I. Völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes</em></p>
<p><em>1. Die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom  5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01 -, durch die die Aufhebung der früher  für die Sicherungsverwahrung geltenden zehnjährigen Höchstgrenze und die  Anwendung dieser Neuregelung auf die sog. Altfälle für verfassungsgemäß  erklärt worden sind, stellt kein der Zulässigkeit der  Verfassungsbeschwerden entgegenstehendes Prozesshindernis dar. Denn die  Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),  die neue Aspekte für die Auslegung des Grundgesetzes enthalten, stehen  rechtserheblichen Änderungen gleich, die zu einer Überwindung der  Rechtskraft einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führen<br />
können. So verhält es sich hier im Hinblick auf das Urteil des EGMR vom  17. Dezember 2009, durch das dieser festgestellt hat, dass die  rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung sowohl gegen das  Recht auf Freiheit aus Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention  (EMRK) als auch gegen das in Art. 7 EMRK normierte Rückwirkungsverbot  verstoßen.</em></p>
<p><em>2. Die Europäische Menschenrechtskonvention steht zwar innerstaatlich  im Rang unter dem Grundgesetz. Die Bestimmungen des Grundgesetzes sind  jedoch völkerrechtsfreundlich auszulegen. Der Konventionstext und die  Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen  auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die  Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und  rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes.</em></p>
<p><em>Die völkerrechtsfreundliche Auslegung erfordert keine schematische  Angleichung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Europäischen  Menschenrechtskonvention, sondern ein Aufnehmen ihrer Wertungen, soweit  dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetztes  vereinbar ist.</em></p>
<p><em>II. Verletzung des Freiheitsgrundrechts – Abstandsgebot</em></p>
<p><em>Der in der Sicherungsverwahrung liegende schwerwiegende Eingriff in  das Freiheitsgrundrecht ist nur nach Maßgabe strikter  Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an  die zugrunde liegenden Entscheidungen und die Ausgestaltung des Vollzugs  zu rechtfertigen. Die vorhandenen Regelungen über die  Sicherungsverwahrung erfüllen nicht die verfassungsrechtlichen  (Mindest-)Anforderungen an die Ausgestaltung des Vollzugs.</em></p>
<p><em>Die grundlegend unterschiedlichen verfassungsrechtlichen  Legitimationsgrundlagen und Zwecksetzungen von Freiheitsstrafe und  Sicherungsverwahrung erfordern einen deutlichen Abstand des  Freiheitsentzugs durch Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug (sog.  Abstandsgebot). Während die Freiheitsstrafe der Vergeltung schuldhaft  begangener Straftaten dient, verfolgt der Freiheitsentzug des  Sicherungsverwahrten allein präventive Zwecke, nämlich die Verhinderung  zukünftiger Straftaten. Er beruht nur auf einer Gefährlichkeitsprognose  und legt dem Betroffenen im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit  gleichsam ein Sonderopfer auf. Die Sicherungsverwahrung ist daher nur  dann zu rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung dem  besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung  und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der ?äußeren?  Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden. Dem muss durch  einen freiheitsorientierten und therapi!<br />
egerichteten Vollzug Rechnung getragen werden, der den allein  präventiven Charakter der Maßregel sowohl gegenüber dem Untergebrachten  als auch gegenüber der Allgemeinheit deutlich macht. Hierzu bedarf es  eines Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung mit klarer therapeutischer  Ausrichtung auf das Ziel, die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr  zu minimieren und auf diese Weise die Dauer der Freiheitsentziehung auf  das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren. Die Perspektive der  Wiedererlangung der Freiheit muss sichtbar die Praxis der Unterbringung  bestimmen. Diese freiheitsorientierte Wahrung des Abstandsgebots trägt  auch den Wertungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu  Art. 7 Abs. 1 EMRK Rechnung, der in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009  der Sicherungsverwahrung aufgrund des fehlenden Abstands zum  Strafvollzug<br />
Strafcharakter beigemessen und auf die Notwendigkeit besonderer  individueller Unterstützung des Sicherungsverwahrten abgestellt hat.</em></p>
<p><em>Das verfassungsrechtliche Abstandsgebot ist für alle staatliche  Gewalt verbindlich und richtet sich zunächst an den Gesetzgeber, dem  aufgegeben ist, ein entsprechendes Gesamtkonzept der  Sicherungsverwahrung zu entwickeln und normativ festzuschreiben. Dieses  muss zumindest folgende Aspekte umfassen: Die Sicherungsverwahrung darf  nur als letztes Mittel angeordnet und vollzogen werden. Etwa  erforderliche therapeutische Behandlungen müssen schon während des  vorangehenden Strafvollzugs so zeitig beginnen und intensiv durchgeführt  werden, dass sie möglichst schon vor dem Strafende abgeschlossen  werden. Spätestens zu Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung hat  eine umfassende, modernen wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende  Behandlungsuntersuchung stattzufinden, auf deren Grundlage ein  Vollzugsplan zu erstellen und eine intensive therapeutische Betreuung  des Sicherungsverwahrten durch qualifizierte Fachkräfte stattzufinden  hat, die eine realistische Entlassungsperspekt!<br />
ive eröffnet. Hierzu ist die Mitwirkung des Betroffenen durch gezielte  Motivationsarbeit zu fördern. Das Leben in der Sicherungsverwahrung ist,  um ihrem spezialpräventiven Charakter Rechnung zu tragen, den  allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit Sicherheitsbelange  nicht entgegenstehen. Dies erfordert zwar keine vollständige räumliche  Loslösung vom Strafvollzug, aber eine davon getrennte Unterbringung in  besonderen Gebäuden und Abteilungen, die den therapeutischen  Erfordernissen entsprechen, familiäre und soziale Außenkontakte  ermöglichen und über ausreichende Personalkapazitäten verfügen. Ferner  muss das gesetzliche Konzept der Sicherungsverwahrung Vorgaben zu  Vollzugslockerungen und zur Entlassungsvorbereitung enthalten. Dem  Untergebrachten muss zudem ein effektiv durchsetzbarer Rechtsanspruch  auf Durchführung der seine Gefährlichkeit reduzierenden Maßnahmen  eingeräumt werden. Schließlich ist die Fortdauer der  Sicherungsverwahrung in mindestens jährlichen Abstän!<br />
den gerichtlich zu prüfen.</em></p>
<p><em>Diesen Anforderungen genügen die vorhandenen Regelungen über die  Sicherungsverwahrung und folglich auch deren tatsächlicher Vollzug  nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Sicherungsverwahrung immer mehr  ausgeweitet, ohne dem bereits im Urteil des Bundesverfassungsgerichts  vom 5. Februar 2004 konkretisierten Abstandsgebot Rechnung zu tragen.  Das Institut der Sicherungsverwahrung ist ohne Wahrung des  Abstandsgebots insgesamt mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten  nicht zu vereinbaren. Bundes- und Landesgesetzgeber stehen gemeinsam in  der Pflicht, ein freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes  Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln, das keine  maßgeblichen Fragen der Entscheidungsmacht von Exekutive oder Judikative  überlässt, sondern deren Handeln in allen wesentlichen Bereichen  bestimmt.</em></p>
<p><em>III. Verletzung des Vertrauensschutzgebotes</em></p>
<p><em>Zudem verletzten die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen  Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung  über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus und zur nachträglichen  Anordnung der Sicherungsverwahrung das rechtsstaatliche  Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20  Abs. 3 GG.</em></p>
<p><em>Die Vorschriften enthalten einen schwerwiegenden Eingriff in das  Vertrauen des betroffenen Personenkreises auf ein Ende der  Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren (in den sog. Altfällen)  bzw. auf ein Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung (in  den Fällen ihrer nachträglichen Anordnung). Angesichts des damit  verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht kommt  den betroffenen Vertrauensschutzbelangen verfassungsrechtlich ein  besonders hohes Gewicht zu, das durch die Wertungen der Europäischen  Menschenrechtskonvention noch verstärkt wird. Nach der Wertung von Art. 7  Abs. 1 EMRK hat der unzureichende Abstand des Vollzugs der  Sicherungsverwahrung von dem der Freiheitsstrafe zur Folge, dass sich  das Gewicht des Vertrauens der Betroffenen einem absoluten  Vertrauensschutz annähert. Des Weiteren sind auf Seiten der betroffenen  Sicherungsverwahrten die Wertungen von Art. 5 EMRK zu berücksichtigen.  Danach kommt – unter Berücksichtigung der Recht!<br />
sprechung des EGMR – eine Rechtfertigung der Freiheitsentziehung in den  hier in Rede stehenden Fällen der nachträglich verlängerten bzw.  angeordneten<br />
Sicherungsverwahrung praktisch nur unter den Voraussetzungen einer  psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK  in Betracht. Die Vorschrift verlangt das Vorliegen einer zuverlässig  nachgewiesenen und fortdauernden psychischen Störung. Die gesetzlichen  Regelungen müssen ihre Feststellung als ausdrückliche  Tatbestandsvoraussetzung vorsehen. Die Rechtfertigung der  Freiheitsentziehung setzt zudem eine Ausgestaltung der Unterbringung des  Betroffenen voraus, die der Tatsache Rechnung trägt, dass er aufgrund  einer psychischen Störung untergebracht ist.</em></p>
<p><em>Unter Berücksichtigung dieser Wertungen und in Anbetracht des  erheblichen Eingriffs in das Vertrauen der in ihrem Freiheitsgrundrecht  betroffenen Sicherungsverwahrten tritt der legitime gesetzgeberische  Zweck der angegriffenen Vorschriften, die Allgemeinheit vor gefährlichen  Straftätern zu schützen, weitgehend hinter das grundrechtlich  geschützte Vertrauen des betroffenen Personenkreises zurück. Eine  rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung durch<br />
Sicherungsverwahrung kann daher nur noch als verhältnismäßig angesehen  werden, wenn der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt wird, eine  hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus  konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten  abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK  erfüllt sind. Lediglich in solchen Ausnahmefällen kann noch von einem  Überwiegen der öffentlichen Sicherheitsinteressen ausgegangen werden.  Diesen Anforderungen genügen die hier in Rede stehenden Vorschriften  nicht. Sie können auch nicht in einer Weise ausgelegt werden, dass ihre  Verfassungsmäßigkeit noch gewahrt ist. IV. Übergangsregelung</em></p>
<p><em>Zur Vermeidung eines ?rechtlichen Vakuums? hat das  Bundesverfassungsgericht die verfassungswidrigen Vorschriften nicht für  nichtig erklärt, sondern deren zeitlich befristete Weitergeltung  angeordnet. Denn die Nichtigerklärung der einschlägigen Normen hätte zur  Folge, dass es für die weitere Sicherungsverwahrung an einer  Rechtsgrundlage fehlte und alle in der Sicherungsverwahrung  untergebrachten Personen sofort freigelassen werden müssten, was  Gerichte, Verwaltung und Polizei vor kaum lösbare Probleme stellen  würde.</em></p>
<p><em>Die Weitergeltungsanordnung muss im Hinblick auf den Umfang des vom  Gesetzgeber zu erarbeitenden Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung,  die notwendige Schaffung zusätzlicher Personalkapazitäten sowie die  Durchführung der für eine räumliche Trennung von Maßregel- und  Strafvollzug erforderlichen Maßnahmen zwei Jahre betragen. Angesichts  des mit der Sicherungsverwahrung verbundenen Grundrechtseingriffs ist es  jedoch geboten, eine Übergangsregelung zu treffen, die die Wahrung  verfassungsrechtlicher Mindestanforderungen sicherstellt. Im Hinblick  auf die Vorschriften, die mit dem Vertrauensschutzgebot unvereinbar sind  (III.), ist dabei auf das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene  Therapieunterbringungsgesetz zurückzugreifen. Mit diesem Gesetz hat der  deutsche Gesetzgeber unter Berücksichtung der besonderen Voraussetzungen  der Europäischen Menschenrechtskonvention eine weitere Kategorie für  die<br />
Unterbringung psychisch gestörter und aufgrund ihrer Straftaten  potentiell gefährlicher Personen geschaffen, die auf den aktuellen  psychischen Zustand der Betroffenen und ihre daraus resultierende  Gefährlichkeit abstellt.</em></p></blockquote>
<p><strong><br />
Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus  Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> und unserem neuen <a title="Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog" href="http://www.anwalt-strafverteidiger.de/">Anwalt &amp; Strafverteidiger Blog</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Die derzeitige Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung ist verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 08:36:43 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 1. Senat, Urteil vom 2. März 2010 Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 In einem der spektakulärsten Urteile der vergangenen Jahre hatte sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut mit der so genannten „Vorratsdatenspeicherung“ zu befassen. Diese beruht auf die EU Richtlinie 2006/24/EG und trägt das Ziel der Speicherung von Verkehrsdaten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 1. Senat, Urteil vom 2. März 2010<br />
<strong>Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08</strong></p>
<p>In einem der spektakulärsten Urteile der vergangenen Jahre hatte sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut mit der so genannten „Vorratsdatenspeicherung“ zu befassen. Diese beruht auf die EU Richtlinie 2006/24/EG und trägt das Ziel der Speicherung von Verkehrsdaten von Telefondiensten und Internetdiensten wie auch E-Mails vorsorglich für mindestens 6 Monate, um so der Verfolgung von (schweren) Straftaten und der Gefahrenabwehr zu dienen.</p>
<p>Den drei (von fast 35.000 Beschwerdeführern) ausgewählten Musterfällen nahm sich das Bundesverfassungsgericht an. Die Beschwerdeführer sehen nach ihrer Ansicht durch die Vorratsdatenspeicherung vor allem das Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) sowie ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. So sei es unverhältnismäßig, sämtliche Daten dergestalt zu speichern, dass sich dadurch auch Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen lassen.</p>
<p>Der Erste Senat des BVerfG hatte sodann am 2. März 2010 sein Urteil bekannt gegeben und entschieden, dass die derzeitigen Regelungen des TKG und der StPO im Hinblick auf die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar seien.</p>
<p>So ist die Vorratsdatenspeicherung zwar grundsätzlich möglich und nicht schlechthin verfassungswidrig, jedoch in der derzeitigen Konstellation und insbesondere in der dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung nicht verfassungsmäßig. Auch wird durch die angegriffenen Regelungen keine hinreichende Datensicherheit und Datenbegrenzung gewährleistet. Laut Bundesverfassungsgericht <em>„genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtschutzforderungen“</em>.</p>
<p>Weiter hat das BVerfG angedeutet, dass es sich bei der Vorratsdatenspeicherung um einen besonders schweren Eingriff handelt mit einer <em>„Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt“</em>. Aus den Daten lassen sich <em>„bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen“</em>, die für sich genommen das aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG entwickelte Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzten. Schließlich hat jeder Bürger grundsätzlich das Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.</p>
<p>Allerdings ist eine Speicherung der Verkehrsdaten unter bestimmten Maßgaben mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar, wie das BVerfG im Weiteren ausführt. Hierzu müssen allerdings erst bestimmte Grundlagen und Vorgaben geschaffen werden. Angedeutet wird diesbezüglich unter Anderem die Speicherung der Verkehrsdaten durch Dritte (wie private Diensteanbieter), um auch der Staatsferne Rechnung zu tragen. Auch dürfen die vielen Informationen nicht zusammengeführt und bei der Speicherung als „Ganzes“ gesammelt werden. Letztlich müsse so eine bessere Sicherheit für die Aufbewahrung der Daten gewährleistet werden.</p>
<p>Im Rahmen der Strafprozessordnung ist es notwendig, den Abruf der Daten unter einen grundsätzlichen Richtervorbehalt zu stellen, um so auch nachträglich im gerichtlichen Verfahren die Anordnung überprüfen zu lassen. Wichtig sei auch hier nach Auffassung des BVerfG das Gebot der Transparenz: Der Betroffene müsse darüber informiert werden, wenn und wann seine Daten verwendet und abgerufen werden. Zur Not auch im Rahmen einer nachträglichen Kenntnisnahme. Bezüglich der Anwendung der Vorratsdatenspeicherung zur Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr darf auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht außer Acht gelassen werden.</p>
<p>Nach der derzeitigen Ausgestaltung ist das Abrufen der gespeicherten Daten zur Strafverfolgung „praktisch im Bezug auf alle Straftatbestände nutzbar“ und wodruch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliegt.</p>
<p>Auszug aus der Pressemitteilung des BVerfG vom 2. März 2010:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Mit den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entwickelten Maßstäben unvereinbar sind auch die Regelungen zur Verwendung der Daten für die Strafverfolgung. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO stellt nicht sicher, dass allgemein und auch im Einzelfall nur schwerwiegende Straftaten Anlass für eine Erhebung der entsprechenden Daten sein dürfen, sondern lässt unabhängig von einem abschließenden Katalog generell Straftaten von erheblicher Bedeutung genügen. Erst recht bleibt § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StPO hinter den verfassungsrechtlichen Maßgaben zurück, indem er unabhängig von deren Schwere jede mittels Telekommunikation begangene Straftat nach Maßgabe einer allgemeinen Abwägung im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung als möglichen Auslöser einer Datenabfrage ausreichen lässt. Mit dieser Regelung werden die nach § 113a TKG gespeicherten Daten praktisch in Bezug auf alle Straftatbestände nutzbar. Ihre Verwendung verliert damit angesichts der fortschreitenden Bedeutung der Telekommunikation im Lebensalltag ihren Ausnahmecharakter. Der Gesetzgeber beschränkt sich hier nicht mehr auf die Verwendung der Daten für die Verfolgung schwerer Straftaten, sondern geht hierüber und damit auch über die europarechtlich vorgegebene Zielsetzung der Datenspeicherung weit hinaus“.</em></p>
<p>Für die Strafverfolgung bedeutet es, dass die Verwendung der Daten der Vorratsdatenspeicherung nur dann zulässig ist, wenn im Einzelfall der Verdacht einer schwerwiegenden Straftat besteht. Hierfür sind enge Grenzen zu ziehen und hat der Gesetzgeber einen Strafkatalog zu schaffen. Im Hinblick auf die Gefahrenabwehr bedeutet dieses, dass eine hinreichend belegte, konkrete Gefahr für ein hohes Rechtsgut wie „Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Abwehr einer gemeinen Gefahr“ vorliegen muss.</p>
<p>Auszug aus der Pressemitteilung:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Für die Strafverfolgung folgt hieraus, dass ein Abruf der Daten zumindest den durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat voraussetzt. Welche Straftatbestände hiervon umfasst sein sollen, hat der Gesetzgeber abschließend mit der Verpflichtung zur Datenspeicherung festzulegen.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Für die Gefahrenabwehr ergibt sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass ein Abruf der vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten nur bei Vorliegen einer durch bestimmte Tatsachen hinreichend belegten, konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr zugelassen werden darf. Diese Anforderungen gelten, da es auch insoweit um eine Form der Gefahrenprävention geht, gleichermaßen für die Verwendung der Daten durch die Nachrichtendienste. Eine Verwendung der Daten von Seiten der Nachrichtendienste dürfte damit freilich in vielen Fällen ausscheiden. Dies liegt jedoch in der Art ihrer Aufgaben als Vorfeldaufklärung und begründet keinen verfassungsrechtlich hinnehmbaren Anlass, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Voraussetzungen für einen Eingriff der hier vorliegenden Art abzumildern.“</em></p>
<p>Letztlich resultiert aus dem Urteil und der zukünftigen Neugestaltung der Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bezüglich der strafprozessualen Regelungen:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Innerhalb des ihm dabei zustehenden Gestaltungsspielraums darf der Gesetzgeber solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Straftaten oder Rechtsgüterkatalogen für die Verfolgung von Straftaten, für die Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen zulassen. Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen darf. Ein Richtervorbehalt muss für solche Auskünfte nicht vorgesehen werden; die Betreffenden müssen von der Einholung einer solchen Auskunft aber benachrichtigt werden. Auch können solche Auskünfte nicht allgemein und uneingeschränkt zur Verfolgung oder Verhinderung jedweder Ordnungswidrigkeiten zugelassen werden. Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutbeeinträchtigung, der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird. Dies schließt entsprechende Auskünfte zur Verfolgung oder Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten nicht vollständig aus. Es muss sich insoweit aber um auch im Einzelfall besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten handeln, die der Gesetzgeber ausdrücklich benennen muss.“</em></p>
<p>Insgesamt und trotz der scharfen Kritik an der konkreten Ausgestaltung der Regelung der Vorratsdatenspeicherung scheint diese aber in Zukunft durch eine Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung der Erwägungen des BVerfG denkbar und wohl auch realistisch. Doch bis es so weit ist, wird der Gesetzgeber das Urteil und zusätzliche Erläuterungen abzuwarten und in den Prozess der gesetzlichen Neugestaltung einzubringen haben. Außerdem hat die EU bereits angekündigt, die entscheidende Richtlinie als Vorgabe der nationalen Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung erneut zu überprüfen und gegebenenfalls und unabhängig von nationalen Umsetzungsspielräumen nachzubessern.</p>
<p>Somit sind viele weitere Szenarien denkbar. Eines steht jedoch bereits jetzt fest: Die Vorratsdatenspeicherung wird es wohl auch in naher Zukunft geben und den Zielen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr dienen.</p>
<p><strong>Dieser Beitrag wurde eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht <a title="Portrait" href="../../../portrait">Dr. Böttner</a>, Strafverteidiger aus Hamburg. Weitere aktuelle Entscheidungen zum <a title="Strafrecht" href="../../../strafrecht">Strafrecht</a> und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">“aktuelles”</a> sowie einen Überblick über die Tätigkeitsfelder der <a title="Kontakt" href="../../../kontakt">Kanzlei</a> in den entsprechenden Rubriken.</strong></p>
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		<title>Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers nicht verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Dec 2009 06:23:41 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[BVerfG, 2 BvR 902/06 vom 16.6.2009 Das Bundesverfassungsgericht hatte zu entscheiden, ob die Sicherstellung und Beschlagnahmung von E-Mails auf dem Mailserver des Providers verfassungswidrig oder der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG durch die strafprozessualen Vorschriften der §§ 94ff StPO gerechtfertigt sei. Da bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BVerfG, 2 BvR 902/06 vom 16.6.2009</strong></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hatte zu entscheiden, ob die Sicherstellung und Beschlagnahmung von E-Mails auf dem Mailserver des Providers verfassungswidrig oder der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG durch die strafprozessualen Vorschriften der §§ 94ff StPO gerechtfertigt sei.</p>
<p>Da bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers im Wege eines Ermittlungsverfahrens gegen Dritte die E-Mails aufgrund einer bestimmten Einstellung seines E-Mail Programms nicht abgerufen werden durften/konnten, ordnete das Amtsgericht daraufhin die Beschlagnahmung der Daten seines E-Mail Accounts bei seinem Provider an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde.</p>
<p>Der BverfG stellte fest, dass die Sicherstellung und Beschlagnahmung von auf dem Server des Providers gespeicherten Daten einen Eingriff in „den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses“ darstellt. Dieser war jedoch dadurch verhältnismäßig und somit gerechtfertigt, dass die wirksame Strafverfolgung bzw. die Verbrechensbekämpfung und somit das „öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren“ einen legitimes Zweck der Vorschriften nach §94ff StPO verfolgen:</p>
<blockquote><p><em>„Im Bereich der Strafverfolgung sind daher bei heimlichen Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis sowie etwa bei Zugriffen auf umfassende Datenbestände, die verdachtlos vorgehalten werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. März 2008 &#8211; 1 BvR 256/08 -, NVwZ 2008, S. 543 &lt;544 ff.&gt;) und auf die die Betroffenen nicht einwirken können, besonders hohe Anforderungen an die Bedeutung der zu verfolgenden Straftat und den für den Zugriff erforderlichen Grad des Tatverdachts zu stellen (vgl.BVerfGE 100, 313 &lt;394&gt;; 107, 299 &lt;318 ff.&gt; ). Geht es hingegen um eine aus einer Durchsuchung folgende, offene und durch den Ermittlungszweck begrenzte Maßnahme außerhalb eines laufenden Kommunikationsvorgangs - wie die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails, die auf dem Mailserver des Providers gespeichert sind - verlangt das Übermaßverbot angesichts des Gewichts des staatlichen Strafverfolgungsinteresses nicht, die Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails nur bei der Verfolgung einer besonders schweren Straftat (wie § 100c StPO), einer schweren Straftat (wie § 100a StPO) oder einer Straftat von erheblicher Bedeutung (wie § 100g StPO) zuzulassen. Greifen Strafverfolgungsbehörden - wie bei Sicherstellungen und Beschlagnahmen - mit Kenntnis des Betroffenen, außerhalb eines laufenden Kommunikationsvorgangs auf Kommunikationsinhalte zu, kann der auch sonst im strafprozessualen Ermittlungsverfahren erforderliche Anfangsverdacht einer Straftat genügen.“</em></p></blockquote>
<p>Problematisch ist hiernach, dass bereits bei einem Anfangsverdacht einer Straftat in besonderen Fällen ein solcher Eingriff auf die Kommunikationsinhalte des Betroffenen gerechtfertigt sein kann. Dies könnte auch in Zukunft für reichlich Brisanz sorgen, insbesondere im Kontext der Grundrechte des Betroffenen wie beispielsweise dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.</p>
<p>Das vollständige Urteil befindet sich auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts unter:<br />
BVerfG, 2 BvR 902/06 vom 16.6.2009</p>
<p><strong>Eingestellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner, Strafverteidiger aus Hamburg.  Weitere aktuelle Entscheidungen zum Strafrecht und Strafprozessrecht finden Sie unter <a href="../../../category/aktuelles/">&#8220;aktuelles&#8221;</a>.</strong></p>
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